Urteil
19 O 160/20
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2021:0507.19O160.20.00
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Leitsätze
In Verfahren zum sog. "Abgasskandal" ist der Käufer verpflichtet dem Hersteller Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu leisten. Sofern der Käufer das Fahrzeug geleast hat, entsprechen die geleisteten Leasingzahlungen dem zu leistenden Nutzungsersatz.(Rn.33)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgericht Stuttgart vom 29.01.2021, 19 O 160/20, wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 40.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren zum sog. "Abgasskandal" ist der Käufer verpflichtet dem Hersteller Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu leisten. Sofern der Käufer das Fahrzeug geleast hat, entsprechen die geleisteten Leasingzahlungen dem zu leistenden Nutzungsersatz.(Rn.33) 1. Das Versäumnisurteil des Landgericht Stuttgart vom 29.01.2021, 19 O 160/20, wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 40.000,00 € I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagepartei prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis ist Prozessvoraussetzung und als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 11. August 2010 – XII ZR 181/08). Hierbei ist die Prozessführungsbefugnis gegeben, wenn der Kläger in eigenem Namen ein eigenes Recht behauptet oder geltend macht (vgl. OLG München, Endurteil vom 23. Mai 2018 – 15 U 2534/17 Rae). Ist dies der Fall, ist es eine Frage der Begründetheit, inwieweit das geltend gemachte Recht dem Kläger tatsächlich zusteht. Die Beantwortung dieser Frage ist dann die Frage der Aktivlegitimation (vgl. hierzu: OLG München, Endurteil vom 23. Mai 2018 – 15 U 2534/17 Rae; Zöller/ZPO, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu § 50, Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend macht die Klagepartei ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend, in dem sie behauptet, ihr stünden Ansprüche gegen die Beklagte zu. Ausgehend hiervon liegt die Prozessführungsbefugnis unzweifelhaft vor. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 826 BGB, noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) (im Folgenden: „EG-FGV“) oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) (im Folgenden: „VO 715/2007/EG“) (zu Leasing so bereits: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 09. April 2020 – 2 U 156/19; Urteil vom 30. Juni 2020 – 10 U 6/20 jew. m.w.N.) noch aus Gewährleistungsrecht. 1. Da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug besteht, scheiden kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bereits denknotwendig aus. Die – bereits vorgerichtlich gehaltenen – Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei zur „Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges“ gehen daher schlicht am tatsächlichen Sachverhalt vorbei; gleiches gilt für den „Rücktritt vom Kaufvertrag“ – einen solchen gibt es zwischen den Parteien schlicht nicht – und dem Vortrag, dass die Klagepartei durch das Eingehen des Kaufvertrags einen Nachteil erlitten habe, da dies – bereits nach den einfachsten Gesetzen der Logik – nicht sein kann, da von der Klagepartei ein Kaufvertrag – gleich mit wem – nicht abgeschlossen wurde. 2. Ein Anspruch der Klagepartei nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG bzw. i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ist nicht gegeben, denn all den genannten Vorschriften fehlt bereits der Schutzgesetzcharakter, der notwendige Voraussetzung der Vermögensschadenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist (so bereits Monate vor der hiesigen Klagerhebung: BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). a) Die Klagepartei stützt ihren Schadensersatzanspruch u.a. darauf, dass sie von der Beklagten zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Das Interesse nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden liegt hierbei bereits nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 m.w.N.). Es sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften – auch bzw. überhaupt – einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Erwägungsgrund 0 des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO 385/2009/EG eine Erklärung des Fahrzeugherstellers darstellt, in der dem Fahrzeugkäufer versichert wird, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19). Auch wenn der genannte Erwägungsgrund, ebenso wie Erwägungsgrund 3 der VO 385/2009/EG, wonach die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher verständlich sein sollen, in persönlicher Hinsicht auch den Fahrzeugkäufer im Blick hat, erfasst sie in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse nicht. Eine Einbeziehung dieses Interesses ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die in Art. 46 RL 2007/46/EG vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten sollen, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-668/16, BeckRS 2018, 23568 Tz. 87). b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt offensichtlich auch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG. aa) Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; Satz 2 regelt Ausnahmefälle. Die Verordnung 715/2007/EG dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte. bb) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (sog. „effet utile“) und der Rechtsprechung des EuGH vom 17. September 2002 - C-253/00 (DVBl 2002, 1620) und vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (NVwZ 2008, 984). Danach kann die volle Wirksamkeit der Regelung von gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen, die unter anderem dem lauteren Handel und der Markttransparenz dienen, voraussetzen, dass deren Beachtung im Wege eines Zivilprozesses durchgesetzt werden kann, den ein Wirtschaftsteilnehmer gegen einen Konkurrenten anstrengt (EuGH, Urteil vom 17. September 2002 – C-253/00, DVBl 2002, 1620 Tz. 30 ff.). Weiter kann es mit dem zwingenden Charakter einer Richtlinie, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt, unvereinbar sein, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit der Richtlinie auferlegte Verpflichtung von einer betroffenen Person geltend gemacht werden kann. Deshalb müssen Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung von Grenzwerten betroffen sind, bei den zuständigen Behörden, ggf. unter Anrufung des zuständigen Gerichts, die in der Richtlinie für diesen Fall zwingend vorgesehene Erstellung eines Aktionsplans erwirken können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 – C-237/07, NVwZ 2008, 984 Tz. 35 ff.). In beiden Fällen ging es um die Durchsetzung der Beachtung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die mit dem Wettbewerbsschutz bzw. dem Gesundheitsschutz zumindest auch die Interessen der jeweiligen Kläger (Konkurrent; von Grenzwertüberschreitungen unmittelbar Betroffener) im Blick hatten. Nach der Rechtsprechung des EuGH können einem Einzelnen wegen der Verletzung von Gemeinschaftsrecht auch Schadensersatzansprüche gegen eine andere Privatperson zustehen. Voraussetzung ist aber – ähnlich wie für Entschädigungsansprüche gegen den Staat, vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - C-445/06, NVwZ 2009, 771 Tz. 20 –, dass das verletzte Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C-453/99, GRUR 2002, 367 Tz. 23, 25 zu Art. 85, 86 EG-Vertrag). Aus dem Grundsatz des „effet utile“ ergibt sich dagegen nicht das Gebot, dem Einzelnen Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson für die Verletzung objektiven Gemeinschaftsrechts zu gewähren und damit individuelle Interessen durchzusetzen, die die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht schützt. Es ist daher weder notwendig noch gerechtfertigt, im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB bei der Verletzung von Unionsrecht contra legem auf den individualschützenden Charakter der verletzten Norm zu verzichten und unabhängig davon Schadensersatz zu gewähren (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). cc) Nach diesen Grundsätzen kann die Klagepartei aus einer Verletzung des Art. 5 VO 715/2007/EG eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrages auch unter Berücksichtigung des „effet utile“ nicht herleiten. Er würde damit sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, das durch die Verordnung nicht geschützt ist. 3. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB kommt mangels strafrechtlich relevanter vorsätzlicher Täuschung über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung ebenfalls nicht in Betracht (hierzu bereits Monate vor der hiesigen Klagerhebung: BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 – 3 U 101/18). 4. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 826 BGB, noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG noch aus § 831 BGB (zu Leasing so bereits Monate vor der hiesigen Klagerhebung: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 09. April 2020 – 2 U 156/19; Urteil vom 30. Juni 2020 – 10 U 6/20 jew. m.w.N.). a) Mangels Entscheidungserheblichkeit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Klagepartei gegen die Beklagte im Hinblick auf den Leasingvertrag überhaupt dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch – zumindest nach § 826 BGB (s.o.) – in Bezug auf Schäden zusteht, die aus der – behaupteten – Installation zumindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren sollen. Weiter kann vorliegend dahinstehen, ob diese Handlung(en) der Beklagten kausal für die Entscheidung der Klagepartei war, den Leasingvertrag abzuschließen, denn unabhängig hiervon hat die Klagepartei gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. b) Die Klagepartei ist verpflichtet der Beklagten Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung leisten (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19), die vorliegend genauso hoch sind, wie die von der Klagepartei an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen (so bereits: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 09. April 2020 – 2 U 156/19; Urteil vom 30. Juni 2020 – 10 U 6/20 jew. m.w.N.), weshalb ein Schaden – unabhängig ob ein solcher dem Grunde nach überhaupt gegeben ist – nicht vorliegt. aa) Die anzurechnenden Nutzungsvorteile berechnen sich bei einem Leasingvertrag – anders als bei einem Kaufvertrag – nicht nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache oder des Kaufpreises. Bei der Bemessung der durch die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ersparten Aufwendungen muss nämlich auf die hypothetische Situation abgestellt werden, dass der Käufer anderweitig eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt hätte (so bereits: BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05). Da er in diesem Fall die anderweitig erworbene und in seinem Eigentum verbleibende Sache abgenutzt hätte, hat er infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages diese Abnutzung erspart, weshalb es gerechtfertigt ist, diesen Gebrauchsvorteil nach der Wertminderung zu berechnen, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat (BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05). bb) Anders liegt der Fall aber bei der Bemessung von Gebrauchsvorteilen einer gemieteten Sache. Bei vermietbaren beweglichen Sachen wie Kraftfahrzeugen stellen sich Kauf und Miete in wirtschaftlicher Hinsicht als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar (BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19). So enthält der Mietpreis – anders als der Kaufpreis – einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten (hierzu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19 m.w.N.), weshalb sich die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile einer gemieteten Sache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach deren objektiven Mietwert bemisst, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 142/95; Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19 jew. m.w.N.). cc) Bei dem hier vorliegenden Leasingvertrag (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 22. März 1989 – VIII ZR 155/88; Urteil vom 11. März 1998 – VIII ZR 205/97; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19 jew. m.w.N.) handelt es sich um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis, weshalb es gerechtfertigt ist, die wegen der Nutzung des Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile wie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen. Hierfür spricht auch, dass sich die von einem Leasingnehmer im Fall der Vorenthaltung der Leasingsache nach Vertragsbeendigung zu erbringende Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB der Höhe nach ebenfalls nach den vereinbarten Leasingraten richtet (BGH, Urteil vom 22. März 1989 – VIII ZR 155/88; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19). dd) Damit bemisst sich die Höhe des von der Klagepartei zu leistenden Wertersatzes für die gezogenen Nutzungsvorteile vorliegend nach dem objektiven Leasingwert, also den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von der Marktüblichkeit der von der Klagepartei und der Leasinggeberin für die Vertragslaufzeit vereinbarten Leasinggebühren auszugehen. Einen pauschalen Abschlag wegen des bloßen Vorhandenseins der von der Klagepartei mannigfaltig behaupteten Abschalteinrichtungen ist hierbei nicht gerechtfertigt, denn die Klagepartei hatte während der Gebrauchsdauer hierdurch – sofern solche überhaupt gegeben sind – keine Einschränkung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs (so bereits: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19) und hat das Fahrzeug auch bis zur vertragsgemäßen Rückgabe beanstandungsfrei genutzt. Der Umstand, dass die Klagepartei im Zuge des sog. „Abgasskandals“ – auf Kosten der an dem Leasingvertrag nicht beteiligten Beklagten – rückblickend ein „gutes“ oder „besseres Geschäft“ machen will und für die von ihr gefahrenen über 100.000 Kilometer nunmehr rückwirkend einen „Rabatt auf die Leasingraten“ begehrt, ändert an der tatsächlichen Rechtslage nichts sondern zeigt – erschreckend – lediglich die tatsächliche Motivation der Klagepartei. Nach alldem entspricht der von der Klagepartei an die Beklagte zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile des Fahrzeugs der Höhe nach den von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen, weshalb ein auf § 826 BGB gestützter Schadensersatzanspruch – sofern dieser überhaupt besteht – ausscheidet. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist von der Summe des eingeklagten Zahlbetrages (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2017 – 6 U 154/17) auszugehen. Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend. Die Klagepartei schloss mit der M. Leasing GmbH (im Folgenden: „Leasinggeberin“) am 16.11.2015 einen Leasingvertrag mit der Nummer … über ein Fahrzeug vom Typ M GLE Coupé 350 d 4 M, FIN: … (im Folgenden: „Fahrzeug“). Der Preis für das Fahrzeug belief sich auf 75.386,50 € brutto. Das Fahrzeug wurde an die Klagepartei am 22.12.2015 mit einer Laufleistung von 0 km ausgeliefert. Seit Januar 2016 zahlt die Klagepartei an die Leasinggeberin monatliche Leasingraten i.H.v. 903,00 €. Weiter erfolgte im Dezember 2015 eine Zahlung i.H.v. 270,90 €. Die Schlussrate wurde für den 01.12.2020 i.H.v. 632,09 € vereinbart Dem Leasingvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin für das Leasing von Fahrzeugen – Unternehmer (im Folgenden: „AGB“) zugrunde. In Ziff. XII.2 der AGB ist geregelt: „…Der Leasingnehmer verpflichtet sich, die ihm abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) etwaige Zahlungen des Verkäufers oder Garantie Verpflichteten direkt an den Leasinggeber zu leisten sind…‘“ Das Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt und mit einem von ihr entwickelten Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestattet. Das Fahrzeug unterfällt der Schadstoffklasse EURO 6. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug u.a. durch die sogenannte „Abgasrückführung“ (AGR) und ein SCR-System. Die Abgasrückführungsrate wird unter anderem durch den Parameter Umgebungstemperatur gesteuert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: „KBA“) hat für verschiedene von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen. Von dem Bescheid waren nur bestimmte Baureihen und Modelle der Fahrzeuge der Beklagten betroffen, nicht hingegen alle mit diesen Motortypen ausgerüsteten Fahrzeuge. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem Bescheid des KBA betroffen. Mit Schreiben vom 29.01.2020 haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klagepartei ggü. der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, zugleich Schadensersatz nach § 826 BGB gefordert und die Beklagte zur Rückzahlung von Leasingraten i.H.v. 37.409,83 € nebst Freistellung von künftigen Leasingraten aufgefordert. Hierbei wurde eine Frist bis zum 07.02.2020 gesetzt. Im Dezember 2020 lief der Leasingvertrag aus und das Fahrzeug wurde von der Klagepartei am 18.12.2020 an die Fa. L in Koblenz zurückgegeben. Bei Rückgabe des Fahrzeuges wies dieses eine Laufleistung i.H.v. 104.150 km aus. Die Klagepartei trägt vor: In dem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut und die Klagepartei darüber getäuscht worden. Aus diesem Grund hätte die Beklagte nicht nur ihre Kunden getäuscht, sondern auch das KBA und die Zulassungsbehörden. So sei wie bei der Volkswagen AG (EA 189 u.a.) mittlerweile auch bei Fahrzeugen der Beklagten mit den Motoren OM 651 und OM 642 nachgewiesen, dass zur vordergründigen Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte Abschalteinrichtungen implementiert worden seien. Hierbei seien von den unzulässigen Abschalteinrichtungen alle Fahrzeuge mit den Motoren OM 651 und OM 642 betroffen, und zwar unabhängig davon, ob diese den Abgasnormen EURO 5 oder EURO 6 unterliegen würden. Weiter sei es unerheblich, ob ein Rückruf durch das KBA erfolgt sei, da auch die sogenannten freiwilligen Kundendienstmaßnahmen Ausdruck der Betroffenheit der Fahrzeuge und das Ergebnis der Identifizierung von illegalen Abschalteinrichtungen seien. Durch die Kundendienstmaßnahme wolle die Beklagte lediglich die Abschalteinrichtungen heimlich entfernen. Hierbei sei aus Presseberichten bekannt, dass eine Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung (im Folgenden: „KST“) als eine von mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen vom KBA im Herbst 2018 zufällig gefunden worden sei, die in Modellen mit den Motoren OM 651 und OM 642 (u.a. C-, E- und S-Klasse) eingesetzt würde. Für das Modell GLK 220 CDI 4 MATIC sei die KST im Jahr 2011 nicht im Genehmigungsprozess vorgestellt worden. Weiter sei auch durch die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung (im Folgenden: „Thermofenster“) eine unzulässige Abschalteinrichtung gegeben. Beim Unterschreiten einer bestimmten Temperatur würde die Abgasrückführung gänzlich abgeschaltet. Weiter seien auch durch die „Bit13 - Bit 14 und die Slipguard-Funktion“ unzulässige Abschalteinrichtung gegeben. Diese würden das Durchfahren des NEFZ erkennen und abhängig davon, die Abgasaufbereitung der Gestalt regeln, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert würde. Während des Durchfahrens des NEFZ würde eine erhöhte Menge AdBlue beigemischt, während dies im realen Betriebe nicht der Fall sei. Die konkrete Programmierung würde beinhalten, dass die Regeneration von SCR-Katalysatoren beinahe ausschließlich in den ersten rund 20 Minuten des Fahrzeugbetriebes erfolge, also der Zeit, die der übliche NEFZ brauche. Durch die Funktion „Bit 13“ würde dies nach dem Ausstoß von 17,6 Gramm Stickoxiden erfolgen. Durch die Funktion „Bit 14“ würde das Fahrzeug nach 1.200 Sekunden in den „schmutzigen Abgasmodus“ wechseln, in dem die Grenzwerte nicht eingehalten würden. Durch die Funktion „Bit 15“ würde bei den amerikanischen EURO 6 Fahrzeugen nach 16 Miles bzw. 26 Kilometern die Abgasreinigung ausschalten oder zurückfahren. Durch die Funktion „Slipguard“ würde die Software anhand von Geschwindigkeit, Straßenneigung und Beschleunigung erkennen, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand steht und so die Dosierung von AdBlue beeinflussen. Weiter würden auch verschiedene Dosierstrategien für AdBlue bestehen, was ebenfalls eine Abschalteinrichtung sei. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen hätte die Beklagte sittenwidrig und arglistig gehandelt. Die Vorstände der Beklagten hätten über die Täuschung Bescheid gewusst und die Beklagte daher vorsätzlich geschädigt. Überdies hätte das Fahrzeug aufgrund der Manipulation an Wert verloren und das von der Beklagten angebotenen Update wäre nicht zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes tauglich. Als Laufleistung seien 500.000 km anzusetzen. Weiter sei der Klagepartei auch ein Schaden entstanden, weswegen die Beklagte die Leasingkosten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten habe. In der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2021 bemerkten nunmehr auch die Klägervertreter, dass der Leasingvertrag ausgelaufen und das Fahrzeug bereits seit über einem Monat zurückgegeben war, worauf, da der Sitzungsvertreter – trotz Rücksprache mit den Hauptbevollmächtigten – nicht berechtigt war einen Antrag zu stellen, Versäumnisurteil erging. Das Versäumnisurteil wurde der Klagepartei am 03.02.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 17.02.2021 legte die Klagepartei gegen das Versäumnisurteil vom 29.01.2021 Einspruch ein. Die Klagepartei beantragt zuletzt: 1. Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 29.01.2021 aufzuheben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.179,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in € pro gefahrenen Kilometer seit dem 22.12.2015, die sich nach folgender Formel berechnet: (75.130,65 EUR x 104.150 km): 500.000 km. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung. Die Beklagte trägt vor: Die Klagepartei sei lediglich Leasingnehmerin und daher nicht aktivlegitimiert. Weiter hätte diese auch keinen Schaden. Die Klage sei unschlüssig und unsubstantiiert und in sich widersprüchlich. Die Emissionswerte würden beim streitgegenständlichen Fahrzeug im Rahmen der einschlägigen Normen eingehalten. Es sei keine Prüfstandserkennung verbaut. Die Ansprüche seien verjährt. In dem Fahrzeug seien auch keine unzulässigen Abschalteinrichtungen aktiv. Weiter wäre die Beklagte bei der Programmierung der Abgasreinigung zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt. Das Fahrzeug weise eine wirksame Typgenehmigung mit Tatbestandswirkung auf. Die Beklagte hätte auch nicht vorsätzlich gehandelt und der Klagepartei sei kein Schaden entstanden. Die Beklagte treffe auch keine sekundäre Darlegungslast. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2021 (Bl. 149 ff. d.A.) und vom 07.05.2021 (Bl. 209 ff. d.A.) Bezug genommen.