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Beschluss

20 O 208/19

LG Stuttgart 20. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0904.20O208.19.00
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Leitsätze
1. Eine als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete selbständige Kommunalanstalt, die ein Krankenhaus betreibt, ist weder nach § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 7 Abs. 1 LJKG gebührenbefreit (Anschluss BGH, Bes. v. 20. April 2010 - VI ZB 65/09). (Rn.18) (Rn.25) 2. Die gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts ist nicht identisch mit der Gemeinde, sondern vielmehr eine eigenständige juristische Person in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. (Rn.27) Erfüllt aber die Kommunalanstalt schon das Rechtsformkriterium nicht, ist sie nicht gebührenfrei. (Rn.28)
Tenor
1. Die Erinnerung der Klägerin vom 08.08.2019 gegen den Kostenansatz vom 19.06.2019 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete selbständige Kommunalanstalt, die ein Krankenhaus betreibt, ist weder nach § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 7 Abs. 1 LJKG gebührenbefreit (Anschluss BGH, Bes. v. 20. April 2010 - VI ZB 65/09). (Rn.18) (Rn.25) 2. Die gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts ist nicht identisch mit der Gemeinde, sondern vielmehr eine eigenständige juristische Person in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. (Rn.27) Erfüllt aber die Kommunalanstalt schon das Rechtsformkriterium nicht, ist sie nicht gebührenfrei. (Rn.28) 1. Die Erinnerung der Klägerin vom 08.08.2019 gegen den Kostenansatz vom 19.06.2019 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rechnung für eine stationäre Krankenhausbehandlung im März 2018 im Klinikum K. über 6.805,17 €. Die Stadt S. beantragte am 12.11.2018 einen Mahnbescheid, der am 13.11.2018 antragsgemäß erlassen wurde. Der Antragsgegner legte Widerspruch ein. In der Anspruchsbegründung vom 09.05.2019 (Bl. 9) wird als Klägerin genannt: Klinikum K., Eigenbetrieb der Stadt S. vertreten durch den Oberbürgermeister …. Die Klägerin vertrat in der Anspruchsbegründung die Auffassung, sie sei von der Entrichtung der Gerichtskosten befreit. Die Akten wurden daher ohne Vorschuss an das Streitgericht abgegeben, wo sie am 31.05.2019 eingingen. Mit Verfügung vom 01.06.2019 (Bl. 22) wies das Gericht darauf hin, dass der bisher von der Stadt S. betriebene rechtlich unselbstständige Eigenbetrieb Klinikum K. zum 01.01.2019 durch Ausgliederung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 102a GemO in eine selbstständige Kommunalanstalt in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt wurde. Die Stadt S. sei daher am 09.05.2019 nicht mehr Anspruchsinhaberin gewesen. Die Klägerin legte am 13.06.2019 eine neue Anspruchsbegründung vor (Bl. 26), in der das Klägerrubrum nunmehr lautet: Klinikum der Stadt S. gemeinnützige Kommunalanstalt öffentlichen Rechts vertreten durch die Vorstände ….. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, von der Entrichtung der Gerichtskosten befreit zu sein. Mit Verfügung vom 18.06.2019 (Bl. 41) wurde ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. In Ziff. 3 c) der Verfügung erging der Hinweis, dass die Klägerin nicht kostenfrei sei, da sie die Voraussetzungen des § 2 GKG nicht erfülle. Eine Gebührenfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG liege ebenfalls nicht vor. Zu der besonderen Konstellation des Rechtsformwechsels während des Mahnverfahrens wurde auf eine in einem vergleichbaren Verfahren (20 O 190/19) eingeholte Stellungnahme der Bezirksrevisorin Bezug genommen, die der Klägerin in Kopie übersandt wurde. Es wurde eine Gerichtskostenanforderung auf dieser Grundlage angekündigt. In einem internen Vermerk unter III. der Verfügung wurde die Kostenbeamtin angewiesen, Gerichtskosten aus dem Streitwert von 6.805,17 € anzufordern, jedoch unter Berücksichtigung einer fiktiv bezahlten halben Gebühr nach Nr. 1100 der Anlage zum GKG. Anzufordern waren also nur 2,5 Gebühren, entsprechend 460,00 €. Zugleich wurde angeordnet, Verfügung und Anspruchsbegründung unabhängig von der Zahlung der restlichen Gerichtskosten zuzustellen. Die Zustellung erfolgte am 21.06.2019 (Bl. 46). Die Kostenbeamtin forderte die 460,00 € Gerichtskosten mit Schreiben vom 19.06.2019 an. Die Zahlung erfolgte am 18.07.2019. Mit Schriftsatz vom 08.08.2019, der am 09.08.2019 bei Gericht einging (Bl. 74) legte die Klägerin Erinnerung gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz vom 19.06.2019 ein. Sie beharrte auf ihrer Auffassung, von den Gerichtskosten befreit zu sein. Die Akten wurden gemäß § 66 Abs. 1 GKG, § 35 Abs. 2 KostVfg der Kostenbeamtin vorgelegt, die der Erinnerung nicht abgeholfen hat (Bl. 92). Die Bezirksrevisorin als Kostenprüfungsbeamtin äußerte sich am 03.09.2019 (Bl. 93). Sie beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen. Daraufhin wurden die Akten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Gericht entscheidet in Kammerbesetzung. Die Entscheidung über die Erinnerung wurde mit Beschluss vom 04.09.2019 der Kammer übertragen. Die Erinnerung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Das Schreiben der Kostenbeamtin vom 19.06.2019 mit der Aufforderung, 460,00 € Gerichtskosten zu bezahlen, stellt einen Kostenansatz im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Zahlung der angeforderten Gerichtskosten durch die Klägerin lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung nicht entfallen (OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2010, Az. 17 B 168/10, juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2004, Az. 14 W 61/04, juris Rn. 7). 2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten befreit. a) Die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung gemäß § 2 Abs. 1 GKG, die Gebühren- und Auslagenfreiheit umfasst, liegen nicht vor. Die Klägerin ist als gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 102a GemO zwar eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Norm. Sie wird jedoch nicht nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwaltet. Vielmehr gelten gemäß § 102a GemO für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der selbstständigen Kommunalanstalt die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. Kostenbefreiung setzt aber nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass die beiden Merkmale kumulativ vorliegen. b) Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 7 LJKG gebührenbefreit. Nur § 7 Abs. 1 LJKG trifft eine Regelung für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben. Die übrigen Absätze der Norm betreffen andere Verfahrensarten. Die Klägerin fällt offenkundig weder unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 (Kirchen und andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften), Nr. 3 (Kommunalverband für Jugend und Soziales) oder Nr. 4 (Verband der freien Wohlfahrtspflege) LJKG. § 7 Abs. 1 Nr. 5 LJKG greift nicht ein, da die Klägerin keine Forschungseinrichtung betreibt. Gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung ist ihre Aufgabe vielmehr „die bedarfsgerechte medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung gemäß der Krankenhausplanung nach dem LKHG, insbesondere durch vor-, nach-, teil- oder vollstationäre sowie ambulante und rehabilitative Leistungen in Krankenhäusern der höchsten Versorgungsstufe“. Gegenstand der Kommunalanstalt ist „der Betrieb von Kliniken für Krankenhausleistungen […] zur bedarfsgerechten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.“ Schließlich ist auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG nicht anwendbar. Halbsatz 2 nennt anerkannte regionale Planungsgemeinschaften, worunter die Klägerin nicht fällt. Die Gebührenfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 LJKG hat zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, von denen die Klägerin aber nur eine erfüllt. Zunächst muss eine Gebietskörperschaft aus der Gruppe der „Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände“ am Rechtsstreit beteiligt sein. Erst wenn dies bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, ob die Angelegenheit ein wirtschaftliches Unternehmen der Gebietskörperschaft betrifft, was einer Gebührenfreiheit entgegenstehen würde. Die Klägerin ist nicht identisch mit der Gemeinde, also der Stadt S.. Sie ist vielmehr eine eigenständige juristische Person in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Erst recht ist sie kein Gemeindeverband oder Zweckverband. Erfüllt aber die Klägerin schon das Rechtsformkriterium nicht, ist sie nicht gebührenfrei, unabhängig von der Frage, ob sie ein wirtschaftliches Unternehmen betreibt (was nicht der Fall ist). Das OLG Stuttgart hat zwar mit Beschluss vom 23.09.2008 (Az. 8 W 406/08) entschieden, dass ein von einem Landkreis in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Krankenhaus Gebührenfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG genieße, und hat ausgeführt, auf die Rechtsform komme es nicht an, jedoch ist diese Entscheidung mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. Richtigerweise hat daher der BGH unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut in seinem Beschluss vom 20.04.2010, Az. VI ZB 70/09 zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds.GebBefrG unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung u.a. des OLG Stuttgart entschieden, die Gebührenfreiheit gelten nicht, sofern sich die Gebietskörperschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer privatrechtlichen Form bedienten. Im Beschluss vom 17.12.2013 (8 W 173/13) ist das OLG Stuttgart erkennbar von seiner im Beschluss vom 23.09.2008 vertretenen Auffassung abgerückt. In der Entscheidung ging es um die Frage, ob die Stadt S. als Trägerin des damals noch wirtschaftlich - aber nicht rechtlich - selbstständigen Eigenbetriebs „Klinikum S.“ Gebührenfreiheit genieße. Dies hat der Senat übereinstimmend mit der Ausgangsentscheidung der Kammer bejaht und hat ausgeführt: „Die rechtliche Unselbständigkeit des Eigenbetriebes unterscheidet ihn von anderen Organisationsformen, derer sich Kommunen beim Betrieb von Krankenhäusern bedienen können, insbesondere von der privatrechtlichen GmbH als selbständiger juristischer Person.“ Weiter heißt es, auch die „zweite [im Original nicht unterstrichen] Voraussetzung der Gebührenfreiheit“, dass die Angelegenheit nicht die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde betreffe, liege vor. Eine analoge Anwendung der Regelung auf kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts ist nicht möglich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Normgeber die Privilegierung ausdehnen wollte. Die selbstständige Kommunalanstalt in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§§ 102a ff. GemO) wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze vom 15.12.2015 (GBl. 2015, 1147) eingeführt. In diesem Zeitpunkt war die Entscheidung des BGH vom 20.04.2010 seit Jahren bekannt. Der Gesetzgeber hat jedoch in Art. 4 des vorgenannten Gesetzes lediglich § 10 Abs. 2 des LGebG dahingehend geändert, dass die Wörter „selbstständigen Kommunalanstalten“ eingefügt wurden. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG wurde dagegen nicht geändert. Somit war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Zulassung der Beschwerde ist ungeachtet der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nicht erforderlich, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt, die Beschwerde also kraft Gesetzes statthaft ist (§ 66 Abs. 2 GKG).