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Urteil

10 U 6/20

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kommt nicht in Betracht, wenn beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs die sittenwidrige Veranlassung der Schädigung zwischen dem Inverkehrbringen und dem Erwerb durch öffentliche Information entfallen ist. • Die bloße Herstellung und Inverkehrbringung eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors begründet zwar eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; für mittelbare Schädigungen durch späteren Erwerb ist jedoch erforderlich, dass der Erwerb gerade durch die sittenwidrige Veranlassung bewirkt wurde. • Die Informationslage ab Mitte Oktober 2015 (Presseberichte, KBA-Rückruf, Herstellerinformationen und eine Prüfmöglichkeit über FIN) beseitigte die weitere sittenwidrige Veranlassung für nach diesem Zeitpunkt erfolgte Gebrauchtwagenerwerbe. • Ein Anspruch aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB oder aus Vorschriften zur EG-Typgenehmigung kommt ebenfalls nicht zu, wenn zum Erwerbszeitpunkt keine vorsätzliche Täuschung vorlag bzw. keine formelle Pflichtverletzung der Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für Gebrauchtwagenkäufer nach Bekanntwerden des Dieselskandals • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kommt nicht in Betracht, wenn beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs die sittenwidrige Veranlassung der Schädigung zwischen dem Inverkehrbringen und dem Erwerb durch öffentliche Information entfallen ist. • Die bloße Herstellung und Inverkehrbringung eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors begründet zwar eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; für mittelbare Schädigungen durch späteren Erwerb ist jedoch erforderlich, dass der Erwerb gerade durch die sittenwidrige Veranlassung bewirkt wurde. • Die Informationslage ab Mitte Oktober 2015 (Presseberichte, KBA-Rückruf, Herstellerinformationen und eine Prüfmöglichkeit über FIN) beseitigte die weitere sittenwidrige Veranlassung für nach diesem Zeitpunkt erfolgte Gebrauchtwagenerwerbe. • Ein Anspruch aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB oder aus Vorschriften zur EG-Typgenehmigung kommt ebenfalls nicht zu, wenn zum Erwerbszeitpunkt keine vorsätzliche Täuschung vorlag bzw. keine formelle Pflichtverletzung der Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Der Kläger kaufte im Januar 2017 einen gebrauchten Audi Q3 2.0 TDI (Motor EA 189), den er zuvor von 2012 bis 2016 geleast hatte. Der Motor ist von der Abschalteinrichtungs-Problematik (Dieselskandal) betroffen. Das KBA ordnete im Oktober 2015 Rückrufe an und forderte die Entfernung der unzulässigen Software; der Hersteller veröffentlichte daraufhin Informationen, ein Online-Check per FIN wurde eingerichtet und ein Software-Update freigegeben. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betruges sowie mindestens 25 % des Kaufpreises bzw. Rückabwicklung. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das OLG Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. • Tatbestand: Das Fahrzeug war bei Inverkehrbringen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen; die Herstellung und Inverkehrbringung des Motors erfüllt objektiv und subjektiv den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 31 BGB). • Problem der Kausalität bei mittelbaren Schäden: Bei mittelbarer Schädigung durch Weiterverkauf ist für Haftung aus § 826 BGB erforderlich, dass die sittenwidrige Handlung des Herstellers den Erwerb des späteren Käufers gerade veranlasst hat; es reicht nicht aus, dass der Hersteller die Möglichkeit eines solchen Erwerbs billigend in Kauf genommen hat (BGH-Rechtsprechung). • Zeitpunkt der Sittenwidrigkeit: Entscheidend ist die Veranlassung zum Zeitpunkt des Kaufvertrags (hier Januar 2017). Zwar war das Verhalten der Beklagten ursprünglich sittenwidrig, doch durch umfangreiche Informationsmaßnahmen der Beklagten selbst, des KBA und der Presse zwischen Ende September und Mitte Oktober 2015 entfaltete die Öffentlichkeit Kenntnis von der Problematik. • Folgen der öffentlichen Information: Ab Mitte Oktober 2015 entfiel die sittenwidrige Veranlassung für Käufer, da Herstellermitteilungen, KBA-Rückruf, Presseberichtserstattung und die Möglichkeit einer FIN-Prüfung die Gefahr des Fortwirkens des Sittenwidrigkeitsvorwurfs für nachfolgende Erwerbe beseitigten. • Weitere Rechtsgrundlagen: Ein Anspruch aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB scheidet mangels vorsätzlicher Täuschung beim Erwerb aus; Ansprüche aus Vorschriften zur EG-Typgenehmigung (§§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG-FGV) bestehen nicht, weil die formelle Übereinstimmungsbescheinigung nicht als fehlend festgestellt wurde. • Rechtsfolge: Mangels sittenwidriger Veranlassung zum Zeitpunkt des Kaufvertrags fehlt die haftungsbegründende Voraussetzung für Schadensersatzansprüche des Klägers; daher sind auch weitere deliktische oder verwaltungsrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht erfolgreich. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung ist zulässig aber unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; Revision wurde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz. Das Oberlandesgericht hat erkannt, dass zwar die Herstellung und Inverkehrbringung des Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt, jedoch beim nachträglichen Erwerb des Gebrauchtwagens (Januar 2017) die erforderliche sittenwidrige Veranlassung entfiel, weil ab Mitte Oktober 2015 durch großzügige Öffentlichkeits- und KBA-Informationen sowie durch die vom Hersteller eingerichteten Prüf- und Informationsangebote das Fortwirken des Sittenwidrigkeitsvorwurfs für nachfolgende Käufer beseitigt war. Dementsprechend besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem behaupteten Vermögensschaden des Klägers; gleiches gilt für die geltend gemachten Ansprüche aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB und aus Vorschriften zur EG-Typgenehmigung. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.