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Urteil

14 O 82/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:1129.14O82.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehensverträge. Der Kläger schloss unter dem 14.01.2003 zwei Darlehensverträge über Nennbeträge von 64.000,00 € bzw. 39.000,00 € (Nummer 6901##### und 6931#####) zu einem Zinssatz von 5,15 % bzw. 4,95 % und einer Zinsfestschreibung bis zum 30.01.2013 bzw. 30.03.2013. Die Darlehen wurden grundpfandrechtlich besichert. Bei dem Darlehen mit der Ziffer 6931##### handelt es sich um einen Förderkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vermittelt durch die Landesbank NRW. Den Darlehensverträgen waren die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen beigefügt, in der die Fußnote 2 lautet „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Wegen des weiteren Inhalts der Widerrufsbelehrungen wird auf die Kopien Blatt 32 sowie 34 Rück. der Akten Bezug genommen. Der Kläger kündigte diese streitgegenständlichen Darlehensverträge aus dem Jahre 2003 zum 01.08.2011. Der Kläger löste die Verträge zum 25.08.2011 gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen sodann vorzeitig ab. Mit Schreiben vom 11.05.2016 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Wegen der Einzelheiten des Widerrufsschreibens wird auf die Kopie Blatt 39 Rück. der Akten Bezug genommen). Der Kläger schloss unter dem 15.07.2011 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Beklagten (Nummer 6940#####) über einen Nennbetrag in Höhe von 170.000,00 € zu einem Zinssatz von 3,87 % und einer Zinsfestschreibung bis zum 30.06.2021. Auch dieses Darlehen wurde grundpfandrechtlich besichert. Dem Darlehensvertrag waren die AGB der Beklagten sowie ein Tilgungsplan und das Europäische Standardisierte Merkblatt beigefügt. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, in der es unter anderem wie folgt lautet: „Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (zum Beispiel Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. … Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. ...“. Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Fotokopie Blatt 37 – 38 der Akten Bezug genommen. Mit dem bereits oben erwähnten Schreiben vom 15.07.2011 widerrief der Kläger auch seine auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Die Belehrungen zu den Darlehensverträgen mit den Ziffern 6901##### und 6931##### ließen den Beginn durch die „frühestens“ Formulierung nicht erkennen. Auch sei die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ irreführend. Zudem seien die Ausführungen zu den „Finanzierten Geschäften“ ebenfalls verwirrend. Im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag mit der Ziffer 6940##### ist der Kläger ebenfalls der Auffassung, der Fristbeginn seines Widerrufsrechts sei nicht deutlich erkennbar. So trägt er u. a. vor, die Widerrufsbelehrung enthalte insoweit ausschließlich eine nicht abschließende Aufzählung der Pflichtangaben, was nicht ausreichend sei. Zudem handele es sich bei der Aufsichtsbehörde und der Kündigung um keine Pflichtangaben. Die Widerrufsbelehrung sei im Übrigen nicht hervorgehoben und in deutlich gestalteter Form. Auch die Ankreuzoptionen seien zu beanstanden. Zudem enthalte der Darlehensvertrag keine exakte Angabe der Vertragslaufzeit. Auch bei den von dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen im Rahmen der Widerrufsfolgen handele es sich um eine zwingende Pflichtangabe, wohingegen der Darlehensvertrag Angaben zu den entstehenden Kosten nicht enthalte. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. 6901#####, einen Betrag in Höhe von 123.357,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus  jeweils 328,00 EUR seit dem 27.02.2003 monatlich zum 30. eines jeden Monats (Valuta) bis zum 30.11.2004 und seit dem 30.01.2005 monatlich zum 30. eines jeden Monats (Valuta) bis zum 30.07.2011,  jeweils 3.200,00 seit dem 23.02.2004, dem 02.02.2005, dem 27.01.2006, dem 14.12.2009,  40,00 EUR seit dem 30.11.2004,  288,00 EUR seit dem 30.12.2004,  3.000,00 EUR seit dem 03.01.2011,  74.101,33 EUR am 25.08.2011 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (Verzug), hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten (Wertersatz), über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 31.05.2016 aus dem Betrag von 123.357,33 EUR Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettokreditbetrags in Höhe von 64.000,00 EUR nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 5,15 % p.a. auf die jeweils monatlich noch überlassene Restvaluta bis zum 25.08.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. 6931#####, einen Betrag in Höhe von 56.066,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus  321,75 EUR seit dem 30.03.2003,  jeweils 482,62 EUR seit dem 30.06.2003 vierteljährlich zum 30. eines jeden Monats (März/Juni/September/Dezember) (Valuta) bis zum 30.03.2004,  jeweils 635,12 EUR seit dem 30.06.2004 vierteljährlich zum 30. eines jeden Monats (März/Juni/September/Dezember) (Valuta) bis zum 30.06.2011,  35.396,00 EUR seit dem 25.08.2011 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 31.05.2016, aus dem Betrag von 56.066,71 EUR Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettokreditbetrags in Höhe von 39.000,00 EUR nebst vierteljährlicher Zinsen in Höhe von 4,95 % p.a. auf die jeweils vierteljährlich zum 30. eines jeden Monats (März/Juni/September/Dezember) noch überlassene Restvaluta bis zum 25.08.2011. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. 6940#####, einen Betrag in Höhe von 39.325,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Verzugseintritt aus jeweils 689,92 EUR seit dem 30.08.2011 monatlich zum 30. eines jeden Monats (Valuta) bis zum 30.04.2016 (Valuta) sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Verzugseintritt am 31.05.2016 aus dem Betrag von 39.325,44 EUR Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettokreditbetrags in Höhe von 170.000,00 EUR nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 3,87 % p.a. auf die jeweils monatlich noch überlassene Restvaluta bis zum 11.05.2016 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem Darlehen, Ktonr. 6940#####, einen Betrag in Höhe von 9.658,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, aus einem Betrag von jeweils 689,92 EUR seit dem 30.05.2016 monatlich zum 30. eines jeden Monats (Valuta) bis zum 30.06.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist unter anderem der Ansicht, die Anträge seien unzulässig, jedenfalls unschlüssig. Bezüglich der Widerrufsbelehrungen zu den Darlehensverträgen mit den Ziffern 6901##### und 6931##### ist sie der Auffassung, diese seien nicht fehlerhaft im Sinne der Rechtsprechung, da sie sich jedenfalls auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Beklagte habe das damals gültige Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV ohne maßgebliche inhaltliche Änderungen verwendet. Zudem beruft sich die Beklagte auf den Einwand der Verwirkung, da diese Darlehensverträge lange vor dem Widerruf – unstreitig - bereits abgelöst wurden. Zu dem Darlehensvertrag mit der Ziffer 6940##### ist die Beklagte der Auffassung, dass die verwendete Widerrufsinformation den Anforderungen des BGB und des EGBGB entspreche. Eine deutlich hervorgehobene Form sei für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen gesetzlich nicht vorgesehen, wie der BGH auch entschieden habe. Die Verwendung von Ankreuzoptionen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch sei die exemplarische Nennung von Pflichtangaben ausreichend. Unschädlich sei im Übrigen auch, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe benannt wird, darin liege allenfalls ein vertragliches Angebot, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung der genannten Angabe abhängig zu machen, das mit Vertragsschluss vom Darlehensnehmer angenommen wurde. Da sich die Angaben zur Aufsichtsbehörde und zum Kündigungsverfahren zudem aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem Preisleistungsverzeichnis sowie dem ESM ergeben, sei dies ausreichend. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auch hinsichtlich dieses Vertrages auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und Verwirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Vorliegend ist schon fraglich, ob die Klageanträge ausreichend bestimmt sind. Insoweit ist insbesondere fraglich, ob der Kläger nicht die wechselseitigen Ansprüche konkret hätte beziffern müssen im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenforderungen. II. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. 1. Darlehensverträge vom 14.01.2003 mit den Ziffern 6901##### und 6931##### Nach Auffassung des Gerichts kann es dahinstehen, ob die hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß erteilt worden sind, da der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am 11.05.2016 der Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegenstand. Das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a. F. kann grundsätzlich verwirkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15; Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen daher besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH in ständiger Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH a.a.O.). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Zur Überzeugung des Gerichts liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung in diesem Fall vor. Das Vorliegen eines Zeitmoments ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinen Widerruf rund 13 Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge erklärte, anzunehmen. Diese Zeitspanne reicht für die Annahme des erforderlichen Zeitmoments aus. Auch das Umstandsmoment ist vorliegend als erfüllt anzusehen. Dieses folgt daraus, dass die Darlehensverträge bereits am 01.08.2011 gekündigt und zum 28.08.2011 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vollständig abgelöst und beendet wurden, bevor der Kläger knapp fünf Jahre später seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen widerrief. Gerade im Rahmen vollständig beendeter und abgewickelter Verbraucherdarlehensverträgen, wie hier, kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach den vorgenannten Maßstäben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung nachzubelehren (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15). Auch unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen Zeitablaufes von knapp fünf Jahren zwischen vollständiger Vertragsbeendigung und Erklärung des Widerrufs ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich auf das Ausbleiben eines möglichen Widerrufes eingerichtet hat. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger in diesem Zeitpunkt schon von dem eventuell fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI ZR 45/09). Denn der Eintritt der Verwirkung hängt nicht notwendig davon ab, dass der Berechtigte über seine Rechtsposition in Unkenntnis war (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2007, V ZR 190/06). Sofern der andere Teil dem Berechtigten nicht eine Rechtsposition treuwidrig verheimlicht hat, reicht dazu grundsätzlich aus, dass er sie objektiv hätte erkennen können. Diese Voraussetzung war spätestens seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 15.12.2009 erfüllt (vgl. OLG Hamm in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 22.03.2017, 31 U 26/17). Vorliegend ist die Beklagte auch schutzwürdig, obwohl sie es unterlassen hat, die Widerrufsbelehrung im Rahmen einer Nachbelehrung zu korrigieren. Nach Beendigung der Vertragsverhältnisse war eine Nachbelehrung vorliegend ohnehin in sinnvoller Art und Weise nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15). Das Vertrauen der Beklagten ist daher insgesamt schutzwürdig. 2. Darlehensvertrag vom 15.07.2011 mit der Ziffer 6940##### Auch im Hinblick dieses Darlehensvertrages ist die Klage zumindest unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem am 11.05.2016 erklärten Widerruf. Wegen des Zeitablaufs von mehr als zwei Wochen nach Vertragsschluss konnte der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag am 11.05.2016 nicht mehr wirksam nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (gültig vom 11.06.2010 – 12.06.2014) widerrufen, denn die ihm erteilte Widerrufsbelehrung ist rechtlich nicht zu beanstanden und entsprach den Vorgaben des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2009, XI ZR 118/08). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08). Die dem Kläger von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung war ausgehend von diesen Anforderungen fehlerfrei. Die Widerrufsbelehrung ist nach Ansicht des Gerichts nicht deshalb fehlerhaft, weil die Pflichtangaben lediglich beispielhaft aufgezählt worden sind. Nach Lektüre der Paragraphenkette ist eindeutig herauszufiltern, was die jeweiligen Pflichtangaben sind. Diese Aufgabe ist einem durchschnittlich verständigen Verbraucher, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, nach Ansicht des Gerichts auch durchaus zumutbar. Eine solche Auferlegung ist dem Umstand geschuldet, dass durch die Umsetzung zahlreicher europarechtlicher Vorgaben für das Verbraucherschutzrecht die entsprechenden Regelungen des BGB in einem hohen Maße differenziert und damit unter Umständen auch kompliziert ausgestaltet sein können. Eine vollständige Übernahme sämtlicher Normverweisungen und erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in die Widerrufsbelehrung würde diese vollkommen überfrachten. Dadurch würde nicht nur der Unternehmer hinsichtlich der gestalterischen Umsetzung, sondern auch der Verbraucher in Bezug auf das Verständnis überfordert werden. In Bezug darauf, dass noch weitere Pflichtangaben neben den aufgezählten bestehen, ist die Widerrufsinformation eindeutig und unmissverständlich, da die Aufzählung in der Widerrufsinformation durch die Verwendung des Kürzels „z. B.“ deutlich erkennbar nicht abschließend ist. Unschädlich ist nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Beklagte sich beim Abfassen der Widerrufsinformation im Zusammenhang mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nicht an die Vorgabe des Musters der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 EGBGB gehalten und andere als die dort vorgesehenen Pflichtangaben benannt hat. Da es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ist es für das grundsätzliche Verständnis des Verbrauchers unerheblich, welche Pflichtangaben genannt worden sind. Ferner ist es zur Überzeugung des Gerichts auch nicht missverständlich und verwirrend für den Verbraucher, dass die Beklagte im Rahmen der beispielhaften Klammeraufzählung die „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ als Beispiel für eine Pflichtangabe aufgezählt hat, obwohl diese Angabe für die in diesem Fall vorliegende Art von Darlehensvertrag als nicht „zwingend“ vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist auch hier zunächst auf den Zweck der beispielhaften Aufzählung in der Widerrufsinformation abzustellen. Die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben soll dem Verbraucher verdeutlichen, was dieser grundsätzlich unter einer Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB vorzustellen hat. Ihre Funktion liegt also maßgeblich darin, dem Verbraucher einen Begriff, welcher sich für diesen möglicherweise als Fremdbegriff darstellt, näher zu bringen und dient somit dem Verständnis des Verbrauchers in Bezug auf diesen Begriff. Hingegen soll die Aufzählung dem Verbraucher gerade nicht im Einzelnen aufzeigen, welche Pflichtangaben insgesamt erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15). Sofern die Beklagte in ihrer Widerrufsinformation in der beispielhaften Klammeraufzählung eine Pflichtangabe als solche bezeichnet, obwohl sie dies im Fall der vorliegenden Art von Darlehensvertrag nicht ist, so unterwandert dies nach Auffassung des Gerichts nicht den Zweck der Klammeraufzählung. Denn auch wenn die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem konkreten Fall keine Pflichtangabe darstellt, so stellt sie aber grundsätzlich eine Pflichtangabe nach Artikel 247 EGBGB dar und kann dementsprechend zur Erläuterung und zur Förderung des Verständnisses in Bezug auf den Begriff Pflichtangabe herangezogen werden. Ungeachtet dessen ist es nach Auffassung des Gerichts auch nicht verwirrend und missverständlich für den Verbraucher, wenn die Bank mehr Pflichtangaben nach Artikel 247 EGBGB erteilt, als sie eigentlich gesetzlich verpflichtet ist. In der Nennung dieser zusätzlichen Pflichtangabe kann man vielmehr ein vertragliches Angebot der Beklagten sehen, das Anlaufen der Widerrufsfrist von einer zusätzlichen Informationserteilung abhängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15). Da die Beklagte ihre eigene zusätzliche Bedingung vorliegend erfüllt hat, hat sie die Widerrufsfrist jedenfalls in Gang gesetzt. In diesem Zusammenhang genügt nach Auffassung des Gerichts auch die Nennung der Aufsichtsbehörde in dem Preis- und Leistungsverzeichnis, da dieses Vertragsbestandteil geworden sind. Gemäß Ziffer 18 des Darlehensvertrages gelten ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse. Gemäß Ziffer 17 der AGB ist geregelt, dass ergänzend auch das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten Geltung habe. Nach Auffassung des Gerichts ist damit auch das Preis- und Leistungsverzeichnis Vertragsbestandteil geworden. Über der Unterschriftenzeile „Im Rahmen des Darlehensvertrages“ wird ausdrücklich auf die allgemeinen Darlehensbedingungen verwiesen, die wiederum auf das Preis- und Leistungsverzeichnis verweisen, sodass auch dieses Vertragsbestandteil geworden ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Pflichtangabe in den eigentlichen Vertragstext aufgenommen worden ist, sondern ob die Unterlage Vertragsbestandteil geworden ist, wie vorliegend geschehen. Soweit der Kläger darüber hinaus fehlende Angaben zum Verfahren zur Kündigung moniert, wird darauf verwiesen, dass unter Ziffer 9. des Darlehensvertrages entsprechende Hinweise gegeben werden. Soweit der Kläger moniert, der Darlehensvertrag weise keine exakte Darlehenslaufzeit auf, enthält der Darlehensvertrag unter Ziffer 2.7 und der Überschrift „Rückzahlung und Zahlungstermine“ zu dem Unterpunkt „Vertragslaufzeit“ die Angabe, dass die voraussichtliche Darlehenslaufzeit 484 Monate beträgt. Diese Angabe ist dem Umstand zu zollen, dass dem Kläger unter Ziffer 3. des Darlehensvertrages ein Sondertilgungsrecht eingeräumt wurde, sodass noch nicht abzusehen war, wann und in welcher Höhe der Kläger in Zukunft Sondertilgungen vornehmen würde. Soweit der Kläger moniert, der Darlehensvertrag enthalte keine Angaben zu den klägerseits entstehenden Kosten, welche die Beklagte aufgrund von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen vom Darlehensnehmer erstattet haben will, greift auch dieser Einwand nicht. Diese Angaben sind nämlich in den Vertragstext aufgenommen worden unter den Punkten 2.4 „Sonstige Kosten“ und 2.6. „Bereithaltung, Nichtabnahme“. Die Widerrufsinformation ist auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb unzureichend, weil sie aus dem Vertragstext nicht deutlich hervorgehoben ist. Der BGH hat mit Urteilen vom 23.02.2016, XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15, entschieden, dass jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der einem Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Das Gericht ist zudem der Auffassung, dass der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB nicht entgegensteht. Das Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit ist für einen durchschnittlichen Verbraucher eingehalten (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15). Da die Widerrufsbelehrung vorliegend mithin die Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat, war der erklärte Widerruf am 11.05.2016 verfristet. Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch aus einem Rückgewährschuldverhältnis, da ein solches vorliegend nicht entstanden ist. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO. Unterschrift