Der Angeklagte ### hat sich des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte ### hat sich des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des gemeinschaftlichen Raubes und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften : betreffend den Angeklagten ### §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BtMG, 25 Abs. 2, 52 StGB betreffend den Angeklagten ### §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 253, 255, 249 Abs. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 StGB Der Angeklagte ### hat sich des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte ### hat sich des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des gemeinschaftlichen Raubes und der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften : betreffend den Angeklagten ### §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BtMG, 25 Abs. 2, 52 StGB betreffend den Angeklagten ### §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 253, 255, 249 Abs. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 StGB Gründe: I. Zur Person: 1. Der Angeklagte ### ist am ### in ### geboren und dort aufgewachsen. Beide Eltern sind Ingenieure. Der Angeklagte ### besuchte in ### das Gymnasium. Während des 11. Schuljahres hielt er sich für ein Jahr in den ### auf, wo er einen High-School-Abschluss erwarb. Nach seiner Rückkehr wechselte er in ### auf ein anderes Gymnasium, wo er das Abitur ablegte. Ende 2007 begann er bei der Fa. ### zu arbeiten, wo er immer noch beschäftigt ist, derzeit regelmäßig 56 Stunden pro Monat arbeitet und dafür im Monat ca. 800,00 € netto verdient. Der Angeklagte nahm ferner ein BWL-Studium an der Universität ### auf; er befindet sich derzeit im 6. Fachsemester. Seit April ### betreibt der Angeklagte außerdem selbständig einen Online-Shop, über den er Markenmode vertreibt. Im März ### heiratete der Angeklagte. Seine Frau absolviert eine Ausbildung zur Altenpflegerin. Sie ist derzeit schwanger. Der Angeklagte ### hat angegeben, im Tatzeitraum gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, aber nicht in einem Umfang, dass er sich selbst als Btm-Konsumenten bezeichnen würde. Am ### wurde er in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ### vom ### vorläufig festgenommen und befand sich danach bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss des Amtsgerichts ### vom ### in Untersuchungshaft. Der Angeklagte ### ist ### Staatsbürger. Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 18.06.2008 stellte die Staatsanwaltschaft ### ein Verfahren wegen Sachbeschädigung nach § 45 Abs. 2 JGG ein. 2. Der Angeklagte ### wurde am ### in ### geboren. Dort besuchte er nach der Grundschule bis zur 10. Klasse die Ganztagshauptschule. Anschließend begann er eine Ausbildung, die er aber abbrach. Danach besuchte er eine Zeitlang die Abendrealschule, bis er im Mai ### über eine Leiharbeitsfirma eine Tätigkeit als Arbeiter bei der Fa. ### in ###-### aufnahm, wo auch sein Vater beschäftigt war. Seit Mai ### ist er unmittelbar bei den Edelstahlwerken beschäftigt. Derzeit absolviert er betriebsintern in ### eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer und beabsichtigt nach eigenen Angaben, die Technikerschule zu besuchen. Seinen monatlichen Verdienst hat der Angeklagte ### mit ca. 1.800,00 € netto angegeben. Er ist erheblich verschuldet. Nach seinen Angaben müssten die Schulden, die aus dem Kauf eines Hauses im Jahr ###, welches mittlerweile wieder versteigert wurde, herrühren, mehr als 100.000 € betragen. ### oder ### hat er bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seit Dezember ### ist er verheiratet. Seine Ehefrau ist seit kurzem berufstätig und verdient derzeit 350 bis 600 € pro Monat. Nach seinen Angaben konsumiert der Angeklagte ### nur selten Alkohol und hat Cannabis zur Zeit der angeklagten Taten nur gelegentlich, ca. einmal im Monat, konsumiert, danach nach seinen Angaben überhaupt nicht mehr. Der Angeklagte ### wurde am ### in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ### vom ### vorläufig festgenommen und befand sich danach bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss des Amtsgerichts ### vom ### in Untersuchungshaft. Er ist ### und ### Staatsbürger. Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am ### wurde er vom Amtsgericht ### wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. Tatzeitpunkt war der ###. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem ###. 2. Am ### wurde er vom Amtsgericht ### wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Tatzeitpunkt war der ###. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem ###. 3. Am ### wurde er vom Amtsgericht ### wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt. Tatzeitpunkt war der ###. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem ###. 4. Am ### wurde er vom Amtsgericht ### wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Tatzeitpunkt war der ###. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem ###. 5. Mit Beschluss vom ###, rechtskräftig seit dem ###, bildete das Amtsgericht ### unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen vom ### und ### (vorstehend Nr. 3 und 4) nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 €. II. Zur Sache: Tatkomplex Überfall vom ### In der Nacht vom ### auf den ### hatte der Angeklagte ### Nachtschicht in den ###. Diese endet regelmäßig vor 6:00 Uhr. Wann der Angeklagte das Firmengelände am Morgen des ### genau verlassen hat, konnte nicht festgestellt werden. Gegen 6:30 Uhr betrat er jedenfalls zusammen mit einem unbekannten Mittäter die Spielhalle ### Casino, ###, in ###-###, um diese zu überfallen und dort Bargeld erbeuten. Beide Täter waren mit weißen Einweg-Overalls und Handschuhen bekleidet, außerdem hatten sie ihre Gesichter maskiert. Der Tatort liegt nur wenige 100 m von der Arbeitsstelle entfernt. Der Angeklagte ### und sein Mittäter begaben sich zur Spielhallenaufsicht, der Zeugin ###. Einer der beiden forderte sie auf, die Hände hoch zu nehmen und mitzukommen. Die Zeugin wurde daraufhin in Richtung des Notausgangs dirigiert, welcher sich im hinteren Teil des Gebäudes befindet, und angewiesen, die Sicherung der Notausgangstür aufzuschließen. Da der hierfür erforderliche Schlüssel in der Kasse lag, gingen die Täter mit der Zeugin zurück zur Kasse. Dort musste die Zeugin die Kasse öffnen, um den Schlüssel herauszuholen. Darauf entnahm einer der Täter entsprechend dem gemeinsamen Tatplan unter Ausnutzung der durch ihr Auftreten für die Zeugen geschaffenen Zwangslage aus der Kasse 175,00 €. Dann sagte einer der Täter, die Zeugin solle erst vorne den Haupteingang abschließen. Ihr wurde gedroht: „Mach keinen Blödsinn, ich habe eine Waffe.“ An der Haupteingangstür angekommen, nutzte die Zeugin die Gelegenheit zur Flucht, indem sie die Tür aufstieß und hinaus auf die Straße lief. Der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter liefen unmittelbar hinterher durch die Tür und entfernten sich vom Tatort. Dabei gelangten sie durch einen von der Straße aus gesehen rechts neben der Spielhalle gelegenen Zwischenraum zum Nachbargebäude in den Hinterhof und liefen durch diesen Hinterhof parallel zur Straße zu einem Durchgang, der vom Hinterhof zur ### Straße führt. Dort entledigten sie sich der Schutzanzüge und legten sie in einen in dem Durchgang befindlichen Müllcontainer. Sie ließen im Bereich dieses Durchgangs auch zwei Handschuhe und eine der Maskierungen zurück. Entsprechend wurden von den herbeigerufenen Polizeibeamten ### und ### dort wenig später in der Mitte des Durchgangs auf dem Boden ein schwarzer Handschuh, links am Rand auf einem Müllhaufen ein weißer Handschuh und eine weiße Gesichtsmaskierung und in dem rechts in die Mauer eingelassenen Müllcontainer die zwei Einmal-Anzüge gefunden. Dass die Täter tatsächlich, wie angedroht, eine Pistole oder aber irgendeine andere Waffe mitführten, konnte nicht festgestellt werden. Die Zeugin ### war nach der Tat drei Wochen krank und konnte wegen ihrer Ängste nicht allein zu Hause bleiben. Sie war nicht mehr in der Lage, die Spielhalle in ### zu betreten, und wurde gekündigt. Sie war eine Zeit lang in ärztlicher und psychologischer Behandlung und sollte eine Angsttherapie machen. Stattdessen nahm sie aber eine Beschäftigung in einer anderen Spielhalle an. Tatklompex Btm-Handel September Der Angeklagte ### hatte nach seinen Angaben schon vor den verfahrensgegenständlichen Btm-Taten ab Ende Juli/Anfang August ### begonnen, Marihuana zu verkaufen. Zu seinen Käufern gehörten u.a. die Zeugen ###, ### und ###. Der Angeklagte ### sprach den Angeklagten ### an und schlug ihm vor, 2.000,00 € in das BtM-„Geschäft“ des ### zu investieren, wobei ### sich vorstellte, diese 2.000,00 € nach kurzer Zeit zusammen mit 3.000,00 € Gewinn zurückerhalten zu können. Da der Angeklagte ### die Gewinnerwartung des ### nicht für realistisch hielt und auch das Risiko nicht allein übernehmen wollte, schlug er vor, dass beide zusammenlegen und dann eine größere Menge Marihuana zu einem günstigen Preis beschaffen könnten. Dementsprechend fuhren beide Angeklagte am Sonntag, den ### nach ### und kauften dort in der Gegend um den ### 800 Gramm Marihuana für 4.000,00 €, wovon jeweils 2.000,00 € von jedem der Angeklagten aufgebracht wurden. Dem Angeklagten ### waren "Fahrradkuriere" aus früheren Btm-Käufen bekannt. ### übergab den Kurieren die 4.000 Euro. Kurze Zeit später brachten die Kuriere das Marihuana und übergaben es den Angeklagten. Danach fuhren die Angeklagten zurück nach ### zur Wohnung des ###, wo sie das Marihuana unter sich in zwei Portionen zu 200 Gramm für ### und eine Portion zu 400 Gramm für ### aufteilten. Die Hälfte des Angeklagten ### sollte der Zeuge ### für diesen verkaufen. Vom Anteil des Angeklagten ### sollte jeweils 200 Gramm durch die Zeugen ### und ### verkauft werden. Die Angeklagten trafen sich mit dem Zeugen ### und gaben diesem die 400 Gramm des ###. Dann trennten sie sich. Der Angeklagte ### suchte den ### auf, übergab ihm nach seiner Einlassung 200 Gramm Marihuana oder nach den Angaben des Zeugen ### nur 180 Gramm. Diese Menge sollte ### in seinem Auftrag zum Preis von 10,00 € pro Gramm verkaufen. Für seine Tätigkeit sollte er 250,00 € oder 25 Gramm erhalten und 1.750 € als Verkaufserlös an ### abliefern. ### erklärte sich zum Weiterverkauf bereit. ### fuhr auch zu der Wohnung, in der ### zusammen mit ### im Rahmen betreuten Wohnens untergebracht war. Er übergab ### die restlichen 200 Gramm Marihuana, die dieser zu den gleichen Konditionen weiterverkaufen sollte. Bei dem Gespräch war auch ### anwesend. Der Angeklagte ### erklärte aber, dass für ihn ### der verantwortliche Ansprechpartner sein sollte. Auch ### war bereit zum Weiterverkauf. Bevor er am ### bis zum ### in Urlaub ging, ließ der Angeklagte ### sich von ### noch vorab 300 € geben. Er fertigte Zettel mit Kontaktdaten zu Ansprechpartnern und Daten zu Abnehmern an und gab sie dem ### sowie dem Zeugen ###, der den Zettel an ### weitergeben sollte. Von dem verteilten Marihuana verkaufte ### die ihm übergebene Menge. Von den ihnen überlassenen 200 Gramm verkauften ### und ### einen großen Teil und konsumierten den Rest selbst. Auch ### verkaufte 200 Gramm. Während des Urlaubs von ### sollte ### für ### Kontakt zu ###, ### und ### halten. ### stand auch als Ansprechpartner auf der Liste, die ### den Zeugen gegeben hatte. ### nahm dann entsprechend mit ### Kontakt auf und traf sich mit diesem, von dem er 250,00 € für ### erhielt. Ebenso traf er sich mit ###. Auf Anweisung von ### gab ### von dem Marihuana, das er erhalten hatte, 200 Gramm an ### und ### weiter, die nunmehr durch die beiden verkauft werden sollten. Als ### und ### versuchten, diese 200 Gramm nach Vermittlung und unter Mithilfe des Zeugen ### auf einmal zu verkaufen, wurden sie vom vermeintlichen Käufer „abgezogen“, d.h. der Käufer verschwand mit dem zum Nachwiegen übergebenen Marihuana, ohne dass ### und ### Geld erhielten. ### meldete sich danach beim Angeklagten ### und teilte mit, dass beim Weiterverkauf etwas schiefgelaufen sei. ### forderte von ### und ###, sich mit ihm zu treffen, und fuhr mit diesen zur Realschule ### in ###-###, wobei er unterwegs noch den ### zusteigen ließ. Er verlangte dort mit Nachdruck von ihnen, für den Verlust des Marihuanas in 10 Tagen 520 € zu zahlen. Danach fuhr der Angeklagte ### mit ###, ### und ### wieder zurück, ließ den ### unterwegs aussteigen und sagte dann zu ### und ###, wenn sie nicht zahlen würden, würde er rausfinden, wo ihre Familien wohnen würden, er würde sie umbringen, er habe eine „9mm“ im Auto. ### rief aus dem Auto auch den Zeugen ### an, von dem er zuvor bereits 1.700,00 € für das verlorene Marihuana verlangt hatte, und drohte auch diesem, wenn er nicht zahle, würde er ihn und seine Familie umbringen. Der Angeklagte ### erhielt nach seinen Angaben aus den Geschäften 300,00 € von ### und nach seiner Rückkehr 700,00 € oder 800,00 € von ###, laut ### erhielt er von diesem 1.000,00 oder 1.200,00 €. ### hat nach seinen Angaben auch einen Teilbetrag von 250,00 € an ### gezahlt. Der Angeklagte ### erhielt von ### das Geld für die von ### weiterverkauften 400 Gramm. Die von den Angeklagten erworbenen 800 Gramm Marihuana wiesen einen Wirkstoffgehalt von mindestens 2 % auf, was eine Wirkstoffmenge von mindestens 16 Gramm THC ergibt. ### und ### waren im Tatzeitraum 17 Jahre alt. Dass die Angeklagten davon wussten oder damit rechneten und dies in Kauf nahmen, konnte nicht festgestellt werden. Der Zeuge ### ist erst während des Urlaubs des ### 17 Jahre alt geworden. Der Angeklagte ### hat aufgrund des jugendlichen Erscheinungsbildes des ### zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass dieser minderjährig ist. Der Angeklagte ### kannte den ### vor dem Treffen zur Geldübergabe nicht und wusste bis dahin nichts von dessen Minderjährigkeit. Bei dem Treffen wurde ihm von ### gesagt, dass dieser gerade erst 17 Jahre alt geworden ist. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist, sowie im übrigen auf den zu den einzelnen Feststellungen eingeführten Beweismitteln. a) Die Feststellungen zur Tat vom 17.09.2010 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten ###, soweit ihr gefolgt werden konnte. aa) Der Angeklagte ### hat abgestritten, an dem Überfall beteiligt gewesen zu sein. Er hat bei seiner Einlassung allerdings eingeräumt, dass er die Örtlichkeit der Spielhalle kennt. Er sei hin und wieder dort gewesen, auch mal mit Kollegen nach der Schicht. Die Spielhalle liege ca. 750 Meter von Firmentor entfernt. Er habe damals auch noch bei seinen Eltern in unmittelbarer Nähe gewohnt, ca. 150 Meter von seiner Arbeitsstelle entfernt. Er hat weiterhin eingeräumt, in der Nacht vor der Tat in der Nachtschicht gearbeitet zu haben. Er konnte nicht sagen, wann genau er die Schicht beendet und das Firmengelände verlassen hat. Er verlasse das Firmengelände normalerweise zwischen 6:05 und 6:10 Uhr. Die Schicht gehe normal bis 5:30 Uhr, er müsse aber bis zur Übergabe an den Kollegen der nachfolgenden Schicht an seinem Arbeitsplatz bleiben. Die Ablösung komme auch schon mal später, sei aber in der Regel bis spätestens 5:50 dort. Mit dem Überfall habe er aber nichts zu tun. Was seinen Zugang zu Einweg-Schutzanzügen angeht, hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, dass Schutzanzüge alle 2 Wochen bei der Reparaturschicht durch den Vorarbeiter ausgegeben würden für Arbeiter, die Maschinen reinigen sollten. Sonst seien die Anzüge unter Verschluss, nur der Vorarbeiter habe Zugang. Er habe selbst hin und wieder solche Anzüge getragen. Nach der Benutzung werde der Anzug weggeworfen und dann entsorgt. Es sei aber auch öfters vorgekommen, dass nach 15 bis 20 Minuten umdisponiert worden sei und er den Anzug wieder habe zurückgeben müssen. Er habe keinen Anzug aus der Firma mitgenommen. Er sei sich sicher, dass sein Vater auch keine Schutzanzüge aus der Firma mitgenommen habe. Soweit der Angeklagte seine Tatbeteiligung abstreitet, ist die Einlassung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. bb) Die Feststellungen zum Ablauf des Überfalls bis zu dem Zeitpunkt, wo Zeugin und Täter die Spielhalle verlassen, beruhen auf den Aussagen der Zeugen ###, ###, auf der Inaugenscheinnahme des Bildmaterials der Überwachungskameras sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Sonderheftes „Auswertung Überwachungskamera“. Auf die Lichtbilder wird wegen Einzelheiten verwiesen. Die Zeugin ### hat den Ablauf des Überfalls übereinstimmend mit den getroffenen Feststellungen beschrieben. Diese Aussage erscheint der Kammer glaubhaft. Sie wird insoweit bestätigt durch die Aussage des Zeugen ###. Dieser hat nach seiner Aussage zwei Personen in weißen Overalls in die Spielhalle gehen sehen. Ca. eine Minute danach sei eine Dame aus der Spielothek herausgelaufen und habe „Überfall“ geschrien. Dann habe er in der Gasse hinter der Spielhalle etwas weißes in Richtung des Durchgangs zur ### Straße laufen sehen. Die Aussage der Zeugin ### wird vor allem aber auch bestätigt durch die Bilder der Überwachungskameras, die in der Hauptverhandlung abgespielt worden sind. Darauf ist zu sehen, wie zwei in Einweg-Overalls gekleidete, maskierte Täter die Spielhalle betreten, Frau ### zunächst zum Notausgang geschickt wird, dann wieder umkehrt und mit den Tätern zum Kassenbereich zurückkehrt, wo einer der Täter in die Kasse greift, und schließlich vorne durch die Tür flieht, wobei ihr die Täter kurz darauf durch den Vordereingang nach draußen folgen. Dass die Täter eine Waffe mitführten, konnte nicht festgestellt werden. Die Zeugen ### und ### haben keine Waffe gesehen, auch auf dem Bildmaterial der Überwachungskamera ist keine zu erkennen. cc) Die Feststellungen zur Höhe der erzielten Beute beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugin ### in der Hauptverhandlung. dd) Die Feststellungen zur Tatzeit ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen ###, ### und ### sowie aus dem Bildmaterial der Überwachungskamera. Die Bilder der Überwachungskameras bestehen aus einer Abfolge von Einzelbildern (2 Bilder pro Sekunde), auf denen jeweils eine Zeitangabe mit abgebildet ist. Auf den Bildern der Kamera 14, die den Eingang überwacht, durch den die Täter die Örtlichkeit betreten und verlassen haben, sind die Täter zuerst auf einem Bild mit der Zeitangabe 6:30:56 an der Tür zu sehen. Auf den Bildern mit der Angabe 6:31:51 laufen sie wieder zur Tür heraus. Diese Zeitangabe stimmt mit den Angaben des Zeugen ### überein, wonach sich der Überfall in der Zeit zwischen 6:30 und 6:35 Uhr, eher gegen 6:30 Uhr zugetragen habe. Diese Einschätzung erscheint in Zusammenhang mit der Zeitangabe auf den Überwachungsbildern nachvollziehbar und glaubhaft. Der Zeuge hat dazu nämlich angegeben, er sei auf dem Weg zum in unmittelbarer Nähe gelegenen Busbahnhof gewesen, von wo aus er einen Bus um 6:40 Uhr habe nehmen wollen. Dazu passt auch die Zeugenaussage des Polizeibeamten ###, der angegeben hat, um 6:38 Uhr alarmiert und beauftragt worden zu sein, zum Busbahnhof zu fahren, um den Zeugen ### zu befragen, der von dort aus die Polizei gerufen habe. Aufgrund dieser Angaben geht die Kammer davon aus, dass die Täter gegen 6:30 Uhr die Spielhalle betreten haben. Soweit die Zeugin ### dagegen angenommen, der Überfall sei bereits um 6:15 Uhr erfolgt, ist der Einschätzung der Zeugin insoweit nicht zu folgen. Sie beruht auf einer bloßen Schätzung, ausgehend davon, dass die Zeugin um 5:50 Uhr dort selbst eingetroffen ist, um cc) Die Feststellungen zum Fluchtweg der Täter und zum Auffinden der Anzüge, Handschuhe und der Maske beruhen auf den Angaben der Zeugen ###, ###, ###, ### und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Örtlichkeit und der aufgefundenen Gegenstände. Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 13 bis 18 und Bl. 27 bis 42 der Akte wird wegen Einzelheiten verwiesen. Die Zeugin ### hat auf Vorhalt der Bilder des Gebäudes von Bl. 13 f. d.A. glaubhaft angegeben, von der gegenüberliegenden Straßenseite gesehen zu haben, wie Täter rechts um das Gebäude herumgelaufen sind. Der Zeuge ### hat dagegen zwar ausgesagt, er nehme an, die Täter seien durch einen Hinterausgang in den Hinterhof gekommen. Diese Annahme ist aber bereits durch das Bildmaterial der Überwachungskameras widerlegt, woraus sich ergibt, dass die Täter das Gebäude wie die Zeugin ### zur Vorderseite verlassen haben. Die Flucht rechts um das Gebäude erscheint auch möglich, da sich dort nach Aussage des Zeugen ### zwischen den Gebäuden ein nur etwa hüfthoher Zaun befindet. Bei einer Flucht links um das Gebäude durch die ### Str. in den Hinterhof hätten die Täter auch in der ### Str. am Zeugen ### vorbeilaufen müssen, was dieser hätte bemerken müssen. Der Zeuge ### hat aber glaubhaft angegeben, die Täter in den weißen Overalls durch den Hinterhof in Richtung ### Straße weglaufen gesehen zu haben. Der Fund der Kleidungsstücke ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen ### und ###, die nach ihren Angaben dem vom Zeugen ### geschilderten Fluchtweg gefolgt sind und dabei zunächst einen der Handschuhe und dann die übrigen Sachen gefunden haben. Die Fundstellen und gefundenen Gegenstände sind auch auf den eingesehenen Lichtbildern Bl. 15-17, 39 d. A. dokumentiert. dd) Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den gefundenen Gegenständen um von den Tätern bei dem Überfall verwendete Gegenstände handelt. Das ergibt sich daraus, dass es sich um Gegenstände handelt, die auf den Fluchtweg der Täter unmittelbar nach der Tat gefunden worden sind und die der von den Zeugen ### und ### beschriebenen bzw. aus dem Material der Überwachungskameras erkennbaren Täterkleidung entsprechend. So handelt es sich um weiße Einweg-Overalls wie auf dem Bildmaterial ersichtlich und wie von den Zeugen beschrieben. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ### vom polizeilichen Erkennungsdienst lagen die Anzüge im Container obenauf. Die gefundenen Anzüge waren bei der Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung auch nicht verschmutzt. Sie könne also noch nicht lange in dem Container gelegen haben. Auf dem Bildmaterial ist ferner zu sehen, dass ein Täter zwei unterschiedlich farbige Handschuhe trägt, nämlich einen weißen oder jedenfalls sehr hellen und einen schwarzen oder jedenfalls sehr dunklen. Dazu passt, dass nur zwei einzelne Handschuhe in weiß und schwarz gefunden, was dadurch erklärlich ist, dass nur einer der Täter, nämlich der mit den unterschiedlichen Handschuhen, dort seine Handschuhe weggeworfen hat. Auf dem Bildmaterial ist auch zu sehen, dass die Maske eines der Täter hell ist wie die gefundene selbst gebastelte Maske, die auf dem eingesehenen Lichtbild Bl. 41 d. A. zu sehen ist. ee) Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Zeugin ### beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin. ff) Die Feststellung, dass der Angeklagte ### einer der Täter war, beruhen auf seiner Einlassung, soweit ihr gefolgt werden kann, sowie auf dem Gutachten der Sachverständigen ### und den nachfolgend dargelegten weiteren Beweismitteln. (1) Aus dem Gutachten der Sachverständigen ### ergibt sich ein deutliches Indiz für eine Täterschaft des Angeklagten ###. Aus bereits dargelegten Gründen geht die Kammer davon aus, dass die untersuchten Schutzanzüge sowie die Handschuhe und die Maskierung bei der Tat verwendet worden sind (s.o.). Nach den für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist von den Schutzanzügen jeweils eine einzige Spur an den Gummizügen von Kapuze, Ärmel- und Fußbündchen genommen worden. Bei einem der Anzüge, Spur 1.1, hat dies eine unvollständig auswertbare Mischspur ergeben, bei der die dominierende Mehrheit der Zellen von einer Person A stammt. Die Mischspur weist auch kleinere Mengen von Zellen anderer Personen auf, die für einen Abgleich ungeeignet seien. Angaben zu einem prozentualen Anteil der Spur der Person A könnten nicht gemacht werden. Ob die Person A den Anzug getragen habe, könne daraus nicht gefolgert werden. Die Spur sei aber an den Stellen entnommen worden, an denen sich üblicherweise Tragespuren ablagerten. Beim Vergleich der in der Analysedatei erfassten Vergleichswerte stamme die Spur der Person A mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 53 Mrd. bei der in der Bundesrepublik lebenden Bevölkerung als Vergleichspopulation vom Angeklagten. An den anderen Gegenständen konnten keine Spuren gesichert werden, die dem Profil der Person A zugeordnet werden konnten. (2) Zu diesem DNA-Vergleichgutachten kommen weitere Indizien hinzu, aus denen die Kammer die Überzeugung gewonnen hat, dass die Spur der Person A tatsächlich dem Angeklagten ### zugeordnet werden kann und dieser den Anzug auch bei der Tat getragen hat. (a) Der Angeklagte hatte Zugang zu Schutzanzügen desselben Typs. Wie sich aus der Aussage des Zeugen ###, eines Mitarbeiters des Werkschutzes der ###, sowie aus der Inaugenscheinnahme der sichergestellten Anzüge und eines Anzugs, den der Zeuge ### als Vergleichsstück vorgelegt hat, ergibt, sind die sichergestellten Anzüge vom selben Fabrikat und Typ der Herstellerfirma ###, wie die Anzüge, die nach der Aussage des Zeugen ### seit ### als Schutzanzüge bei den ### verwendet werden und von denen der Zeuge ein Exemplar vorgelegt hat. Die Einlassung des Angeklagten, er habe keinen freien Zugang zu den Anzügen gehabt, sie seien in einem verschlossenen Schrank, bereits ausgegebene Anzüge müssten teilweise nach kurzer Zeit zurückgegeben werden, sind widerlegt durch die Aussage des Zeugen ###. Dieser war zur Tatzeit in der gleichen Schicht wie der Angeklagte ### tätig und dessen Vorarbeiter. Der Zeuge hat angegeben, die Anzüge seien in einem offenen Schrank hinterlegt, so dass alle Kollegen die Möglichkeit hätten, da zuzugreifen. Sie würden in der Regel benutzt zu Reinigungs- und Reparaturarbeiten, wenn alle zwei Wochen die Anlage gereinigt werde. Nach Gebrauch würden die Anzüge weggeworfen. Dass ein Anzug zurückgegeben werden müsse oder überhaupt nochmals verwendet werde, habe er noch nie erlebt. Diese Aussage hält die Kammer für glaubhaft. Daraus ergibt sich, dass für den Angeklagten problemlos die Möglichkeit bestand, sich einen Anzug vom Typ der beim Überfall verwendeten zu beschaffen. (b) Der Angeklagte war nach seiner eigenen Einlassung zur Tatzeit im Umkreis des Tatortes. Er kennt die Örtlichkeit. Er hat für die Tatzeit nach seiner eigenen Einlassung kein Alibi, sondern hat zur Tatzeit regelmäßig das Firmengelände bereits seit 20 bis 25 Minuten verlassen. (c) Es ist keine plausible andere Erklärung dafür erkennbar, wie eine DNA-Spur des Angeklagten auf den Tatanzug gelangt sein könnte, als dadurch dass der Angeklagte ihn in Zusammenhang mit der Tatausführung berührt hat. Soweit der Angeklagte mit seiner Einlassung die Möglichkeit darlegen wollte, die Täter könnten einen Anzug verwendet haben, den er bereits kurz getragen habe und dann habe wieder zurückgeben müssen, ist diese Einlassung als Schutzvortrag anzusehen. Nach der Aussage des Zeugen ### ist nicht davon auszugehen, dass Anzüge nach Ausgabe wieder zurückgelegt werden müssen. Dass der Angeklagte ihn bei der Arbeit getragen und dann weggeworfen hat, erscheint auch nicht plausibel, da die in Augenschein genommenen Anzüge keine Verschmutzungsspuren aufweisen. (d) Eine Täterschaft des Angeklagten kann durch die Aussagen der Zeugen ### und ### oder durch das Bildmaterial der Überwachungskameras zwar nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben 176 cm groß, hat zur Tatzeit 80 bis 85 kg gewogen und hat keine Auffälligkeiten in seinem Bewegungsablauf. (aa) Die Zeugin ### hat angegeben, die Täter könnten ca. 175 cm groß sein, wie sie bei der Polizei angegeben habe. Von der Stimme her habe sie gedacht, dass die Täter Ausländer sein könnten. Der Zeuge ### hat angeben, die Täter nur aus der Entfernung gesehen zu haben. Sie hätten eine etwas breitere Statur gehabt. Nachdem er gegenüber der Polizei die Täter zunächst auf ca. 190 cm geschätzt hat, hat er jetzt angegeben, er nehme an, die Täter seien etwa 175 cm groß gewesen. Diese Angaben der Zeugen zur Größe, Statur und Stimme der Täter sind so unpräzise, so dass auf dieser Grundlage keine Identifizierung, aber auch kein Ausschluss des Angeklagten möglich ist. (bb) Auch aus dem Bildmaterial der Überwachungskameras ergibt sich nicht anderes, weshalb auch der Antrag des Verteidigers des ### auf Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte ### nicht mit einem der auf dem Überwachungsvideo abgebildeten Täter identisch ist, nach § 244 Abs. 3 StPO zurückzuweisen war , da das beantragte Beweismittel zum Nachweis des in Aussicht gestellten Beweisergebnisses völlig ungeeignet erschien. Aus dem Bildmaterial ergibt sich, dass aufgrund der Bildqualität der Aufnahmen, die nur eine Abfolge von unscharfen Einzelbildern bietet, und der auf den Bildern erkennbaren Vermummung der Täter nicht erwartet werden kann, dass durch das beantragte Gutachten eine Täterschaft des Angeklagten ### ausgeschlossen, ebenso wenig aber auch bestätigt werden kann. Durch die Vermummung sind einzelne morphologische Merkmale der abgebildeten Täter, die zur Identifizierung oder zum Identitätsausschluss geeignet sein könnten, nicht erkennbar. Auch für einen Identitätsauschluss aufgrund von Größe, Statur, Bewegungsmuster oder Gangart erscheint das Bildmaterial ungeeignet, da Größe und Statur der Täter aufgrund Bildqualität und Vermummung nicht so genau bestimmt werden können, dass der von Größe und Statur nicht auffällige Angeklagte ### im Vergleich zu den weder von Größe von Statur her auffälligen Täter ausgeschlossen werden könnte. Auch ein Ausschluss aufgrund von Bewegungsmuster oder Gangart ist nach aller Lebenserwartung nicht zu erwarten, da aufgrund der Einzelbildabfolge auf den Überwachungsbildern zum einen keine flüssigen Bewegungsabläufe, zum anderen auch insoweit keine Auffälligkeiten zu erkennen sind. (3) Aus dem Indiz des passenden DNA-Vergleichsgutachtens und aus der Gesamtschau der weiteren vorgenannten Umstände ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass sich auf dem untersuchten Anzug die DNA des Angeklagten ### befindet und dass der Angeklagte den sichergestellten Schutzanzug bei der Ausführung des Überfalls getragen hat. Andere Möglichkeiten, wie die DNA des Angeklagten auf den Anzug gelangt sein könnte, sind nicht konkret ersichtlich und als rein hypothetisch auszuschließen. (4) Zweifel ergeben sich für die Kammer auch nicht aus dem Umstand, dass sich in der Mischspur sich auch DNA-Spuren anderer Personen als Beimischung befunden haben. Während die Spur des Angeklagten dominiert und zeigt, dass er mit dem Anzug in Kontakt war, kann die Beimischung unterschiedliche Ursachen haben wie einen Kontakt des Mittäters beim Ausziehen der Anzüge, DNA-Spuren aus der Herstellung, Aufbewahrung oder aus dem Müll, auf den die Täter die Anzüge geworfen haben. (5) Der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten ###, zum Beweis der Tatsache, dass nicht/nicht nur die DNA des Angeklagten an mehreren mit dem Anziehen des sichergestellten Einwegoveralls zwingend in Verbindung zu bringende DNA-Spuren zu finden ist, den Einwegoverall mit der DNA des Angeklagten erneut in 0,5 cm Abschnitten an allen 5 in Frage kommenden Bündchen mit jeweils einem neuen Wattestäbchen pro Abschnitt sachverständig auf Spuren untersuchen zu lassen, an welcher Stelle des Overalls sich die DNA des Angeklagten ###, sich Misch-DNA oder sich ausschließlich fremde DNA am Overall mit der DNA des Angeklagten befindet, war nach § 244 Abs. 3 StPO als für die Entscheidung ohne Bedeutung abzulehnen. Abgesehen davon, dass die beantragte Untersuchung für den beabsichtigten Nachweis im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO auch nicht mehr geeignet erscheint, nachdem bereits eine Probe von allen Bündchen mit einem Wattestäbchen genommen wurde und dadurch davon auszugehen ist, dass die dominierende Spur und die übrigen Spuren bereits vermischt sind, kann die beantragte Untersuchung aus Sicht der Kammer keinen erheblichen Beweiswert haben. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass die DNA-Spur, die dem Angeklagten zugeordnet werden konnte, sich nur an einer Stelle oder einzelnen Abschnitten sicherstellen ließe, ergäbe sich daraus aus Sicht der Kammer nichts anderes, da dies darauf beruhen kann, dass der Angeklagte wegen der unter dem Overall getragenen Maske, Handschuhe und sonstiger Kleidung an anderer Stelle keine verwertbaren Spuren hinterlassen hat. Das beabsichtigte Untersuchungs- bzw. Beweisergebnis spräche damit nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten. Soweit bewiesen werden soll, dass sich an mehreren Stellen DNA-Spuren nicht nur des Angeklagten, sondern auch anderer Personen befinden, ist der Antrag unzulässig, da insoweit der Beweis bereits durch das eingeholte Gutachten geführt ist. Danach ist schon erwiesen, dass sich an den untersuchten Stellen kleinere Mengen von Zellen anderer Personen befinden. b) Die Feststellungen zu den Marihuanageschäften der Angeklagten im September ### beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. aa) Die Angeklagten haben die gemeinschaftliche Beschaffung des Marihuanas und die Verteilung an die Zeugen ###, ### und ### zum Weiterverkauf eingeräumt. Sie haben aber abgestritten, gewusst zu haben, dass ###, ### oder der weitere Beteiligte ### zu dieser Zeit noch minderjährig waren. bb) Die Feststellungen zum Handel des Angeklagten ### vor der gemeinsamen Beschaffung sowie zum Zustandekommen der Zusammenarbeit der Angeklagten und zur Beschaffung der 800 Gramm Marihuana in ### beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten. Die Angeklagten haben auch übereinstimmend eingeräumt, das Marihuana gemäß den getroffenen Feststellungen aufgeteilt und an die Zeugen ###, ### und ### verteilt und diese zum Weiterverkauf bestimmt zu haben. Zum weiteren Kontakt mit den Zeugen ###, ### und ### vor Antritt seines Urlaubs hat der Angeklagte ### sich gemäß den getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Kammer ist insoweit den Einlassungen gefolgt, da sie glaubhaft erscheinen und im wesentlichen von den Zeugen ###, ### und ### bestätigt worden sind. Ob der Angeklagte ### dem ### gemäß seiner Einlassung tatsächlich 200 Gramm Marihuana oder wie vom Zeugen angegeben nur 180 Gramm übergeben hat oder ob die Differenz auf einem bei ### eingetretenen Trocknungsverlust beruht, konnte dabei nicht sicher festgestellt werden, da die Angaben im Nachhinein nicht überprüfbar sind. Was die von ### beabsichtigte Beteiligung des ### angeht, hat der Zeuge ### abweichend angegeben, dass er mit ### für den ### das Marihuana verkaufen sollte. Die Kammer ist insoweit aber der Einlassung des Angeklagten ### gefolgt, die vom Zeugen ### bestätigt worden ist. Danach war ### beim Gespräch mit ###, in welchem der ### den ### als Weiterverkäufer angeworben hat, zwar anwesend. ### hat aber nach seiner Einlassung ausdrücklich erklärt, dass ### für ihn der verantwortliche Ansprechpartner sein sollte. Der Zeuge ### hat dazu ebenfalls gesagt, dass er für ### verkaufen sollte, dass er der „Ansprechpartner“ sei bzw. die Sache auf sich nehmen sollte. Für die Kammer ergibt sich aus dieser ausdrücklichen Klarstellung durch ###, aus der Anwesenheit bei der Anwerbung und aus der eingeräumten Übergabe des Anweisungszettels an ### aber auch, dass ### zumindest damit gerechnet und gebilligt hat, dass ### sich faktisch am Weiterverkauf durch ### beteiligen würde, wie es nach den Angaben von ### und ### dann auch geschehen ist. Nicht gefolgt ist die Kammer dagegen den Angaben des Zeugen ###, der abweichend von den Einlassungen beider Angeklagter angegeben hat, dass er das Marihuana, das er erhalten hat, von ### erhalten hat und für diesen weiterverkaufen sollte. Der Kammer erscheint das Geständnis beider Angeklagter, auch das des ###, der eingeräumt hat, dass ### für ihn ursprünglich 400 Gramm verkaufen sollte, glaubhaft. Motive für eine unzutreffende Selbstbelastung des ### sind nicht erkennbar, während ### offenbar versucht hat, den ###, möglicherweise in Unkenntnis des mittlerweile von ### insoweit abgelegten Geständnisses, zu entlasten. cc) Die Feststellung zum Verkauf der erhaltenen Menge durch ###, zum teilweisen Verkauf und teilweisen Konsum der ursprünglich erhaltenen 200 Gramm durch ### und ### beruhen auf den Aussagen der Zeugen ###, ### und ###. Die Feststellungen zu den Geldbeträgen, die ### von den Zeugen dafür erhalten hat, beruhen auf dessen Einlassung und den Angaben der vorgenannten Zeugen. Ob ### von ### nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub gemäß seiner Einlassung 700,00 oder 800,00 € erhalten hat oder wie vom Zeugen angegeben 1.000,00 bis 1.200,00 €, konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Zahlung von ### an ###, die eigentlich für ### bestimmt war, ergibt sich aus der Aussage des ###. Der Angeklagte ### hat in seiner Einlassung zwar angegeben, sich mit ### getroffen zu haben. Zu einer Zahlung hat er nichts gesagt, den Angaben des Zeugen allerdings auch nicht widersprochen. Der Verkauf von 200 Gramm durch ### und die Ablieferung von Geld an ### ergibt sich aus der Einlassung des ###. dd) Die Angeklagten haben sich übereinstimmend dahin eingelassen, dass ### während des Urlaubs von ### Kontakt zu den Zeugen ###, ### und ### halten sollte. Dass es deshalb zu Treffen von ### mit ### und ### gekommen ist, haben alle drei übereinstimmend angegeben. ee) Die Feststellungen zur Weitergabe von 200 Gramm Marihuana von ### an ### und ### und zu deren gescheiterten Verkaufsversuch samt Verlust des Marihuanas beruhen auf der Einlassung des Angeklagten ### und den Aussagen der Zeugen ###, ###, ### und ###. ff) Die Feststellungen zur Wirkstoffmenge folgen aus den Einlassungen der Angeklagten, wonach diese 800 Gramm Marihuana erworben haben. Bei der Ermittlung der Wirkstoffmenge ist die Kammer davon ausgegangen, dass nach allgemeiner Erfahrung bei Marihuana von durchschnittlicher Qualität von Wirkstoffgehalten von 2 % bis allenfalls 5 % ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2004, Az. 3 StR 166/04). Anhaltspunkte dafür, dass das erworbene Marihuana nicht wenigstens durchschnittliche Qualität hatte, liegen nicht vor. Von Beschwerden von Abnehmern haben weder die Angeklagten noch die Zeugen ###, ### oder ### berichtet. gg) Die Angeklagten haben abgestritten, gewusst zu haben, dass die eingeschalteten Weiterverkäufer ###, ### und ### minderjährig waren. Diese Einlassung konnte dem Angeklagten ### hinsichtlich des ### widerlegt werden, im übrigen aber nicht. (1) Die Feststellungen zum Alter der Zeugen ###, ### und ### beruhen auf deren Angaben, die mit den im Ermittlungsverfahren dokumentierten Altersangaben der Zeugen übereinstimmten. (2) Der Angeklagte ### hat sich dahin eingelassen, er habe gedacht, ### und ### seien über 18 Jahre alt gewesen. Sie hätten ja auch zusammen in einer Wohnung gewohnt. Auch bei ### hätte er aufgrund von dessen Aussehen und, weil dieser viel konsumiert habe, nicht gedacht, dass dieser unter 18 Jahre alt sei. Hinsichtlich ### und ### kann dem Angeklagten ### dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden. Direkte Anknüpfungspunkte für eine positive Kenntnis fehlen. Auch aus den Umständen kann nicht auf einen Vorsatz bezüglich der Minderjährigkeit geschlossen werden. ### und ### waren bereits 17 Jahre alt, sind nach Größe und Statur nicht auffällig. Sie wohnten ohne Eltern gemeinsam in einer Wohnung, die nach Angaben des Zeugen ### vom Träger der Einrichtung nicht ohne weiteres als betreutes Wohnen erkennbar ist. Der Zeuge KK ###, der am ### ### und ### bei der Anzeigenerstattung gesehen und ### vernommen hat, hat angegeben, nach seinem Eindruck seien beide „junge Erwachsene im Führerscheinalter“ gewesen. Aufgrund dieser Umstände kann auch ein bedingter Vorsatz hinsichtlich ### und ### nicht sicher festgestellt werden. Hinsichtlich ### ist die Einlassung des ### aber aufgrund der Inaugenscheinnahme des Zeugen ### sowie aufgrund der Einlassung des Angeklagten ### und der Aussage des Zeugen ### widerlegt. Direkte Anknüpfungspunkte für eine positive Kenntnis wie eine nähere Bekanntschaft zum Zeugen fehlen auch hier. Hinsichtlich ### liegen aber Umstände vor, die zu dem Schluss führen, dass ### diese Umstände erkannt und daher mit einer Minderjährigkeit gerechnet hat. ### ist im Tatzeitraum erst 17 Jahre alt geworden. Er ist heute von seiner Statur her zwar eher groß und vom Verhalten her unauffällig. Wie die Inaugenscheinnahme ergeben hat, hat er aber auch heute noch sehr jung erscheinende Gesichtszüge, ein regelrechtes Kindergesicht. Dieses ist so auffällig, dass die Kammer daraus schließt, dass der Angeklagte ### es nicht übersehen konnte, weshalb er mit einer Minderjährigkeit zumindest gerechnet und diese in Kauf genommen haben muss. Diese Annahme aufgrund des Eindrucks aus dem Augenschein wird massiv gestützt dadurch gestützt, dass ### nach dessen Einlassung beim Treffen mit ### den Eindruck hatte, dieser sehe aus wie ein Kind, und ihn daher nach dem Alter gefragt hat. Das ist vom Zeugen ### insoweit bestätigt worden. Die Darstellungen von ### und ### weichen nur insoweit voreinander ab, als dass ### angegeben hat, auf seine Frage nach dem Alter habe ### ihm gesagt, er sei 18 und habe das mit ### besprochen, während ### in Übereinstimmung mit ### angegeben hat, mit ### nicht über sein Alter gesprochen und dem ### auf dessen Fragen („Wie alt bist du denn?; was für Kinder stellt denn der ### ein?“) wahrheitsgemäß gesagt zu haben, dass er 17 sei. Hinsichtlich dieser Antwort folgt die Kammer der Darstellung des Zeugen, da sie diese Darstellung für glaubhafter hält. Ein Motiv für eine falsche Altersangabe des Zeugen ist auch nicht erkennbar. ### ist der Spitzname des Angeklagten ###. (3) Der Angeklagte ### ist ###, ### und ### erst begegnet, nachdem sie von ### bereits eingeschaltet waren. Aus den vorgenannten Gründen kann auch bei ihm nicht davon ausgegangen werden, dass er die Minderjährigkeit von ### und ### erkannt hat. Die Minderjährigkeit von ### war ihm erst nach dessen Antwort auf seine Frage nach dem Alter bekannt. c) aa) Zu dem Vorfall an der Realschule ### und der anschließenden Autofahrt hat der Angeklagte ### eingeräumt, dass er mit ###, ### und ### zum ### gefahren sei. Dort habe er ### und ### gefragt, was passiert sei. Es könne sein, dass er aufgebracht gewesen sei. Er habe ihnen nicht gedroht, insbesondere nicht, sie zu schlagen oder zu erschießen. Er habe ihnen gesagt, dass sie sich an ### wenden und das Problem mit diesem ausmachen müssten. Er habe auch keine Frist zur Zahlung gesetzt. Man hätte mit beiden auch gar nicht reden können. Sie hätten Drogen konsumiert und wären verzweifelt gewesen. ### hätte die ganze Zeit geweint. Anschließend hätte er beide nach Hause gefahren. ### sei im Auto noch mit dabeigewesen. bb) Soweit der Angeklagte die Bedrohung und Erpressung von abstreitet, ist die Einlassung widerlegt durch die Aussagen der Zeugen ###, ### und ###. Der Zeuge ### hat angegeben, dass er mit ### und ### zu einem Parkplatz gefahren sei. Unterwegs sei ### zugestiegen. ### habe ihm und ### gesagt, sie sollten Geld binnen 10 Tagen auftreiben, sonst hätten sie ein Problem. Was er genau gesagt habe, wisse er nicht mehr; auf jeden Fall sei es eine Drohung gewesen. Im Auto habe ### dann noch gesagt, dass er eine „9 mm“ im Kofferraum habe. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am ### hatte der Zeuge ferner angegeben, ### habe gefordert, sie sollten 520,00 € binnen 10 Tagen besorgen und der ### 1.700,00 €. Er habe gedroht, er würde rausfinden, wo ihre Familien wohnten, und sie umbringen. Den ### habe er vom Auto aus angerufen und ihm das gleiche gedroht, außerdem dass er dem ### die Kinder wegnehmen würde. Der Zeuge ### hat angegeben, der ### sei mit ihnen zu der Schule gefahren, wobei er unterwegs noch den ### abgeholt habe. Dort habe ### gefordert, dass sie in einer bestimmten Zeit Geld zahlen sollten, sonst würde er ihnen und ihren Familien etwas schlimmes antun. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am ### hatte der Zeuge dazu gesagt, ### wollte 520,00 € binnen 10 Tagen und dann nochmals 1.450,00 €. Im Auto auf der Rückfahrt, als sie wieder in ### gewesen seien und nachdem ### ausgestiegen sei, habe ### dann gedroht, er würde sie und ihre Familien umbringen; er hätte eine „9 mm“ im Auto. ### habe aus dem Auto auch den ### angerufen und ihm gesagt, er habe so und soviel Zeit zu zahlen, sonst würde er dessen Kindern etwas antun. Der Zeuge ### hat angegeben, am Tag nach dem „Abzug“ habe er sich mit den Angeklagten ### auf dessen Verlangen getroffen. Dieser habe von ihm 1.700,00 € gefordert und sei dabei aggressiv gewesen. Von ### und ### habe er 520,00 € gefordert. Danach sei der Angeklagte mit ### und ### weggefahren. Später habe er von ### gehört, dass die beiden bedroht worden seien. Er selbst sei auch angerufen und bedroht worden, dass seine Familie und er umgebracht würde, wenn er nicht zahle. Er wisse nicht, wer angerufen habe, er nehme aber an, dass es ### gewesen sei. Der Zeuge ### hat dagegen ausgesagt, an der Realschule sei diskutiert worden, wie es dazu gekommen sei, dass das Marihuana abhanden gekommen sei. Auf Fragen danach hätten ### und ###, die sich seinem Eindruck nach wohl bedroht gefühlt hätten, keine richtigen Antworten gegeben. ### sei auch etwas lauter geworden. Sie seien aber weder bedroht noch geschlagen worden. Als Lösung hätten sie 1.500,00 € binnen eines Monats zahlen sollen. Anschließend seien ### und ### einer nach ### und einer nach ### nach Hause gefahren worden, dabei sei er selbst noch dabei gewesen. cc) Zur Überzeugung der Kammer ergeben sich daraus die getroffenen Feststellungen. Die Aussagen der Zeugen ### und ### erscheinen der Kammer insoweit glaubhaft. Sie stimmen in wesentlichen markanten Elementen wie der Forderung nach Zahlung von 520,00 € binnen 10 Tagen, der Drohung später im Auto mit einer nicht vorgezeigten „9mm“-Pistole und der Drohung auch gegenüber dem Zeugen ### überein. Die Aussage wird auch die Angaben des Zeugen ### gestützt, der bestätigt hat, dass ### auch von ihm Geld gefordert habe und dass er telefonisch bedroht worden sei. Das Abstreiten des Angeklagten ### erscheint dagegen als Schutzbehauptung und die Aussage des ### als Versuch einer Entlastung des ### wie auch schon im Zusammenhang mit der Beteiligung des ### am Handeltreiben (s.o.). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von ### und ### wird außerdem dadurch gestützt, dass sie nur wenige Tage nach dem Vorfall am ### sich selbst bei der Polizei angezeigt und eine umfassende Aussage auch zu ihrer eigenen Beteiligung gemacht haben. Als Motiv für die Selbstanzeige haben sie bei ihrer ersten Vernehmung nach den Angaben der Vernehmungsbeamten ### und ### angegeben, dass sie sich von den Angeklagten nach dem Vorfall mit ### bedroht fühlten. Übereinstimmend damit haben der Zeuge ###, ein Mitarbeiter der Ev. Jugendhilfe als Träger der Einrichtung, und die Zeugin ###, eine Erzieherin in der Einrichtung, geschildert, dass ### und ### in einem Gespräch am ### vor der Selbstanzeige geäußert hätten, sie seien unter Druck gesetzt worden, Geld zu beschaffen, und hätten deshalb Angst gehabt. Diese Angst sei nach Angaben des Zeugen ### ausschlaggebend gewesen, ### und ### überzeugen zu können, sich selbst zu stellen und eine Aussage bei der Polizei zu machen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit von ### und ### zur Zeit der Hauptverhandlung waren nicht ersichtlich. IV. Gemäß den getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten sich des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Mit den erworbenen 800 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 16 Gramm ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm TCH klar überschritten. Der Angeklagte ### hat sich ferner durch Bestimmen des ### zum Weiterverkauf des Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht. Diese Tat steht zum vorgenannten Handeltreiben nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit in Tateinheit gemäß § 52 StGB, da sich das Bestimmen auf eine Menge bezog, die zur ursprünglichen Erwerbsmenge gehörte, die auch dem Handeltreiben zugrunde lag (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2003, Az. 1 StR 184/03; Rahlf, in: MünchKomm StGB, Nebenstrafrecht I, München 2007, § 30a BtMG Rn. 93). Der Angeklagte ### hat sich außerdem der versuchten räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249, 22, 23 StGB zum Nachteil von ### und ### schuldig gemacht sowie durch den Überfall auf die Spielhalle des gemeinschaftlichen Raubes gemäß §§ 249, 25 Abs. 2 StGB. Die Taten des Angeklagten ### stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. 1. Bei der Zumessung der Strafe für den Angeklagten ### war zunächst vom Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG von 5 bis 15 Jahren auszugehen. Dieser Strafrahmen verschiebt sich gemäß § 30a Abs. 3 BtMG bei einem minder schweren Fall auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, dass er sich im wesentlichen geständig eingelassen und durch Benennung seiner Abnehmer gegenüber der Polizei auch Aufklärungshilfe geleistet hat, ferner dass die Tat mit Marihuana nur eine sogenannte weiche Droge betrifft. Zu berücksichtigen war auch, dass das Bestimmen des Minderjährigen ### keiner Überredung bedurfte, sondern dieser das Angebot des ### bereitwillig annahm. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge mehrfach überschritten ist und der Angeklagte mehrere andere Personen in seine Drogenabsatzgeschäfte eingespannt hat. Bei einer Abwägung dieser Umstände gelangt die Kammer zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG. Für die Zumessung war aber ferner zu berücksichtigen, dass der tateinheitlich verwirklichte § 29a Abs. 1 BtMG einen Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren vorsieht, weshalb für die konkrete Zumessung von diesem Rahmen auszugehen war. Ein minderschwerer Fall des Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG konnte unter Berücksichtigung aller vorgenannten Gesichtspunkte nicht angenommen werden, da hierbei auch zu berücksichtigen war, dass ### tateinheitlich zumindest einen Minderjährigen bewusst in den Drogenabsatz eingespannt hat. Bei der konkreten Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG hat die Kammer nochmals alle vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der gehandelten Menge erwogen und eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. 2. a) Für den Angeklagten ### war die Strafe für das Handeltreiben mit Btm vom September 2011 zunächst dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu entnehmen, der einen Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren vorsieht. Dieser Strafrahmen verringert sich nach § 29a Abs. 2 BtMG in einem minder schweren Fall auf 3 Monate bis 5 Jahre. Dabei war zugunsten des Angeklagten ### zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der Btm-Tat geständig eingelassen und dass die Tat eine weiche Droge betroffen hat. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er bereits vorbestraft ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der gehandelten Menge ist die Kammer nicht zur Annahme eines minderschweren Falls gelangt. b) Für die versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil von ### und ### war zunächst vom Strafrahmen des §§ 255, 249 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB kam für diesen Fall auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es beim Versuch geblieben ist, nicht in Betracht, da der vorbestrafte Angeklagte mit seinen erheblichen Drohungen ### und ### massiv eingeschüchtert hat. Die Kammer hat aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen nach §§ 22, 49 Abs. 1 StGB auf den Rahmen von 3 Monaten bis 11 Jahren und 3 Monaten zu senken. c) Für den Überfall auf die Spielhalle war zunächst ebenfalls vom Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren auszugehen. Für diesen Fall war allerdings angesichts der geringen Beute und des erheblichen Zeitablaufs seit der Tat von einem minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren auszugehen. c) Für die konkrete Strafzumessung waren nochmals die oben zur Prüfung der minderschweren Fälle herangezogenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, hinsichtlich der Strafe für den Überfall auf die Spielhalle außerdem noch zu Lasten des Angeklagten die ausgelösten Folgen für die Zeugin ###. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: für die Btm-Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, für die versuchte räuberische Erpressung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten und für den Raub eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Hieraus war unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nach § 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 1 Jahren und 9 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Kammer mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.