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Urteil

19 O 145/20

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2020:1127.19O145.20.00
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Leitsätze
1. Desinfektionskosten wegen der Corona-Pandemie stellen keinen unfallkausalen Schaden dar und sind daher auch unter Berücksichtigung des sog. "Werkstattrisikos" nicht vom Schädiger zu tragen.(Rn.20) 2. Als erforderlichen Herstellungsaufwand hat der Schädiger den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten zu tragen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.(Rn.28) 3. Bei Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs ist dem Geschädigten die Miete eines adäquaten Ersatzfahrzeugs erlaubt. Dies gilt insbesondere für einen Taxieinzelunternehmer mit nur einem Fahrzeug, dem sonst der (potentielle) Verlust von Stammkunden droht. Er ist nicht darauf beschränkt, den ihm entgangenen Gewinn zu verlangen. Geht es insoweit darum, inwieweit die Mietwagenkosten noch verhältnismäßig sind, so ist nicht nur auf den ohne die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu befürchtenden Einnahmeausfall abzustellen. Vielmehr ist zusätzlich das Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen, die volle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens trotz des Schadenfalls weiterhin zu gewährleisten. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist erst dann überschritten, wenn ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Unternehmer ex ante die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der betreffenden Situation als völlig unvertretbar abgelehnt hätte.(Rn.40)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.879,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.06.2020 sowie vorgerichtliche RVG-Kosten i.H.v. 984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 01.10.2020:       10.755,86 € ab 01.10.2020: 7.925,48 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Desinfektionskosten wegen der Corona-Pandemie stellen keinen unfallkausalen Schaden dar und sind daher auch unter Berücksichtigung des sog. "Werkstattrisikos" nicht vom Schädiger zu tragen.(Rn.20) 2. Als erforderlichen Herstellungsaufwand hat der Schädiger den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten zu tragen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.(Rn.28) 3. Bei Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs ist dem Geschädigten die Miete eines adäquaten Ersatzfahrzeugs erlaubt. Dies gilt insbesondere für einen Taxieinzelunternehmer mit nur einem Fahrzeug, dem sonst der (potentielle) Verlust von Stammkunden droht. Er ist nicht darauf beschränkt, den ihm entgangenen Gewinn zu verlangen. Geht es insoweit darum, inwieweit die Mietwagenkosten noch verhältnismäßig sind, so ist nicht nur auf den ohne die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu befürchtenden Einnahmeausfall abzustellen. Vielmehr ist zusätzlich das Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen, die volle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens trotz des Schadenfalls weiterhin zu gewährleisten. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist erst dann überschritten, wenn ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Unternehmer ex ante die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der betreffenden Situation als völlig unvertretbar abgelehnt hätte.(Rn.40) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.879,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.06.2020 sowie vorgerichtliche RVG-Kosten i.H.v. 984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 01.10.2020: 10.755,86 € ab 01.10.2020: 7.925,48 € I. Die Klage ist zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG die Zahlung eines restlichen Schadensbetrags in Höhe von 7.879,23 € beanspruchen. 1. Unstreitig haftet die Beklagte dem Grund nach gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG für dir durch den Unfall vom 02.04.2020 entstandenen Schäden mit einer Kostenquote von 100 %. Zwischen den Parteien sind hierbei Reparaturkosten i.H.v. 11.195,50 €, Sachverständigenkosten i.H.v. 1.048,50 € und eine Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 €. Diese unstreitigen Positionen hat die Beklagte ggü. dem Kläger auch bereits beglichen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten überdies noch einen Anspruch auf Ersatz von Reparaturosten i.H.v. weiteren 429,80 € und von Miet- und Mietnebenkosten i.H.v. 7.449,43 €. a) Hinsichtlich der Reparaturkosten hat die Beklagte diese i.H.v. 476,05 € bestritten, wobei eine Begründung lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Desinfektionskosten – wobei diese ebenfalls nicht beziffert werden – vorgetragen wurde. aa) Soweit sich die Beklagte gegen die Desinfektionskosten i.H.v. 46,25 € wendet, war die Klage unbegründet. Ausweislich der Rechnung beinhalten die Reparaturkosten die Position „KN Schutzmaßnahmen Corona“ i.H.v. 31,25 € und „1000 Schutzmaßnahmen“ i.H.v. 15,00 €. Diese stellen keinen unfallkausalen Schaden dar und waren daher auch nicht von der Beklagten zu erstatten. Auch aus den Grundsätzen zum Werkstattrisiko (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 4 U 131/03) ergibt sich nichts Anderes, da diese Kostenpositionen nicht Teil eines Reparaturauftrages sind, ausgehend vom unstreitigen Vortrag der Beklagten auch nicht medizinisch notwendig waren und die mangelnde Kausalität zum Unfall so evident gegeben ist, dass auch dem Kläger klar sein musste, dass hinsichtlich dieser Positionen unberechtigte Kosten abgerechnet werden. Eine Schutzwürdigkeit des Klägers dahingehend, dass dieser auf die Abrechnung vertrauen durfte, besteht in einem solchen Fall nicht. Weshalb die Klage insofern unbegründet war. bb) Soweit sich die Beklagte gegen weitere Reparaturkosten i.H.v. 429,08 € wendet, mangelt es bereits an einer Begründung, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und auf welche Positionen sich dieser beziehen soll. (1) Hierbei ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts – wie die Beklagtenvertreter wohl meinen – aus einem schlicht nicht vorhandenen Vortrag unter Zuhilfenahme von Anlagen der Klägerseite ein beachtliches Bestreiten für die Beklagte zu suchen. Inhaltlicher Vortrag bzgl. dieses Betrages fehlt schlicht völlig, weshalb das Bestreiten bereits unbeachtlich und damit zugestanden (§ 138 ZPO) ist. (2) Selbst wenn zugunsten der Beklagten die Vorlage der Anlage K13 durch die Beklagte als Vortrag dahingehend betrachtet würde, dass ein „Vermessen“, „EDV- u. Rechnungskosten“, „Antidröhnmatten“ und der „Korrosionsschutz“ – jedoch erneut ohne nähere oder gar nachvollziehbare Begründung – bestritten würden, ändert sich hieran nichts. Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach BGB § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 42/73; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 4 U 131/03), mithin trägt der Schädiger das sog. Werkstattrisiko. Vorliegend hat sich dieses – ggf. – realisiert, weshalb die Beklagte gegenüber dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet und ihrerseits – eine entsprechende Abtretung von Seiten des Klägers ist bereits erfolgt – gegen die Werkstatt vorgehen kann. b) Die Miet- und Mietnebenkosten waren in der geltend gemachten Höhe von der Beklagten zu erstatten. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundegerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Urt. v. 27. März 2012 – VI ZR 40/10). Bei der Ermittlung des eingetretenen Schadens, wozu die Kosten für ein Mietfahrzeug gehören, unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, sondern ist vielmehr nach § 287 ZPO freier gestellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs können nach § 287 ZPO Listen oder Tabellen herangezogen werden (vgl. OLG München, Urt. v. 25.01.2019 – 10 U 441/18 m.w.N.). bb) Gemessen hieran ist die Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger zu den von der Vermieterin geforderten Tarifen nicht zu beanstanden. Die vorliegende Unfallsituation war gleich durch mehrere Besonderheiten geprägt. Das beschädigte Fahrzeug war das einzige Taxi des Klägers, dass er für die gewerbliche Personenbeförderung, insbesondere auch für Kranken- und Dialysefahrten, eingesetzt hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen. Aufgrund dessen war der Kläger auf den unmittelbaren Ersatz des beschädigten Fahrzeugs angewiesen, da er im Rahmen seiner seit Jahren unterhaltenen, festen und engen Beziehungen zu Dialysezentren und -patienten darauf angewiesen war, geplante regelmäßig wiederkehrende Beförderungsaufträge bedienen zu können. So ist die Kammer – nach Durchführung der Beweisaufnahme – davon überzeugt, dass ein Ausfall von geplanten Fahrten die internen Abläufe der Dialysezentren erheblich stören würde und die Gefahr besteht, dass bei Ausfall, Unpünktlichkeit oder Unzuverlässigkeit sich die Dialysepatienten bzw. -zentren – zumindest künftig – eines anderen Fahrdiensts bedienen könnten. Damit würde dem Kläger mittel- und langfristig der Verlust von Patienten als Stammkunden drohen, die er ansonsten regelmäßig bis zu deren Lebensende befördert hätte. Hierbei stellen die Einnahmen aus solchen Fahrten – was der Kläger zu Überzeugung des Gerichts zu beweisen vermochte – den größten Teil seines Einkommens dar, weshalb ein dauerhafter Einbruch bei diesen Fahrten zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen würde. Weiter ist die Anzahl von Taxi anbietenden Vermietern begrenzt, sodass für den Geschädigten kein leichter Zugang zu Vergleichsangeboten unterschiedlicher Vermieter mit unterschiedlichen Tarifen besteht und im Bereich der Sonderfahrzeugvermietung ein allgemeingültiger und bekannter Mietpreisspiegel nicht existiert. Hierbei übersieht die Kammer nicht, dass die Beklagte ein abweichendes und günstigeres Angebot vorgelegt hat, aus diesem ist jedoch nicht ersichtlich in welchem Zeitraum es angefragt wurde und ob es sich tatsächlich um ein konkretes Angebot handelt oder um eine allgemeine Auskunft oder einen Sondertarif. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers hat die Beklagtenseite auch nicht reagiert. cc) Aufgrund der obigen Ausführungen hat die Beklagte dem Kläger auch die Kosten für die taxispezifische Sonderausstattung zu ersetzen. dd) Hinsichtlich der Zuschläge (Haftungsbeschränkung, Zustellung, Abholung und Endreinigung) ist ebenfalls mit der weit überwiegenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich jeweils um Sonderleistungen handelt, die von Seiten der Autovermieter üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden und daher grundsätzlich zu erstatten sind (vgl. u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 – 7 U 109/11). (1) So hat die Beklagte auch die Kosten für die Haftungsbeschränkung zu ersetzen. Der durch den Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt und hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Haftungsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04; Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05). Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen – hier nicht ersichtliche und von der Beklagten auch nicht vorgetragene – außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen – auch – allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (so bereits: OLG Köln, Urteil vom 10. November 2016 – 15 U 59/16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. November 2016 – 15 U 59/16). (2) Auch die Zusatzentgelte für das Bringen und Abholen sind erstattungsfähig (u.a. OLG Köln, Urteil vom 02. März 2007 – 19 U 181/06). Insbesondere kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, die Abholung und das Bringen des Fahrzeuges selbst zu organisieren. Gleiches gilt für die die Kosten der Endreinigung (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2018 – I-1 U 99/07). ee) Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts zur Reparaturdauer bestehen von Seiten des Gerichts auch keine Bedenken gegen die Mietzeit. Diese begann am Unfalltag und endete einen Tag nach dem Ende der Reparatur des Fahrzeugs des Klägers. Mithin hat dieser seinen Schadensminderungspflichten genügt, weshalb ein weiterer Abzug nicht vorzunehmen ist. ff) Durch die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs anstelle des eigenen, beschädigten Fahrzeugs erspart sich der Geschädigte Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug. Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen. Für den Kraftwagenhalter bedeutet es in aller Regel eine Ersparnis, wenn er sich bei seinen Fahrten auf Kosten eines Mietfahrzeugs bedient und den eigenen Wagen schont. Greift der rechtliche Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein, so ist der zur Erstattung der Mietwagenkosten verpflichtete Schädiger berechtigt, in Höhe dieses Vorteils einen Abzug an der Rechnung vorzunehmen. Die Berechtigung eines solchen Abzugs ist grundsätzlich anerkannt. Eine Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters (BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 7/09). Vorliegend nimmt das Gericht im Wege des Ermessens nach § 287 ZPO eine Eigenersparnis i.H.v. 5 % der Mietwagenkosten an (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 1994 - 7 U 296/93). gg) Demgegenüber verfängt der Einwand der Beklagten, wonach die geltend gemachten Mietwagenkosten als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen seien, nicht. (1) Auch bei Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs ist dem Geschädigten die Miete eines adäquaten Ersatzfahrzeugs erlaubt. Er ist nicht darauf beschränkt, den ihm entgangenen Gewinn zu verlangen. Geht es insoweit darum, inwieweit die Mietwagenkosten noch verhältnismäßig sind, so ist nicht nur auf den ohne die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu befürchtenden Einnahmeausfall abzustellen. Vielmehr ist zusätzlich das Interesse des Geschädigten zu berücksichtigen, die volle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens trotz des Schadenfalls weiterhin zu gewährleisten. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist hier erst dann überschritten, wenn ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Unternehmer ex ante die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der betreffenden Situation als völlig unvertretbar abgelehnt hätte (u.a. BGH NJW 1985, 793; OLG Köln VersR 1993, 372; OLG München r+s 1993, 140; OLG Karlsruhe NZV 1989, 71; OLG Nürnberg NJW-RR 1990, 984). (2) Gemessen hieran war die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bereits dem Grunde nach erforderlich. Ein Ersatzfahrzeug war für den Kläger unverzichtbar, weil er den Ausfall des Unfallfahrzeuges ansonsten nicht hätte auffangen können und sein Betrieb ohne den Einsatz des Ersatzfahrzeuges ein nachhaltiger, existenzbedrohender Verlust von Aufträgen gedroht hätte (s.o.). Daher war die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges insbesondere auch aus unternehmerischer Sicht nicht unvertretbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass die täglichen Mietkosten in Höhe von – unstreitig – 321,50 € den erwirtschafteten Tagesumsatz im Mietzeitraum von ca. 150,00 € – hiervon ist die Kammer nach erfolgter Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Ausführungen der Zeugin, überzeugt – um gut das Doppelte überstiegen. In Fällen wie dem Vorliegenden ist das Verhältnis von Umsatz/Gewinn zu den Mietkosten nur ein Punkt innerhalb der Beurteilung ob die Anmietung erforderlich war oder nicht. Vielmehr muss bei gewerblichen Gütern – wie dem Vorliegenden – auch die generelle unternehmerische Dispositionsfreiheit und die Folgen eines – ggf. längeren – Fernbleibens vom Markt berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn dies möglicherweise zu mittel- oder gar langfristigen Umsatzeinbußen führt. Maßgeblich ist vorliegend daher die unternehmerische Entscheidung des Klägers, zur Sicherung seines Betriebs trotz Ausfall seines Fahrzeuges diesen fortzuführen, um eine Abwanderung von durch Absagen betroffenen Dauerkunden zu verhindern und so auch künftig am Markt präsent zu bleiben und bestehen zu können. Hierbei hat insbesondere die Zeugin – für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft – geschildert, dass der Umsatz zum größten Teil über die sog. Stammkunden erwirtschaftet wird und diese bei längeren Störungen wechseln und in der Folge nicht mehr zurückgewonnen werden können. Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Klägers zur Anmietung und Fortsetzung seiner Tätigkeit insbesondere bei einer vorausschauenden unternehmerischen Würdigung nachvollziehbar und anzuerkennen. Die angefallenen Mietwagenkosten waren daher als Schaden für den Kläger planbar, weil sie keiner weiteren Entwicklung unterlagen. Demgegenüber wäre der entgangene Gewinn nicht auf die tatsächlich ausgefallenen Betriebstage begrenzbar gewesen und überdies insoweit auch nur schwer nachweisbar. Der Kläger hatte bei objektiver Betrachtungsweise konkreten Anlass zu der Befürchtung, dass wegen des mehrwöchigen unfallbedingten Ausfalls seines für den Krankentransport vorgesehenen Taxis und des damit verbundenen subjektiven Unvermögens, seine Vertragspartner sich nach einem Ersatzfahrer umsehen werden. Dieses Risiko des Verlustes seiner langjährigen Stammkundschaft ist dem Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflichten schlicht nicht zuzumuten. Die Beklagte kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass die Vorhaltekosten für ein zusätzliches Taxi geringer seien, als die in Abrechnung gebrachten Mietwagenkosten. Da die Beklagte insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, genügt ihr darauf gerichtetes pauschales Bestreiten bereits nicht. 2. Die Zinsen auf die Hauptforderung waren dem Kläger als Verzugszinsen zuzusprechen. So wurde die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Nach weiterer Korrespondenz setze der Klägervertreter der Beklagten – im Zuge einer Mahnung – eine weitere Frist bis zum 16.06.2020, weshalb sich die Beklagte – spätestens – seit dem 17.06.2020 in Verzug befand. Sofern die Beklagte den Verzug bestreitet ist dies unbeachtlich. Der Beginn des Verzugs stellt eine Rechtsfrage dar, weshalb dies bereits nicht bestritten werden kann (vgl. § 138 ZPO). Vielmehr können lediglich die den Verzug begründeten Tatsachen – bspw. eine Aufforderung oder Mahnung – bestritten werden. Dies hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht getan, weshalb der diesbezügliche Vortrag als zugestanden gilt. 3. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 984,60 € sind als weitere Schadensposition ebenfalls begründet; gleiches gilt für die diesbezüglichen Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB). II. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Kosten der teilweisen Rücknahme waren hierbei der Beklagten aufzuerlegen, da diese – s.o. – unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes insofern verloren hätte. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.04.2020 in S ereignete. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Fahrzeuges, eines Taxis des Typs Mercedes-Benz E-Klasse, mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug wurde von dem Kläger für Taxifahrten als auch für Privatfahrten eingesetzt. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Beklagte haftet für die dem Kläger aus dem Unfall vom 02.04.2020 entstandenen Schäden zu 100 %. Dem Kläger ist durch den Verkehrsunfall unstreitig ein Schaden in Form von Reparaturkosten i.H.v. 11.195,50 €, Sachverständigenkosten i.H.v. 1.048,50 € und eine Unkostenpauschale i.H.v. 25,00 € entstanden. Der Kläger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Beklagte regulierte den Schaden mit Schreiben vom 13.05.2020 teilweise und überwies dem Kläger die vollen Sachverständigenkosten sowie die volle Unkostenpauschale; auf die Reparaturkosten zahlte die Beklagte 8.365,12 €. Nach weiterer Abrechnung mit Schreiben vom 20.08.2020 überwies die Beklagte auf die Reparaturkosten weitere 2.830,38 €. Die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs erfolgte zwischen dem 02.04.2020 und dem 22.04.2020. Der Kläger hatte für den Zeitraum 02.04.2020 bis 23.04.2020 bei der Firma M (im Folgenden: „Vermieterin“) ein Ersatzfahrzeug angemietet. Die Vermieterin stellte dem Kläger hierfür Mietwagenkosten i.H.v. 6.163,50 € sowie Mietnebenkosten i.H.v. 1.678,00 € in Rechnung. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte zur Regulierung des Schadens auf. Mit Schreiben vom 08.06.2020 mahnten diese die Beklagte erneut zur Zahlung bis 16.06.2020. Der Kläger trägt vor: Die Reparaturkosten seien in voller Höhe notwendig und angemessen und daher von der Beklagten zu tragen. Weiter habe er als „Ein-Mann-Betrieb“ lediglich über das beschädigte Fahrzeug verfügt, mit welchem er hauptsächlich Stammkunden, insbesondere bei sog. Krankenfahrten, befördert habe. In der Zeit vom 02.04.2020 bis 23.04.2020 sei er daher auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angewiesen gewesen, um seinen Betrieb aufrechterhalten können. Die Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs i.H.v. insgesamt 7.841,50 € seien daher erforderlich und angemessen gewesen. Ohne das Ersatzfahrzeug wäre nicht nur die Aufrechterhaltung des Betriebes möglich gewesen, sondern dem Kläger auch die bestehende Stammkundenstruktur weggebrochen, was zu langfristigen erheblichen Einbußen geführt hätte. Im Mietzeitraum hätte der Kläger einen Tagesumsatz von ca. 155,00 € erwirtschaftet. Die Klage mit einer Hauptforderung über 10.755,86 € ging am 10.08.2020 bei Gericht ein. Aufgrund der weiteren Zahlung der Beklagten aufgrund Abrechnung vom 20.08.2020 nahm der Kläger die Klage i.H.v. 2.830,38 € zurück. Die Klage nebst gerichtlicher Verfügung vom 25.08.2020 wurde der Beklagten am 31.08.2020 zugestellt. Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.925,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.06.2020 zzgl. vorgerichtlicher RVG-Kosten i.H.v. 984,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor: Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da sämtliche Ansprüche an die Vermieterin abgetreten worden seien. Selbst wenn der Kläger einen Tagesumsatz von 150,00 € erzählt hätte, sei sein Gewinn mit unter 100,00 € anzusetzen, weshalb tägliche Kosten für das Mietfahrzeug i.H.v. 321,50 € unverhältnismäßig hoch seien. Darüber hinaus hätte der Kläger ein Taxi auch günstiger anmieten können. Die Reparaturkosten seien weiter lediglich i.H.v. 11.195,50 € begründet, da die geltend gemachten Desinfektionskosten nicht erstattungsfähig seien. Hierbei würde es sich um Kosten handeln, die einem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt werden können und die in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2020 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 30.10.2020 (Bl. 46 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 30.10.2020 (Bl. 46 ff. d. A.) verwiesen.