Urteil
19 O 44/21
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2021:0709.19O44.21.00
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Leitsätze
1. Im Falle eines Kaufs bei einem Verkäufer, der nicht Hersteller des Fahrzeugs ist fehlt es bereits an der für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB der notwendigen Stoffgleichheit, da der von der Beklagten erstrebte Vorteil nicht auf derselben Verfügung beruht wie der - vermeintliche - Schaden der Klagepartei.(Rn.23)
2. Sofern in Verfahren zum sog. "Abgasskandal" deliktische Ansprüche des Käufers gegen den Hersteller bestehen, ist der Käufer verpflichtet Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu leisten. Sofern der Käufer das Fahrzeug geleast hat, entspricht der Nutzungsersatz den vom Käufer an den Leasinggeber erbrachten Zahlungen, weshalb ein Anspruch gegen den Hersteller unbegründet ist.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 40.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle eines Kaufs bei einem Verkäufer, der nicht Hersteller des Fahrzeugs ist fehlt es bereits an der für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB der notwendigen Stoffgleichheit, da der von der Beklagten erstrebte Vorteil nicht auf derselben Verfügung beruht wie der - vermeintliche - Schaden der Klagepartei.(Rn.23) 2. Sofern in Verfahren zum sog. "Abgasskandal" deliktische Ansprüche des Käufers gegen den Hersteller bestehen, ist der Käufer verpflichtet Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu leisten. Sofern der Käufer das Fahrzeug geleast hat, entspricht der Nutzungsersatz den vom Käufer an den Leasinggeber erbrachten Zahlungen, weshalb ein Anspruch gegen den Hersteller unbegründet ist.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 40.000,00 € I. Die Klage zulässig, insbesondere ist die Klagepartei prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis ist Prozessvoraussetzung und als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 11. August 2010 – XII ZR 181/08). Hierbei ist die Prozessführungsbefugnis gegeben, wenn der Kläger in eigenem Namen ein eigenes Recht behauptet oder geltend macht (vgl. OLG München, Endurteil vom 23. Mai 2018 – 15 U 2534/17 Rae). Ist dies der Fall, ist es eine Frage der Begründetheit, inwieweit das geltend gemachte Recht dem Kläger tatsächlich zusteht. Die Beantwortung dieser Frage ist dann die Frage der Aktivlegitimation (vgl. hierzu: OLG München, Endurteil vom 23. Mai 2018 – 15 U 2534/17 Rae; Zöller/ZPO, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu § 50, Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend macht die Klagepartei ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend, in dem sie behauptet, ihr stünden Ansprüche gegen die Beklagte zu. Ausgehend hiervon liegt die Prozessführungsbefugnis unzweifelhaft vor. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Da zwischen den Parteien – unstreitig – kein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug besteht, scheiden kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bereits denknotwendig aus. Die umfangreichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei zur „Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges“ und „Ansprüchen aus Gewährleistungsrecht“ gehen daher schlicht am tatsächlichen Sachverhalt vorbei und resultieren offensichtlich aus der Verwendungen von vorgefertigten Textbausteinen, wie auch dem Vortrag zu nicht verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen, nicht einschlägigen Abgasnormen und nicht verbauten Motoren. Ausgehend hiervon ist auch der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei dahingehend, dass „der Schaden der Klagepartei daraus resultiert, dass sich das Fahrzeug nicht für ihre Zwecke der Ingebrauchnahme ohne das Risiko eines Entzugs der Zulassung eignet, da die Klagepartei vorliegend kein Fahrzeug erwerben wollte, dass den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht“ falsch, da die Klagepartei kein Fahrzeug erworben hat, sondern ein solches lediglich geleast hat. Aus diesem Grund kann der Klagepartei „durch das Eingehen des Kaufvertrags“ auch bereits kein finanzieller Nachteil - geschweige denn ein Schaden - entstanden sein, da ein Kaufvertrag – unterstellt ein solcher wäre wirtschaftlich nachteilig – von der Klagepartei bereits nicht abgeschlossen wurde. 2. Ein Anspruch der Klagepartei nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) (im Folgenden: „VO 715/2007/EG“), bzw. i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) (im Folgenden: „EG-FGV“) ist nicht gegeben, denn all den genannten Vorschriften fehlt bereits der Schutzgesetzcharakter, der notwendige Voraussetzung der Vermögensschadenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist (so bereits: BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). a) Die Klagepartei stützt ihren Schadensersatzanspruch u.a. darauf, dass sie von der Beklagten zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Das Interesse nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden liegt hierbei bereits nicht im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 m.w.N.). Es sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften – auch bzw. überhaupt – einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Erwägungsgrund 0 des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO 385/2009/EG eine Erklärung des Fahrzeugherstellers darstellt, in der dem Fahrzeugkäufer versichert wird, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19). Auch wenn der genannte Erwägungsgrund, ebenso wie Erwägungsgrund 3 der VO 385/2009/EG, wonach die Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung für die beteiligten Verbraucher verständlich sein sollen, in persönlicher Hinsicht auch den Fahrzeugkäufer im Blick hat, erfasst sie in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse nicht. Eine Einbeziehung dieses Interesses ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die in Art. 46 RL 2007/46/EG vorgesehenen Sanktionen auch gewährleisten sollen, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-668/16, BeckRS 2018, 23568 Tz. 87). b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt offensichtlich auch nicht im Aufgabenbereich des Art. 5 VO 715/2007/EG. aa) Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; Satz 2 regelt Ausnahmefälle. Die Verordnung 715/2007/EG dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte. bb) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (sog. „effet utile“) und der Rechtsprechung des EuGH vom 17. September 2002 - C-253/00 (DVBl 2002, 1620) und vom 25. Juli 2008 - C-237/07 (NVwZ 2008, 984). Danach kann die volle Wirksamkeit der Regelung von gemeinschaftsrechtlichen Qualitätsnormen, die unter anderem dem lauteren Handel und der Markttransparenz dienen, voraussetzen, dass deren Beachtung im Wege eines Zivilprozesses durchgesetzt werden kann, den ein Wirtschaftsteilnehmer gegen einen Konkurrenten anstrengt (EuGH, Urteil vom 17. September 2002 – C-253/00, DVBl 2002, 1620 Tz. 30 ff.). Weiter kann es mit dem zwingenden Charakter einer Richtlinie, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt, unvereinbar sein, grundsätzlich auszuschließen, dass eine mit der Richtlinie auferlegte Verpflichtung von einer betroffenen Person geltend gemacht werden kann. Deshalb müssen Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung von Grenzwerten betroffen sind, bei den zuständigen Behörden, ggf. unter Anrufung des zuständigen Gerichts, die in der Richtlinie für diesen Fall zwingend vorgesehene Erstellung eines Aktionsplans erwirken können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 – C-237/07, NVwZ 2008, 984 Tz. 35 ff.). In beiden Fällen ging es um die Durchsetzung der Beachtung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die mit dem Wettbewerbsschutz bzw. dem Gesundheitsschutz zumindest auch die Interessen der jeweiligen Kläger (Konkurrent; von Grenzwertüberschreitungen unmittelbar Betroffener) im Blick hatten. Nach der Rechtsprechung des EuGH können einem Einzelnen wegen der Verletzung von Gemeinschaftsrecht auch Schadensersatzansprüche gegen eine andere Privatperson zustehen. Voraussetzung ist aber – ähnlich wie für Entschädigungsansprüche gegen den Staat, vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - C-445/06, NVwZ 2009, 771 Tz. 20 –, dass das verletzte Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C-453/99, GRUR 2002, 367 Tz. 23, 25 zu Art. 85, 86 EG-Vertrag). Aus dem Grundsatz des „effet utile“ ergibt sich dagegen nicht das Gebot, dem Einzelnen Schadensersatzansprüche gegen eine Privatperson für die Verletzung objektiven Gemeinschaftsrechts zu gewähren und damit individuelle Interessen durchzusetzen, die die jeweilige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht schützt. Es ist daher weder notwendig noch gerechtfertigt, im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB bei der Verletzung von Unionsrecht contra legem auf den individualschützenden Charakter der verletzten Norm zu verzichten und unabhängig davon Schadensersatz zu gewähren (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20). cc) Nach diesen Grundsätzen kann die Klagepartei aus einer Verletzung des Art. 5 VO 715/2007/EG eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrages auch unter Berücksichtigung des „effet utile“ nicht herleiten. Er würde damit sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchsetzen, das durch die Verordnung nicht geschützt ist. 3. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB kommt mangels strafrechtlich relevanter vorsätzlicher Täuschung über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung ebenfalls nicht in Betracht (hierzu bereits: BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Dezember 2020 – 3 U 101/18). Im Falle eines Kaufs bei einem Verkäufer, der nicht Hersteller des Fahrzeugs ist – wie vorliegend – fehlt es bereits an der für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB der notwendigen Stoffgleichheit für (so bereits: BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20), da ein der von der Beklagten erstrebter Vorteil nicht auf derselben Verfügung beruht wie der – vermeintliche – Schaden der Klagepartei (so auch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19). a) Nach § 263 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Dabei muss dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, veranlasst, die Vermögensschädigung unmittelbar herbeiführen. Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen mit anderen Worten einander entsprechen. Das eine muss gleichsam die Kehrseite des anderen sein (st. Rspr: BGH, Urteil vom 06. April 1954 – 5 StR 74/54 Urteil vom 29. Mai 1987 – 3 StR 242/86 Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84). b) Diese Voraussetzungen des § 263 StGB sind nicht erfüllt. Die Klagepartei hat das Fahrzeug nicht käuflich erworben, sondern lediglich geleast. Bei der Beklagten, deren Bereicherung ein möglicher Täter erstrebt haben könnte, ist eine solche jedoch allenfalls dadurch eingetreten, dass sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs eine Forderung entweder gegen den – vorliegend unbekannten – Händler oder die – am hiesigen Verfahren nicht beteiligte – Käuferin oder die – am hiesigen Verfahren ebenfalls nicht beteiligte – Leasinggeberin erworben hat. Die Vermögensverfügung der Klagepartei, konkret die an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen, die den – angeblichen – Vermögensschaden der Klagepartei herbeigeführt haben sollen, hat mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Vermögensvorteil auf Seiten der Beklagten – durch Kauf der vorliegend nicht beteiligten – Käuferin nichts zu tun. Vorteil und Schaden basieren daher nicht – wie für einen Betrug nötig – auf derselben Verfügung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19). 4. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 826 BGB - noch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG (zu Leasing so bereits: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 09. April 2020 – 2 U 156/19; Urteil vom 30. Juni 2020 – 10 U 6/20 jew. m.w.N.). a) Mangels Entscheidungserheblichkeit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Klagepartei gegen die Beklagte im Hinblick auf den Leasingvertrag überhaupt dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch – zumindest nach § 826 BGB – in Bezug auf Schäden zusteht, die aus der – behaupteten – Installation zumindest einer unzulässigen Abschalteinrichtung resultieren sollen. Weiter kann vorliegend dahinstehen, ob diese Handlung(en) der Beklagten kausal für die Entscheidung der Klagepartei war, aufgrund der „Werbung mit der besonderen Umweltfreundlichkeit“ der Beklagten einen sog. „SUV“ – mit deutlich über zwei Tonnen Leergewicht, 190 kw und einem Verbrauch (selbst nach Herstellerangaben) von gut sieben Litern Diesel auf 100 km –, einen Leasingvertrag abzuschließen, denn unabhängig hiervon hat die Klagepartei gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. b) Die Klagepartei ist verpflichtet der Beklagten Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung leisten (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19), die vorliegend genauso hoch sind, wie die von der Klagepartei an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen (so bereits: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 09. April 2020 – 2 U 156/19; Urteil vom 30. Juni 2020 – 10 U 6/20 jew. m.w.N.), weshalb ein Schaden – unabhängig ob ein solcher dem Grunde nach überhaupt gegeben ist – nicht vorliegt. aa) Die anzurechnenden Nutzungsvorteile berechnen sich bei einem Leasingvertrag – anders als bei einem Kaufvertrag – nicht nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache oder des Kaufpreises. Bei der Bemessung der durch die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ersparten Aufwendungen muss nämlich auf die hypothetische Situation abgestellt werden, dass der Käufer anderweitig eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt hätte (so bereits: BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05). Da er in diesem Fall die anderweitig erworbene und in seinem Eigentum verbleibende Sache abgenutzt hätte, hat er infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages diese Abnutzung erspart, weshalb es gerechtfertigt ist, diesen Gebrauchsvorteil nach der Wertminderung zu berechnen, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat (BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05). bb) Anders liegt der Fall aber bei der Bemessung von Gebrauchsvorteilen einer gemieteten Sache. Bei vermietbaren beweglichen Sachen wie Kraftfahrzeugen stellen sich Kauf und Miete in wirtschaftlicher Hinsicht als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar (BGH, Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05 OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19). So enthält der Mietpreis – anders als der Kaufpreis – einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten (hierzu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19 m.w.N.), weshalb sich die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile einer gemieteten Sache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach deren objektiven Mietwert bemisst, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 142/95 Urteil vom 31. März 2006 – V ZR 51/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19 jew. m.w.N.). cc) Bei dem hier vorliegenden Leasingvertrag (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 22. März 1989 – VIII ZR 155/88 Urteil vom 11. März 1998 – VIII ZR 205/97 OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19 jew. m.w.N.) handelt es sich um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis, weshalb es gerechtfertigt ist, die wegen der Nutzung des Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile wie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen. Hierfür spricht auch, dass sich die von einem Leasingnehmer im Fall der Vorenthaltung der Leasingsache nach Vertragsbeendigung zu erbringende Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB der Höhe nach ebenfalls nach den vereinbarten Leasingraten richtet (BGH, Urteil vom 22. März 1989 – VIII ZR 155/88 OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19). dd) Damit bemisst sich die Höhe des von der Klagepartei zu leistenden Wertersatzes für die gezogenen Nutzungsvorteile vorliegend nach dem objektiven Leasingwert, also den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von der Marktüblichkeit der von der Klagepartei und der Leasinggeberin für die Vertragslaufzeit vereinbarten Leasinggebühren auszugehen, zumal die Parteien des Leasingvertrages explizit eine sich während der Laufzeit des Vertrages ändernde Leasingrate „für die Nutzung“ des Fahrzeuges vereinbart haben (vgl. Anl. K1). Einen pauschalen Abschlag wegen des bloßen Vorhandenseins der von der Klagepartei behaupteten Abschalteinrichtungen ist hierbei nicht gerechtfertigt, denn die Klagepartei hatte während der Gebrauchsdauer hierdurch – sofern solche überhaupt gegeben sind – keine Einschränkung der Nutzbarkeit des Fahrzeugs (so bereits: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 – 17 U 2/19) und nutzt das Fahrzeug auch weiterhin. Der Umstand, dass die Klagepartei im Zuge des sog. „Abgasskandals“ – auf Kosten der an dem Leasingvertrag nicht beteiligten Beklagten – rückblickend ein „besseres Geschäft“ machen will und nunmehr einen „Rabatt auf die Leasingraten“ begehrt, ändert an der tatsächlichen Rechtslage jedoch nichts. Nach alldem entspricht der von der Klagepartei an die Beklagte zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile des Fahrzeugs der Höhe nach den von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen, weshalb ein auf § 826 BGB gestützter Schadensersatzanspruch – sofern dieser überhaupt besteht – ausscheidet. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist von der Summe des eingeklagten Zahlbetrages (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2017 – 6 U 154/17) auszugehen. Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend. Die Klagepartei schloss mit der am hiesigen Verfahren nicht Kreissparkasse A (im Folgenden: „Leasinggeberin“) am 21.02.2017 einen Leasingvertrag mit der Nummer ... über ein Fahrzeug Typ GLE 350 d 4matic, mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer … (im Folgenden: „Fahrzeug“) ab, dass die Leasinggeberin bei einer am hiesigen Verfahren ebenfalls nicht beteiligten Verkäuferin erworben hatte. Der Preis für das Fahrzeug belief sich auf 56.790,00 €. Das Fahrzeug wurde an die Klagepartei am 03.03.2017 übergeben. Am 02.07.2021 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 150.879 km auf. Auf Schreiben der Leasinggeberin vom 13.03.2017 leistete die Klagepartei für die Nutzung vom 03.03.2017 bis 31.03.2017 einen Betrag i.H.v. 524,23 €. Weiter leistete die Klagepartei eine Sonderzahlung über 17.037,00 € und ab April 2017 monatliche Leasingraten i.H.v. 561,68 €. Ab Februar 2024 betragen die monatlichen Leasingraten 283,95 €. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten hergestellt und mit einem von ihr entwickelten Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestattet. Das Fahrzeug unterfällt der Schadstoffklasse EURO 6. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug u.a. durch die sogenannte „Abgasrückführung“ (AGR) und ein SCR-System. Die Abgasrückführungsrate wird unter anderem durch den Parameter Umgebungstemperatur gesteuert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: „KBA“) hat für verschiedene von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen. Von dem Bescheid waren nur bestimmte Baureihen und Modelle der Fahrzeuge der Beklagten betroffen, nicht hingegen alle mit diesen Motortypen ausgerüsteten Fahrzeuge. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem Bescheid des KBA betroffen, die Beklagte hat diesen angefochten. Die Klagepartei trägt vor: In dem Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut und die Klagepartei darüber getäuscht worden. Deshalb sei das Fahrzeug auch mangelhaft. Die Betroffenheit des Fahrzeuges würde sich aus dem Rückruf des KBA und Presseberichten zu diversen anderen Modellen der Beklagten ergeben. Weiter hätte die Beklagte über die Funktionen der Abgasreinigung nicht nur ihre Kunden getäuscht, sondern auch das KBA und die Zulassungsbehörden. Betroffen seien hierbei alle Euro 5 und Euro 6 Fahrzeuge der Beklagten mit den Motoren OM 607, OM 622, OM 626, OM 640, OM 642 und OM 651. So sei in dem Fahrzeug eine Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung (im Folgenden: „KST“) verbaut (zur technischen Funktionsweise wird auf die Klageschrift, dort ab S. 7; Bl. 7 ff. d.A. verwiesen). Weiter sei auch das sog. Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung und insbesondere nicht zum Motorschutz notwendig. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen hätte die Beklagte sittenwidrig und arglistig gehandelt. Die Vorstände der Beklagten hätten über die Täuschung Bescheid gewusst und die Klagepartei daher vorsätzlich geschädigt. So würde das Fahrzeug die Grenzwerte nicht einhalten, weshalb dieses auch nicht über eine wirksame Typgenehmigung verfüge. Überdies hätte das Fahrzeug aufgrund der Manipulation an Wert verloren und das von der Beklagten angebotenen Update wäre nicht zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes tauglich. Als Laufleistung seien 350.000 km anzusetzen. Der Schaden der Klagepartei würde daraus resultieren, dass sich das Fahrzeug nicht für ihre Zwecke der Ingebrauchnahme ohne das Risiko eines Entzugs der Zulassung eignen würde, da die Klagepartei vorliegend kein Fahrzeug erwerben wollte, dass den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Durch das Eingehen des Kaufvertrags sei der Klagepartei ein finanzieller Nachteil entstanden, da es sich bei dem Kaufvertrag um einen für die Klagepartei wirtschaftlich nachteiligen Vertrag handeln würde. Die kausale Vermögensverfügung des Abschlusses des Leasingvertrages würde in einem Schaden der Klagepartei resultieren. Die Klagepartei zuletzt: Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 43.960,19 abzgl. einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu bezahlen sowie die Klagepartei von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der A aus dem als Anlage 1 beigefügten Leasingvertrag mit der Vertragsnummer ... Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz, Typ GLE 350 d 4matic, mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ... freizustellen. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung. Die Beklagte trägt vor: Die Klage sei bereits unschlüssig, da im Falle des Finanzierungsleasings die vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen genauso hoch sind, wie die von ihm an den Leasinggeber geleisteten Leasingraten, weshalb ein Schaden der Klagepartei bereits nicht gegeben sei. Die Emissionswerte würden beim streitgegenständlichen Fahrzeug im Rahmen der einschlägigen Normen überdies eingehalten und es sei keine Prüfstandserkennung verbaut. In dem Fahrzeug seien auch keine unzulässigen Abschalteinrichtungen aktiv. Weiter wäre die Beklagte bei der Ausgestaltung der Abgasreinigung zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt. Das Fahrzeug weise eine wirksame Typgenehmigung mit Tatbestandswirkung auf. Die Beklagte hätte auch nicht vorsätzlich gehandelt. Die Beklagte treffe auch keine sekundäre Darlegungslast. Überdies befinde sich die Beklagte auch nicht in Annahmeverzug. Es seien lediglich 250.000 km als Laufleistung anzusetzen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2021 Bezug genommen.