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2 O 238/20

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2021:0824.2O238.20.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zusätzlich zu den Fragen II. 1. – 4. gem. Beschluss vom 30. Dezember 2020 folgende weitere Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 Buchst. a, Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 5. Fallen Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung mit einer Laufzeit von ca. zwei bis drei Jahren, die unter formularmäßigem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts abgeschlossen wurden, bei denen der Verbraucher für eine Vollkasko-Versicherung des Fahrzeugs zu sorgen hat, ihm außerdem die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Händler und Hersteller des Fahrzeuges) obliegt und er zudem das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen trägt, in den Anwendungsbereich der RL 2011/83/EU und/oder der RL 2008/48/EG und/oder der RL 2002/65/EG (vergleiche BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59)?(Rn.31) Handelt es sich dabei um Kreditverträge im Sinne von Art. 3 Buchst. c RL 2008/48/EG und/oder um Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU sowie Art. 2 Buchst. b RL 2002/65/EG?(Rn.45) 6. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie unter Ziff. 5 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a) Gelten als unbewegliche Geschäftsräume im Sinne von Art. 2 Nr. 9 RL 2011/83/EU auch Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?(Rn.56) Wenn ja: b) Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?(Rn.56) 7. Wenn eine der Fragen 6. a) oder b) verneint wird: Ist Art. 16 Buchst. l RL 2011/83/EU so auszulegen, dass Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung (wie oben unter II. 5. beschrieben) unter diesen Ausnahmetatbestand fallen?(Rn.76) 8. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie unter Ziff. 5 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a) Liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. a RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?(Rn.87) Wenn ja: b) Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?(Rn.87)
Tenor
I. Das Verfahren bleibt ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zusätzlich zu den Fragen II. 1. – 4. gem. Beschluss vom 30.12.2020 folgende weitere Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 5. Fallen Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung mit einer Laufzeit von ca. zwei bis drei Jahren, die unter formularmäßigem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts abgeschlossen wurden, bei denen der Verbraucher für eine Vollkasko-Versicherung des Fahrzeugs zu sorgen hat, ihm außerdem die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Händler und Hersteller des Fahrzeuges) obliegt und er zudem das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen trägt, in den Anwendungsbereich der RL 2011/83/EU und/oder der RL 2008/48/EG und/oder der RL 2002/65/EG? Handelt es sich dabei um Kreditverträge im Sinne von Art. 3 lit. c) RL 2008/48/EG und/oder um Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU sowie Art. 2 b) RL 2002/65/EG? 6. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie unter Ziff. 5 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a) Gelten als unbewegliche Geschäftsräume im Sinne von Art. 2 Nr. 9 RL 2011/83/EU auch Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat? Wenn ja: b) Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen? 7. Wenn eine der Fragen 6. a) oder b) verneint wird: Ist Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU so auszulegen, dass Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung (wie oben unter II. 5. beschrieben) unter diesen Ausnahmetatbestand fallen? 8. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie unter Ziff. 5 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a) Liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 lit. a) RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat? Wenn ja: b) Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren bleibt ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zusätzlich zu den Fragen II. 1. – 4. gem. Beschluss vom 30.12.2020 folgende weitere Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 5. Fallen Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung mit einer Laufzeit von ca. zwei bis drei Jahren, die unter formularmäßigem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts abgeschlossen wurden, bei denen der Verbraucher für eine Vollkasko-Versicherung des Fahrzeugs zu sorgen hat, ihm außerdem die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Händler und Hersteller des Fahrzeuges) obliegt und er zudem das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen trägt, in den Anwendungsbereich der RL 2011/83/EU und/oder der RL 2008/48/EG und/oder der RL 2002/65/EG? Handelt es sich dabei um Kreditverträge im Sinne von Art. 3 lit. c) RL 2008/48/EG und/oder um Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU sowie Art. 2 b) RL 2002/65/EG? 6. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie unter Ziff. 5 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a) Gelten als unbewegliche Geschäftsräume im Sinne von Art. 2 Nr. 9 RL 2011/83/EU auch Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat? Wenn ja: b) Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen? 7. Wenn eine der Fragen 6. a) oder b) verneint wird: Ist Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU so auszulegen, dass Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung (wie oben unter II. 5. beschrieben) unter diesen Ausnahmetatbestand fallen? 8. Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie unter Ziff. 5 beschrieben – Verträge über Finanzdienstleistungen sind: a) Liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 lit. a) RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat? Wenn ja: b) Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen? A. Hinsichtlich des dem vorliegenden Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalts wird zunächst auf den Abschnitt A. des Vorlageersuchens vom 30.12.2020 Bezug genommen. Zu ergänzen ist im Sachverhalt noch Folgendes: Der Kläger stellte seinen Leasingantrag im Autohaus und unterschrieb ihn auch dort. Das Autohaus übermittelte den schriftlichen Antrag an die Beklagte, die den Antrag prüfte und annahm. Das Autohaus war dabei als Kreditvermittler für die Beklagte tätig, hatte aber keine Befugnis zum Vertragsschluss. Ein Mitarbeiter des Autohauses nahm die Leasingkalkulation vor und besprach diese mit dem Kläger mit Blick auf die Laufzeit, die Leasingsonderzahlung und die Ratenhöhe. Der Mitarbeiter war befugt und in der Lage, Auskünfte zum Vertrag zu erteilen und Fragen zu beantworten. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm (auch) ein Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB zugestanden habe, da hier ein Fernabsatzvertrag und/oder ein Außergeschäftsraumvertrag vorliege. Die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen und verbindliche Auskünfte der Beklagten zu erhalten, hält der Kläger nicht für gegeben, wenn bei der Vertragsanbahnung im Autohaus kein Mitarbeiter oder Stellvertreter der Beklagten zugegen ist. Die Beklagte meint, dass ein Fernabsatzvertrag nicht vorliege. Ein solcher Vertrag komme nicht in Betracht, wenn der Verbraucher mit einem Kreditvermittler in persönlichen Kontakt getreten sei, und dieser in der Lage gewesen sei, den Verbraucher über die angebotene Dienstleistung zu informieren. Es liegt nach Ansicht der Beklagten aber auch kein Außergeschäftsraumvertrag vor, da die Tätigkeit des Kreditvermittlers als ein Handeln im Sinne des Erwägungsgrundes Ziff. 22 RL 2011/83/EUzu werten sei. Außerdem hält die Beklagte das Vorlageersuchen durch das Urteil des BGH vom 24.02.2021 (Az. VIII ZR 36/20, ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, juris)insgesamt für erledigt, da die Vorlagefragen infolgedessen nicht mehr relevant seien. Ein Widerrufsrecht analog §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB sei hiernach nicht gegeben. B. Die weiteren für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung lauten: Bürgerliches Gesetzbuch § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (1) 1Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, 2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, 3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder 4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen. 2Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. (2) 1Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. 2Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich. § 312c Fernabsatzverträge (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. § 312g Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: 1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, (...) 9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, § 512 Abweichende Vereinbarungen 1Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Gesetz über das Kreditwesen Kreditwesengesetz § 1 Begriffsbestimmungen (1a) 1Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. 2Finanzdienstleistungen sind ... 10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing), ... § 32 Erlaubnis (1) 1Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; ... C. Der Erfolg der Klage dem Grunde nach hängt davon ab, ob ein Widerrufsrecht des Klägers bestand und ob die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt ist oder rechtsmissbräuchlich ist. I. In Betracht kommen ein Widerrufsrecht analog §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB oder ein Widerrufsrecht § 312g Abs. 1 BGB. - Widerrufsrecht analog §§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB Die nationale Rechtsprechung ging bislang bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung davon aus, dass ein Widerrufsrecht analog §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB besteht. Die Beklagte hat den Kläger in der Widerrufsinformation im Kreditvertrag gem. Anl. K 1 auch entsprechend über ein Widerrufsrecht belehrt. Zwischenzeitlich hat allerdings der BGH mit Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20 ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, juris Rn. 43-66) entschieden, dass § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden ist und demnach kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB bei solchen Leasingverträgen besteht. Nach Ansicht des BGH begründet der Umstand, dass ein bestimmter Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von den Verbraucherschutznormen der §§ 506, 495 BGB erfasst ist, auch keine gem. § 512 BGB verbotene Umgehung der Regelungen § 506 BGB. Der BGH sieht schließlich in der Erteilung der mit „Widerrufsinformation“ überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung auch kein Angebot der Leasinggeberin auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts, das der Leasingnehmer mit Vertragsabschluss hätte annehmen können (BGH, a.a.O., juris Rn. 68 ff.). Der BGH hält dieses Ergebnis in unionsrechtlicher Sicht für unzweifelhaft („acte clair“), da die RL 2008/48/EG gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d) keine Miet- und Leasingverträge erfasse, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist. Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung bestehe eine solche Verpflichtung nicht, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet sei (BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20 - ECLI:DE:BGH:2021:240221UVIIIZR36.20.0, juris Rn. 22). Für die Kammer stellt sich dieses Ergebnis der unionsrechtlichen Beurteilung jedoch nicht als eindeutig richtig dar (dazu auch unten unter D. I. 1.). - Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB Ein solches Widerrufsrecht könnte bestehen, wenn es sich bei dem gegenständlichen Vertrag um einen Außergeschäftsraumvertrag gem. § 312b BGB oder einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 c BGB handeln sollte. Dies hängt wiederum davon ab, wie die zugrundeliegenden Bestimmungen der Richtlinien RL 2011/83/EU und RL 2002/65/EG auszulegen sind. Bei Fernabsatzverträgen oder Außergeschäftsraumverträgen über Finanzdienstleistungen wird gem. § 356 Absatz 3 Satz 1 BGB die zweiwöchige Widerrufsfrist (§ 355 Absatz 2 Satz 1 BGB) erst dann in Lauf gesetzt, wenn der Unternehmer den Verbraucher gem. Art. 246b § 2 Absatz 1 EGBGB unterrichtet hat. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2002/65/EG in deutsches Recht umgesetzt. Die Unterrichtung gem. Art. 246b § 2 Absatz 1 EGBGB ist im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Beklagte den Kläger lediglich über ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen belehrt hat. Zwar sieht § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. m. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine absolute Frist für den Widerruf von 12 Monaten und 14 Tagen seit Vertragsschluss vor, die im vorliegenden Fall abgelaufen ist. Die Frist gilt bei Finanzdienstleistungen gem. § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB jedoch nicht. II. Zur Klärung des Bestehens eines Widerrufsrechts ist daher zunächst zu fragen, ob Leasingverträge mit Kilometerabrechnung in den Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG und/oder RL 2011/83/EU und/oder RL 2002/65/EG fallen, insbesondere ob es sich um Kreditverträge und/oder Finanzdienstleistungsverträge handelt (Vorlagefrage II. 5.). Handelt es sich unionsrechtlich um einen Verbraucherkreditvertrag, der unter die RL 2008/48/EG fällt, sind die bisherigen Vorlagefragen II. 1. – 4. weiterhin entscheidungserheblich. Andernfalls entfällt die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen II. 1. und II. 2. Sofern eine Finanzdienstleistung vorliegt (und der Vertrag damit in den Anwendungsbereich der RL 2002/65/EG fällt), sind die Vorlagefragen II. 6. – 8. entscheidungserheblich. III. Wenn ein Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB bestanden hat, stellt sich die Frage, ob dem Widerruf möglicherweise der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Daher sind die Vorlagefragen II. 3. und II. 4. aus dem Vorlageersuchen vom 30.12.2020 auch dann entscheidungserheblich, wenn kein Verbraucherkreditvertrag vorliegt und nur ein Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB gegeben ist. IV. Sofern die Widerrufserklärung wirksam war und weder eine Verwirkung noch eine rechts-missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts anzunehmen sein sollte, wäre der Kläger gem. § 355 Absatz 1 BGB an den Leasingvertrag nicht mehr gebunden und seine Klage hätte Erfolg. D. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen: I. Zu der Vorlagefrage II. 5. 1. Vor Beantwortung aller anderen Vorlagefragen ist zu klären, ob der gegenständliche Vertragstyp in den Anwendungsbereich der RL 2011/83/EU, und/oder 2008/48/EG und/oder RL 2002/65/EG fällt. Charakteristisch für den gegenständlichen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug mit Kilometerabrechnung ist eine Laufzeit von ca. zwei bis drei Jahren unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts. Der Verbraucher trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen sowie die Kosten einer von ihm für das Fahrzeug nach dem Leasingvertrag abzuschließenden Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs. Zudem obliegt ihm allein auch die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten, insbesondere dem Händler und Hersteller. 2. Zunächst ist zu fragen, ob derartige Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung in den Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG fallen. Die Richtlinie gilt für Kreditverträge im Sinne von Art. 3 lit. c) RL 2008/48/EG, jedoch nach Art. 2 Abs. 2 d) RL 2008/48/EG nicht für Leasingverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstandes vorgesehen ist, wobei von einer solchen Verpflichtung auszugehen ist, wenn der Leasinggeber einseitig darüber entscheidet. Bei dem vorliegenden Vertrag fehlt eine solche Erwerbsverpflichtung des Leasingnehmers. Es kommt daher nur eine entsprechende Anwendung des Art. 2 Abs. 2 d) RL 2008/48/EG in Betracht. Hierfür könnte sprechen, dass Kilometer-Leasingverträge in der Regel so ausgestaltet werden, dass sie kalkulatorisch und im praktischen Ergebnis in aller Regel auf die leasingspezifische Vollamortisation ausgerichtet sind. Im nationalen Recht wird deshalb die Einordnung als Finanzierungshilfe analog § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB befürwortet (OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 1069; MüKo-BGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 512 Rn. 12, § 506 Rn. 31; MüKo-BGB/Koch, 8. Aufl. 2019, Anh. zu § 515, Finanzierungsleasing, Rn. 67). Dabei wird maßgeblich auf § 512 BGB abgestellt, der den Verbraucher davor sichert, dass der von §§ 491–511, 514 f. bezweckte Schutz des Verbrauchers durch anderweitige Gestaltungen umgangen und damit vereitelt wird (MüKo-BGB/Schürnbrand/Weber, a.a.O., Rn. 1, 12). Dieser Gesichtspunkt könnte auch für den Anwendungsbereich der Richtlinie RL 2008/48/EG maßgebend sein. Die mit der Richtlinie bezweckte Harmonisierung des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen könnte gebieten, auch die gegenständliche Vertragsgestaltung in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen. 3. Für die weitere Einordnung kommt es maßgebend auf die Frage an, ob es sich bei Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung um eine Finanzdienstleistung handelt, die in den Anwendungsbereich der RL 2002/65/EG fällt. Dagegen ist die RL 2011/83/EU gem. Art. 3 Abs. 2 d) nicht auf Finanzdienstleistungen anwendbar. Nach der Definition in Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU sowie gleichlautend Art. 2 b) RL 2002/65/EG (und fast wortgleich § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB) ist eine Finanzdienstleistung jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Teilweise werden Kilometer-Leasingverträge wegen ihrer Verwandtschaft mit der Miete als Mietverträge eingestuft. Es wird darauf abgehoben, dass - wie bei Mietverträgen - die Nutzung des Kfz für einen vereinbarten Zeitraum in einem vereinbarten Umfang (Fahrleistung) zu vertraglich festgelegten Kosten ohne Wertrisiko nach Vertragsende erfolge (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355 [365]). Überwiegend werden Kilometer-Leasingverträge jedoch als Finanzdienstleistung qualifiziert (MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312 Rn. 102; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2019, § 312 Rn. 71; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 312 Rn. 26). Es wird darauf abgestellt, dass keine sachliche Nähe des Leasinggebers zum Leasinggegenstand bestehe, vielmehr sich der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach seinen Bedürfnissen aussuche. Anders als ein Mieter trage der Leasingnehmer in der Leasingzeit sämtliche Risiken, müsse das Fahrzeug versichern und sogar Mängel des Fahrzeugs gegenüber Dritten geltend machen, während der Leasinggeber das Fahrzeug nur finanziere. 4.Ist nur die RL 2008/48/EG anwendbar, bleibt es bei den bisherigen Vorlagefragen II. 1. – 4. Sofern es sich bei Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung um eine Finanzdienstleistung im Sinne des Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83/EU und Art. 2 b) RL 2002/65/EG handelt, dann sind die Vorlagefragen II. 6. – 8. zu beantworten, und zusätzlich die bisherigen Vorlagefragen II. 3. und II. 4. II. Zu den Vorlagefragen II. 6. a) und b) 1. Wenn Leasingverträge mit Kilometerabrechnung Finanzdienstleistungen darstellen, muss in vorliegendem Zusammenhang weiter geklärt werden, ob ein Außergeschäftsraumvertrag vorliegt. Dann bestünde ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers gem. § 312g Abs. 1 BGB. 2. Dabei stellt sich die Frage, ob Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern lediglich anbahnt, ohne auch vertretungsbefugt zu sein, unbewegliche Geschäftsräume im Sinne von § 312b Abs. 1, Abs. 2 BGB sind. § 312b Abs. 1 Satz 2 ordnet an, dass Personen, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handeln, der Person des Unternehmers selbst gleichgestellt sind. Außerdem regelt § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich, dass Geschäftsräume einer Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, als Geschäftsräume des Unternehmers anzusehen sind. Das Gesetz definiert allerdings nicht, welche Personen genau mit der Formulierung Handeln im Namen oder Auftrag des Unternehmers gemeint sind. Bei einem engen Verständnis des Handelns im Namen oder im Auftrag des Unternehmers im Sinne eines rechtsgeschäftlichen Handelns müsste der Dritte von dem Unternehmer entweder bevollmächtigt sein oder kraft Auftrag handeln. Damit wären Tätigkeiten einer einen Vertrag lediglich anbahnenden Person nicht erfasst, und somit auch nicht deren Geschäftsräume. Bei einer weiten Interpretation, die auch nicht rechtsgeschäftliches Handeln einer Hilfsperson umfasst, könnte dagegen auch das Anbahnen eines Vertragsangebotes des Verbrauchers und dessen Weiterleitung an den Unternehmer unter den Begriff des Handelns im Namen oder Auftrag des Unternehmers fallen (so etwa Beck-OGK/Busch, Stand 01.06.2021, § 312b Rn. 26), und somit wären die Geschäftsräume denen des Unternehmers gleichgestellt. 3. Es fragt sich daher, welche Vorgaben aus den maßgeblichen Art. 2 Nrn. 2, 8 und 9 RL 2011/83/EU für die Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB zu entnehmen sind. a) Zwar räumt die RL 2011/83/EU den Verbrauchern für Finanzdienstleistungsverträge gar kein Widerrufsrecht ein, sie ist gem. Art. 3 Abs. 2 d) auf Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. Gleichwohl ist für die Auslegung des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB maßgebend, wie die Richtlinie unionsrechtlich auslegt wird. Denn auch bei überschießender Umsetzung einer Richtlinie besteht ein klares Interesse der Union an der einheitlichen Auslegung (EuGH, Urteil vom 19.10.2017 – C-303/16, Solar Electric Martinique; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19, JC – Kreissparkasse Saarlouis). b) Die teilweise ebenfalls erörterte Frage, ob die Regelung des § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB unionsrechtskonform ist, kann dahingestellt bleiben, da bereits aus § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleiten ist, dass die Räume der Personen, die dem Unternehmer gleichgestellt sind, als Geschäftsräume anzusehen sind (BeckOK-BGB/Maume, 58. Ed. 01.05.2021, § 312b Rn. 35, 36; MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019,§ 312b Rn. 26). c) Gegen eine Einbeziehung von Hilfspersonen, die einen Vertrag lediglich anbahnen, unter den Begriff Handeln im Namen oder Auftrag des Unternehmers gem. Art. 2 Nr. 2 RL 2011/83/EU (und gleichlautend § 312 Abs. 1 Satz 2 BGB) spricht Folgendes: aa) In Erwägungsgrund Ziff. 22 RL 2011/83/EU wird ausgeführt, dass die Geschäftsräume einer Person, die im Namen oder für Rechnung des Unternehmers gemäß der Richtlinie handelt, als Geschäftsräume im Sinne der Richtlinie gelten sollten. Daraus dürfte umgekehrt zu schließen sein, dass die Geschäftsräume von Personen, die nicht im Namen oder für Rechnung des Unternehmers handeln, nicht als Geschäftsräume im Sinne der Richtlinie gelten sollen. Eine Person, die Geschäfte anbahnt, handelt aber weder im Namen des Unternehmers, noch für dessen Rechnung. Wenn lediglich ein Vertragsangebot des Verbrauchers an den Unternehmer angebahnt wird, erfolgt keine rechtsgeschäftliche Erklärung im Namen des Unternehmers. Auch wird nicht für Rechnung des Unternehmers gehandelt, denn unter Handeln für fremde Rechnung wird ein Geschäftsabschluss verstanden, dessen Vor- und Nachteile vereinbarungsgemäß nicht den Mittler als Vertragspartner treffen, sondern dessen Auftraggeber. Es liegt ein Unterfall der mittelbaren Stellvertretung vor (MüKo-HGB/Häuser, 5. Aufl. 2021, § 383 Rn. 71). Für dieses Verständnis der Formulierung Handeln für Rechnung des Unternehmers spricht auch Erwägungsgrund Ziff. 16 RL 2011/83/EU, der dafür beispielhaft einen Treuhänder nennt. bb) Aber auch der Zweck der Richtlinie spricht für ein enges Verständnis des Personenkreises, dessen Räume den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichzustellen sind. Die Intention besteht darin, Verbraucher in Situationen außerhalb von Geschäftsräumen zu schützen, weil sie dort möglicherweise psychisch unter Druck stehen oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sind (vgl. Erwägungsgrund Ziff. 21 RL 2011/83/EU). Der Maßstab für das Vorliegen eines Überraschungsmoments ist dabei, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen (EuGH, Urteil vom 07.08.2017 - C-485/17 - Verbraucherzentrale Berlin e.V. gegen Unimatic Vertriebs GmbH, Rn. 34, 46). Es liegt auf der Hand, dass ein Überraschungsmoment auftreten kann, wenn Verträge anbahnende Personen in ihren Geschäftsräumen für den Unternehmer Geschäfte in die Wege leiten. Umso mehr gilt dies bei Personen, die ansonsten im eigenen Namen völlig andere Geschäfte betreiben. Wer etwa Leistungen in einer Zahnarztpraxis in Anspruch nimmt, rechnet zwar mit Verhandlungen über zahnärztliche Leistungen, nicht aber unbedingt auch mit dem Verkauf elektrischer Mundpflegesysteme (MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019,§ 312b Rn. 22). Ähnlich überraschende Situationen können auftreten, wenn bei einem Autohändler andersartige Leistungen, etwa Finanzdienstleistungen angeboten werden. Obwohl in der Praxis vermehrt Fahrzeuge geleast oder mit Hilfe von Darlehensverträgen erworben werden, ist der häufigste Fall immer noch, dass Fahrzeuge direkt mittels Abschluss eines Kaufvertrages zum Eigentum erworben werden. Ein Verbraucher, der mit dieser Absicht in ein Autohaus geht, rechnet unter Umständen nicht damit, dass ihm im Laufe von Verkaufsgesprächen das Fahrzeug auf Leasingbasis angeboten wird, und ist dann darauf nicht ausreichend vorbereitet. Außerdem kann der Verbraucher in den Räumen einer dritten Person eher einem psychischen Druck ausgesetzt sein. Wenn dem Kunden bei dem Aussuchen eines Fahrzeugs beispielsweise angeboten wird, jetzt sofort ein bestimmtes Fahrzeug besonders günstig leasen zu können, weil das Leasingangebot alsbald ausläuft, dann kann der Verbraucher versucht sein, das Fahrzeug auf Leasingbasis zu erwerben, obwohl er dies ursprünglich nicht beabsichtigte. Infolge dieses Überraschungsmoments und/oder psychischen Drucks könnte der Kunde versucht sein, verbindlich ein Angebot abzugeben, ohne ausreichend lange überlegen zu können und auch ohne das Angebot des Unternehmers mit anderen Angeboten auf dem Markt vergleichen zu können. Es wäre dann nicht gewährleistet, dass der Verbraucher ausreichend Zeit hat, über das Angebot des Unternehmers nachzudenken, wie es Erwägungsgrund Ziff. 2 RL 2011/83/EU vorsieht. Denn der Großteil der Kunden vereinbart die Finanzierung beim Autohändler und nicht direkt über eine Bank. Autohändler arbeiten aber oft mit nur einem Finanzierungspartner (zum Beispiel mit der Bank des Fahrzeugherstellers) zusammen. Die Wahrscheinlichkeit ist dabei hoch, dass der Kunde nicht die günstigste Finanzierung bekommt (vgl. Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, 08.07.2021, Seite 27). cc) Gegen die unionsrechtliche Gleichstellung von Geschäftsräumen Dritter mit Geschäftsräumen des Unternehmers spricht auch, dass Finanzierungsleasingverträge Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG sind und deshalb nur mit schriftlicher Erlaubnis der nationalen Aufsichtsbehörde getätigt werden dürfen. Eine solche aufsichtsrechtliche Erlaubnis hat der Händler der Fahrzeuge in aller Regel nicht und auch nicht im vorliegenden Fall. Mit dieser aufsichtsrechtlichen Regelung sollen Funktionsstörungen und schwere Schäden im Kundenkreis der betreffenden Unternehmen als Folge einer unsoliden Geschäftsführung verhindert werden (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, KWG und CRR-VO, 5. Aufl. 2016, § 1 KWG Rn. 181). Wenn eine solide Geschäftsführung hiernach nur dann sichergestellt ist, wenn Finanzdienstleistungsunternehmen ihre Vertragsabschlüsse selbst vornehmen, dann erscheint es zum Schutz vor Überraschungsmomenten und psychischem Druck auch geboten, dass die Anbahnung der Verträge nicht in die Hände Dritter gegeben wird. 4. Die Beantwortung der Vorlagefrage II. 6. ist entscheidungserheblich. Wenn nämlich Geschäftsräume von Personen, die einen Vertrag nur anbahnen, nicht unter Art. 2 Nr. 9 RL 2011/83/EU fallen, wäre auch § 312b Abs. 1 BGB entsprechend auszulegen. Im vorliegenden Fall hat das Autohaus den Vertrag lediglich als Vermittler angebahnt, war jedoch zum Abschluss eines Vertrages nicht befugt. Es bestünde dann ein Widerrufsrecht des Klägers. III. Zu der Vorlagefrage II. 7. 1. Nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei „Verträge(n) zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. In der Gesetzesbegründung wird diese Ausnahme damit gerechtfertigt, dass der Unternehmer bei diesen Dienstleistungsverträgen für einen bestimmten vertraglich vereinbarten Termin Kapazitäten bereithält, die er im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher typischerweise nicht mehr anderweitig nutzen kann (Begr. RegE BT-Drs. 17/12637, S. 57 mit Verweis auf Erwägungsgrund Ziff. 49 RL 2011/83/EU). Nach dem rechtskräftigen Urteil des OLG München vom 18.06.2020 (Az. 32 U 7119/19, ECLI:DE:OLGMUEN:2020:0618.32U7119.19.0A, BeckRS2020,13248 Rn. 39) umfasst die Kraftfahrzeugvermietung nur die kurzfristige Automiete, nicht aber Leasingverträge mit Kilometerabrechnung. In der nationalen Rechtsliteratur sind die Meinungen über die Anwendbarkeit des § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB geteilt (befürwortend: Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355 [361ff.]; ablehnend MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312g Rn. 44; BeckOGK-BGB/Busch, 1.1.2020, § 312g Rn. 53). 2. Auf der Ebene des Unionsrechts ist zweifelhaft, wie die Regelung in Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU auszulegen ist. Der Wortlaut des Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU, der nur von Autovermietung, nicht aber von Auto-Leasing spricht, dürfte dafürsprechen, dass damit nur die in der Regel kurzfristigen Automietverträge gemeint sind, auch Car-Sharing-Verträge, aber keine in der Regel längerfristigen Auto-Leasingverträge (Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Rn. 55; MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312g Rn. 44). Zwar könnte der Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands durchaus auch für eine Einbeziehung von längerfristigen Leasingverträgen sprechen, denn auch bei diesen Verträgen wird ein Fahrzeug auf Zeit zur Verfügung gestellt und der Leasinggeber kann nach einem Widerruf die bereitgehaltenen Kapazitäten jedenfalls zeitweise nicht mehr nutzen (bis er wieder einen Leasingnehmer oder Käufer gefunden hat). Allerdings handelt es sich bei Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen sein dürfte. Des Weiteren spricht auch die Entstehungsgeschichte der RL 2011/83/EU für eine restriktive Interpretation. Denn ein Vorschlag der Kommission, dass Leasing-Verträge für Kraftfahrzeuge, bei denen das Kraftfahrzeug bei Vertragsende zurückgegeben wird, als Vermietung von Kraftfahrzeugen gelten sollten, wurde nicht umgesetzt (Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher, Dok. A7 0038/2011, Seite 12, Ziff. 11 lit c). Auch die auf Art. 3 Abs. 2 der Vorgängerrichtlinie RL 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und die Entscheidung des EuGH vom 10.03.2005 (- C 336/03 – easyCar (UK) Ltd gegen Office of Fair Trading) gestützte Auffassung (Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355 [364]), dass jegliches Zurverfügungstellen eines Beförderungsmittels auch von der Nachfolgerichtlinie RL 2011/83/EU erfasst sein soll, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. 3. Die Beantwortung der Vorlagefrage II. 7. ist entscheidungserheblich, denn wenn die Ausnahme des Art. 16 lit. l RL 2011/83/EU auch für Leasingverträge mit Kilometerabrechnung gelten sollte, wäre § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB richtlinienkonform in diesem Sinne auszulegen und es bestünde kein Widerrufsrecht des Klägers. III. Zu der Vorlagefrage II. 8. 1. Wenn es sich bei den in Vorlagefrage II. 5. beschriebenen Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung um Finanzdienstleistungen handelt, dann fragt sich, ob ein solcher Leasingvertrag auch dann als Fernabsatzgeschäft zu qualifizieren ist, wenn der Verbraucher nur mit einem Dritten in persönlichen Kontakt tritt, der das Geschäft lediglich anbahnt, aber nicht vertretungsbefugt ist. Falls ein Fernabsatzgeschäft anzunehmen wäre, bestünde ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers gem. § 312g Abs. 1 BGB. 2. Das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts setzt nach nationalem Recht gem. § 312c Abs. 1 BGB voraus, dass der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Der BGH verneint im Urteil vom 27.02.2018 (- XI ZR 160/17 - ECLI:DE:BGH:2018:270218UXIZR160.17.0, juris Rn. 20) den ausschließlichen Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, wenn der Verbraucher im Rahmen der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt mit einer dritten Person hat, die ihm im Auftrag des Unternehmers Informationen zum Vertrag erteilt. Nach der Rechtsliteratur soll die Anwendung von § 312c BGB jedenfalls bei persönlichem Kontakt mit einem Stellvertreter ausscheiden. Tritt dem Verbraucher allerdings ein Bote gegenüber, der keine näheren Auskünfte zum Vertragsinhalt und zur Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes geben kann, so soll ein Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vorliegen (BeckOGK-BGB/Busch, Stand 01.06.2021, § 312b Rn. 9.1 und 12; HK-BGB/Schulte-Nölke, 10. Aufl. 2019, § 312b Rn. 4; Erman/Koch, BGB, § 312b Rn. 7; BeckOK-BGB/Martens, Stand 01.05.2021, § 312b Rn. 12; Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl. 2021, § 312b Rn. 8; zweifelnd Staudinger/Thüsing, BGB, 2013, § 312b Rn. 31). 3. Es ist daher zu klären, welche Vorgaben dem Unionsrecht zu entnehmen sind. Art. 2 lit. a) RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 der RL 2011/83/EU fordern für die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft, dass vom Unternehmer bis zum Vertragsschluss ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden müssen, und Art. 2 Nr. 2 RL 2011/83/EU stellt Personen, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handeln, dem Unternehmer gleich. Die unter D II. 3. c) im Hinblick auf Außergeschäftsraumverträge genannten Argumente dürften auch bei Fernabsatzverträgen dafürsprechen, dass Personen, die lediglich einen Vertrag anbahnen, nicht als Repräsentanten des Unternehmers angesehen werden können. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Für diese Auslegung spricht auch der Schutzzweck der RL 2002/65/EG und der RL 2011/83/EU. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, dass er die nötigen Informationen über die Ware oder Dienstleistung und die Person seines Vertragspartners infolge verringerter Rückfragemöglichkeiten bei der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationstechniken nicht in ausreichendem Umfang erhält (Erwägungsgrund Ziff. 11RL 1997/7/EG und Erwägungsgrund Ziff. 21RL 2002/65/EG).Das Fernabsatzrecht will den Verbraucher insbesondere vor den spezifischen Gefahren von Verträgen schützen, bei denen der Verbraucher regelmäßig die Leistung sowie die Person seines Vertragspartners vor Vertragsschluss nicht in natura zu sehen bekommt (BGH, Urteil vom 23.11.2017 – IX ZR 204/16 -, ECLI:DE:BGH:017:231117UIXZR204.16.0, juris Rn. 13). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Unternehmer geschuldeten Informationen mit der erforderlichen Genauigkeit erteilt werden, wenn damit lediglich eine Hilfsperson (wie hier der Autohändler aus einer ganz anderen Branche) betraut ist. Nur wenn diese Informationen von einer zum Abschluss berechtigten Person erteilt werden, besteht die Gewähr, dass der Kunde auch zutreffend und verantwortlich informiert wird. Dem Gericht ist aus eigener Fallpraxis bekannt, dass die Kreditantragsformulare von Autohändlern oft unzureichend ausgefüllt werden. Beispielhaft dafür stehen die zahlreichen bundesweit von Autohäusern erteilten Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen der täglich vom Verbraucher für den Fall des Widerrufs geschuldete Zinsbetrag unrichtig mit 0,00 € angegeben worden ist (sogenannte 0,00 € - Belehrung, vgl. Urteil des BGH vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19 - ECLI: DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 9). Auch werden in den Widerrufsinformationen häufig verbundene Verträge, insbesondere Restschuldversicherungsverträge aufgeführt, die tatsächlich nicht abgeschlossen wurden (vgl. Urteil des BGH vom 27.10.2021 – 2 O 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 17 - 19). Allein diese beiden Serienfehler bei der Erstellung der Widerrufsinformation durch Autohäuser lassen darauf schließen, dass auch die sonstige Informationsübermittlung durch deren Mitarbeiter an die Kunden zum Zweck der Ausfüllung von Vertragsformularen nicht die ansonsten bei Bank- und Finanzdienstleistungen übliche Qualität aufweist. Der oben genannte klassische Schutzzweck des Fernabsatzrechts ist außerdem aufgrund moderner Vertriebstechniken mit situationsgebundenen und personalisierten elektronischen Angeboten durch den weiteren Schutzzweck der Überrumpelungsgefahr zu ergänzen (MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312c BGB, Rn. 15). Denn bei einem klassischen Fernabsatzvertrag gibt der Verbraucher das Angebot in seinen Privaträumen ab. Wenn das Angebot jedoch außerhalb der Privaträume abgegeben wird, kann der Verbraucher auch bei einem Fernabsatzvertrag in eine Situation kommen, in der er einem Überraschungsmoment oder psychischem Druck ausgesetzt ist. Er ist dann ebenso schutzwürdig wie bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von Art. 2 Nr. 8 RL 2011/83/EU. Der Kunde eines Autohauses, der mit einem Leasingangebot unter Umständen nicht rechnet, erscheint auch unter diesem Aspekt als schutzwürdig (s. oben unter D. II. 3. c) bb)). Der Schutz des Verbrauchers vor unüberlegten Geschäftsabschlüssen in einer unvorbereiteten Situation dürfte es gebieten, den Kreis der Personen, die im Namen und Auftrag des Unternehmers handeln, auf zum Vertragsabschluss befugte Personen (Stellvertreter oder mittelbare Vertreter) zu beschränken. 4. Die Beantwortung der Vorlagefrage II. 8. ist entscheidungserheblich. Denn wenn auch dann ein Fernabsatzgeschäft im Sinne der Art. 2 lit. a) RL 2002/65/EG und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU anzunehmen ist, wenn der persönliche Kontakt nur mit Personen bestand, die einen Vertrag anbahnen, wäre auch § 312c Abs. 1 BGB richtlinienkonform entsprechend auszulegen. Es bestünde dann ein Widerrufsrecht des Klägers. E. Die im Beschlusstenor II. 5. – 8. genannten Vorlagefragen, wie die Bestimmungen der RL 2002/65/EG, RL 2008/48/EG und RL 2011/83/EU in dem vorstehend unter D. I. – IV. dargelegten Zusammenhang auszulegen sind, sind im nationalen Recht und Unionsrecht ungeklärt und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher noch nicht beantwortet worden. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a) und Absatz 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und es bei der Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits zu belassen.