Urteil
13 S 185/14
LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2015:0206.13S185.14.0A
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Leitsätze
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf bei Einholung eines routinemäßigen Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt Nebenkosten, die der Sachverständige pauschal in Höhe von 100 € netto abrechnet, grundsätzlich für erforderlich halten (Fortführung Kammer, Urteil vom 13. September 2013, 13 S 87/13).(Rn.15)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 08.08.2014 - 4 C 412/14 (02) - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf bei Einholung eines routinemäßigen Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt Nebenkosten, die der Sachverständige pauschal in Höhe von 100 € netto abrechnet, grundsätzlich für erforderlich halten (Fortführung Kammer, Urteil vom 13. September 2013, 13 S 87/13).(Rn.15) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 08.08.2014 - 4 C 412/14 (02) - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14. August 2013 in ... ereignet hat. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Unfallgeschädigte beauftragte die Klägerin mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. Die Klägerin ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 1.027,46 € (netto) und einen Wiederbeschaffungswert von 5.600,00 € brutto. Für ihre Tätigkeit stellte sie insgesamt 448,63 € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 277,00 € (netto) auf das Grundhonorar und 100,00 € (netto) pauschal auf Nebenkosten. Darauf zahlte die Beklagte vorprozessual 390,00 €. Der Geschädigte hat seinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten an die Klägerin abgetreten. Erstinstanzlich haben die Parteien über die Erforderlichkeit der abgerechneten Sachverständigenkosten gestritten. Mit der Klage hat die Klägerin 58,63 € nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die abgerechneten Sachverständigenkosten nur in Höhe des bereits gezahlten Betrages für ersatzfähig. Das Erstgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nach wirksam erfolgter Abtretung Inhaberin des Schadensersatzanspruchs. Das Grundhonorar sei erstattungsfähig, da es innerhalb des Grundhonorarkorridors HB V der BVSK-Honorarbefragung 2012/2013 liege. Die geltend gemachten Nebenkosten seien jedenfalls nicht erkennbar überhöht. Mit der - von dem Erstgericht zugelassenen - Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass die Klägerin aufgrund wirksamer Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaberin des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten geworden ist. Insbesondere bestehen hier keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Abtretungserklärung vom 20. August 2013 (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008, mwN.). 2. Wie das Erstgericht zutreffend und zweitinstanzlich unangegriffen angenommen hat, schuldet die Beklagte, deren Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG iVm. § 115 Abs. 1 VVG außer Streit steht, der Klägerin nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Danach kann der Geschädigte allerdings nur die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 mwN.). Welche Sachverständigenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu bestimmen. Ein gewichtiges Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages bildet der Aufwand, den der Geschädigte in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung mit dem Sachverständigen erbracht hat. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten jedoch erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. zum Ganzen BGH aaO mwN.). 3. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete Grundhonorar in Höhe von 277,00 € (netto) für erstattungsfähig erachtet hat. Nach gefestigter Kammerrechtsprechung, von der abzugehen kein Anlass besteht, darf der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit des angefallenen Grundhonorars ausgehen, wenn es sich - wie hier - innerhalb des Honorarkorridors bewegt, in dem nach der BVSK-Honorarbefragung je nach Schadenshöhe zwischen 50 und 60% der befragten BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (HB V) (vgl. Kammerurteil vom 17. April 2014 - 13 S 24/14, vom 10. Februar 2012 - 13 S 98/10, jew. mwN.). 4. Die Berufung wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Zuerkennung der abgerechneten Nebenkosten in Höhe von 100,- €. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer darf der Geschädigte die Eingehung von „Nebenkosten“ bis zu einer Höhe von 100,- € für erforderlich halten, wenn der Sachverständige - wie hier der Fall - eine Pauschale in dieser Höhe abgerechnet hat. Die Kammer hat dies - sachverständig beraten - damit begründet, dass sich Nebenkosten in dieser Höhe unter Berücksichtigung des Aufwandes ergeben, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Dem Geschädigten ist es deshalb unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht verwehrt, sich - ggf. auch erst nach erfolgter Begutachtung - auf eine pauschale Abrechnung der „Nebenkosten“ in dieser Höhe einzulassen, wenn - wie hier - keine sonstigen Gesichtspunkte gegen die Erforderlichkeit der Pauschale sprechen (Kammer, Urteile vom 22. Juni 2012 - 13 S 37/12 und vom 13.09.2013 - 13 S 87/13 und 96/13). Hieran hält die Kammer fest. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ersatzfähigkeit von Nebenkosten privater Kfz-Sachverständiger steht dem nicht entgegen. In seiner Entscheidung vom 22. Juli 2014 hat der VI. Zivilsenat ausgeführt, dass eine schadensrechtliche Pauschalierung der Nebenkosten durch das Gericht auf einen Betrag von 100,- € nicht zulässig ist, sofern der Sachverständige seine Nebenkosten nach ihrem tatsächlichen Anfall abgerechnet hat (VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141). Eine pauschalierte Abrechnung der Nebenkosten in Höhe von 100,- € durch den Sachverständigen selbst wird hiervon indes nicht erfasst und bleibt deshalb entsprechend der Grundsätze der Kammer, die auch vom Bundesgerichtshof im Ansatz gebilligt worden sind, schadensrechtlich zulässig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO iVm. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).