Beschluss
5 T 172/09
Landgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neunkirchen vom 04.03.2009 (Az.: 2 TUR II 755/08) werden die an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 255,85 Euro. Gründe A. Das Amtsgericht Neunkirchen hat der Antragstellerin am 09.06.2008 Beratungshilfe bewilligt für die Geltendmachung von Schmerzensgeld. Die Antragstellerin hat dann ihre Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, ihren Schmerzensgeld- und Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend zu machen. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch Schreiben vom 10.06.2008 den Gegner zur Unterlassung und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, berechnet aus einem Gegenstandswert von 4.500,-- Euro, in Höhe von 446,13 Euro aufgefordert. Der außergerichtlich geführte Streit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem sich der Gegner zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 Euro verpflichtet hat. Diesen Betrag hat der Gegner an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gezahlt, eine weitere Kostenübernahme hat er abgelehnt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben beim Amtsgericht Neunkirchen unter Bezugnahme auf die am 09.06.2008 für die Antragstellerin bewilligte Beratungshilfe die Auszahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 Euro aus der Staatskasse beantragt. Der Vertreter der Landeskasse hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Zahlung des Anspruchsgegners der Antragstellerin in Höhe von 446,13 Euro sei auf die aus der Landeskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung anzurechnen. Dadurch sei der Anspruch der Rechtsanwälte gegen die Staatskasse erloschen. Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat durch Beschluss vom 20.01.2009 den Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 30.06.2008 zurückgewiesen. Die dagegen von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht – Richter – durch den angefochtenen Beschluss vom 04.03.2009 zurückgewiesen. Dagegen haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. B. I. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Vergütungsfestsetzungsantrages ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,-- Euro. II. Die Beschwerde ist auch begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur antragsgemäßen Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe. 1. Der Antragstellerin steht auf Grund der Bewilligung des Amtsgerichts Neunkirchen vom 09.06.2008 Beratungshilfe zu. Die von der Antragstellerin beauftragten Rechtsanwälte erhalten gemäß § 44 RVG für ihre Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus der Landeskasse. Ihnen steht nach Nr. 2503 VV RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,-- Euro und nach Nr. 2508 VV RVG eine Einigungsgebühr in Höhe von 125,-- Euro zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,-- Euro (vgl. § 46 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV RVG) sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (vgl. § 46 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV RVG), also insgesamt der zur Festsetzung beantragte Betrag von 255,85 Euro zu. 2. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts und auch von dem Vertreter der Landeskasse vertretenen Auffassung ist die an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gewährte Zahlung des Anspruchsgegners der Antragstellerin in Höhe von 446,13 Euro nicht auf die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen. 3. § 58 Abs. 1 RVG, auf den sich das Amtsgericht und der Bezirksrevisor stützen, ist unter Berücksichtung der Gesetzessystematik dahingehend restriktiv auszulegen, dass nur die Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werden, die den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts übersteigen. Dagegen wird die Staatskasse dann nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Wahlanwalt des Beratungsantragsstellers befreit, wenn der Rechtsanwalt durch die Kostenzahlung des Anspruchsgegners noch nicht voll befriedigt ist. Diese Handhabung der Anrechnung ergibt sich bei einem Rechtsanwalt, der dem Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe beiordnet worden ist, zweifelsfrei aus § 58 Abs. 2 RVG (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, § 59 RVG, Rdnr. 26, 27). Nach dieser Vorschrift sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht. Dementsprechend sind Zahlungen eines Dritten auf die Rechtsanwaltsgebühren nur dann und erst dann auf die Verpflichtung der Staatskasse anzurechnen, wenn die dem Rechtsanwalt entstandene Gebührenforderung vollständig getilgt ist. 4. Für die Verpflichtung der Staatskasse im Rahmen der Beratungshilfe ergibt sich diese Handhabung der Anrechnung nicht aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG, wohl aber aus der Gesetzessystematik, nämlich aus der in § 59 Abs. 3 RVG für die Beratungshilfe getroffenen Regelung. Gemäß § 59 Abs. 3 RVG gilt Abs. 1 dieser Vorschrift – und zwar der gesamte Absatz 1, also auch Satz 2 - bei der Beratungshilfe entsprechend. Das heißt, die in erster Linie für die Prozesskostenhilfe geschaffene Regelung des § 59 Abs. 1 ist auch für die Beratungshilfe anzuwenden. Bestandteil des § 59 Abs. 1 ist auch die in Satz 2 getroffene Regelung, dass der mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf die Staatskasse von Gesetzes wegen übergegangene Erstattungsanspruch wegen der Gebührenforderung nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden darf. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass der Rechtsanwalt einen gesetzlich garantierten Befriedigungsvorrang vor der Staatskasse hat. Erst dann, wenn er von dem Erstattungspflichtigen, die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen in voller Höhe vergütet erhalten hat, geht ein eventuell darüber hinaus gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner bestehender Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auf die Staatskasse über. 5. Wenn sich das Gesetz im Rahmen der cessio legis (vgl. § 412 BGB) für einen Befriedigungsvorrang des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse ausspricht, muss dieser Befriedigungsvorrang des Rechtsanwalts sinnvoller Weise auch bei der Anrechnung der Zahlungen gelten, die ein ersatzpflichtiger Gegner (vgl. für den Übergang des Vergütungserstattungsanspruch auf den Rechtsanwalt § 9 S. 2 Beratungshilfegesetz) auf die Vergütungsforderung des Rechtsanwalts leistet. Eine Anrechnung dieser Zahlungen hat nur und erst dann zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt wegen der ihm gesetzlich zustehenden Gebühren und Auslagen vollständig befriedigt ist (vgl. ebenso Sommerfeldt/Jahn in Beck` scher Online-Kommentar, RVG, § 59, Rdnr. 41, § 44, Rdnr. 34, m.w.N., Schnapp/N. Schneider in Anwaltkommentar, RVG, 3. Auflage, § 58 RVG, Rn. 3, Rn. 10; a. A.: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Anm. 998). 6. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Zahlung des Anspruchsgegners an die Beschwerdeführer nicht auf die Verpflichtung der Staatskasse aus der gewährten Beratungshilfe anzurechnen. Den Beschwerdeführern steht wegen ihrer außergerichtlichen Vertretung der Antragstellerin eine gesetzliche Vergütung in Höhe von 933,44 Euro zu. Da darauf von dem Anspruchsgegner lediglich ein Betrag von 446,13 Euro gezahlt worden ist, können die Beschwerdeführer aus der Staatskasse die volle Beratungsanwaltsvergütung in Höhe der angefallenen 255,85 Euro erstattet verlangen. III. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ Abs. 2 RVG). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage der Anrechnung wird die weitere Beschwerde zum Saarländischen Oberlandesgericht zugelassen (vgl. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG).