Urteil
V ZR 266/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Benennung der beklagten Wohnungseigentümer nach § 44 Abs.1 Satz2 WEG muss bis zum Ende der mündlichen Verhandlung unter Angabe ladungsfähiger Anschriften erfolgen; fehlt dies, ist die Klage grundsätzlich unzulässig.
• Fehlt eine aktuelle Eigentümerliste, kann das Gericht im Berufungsrechtszug die Verwaltung zur Vorlage einer auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bezogenen Liste auffordern und notfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen; die Pflicht zur Vorlage kann nicht zu Lasten des Klägers gehen.
• Die Verwaltung ist verpflichtet, nötige Ermittlungen vorzunehmen oder Änderungen in einem Begleitschreiben zu erläutern; macht sie Zweifel an der Richtigkeit geltend, muss das Gericht die Vorlage klären lassen.
• Eine zugleich ergangene Sachabweisung neben einer Prozessabweisung ist nicht verwertbar; das Berufungsgericht muss die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn die Zulässigkeit mangels Vorlage nicht endgültig geklärt worden ist.
Entscheidungsgründe
Erfordernis und Durchsetzung der Eigentümerliste nach § 44 Abs.1 Satz2 WEG • Die Benennung der beklagten Wohnungseigentümer nach § 44 Abs.1 Satz2 WEG muss bis zum Ende der mündlichen Verhandlung unter Angabe ladungsfähiger Anschriften erfolgen; fehlt dies, ist die Klage grundsätzlich unzulässig. • Fehlt eine aktuelle Eigentümerliste, kann das Gericht im Berufungsrechtszug die Verwaltung zur Vorlage einer auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bezogenen Liste auffordern und notfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen; die Pflicht zur Vorlage kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. • Die Verwaltung ist verpflichtet, nötige Ermittlungen vorzunehmen oder Änderungen in einem Begleitschreiben zu erläutern; macht sie Zweifel an der Richtigkeit geltend, muss das Gericht die Vorlage klären lassen. • Eine zugleich ergangene Sachabweisung neben einer Prozessabweisung ist nicht verwertbar; das Berufungsgericht muss die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverweisen, wenn die Zulässigkeit mangels Vorlage nicht endgültig geklärt worden ist. Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger focht mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 1.10.2014 an und reichte Klage ein, die am 13.12.2014 zugestellt wurde. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht erklärte sie als unzulässig, weil die beklagten Wohnungseigentümer nicht namentlich mit ladungsfähigen Anschriften bis zum Ende der mündlichen Verhandlung bezeichnet gewesen seien. Der Kläger hatte auf Eigentümerlisten der Verwalterin verwiesen; vorgelegte Listen wiesen jedoch unterschiedliche Daten und Unstimmigkeiten auf, sodass der Bestand der Eigentümer zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht zweifelsfrei ersichtlich war. Der Kläger beantragte in erster Instanz und Berufung die zwangsweise Vorlage einer aktuellen Liste durch die Verwalterin. Der Bundesgerichtshof prüfte die Zulässigkeit und die Verfahrensführung des Berufungsgerichts. • § 44 Abs.1 Satz2 WEG i.V.m. § 253 Abs.2 Nr.1, Abs.4, § 130 Nr.1 ZPO verlangt die namentliche Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer mit ladungsfähiger Anschrift bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; eine Liste genügt nur, wenn sie den Stand zum Zeitpunkt der Klageerhebung wiedergibt. • Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die fehlende Namens- und Adressangabe zur Prozessunzulässigkeit führen kann; dies entspricht dem eindeutigen Gesetzeswillen. • Die Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste im Berufungszug kann den Zulässigkeitsmangel heilen; die Einholung der Liste durch das Gericht ist zulässig und stellt keine unzulässige Klageänderung dar. • Wenn der Kläger die Vorlage nicht selbst beschaffen kann, hat er sich auf die Verwaltung zu berufen oder deren Verpflichtung zur Vorlage zu beantragen; das Gericht muss die Verwaltung unter Fristsetzung zur Vorlage auffordern und notfalls mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld) durchsetzen (§ 142 ZPO analog). • Die Verwaltung muss erforderliche Ermittlungen vornehmen oder eine vorhandene Liste mit Begleitschreiben erläutern; weist die Verwaltung selbst auf Fehler oder Zweifel hin, hat das Gericht die Aufklärung anzuordnen. • Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft darauf verzichtet, die Verwalterin erneut zur Vorlage einer auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bezogenen, klärungsfähigen Liste unter Androhung von Zwangsmitteln zu verpflichten, obwohl konkrete Zweifel an den vorgelegten Listen bestanden. • Eine parallele Sach- und Prozessabweisung ist nicht verwertbar; weil das Berufungsgericht in der Sache nicht hinreichend festgestellt hat, fehlte es an einer tragfähigen Grundlage für eine abschließende Entscheidung. Der Senat hebt das Urteil des Landgerichts Stuttgart auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück. Begründung: Die Klage war zwar derzeit unzulässig, weil die Beklagten nicht den Anforderungen des § 44 Abs.1 Satz2 WEG entsprechend bezeichnet waren, doch durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres abweisen, sondern hätte die Verwalterin verpflichtet, eine auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bezogene, klärungsfähige Eigentümerliste vorzulegen und dies notfalls mit Ordnungsmitteln durchzusetzen. Mangels eindeutiger Feststellungen zur Sachlage in der Berufungsinstanz bleibt die materielle Prüfung offen; deshalb ist die Zurückverweisung notwendig, damit die Zulässigkeit und gegebenenfalls die Begründetheit der Klage nach Vorlage und Prüfung der noch zu beschaffenden Unterlagen abschließend entschieden werden können.