Urteil
3 O 145/16
LG PADERBORN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Pkw ist mangelhaft, wenn eine im Prüfstand betriebene Abgastechnik im realen Straßenbetrieb andere Emissionswerte verursacht.
• Ein Rücktritt wegen Sachmängeln setzt grundsätzlich eine vorherige, erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 Abs. 1 BGB voraus.
• Die Nacherfüllung kann unzumutbar sein, dies muss aber konkret dargetan und aus Sicht des Käufers begründbar sein; bloße Befürchtungen hinsichtlich späterer Wertminderung oder Umweltbelastung genügen nicht notwendigerweise.
• Arglistige Täuschung des Herstellers rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Händler, wenn dieser selbst kein täuschendes Verhalten vorgeworfen wird und eine ordnungsgemäße Nacherfüllung unter staatlicher Aufsicht zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Kein Rücktritt wegen Abgasmanipulation ohne erfolglose Nacherfüllungsfrist • Ein Pkw ist mangelhaft, wenn eine im Prüfstand betriebene Abgastechnik im realen Straßenbetrieb andere Emissionswerte verursacht. • Ein Rücktritt wegen Sachmängeln setzt grundsätzlich eine vorherige, erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 Abs. 1 BGB voraus. • Die Nacherfüllung kann unzumutbar sein, dies muss aber konkret dargetan und aus Sicht des Käufers begründbar sein; bloße Befürchtungen hinsichtlich späterer Wertminderung oder Umweltbelastung genügen nicht notwendigerweise. • Arglistige Täuschung des Herstellers rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Händler, wenn dieser selbst kein täuschendes Verhalten vorgeworfen wird und eine ordnungsgemäße Nacherfüllung unter staatlicher Aufsicht zu erwarten ist. Der Käufer erwarb am 12.03.2014 von einer VW-Händlerin einen gebrauchten VW Touran 2.0 TDI (EA189, Euro5) zum Kaufpreis von 29.890 EUR; Auslieferung erfolgte am 25.03.2014. Im Motor ist eine Software verbaut, die im Prüfstandbetrieb die Abgasrückführungsrate erhöht und so niedrigere Stickoxidwerte vortäuscht, während im realen Betrieb höhere NOx-Werte entstehen. Das KBA ordnete einen Rückruf und die Entfernung bzw. Nachbesserung der Software an; die Beklagte bot eine Umprogrammierung an. Der Kläger trat mit Schreiben vom 01.03.2016 vom Vertrag zurück und verlangte Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe. Die Beklagte lehnte ab und bot Nacherfüllung an; sie verzichtete teilweise auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.2017. Der Kläger rügte Mängel, behauptete arglistige Täuschung des Herstellers und machte Rücktrittsansprüche geltend. • Die Klage ist unbegründet; ein unmittelbarer Anspruch auf Rückabwicklung besteht nicht. • Sachmangel: Das Fahrzeug weist einen Mangel i.S.v. § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB auf, weil die verbaute Abschalteinrichtung im Prüfstand andere Emissionswerte erzeugt als im realen Betrieb. • Fristsetzung zur Nacherfüllung: Nach § 323 Abs.1 BGB hätte der Kläger der Beklagten zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen; eine solche Frist wurde nicht gesetzt. • Unzumutbarkeit der Nacherfüllung: Die Voraussetzungen des § 440 S.1 Alt.3 BGB liegen nicht vor. Nichts spreche dafür, dass die Nacherfüllung unzumutbar oder von vornherein aussichtslos wäre; das Fahrzeug ist fahrbereit und weiterhin zugelassen. • Umweltbelastungen als Teil des Mangels: Die bisher eingetretenen erhöhten Stickoxidemissionen stellen keinen Teil der Sachbeschaffenheit der Sache dar und rechtfertigen daher nicht ohne Weiteres den Wegfall der Nacherfüllungsverpflichtung. • Arglistige Täuschung und Vertrauensverlust: Die behauptete Arglist des Herstellers ist nicht der Beklagten zuzurechnen; zudem bestehen besondere Umstände (staatliche Aufsicht des KBA, Maßnahmenplan), die eine ordnungsgemäße Nachbesserung erwarten lassen, sodass kein Unvermögen oder Unwille der Beklagten festgestellt werden kann. • Folgen bei erfolgloser Nacherfüllung: Sollte die Nacherfüllung scheitern, stehen dem Kläger nach erfolgloser oder fehlgeschlagener Nacherfüllung die weiteren Gewährleistungsrechte zu; die Beklagte hat die Einrede der Verjährung bis 31.12.2017 beschränkt. • Ergebnisrechtliche Folgen: Mangels wirksamem Rücktritt bestehen keine Zinsansprüche aus §§ 288, 286 oder § 291 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs, weil er der Beklagten zuvor keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung (Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder Verlust der Vertrauensgrundlage gegenüber der Beklagten) nicht vorliegen. Das Fahrzeug ist zwar mangelhaft im Sinne des § 434 BGB wegen der im Prüfstand wirksamen Abschalteinrichtung, jedoch ist derzeit eine Nachbesserung durch Umprogrammierung möglich und unter staatlicher Aufsicht angeordnet, sodass dem Kläger ein sofortiger Rücktritt nicht zusteht. Sollten die Nacherfüllungsmaßnahmen tatsächlich scheitern, bleiben dem Kläger die gesetzlichen Gewährleistungsrechte vorbehalten; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.