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Urteil

7HK O 17/25, 7 HKO 17/25

LG Saarbrücken 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSAARB:2025:0423.7HK.O17.25.00
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Leitsätze
1. Zur Zuständigkeit des Unionsmarkengerichts für markenrechtliche Unterlassungsklagen nach beendetem Arbeitsverhältnis (§ 140 MarkenG und Art. 123 Abs. 1, 124 a) UMV).(Rn.25) 2. Zur (fehlenden) markenrechtlichen funktionsverletzenden Benutzung einer Produktmarke bei Verwendung von Bildern des Produkts im Portfolio eines Berufsfotografen, mit dem er durch frühere Arbeiten für den Markeninhaber für eine eigene Unternehmung wirbt (Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder b) UMV).(Rn.45) (Rn.68) (Rn.69) (Rn.70) 3. Zur Rechtfertigung der Nutzung von Produktfotos markenrechtlich geschützter Produkte als „Referenz“ im Rahmen eines Portfolios eines Berufsfotografen (Art. 14 Abs. 1 lit c), Abs. 2 UMV).(Rn.73) (Rn.78) 4. Zu parallelen Fragestellungen unter § 14 MarkenG.(Rn.79) (Rn.80)
Tenor
1. Der Antrag auf Einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die vorläufige Vollsteckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden. 4. Der Streitwert wird auf € 25.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zuständigkeit des Unionsmarkengerichts für markenrechtliche Unterlassungsklagen nach beendetem Arbeitsverhältnis (§ 140 MarkenG und Art. 123 Abs. 1, 124 a) UMV).(Rn.25) 2. Zur (fehlenden) markenrechtlichen funktionsverletzenden Benutzung einer Produktmarke bei Verwendung von Bildern des Produkts im Portfolio eines Berufsfotografen, mit dem er durch frühere Arbeiten für den Markeninhaber für eine eigene Unternehmung wirbt (Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder b) UMV).(Rn.45) (Rn.68) (Rn.69) (Rn.70) 3. Zur Rechtfertigung der Nutzung von Produktfotos markenrechtlich geschützter Produkte als „Referenz“ im Rahmen eines Portfolios eines Berufsfotografen (Art. 14 Abs. 1 lit c), Abs. 2 UMV).(Rn.73) (Rn.78) 4. Zu parallelen Fragestellungen unter § 14 MarkenG.(Rn.79) (Rn.80) 1. Der Antrag auf Einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die vorläufige Vollsteckbarkeit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden. 4. Der Streitwert wird auf € 25.000 festgesetzt. A) Das Landgericht Saarbrücken ist zuständig. I. Die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das folgt aus § 140 MarkenG und Art. 123 Abs. 1, 124 a) UMV. Es handelt sich um eine kennzeichenrechtliche Sache. Das Landgericht Saarbrücken wurde durch die Bundesrepublik als Unionsmarkengericht benannt (Veröffentlichung der Verzeichnisse der Unionsmarkengerichte und Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte gemäß Artikel 123 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und Artikel 80 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (2020/C 327/06), Abl. C327/6 v. 5.10.2020) (im Folgenden: UMV). Nach Auffassung der Kammer gehören Kennzeichenstreitigkeiten unabhängig von einem arbeitsrechtlichen Bezug vor das Kennzeichengericht. Das BAG ist dieser Ansicht (schon unter § 140 MarkenG ohne Unionsbezug) nicht entgegengetreten: "Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit nach dem Markengesetz (MarkenG) beurteilt. Für derartige Kennzeichenstreitsachen sind die Landgerichte ausschließlich zuständig (§ 140 Abs. 1 MarkenG). Ob diese Zuständigkeit der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) vorgeht, kann dahingestellt bleiben. Im Revisionsverfahren ist die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr zu überprüfen (§ 73 Abs. 2, § 65 ArbGG). Eine Ausnahme kommt allein dann in Betracht, wenn die Vorinstanzen das in § 17a GVG vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges entgegen Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift trotz Rüge einer Partei nicht durchgeführt haben (vgl. BAG 26. März 1992 - 2 AZR 443/91 - AP ArbGG 1979 § 48 Nr. 7 = EzA ArbGG 1979 § 48 Nr. 5). Das ist hier nicht geschehen. (BAG, Urteil vom 7. September 2004 - 9 AZR 545/03 -, Rn. 16, juris)" Im Fokus des gegenständlichen Verfahrens steht auch nicht das Arbeitsverhältnis, sondern das - ggf. nachvertragliche - Verhalten des Antragsgegners im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag allein auf Markenrecht; und zwar auf eine Unionsmarke und auf deutsche Marken. Auch wenn der Arbeitsvertrag potenziell im Rahmen einer Rechtfertigung eines (vorgetragenen) Eingriffs in Markenrecht eine Rolle spielen könnte, liegt der Fokus des Verfahrens auf der Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt oder nicht. Im Übrigen gebietet auch die - im Rahmen der Unionsmarkenverordnung zwingende - europarechtsfreundliche Auslegung, den etwaigen Kompetenzstreit zwischen einem Unionsmarkengericht und einem Arbeitsgericht zu Gunsten des Unionsmarkengerichts zu entscheiden, denn die Unionsmarkenverordnung sieht, soweit ersichtlich, gerade keine Einschränkung der Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte für Fälle mit arbeitsrechtlichem Bezug vor. II. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus den genannten Normen des MarkenG und der UMV. III. Die örtliche Zuständigkeit folgt daraus, dass Antragstellerin und Antragsgegner ihren Sitz im Saarland haben und die potentielle Verletzungshandlung hier stattfand. IV. Die Kammer für Handelssachen ist nach § 95 I. Nr. 4 c) GVG zuständig. B) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist er hinreichend konkretisiert, § 253 ZPO. Denn er genügt der TÜV-Rechtsprechung. Danach gilt: Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren insoweit auf verschiedene Streitgegenstände, als sie in erster Linie aus zwei eingetragenen Marken vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 18 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik, jeweils mwN). Zudem hat sie sich hilfsweise auf ihr Unternehmenskennzeichen und wiederum hilfsweise hierzu auf ihr Namensrecht sowie auf allgemeine deliktsrechtliche Vorschriften gestützt. Die Klägerin hat allerdings in den Tatsacheninstanzen nicht angegeben, in welcher Rangfolge ihre Klagemarken geprüft werden sollen. Die danach hinsichtlich des Vorgehens aus den Marken gegebene alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird und dem Gericht die Auswahl überlassen bleibt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I). (BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 -, Rn. 15, juris - Profitbricks) Diese Voraussetzungen liegen hier vor, auch wenn sich die Verfügungsklägerin auf mehrere Marken stützt. So ist aus dem Schriftsatz vom 22.4.2024 klar, dass sie sich nur hilfsweise auf die deutschen Marken stützt. Der Antrag ist in Bezug auf vier Bilder bzw. Verletzungshandlungen konkretisiert, so dass technisch insoweit vier kumulative konkrete Anträge vorliegen. Diese werden im Hauptantrag jeweils auf die Unionsmarke gestützt. Die Kammer legt den Schriftsatz vom 22.4.2025 nämlich insoweit so aus, dass die Antragstellerin sich zuvörderst auf die Unionsmarke (bezogen auf alle Bilder) und hilfsweise auf die deutschen Marken stützt: Nämlich in Bezug auf den Poolroboter auf 302017224404 und in Bezug auf die Bildnisse des Schraubenschlüssels und des Trampolins auf 302011011560. C) Die (Haupt-) Anträge sind in Bezug auf alle Konkretisierungen unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. I. Die Verfügungsklägerin kann sich nicht eines Unterlassungsanspruchs aus der Unionsmarkenverordnung in Bezug auf die Veröffentlichungen berühmen, vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder b) UMV. 1. Zwar ist sie als Inhaberin der Unions-Klagemarke "monzana" aktivlegitimiert. 2. Ein Nachweis der Benutzung der Marke für Dienstleistungen einer Werbeagentur ist für die Antragstellerin entbehrlich, denn die 2024 eingetragene Marke befindet sich noch in der 5-Jahres-Schonfrist des Art. 18 UMV. Hinweise auf einen Rechtsmissbrauch finden sich insoweit nicht. 3. Die Europäische Klagemarke und die von dem Antragsgegner in seinem Portfolio verwendeten Zeichen "monzana" sind auch identisch. 4. Ob der Beklagte mit seinen Foto- und Visualisierungsdiensten identische Dienstleistungen wie die, für die die Unionsmarke eingetragen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Branchennähe im Sinne einer Ähnlichkeit dürfte insoweit bestehen. Der Antragsgegner hat die Dienstleistungsmarke aber nicht "für Dienstleistungen" "benutzt"; es fehlt an einer markenmäßigen bzw. funktionsverletzenden Benutzung. a) Nach der Rechtsprechung gilt insoweit, dass jede "funktionsverletzende" Benutzung Benutzung in diesem Sinne ist; wobei der EuGH Verwässerung/Schwächung, Verunglimpfung/Herabsetzung und parasitäres Verhalten/Trittbrettfahren als solche funktionsbeeinträchtigende Benutzung der Marke herausgearbeitet hat: "35. Im Übrigen hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 auch in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gilt, die mit denen, für die die Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 30, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnrn. 18 bis 22, sowie adidas und adidas Benelux, Randnr. 37). 36. Treten die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 genannten Beeinträchtigungen auf, so sind sie die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke sehen, d.h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. Urteile Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Randnrn. 29 und 31, und adidas und adidas Benelux, Randnr. 41). 37. Das Vorliegen einer solchen Verknüpfung beim Publikum stellt eine notwendige Voraussetzung dar, die aber als solche nicht genügt, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine der Beeinträchtigungen gegeben ist, gegen die Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 den Schutz zugunsten bekannter Marken sicherstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Intel Corporation, Randnrn. 31 und 32). 38. Diese Beeinträchtigungen sind erstens die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke, zweitens die Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und drittens das unlautere Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung dieser Marke (vgl. in diesem Sinne Urteil Intel Corporation, Randnr. 27). 39. Was die auch als "Verwässerung" oder "Schwächung" bezeichnete Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke angeht, so liegt eine solche vor, wenn die Eignung dieser Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu identifizieren, geschwächt wird, weil die Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte zur Auflösung der Identität der Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (vgl. in diesem Sinne Urteil Intel Corporation, Randnr. 29). 40. Was die Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke betrifft, auch als "Verunglimpfung" oder "Herabsetzung" bezeichnet, so liegt diese Beeinträchtigung dann vor, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die das identische oder ähnliche Zeichen von Dritten benutzt wird, auf die Öffentlichkeit in einer solchen Weise wirken können, dass die Anziehungskraft der Marke geschmälert wird. Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die von Dritten angebotenen Waren oder Dienstleistungen Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die sich negativ auf das Bild einer bekannten älteren Marke auswirken können. 41. Was den Begriff "unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke", auch als "parasitäres Verhalten" und "Trittbrettfahren" bezeichnet, betrifft, ist er nicht nur mit der Beeinträchtigung der Marke verknüpft, sondern auch mit dem Vorteil, den der Dritte aus der Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens zieht. Er umfasst insbesondere die Fälle, in denen aufgrund der Übertragung des Bildes der Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der bekannten Marke gegeben ist. 42. Für die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 genügt es, dass eine dieser drei Arten von Beeinträchtigungen vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Intel Corporation, Randnr. 28). (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07 -, juris, L‘Oreal)" Für die Prüfung des Vorliegens dieser Umstände hat der EuGH dem nationalen Richter folgenden Maßstab an die Hand gegeben: "44. Zur Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt, ist eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falls vorzunehmen, insbesondere des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der Marke, des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und des Grades ihrer Nähe. Hinsichtlich des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der älteren Marke hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Beeinträchtigung umso eher vorliegen wird, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Intel Corporation, Randnrn. 67 bis 69)." (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07 -, juris L‘Oreal) b) Eine Verunglimpfung oder Herabsetzung der Marke liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat die streitgegenständlichen Bilder auf seiner Website nach den Feststellungen der Kammer dafür benutzt, um mit diesen Arbeiten aus der Tätigkeit bei der Antragstellerin für seine selbständige Tätigkeit im Sinne eines Portfolios zu werben; die Darstellung ist mithin subjektiv wie objektiv von Wertschätzung getragen. c) Auch eine Verwässerung der Marke ist nicht erkennbar. Die von dem Antragsgegner verwendeten Fotos und Visualisierungen betreffen Produkte der Antragstellerin, keine Dienstleistungen. Aus Sicht der Kammer, der auch Unternehmer und Verbraucher angehören, steht aufgrund der Präsentation der Bilder auf der Website fest, dass es sich dabei um Arbeiten handelt, der sich der Antragsgegner als "seine" berühmt. Es handelt sich um ein bei Kreativen aller Art wie Models, Fotografen, Künstler, Architekten übliches Portfolio mit Referenzarbeiten, also Arbeiten des Kreativen aus vorheriger Tätigkeit. Der Markenname "monzana" ist dabei auf den abgebildeten Produkten sichtbar, wird aber nicht zur Beschreibung der Leistungen des Antragsgegners im Sinne eines Herkunftsnachweises für seine Dienstleistungen benutzt. Die Kammer ist der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise aus Unternehmern wie Verbrauchern insoweit unterscheiden zwischen dem abgebildeten Objekt und der Dienstleistung Visualisierung, also von wem das Bild erstellt wurde. Aus Sicht der Kammer ist es unwahrscheinlich, dass ein Mitglied der angesprochenen Kreise aus dem abgebildeten Objekt darauf schließt, dass der Antragsgegner quasi als Firma "monzana" oder Berechtigter einer Werbeagentur unter der Dienstleistungsmarke "monzana" seine Leistungen anbietet. Es wird wahrscheinlich die Bilder so verstehen, dass lediglich das visualisierte Objekt die Marke "monzana" trägt. Eine Verwässerung der Marke geht damit nicht einher. d) Schließlich liegt auch kein Trittbrettfahren oder Ähnliches vor. Zwar gilt insoweit entsprechend der Rechtsprechung Google Adwords: 4. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass es dem Inhaber einer Marke gestattet ist, dem Betreiber eines Online-Marktplatzes zu verbieten, anhand eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts, das im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes von diesem Betreiber ausgewählt wurde, für auf diesem Marktplatz zum Verkauf angebotene Waren dieser Marke zu werben, sofern aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob diese Waren von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes hat, soweit er Marken entsprechende Schlüsselwörter benutzt hat, um für Angebote zum Verkauf von Markenprodukten seiner als Verkäufer auftretenden Kunden zu werben, diese Schlüsselwörter für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marken eingetragen sind. Die Wendung "für Waren oder Dienstleistungen" bezieht sich insoweit nicht ausschließlich auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der den Marken entsprechende Zeichen benutzt, sondern kann sich auch auf die Waren oder Dienstleistungen anderer Personen beziehen. Der Umstand nämlich, dass ein Wirtschaftsteilnehmer ein einer Marke entsprechendes Zeichen für Waren benutzt, die in dem Sinne, dass er keine Rechte an ihnen hat, nicht seine eigenen sind, verhindert für sich genommen nicht, dass diese Benutzung unter Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 fällt. Gerade in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein einer fremden Marke entsprechendes Zeichen benutzt, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, fällt diese Benutzung in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, sofern das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der Dienstleistung hergestellt wird. (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09 -, Google Adwords, juris) Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei der gegenständlichen Präsentation durch den Antragsgegner aber nicht um ein solches Trittbrettfahren. Das folgt schon daraus, dass die Antragstellerin sich auf eine Dienstleistungsmarke für eine Werbeagentur beruft, die sich in der Benutzungsschonfrist befindet. Sie behauptet selbst keine erhöhte Bekanntheit ihrer Marke in diesem Bereich. Ein unlauteres Ausnutzen ihrer Position wäre deshalb ohnehin nur eingeschränkt möglich. Im gegenständlichen Fall benutzt der Antragsgegner zwar die gegenständlichen Fotos und Abbildungen, nicht aber die Marke "monzana" zur Werbung für seine Dienstleistungen. Denn für den Verkehr ist klar, dass die Bezeichnung "monzana" auf den abgebildeten Gegenständen ein früheres Objekt seiner beworbenen Tätigkeit darstellt, nicht aber die Tätigkeit selbst markieren soll. So dürfte - rein markenrechtlich - nach Ansicht der Kammer ein Architekt auch mit einem Bildnis eines von ihm errichteten Gebäudes in seinem Portfolio werben, wenn in diesem Gebäude nunmehr ein anderes Architekturbüro eingezogen ist und an der Fassade seine Marke angebracht hat. Denn für den Verkehr ist ersichtlich, dass mit dem Portfolio für den Arbeitsvorgang der Visualisierung, die eigene Dienstleistung also, und nicht für das abgebildete Objekt geworben werden soll. Ein solches Werben ist auch nicht unlauter. Wenn ein - ggf. früherer - Mitarbeiter eines Unternehmens sich - wie hier - selbständig macht und zur Bewerbung seiner freiberuflichen Tätigkeit ein Portfolio seiner früheren Arbeiten präsentiert, stellt er damit auf einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen ihm und einem bestimmten vergangenen Vorgang, etwa eine Arbeitsleistung ab. Der entscheidende Unterschied zu Adwords ist dabei, dass die Verbindung real existiert(e). Die Antragsgegnerin hat nicht in Frage gestellt, dass der Antragsgegner die gegenständlichen Arbeiten in ihren Diensten erbracht hat. Wenn der Antragsgegner auf diesen Vorgang, diese Arbeitsleistung hinweist, macht er sich die fremde Marke nicht zu eigen. Er nutzt auch nicht ihre Wirkkraft unlauter aus. Andernfalls dürfte kein früherer Mitarbeiter von BMW oder Daimler in seinem Lebenslauf auf seine frühere Tätigkeit hinweisen, wenn er jetzt selbst oder für ein anderes Unternehmen Autos baut. Einen solchen weitreichenden Schutz bietet Markenrecht indes nicht. Die Dienstleistungsmarke benutzt der Antragsgegner durch die Verwendung von Produktfotos bei Lichte betrachtet ohnehin nicht. Denn die verwendeten Arbeiten betreffen lediglich Produktfotos von Original-Produkten der Antragstellerin, die die Marke der Antragstellerin zu Recht tragen. Der Antragsgegner wirbt damit, diese Fotos erstellt zu haben, er wirbt nicht damit, ein Recht an den Objekten zu besitzen. Damit macht sich der Antragsgegner mit seinem Portfolio die Dienstleistungs-Marke der Antragstellerin nicht zu eigen. Der Antragsgegner begibt sich dadurch auch nicht in eine Stellung der Antragstellerin als Werbeagentur. Er benutzt lediglich alte Arbeiten, die zwangsläufig die Produktmarken der Antragstellerin benennen. Nach Einschätzung der Kammer, der Unternehmer wie Verbraucher angehören, versteht der Verkehr auch sehr gut, dass die auf den Produkten aufgedruckten Markennamen "monzana" zu den abgebildeten Produkten und nicht zu einer Werbeagentur zuzuordnen sind. Die Kammer weist darauf hin, dass sie allein zur markenrechtlichen Beurteilung aufgerufen ist. Die Frage, ob ein arbeitsvertragliches Verbot oder eine urheberrechtliche Problematik besteht, ist nicht an ihr zu beurteilen. e) Darüber hinaus ist die Tätigkeit des Antragsgegners nach Art. 14 Abs. 1 lit c), Abs. 2 UMV gerechtfertigt. Danach darf die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder als Verweis auf sie als solche des Inhabers verwendet werden. Die Markennutzung durch den Antragsgegner widerspricht auch nicht den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe (Art. 14 Abs. 2 UMV). Zwar hat die Rechtsprechung Art. 14 Abs. 2 UMV genutzt, um etwa Weiterverkäufern die Nutzung der Marke zu verbieten, soweit die Nutzung nicht für die schlichte Referenz erforderlich ist, sondern - etwa bei Verwendung als Domainname - darüber hinausgeht: "Die Verwendung der Marke als Domainname enthält daher nicht nur einen bloßen Hinweis auf die Verwendbarkeit der eigenen Produkte für Waren der Klägerin, sondern hat eine Werbewirkung, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgeht und daher mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dem Beklagten stehen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts schonendere Möglichkeiten zur Verfügung ..." (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16 -, Rn. 30, juris) Die gegenständliche Verwendung ist von Art. 14 Abs. 1 UMV gedeckt. Die Abbildungen zeigen Produkte der Antragstellerin. Der Antragsgegner stellt das in seiner Werbung nicht in Frage, im Gegenteil funktioniert sein Portfolio ja nur als Referenz, also als Verweis auf das Produkt und die Marke der Antragstellerin. Dem Wortlaut und dem Sinn nach unterfällt die Verwendung also der Norm. Sie überschreitet auch nicht die Grenzen des Art. 14 Abs. 2 UMV. In concreto erscheint ein Portfolio vergangener Arbeiten ohne Nennung der Marke nicht möglich. Hätte der Antragsgegner die Marke retouchiert, hätte er sich wegen entstellender Veränderung gerade in den Verbotsbereich des Markenrechts begeben. Auch die Nutzung von Bildern ist markenrechtlich im Portfolio nicht zu beanstanden, denn es erscheint für einen Künstler kaum möglich, mit eigenen Arbeiten als Visualisierer zu werben, ohne die markenrechtlich geschützten Produkte erneut mit abzubilden. Im Übrigen ist die Norm auch so auszulegen, dass sie mit sonstigem Unionsprimärrecht, insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht, wie sie durch die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) und die Grundrechtecharta geschützt sind. Danach steht dem Antragsgegner nach Auffassung der Kammer insoweit auch im Grundsatz ein Recht zu, sich auf eine eigene Lebensleistung berufen zu dürfen. Art. 1 Grundrechtecharta und Art. 1 Abs. 1 iVm. 2 Abs. 1 GG schützen insofern neben einem (negativen) Recht auf Vergessen auch ein Recht, sich auf die eigene Biografie und eigene Leistungen berufen zu dürfen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt insoweit eine Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung an, die es ermöglicht, in differenzierter Weise darauf Einfluss zu nehmen, in welchem Kontext und auf welche Weise die eigenen Daten anderen zugänglich sind und von ihnen genutzt werden, und so über der eigenen Person geltende Zuschreibungen selbst substantiell mitzuentscheiden (BVerfG 1 BvR 16/13 - Beschluss vom 6.11.2019, Leitsatz 3). Dieser Umstand ist Teil des Persönlichkeitsrechts, wie es auch etwa § 13 UrhG und andere Vorschriften des Urheberpersönlichkeitsrechts anerkennen; die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010-0019) verweist auf sie in Erwägungsgrund 19. Bezogen auf Art. 14 Abs. 1, 2 UMV heißt das, dass die Norm so auszulegen ist, dass sie auch diese Umstände in eine Abwägung mit einbezieht. Aus Sicht der Kammer geht diese Abwägung im konkreten Fall zu Gunsten des Antragsgegners aus. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, als Werbeagentur bekannt zu sein oder einen weiten Verkehrskreis anzusprechen. Auch wenn ihre Marke unter die Benutzungsschonfrist fällt, ist dadurch die Möglichkeit der Ausnutzung der Bekanntheit der Marke als Dienstleistungsmarke praktisch sehr gering; mit Blick auf das grundrechtsbewehrte Interesse des Beklagten, mit einer eigenen Lebensleistung für seine selbständige Unternehmung werben zu dürfen, tritt das Interesse der Klägerin an einem Verbot zurück. II. Die Verfügungsklägerin hat auch keinen Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV. Es kann offenbleiben, ob sich bei Bekanntheit der Marke etwas ändern würde. Denn die Antragstellerin hat nichts zur Bekanntheit der Marke vorgetragen. Für Werbedienstleistungen dürfte die Marke schon aufgrund des Umstands, dass sie erst 2024 eingetragen wurde, auch nicht bekannt sein. Im Übrigen neigt die Kammer auch aus eigener Kenntnis, ihr gehören Unternehmer und Verbraucher an, nicht dazu, eine Bekanntheit der Marke "monzana" allgemein anzunehmen: Sie kann keine Bekanntheit der Marke "monzana" feststellen. D) Auch die auf die deutschen Marken gestützten Hilfs-Anträge sind unbegründet. Über die Hilfsanträge war zu entscheiden, nachdem die Hauptanträge abzuweisen waren. I. Der Antragstellerin kommt kein Anspruch aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 MarkenG aufgrund der Produktmarken für Poolroboter, Schraubenschlüssel und Trampolin zu. 1. Auf obige Ausführungen kann weitgehend verwiesen werden. 2. Es kann offenbleiben, ob die Antragstellerin die 2017 eingetragenen Marken benutzt. 3. Es fehlt insofern schon an der Branchennähe, die für Nr. 1 und Nr. 2 erforderlich sind: Alle diese Produkte haben nichts mit den Leistungen des Antragsgegners, deren genauer Umfang offenbleiben kann, zu tun. 4. Das Zeigen von Produktabbildungen zum Bewerben von Visualisierungsdiensten im Wege eines Referenzportfolios stellt weiterhin keine funktionsbeeinträchtigende Nutzung in Bezug auf die Produktmarken dar. Auf die obigen Ausführungen wird insofern verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die abgebildeten Produkte in Verkehr gebracht hat, so dass eine Abbildung derselben wegen Erschöpfung ohnehin keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch mehr auslöste. II. Der Antragstellerin kommt kein Anspruch aus § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG zu; auch in Bezug auf die Produkte konnte die insoweit selbst entscheidungsfähige Kammer nicht von einer bekannten Marke ausgehen. E) Die Kammer betont, dass diese Entscheidung ausschließlich markenrechtliche Streitgegenstände berücksichtigt; andere sind hier nicht zur Entscheidung gestellt worden (und könnten es mangels Zuständigkeit wohl auch nicht). Das gilt sowohl für Vertragsrecht, als auch für das Urheberrecht. F) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. G) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 713 ZPO. H) Die Streitwertfestsetzung erfolgte mit Blick auf § 3 ZPO. Die Kammer setzt dabei in der Regel im Einstweiligen Verfügungsverfahren 50% des Hauptsachestreitwerts an. Markenrechtliche Unterlassungsverfügungen richten sich in der Regel nach dem objektivierten Angriffsfaktor. In Bezug auf die Unionsmarke ging das Gericht für die Hauptsache insofern von € 30.000 insgesamt für die vier konkreten Anträge aus. Denn der Eingriff des Antragsgegners war objektiv nicht schwerwiegend. Selbst wenn man von einer Funktionsbeeinträchtigung ausgehen wollte, wäre diese deutlich unterdurchschnittlich ausgefallen. Zudem ist der Tätigkeitsbereich des Antragsgegners begrenzt und die Marke befindet sich noch in der Schonfrist. Die Zusammenrechnung erfolgte mit Blick auf das einheitliche Rechtsschutzziel; alle vier konkreten Bilder dienten dem gleichen wirtschaftlichen Ziel. Mit Blick auf die beiden, im Prinzip werthaltigeren deutschen Produktmarken war von einem nochmals deutlich geringeren Angriffsfaktor auszugehen, nachdem die angegriffene Verwendung kaum Einfluss auf deren Funktionen haben dürfte. Das Gericht hat insofern jeweils € 10.000 für die Hauptsache angesetzt. Der mit Blick auf sonstige markenrechtliche Streitigkeiten niedrige Streitwert folgt aus dem aus Sicht der Kammer unterdurchschnittlichen Verletzungspotenzial der angegriffenen Handlung. Es ergibt sich ein fiktiver Hauptsachestreitwert von € 50.000, so dass € 25.000 anzusetzen waren. I. Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche. 1. a) Die Antragstellerin ist eine Online-Einzelhändlerin und Händlerin mit Sitz in Merzig. Sie vertreibt ihre Produkte insbesondere auf der Internetseite www.....de sowie über den eigenen Shop auf dem Portal von Amazon. Darüber hinaus ist die Antragstellerin mit der Erstellung von Werbestrategien befasst. Die Antragstellerin ist Inhaberin mehrerer eingetragener Marken. Zu diesen Marken gehört das streitgegenständliche Zeichen "monzana", eingetragen beim Unionsmarkenamt EUIPO, unter der Registernummer 01 9005854. Die Unionsmarke "monzana" ist seit 2024 unter anderem in Klasse 35 für Werbung und die Dienstleistungen einer Werbeagentur geschützt. Die deutsche Marke "monzana" Nr. 302011011560 wurde u.a. für Turn- und Sportartikel (Klasse 28) und Gewächshäuser eingetragen. Wegen der genauen Anmeldedaten wird auf die Anlagen Ast1 und Ast 5 verwiesen. Die Marke "monzana" ist darüber hinaus unter der Registernummer 302017224404 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen für elektrisch betätigte Werkzeuge. Hierzu zählen auch Poolroboter. b) Der Antragsgegner war Angestellter der Antragstellerin. Zu seinen Aufgaben gehörte die Betreuung von Werbemaßnahmen der Antragstellerin. Hierbei war er mit der Erstellung von Produktbildern betraut, die die Marken und Produkte der Antragstellerin werblich zur Geltung bringen sollten. 2. Über das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen den Parteien bzw. dessen Bestand wird wegen Kündigungen der Antragstellerin vom 13.02.2024, 17.03.2025, zugegangen am 19.03.2025, 20.03.2025 und 25.03.2025 sowie vom 21.03.2025 vor dem Arbeitsgericht Saarland gestritten (Az. 5 Ca 393/24). 3. Die Antragstellerin hat festgestellt, dass der Antragsgegner eine Internetseite unter der Domain https://....de betreibt, auf der er seine Dienstleistungen als "Brand Designer" und als "Content Creator" bewirbt. Dort hatte er ein Portfolio von Arbeiten, derer er sich berühmt, abgebildet, um für seine Dienste zu werben. Darunter befanden sich die im Antrag benannten Produktbilder bzw. Visualisierungen. Gegenstand dieser Bilder sind Gegenstände, die die Klägerin vertreibt, etwa ein Poolroboter, ein Drehmomentschlüssel, ein Trampolin und anderes. Sie tragen den Markenschriftzug der Klägerin "monzana". Streitgegenständlich im Sinne des konkreten Unterlassungsantrags sind insoweit zwei Bilder eines Poolroboters und je eines von Drehmomentschlüssel und Trampolin. Nach Angaben des Antragsgegners hat er die Bilder/Visualisierungen zwischenzeitlich von seiner Homepage entfernt. II. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Wiedergabe der Produktbilder und Visualisierungen verletzten die Unionswortmarke der Klägerin, die in Klasse 35 für Dienstleistungen einer Werbeagentur eingetragen ist, als auch die deutschen Wortmarken. Sie meint, der Beklagte betreibe eine Werbeagentur. Die Antragstellerin stützt den Antrag nur auf Markenrecht. Sie hat den Antrag zunächst nur auf die Unionsmarke, mit Schriftsatz vom 22.4.2025 aber auch auf die deutschen Marken 302017224404, eingetragen für elektrisch betätigte Werkzeuge, in Bezug auf das Bild des Poolroboters und 302011011560 in Bezug auf die Bildnisse des Schraubenschlüssels und des Trampolins. Sie beantragt: Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für die Dienstleistungen einer Werbeagentur das Zeichen "Monzana" zu benutzen, wie auf der Internetseite https://....de geschehen und wie nachfolgend abgebildet: III. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er bestreitet, dass er eine Werbeagentur führt. Er gibt an, er mache nur "Visualisierungen" für Werbeagenturen. Er rügte die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit; die Arbeitsgerichtsbarkeit sei zuständig. Den Beschluss vom 10.4.2025 hat er nicht mehr angegriffen. Er ist der Auffassung, markenrechtlich sei die Werbung mit einem Portfolio seiner Arbeiten nicht zu beanstanden. IV. Die Kammer hat mündlich verhandelt. Auf die gewechselten Schriftsätze wird verwiesen. Mit Beschluss vom 10.4.2025 hat der Vorsitzende nach § 349 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorab über die Rechtswegzuständigkeit entschieden. Dieser Beschluss wird in Bezug genommen.