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Gerichtsbescheid

5 K 3594/24

VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0204.5K3594.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), da der Sachverhalt - soweit entscheidungserheblich - geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Das Schreiben vom 25.01.2025, in dem der Kläger Stellung zum Beschluss der Kammer vom 07.01.2025 nimmt und wiederholt, aus seiner Sicht lägen die Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens vor, gibt keine Veranlassung, erneut über die Aussetzung des Verfahrens zu entscheiden. Ebenso wenig bestand Anlass für weitere gerichtliche Hinweise, insbesondere zum Prüfungsmaßstab, zu dem im Übrigen - ohne dass dies erforderlich gewesen wäre - mit Verweis auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.09.2024 (9 K 2585/24 -, juris) bereits ein Hinweis erteilt worden ist. Ein Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch mit den Beteiligten verpflichtet noch zu einem Vorabhinweis auf seine Rechtsauffassung bzw. auf die im Detail von ihm für seine Entscheidungsfindung für maßgebend gehaltenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte (vgl. BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - B 3 P 28/17 B -, juris, m.w.N.; Beschluss vom 01.02.2017 - B 1 KR 90/16 B -, juris; Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 138 Rn. 72). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Festsetzungsbescheid und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage des angegriffenen Festsetzungsbescheids ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Rundfunkanstalt festgesetzt. II. Der angegriffene Festsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig. 1. Der Beklagte ist die für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zuständige Landesrundfunkanstalt. In diesem Zusammenhang handelt er hoheitlich als Behörde. Durch § 10 Abs. 5 RBStV ist ihm die einseitig berechtigende Befugnis übertragen, als zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, NVwZ-RR 2017, 344). Nicht zu beanstanden ist, dass er sich hierbei nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - einer von den Rundfunkanstalten der Länder im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen unselbstständigen Verwaltungseinheit - bedient. Denn bei dem Beitragsservice handelt es sich um einen Teil der zuständigen Rundfunkanstalt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 -, juris), der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert ist. Durch die Einschaltung des Beitragsservice wird die Zuständigkeit und die Verantwortlichkeit der Rundfunkanstalt zur Beitragsfestsetzung jedoch nicht berührt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023 - 5 A 1421/18 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 30.09.2024 - 8 K 1352/24 -, juris; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024 - 9 K 2585/24 -, juris). Erklärungen des Beitragsservice werden im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben. Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist daher nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig, weil er durch eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründeten Zuständigkeit erlassen worden wäre, ohne dazu ermächtigt zu sein (vgl. hierzu auch: BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 -, juris). Überdies geht der Beklagte aus dem angefochtenen Festsetzungsbescheid als die den Bescheid erlassende Behörde hervor (siehe hier im Bescheidkopf oben links die Nennung des beklagten Südwestrundfunks mit Postanschrift, die Unterzeichnungsformel am Endes des Bescheids und die Rechtsmittelbelehrung, wonach der Widerspruch bei der „umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt“ erhoben werden kann), weshalb der Bescheid auch nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig ist (vgl. auch: SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 30.09.2024 - 3 K 604/24.NW -, juris; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.02.2024 - 4 A 15/20 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 06.06.2019 - 19 K 3677/18 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019 - 9 K 8671/17 -, juris). Vor diesem Hintergrund greifen auch die von Klägerseite vorgebrachten Rügen, wonach der Beklagte mit der Einschaltung des Beitragsservice gegen das Gebot der Selbstorganschaft und auch gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des Funktionsvorbehalts verstoße, nicht durch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2019 - OVG N 89/19 -, juris; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, a.a.O.), zumal es sich bei Art. 33 Abs. 4 GG um eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung handelt, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31.99 -, ZBR 2001, 140). 2. In der Mitwirkung des Beitragsservice liegt zudem kein - noch dazu seitens des Beitragsschuldners rügefähiger - Verstoß gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG -). Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Vorliegend erhält der Beklagte seine Legitimation zum Beitragseinzug bereits unmittelbar aus § 10 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 RBStV. Der Beitragsservice selbst erbringt hingegen als bloßer (unselbstständiger) Verwaltungshelfer schon keine selbstständigen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 3 RDG und bedarf daher auch keiner gesonderten entsprechenden Erlaubnis (so auch: VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024 - 8 K 123/24 -, juris unter Verweis auf: VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, a.a.O.). 3. Der Bescheid ist auch nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nichtig, weil er ohne Aushändigung einer Urkunde erlassen wurde. Denn eine Rechtsvorschrift in diesem Sinne, wonach ein Festsetzungsbescheid nur durch „Aushändigung einer Urkunde“ erlassen werden kann, wie dies etwa für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts im Fall der Einbürgerung (§ 16 StAG) oder der Ernennung im Beamtenrecht (§ 10 Abs. 2 BBG) vorgesehen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 44 VwVfG, Rn. 36), existiert nicht. Vielmehr sind Festsetzungsbescheide des Beklagten lediglich nach § 41 Abs. 1 VwVfG formlos bekannt zu geben. Die Übermittlung der Bescheide durch die Deutsche Post AG ist zulässig. 4. Gegenüber der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheids erweist sich ferner der Einwand als unbegründet, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, dass der Beklagte als eine Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend mache, zugleich auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig sei. Unabhängig davon, dass hier allein die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags - und nicht dessen Vollstreckung - streitgegenständlich ist, kann der Beklagte als Rundfunkanstalt auch als Vollstreckungsbehörde (§ 10 Abs. 5 und 6 RBStV) agieren und darf die Vollstreckung aus einem Beitragsbescheid im Wege der Zwangsvollstreckung etwa dadurch betreiben, dass er als solche einen Gerichtsvollzieher um die Vollstreckung ersucht (vgl. ausführlich zur rechtlichen Grundlage des § 15a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG und mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen zur Vollstreckung aus einem Rundfunkbeitragsbescheid: LG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2018 - 19 T 227/18 -, juris). 5. Schließlich steht die automatisierte Erstellung des angefochtenen Festsetzungsbescheids dessen Formwirksamkeit nicht entgegen. Der zum 01.06.2020 in Kraft getretene § 10a RBStV bietet entgegen der Annahme der Klägerin eine wirksame gültige Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden, sofern - wie hier - weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Dem Beklagten wird durch § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV kein Ermessen eingeräumt. Die Differenzierung in der Klagebegründung zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und dem Erstellen eines Bescheides führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Übrigen nimmt der Festsetzungsbescheid spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids den Charakter einer nicht automatisierten Einzelfallentscheidung an, da der Widerspruchsbescheid von einem ihn persönlich unterzeichnenden Behördenmitarbeiter erlassen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2022, a.a.O.). Dies bestimmt den Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. 6. Zuletzt genügt die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheids den Anforderungen des § 37 Abs. 6 VwVfG, § 58 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen sei angemerkt, dass eine etwa fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheids führt (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, § 37 Rn. 124), sondern lediglich bewirkt, dass die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht zu laufen beginnt, sondern an ihre Stelle die Ausschlussfrist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO) tritt. III. Der Festsetzungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. 1. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Der Kläger war im streitigen Zeitraum volljähriger Inhaber einer Wohnung und damit rundfunkbeitragspflichtig. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes, eine Anmeldung oder ein Vertragsschluss ist nicht erforderlich. Für den hier in Rede stehenden Zeitraum beträgt der monatliche Rundfunkbeitrag 18,36 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RFinStV -). Die Fälligkeit des Beitrags ergibt sich aus § 7 Abs. 3 RBStV, wonach der Rundfunkbeitrag für drei Monate zur Mitte eines Quartals zu entrichten ist. Der Kläger hat die offenen Beiträge - unstreitig - auch nicht beglichen. Sie wurden vom Beklagten entsprechend festgesetzt. Für den in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Zeitraum war er auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20). 2. Die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung sind ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (bzw. das darauf bezogene Zustimmungsgesetz) ist in allen seinen hier bedeutsamen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2018 (- 1 BvR 1675/16 -, BVerfGE 149, 222) auch mit Wirkung für das vorliegende Verfahren entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen - mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 28.02.2018 - 6 C 48.16 -, BVerwGE, 161, 224; Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 15.16 -, NVwZ-RR 2018, 364; Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2017 - 2 S 1610/15 -, juris; Urteil vom 25.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris; Urteil vom 04.11.2016, a.a.O; Urteil vom 06.09.2016 - 2 S 2168/14 -, juris; Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, ZUM-RD 2017, 236; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 A 2949/21 -, juris; ausführlich auch: VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft. Sie bindet die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -). Die Bindungswirkung erfasst nicht nur die Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder vereinbar erklärt, sondern auch die Fallkonstellation, in der das Bundesverfassungsgericht nur oder auch eine bestimmte Auslegung des einfachen Rechts für verfassungskonform erklärt. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage sind danach die Gerichte gehindert, die auf die jeweilige Rechtsnorm bezogene verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht erneut vorzulegen; vielmehr ist die bereits erfolgte verfassungsrechtliche Bewertung bei der anstehenden fachgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 9.19 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16.05.2023 - 7 BV 21.1442 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2024 - 5 Bf 204/24.Z -, juris, und Beschluss vom 18.02.2022 - 5 Bf 488/19.Z -, juris; vgl. hierzu statt vieler BeckOK BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 18. Ed. 01.12.2024, § 31 BVerfGG, Rn. 42). Damit steht namentlich bindend fest, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Vorzugslast, und nicht um eine Steuer handelt, weswegen die Länder als Normgeber bei Erlass der Zustimmungsgesetze zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag über die erforderliche landesrechtliche Kompetenz verfügten. Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. GG geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 -, BVerfGE 137, 1). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Damit scheidet zugleich ein Verstoß gegen das Föderalismusprinzip aus. Die Zustimmungsgesetze greifen auch nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein. Auch der Anwendungsbereich von Art. 79 Abs. 3 GG (sog. Ewigkeitsgarantie) ist nicht eröffnet, da mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine Änderung des Grundgesetzes verbunden ist (vgl. hierzu: VG Neustadt, Urteil vom 30.09.2024, a.a.O.). Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch nicht gegen andere Vorschriften des Grundgesetzes und insbesondere nicht gegen einzelne Grundrechte (vgl. hierzu ausführlich: VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O.). Namentlich verstößt die Beitragserhebung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, a.a.O.). Denn alle Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 RBStV sind gleichermaßen beitragspflichtig, wenn sich ihre Wohnung im Geltungsbereich der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags befindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018 - 6 B 38.18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2018 - 2 S 622/18 -, juris). Das Verfahren war daher nicht auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die in der Klagebegründung formulierte Frage, ob die Beitragserhebung mit Art. 3 GG vereinbar ist, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorzulegen. Ebenso wenig stellt die Beitragserhebung einen Grundrechtsverstoß gegenüber Personen dar, die das öffentlich-rechtliche Programmangebot aus individueller Überzeugung inhaltlich ablehnen. Denn die Zahlung einer Abgabe, wie des hier streitigen Rundfunkbeitrags, ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses oder einer Gewissensentscheidung verbunden. Als Folge dessen tangiert die Rundfunkbeitragserhebung nicht den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2022 - 2 S 3765/21 -, n.v.; BayVGH, Urteil vom 16.05.2023, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022, a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 25.06.2021 - 5 A 618/20 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.05.2021 - 4 LA 269/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2020 - OVG 11 N 95.18 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, juris; VG München, Urteil vom 22.05.2024 - M 26a K 23.359 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O.; ferner: Degenhart, K&R 2023, 320 m.w.N.). Ausführlich entschieden und in jüngerer Zeit noch einmal bestätigt wurde, dass auch kein Verstoß des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) vorliegt (vgl. SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O.). 3. Die Vereinbarkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Unionsrecht ist vom Europäischen Gerichtshof festgestellt worden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C492/17 -, juris; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, a.a.O.). Der Rundfunkbeitrag stellt insbesondere keine gegen Art. 56 AEUV verstoßende wettbewerbsverzerrende Beihilfe dar. Die - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - im privaten Bereich allein den Inhabern von Wohnungen im Inland auferlegte Beitragspflicht verstößt auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit, die Freizügigkeit (Art. 21 bzw. 49 AEUV) oder die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), da das Unionsrecht nicht davor schützt, in einem anderen Staat Rechtsnormen unterworfen zu werden, die im Staat der eigenen Staatsangehörigkeit möglicherweise nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2019, a.a.O.; VG Leipzig, Urteil vom 07.03.2018 - 1 K 825/17 -, juris). Da die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung von Unionsrecht bindet, erstreckt sich der Anwendungsbereich der in der Grundrechtecharta verankerten Grundrechte nicht auf die allein auf nationaler Rechtsgrundlage erfolgende Erhebung von Rundfunkbeiträgen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 07.03.2018, a.a.O.). Die Rüge eines Verstoßes des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gegen den in Art. 20 GRCh (bzw. Art. 14 EMRK) geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz greift daher bereits im Ansatz nicht durch, ganz abgesehen davon, dass eine Ungleichbehandlung hier schon nicht vorliegt (s.o.; vgl. zum Ganzen: VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, a.a.O.). 4. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil es sich hierbei um einen grundsätzlich unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handeln würde. Bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt es sich nicht um einen öffentlichrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 VwVfG. Diese Argumentation der Klagebegründung ist schon im Ansatz verfehlt. Denn sie verkennt, dass die Rundfunkbeitragspflicht nicht vertraglich begründet wird, sondern auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023 - 9 K 385/23 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 1360/14 -, juris). Der Anwendungsbereich der §§ 54 ff. VwVfG ist daher von vornherein nicht eröffnet, so dass der Beitragspflichtige auch keinen Anspruch auf Anpassung der Vertragsbedingungen oder Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Schlechtleistung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 60 LVwVfG) haben kann. Auch der Einwand der Sittenwidrigkeit nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 138 BGB scheidet von vornherein aus. 5. Der Rundfunkbeitragspflichtige ist nicht berechtigt, den Rundfunkbeitrag unter Berufung auf eine von ihm gerügte Schlechtleistung zurückzubehalten (§ 273 BGB). Denn in der hier in Rede stehenden Konstellation ist das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts schon nicht anwendbar. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ergibt sich aus dem Gesetz und nicht aus einem vertraglichen Gleichordnungsverhältnis. Der Beitragspflichtige hat daher kein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht aus einem gegenseitigen, synallagmatischen Rechtsverhältnis gegenüber der Rundfunkanstalt auf Bereitstellung eines bestimmten Programmangebots. Das Verhältnis zwischen Rundfunkbeitragsschuldner und der zuständigen Rundfunkanstalt ist durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis geprägt. Der Landesgesetzgeber hat mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die Ermächtigung übertragen, gegenüber den Beitragspflichtigen durch die Erhebung rückständiger Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt hoheitlich tätig zu werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 29.01.2021 - 5 A 86/19 -, juris). In einem solchen Über-/Unterordnungsverhältnis ist die entsprechende Anwendung des auf Gleichordnungsverhältnisse angelegten Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB deswegen schon unzulässig (vgl. ausführlich: VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2023, a.a.O.). 6. Schließlich ist der angefochtene Festsetzungsbescheid auch mit Blick auf den Einwand, das Programmangebot des Beklagten sei in seiner Gesamtstruktur nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet, verfehle den Programmauftrag und wahre die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung nicht, wodurch der Beitragserhebung kein individueller Vorteil gegenüberstehe, materiell rechtmäßig. Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2017, a.a.O.). Mit dem Rundfunkbeitrag wird sichergestellt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner besonderen Aufgabenstellung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung gerecht werden kann. Dieser hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt, und soll so zur inhaltlichen Vielfalt beitragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11 u.a. , BVerfGE 136, 9). Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich zu gewährleisten. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2017, a.a.O.). Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Programmfreiheit, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt die institutionelle Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen voraus und schützt zudem vor unmittelbarer und mittelbarer Einflussnahme Außenstehender (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.07.2023 - 7 BV 22.2642 -, AfP 2023, 442). a) Die Pflicht zur Erfüllung des Programmauftrags besteht bei alledem zunächst allein im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit. Ein subjektiv-öffentliches Recht jedes einzelnen Beitragsschuldners auf eine gerichtliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfüllung des Programmauftrags und der Beachtung der Programmgrundsätze besteht hingegen nicht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 30.09.2024, a.a.O.). Die entsprechenden Rechtsnormen, welche diese Grundsätze der Programmgestaltung dem öffentlichrechtlichen Rundfunk vorgeben, wurden im öffentlichen Interesse des Allgemeinwohls erlassen, sind also gerade nicht dazu bestimmt, auch jedem einzelnen von Millionen Nutzern des Programmangebots ein einzelnes gerichtlich einklagbares Recht auf eine bestimmte, den jeweiligen Vorstellungen des Einzelnen von Pluralität, Transparenz, Vielseitigkeit und Wahrhaftigkeit entsprechende Programmgestaltung einzuräumen. Einhellig wird daher in der Rechtsprechung ein Recht eines einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen verneint, den Rundfunkbeitrag - der für die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist - unter Hinweis auf eine bestimmte abgelehnte Programmgestaltung zu verweigern und so Druck in Richtung auf eine bestimmte gewünschte Programmgestaltung des pluralistisch angelegten öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von eigenen Programmwünschen zu sanktionieren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2021 - OVG 11 N 95.19 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2017 - 7 ZB 17.60 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, a.a.O.). Den Verwaltungsgerichten ist es vielmehr mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und unter Berücksichtigung der den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumten verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) trotz des generellen Rechtsschutzauftrags aus Art. 19 Abs. 4 GG im Ausgangspunkt verwehrt, Fragen der Programminhalte und Gestaltung bzw. ihrer angeblichen Mangelhaftigkeit (ausgerechnet) im Rahmen eines Verfahrens über die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zu prüfen; diese Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot ist zuvörderst den nach der gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dafür vorgesehenen pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien als Sachwaltern des Interesses der Allgemeinheit vorbehalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023, a.a.O.). Nichts Anderes folgt aus dem in der Klagebegründung zitierten Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.2023 (1 BvR 601/23 -, juris) und dem in der Literatur (Schneider, NVwZ 2024, 38) teilweise daraus abgeleiteten „Fingerzeig aus Karlsruhe“ (vgl. dazu: VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 09.11.2024, a.a.O.; differenziert: VG Berlin, Urteil vom 14.11.2024, a.a.O.). Ein materiell-rechtlicher Aussagegehalt ist dieser - eine verfassungsprozessuale Zulässigkeitsfrage betreffenden - Entscheidung nicht beizumessen (vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 17.07.2023, a.a.O.; VG Neustadt, Urteil vom 30.09.2024, a.a.O.; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, a.a.O.) und sie ist nicht geeignet, die Bindungswirkung beispielsweise des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 entfallen zu lassen oder zu relativieren (ausführlich hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2024, a.a.O.). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Zurücknahme und Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte mit Rücksicht auf die vorrangige Prüfungskompetenz eines fachkundigen, (hier: bewusst) plural besetzten, viele Entscheidungsträger umfassenden und mit einer eigenen autonomen Ermessens-, Beurteilungs- und Gestaltungskompetenz ausgestatteten Gremiums mit dem Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn nicht sogar geboten sein kann (vgl. nur: VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, a.a.O.). Hieran ändert auch die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2024 (a.a.O.) nichts. Es hat die Revision in diesem Verfahren nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle, ist der Entscheidung indes nicht zu entnehmen. b) Von diesen Maßgaben ausgehend führt die von Klägerseite detailliert und mit zahllosen Beispielen aufbereitete Dokumentation von - aus ihrer Sicht wahrzunehmenden - Verfehlungen des Programmauftrags im Wesentlichen bei der politischen Berichterstattung (z.T. in vorgeblich gar propagandistischer oder manipulativer Ausprägung) nicht zur Annahme eines Wegfalls des beitragsrechtlichen Vorteils oder sonst der Beitragspflicht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht vielfach davon aus, dass dergleichen allenfalls bei Feststellung einer krassen und geradezu offensichtlichen strukturellen und systemischen Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit in Betracht gezogen werden könne (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 17.12.2024 - 5 K 803/24.KO -, n.v; VG Aachen, Urteil vom 30.09.2024, a.a.O.; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, a.a.O.); Verstöße im Einzelfall berühren die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung demgegenüber nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2023 - 6 C 3.22 -, ZUM 2024, 302; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, a.a.O.). Die Klagebegründung ist hierbei schon zu eng ausgerichtet. Sie verliert den Umstand aus dem Blick, dass sich der die Beitragserhebung rechtfertigende Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bzw. der sich aus dessen Erfüllung ergebende Vorteil für den Beitragsschuldner nicht allein auf die Berichterstattung zu einzelnen politischen Themen beschränkt. Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm, das am freien Markt so nicht erhältlich sein könne, anzubieten, ist nach den bindenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts deutlich weiter gefasst. Das vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk anzubietende Programm hat umfassend zu sein und aus Vollprogrammen, Spartenprogrammen bzw. Zusatzangeboten, den sog. „Dritten Fernsehprogrammen“, Bildungsprogrammen und diversen Hörfunkangeboten zu bestehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, a.a.O.). Selbst derjenige, der die auch von der Klägerseite kritisierten Teile des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms ablehnt, erhält hierdurch einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne. Er kann andere Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen, mit deren Inhalt er einverstanden ist bzw. an denen er keinen Anstoß nimmt (so: OVG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2024 - 5 Bf 33/24.Z -, juris). Nicht hingegen kann er davon ausgehen, seine Beitragszahlung werde für Teile der Programmgestaltung verwendet, die er inhaltlich ablehnt. Eine Verknüpfung zwischen der Beitragszahlung und bestimmten Sendungen besteht im Rahmen der Beitragserhebung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2019 - OVG 11 N 88.15 -, juris). Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.07.2021 (- 1 BvR 2756/20 u.a. -, juris) eine strukturelle Verfehlung des verfassungsmäßigen Auftrags durch den Beklagten offensichtlich für nicht gegeben angesehen und die Rundfunkbeitragspflicht insgesamt für verfassungsgemäß erachtet hat, da es übergangsweise die Geltung des - die Erhöhung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 EUR monatlich beinhaltenden - Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags ab dem 20.07.2021 angeordnet hat. Es hat weder Zweifel an der Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags geäußert, noch daran, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag nachkomme, sondern im Gegenteil vielmehr betont, dass der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfassend sei und sich nicht nur auf einen Beitrag zur politischen Meinungs- und Willensbildung beschränke, sondern auch Unterhaltung, Information und kulturelle Verantwortung beinhalte. Die Klagebegründung macht im Wesentlichen auch nicht mehr als ihre eigene, auf der Grundlage der von ihr herangezogenen Quellen gebildete Sichtweise zu zahlreichen streitigen gesellschaftspolitischen Themen wie z.B. der Bewältigung der Corona-Pandemie, der Bekämpfung des Klimawandels oder des Umgangs mit geopolitischen Fragen einschließlich der Einordnung aktueller kriegerischer Auseinandersetzungen deutlich und kritisiert Art und Umfang der Mittelverwendung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie wahrgenommene Einflussnahmen aus der Politik auf die Medienwelt (des öffentlich-rechtlichen Rundfunks). Das ist nach den vorstehenden Ausführungen auf der hier in Rede stehenden Beitragsebene nicht unmittelbar maßgeblich. Im Übrigen zeigen die vielfach zusammengetragenen Beispiele und auch die als Nachweise in Bezug genommenen Quellen (vielfach aus privaten Medien) zugleich auf, wie in einer pluralistisch ausgestalteten Medienwelt Kontrollmechanismen durch Herstellung von Konkurrenz und Gegenöffentlichkeit gerade funktionieren können. Schließlich kann auch die Klägerseite ohnehin nicht ohne Weiteres für sich in Anspruch nehmen, dass die von ihr herangezogenen Informationsquellen hinsichtlich Validität, Recherchetiefe und Vertrauenswürdigkeit der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jeweils überlegen sind; auch diese sind vielmehr gleichermaßen kritisch zu hinterfragen. Letztlich stellt sich ein Großteil der in der Klagebegründung zusammengetragenen Kritik in der Struktur und Ausrichtung als eine solche dar, der nicht allein der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausgesetzt ist, sondern die sich im Grunde gleichermaßen gegen die Qualität privater Rundfunk- und Fernsehsender und auch der Printmedien richtet und einen allgemeinen Niedergang journalistischer Sorgfalt beklagt. Gleiches gilt im Übrigen z.B. auch für die von Klägerseite gerügte unzulässige verdeckte Einflussnahme aus dem politischen Raum auf Journalisten oder Nachrichtenagenturen (etwa durch Vortrags- oder Moderationshonorare), die allgemein beschrieben wird, aber gerade nicht (allein oder primär) auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgerichtet ist. Auch dem in der Klagebegründung in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.2023 lässt sich keine von dieser Auffassung abweichende Aussage entnehmen (vgl. auch: VG Aachen, Urteil vom 30.09.2024 -, a.a.O.; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11.09.2024, a.a.O.). Insbesondere entfaltet er keine bindende Wirkung (vgl. so auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2024, a.a.O.). c) Erfolglos werden mit der Klage fernerhin Verstöße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit bzw. eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Rundfunkbeiträge gerügt. Dieser Einwand ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheids bereits von vornherein ohne Bedeutung (vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 05.07.2023, a.a.O.). Nach alledem bestand auch keine Veranlassung, auf weitere Beweisanregungen der Klägerseite einzugehen. IV. Der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR ist rechtmäßig. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte mit seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19.12.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017, geändert durch die SWR-Änderungssatzung vom 30.11.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024 Gebrauch gemacht. Nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber eines Betrages von 8,-- EUR fällig, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.Gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen, bei denen es sich in erster Linie um ein Druckmittel gegenüber säumigen Beitragsschuldnern handelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris), bestehen grundsätzlich keine Bedenken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016, a.a.O.). Dabei ist allerdings mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Damit ist die Fälligkeit des Beitrags gesetzlich festgelegt; diese werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine entsprechende Rechnung oder ein Bescheid ergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 6 C 35.15 -, juris; zum sog. „bescheidlosen“ Anforderungsverfahren und zu Möglichkeiten, eine ggf. drohende Festsetzung von Säumniszuschlägen zu vermeiden vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2017, a.a.O.). Hier ist die Festsetzung eines Säumniszuschlags erst erfolgt, nachdem die rückständigen Beiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach deren Fälligkeit entrichtet worden sind. Auch dessen Höhe ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, den Gerichtsbescheid wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung und beim Beklagten unter der Beitragsnummer xxx registriert. Mit Festsetzungsbescheid vom 02.05.2024, zur Post gegeben am 06.05.2024, setzte der Beklagte für den Zeitraum von Januar 2024 bis März 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von 63,08 EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,-- EUR fest. Mit Schreiben vom 09.05.2024 legte der Kläger unter Verwendung eines vorformulierten Musters Widerspruch gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid ein. Darin hieß es zusammengefasst, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei rechtswidrig, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Auftrag verfehlen würden und Verstöße gegen Verfassungs- und Europarecht vorlägen. Die derzeitige Berichterstattung werde der Neutralitätspflicht und der Meinungsvielfalt nicht gerecht. Insbesondere die Berichterstattung über die Corona-Pandemie oder den Ukraine-Konflikt sei zu beanstanden. Studien und Umfragen würden zeigen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ohnehin nicht mehr die breite Masse der Bevölkerung als Publikum ansprächen und mehrheitlich eine Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befürwortet werde. Selbst ehemalige Mitarbeitende der Rundfunkanstalten sprächen sich für eine Reform aus. Mithin läge ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor, was sich unter anderem in Verstößen gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zeige. Auch die eingerichteten Aufsichtsgremien seien bisher nicht in der Lage gewesen, ihrer Funktion nachzukommen und die Missstände zu beheben. Darüber hinaus lägen Verstöße gegen Art. 20 Abs. 1 und 3 GG vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dessen Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht bereits bestätigt worden sei. Die ordnungsgemäße Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sei in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankert. Einwände gegen die Berichterstattung müssten bei den eigens hierfür eingerichteten Rundfunkgremien vorgebracht werden. Diese seien auch für die Überwachung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zuständig. Die Zahlung des Rundfunkbeitrags könne jedenfalls nicht unter Verweis auf die fehlende Ausgewogenheit oder Vielfalt des Programmangebots verweigert oder gemindert werden. Dagegen hat der Kläger am 15.10.2024 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung führt er - unter Verwendung eines aus dem Internet gegen Entgelt heruntergeladenen und der Kammer bereits aus anderen Klageverfahren bekannten Musterklagebegründungstexts mit einem Umfang von rund 230 Seiten - zusammengefasst aus, der Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da dem Beklagten die Behördeneigenschaft fehle und er durch Angestellte des vom Beklagten beauftragten Beitragsservice erlassen worden sei. Das aber stelle einen Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft dar, wonach Verwaltungsakte nur durch eine Behörde und deren Mitarbeiter erlassen werden dürften, hingegen eine Ausgliederung und Auslagerung behördlicher Funktionen an eine andere nicht hoheitliche Stelle, wie hier den Beitragsservice, der nur eine nicht rechtsfähige Inkassostelle darstelle, nicht zulässig sei. Es verstoße auch gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG, dass eine Behörde (Anstalt, Körperschaft), die eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Der Festsetzungsbescheid habe auch nicht vollständig „automatisiert“ erstellt werden dürfen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. § 10a RBStV ermächtige allenfalls zum automatisierten Erlass eines Bescheids, nicht aber zur automatisierten Erstellung desselben. Der Bescheid sei zudem auch materiell rechtswidrig. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig und könne daher keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung durch Festsetzungsbescheid darstellen, weil die damit geregelte Beitragserhebung eine verfassungswidrige Steuer darstelle. Die Rundfunkbeitragserhebung verstoße zudem gegen Unionsrecht. Jedenfalls aber stelle die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen zu können, keinen Vorteil dar. Ein solcher sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung einer Gegenleistung für diesen Vorteil durch eine Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags zwingend erforderlich, wenn man den Rundfunkbeitrag mit dem Bundesverfassungsgericht nicht als Steuer, sondern als Vorzugslast einstufe. Denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag nicht, sondern verfehle ihn grundsätzlich. Die Akzeptanz des Beitrags schwinde in der Bevölkerung, weil ein Versagen dieses Rundfunks festzustellen sei, dem nur noch durch den Aufbau ganz neuer Strukturen begegnet werden könne. Die Fachgerichte müssten den Einwand des fehlenden Vorteils prüfen und dürften nicht einfach auf die Zuständigkeit des Rundfunkrats als dem für die Programmgestaltung und deren Überwachung zuständigen, plural besetzten Gremium verweisen, sowie auf die Möglichkeit des einzelnen Beitragspflichtigen, sich an dieses Gremium mit einer Programmbeschwerde wenden zu können. Denn die Rundfunkräte der Rundfunkanstalten seien gar nicht wirklich staatsfern und plural besetzt. Zudem kämen sie schon seit vielen Jahren ihren Kontrollpflichten nicht wirksam nach und stellten deshalb keine tauglichen Kontrollorgane dar, so dass eine Kontrolle durch die Gerichte erforderlich sei. Auch das Institut der Programmbeschwerde habe sich in der Praxis als untauglich erwiesen. Der Festsetzungsbescheid sei schließlich auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die Tätigkeit des Beitragsservice mangels einer Inkasso-Erlaubnis gem. § 10 RDG und mangels Rechtsfähigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Der Kläger hat zudem die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren 6 C 5.24 vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) beantragt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich - sachdienlich gefasst -, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.05.2024 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.09.2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Beklagte sei für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge zuständig und dürfe sich des Beitragsservice als einer von der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten gemeinsam betriebenen unselbstständigen Verwaltungseinheit bedienen, die rechtlicher Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt sei. Der Bescheid habe auch automatisiert erlassen werden dürfen. Fehl gehe die Annahme, dass es für die Erstellung und den Erlass unterschiedlicher Vorschriften bedürfe. Der Kläger sei als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung sei durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Der Rundfunkbeitrag stelle danach auch keine Steuer, sondern eine von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder umfasste abgabenrechtliche Erhebung einer Vorzugslast dar, welche der staatsfernen Finanzierung und funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene. Aus der den Beitragspflichtigen selbstverständlich zustehenden Kritik an den öffentlich-rechtlichen Medien und ihrer Programmgestaltung folge weder die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung noch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Freistellung von der Beitragspflicht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausfüllung und Ausübung des den Rundfunkanstalten hinsichtlich der Erstellung eines neutralen, vielfältigen und wahrheitsgemäß berichtenden Programmangebots eingeräumten Gestaltungsspielraums und -ermessens stehe diesen und ihren Rundfunkräten zu und liege damit außerhalb des den Verwaltungsgerichten durch Art. 19 Abs. 4 GG erteilten Rechtsschutzauftrags, so dass die Gerichte nicht befugt seien, das Programmangebot qualitativ zu prüfen. Insoweit stehe es allerdings den Beitragspflichtigen frei, etwaige Verstöße der Rundfunkanstalt gegen die öffentlich-rechtlichen Programmgrundsätze durch eine Programmbeschwerde geltend zu machen. Zuletzt habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.07.2021 noch einmal die Trennung zwischen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags betont, um mittelbare Einflussnahmen auf die Wahrnehmung des Programmauftrags und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten zu sichern. Mit Beschluss vom 07.01.2025 hat die Kammer den Antrag des Klägers vom 03.12.2024, gerichtet auf die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 5.24; vgl. Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene pdf-Version der elektronisch geführten Akte des Beklagten Bezug genommen.