Beschluss
19 T 227/18
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0809.19T227.18.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des Widerspruchs nach § 882d ZPO entscheidet das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch Beschluss. Gegen solche Entscheidungen nach § 882d ZPO ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.(Rn.14)
2. Die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit ist dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten und kann nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein. Hierbei gilt, dass die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes entsteht, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist. Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich. Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen deshalb im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden.(Rn.18)
3. Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor. Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist keine Vollstreckungsvoraussetzung.(Rn.19)
4. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Nach § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner allein der Verwaltungsrechtsweg offen.(Rn.21)
5. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf.(Rn.24)
6. Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen.(Rn.30)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 21.06.2018, Az. 3 M 807/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 181,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des Widerspruchs nach § 882d ZPO entscheidet das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch Beschluss. Gegen solche Entscheidungen nach § 882d ZPO ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.(Rn.14) 2. Die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit ist dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten und kann nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein. Hierbei gilt, dass die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes entsteht, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist. Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich. Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen deshalb im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden.(Rn.18) 3. Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor. Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist keine Vollstreckungsvoraussetzung.(Rn.19) 4. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Nach § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner allein der Verwaltungsrechtsweg offen.(Rn.21) 5. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf.(Rn.24) 6. Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen.(Rn.30) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 21.06.2018, Az. 3 M 807/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 181,82 € festgesetzt. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und Nebenkosten i.H.v. 181,82 €. Mit Vollstreckungsversuchen vom 02.05.2017 beantragte die Gläubigerin zunächst die gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO und - für den Fall, dass eine gütliche Erledigung nicht möglich sein sollte - die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO sowie die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802f Abs. 6 ZPO. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk Anstalt öffentlichen Rechts“ sowie rechts die Postanschrift „Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ nebst Adress- und Kontaktdaten. Weiterhin angegeben ist die Beitragsnummer, die Daten der Gebühren-/Beitragsbescheide, die Daten der Mahnungen, die Zahlungsrückstände und die berücksichtigten Zahlungen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Ersuchen in dieser Ausfertigung vollstreckbar sei, die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden seien bzw. Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und handschriftliche Unterschrift sind nicht vorhanden. Das Ersuchen endet mit "mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk Der Intendant“ und dem Hinweis, dass das Vollstreckungsersuchen von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam sei. Nach einem Zuständigkeitswechsel auf Gerichtsvollzieherseite forderte die nunmehr zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Schorndorf (im Folgenden: „Gerichtsvollzieherin“) den Schuldner mit Schreiben vom 01.05.2018 - dem Schuldner zugestellt am 02.05.2018 - unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 248,14 € auf. In dem Schreiben wurde - für den Fall der Nichtzahlung - zugleich Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 17.05.2018, 10:05 Uhr bestimmt und der Schuldner darüber belehrt, dass bei Missachtung eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt. Zum Termin am 17.05.2018 erschien der Schuldner ohne weitere Begründung in nicht. Mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 22.05.2018 - dem Schuldner zugestellt am 23.05.2018 - wurde dem Schuldner mitgeteilt, dass er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ohne ausreichende Entschuldigung versäumt habe und daher gemäß § 882c ZPO nach Ablauf von zweier Wochen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werde. Mit Schreiben des Schuldners an die Gerichtsvollzieherin vom 28.05.2018 rügte der Schuldner die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung und gab an, dass er die Zahlung aus Gewissensgründen verweigere, da er die von der Gläubigerin verbreitete politische Auffassung nicht unterstützen könne. Weiter seien zwei Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig, in denen er gegen seine Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühren klage. Mit Schreiben vom 29.05.2018 (Bl. 1 der Akte) - beim Amtsgericht Schorndorf eingegangen am 01.06.2018 - beantragte der Schuldner die Aussetzung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Diesen Antrag begründete der Schuldner damit, dass er die Termine am 06.06.2017 und 26.06.2016 nicht unentschuldigt versäumt habe. Weiter verwies er erneut auf seine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Gläubigerin und führte erneut Gewissensgründe an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 04.06.2018, 3 M 807/18 (Bl. 3 ff. der Akte), setzte das Amtsgericht die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 29.05.2018 einstweilen aus. Mit Schreiben vom 18.06.2018 (Bl. 11 ff. der Akte) nahm die Gläubigerin im Verfahren Stellung. Diese führte aus, dass der Schuldner in der Vergangenheit mehrere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Gläubigerin geführt habe, diese aber alle für den Schuldner erfolglos abgeschlossen wurden. Das letzte Urteil datiere vom 21.02.2017, weshalb die Gläubigerin am 02.05.2017 das vorliegende Vollstreckungsversuchen gestellt habe. Die noch laufenden zwei verwaltungsgerichtlichen Verfahren würden hierbei andere Beitragsbescheide betreffen. Über die vorliegend zu vollstreckenden Bescheide sei vom Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 21.06.2018 (Bl. 7 ff. der Akte) wurde der Widerspruch des Schuldners vom 29.05.2018 gegen die ein Eintragungsanordnung vom 22.05.2018 zurückgewiesen und die einstweilige Anordnung vom 04.06.2018 aufgehoben. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 26.06.2018 (Bl. 11 der Akte) zugestellt. Mit Schreiben vom 03.07.2018 (Bl. 12 ff. der Akte) - beim Amtsgericht Schorndorf eingegangen am 05.07.2018 - legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.06.2018 ein. Seine Beschwerde begründete der Schuldner damit, dass er den Termin nicht unentschuldigt versäumt habe, da er am 17.05.2018 berufsbedingte nicht zum Gerichtsvollzieher gehen konnte. Weiter verwies der Schuldner erneut auf die vor dem Verwaltungsgericht laufenden Verfahren, die psychologische Belastung der Vollstreckung und seinen Gewissenskonflikt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 05.07.2018 (Bl. 18 ff. der Akte) wurde der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 03.07.2018 gegen den Beschluss vom 21.06.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 16.07.2018 (Bl. 22 ff. der Akte) wurde den Beteiligten das Aktenzeichen des Beschwerdegerichts mitgeteilt sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit zwei Schreiben vom 24.07.2018 - beim Beschwerdegericht eingegangen am 25.07.2018 und am 26.07.2018 - nahm der Schuldner zu seiner Beschwerde Stellung. Hierbei rügte er erneut, dass er keine Möglichkeit gehabt habe zu Gerichtsvollzieherin zu kommen, da er in dieser Zeit sehr viel gearbeitet habe. Weiter sei die Vollstreckung unverhältnismäßig und die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks beeinträchtige sein Gewissen, weswegen er diesen nicht unterstützen könne. Mit Schreiben vom 26.07.2018 - beim Beschwerdegericht eingegangen am 30.07.2018 - nahm die Gläubigerin zum Verfahren Stellung. Die Gerichtsvollzieherakte DR II 652/18 wurde beigezogen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 03.07.2018 ist zulässig. Gegen eine Entscheidung nach § 882c ZPO ist der Widerspruch nach § 882d ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Im Rahmen des Widerspruchs entscheidet das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durch Beschluss. Gegen solche Entscheidungen nach § 882d ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das statthafte Rechtsmittel. So findet die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statt, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können (§ 793 ZPO). Solche richterlichen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren sind - wie im vorliegenden Fall - etwa Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts nach § 882d ZPO. Weiter ist der Schuldner durch den Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 21.06.2018 auch beschwert und die zweiwöchige Frist des §§ 793 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO wurde eingehalten. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 05.07.2018 ist daher zulässig. 2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist jedoch unbegründet. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde bemisst sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts anhand des Prüfungsmaßstabs der angefochtenen Entscheidung. Vorliegend wendet sich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist oder, wenn sie inhaltlich unzutreffend ist (Schuschke/Walker/Walker Rn. 5; HK-ZV/Handke § 793 Rn. 15). a) Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16; BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15). Hierbei gilt, dass die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes entsteht, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist. Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16). Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. u.a. Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16). Der Gerichtsvollzieher hat ebenso wenig wie das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die Festsetzung des Beitrages als solcher den gesetzlichen Anforderungen entspricht, denn das Vollstreckungsersuchen tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels (§ 15a Abs. 3 LVwVG). Demgemäß kann die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsbescheide nur durch die nach § 40 Abs. 1 VwGO hierzu berufenen Verwaltungsgerichte überprüft werden. Im Rahmen dieser Überprüfung kann es auch auf die Frage der Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ankommen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2016, 2 S 1203/16). Geht der Schuldner jedoch nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (vgl. § 2 Nr. 1 und 2 LVwVfG BW). Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20). Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstreckungsvoraussetzung. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden (vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 378). Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, AfP 2016, 48). Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner daher allein der Verwaltungsrechtsweg offen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016, 2 S 1203/16; BGH Urteil vom 27.04.2017, I ZB 91/16). Dass er die Bescheide des Gläubigers nicht im Sinne einer Bekanntgabe erhalten habe, hat der Schuldner vorliegend nicht vorgetragen. b) Die Zwangsvollstreckung richtet sich vorliegend nach dem LVwVG BW, das gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG BW auch für diejenigen öffentlichen Stellen Anwendung findet, die - wie die Gläubigerin gemäß §§ 1 Abs. 1, 35, 37 SWRStVtrG BW (Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2013) - unter Aufsicht des Landes stehen. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2010) vor, dass Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Gläubiger des Rundfunkbeitrages ist nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) die jeweilige Landesrundfunkanstalt, dies ist vorliegend der vollstreckende Südwestrundfunk, welcher gemäß § 1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/4403) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt - vorliegend den Südwestrundfunk - als Vollstreckungsbehörde festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt in Baden-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 LVwVfG BW durch Beitreibung. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVfG BW ist in Baden-Württemberg unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Somit ist in Baden-Württemberg der Südwestrundfunk als zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde im Sinne der Norm anzusehen (BGH NJW RR 2016, 378). Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15). Hiernach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15 Abs. 3 S. 2 LVwVfG BW). Gemäß 15a Abs. 4 S. 1 LVwVG muss das Vollstreckungsersuchen mindestens enthalten: 1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten, 2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, 3. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, 4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, 5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, 6. die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gläubiger und Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk. Dabei ist trotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, eine kleinliche Handhabung nicht angebracht, es genügt, wenn durch eine Auslegung anhand des Vollstreckungsersuchens ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Vollstreckungsverfahrens ist (vgl. BGH NJW 2004, 506 zu § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das vorliegende Vollstreckungsersuchen weist den Gläubiger eindeutig aus. Im Gegensatz zu früheren Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks weist der hier maßgebliche Vollstreckungsauftrag eindeutig den Südwestrundfunk als Anstalt öffentlichen Rechts als Gläubigerin aus. Der Beitragsservice ist lediglich noch als Postadresse enthalten. Auch enthält die Schlussformel des Schreibens nicht mehr nur den „Südwestrundfunk“, sondern zugleich auch noch den ihn vertretenden Intendanten, wenn auch nicht namentlich, sondern nur - und dies ist ausreichend - in seiner Funktion. Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich ferner zweifelsfrei, dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist. Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV werden Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Beitreibung von Beitragsbescheiden durch den Gerichtsvollzieher ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ein schriftliches Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt - vorliegend der Südwestrundfunk - als Vollstreckungsbehörde anzusehen (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW-RR 2016, 378 Rn. 20). Unschädlich ist weiterhin, dass das Vollstreckungsersuchen nicht unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen ist. Denn gemäß § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG können bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen. Die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG sind hier erfüllt, da sich die Behörde einer Anlage, etwa einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage mit spezieller Software, bedient, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Schuldners selbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet. Die Bezeichnung der zu vollstreckenden Verwaltungsakte ist unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten. c) Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ist im Verfahren nach § 793 ZPO - wie oben ausgeführt - nicht zu prüfen. Nach § 882d Abs. 1 ZPO kann sich ein Schuldner mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wenden. Gegenstand des Widerspruchs ist allein der Einwand gegen die Eintragungsanordnung. Der Widerspruch ist begründet, sofern die Eintragung unberechtigt ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (BT-Drs. 16/10069, 39) bzw. bei der Beschwerde, der Zeitpunkt an dem über diese befunden wird (HK-ZPO/Rathmann Rn. 4). Im Widerspruchsverfahren ist neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - vorliegend dem schriftlichen Vollstreckungsersuchen - zu prüfen, ob ein Eintragungsgrund gem. § 882c Abs. 1 ZPO vorliegt, keine Eintragungshindernisse bestehen und die Identifikationsmerkmale des Schuldners korrekt eingetragen sind. Ein Eintragungshindernis liegt etwa darin, dass es in der Zwischenzeit zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen ist (BT-Drs. 16/10069, 39) oder der Schuldner binnen der Zwei-Wochenfrist des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO den Nachweis der Zahlung erbracht hat (AG Bonn BeckRS 2014, 13653). Das Gericht ist in seiner Beurteilung nicht an den vom Gerichtsvollzieher angegebenen Eintragungsgrund gebunden. Ist etwa zum Zeitpunkt, in dem über den Widerspruch entschieden wird, nunmehr ein Vermögensverzeichnis abgegeben worden, so hat das Gericht zu prüfen, ob statt des Eintragungsgrundes gem. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO - Verweigerung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses - nunmehr der Eintragungsgrund des § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO eingreift, weil offensichtlich nicht genügend Vermögen für die Zwangsvollstreckung vorliegt (BT-Drs. 16/10069, 39). Materielle Einwendungen werden jedoch nicht geprüft. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses ist im Einzelnen in § 882b Abs. 2 ZPO und § 882b Abs. 3 ZPO geregelt. Nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners aufzunehmen. Das Gesetz hat entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuVVO aF auf eine Bindung an die Angaben in dem jeweils zu vollstreckenden Titel verzichtet (Musielak/Voit/Voit Rn. 5). Deshalb müssen, sollte bekannt werden, dass die Angaben in dem zu vollstreckenden Titel falsch sind, die richtigen Angaben eingetragen werden (BT-Drs. 16/10069, 36). Das Schuldnerverzeichnis soll hierbei über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners informieren. Nach § 882b Abs. 2 Nr. 2 soll das Geburtsdatum und der Geburtsort angegeben werden. Hierbei handelt es sich um Angaben, die nur dann angegeben werden müssen, wenn diese bekannt sind (BT-Drs. 16/10069, 36). Ferner ist in das Schuldnerverzeichnis der Wohnsitz des Schuldners aufzunehmen (vgl. § 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Hat der Schuldner mehrere Wohnsitze, was nach § 7 Abs. 2 BGB möglich ist, so sind alle aufzunehmen (BT-Drs. 16/13432, 46). Auch sind in das Schuldnerverzeichnis Aktenzeichen und Gericht bzw. Vollstreckungsbehörde der jeweiligen Vollstreckungssache oder des jeweiligen Insolvenzverfahrens einzutragen (§ 882b Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Kommt es ggf. zu mehreren Einträgen, so genügt es nämlich, wenn jeweils das weitere Aktenzeichen hinzugefügt wird (BT-Drs. 16/10069, 37). Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge getan. So beinhaltet das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 22.05.2018 die richtigen Identifikationsmerkmale des Schuldners. Weiter sind die Gläubigerin sowie die Zwangsvollstreckungssache eindeutig identifizierbar. Auch wurde der Gerichtsvollzieher aufgrund des schriftlichen Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin vom 02.05.2017 tätig; somit sind auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegend gegeben. d) Weiter sind auch die besonderen Voraussetzungen des § 882c ZPO gegeben. So liegt der Eintragungsgrund „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ des § 882c Abs. 1 S. 1 Z. 1 ZPO vor. Hiernach ist ein Schuldner von Amts wegen einzutragen, wenn er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen. Die Weigerung, das Vermögensverzeichnis abzugeben, muss hierbei pflichtwidrig gewesen sein (Schilken Rpfleger 2006, 629). Insbesondere der Schuldner, der ohne Rechtfertigung trotz Ladung zum Termin nicht erscheint, kommt seiner Pflicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht nach (LG Arnsberg DGVZ 2014, 43). Im hiesigen Verfahren lagen die Voraussetzungen zur Abgabe der Vermögensauskunft am 17.05.2018 auch vor. Um die Vermögensauskunft in Form eines Vermögensverzeichnisses zu erhalten, müssen seit dem 01.01.2013 nur noch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - vorliegend ein schriftliches Vollstreckungsersuchen - vorliegen (BT-Drs. 16/10069, 25). Zudem muss die in § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Frist von zwei Wochen abgelaufen sein. Der Gläubiger kann sich also bereits vor Beginn etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen ein Bild von der Vermögenssituation des Schuldners machen (vgl. Dörndorfer JurBüro 2012, 617). Das Procedere richtet sich hierbei nach § 802f ZPO. Der Gläubiger muss einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher richten. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner sodann über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Konsequenzen der pflichtwidrigen Terminversäumnis regelt u.a. § 802g Abs. 1 ZPO. Von Amts wegen ist der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, wenn er seiner Pflicht, die Vermögensauskunft abzugeben, nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Macht der Schuldner geltend, dass er die Gründe, die zur Nichtabgabe der Vermögensauskunft geführt haben nicht zu vertreten hat, muss er dies ggf. im Rahmen etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegen die oben genannten Maßnahmen zustehen, geltend machen. Vorliegend wurde vom Gerichtsvollzieher auch das Verfahren zur Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft eingehalten. Anderweitige Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Der Schuldner blieb dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auch unentschuldigt fern und hat somit seine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des § 882c Abs. 1 S. 1 Z. 1 ZPO verletzt. Gründe, die seine Säumnis im Termin entschuldigen, sind vom Schuldner glaubhaft zu machen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege § 901 Rn. 4). Der diesbezügliche Vortrag des Schuldners führt im Ergebnis nicht zu einer Entschuldigung seiner Säumnis. An einem unentschuldigten Nichterscheinen fehlt es bspw., wenn der Schuldner schwer krank ist (vgl. OLG Jena Rpfleger 1997, 446; OLG Frankfurt a. M. NJW 1968, 1194; MDR 1956, 686; KG OLGZ 1967, 47; MDR 1965, 53; LG Göttingen MDR 1956, 176). Eine schlichte ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Diagnosen entschuldigt den Schuldner jedoch nicht (LG Wuppertal DGVZ 2006, 113; LG Heilbronn DGVZ 2006, 116). Ein allein schriftlicher Widerspruch führt aber nicht dazu, dass der Schuldner in dem Termin entschuldigt wäre (Schuschke/Walker/Schuschke § 901 Rn. 3). Vorliegend führte der Schuldner an, dass er den Termin aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen konnte, da er zu dieser Zeit sehr viel arbeiten musste. Diese stellt im Ergebnis keine hinreichende Entschuldigung im Sinne der Norm dar. So ist es grundsätzlich die Pflicht eines Schuldners anberaumte Termine einzuhalten und seine privaten Angelegenheiten so zu regeln, dass eine Terminskollision vermieden wird. Weiter wäre es dem Schuldner zumindest zumutbar gewesen nach der Ladung zum Termin am 17.05.2018, die der Schuldner am 02.05.2018 erhielt, der Gerichtsvollzieherin mitzuteilen, dass er an diesem Tag beruflich eingespannt sei und einen Ausweichtermin zu beantragen. Dies hat der Schuldner jedoch nicht vorgenommen, sondern erschien einfach nicht zum anberaumten Termin. So nannte der Schuldner erstmalig im Schreiben vom 05.07.2018 berufliche Gründe als Entschuldigung für sein Nichterscheinen. Zuvor beschränkte sich das Vorbringen des Schuldners ausschließlich auf Gewissensgründe und von ihm in gleicher Sache geführte Verfahren aus dem Jahr 2017. Aus diesem Grund war der Schuldner zum Erscheinen im Termin vom 17.05.2018 verpflichtet, weswegen sein unentschuldigtes Fernbleiben eine Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Sinne des § 882c Abs. 1 S. 1 Z. 1 ZPO darstellt und somit die Voraussetzungen zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vorlagen. Darüber hinaus sind weitere Eintragungshindernisse ebenfalls nicht ersichtlich. e) Das Vollstreckungsersuchen vom 02.05.2017 genügt überdies den Anforderungen des § 15a Abs. 4 LVwVG. Das Vollstreckungsersuchen vom 02.05.2017 wurde von der Vollstreckungsbehörde auch an den zuständigen Gerichtsvollzieher versandt und dieser aufgrund dieses Vollstreckungsersuchens tätig. Auch die übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind vorliegend gegeben. Soweit der Schuldner wiederholt Einwände gegen die zu vollstreckende Forderung an sich geltend macht - namentlich das aus Gewissensgründen nicht bezahlen könne -, führt auch dies nicht zum Erfolg seiner sofortigen Beschwerde. Wie bereits ausgeführt sind Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich ausschließlich im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO) geltend zu machen (vgl. u.a. Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16). Einreden oder Einwendungen gegen die Hauptsacheforderung sind im Vollstreckungsverfahren - und somit auch im Rahmen der hier vorliegenden sofortigen Beschwerde - nicht zu prüfen und können folglich der vom Schuldner erhobenen sofortigen Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen. Sofern sich der Schuldner gegen seine Beitragspflicht bzw. die Gebührenbescheide wenden will ist er auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen, da die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beiträge nur durch die nach § 40 Abs. 1 VwGO hierzu berufenen Verwaltungsgerichte überprüft werden kann. Andere Tatsachen oder Verfahrensmängel, die die Vollstreckung hindern und der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Vollstreckung auch nicht unverhältnismäßig oder schikanös. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 793, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).