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Beschluss

31 U 26/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0322.31U26.17.00
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Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12.01.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12.01.2017 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Auf den Hinweisbeschluss vom 22.03.2017 wurde die Berufung mit Endbeschluss vom 19.04.2017 zurückgewiesen. Gründe I. Die Kläger begehren nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 19.01.2006 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. 140.000 €, der mit 5,31 % p.a. (effektiv 5,44 % p.a.) bei einer Zinsbindung bis 30.06.2013 zu verzinsen war. Als Sicherheit diente unter anderem eine zu bestellende Grundschuld. Die Beklagte erteilte den Klägern eine Widerrufsbelehrung (Anl. K2, Bl. 6 der Akten). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag (Anl. K1, Bl. 4 ff. der Akten) sowie die Widerrufsbelehrung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.04.2009 baten die Kläger um die Aussetzung der Raten. Am 08.04.2011 trafen sie mit der Beklagten eine Prolongationsvereinbarung dahingehend, dass ab dem 01.07.2013 das Darlehen jährlich mit 4,99 % bei einer Zinsbindung bis 30.07.2023 zu verzinsen war. Zum 15.01.2014 erfolgte die einvernehmliche Aufhebung des Darlehensvertrages; die Kläger zahlten an die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 17.845,44 € (Anl. K3, Bl. 7 der Akten). Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2016 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und verlangten Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2016 ab. Der Senat nimmt hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Zwar stehe ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, da die Widerrufsbelehrung wegen der Verwendung des Wortes „frühestens“ sowie der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ fehlerhaft sei. Jedoch sei das Widerrufsrecht verwirkt, da sowohl das erforderliche Zeit- als auch das Umstandsmoment erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Dagegen wenden die Kläger sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgen. Sie tragen wiederholend und vertiefend vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verwirkt. Bezeichnenderweise habe der Bundesgerichtshof in seiner durch das Landgericht zitierten Entscheidung vom 11.10.2016 – XI ZR 482 / 15 – die Frage der Verwirkung offengelassen und die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen. Das Landgericht sei zunächst auf das Zeitmoment eingegangen. Die erforderliche Zeitspanne richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen seien vor allem Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Vorliegend hätten sie – die Kläger – mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht mehr an dem Darlehensvertrag festhalten zu wollen. Dies sei mit Schreiben vom 21.04.2009 bezüglich der Aussetzung der Raten, mit Schreiben vom 08.04.2011 hinsichtlich der Anschlusszinsvereinbarung sowie der Beendigung des Darlehensverhältnisses wenige Monate nach Abschluss der Anschlussvereinbarung am 15.01.2014 geschehen. Sie – die Kläger – hätten adäquate Zinsbedingungen erhalten wollen, die die Beklagte ihn jedoch verwehrt habe. Daher habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass sie – die Kläger – ihr Widerrufsrecht ausüben würden, sofern sie darum wüssten. Bezeichnend sei, dass eine Widerrufsbelehrung verwandt worden sei, die nicht dem seinerzeit gültigen Muster entsprochen habe und objektiv geeignet gewesen sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Daher sei die Beklagte nicht als besonders schutzbedürftig anzusehen. Auch könne ihnen kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, da die Beklagte aufgrund des fortwährenden Beendigungswunsches in besonderem Maße davon habe ausgehen müssen, dass sie – die Kläger – von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen würden, sobald sie hiervon Kenntnis erlangten. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 12.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 17.845,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.05.2016 zu zahlen. II. Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In Ergänzung hierzu ist wie folgt auszuführen: 1. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. 2. Ohne Erfolg wenden die Kläger sich gegen die Annahme des Landgerichts, der wirksamen Ausübung des Widerrufs stehe der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. a.) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501 / 15, juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564 / 15, juris Rn. 37 jeweils m.w.N.; BGH; Urteil vom 17.01.2017 – XI ZR 82/16). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei – wie hier – beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann, was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501 / 15, aaO Rn. 41 – näher dargelegt hat, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482 / 15, juris Rn. 30; OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2016 – 8 U 1038/15, juris Rn. 88ff; so auch bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 – 14 U 55/13, juris Rn. 14 ff.; OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 – 13 U 30/11, juris Rn. 21; a.A: OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 – 6 U 96/16 Rn. 59ff). Dem steht, anders als die Kläger meinen, nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Sache in seiner vorgenannten Entscheidung vom 11.10.2016 – XI ZR 482 / 15 – sodann aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Vielmehr hatte dies seinen Grund allein in dem Umstand, dass die Sache nicht zur Endentscheidung reif war. Der Bundesgerichtshof vermochte anhand der von ihm aufgezeigten Grundsätze nicht selbst zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Verwirkung erfüllt waren, da das dortige Berufungsgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte. b.) Gemessen an den durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist hier eine Verwirkung des Widerrufsrechts gegeben. Im Einzelnen: aa.) Das Zeitmoment ist vorliegend erfüllt. Die Kläger haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen erst mit Schreiben vom 03.05.2016, also mehr als zehn Jahre nach Vertragsschluss und immerhin mehr als zwei Jahre nach Ablösung des Darlehens zum 15.01.2014, widerrufen. bb.) Angesichts der vollständigen Ablösung der Darlehensverträge, welche auf Betreiben der Kläger erfolgte, ist auch das Umstandsmoment erfüllt. Die Kläger erbrachten seit Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 2006 zunächst die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen, ehe sie mit Schreiben vom 21.04.2009 um Aussetzung der Raten baten. Hierdurch brachten sie – ebenso wie durch die spätere Prolongationsvereinbarung ab 01.07.2013 – gegenüber der Beklagten zum Ausdruck, grundsätzlich an dem geschlossenen Darlehensvertrag festhalten zu wollen. Erst zum 15.01.2014 erfolgte auf eigenen Wunsch der Kläger eine Ablösung des Darlehens gegen Zahlung der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigung, welche die Kläger vorbehaltlos zahlten. Der Widerruf der Vertragserklärungen erfolgte erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2016 und damit ca. zwei Jahre und drei Monate nach der einvernehmlichen Aufhebung des Darlehensvertrages. Angesichts der vollständigen Ablösung der restlichen Darlehensvaluta konnte die Beklagte sich jedoch darauf einrichten, von den Klägern nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, und hat nach der Lebenserfahrung auch entsprechend disponiert, statt diesbezüglich Rückstellungen zu bilden (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 – 14 U 55/13, juris Rn. 20). cc.) In dem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger von dem eventuell fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hatten, bevor sie den Rechtsrat ihrer Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen haben (vgl.BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, juris). Denn der Eintritt der Verwirkung, eines Unterfalls der unzulässigen Rechtsausübung, hängt nicht notwendig davon ab, dass der Berechtigte über seine Rechtsposition in Unkenntnis war (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2007, V ZR 190/06, juris; OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, aaO, juris Rn. 26). Sofern der andere Teil dem Berechtigten – wofür hier weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich ist – nicht eine Rechtsposition treuwidrig verheimlicht hat, reicht dazu grundsätzlich aus, dass er sie objektiv hätte kennen können. Diese Voraussetzung war spätestens mit Veröffentlichung des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09, a.a.O.) erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014, aaO). 3. Der Annahme einer auf § 242 BGB gestützten Verwirkung eines etwa noch fortbestehenden Widerrufsrechts stehen auch europarechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Für den – hier nicht vorliegenden – Fall des Widerrufs eines Haustürgeschäfts hat der EuGH bereits ausdrücklich ausgeführt, dass eine Erlöschensregelung zum Widerruf nach vollständiger Leistungserbringung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2008, C-412 / 06, juris; BGH, Urteil vom 10.11.2009 – XI ZR 252 / 08, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 3016 – XI ZR 501 / 15, juris Rn. 16). Nach alledem bietet die Berufung der Kläger offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. III. Der Senat kann danach die durch die Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten. IV. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, kommt gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung der Kläger im Beschlusswege in Betracht. Hierzu erhalten die Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.