Urteil
19 S 17/18
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0320.19S17.18.00
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Leitsätze
Eine gegen die „übrigen Wohnungseigentümer“ eingereichte Anfechtungsklage richtet sich bei einer werdenden WEG regelmäßig gegen die werdenden Wohnungseigentümer, die die teilende Bauträgerin bereits aus ihrer mitgliedschaftlichen Stellung verdrängt haben, die bereits als Eigentümer eingetragenen Erwerber sowie die im Grundbuch noch eingetragene teilende Bauträgerin, solange sie ihre mitgliedschaftliche Stellung bezüglich einzelner Einheiten noch nicht an werdende Wohnungseigentümer verloren hat.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 01.03.2018, Az. 23 C 1388/17 WEG, wird als unzulässig verworfen mit der Maßgabe, dass das Rubrum des Urteils auf Beklagtenseite wie folgt berichtigt wird: Die Klage richtet sich gegen die Beklagten zu 1) bis 4), wie aus dem Rubrum dieses Berufungsurteils ersichtlich.
2. Die in der Berufungsinstanz erhobene Klage gegen die Beklagten zu 5) bis 11) wird als unzulässig abgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 85 % und die Beklagten zu 1) bis 3) 15 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) zu 85% und diejenigen der der Beklagten zu 4) bis 11) ganz. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung der Nebenintervention im Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 01.03.2018, Az. 23 C 1388/17 WEG wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 59.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gegen die „übrigen Wohnungseigentümer“ eingereichte Anfechtungsklage richtet sich bei einer werdenden WEG regelmäßig gegen die werdenden Wohnungseigentümer, die die teilende Bauträgerin bereits aus ihrer mitgliedschaftlichen Stellung verdrängt haben, die bereits als Eigentümer eingetragenen Erwerber sowie die im Grundbuch noch eingetragene teilende Bauträgerin, solange sie ihre mitgliedschaftliche Stellung bezüglich einzelner Einheiten noch nicht an werdende Wohnungseigentümer verloren hat.(Rn.33) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 01.03.2018, Az. 23 C 1388/17 WEG, wird als unzulässig verworfen mit der Maßgabe, dass das Rubrum des Urteils auf Beklagtenseite wie folgt berichtigt wird: Die Klage richtet sich gegen die Beklagten zu 1) bis 4), wie aus dem Rubrum dieses Berufungsurteils ersichtlich. 2. Die in der Berufungsinstanz erhobene Klage gegen die Beklagten zu 5) bis 11) wird als unzulässig abgewiesen. 3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 85 % und die Beklagten zu 1) bis 3) 15 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) zu 85% und diejenigen der der Beklagten zu 4) bis 11) ganz. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Beschluss 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung der Nebenintervention im Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 01.03.2018, Az. 23 C 1388/17 WEG wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 59.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger greift das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 01.03.2018, 23 C 1388/17 WEG, an. Der Kläger ist Mitglied einer (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden: „WEG“) und hat erstinstanzlich zwei Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.07.2017 angefochten. Der Kläger und die Beklagten zu 1) bis 3) sind Erwerber der Wohnungen Nr. 1-4 im Gebäude H-Straße in N. Nach Abschluss der notariellen Kaufverträge mit der Bauträgerin wurde zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Der Besitz der Wohnungen wurde dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis 3) mit förmlichen Übergabeprotokollen übergeben. Die Beklagte zu 4) ist die Bauträgerin des Gebäudes H-Straße in N und die einzige im Grundbuch eingetragene Eigentümerin sämtlicher sieben Wohnungseigentumseinheiten (im Folgenden nur: Bauträgerin). Der Kläger ist zugleich der persönlich haftende Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Bauträgerin und ihr Geschäftsführer. Weitere Erwerber bezüglich der Wohnungen Nr. 5-7 sind die Beklagten zu 5) bis 10), zu deren Gunsten ebenfalls nach Abschluss notarieller Erwerbsverträge Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen wurden. Die Übergabe der Wohnungen ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger überließ diesen Erwerbern Schlüssel. Eine förmliche Übergabe der Wohnungen mit Übergabeprotokoll fand nicht statt. Die Erwerber hatten die Wohnungen zum Zeitpunkt der Einreichung der Anfechtungsklage noch nicht bezogen. In der Eigentümerversammlung vom 25.07.2017 wurde unter TOP 3 beschlossen, dass eine Sonderumlage i.H.v. 100.000,00 € umgelegt nach Miteigentumsanteilen mit Fälligkeit zum 01.08.2017 erhoben wird und die Sonderumlage per Lastschrift auf das WEG-Konto zum Fälligkeitstermin eingezogen wird. Unter dem gleichen TOP 3 wurde ein weiterer Beschluss über eine Sonderumlage in Höhe von 18.000,00 € wegen Außenständen des Klägers gefasst. Wegen des genauen Wortlauts wird auf das Beschlussprotokoll Bezug genommen. Mit seiner gegen „die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage H-Straße N gemäß der beigefügten Eigentümerliste“ gerichteten Klage vom 24.08.2017, beim Amtsgericht Böblingen eingegangen am selben Tag, hat der Kläger diesen Beschluss angefochten und beantragt, dass der Beschluss für ungültig erklärt werde. Der Klage war eine Eigentümerliste beigefügt, die alle Beklagten einschließlich der Bauträgerin enthielt (Wohnungen Nr. 1 bis 4). Zudem standen auf der Liste die Namen der Erwerber der Wohnungen Nr. 5 bis 7 und der Beklagte zu 11), der unstreitig kein Erwerber war. Mit Schriftsatz vom 25.09.2017 hat der Kläger die Klage - nunmehr mit dem Kurzrubrum „gegen die übrigen Erwerber einer Wohnung der Wohnungseigentumsanlage H-Straße N“ begründet und eine aktuelle „Erwerberliste“ (Anl. K1) vorgelegt. In der Überschrift der Liste wird darauf hingewiesen, dass die Bauträgerin die Eigentümerin aller Einheiten sei. Für die Wohnungen Nr. 1 bis 7 wurden als Erwerber neben dem Kläger die Beklagten zu 1) bis 3) sowie die weiteren Erwerber, die Beklagte zu 5) bis 10), aufgeführt. Der Kläger ist der Meinung, dass bei der Versammlung vom 25.07.2017 unberechtigte Personen teilgenommen und abgestimmt haben, da zu diesem Zeitpunkt lediglich die Wohnungen Nr. 1 bis 4 übergeben worden seien, weshalb die anwesenden und an der Abstimmung beteiligten weiteren Personen, namentlich die Beklagten zu 5) bis 10) noch keine werdenden Wohnungseigentümer gewesen und die gefassten Beschlüsse nichtig, zumindest jedoch anfechtbar seien. Allein die Bauträgerin, der Kläger sowie die Beklagten zu 1) bis 3) bildeten eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters verwiesen. Mit Schriftsatz vom 29.09.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Vertretung der Bauträgerin angezeigt, deren Beitritt als Streithelferin des Klägers erklärt und ebenfalls die Ungültigerklärung der gefassten Beschlüsse beantragt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben Klagabweisung beantragt. Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft vom 25.07.2017 zur Erhebung einer Sonderumlage i.H.v. 100.000,00 € umgelegt nach Miteigentumsanteilen mit Fälligkeit zum 01.08.2017 abgewiesen und den Beitritt der Bauträgerin als Nebenintervenienten zurückgewiesen. Den Beschluss über die Sonderumlage in Höhe von 18.000 € hat es für ungültig erklärt. Die Beklagten werden im Urteilsrubrum mit der Sammelbezeichnung „die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage H-Straße N“ - ohne Bezugnahme oder Beifügung einer Eigentümerliste - bezeichnet. Gegen das ihm am 13.03.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2018 Berufung „gegen die übrigen werdenden Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage H-Straße N“ eingelegt und verfolgt seinen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses vom 25.07.2017 weiter. Weiter beantragt er die Zulassung der Bauträgerin als Nebenintervenientin. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 13.02.2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Frage gegen welche Personen sich die Berufung richte, erklärt, dass sich diese gegen sämtliche Personen richte, die in der Anlage 1 zur Klageschrift vom 24.08.2017 bezeichnet sind, auch wenn diese nicht Wohnungseigentümer oder werdende Wohnungseigentümer seien, mit Ausnahme der Bauträgerin, also gegen die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) bis 11). Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 hat der Kläger wegen der versäumten Beschwerdefrist gegen die Zurückweisung der Nebenintervention Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils sämtliche in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.07.2017 zu TOP 3 gefassten Mehrheitsbeschlüsse für ungültig zu erklären und den Beitritt der Nebenintervenientin zuzulassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Wege der am 24.01.2019 innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegten Anschlussberufung beantragen die Beklagten, das Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das angegriffene Urteil (Bl. 124 ff. der Akte) verwiesen und Bezug genommen. II. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nur gegen einen Teil der zwingend notwendig zu verklagenden Miteigentümer und werdenden Eigentümer, die sämtlich notwendige Streitgenossen sind, gerichtet wurde. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Beklagten zu 1) bis 3), nicht jedoch gegen die Beklagte zu 4) (1.). Die in der Berufungsinstanz erhobene Klage gegen die Beklagten zu 5) bis 11) ist unzulässig (2.). Die Anschlussberufung hat durch die Verwerfung der Berufung ihre Wirkung verloren (3.) 1. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beklagten zu 1) bis 3), nicht jedoch gegen die Bauträgerin als Beklagte zu 4) richtet. a. Eine Berufung gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildende Gegenpartei ist unzulässig, wenn sie nicht frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wurde (BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11 m.w.N.). Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG stets sämtliche übrige (werdende) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11 m.w.N.). Da diese notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO sind (BT-Drucks. 16/887 S. 73), muss sich auch die Berufung gegen sämtliche Streitgenossen richten. Das gilt auch für den Fall, dass der angefochtene Beschluss nichtig wäre. Denn die Abweisung der Anfechtungsklage als unbegründet führt dazu, dass die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden kann, § 48 Abs. 4 WEG. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ist die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG auch nicht frei auszulegen. aa. Nach dem klaren und unzweideutigen Normtext ist die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ausnahmen, die an die materiell-rechtliche Betroffenheit anknüpfen, sieht die Regelung - anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG für die Beiladung - nicht vor (BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11 m.w.N.). Gleiches gilt für sog. werdende Wohnungseigentümer. bb. Wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, beruht die Fassung des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG auch auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11 m.w.N.). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt zunächst keine Regelung des Anfechtungsgegners (BT-Drucks. 16/887 S. 7). In der Begründung heißt es, es bestehe kein Regelungsbedürfnis; der Entwurf gehe davon aus, dass bei Beschlussanfechtungen alle Wohnungseigentümer - mit Ausnahme des Anfechtenden - Beklagte seien (BT-Drucks. 16/887 S. 38). Der Bundesrat bat sodann unter Hinweis auf abweichende Meinungen in der Literatur um die Klarstellung, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten sei (BT-Drucks. 16/887 S. 50 f.). Die Bundesregierung kam dieser Bitte nach und fügte in § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG die Regelung ein, dass die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben sei (BT-Drucks. 16/887 S. 73). Diese Regelung wurde - mit einer weiteren Klarstellung hinsichtlich der Anfechtungsbefugnis des Verwalters - vom Rechtsausschuss dem Bundestag vorgelegt und schließlich gebilligt (BT-Drucks. 16/3843 S. 13 u. 28). Angesichts dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung ist bei der Bestimmung des Klagegegners für eine Anknüpfung an Kriterien materiellrechtlicher Betroffenheit somit kein Raum (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08). b. Gemessen daran, ist die Berufung unzulässig. Allein die Beklagten zu 1) bis 4) sind die erstinstanzlichen Beklagten der Anfechtungsklage (aa.). Der Kläger hat jedoch die Berufung ausdrücklich nicht gegen die die Beklagte zu 4) gerichtet (bb.). Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Berufungsverfahren durchgeführt werden soll, liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des jeweiligen Berufungsklägers (BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11). aa. Der Kläger hat seine Klage gegen die Bauträgerin als einzige Wohnungseigentümerin sowie sämtliche werdenden Wohnungseigentümer gerichtet. Dies sind die Beklagten zu 1) bis 4). (1)(a) Gegen wen sich eine Klage richtet, bestimmt der jeweilige Kläger durch die Parteibezeichnung in der Klageschrift, wobei dies ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 102/12 -, Rn. 5, juris). Um die Beklagten zu bezeichnen muss der klagende Wohnungseigentümer die übrigen Wohnungseigentümer benennen. Für die Bezeichnung kann sich der Kläger einer der Klage als Anlage beigefügten Eigentümerliste bedienen oder auf die von den Beklagten eingereichte Bezug nehmen (BGH, Urteil vom 04.05.2011 - V ZR 190/10; Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 162/11). In der Klageschrift genügt es nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG zunächst auch lediglich das gemeinschaftliche Grundstück anzugeben. Die namentliche Bezeichnung der Beklagten muss in diesem Fall jedoch spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG). Wird ein Mangel hinsichtlich der Beklagtenbezeichnung erstinstanzlich übersehen, kann die fehlende Bezeichnung der einzelnen Wohnungseigentümer - und damit der Beklagten - auch noch im Berufungsrechtszug nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 04.05.2011 - V ZR 190/10; Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 162/11). Der Kreis der beklagten Personen wird in der Regel hinreichend genau bereits durch die Sammelbezeichnung in der Klageschrift bestimmt (Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 44 WEG, Rn. 16). (b) Dementsprechend hat eine mit der Klageschrift oder im Verlauf des Prozesses vorgelegte Eigentümerliste zunächst lediglich deklaratorische Bedeutung. Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (BGH, Urteil vom 04. Mai 2018 - V ZR 266/16 -, Rn. 6, juris), ebenso wie ein versehentlich in der Liste aufgeführter Dritter, der nicht Wohnungseigentümer ist, dadurch nicht Partei wird. Eine mit der Klage eingereichte fehlerhafte oder nicht aktuelle Eigentümerliste kann daher noch korrigiert werden und begründet noch nicht mit den dort bezeichneten Personen ein Prozessrechtsverhältnis. In Wohnungseigentumssachen ist es dem Kläger häufig nicht möglich, die Personen sicher zu bestimmen, die die richtigen Beklagten sind. Insbesondere können sich zwischen der Beschlussfassung, der Einreichung der Klage und der Zustellung der Klageschrift noch Veränderungen ergeben. (c) Etwas anderes gilt erst dann, wenn ein Kläger erkennbar nur bestimmte Personen, die er namentlich oder durch Verweis auf eine bestimmte Liste bezeichnet, verklagen wollte (vgl. hierzu: AG Wiesbaden, Beschluss vom 08. April 2013 - 92 C 2752/11 - 819 -, Rn. 10, juris). Die für eine derartige Auslegung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen müssen allerdings zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift bekannt sein, da bereits mit der Zustellung - in der Regel an den Verwalter gemäß § 45 Abs. 1 WEG - das Prozessrechtsverhältnis begründet wird (Bärmann/Roth, WEG 14. Aufl. § 44 Rn. 21 weitergehend auf die Anfechtungsfrist abstellend: Jennißen/Suilmann, WEG, 5. Aufl. 2017, § 46 WEG, Rn. 84e LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 05. Mai 2009 - 14 T 9452/08 -, juris). Dem Gericht kann bei einer Klage nicht überlassen werden, sich selbst „herauszusuchen“, wer der Beklagte sein soll (LG Itzehoe, Urteil vom 30. März 2012 - 11 S 36/11). Insbesondere kann das Gericht nur bezüglich der tatsächlichen (werdenden) Wohnungseigentümer die Zustellung über den Verwalter oder den Ersatzzustellungsvertreter gemäß § 45 Abs. 1, 2 WEG veranlassen und muss daher wissen, ob noch anderen Personen unmittelbar zugestellt werden muss, für die kein Zustellungsvertreter existiert. Noch weniger hat es der Kläger in der Hand, durch nachträgliche Erklärungen, wie er selbst seine Sammelbezeichnung nebst Liste verstanden habe, den Kreis der beklagten Personen zu konkretisieren, wenn es hierfür an Anknüpfungstatsachen fehlt. (d) Besteht hingegen ein Kläger zum Schluss der mündlichen Verhandlung darauf, dass exakt die von ihm benannten Personen die richtigen Beklagten seien, während diese nicht deckungsgleich sind mit der Gruppe der übrigen (werdenden) Wohnungseigentümer, unter deren Sammelbezeichnung die Klage eingereicht wurde, dann kommt entweder eine Teilklagerücknahme gegen nicht benannte Wohnungseigentümer oder eine subjektive Klageerweiterung bezüglich Dritter in Betracht. Dies muss allerdings prozessual von dem Gericht erkannt und entsprechend behandelt werden, um das durch die Klagezustellung mit einer Sammelbezeichnung begründete Prozessrechtsverhältnis nachträglich zu verändern. Solange dies nicht geschehen ist, bleibt es dabei, dass grundsätzlich diejenigen (werdenden) Wohnungseigentümer Beklagte sind, gegen die sich gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 WEG die Anfechtungsklage zu richten hat. (2) Nach obigen Grundsätzen richtet sich die vorliegende Klage lediglich gegen die Beklagten zu 1) bis 3) sowie die Bauträgerin als Beklagte zu 4). (a) Im Falle einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist die bei Klageeinreichung gewählte Beklagtenbezeichnung „übrige Wohnungseigentümer“ dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die übrigen werdenden Wohnungseigentümer sowie die übrigen Wohnungseigentümer richtet, die nicht durch werdende Wohnungseigentümer aus ihrer mitgliedschaftlichen Stellung verdrängt wurden. Dies schließt insbesondere den teilenden Bauträger ein, solange er noch nicht bezüglich sämtlicher Einheiten seine mitgliedschaftliche Stellung an die Erwerber verloren hat. Eine solche Auslegung entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Maßgeblich ist hierbei, dass sich der Kreis der notwendigen Beklagten aus dem Streitgegenstand der Anfechtungsklage ohne weiteres herleiten lässt und - wie auch hier - jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Kläger eine Formulierung wählen wollte, mit der er sein Rechtsschutzziel nicht erreichen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem teilenden Eigentümer und den Ersterwerbern - wie vorliegend - eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes geboten, sobald die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition besitzen und infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs der Lasten und Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran haben, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Wohnungsanlage vorzeitig auszuüben. Beides ist anzunehmen, wenn ein wirksamer, auf die Übereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist. Infolgedessen kann der werdende Wohnungseigentümer einerseits die Mitwirkungsrechte ausüben. Andererseits verliert der teilende Eigentümer seine bisherigen Rechte im gleichen Umfang (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15; Versäumnisurteil vom 08. Dezember 2017 - V ZR 82/17). Ein eingetragener Eigentümer, insbesondere wenn es sich um den Bauträger handelt, ist hinsichtlich einzelner Wohneinheiten dann den nicht mehr berechtigt und verpflichtet - und damit notwendiger Beklagter im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 WEG - wenn der Erwerber der entsprechenden Einheit die Rechtsstellung eines werdenden Wohnungseigentümers erlangt hat. Erst von diesem Zeitpunkt an tritt der werdende Eigentümer in die Rechte und Pflichten ein und der eingetragene Eigentümer wird aus seiner bisherigen Stellung verdrängt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14; Urteil vom 11. Dezember 2015- V ZR 80/15; Urteil vom 08. Dezember 2017 - V ZR 82/17 m.w.N.). In der Konsequenz muss sich eine Anfechtungsklage gegen die werdenden Eigentümer richten, die den eingetragenen teilenden Veräußerer verdrängen, sowie gegen die bereits (oder noch) eingetragenen Wohnungseigentümer der übrigen Einheiten. Dabei fehlt dem Anfechtungskläger bei werdenden Wohnungseigentümergemeinschaften häufig die exakte Kenntnis über den richtigen Kreis der Beklagten, da dieser sich nicht durch Grundbucheintrag zuverlässig ermitteln lässt. Es kann aber angenommen werden, dass er bei Verwendung einer für Anfechtungsklagen üblichen Beklagtenbezeichnung die Personen verklagen möchte, die mit ihm die Gemeinschaft der (werdenden) Wohnungseigentümer ausmachen. (b) Wer die richtigen Beklagten namentlich sind, ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung festzustellen. Ist unklar oder streitig, ob die von dem Kläger (gegebenenfalls mittels einer Liste) benannten Personen tatsächlich materiell-rechtlich Wohnungseigentümer oder werdende Wohnungseigentümer sind, obliegt es dem Kläger, die Zulässigkeitsvoraussetzungen seiner Klage (bzw. Berufung) darzulegen und zu beweisen (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., vor § 253 Rn. 15). Im Falle einer Beschlussanfechtung muss der Kläger daher nachweisen, dass die von ihm benannten Personen vollständig die übrigen Wohnungseigentümer bzw. als notwendige Streitgenossen zu verklagenden Personen sind. Dies erlangt besondere Bedeutung, wenn sich die als notwendige Streitgenossen zu verklagenden Personen nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben, wie beispielsweise im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB, der Ersteigerung gemäß § 90 ZVG oder der werdenden Wohnungseigentümer, bei denen neben dem Erwerbsvertrag und der Auflassungsvormerkung auch die (kaufrechtliche) Übergabe vorliegen müssen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15 -, Rn. 13, juris). Dann muss das Gericht erforderlichenfalls über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Stellung als (werdender) Eigentümer Feststellungen treffen. (c) Demnach sind neben dem Kläger lediglich die Beklagten zu 1) bis 3) und die Bauträgerin werdende bzw. tatsächliche Wohnungseigentümer, gegen die die Anfechtungsklage zu richten war und sich - nach Auslegung der Klageschrift - auch gerichtet hat. (aa) Die Stellung der Beklagten zu 1) bis 3) als werdende Wohnungseigentümer ist zwischen den Parteien unstreitig. (bb) Die Bauträgerin ist als tatsächliche Wohnungseigentümerin bezüglich der übrigen Einheiten Einheiten Nr. 5-7 der richtige Beklagte. Dies entspricht bereits dem eigenen Vortrag des Klägers in beiden Instanzen. Zwar gehen die Beklagten (mit Ausnahme der Bauträgerin) davon aus, dass die Erwerber der Einheiten Nr. 5-7 ebenfalls werdende Wohnungseigentümer geworden sind. Die materiellen Voraussetzungen hierfür ließen sich aufgrund des Parteivertrages jedoch nicht feststellen. Zwar liegen auch bezüglich dieser Erwerber wirksame Erwerbsverträge sowie Auflassungsvormerkungen vor. Eine Übergabe der Wohneinheiten mit Übergang der Gefahr und somit der mitgliedschaftlichen Stellung auf die Erwerber lässt sich hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich von einem Übergang der mitgliedschaftlichen Stellung auf den Erwerber auszugehen, wenn dieser nach außen ohne weiteres erkennbar ist. Dies gilt namentlich im Falle des Bezuges der Einheit durch den Erwerber. Dem Bauträger steht es allerdings - insbesondere im Falle eines Prozesses - frei, nachzuweisen, dass ein Einzug ohne entsprechende Übergabe erfolgt ist. Ist hingegen - wie hier - die Wohnung noch nicht bezogen, ist von einem Übergang der mitgliedschaftlichen Stellung auf den Erwerber erst dann auszugehen, wenn die Parteien des Bauträgervertrages diesen einvernehmlich dem Verband mitteilen. Im Zweifel bleibt die Grundbucheintragung maßgeblich, also die Eintragung des Bauträgers als Eigentümer (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15 -, Rn. 15f., juris). Die Parteien haben nicht vorgetragen, dem Verband sei einvernehmlich der Übergang der mitgliedschaftlichen Stellung auf die Erwerber der Wohnungen Nr. 5-7 mitgeteilt worden. Nach dem Vortrag der Beklagten wurden diesen lediglich die Schlüssel übergeben. Bei den Beklagten zu 9) und 10) sogar nur, indem die Schlüssel unter die Fußmatte der Wohnung des Klägers gelegt wurden. Die damit verbundene Übergabe des (Mit-)Besitzes erfüllt jedoch noch nicht die Voraussetzungen für den Übergang der mitgliedschaftlichen Stellung. Förmliche Übergaben mittels Protokollen, wie sie bei den Beklagten zu 1) bis 3) erfolgt sind, haben die Parteien nicht behauptet. Auch waren die Arbeiten der Bauträgerin an den Wohnungen noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf die fehlende äußere Erkennbarkeit der kaufrechtlichen Übergabe und des Fehlens eindeutiger Anhaltspunkte für eine solche bleibt es bei der Regelung, wonach im Zweifel die Grundbucheintragung maßgeblich ist. Unstreitig ist die Bauträgerin bei den Wohnungen Nr. 5-7 eingetragen, so dass sie als Beklagte zu 4) zu führen ist. (cc) Die allgemeine Auslegung, wonach sich Beschlussanfechtungsklagen regelmäßig gegen die übrigen (werdenden) Wohnungseigentümer richten, greift auch trotz des Umstandes, dass der Kläger Geschäftsführer der Bauträgerin war. Zwar lässt sich argumentieren, dass dem Kläger als Geschäftsführer hätte bekannt sein müssen, wer bereits werdender Eigentümer ist und wer nicht. Dies würde allerdings voraussetzen, dass dem Geschäftsführer die differenzierte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Übergangs der mitgliedschaftlichen Stellung auf den Erwerber bekannt gewesen wäre, was nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Auf diese subjektive Sicht des Klägers kommt es indes nicht an, weil die Auslegung objektiv aus Sicht des Gerichts und der Gegenpartei vorzunehmen ist. Aus der Klageschrift nebst der beigefügten „Eigentümerliste“ lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger bewusst den Kreis der Beklagten über denjenigen der üblichen Beklagten erweitern bzw. bezüglich der Bauträgerin reduzieren wollte. Der Kläger hat die übliche Sammelbezeichnung (übrige Wohnungseigentümer) gewählt und die Bauträgerin auf der Liste aufgeführt, die zur Bestimmung der Beklagten diente. Selbst wenn - wie nicht - zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bekannt gewesen wäre, dass der Kläger zugleich Geschäftsführer der Bauträgerin war, ist durch die Klageschrift nicht erkennbar geworden, dass die Bauträgerin auf keinen Fall Beklagte des Rechtsstreits sein soll. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer einer juristischen Person und die juristische Person grundsätzlich gleichgerichtete Interessen verfolgen. Im Gegenteil wäre anzunehmen gewesen, dass in der Konstellation, in der sowohl die Bauträgerin als selbständige juristische Person als auch der Geschäftsführer (werdende) Eigentümer sind, im Falle von gleichgerichteten Interessen beide gemeinsam Anfechtungsklage erheben. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Bauträgerin hat lediglich - nach Ablauf der Anfechtungsfrist - vertreten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beitritt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO erklärt. Ein Beitritt eines beklagten Wohnungseigentümers auf Klägerseite im Wege der Nebenintervention ist jedoch unzulässig, weil die Nebenintervention nur Beteiligten möglich ist, die nicht Partei des Rechtsstreits sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12 -, Rn. 10, juris). Der Beitritt des Bauträgers auf Seiten des Klägers mit Schriftsatz vom 29.09.2017 kann schließlich nicht als Anfechtungsklage ausgelegt werden. Dies scheitert bereits daran, dass bei eindeutigen prozessualen Erklärungen eines Rechtsanwalts (hier Beitrittserklärung) anzunehmen ist, dass er sich der rechtlichen Bedeutung seiner Erklärung bewusst ist. Die Nebenintervention unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Wirkung und ihrer Einflussmöglichkeiten auf den Prozess deutlich von der Stellung einer Partei. So ist ein Nebenintervenient gemäß § 67 ZPO an den Prozessstand zum Zeitpunkt des Beitritts gebunden und daran gehindert, Prozesshandlungen vorzunehmen, die im Widerspruch zu Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei stehen. Im Falle einer eigenen Anfechtungsklage wäre die Bauträgerin zudem erst dann in die Rolle der Klägerin im vorliegenden Verfahren gelangt, wenn die beiden Verfahren gemäß § 47 WEG miteinander verbunden worden wären (Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 46 WEG, Rn. 143a Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl. § 46 Rn. 59). Zwar kann dies möglicherweise auch durch entsprechende Antragstellung im vorliegenden Verfahren erfolgen (vgl. hierzu: Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 46 WEG, Rn. 93). Die Bauträgerin ist jedoch ausdrücklich nicht als Klägerin, sondern lediglich als Nebenintervenientin aufgetreten. Auch hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verdeutlicht, dass der Kläger mit seiner Klage „das Korsett des § 46 WEG“ habe verlassen und bewusst die Klage gegen die Erwerber richten wollen, die an dem angefochtenen Beschluss beteiligt waren. (d) Schließlich wurde die Klage gegen die Bauträgerin auch nicht vor dem Amtsgericht zurückgenommen. Der Kläger hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht deutlich gemacht, dass er durch prozessuale Erklärungen Änderungen an dem durch die Zustellung der Klageschrift begründeten Prozessrechtsverhältnis erreichen möchte. Die Bezeichnung der Beklagten mit Hilfe der variierenden Listen blieb unklar. Auch das Amtsgericht ist offensichtlich nicht von einem Parteiwechsel oder einer Teilklagerücknahme gegen die Beklagte zu 4) ausgegangen und hat das Urteilsrubrum entsprechend der - auslegungsfähigen - Erklärung des Klägers bei Einreichung der Klageschrift ausgerichtet. (e) Das Amtsgericht hat allerdings versehentlich die Bezugnahme auf die Eigentümerliste im Rubrum nicht ausgesprochen. Insofern war das Rubrum zu berichtigen und diejenigen Beklagten aufzuführen, die nach gerichtlicher Feststellung ihrer mitgliedschaftlichen Stellung als werdender oder tatsächlicher Wohnungseigentümer unter den von dem Kläger gewährten Sammelbegriff zu fassen sind. bb. Die Berufung des Klägers richtet sich nicht gegen die Bauträgerin, die Beklagte zu 4). Der begrenzte Kreis der Berufungsbeklagten ergibt sich durch Auslegung der Berufungsschrift sowie aus den ausdrücklichen Erklärungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist anhand der Rechtsmittelschrift und der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Unterlagen erkennbar sein, wer Rechtsmittelführer und Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Urteil vom 06. Februar 1985 - I ZR 235/83 -, Rn. 7, juris). Der Klägervertreter hat in seiner Berufungsschrift vom 09.04.2018 als Beklagte die übrigen „werdenden Wohnungseigentümer“ angegeben, also explizit nicht die Beklagte zu 4) als eingetragene Wohnungseigentümerin. Das innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegte Urteil hat die hiervon abweichende Bezeichnung „übrige Wohnungseigentümer“ gewählt. Aus dem Tatbestand lässt sich entnehmen, dass der Kläger erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, die Erwerber der Wohnungen Nr. 5-7 seien keine werdenden Eigentümer und die Bauträgerin sei noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Kläger bei der Beklagtenbezeichnung bewusst eine Abweichung von dem angefochtenen Urteil gewählt hat. Die auf die werdenden Wohnungseigentümer ausdrücklich beschränkte Berufung geht weiter aus dem Umstand hervor, dass der Kläger die Bauträgerin als Nebenintervenientin im Rubrum seiner Berufungsschrift aufführt, was eine Parteistellung auf Beklagtenseite ausschließt, § 66 ZPO. Unabhängig von der Frage, ob alle Berufungsbeklagten tatsächlich passiv legitimiert sind, hätte die Berufung zwingend auch gegen die Bauträgerin, die Beklagte zu 4), erhoben werden müssen, da die Beklagten zu 5) bis 11) sowohl bei Erhebung der Klage als auch bei Einreichung der Berufung hinsichtlich der Wohnungen Nr. 5-7 noch keine werdenden Wohnungseigentümer waren (s.o.). (2) Das bewusst auf die werdenden Wohnungseigentümer beschränkte Rechtsmittel ist auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO erweitert worden. Vielmehr hat der Klägervertreter noch nach entsprechenden Hinweisen der Kammer, auch in der mündlichen Verhandlung, dass sich eine Anfechtungsklage zwingend gegen sämtliche übrigen Eigentümer und werdende Eigentümer zu richten habe und eine Ausklammerung der Bauträgerin zu einer Unzulässigkeit der Klage führe, daran festgehalten, dass der Kläger exakt sämtliche Erwerber verklage. Dies hat er damit begründet, dass diese an der Beschlussfassung beteiligt gewesen seien. Auch in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.02.2019 hat er bestätigt, dass die Berufung explizit gegen die übrigen werdenden Wohnungseigentümer gerichtet sei und nicht die Bauträgerin erfasse. Diese Erläuterung zu den „beabsichtigten Beklagten“ deckt sich auch mit der Auslegung der insofern maßgeblichen Berufungsschrift, die als Beklagte explizit die übrigen werdenden Wohnungseigentümer nennt. Daher ist die Berufung unzulässig, denn es war zwingend erforderlich, diese auch gegen die Bauträgerin als notwendige Streitgenossin zu richten. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig in der Sache zu entscheiden, ob der Kläger (noch) aktivlegitimiert war, die angefochtenen Beschlüsse nichtig waren oder nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprachen. 2. Die in der Berufungsinstanz in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhobene Klage gegen die weiteren Erwerber der Wohnungen Nr. 5-7, die Beklagten zu 5) bis 10) sowie den Beklagten zu 11), ist gemäß § 533 ZPO als unzulässig abzuweisen. a. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die Klage auf die weiteren Erwerber, die noch nicht werdende Wohnungseigentümer waren, und den Beklagten zu 11 erweitert. Eine solche Klageerweiterung kann auch ohne Zustellung eines Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung wirksam erfolgen, wenn die neuen Beklagten in der Sitzung anwaltlich vertreten sind (BGH, Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10 -, Rn. 11, juris - zum Parteiwechsel). So liegt der Fall hier: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt, dass sich seine Klage gegen sämtliche Erwerber und den Kläger zu 11) richte. Dies erfolgte nach ausführlicher Erörterung der Problematik, dass eine Beschlussanfechtungsklage sich allein gegen die Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft richtet und bei einem Beschluss mitstimmende Personen, die nicht (werdende) Wohnungseigentümer sind, nicht mit zu verklagen sind. Der so erklärte Wille ist als Klageerweiterung auszulegen. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er auch die weiteren Beklagten anwaltlich vertrete. b. Die Klageerweiterung ist jedoch nicht zuzulassen. Zwar kann gemäß § 533 ZPO im Berufungsverfahren unter dort bestimmten Voraussetzungen eine Klageänderung, zu der auch eine Klageerweiterung auf Beklagtenseite gehört (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 533 Rn. 8), zugelassen werden. Dies setzt aber grundsätzlich die Einlegung einer zulässigen Berufung voraus (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2003 - XII ZB 191/02 -, BGHZ 155, 21, Rn. 14 BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 159/92 -, Rn. 10, juris). An einer solchen fehlt es jedoch, weil der Kläger seine Berufung nicht gegen sämtliche Wohnungseigentümer als Rechtsmittelbeklagte gerichtet hat (s.o.). 3. Deklaratorisch und der Vollständigkeit halber ist weiter auszuführen, dass die von den Beklagten eingelegte Anschlussberufung durch die Verwerfung der Berufung ihre Wirkung verloren hat, da diese vom Hauptrechtsmittel abhängig ist (§ 524 Abs. 4 ZPO). Eine Partei, die nicht selbst Berufung eingelegt hat, soll nur solange eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erlangen können, wie sie selbst Gefahr läuft, dass eine sie benachteiligende Rechtsmittelentscheidung ergeht. Ist das nicht mehr der Fall, muss sie sich an dem Rechtsmittelverlust festhalten lassen. Eine bereits erfolgte Anschließung verliert daher kraft Gesetzes (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97) ihre Wirkung, wenn die Berufungsinstanz ohne Entscheidung in der Sache endet und führt dazu, dass der erweiterte Rechtsmittelgegenstand entfällt (MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 524 Rn. 57 m.w.N.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Den Beklagten zu 1) bis 3) waren die Kosten für ihre Anschlussberufung aufzuerlegen, auch wenn diese durch die Verwerfung der Berufung und nicht auf Grund einer Sachentscheidung keinen Erfolg hatte. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die Verwerfung der Berufung auf Gründen beruhte, die bereits zum Zeitpunkt der Anschließung gegeben waren (MünchKommZPO/Rimmelspacher, aaO., § 524 Rn. 60; BGH, Beschluss vom 07.01.2008 - II ZR 234/06). So liegt der Fall hier. Die Berufung war von vornherein unzulässig. Die Schriftsätze des Klägervertreters gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ein Schriftsatzrecht war ihm nicht zu gewähren, weil in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise erteilt wurden, auf die der Kläger ein weiteres Schriftsatzrecht benötigt hätte. Insbesondere hat die Kammer bereits im Vorfeld mit Verfügung vom 03.12.2018 darauf hingewiesen, dass die Beklagten namhaft zu machen seien und die Bauträgerin danach ebenfalls Beklagte sei. Der Beklagtenvertreter hat in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen, dass sich die Klage erstinstanzlich gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet habe, während die Berufung sich nur gegen die werdenden Wohnungseigentümer richten. Der Kläger hat sowohl in der mündlichen Verhandlung in voller Kenntnis der prozessualen Konsequenzen eines nicht gegen alle notwendigen Streitgenossen gerichteten Rechtsstreits daran festgehalten, dass die Bauträgerin nicht Beklagte sein soll. Dies hat der Klägervertreter mit seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.02.2019 bestätigt, dem er ein ausführliches Rubrum mit der namentlichen Benennung sämtlicher Erwerber als Beklagte ohne die Bauträgerin voranstellt. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Frage, wann Erwerber zu werdenden Wohnungseigentümern werden, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hinreichend geklärt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 85/07; Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 196/11; Urteil vom 24. Juli 2015 - V ZR 275/14; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 80/15; Versäumnisurteil vom 08. Dezember 2017 - V ZR 82/17), ebenso die Rechtsfrage, ob im Rahmen einer Beschlussanfechtung sämtliche übrigen (werdenden) Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagen sind (BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11). Aus diesem Grund haben die vorliegenden Rechtsfragen keine grundsätzliche, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weshalb die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht erfordert. Die Revision war auch nicht für die vom Klägervertreter aufgeworfene Frage zuzulassen, wie ein Anwalt eines (werdenden) Wohnungseigentümers sich zu verhalten habe, wenn sein Mandant zugleich Geschäftsführer des zwingend mitzuverklagenden Bauträgers sei. Abgesehen davon, dass der Bauträger sich der persönlichen Klage seines Geschäftsführers hätte anschließen können (was er später untauglich über die Nebenintervention versucht hat), hätte der Klägervertreter nicht das Mandat der Bauträgerin übernehmen müssen. Dann bleibt der Konflikt allein bei seinem Mandanten, der sowohl für sich selbst als auch für die Bauträgerin handeln und entscheiden muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägervertreter zugleich Generalbevollmächtigter des Klägers ist. Auch diese Konstellation wirft keine grundsätzlichen Fragen bezüglich der im Rahmen der Anfechtungsklage zwingend zu verklagenden Wohnungseigentümer auf. 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 a GKG und erfolgte in Übereinstimmung mit der von den Parteien nicht angegriffenen Festsetzung des Amtsgerichts. III. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Berufung des Klägers gegen die Nichtzulassung des Beitritts der Bauträgerin als Nebenintervenientin ist jedenfalls unbegründet. 1. Der Beitritt der Bauträgerin als Nebenintervenientin wurde im amtsgerichtlichen Urteil zurückgewiesen. Mit der Berufungsbegründung vom 09.06.2018 hat der Klägervertreter im Namen des Klägers beantragt den Beitritt zuzulassen. Die Berufung gegen die Zurückweisung der Nebenintervention ist nicht statthaft. Über die Zulassung der Nebenintervention durch Zwischenurteil zu entscheiden. Dagegen ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft, die gemäß § 569 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 2 ZPO innerhalb von 2 Wochen einzulegen ist. Das Zwischenurteil kann zulässigerweise mit dem Endurteil verbunden werden. Dies hat allerdings keine Auswirkung auf das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde sowie die einzuhaltende Beschwerdefrist (BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80 -, Rn. 8, juris Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 71, Rn. 5 MünchKommZPO/Schultes, 5. Aufl., § 71 Rn. 10). 2. Allerdings lässt sich die Berufung des Klägers als sofortige Beschwerde gemäß § 71 ZPO auslegen. Diese wurde indes nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beim Klägervertreter zu laufen begann, eingelegt. Erst aus der am 09.06.2018 eingegangenen Berufungsbegründung war erkennbar, dass der Kläger sich mit seinem Berufungsantrag auch gegen die Zurückweisung der Nebenintervention wendet. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 27.02.2019 Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. In Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Anfechtung Zurückweisung der Nebenintervention kann zwar die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 233 S. 2 ZPO als unverschuldet angesehen werden. Auch hat der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg: Die Zurückweisung der Nebenintervention durch das Amtsgericht erfolgte im Ergebnis zu Recht. Die Bauträgerin - die hiesige Beklagte zu 4) - konnte dem amtsgerichtlichen Verfahren auf der Klägerseite nicht beitreten. § 66 Abs. 1 ZPO setzt nämlich voraus, dass der Rechtsstreit zwischen anderen Parteien geführt wird. Daran fehlt es vorliegend, da die Bauträgerin Beklagte des Anfechtungsverfahren ist (s.o.), weshalb eine streitgenössische Nebenintervention auf der Klägerseite nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12). 3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 71 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO).