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Urteil

3 O 21/17 (055)

LG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen der im Abgasskandal verwendeten Abschalteinrichtung ist unbegründet; der Hersteller haftet nicht gegenüber dem Fahrzeugkäufer aus Kauf- oder deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. • Eine Übereinstimmungsbescheinigung ist im Sinne des §27 EG-FGV dann "gültig", wenn sie formell ordnungsgemäß ausgestellt wurde und sich auf eine wirksame EG-Typgenehmigung bezieht; materielle Übereinstimmung des Einzelfahrzeugs mit dem genehmigten Typ ist nicht Voraussetzung der Gültigkeit. • Die in Fahrzeugen der Baureihe EA 189 EU5 eingesetzte Software stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 dar; ein dadurch begründeter Verstoß gegen Typgenehmigung führt jedoch nicht automatisch zum Erlöschen der Gesamt-EG-Typgenehmigung und begründet keine deliktische Schutzgesetzverletzung zugunsten des Erwerbers.
Entscheidungsgründe
Keine Rückerstattung des Kaufpreises bei Abgasskandal trotz unzulässiger Abschalteinrichtung • Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen der im Abgasskandal verwendeten Abschalteinrichtung ist unbegründet; der Hersteller haftet nicht gegenüber dem Fahrzeugkäufer aus Kauf- oder deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. • Eine Übereinstimmungsbescheinigung ist im Sinne des §27 EG-FGV dann "gültig", wenn sie formell ordnungsgemäß ausgestellt wurde und sich auf eine wirksame EG-Typgenehmigung bezieht; materielle Übereinstimmung des Einzelfahrzeugs mit dem genehmigten Typ ist nicht Voraussetzung der Gültigkeit. • Die in Fahrzeugen der Baureihe EA 189 EU5 eingesetzte Software stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 dar; ein dadurch begründeter Verstoß gegen Typgenehmigung führt jedoch nicht automatisch zum Erlöschen der Gesamt-EG-Typgenehmigung und begründet keine deliktische Schutzgesetzverletzung zugunsten des Erwerbers. Der Kläger kaufte 2010 bei einem Autohaus einen VW Eos 2.0 TDI zum Preis von 41.000 €. Der Hersteller (Beklagte) stellte für das Fahrzeug am 07.07.2010 eine Übereinstimmungsbescheinigung aus; das Autohaus nahm daraufhin die Erstzulassung vor und lieferte das Fahrzeug an den Kläger aus. Im Motor ist die EA 189 EU5 mit einer Software installiert, die zwischen einem schadstoffarmen Prüfmodus und einem realen Fahrmodus umschaltet; das KBA stellte 2015 fest, dass diese Software eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt und erließ Nebenbestimmungen; die Beklagte führte Updates herbei und erhielt Freigaben des KBA. Der K. ließ das Update nicht durchführen, forderte Rückzahlung des Kaufpreises und machte hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend. Er rügte insbesondere die Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung und berief sich auf verschiedene zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, die Anträge sind aber unbegründet; die Hauptansprüche und Hilfsanträge sind abgewiesen. • Keine Rückerstattung nach Kaufrecht: Verkäufer war das Autohaus; zwischen Hersteller und Käufer bestand kein Kaufvertrag; auch ein selbständiger Garantie- oder Auskunftsvertrag wurde nicht begründet; Wortlaut und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung zeigen keinen hinreichenden Erklärungs- oder Haftungswillen der Beklagten. • Kein Schuldverhältnis nach § 311 Abs.3 BGB: Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder Prospekthaftung liegen nicht vor; die Bescheinigung wurde nach Bestellung ausgestellt und hatte keinen maßgeblichen Einfluss auf den Kaufentscheid. • Abschalteinrichtung festgestellt, aber Typgenehmigung nicht erloschen: Das KBA hat verbindlich festgestellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt; gleichwohl ist die Gesamt-EG-Typgenehmigung nicht automatisch erloschen; Regelungs- und Systemzusammenhang von EG-Recht und nationaler StVZO führt dazu, dass ein Erlöschen der Typgenehmigung nicht kraft Gesetzes bei Herstelleränderungen anzunehmen ist. • Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung: § 27 EG-FGV verlangt keine materielle Übereinstimmung des Einzelfahrzeugs mit allen Rechtsakten zur Gültigkeit; entscheidend sind formelle Ordnungsmäßigkeit und Bezug zu einer wirksamen Typgenehmigung; ansonsten würde das abgestufte Eingriffs- und Sanktionssystem des § 25 EG-FGV und der Richtlinie 2007/46/EG unterlaufen. • Kein Schadensersatz aus deliktischen Anspruchsgrundlagen: § 823 Abs.2 BGB setzt ein Schutzgesetz voraus; §§ 6, 27 EG-FGV dienen primär der Harmonisierung des Zulassungsverfahrens, dem Sicherheits- und Umweltschutz, nicht dem Vermögensschutz einzelner Erwerber; Folglich begründen sie kein Schutzgesetz zugunsten des Käufers. • Weitere deliktische und sittenrechtliche Ansprüche scheitern: Täuschungs- oder Betrugsvorwürfe nach § 263 StGB, Garantenpflichten nach § 13 StGB, sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB sowie Haftung nach § 831 BGB sind nicht begründet, weil erforderliche Garantenstellungen, berechtigte Vertrauensgrundlagen oder besondere Schutzzwecke fehlen. • Kosten und Vorabentscheidungen: Der Kläger hat vorgerichtliche Anwaltskosten selbst zu tragen; das Gericht hat von einer Vorlage an den EuGH abgesehen, weil nationale Fragen ausreichend entschieden werden konnten und Vorlegung prozessökonomisch nicht angezeigt war. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger kann weder Rückzahlung des Kaufpreises noch Schadensersatz oder Feststellung der Annahmeverzugs der Beklagten oder Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Zwar ist im Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 vorhanden und das KBA hat dies verbindlich festgestellt; dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte gegenüber dem Erwerber deliktisch oder vertraglich für den behaupteten Vermögensschaden haftet. Die Übereinstimmungsbescheinigung war formell wirksam und die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen greifen nicht, weil die einschlägigen europäischen und nationalen Regelungen primär dem Zulassungs-, Sicherheits- und Umweltschutz sowie der Vereinfachung des Binnenmarkts dienen und keinen individuellen Vermögensschutz begründen. Daher trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.