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Urteil

5 K 938/20

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorübergehende teilweise Betriebsschließung wegen eines massiven SARS-CoV-2-Ausbruchs kann auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden, auch wenn die Norm zum Zeitpunkt des Handelns als Generalklausel einzusetzen ist. • Die Untere Gesundheitsbehörde darf bei Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung nach § 28 VwVfG NRW handeln, wenn andernfalls der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. • Bei hoher Infektionsquote und konkreten Hinweisen auf mangelnde Abstandshaltung und Maskentragepflicht ist die Inanspruchnahme des Betriebsinhabers als Zustandsverantwortlicher (z. B. § 18 OBG NRW) zulässig und kann gegenüber anderen Adressaten erforderlich und verhältnismäßig sein. • Arbeitsquarantäne oder punktuelle Maßnahmen der Fachbehörde können milder erscheinen, sind aber nicht gleich effektiv; das Ermessen der Behörde ist insoweit nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit teilweiser Betriebsschließung bei massenhaftem SARS‑CoV‑2‑Ausbruch • Eine vorübergehende teilweise Betriebsschließung wegen eines massiven SARS-CoV-2-Ausbruchs kann auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden, auch wenn die Norm zum Zeitpunkt des Handelns als Generalklausel einzusetzen ist. • Die Untere Gesundheitsbehörde darf bei Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung nach § 28 VwVfG NRW handeln, wenn andernfalls der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. • Bei hoher Infektionsquote und konkreten Hinweisen auf mangelnde Abstandshaltung und Maskentragepflicht ist die Inanspruchnahme des Betriebsinhabers als Zustandsverantwortlicher (z. B. § 18 OBG NRW) zulässig und kann gegenüber anderen Adressaten erforderlich und verhältnismäßig sein. • Arbeitsquarantäne oder punktuelle Maßnahmen der Fachbehörde können milder erscheinen, sind aber nicht gleich effektiv; das Ermessen der Behörde ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Klägerin betreibt einen großen Schlacht‑ und Zerlegebetrieb in D1 mit etwa 1.200 Beschäftigten. Im Mai 2020 traten in dem Standort zahlreiche SARS‑CoV‑2‑Infektionen auf; nach Massentestungen lagen innerhalb kurzer Zeit viele positive Befunde (u. a. 171 positive von 353 ausgewerteten Tests) vor. Das Amt für Arbeitsschutz stellte Mängel bei Abstand und Maskentragpflicht fest. Der Beklagte (Gesundheitsamt) ordnete per Verfügung für neun Tage die vorübergehende teilweise Schließung betroffener Betriebsbereiche und ein Betretungsverbot an; bestimmte Personen blieben ausgenommen. Die Klägerin focht die Verfügung an und änderte nach Ablauf der Frist die Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel einer späteren Schadensersatzklage. Sie rügte insbesondere Fehler bei Zuständigkeit, Anhörung, Adressatenauswahl und Verhältnismäßigkeit und verlangte umfangreiche Beweisaufnahmen. Das Gericht lehnte die Beweisanträge ab und führte die Verhandlung durch. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft (§ 113 Abs.1 S.4 VwGO) und die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse (Präjudizinteresse) wegen erheblicher wirtschaftlicher Schäden. • Ermächtigungsgrundlage: Die Maßnahme konnte auf § 28 Abs.1 IfSG a.F. gestützt werden; in der Pandemie konnten Generalklauseln vorübergehend Schutzlücken schließen. • Formelle Rechtmäßigkeit: Eilbedürftigkeit lag vor; die Mitteilung der Fachbehörde und die unmittelbar bevorstehende Schichtaufnahme rechtfertigten das Absehen von einer vorherigen Anhörung (§ 28 VwVfG NRW). • Materielle Rechtmäßigkeit — Tatbestand: Es lagen festgestellte Kranke/Infektionen im Betriebsbereich vor; infektionsschutzrechtliche Schutzgüter (Volksgesundheit, Leben, Gesundheit) waren konkret gefährdet. • Materielle Rechtmäßigkeit — Adressatenauswahl/Zustandsverantwortung: Die Klägerin war als Betreiberin Inhaberin tatsächlicher Gewalt und damit als Zustandsverantwortliche i.S.v. § 18 OBG NRW ansprechbar; auch eine Inanspruchnahme als Nichtverantwortliche (§ 19 OBG NRW) war gerechtfertigt, weil andere Adressaten nicht gleich effektiv erreichbar gewesen wären. • Materielle Rechtmäßigkeit — Ermessensausübung: Die Behörde nutzte ihr Auswahlermessen sachgerecht; die Schließung war geeignet, erforderlich und angemessen (Verhältnismäßigkeit) angesichts hoher Infektionsquote und technischen/organisatorischen Hindernissen für gleich wirksame, mildere Maßnahmen. • Beweiserwägung: Die vorgetragenen und begehrten Beweise waren für die Rechtsentscheidung unerheblich; auch bei ihrer Wahrunterstellung würde die Verfügung als rechtmäßig verbleiben. Die Klage wird abgewiesen. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom betreffend die vorübergehende teilweise Schließung der betroffenen Betriebsbereiche war zulässig und materiell rechtmäßig: Die Maßnahme stützte sich auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage (§ 28 Abs.1 IfSG a.F.), war formell (Eilzuständigkeit, Entbehrlichkeit der Anhörung) und materiell (Tatbestand, Adressatenauswahl, Ermessen und Verhältnismäßigkeit) gerechtfertigt. Eine Arbeitsquarantäne oder die Inanspruchnahme anderer Adressaten wäre ex ante nicht gleich effektiv und hätte die akute Gefahrenabwehr nicht in vergleichbarer Weise gewährleistet. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist teilweise vollstreckbar.