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Urteil

22 O 44/18

LG Stuttgart 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0706.22O44.18.00
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Leitsätze
1. Eine durch Kursivdruck hervorgehobene Widerspruchsbelehrung auf einem übersichtlichen Anschreiben zum mitübersandten Versicherungsschein, entspricht den formellen Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001, da der Versicherungsnehmer die Belehrung ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen kann und wird.(Rn.32) 2. Die Widerspruchsbelehrung muss nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Frist erst am Folgetag des Zugangs zu laufen beginnt und der Vertrag auf Grundlage der Versicherungsbedingungen, des Versicherungsscheins und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen zustande kommt.(Rn.33) 3. Maßgeblich ist dabei allein, dass der Versicherungsnehmer hinreichend deutlich informiert wird, wann diese Dokumente und Informationen zugegangen sind und dass sie Vertragsgrundlage werden. Letzteres muss allerdings nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben, wenn dies für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar ist.(Rn.39) 4. Der in den Verbraucherinformationen anzugebende Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern.(Rn.53) 5. Eine Verbraucherinformation ist nicht wegen fehlender Angaben zur Antragsbindungsfrist unvollständig.(Rn.65)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.928,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine durch Kursivdruck hervorgehobene Widerspruchsbelehrung auf einem übersichtlichen Anschreiben zum mitübersandten Versicherungsschein, entspricht den formellen Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001, da der Versicherungsnehmer die Belehrung ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen kann und wird.(Rn.32) 2. Die Widerspruchsbelehrung muss nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Frist erst am Folgetag des Zugangs zu laufen beginnt und der Vertrag auf Grundlage der Versicherungsbedingungen, des Versicherungsscheins und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen zustande kommt.(Rn.33) 3. Maßgeblich ist dabei allein, dass der Versicherungsnehmer hinreichend deutlich informiert wird, wann diese Dokumente und Informationen zugegangen sind und dass sie Vertragsgrundlage werden. Letzteres muss allerdings nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben, wenn dies für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar ist.(Rn.39) 4. Der in den Verbraucherinformationen anzugebende Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern.(Rn.53) 5. Eine Verbraucherinformation ist nicht wegen fehlender Angaben zur Antragsbindungsfrist unvollständig.(Rn.65) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.928,96 € festgesetzt. I. Hauptentscheidung Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Anspruch auf Rückzahlung und Herausgabe gezogener Nutzungen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB Die Klageparteien haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge und Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB, da ihnen ein Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung nicht mehr zustand. Die erst im Jahr 2016 erklärten Widersprüche erfolgten verfristet. Für das Behaltendürfen der Beiträge und evtl. gezogener Nutzungen der Beklagten besteht damit ein Rechtsgrund. Der Versicherungsvertrag ist nach § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Keiner der Versicherungsverträge war im Jahr 2016 schwebend unwirksam, da die Beklagte die Klageparteien ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt hat und ihnen alle erforderlichen Verbraucherinformationen hat zukommen lassen. Die Frist zur Erklärung des Widerspruchs endete daher für beide Klageparteien bereits im Jahr 2003, denn gem. § 5a VVG a.F. beginnt die 14-tägige Frist zum Widerspruch zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F.) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dies ist jedoch vorliegend bereits mit dem unstreitigen Zugang der Versicherungsscheine nebst Begleitschreiben und der Versicherungsbedingungen in den Jahren 2002 (Klagepartei Ziffer 1)) und 2003 (Klagepartei Ziffer 2)) erfolgt. a. Widerspruchsbelehrung Die erfolgten Widerspruchsbelehrungen genügen den Anforderungen des § 5a VVG a.F. sowohl im Hinblick auf die Form als auch den Inhalt. (1) Form der Widerspruchsbelehrungen Die Regelung des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist. Es genügt, wenn sich die Belehrung aus dem sich auf den Versicherungsschein beziehenden Begleitschreiben ergibt (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2014 - 11 U 98/13, juris-Rn. 14 OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2015 - 10 U 41/15, juris-Rn. 8). Die Widerspruchsbelehrung ist vorliegend bezüglich beider Versicherungsverträge in einem eigenen Absatz des nur einseitigen Anschreibens angelegt, und zwar als einziger Textteil im Anschreiben kursiv gedruckt. Diese drucktechnische Hervorhebung genügt den Anforderungen des § 5a VVG a.F. (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 415/13; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2016/16.01.2017 - 7 U 172/16; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2014 - 7 U 23/14; OLG München, Urteil vom 12.09.2017/09.10.2017 - 25 U 179/17; LG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2018 - 3 O 167/17 und vom 27.10.2017 - 3 O 90/17). Bei der Widerspruchsbelehrung muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dies ist gewährleistet, wenn sich die in einem gesonderten Absatz enthaltene Widerspruchsbelehrung vom übrigen Text des Begleitschreibens abhebt (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13, juris-Rn. 11). Die Belehrung erfolgt vorliegend innerhalb eines kurzen, ohnehin übersichtlichen Anschreibens zum mitübersandten Versicherungsschein und ist dort durch Kursivdruck an beiden Seiten hervorgehoben. Dieses Anschreiben ist das erste, was der Versicherungsnehmer bei Übersendung der Unterlagen in die Hand bzw. zu Gesicht bekommt. Selbst bei einem bloßen Überfliegen ist die Belehrung nicht zu übersehen. Sie fällt jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer - selbst bei geringer Aufmerksamkeit, die von jedem Versicherungsnehmer zu erwarten ist - so ins Auge, dass er sie ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen kann und wird (OLG München, Beschluss vom 01.06.2015 - 25 U 3379/14, juris-Rn. 9). (2) Inhalt der Widerspruchsbelehrung Die von der Beklagten verwendete Widerspruchsbelehrung erfüllt auch in inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen. Ihr lässt sich entnehmen, in welcher Frist das Widerspruchsrecht auszuüben ist und wann die Frist beginnt. Auch liegt ein Hinweis auf das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Textformerfordernis und darauf vor, dass die rechtzeitige Absendung der Erklärung zur Fristwahrung genügt. Dass die Belehrung nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die Frist erst am Folgetag des Zugangs zu laufen beginnt und dass der Vertrag auf Grundlage der Versicherungsbedingungen zustande kommt, ist unschädlich. Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 15.12.2017 - 12 U 127/17 entgegen. Der Entscheidung lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Widerspruchsbelehrung selbst den ausdrücklichen Hinweis enthalten muss, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt. Das von den Klageparteien vorgelegte Zitat aus Rn. 40 der Entscheidung ist aus dem Zusammenhang gerissen. Die Widerspruchsbelehrung im dortigen fall lautete: „Wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen in Textform widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen“ Vollständig führt das OLG Karlsruhe in Rn. 40 dazu aus: „Die Belehrung ist aber insoweit unzureichend, als sie mit einem Konditionalsatz beginnt („Wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, ...“) und der Versicherungsnehmer danach erst im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Dies ist mit den Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht zu vereinbaren. Danach ist der Versicherungsnehmer über das Widerspruchsrecht zu belehren. Das setzt voraus, dass sich der Versicherer zum Vorliegen eines solchen Rechts bekennt und dem Versicherungsnehmer nicht das Risiko auferlegt, aufgrund einer Fehleinschätzung des Sachverhalts das Bestehen des Rechts zu verkennen oder aufgrund verbleibender Unsicherheiten von einem Widerspruch Abstand zu nehmen. Dementsprechend hat die Belehrung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Hinweis zu enthalten, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - IV ZR 496/14, r+s 2015, 538 Rn. 12). Auch insoweit darf es der Versicherer nicht der eigenen Prüfung des Versicherungsnehmers überlassen, ob diese Rechtsfolge bei Verstreichenlassen der Frist eintritt oder nicht.“ Dem OLG Karlsruhe ging es in der Entscheidung ersichtlich nicht darum, dass der Hinweis auf die Vertragsgrundlage in der Belehrung enthalten sein musste. Dieser ausdrückliche Hinweis war in der dortigen Belehrung gerade enthalten. Vielmehr beanstandet das OLG Karlsruhe, dass es dem Versicherungsnehmer im dortigen Fall aufgrund der Konditionalsätze zur Prüfung überlassen war, ob und wann ihm die Unterlagen übermittelt wurden und wann die Widerspruchsfrist beginnt. Hierfür musste er zunächst das Gesetz darauf prüfen, welche Unterlagen und Informationen ihm zugehen mussten und dann selbst subsumieren, ob und wann ihm diese zugegangen sind. Der Versicherungsnehmer konnte also nicht klar erkennen, wann die Widerspruchsfrist beginnen sollte. Durch die unklare Formulierung ist es dem Versicherungsnehmer erschwert worden, eindeutig festzustellen wann die Frist beginnt. Der Entscheidung lässt sich daher nichts für die Rechtsauffassung der Klageparteien entnehmen. Diese Rechtsauffassung steht auch - anders als die Klageparteien meinen - nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sie lässt sich auch nicht dem Urteil des BGH vom 23.09.2015 - IV ZR 496/14 entnehmen. Dort führt der BGH zwar aus, dass die dort geprüfte „Belehrung den Hinweis [enthält], dass der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gelte, wenn d. VN nicht widerspreche“ (BGH, Urteil vom 23.09.2015 - IV ZR 496/14, juris-Rn.12). Hieraus ergibt sich allerdings erneut nicht, dass eine solche Ausführung für eine wirksame Widerspruchsbelehrung ausdrücklich enthalten sein muss. Die Rechtsprechung des BGH belegt vielmehr das Gegenteil: Die zahlreichen Widerspruchsbelehrungen, die eine solche Formulierung nicht enthalten und die vom BGH zwischenzeitlich ausdrücklich gebilligt wurden, stehen dieser Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig entgegen (statt aller BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - IV ZR 201/16, Rn. 15 f.). Die Anforderung lässt sich auch nicht dem Wortlaut des § 5a VVG a.F. entnehmen. Zwar ist richtig, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer leicht erkennen können muss, wann die Widerspruchsfrist beginnt und von ihm keine komplexen Subsumtionsschritte verlangt werden dürfen. Es kann insbesondere nicht von ihm verlangt werden, zu prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig vorliegen und welchen Inhalt der Versicherungsvertrag genau haben soll. Allerdings ist ihm die einfache Subsumtion ohne Weiteres möglich und zumutbar, wenn sich aus dem unmittelbaren Begleittext der Widerspruchsbelehrung eindeutig ergibt, dass der Versicherer davon ausgeht, dass die Informationen dem Begleitschreiben beiliegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016 - 20 U 22/16, juris-Rn. 45 ff.). Maßgeblich ist dabei allein, dass der Versicherungsnehmer hinreichend deutlich informiert wird, (i) wann diese Dokumente und Informationen zugegangen sind und (ii) dass sie Vertragsgrundlage werden. Letzteres muss allerdings nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben, wenn dies für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer eindeutig erkennbar ist (i.E. ebenso BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - IV ZR 201/16, Rn. 15 zu einer vergleichbaren Widerspruchsbelehrung; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 15.01.2018 - 4 U 1596/17). Vorliegend ergibt sich für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer eindeutig aus dem Anschreiben und den beigefügten Unterlagen, dass der Vertrag auf Grundlage dieser Unterlagen zustande kommt. Es würde offenkundig keinen Sinn ergeben, einem Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen und einen Versicherungsschein zuzusenden und darauf hinzuweisen, dass dieser Vertrag nach Zugang dieser Dokumente als abgeschlossen gilt, wenn die Dokumente nicht Vertragsgrundlage werden sollten. Darüber hinaus enthalten die AVB E67 den einleitenden Satz „die nachfolgenden Bedingungen informieren Sie über die Regelungen, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und uns gelten“. Dem Versicherungsnehmer ist in einem solchen Fall gerade nicht der eigenen Prüfung überlassen, ob und welche Rechtsfolge bei Verstreichenlassen eintritt oder nicht. Wann und welche Rechtsfolge eintritt, ergibt sich eindeutig aus den Umständen des gesamten Vertragswerks bzw. des Dokumentenpakets, das der Versicherungsnehmer erhält. Hinzu kommt, dass die Widerspruchsbelehrung den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass „dieser Vertrag“ „nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen“ als „abgeschlossen gilt“. Ein verständiger Versicherungsnehmer kann diese Formulierung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Zusendung der Dokumente nicht anders verstehen, als dass diese Vertragsgrundlage werden. Über die Frage, wann diese Dokumente und Informationen dem Versicherungsnehmer zugegangen sind, besteht vorliegend ebenfalls keine Unklarheit: Vorliegend hat die Beklagte unmissverständlich formuliert, dass die Frist nach Erhalt der Unterlagen beginnt und in dem nur kurzen Begleitschreiben wenige Zeilen zuvor darauf hingewiesen, dass die Klagepartei die Unterlagen „heute“, also mit Zugang des Begleitschreibens, erhalten habe: „heute erhalten Sie Ihren Versicherungsschein mit den Versicherungsbedingungen. Er enthält alle Verbraucherinformationen.“ Dass der Zugang der Unterlagen nicht in der Widerspruchsbelehrung selbst genannt ist, sondern nur in dem kurzen Begleittext, bedeutet nicht, dass der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer diesen einfachen Subsumtionsschritt nicht selbst vornehmen konnte (i.E. ebenso BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - IV ZR 16/14, juris-Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 - 20 U 144/13, juris-Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 - 20 U 184/15, juris-Rn. 20; KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2016 - 6 U 40/15). Schließlich steht der Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrungen vorliegend auch nicht entgegen, dass sie lediglich davon spricht, ein Widerspruch müsse „innerhalb von 14/30 Tagen“ erfolgen, und kein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgte, dass die Frist erst am Folgetag beginne. Ersichtlich unerheblich ist das bei der Widerspruchsbelehrung für die Klagepartei Ziffer 2), da die Beklagte für diese eine Frist von 30 Tagen einräumte, also mehr als die gesetzliche Anforderung. Es kann im Hinblick auf die gesetzliche Frist von nur 14 Tagen ersichtlich keine Rolle spielen, ob die 30-tägige Frist nun am Tag des Zugangs oder am Folgetag beginnt. Die Klagepartei Ziffer 2) hatte in jedem Falle mehr als 14 Tage Zeit, den Widerspruch auszusprechen. Auch im Hinblick auf die Widerspruchsbelehrung der Klagepartei Ziffer 1) trägt der Einwand nicht. Anders als die Klageparteien meinen, muss der Belehrende - weder im Rahmen der Widerspruchsbelehrung noch im Rahmen sonstiger Belehrungen (etwa nach Art. 246 Abs. 3 Nr. 4 EGBGB) über die rechnerischen Besonderheiten des Fristbeginns nach bürgerlichem Recht aufklären. Maßgeblich ist, wann die Frist endet und dies wird aus Laiensicht von der Mechanik der §§ 187 ff. BGB nicht abweichen. Im Übrigen enthält die Widerspruchsbelehrung den Hinweis, dass der Widerspruch innerhalb von 14 Tagen „nach“ Zugang der Unterlagen erfolgen müsse. Dies ist für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer einfach zu subsumieren. Die Formulierung kann nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Tag des Zugangs des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation zähle entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit. Ohne dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des § 188 Abs.1 BGB kennen muss, wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft (BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - IV ZR 201/16, Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 310/13, juris-Rn. 18 = VersR 2015, 829). b. Verbraucherinformationen Die Beklagte hat den Klageparteien sämtliche erforderliche Verbraucherinformationen in § 10a VAG a.F. genügender Form mitgeteilt. (1) Übersichtliche Gliederung Die erbrachte Verbraucherinformation der Beklagten genügt den Anforderungen des § 10a VG a.F. im Hinblick auf die geforderte Gliederung. Es bedarf keiner gesondert gestalteten und als solche gekennzeichneten Verbraucherinformation. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer die nach Abschnitt I Anlage D notwendigen Informationen mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden. Dem steht nicht entgegen, dass § 10a Abs. 2 S. 2 VAG a.F. verlangt, die Verbraucherinformation solle eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein. Das schränkt die Gestaltungsfreiheit des Versicherers nicht in der Weise ein, dass sie die notwendigen Informationen nur in einer gesonderten Verbraucherinformation erteilen kann; sie kann die Informationen vielmehr auch anderweitig geben (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - 20 U 19/15, juris-Rn. 19). Die Informationen können auch auf die Versicherungsbedingungen, das Antragsformular und den Versicherungsschein verteilt erfolgen, solange sie nicht an völlig untergeordneter Stelle in Druckstücken versteckt oder durch werbende Zusätze entwertet werden und der Versicherungsnehmer darüber informiert wird, dass die Verbraucherinformationen dort enthalten sind. Die Verbraucherinformation ist hier zwar nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, im Policen-Begleitschreiben wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der mitübersandte Versicherungsschein gemeinsam mit den Versicherungsbedingungen alle Verbraucherinformationen enthält. Aus dem Zusammenhang damit und den tatsächlich übersandten Unterlagen, die jeweils mit eindeutigen Überschriften benannt sind, ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissverständlich, welches die Verbraucherinformation ist (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV ZR 17/16, juris-Rn. 9; BGH, Urteil vom 28.07.2016 - IV ZR 541/15, juris-Rn. 11). (2) Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages gem. Anlage D, Abschnitt I Nr. 1 lit. e) Die Verbraucherinformationen enthalten vorliegend den nach Anlage D, Abschnitt I Nr. 1 lit. e) erforderlichen insgesamt von den Klageparteien zu zahlenden Betrag. Hiermit ist nicht etwa, wie die Klageparteien vorbringen, der insgesamt über die gesamte Vertragslaufzeit zu zahlende Betrag gemeint, sondern der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2014 - 7 U 199/13, juris-Rn. 52; OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 - 20 U 4/16). Sinn und Zweck dieser Information ist allein, dass der Versicherungsnehmer nicht im Unklaren darüber gelassen werden soll, wie hoch die Versicherungsprämie ist, etwa da er versteckte Kosten und Gebühren nicht kennt. Hierfür genügt es, wenn er die innerhalb der Versicherungs- bzw. Zahlungsperiode anfallende Gesamtprämie kennt, die diese Nebengebühren und Kosten enthält. Die Auffassung der Klageparteien, dass die kumulierte Gesamtprämie über die gesamte Versicherungszeit offenbart werden müsse, ist vorliegend auch deshalb unrichtig, da aufgrund einer dynamischen Beitragsentwicklung überhaupt keine absehbare Gesamtsumme genannt werden konnte. Ebenso wenig verfängt der Vortrag der Klageparteien, die Prämie enthalte einen Ratenzahlungszuschlag. Zunächst behaupten die Klageparteien das Bestehen eines Ratenzahlungsbetrages ins Blaue hinein. Ob die Beklagte einen solchen kalkuliert oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. Es wäre stattdessen - wenn überhaupt - vorwerfbar, wenn die Beklagte einen solchen Zuschlag nicht in den genannten Prämienbetrag einrechnen würde. Genau das sind die versteckten Nebenkosten, die mitgeteilt werden müssen. Dabei müssen diese aber nicht separat ausgewiesen werden. Es ist insofern kein schützenswertes Interesse des Versicherungsnehmers erkennbar. Es ist ersichtlich nicht Sinn der Verbraucherinformation, dem Verbraucher die interne Kalkulation der Prämie zu offenbaren. Verhindert werden soll lediglich, dass der Verbraucher von versteckten Kosten überrascht wird. Schließlich erfordert Anlage D, Abschnitt I Nr. 1 lit. e) auch keine separate Mitteilung des Versicherungsrisikos auf den Überlebens- und auf den Todesfall. Für den Versicherungsnehmer ist diese Information bei einem einheitlichen Schutzrisiko nicht von Bedeutung und auch insoweit kein schutzwürdiges Interesse erkennbar. Er könnte den Vertrag eben nicht getrennt fortführen, also z.B. nur mit Risikoabsicherung für den Todesfall. Wieso er dann ein Interesse haben sollte, einen separaten Beitrag hierfür zu erfahren, ist nicht ersichtlich. Erst recht kann sich hieraus kein endloses Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ergeben. (3) Angabe der Nebengebühren gem. Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. e) Die Verbraucherinformationen sind auch nicht unvollständig im Hinblick auf die Nennung von Nebengebühren und Kosten i.S.d. Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. e). Eine Nennung der konkreten Beträge für die genannten Nebengebührentatbestände war von der Beklagten nicht zu verlangen. Vorliegend können Nebengebühren unabhängig von der Prämie durch Zusatzaufwand entstehen, den der Versicherungsnehmer allein verursacht. Diese Gebührentatbestände nennt die Beklagte in § 24 AVB E67 ohne konkrete Angabe der Gebührenhöhe. Es trifft jedoch nicht zu, dass lit e) tatsächlich alle denkbaren Nebengebühren meint, die in Sonderkonstellationen entstehen können, sich aber nicht auf die Prämienhöhe auswirken. Tatsächlich sind hiermit nur solche Nebengebühren und -kosten gemeint, die typischerweise anfallen und sich vor allem auf die zu zahlenden Gesamtprämie auswirken, bzw. in die Prämie fallen (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2015 - 7 U 199/13, juris-Rn. 52; vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a Rn. 32). Diese hat die Beklagte bereits mit dem zu zahlenden Gesamtbetrag mitgeteilt - genau das ist der Sinn des mitzuteilenden „zu zahlenden Gesamtbetrages“. Möglicherweise zukünftig anfallende Gebühren für Sonderaufwände, die zudem allein durch den Versicherungsnehmer verursacht werden, fallen nicht in die Prämie und sind vom Schutzzweck der Anlage D, Abschnitt I, Nr. 1 lit. e) nicht umfasst. Nur solche hat die Beklagte in § 24 AVB E67 allerdings genannt. Dort führt sie verschiedene Tatbestände auf, die möglicherweise Nebengebühren oder -kosten auslösen können, ohne die konkrete Gebühren- oder Kostenhöhe zu nennen. Konkrete Beträge kann und muss sie hierbei jedoch bereits deshalb nicht nennen, da zum einen nicht absehbar ist, ob diese Kosten und Gebühren überhaupt anfallen werden und es sich bei diesen Kosten und Nebengebühren ausschließlich um solche handelt, die allein durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen verursacht werden, wie etwa das erneute Ausstellen eines Versicherungsscheins bei Verlust oder Rückläufen im Lastschriftverfahren. (4) Angabe zu den Rückkaufswerten gem. Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b), d) Zunächst ist Anlage D Abschnitt I Nr. 2 schon nicht anwendbar, da es sich um eine Rentenversicherung und nicht um eine Lebensversicherung handelt, was deren Wortlaut jedoch voraussetzt. Es trifft ungeachtet dessen nicht zu, dass die Beklagte keine ausreichenden Angaben zu den Rückkaufswerten nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 gemacht hat. Diese finden sich unter dem Abschnitt im Versicherungsschein sowie unter § 6 AVB E1. Die Beklagte teilt sämtliche nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 erforderlichen Angaben zu den Rückkaufswerten mit. Die Beklagte weist hierbei auf die wirtschaftlichen Nachteile hin, die mit der Kapitalauslösung verbunden sind und darauf, dass es sich bei den Rückkaufwerten lediglich um Näherungswerte handelt. (5) Angabe zu den Grundsätzen der Überschussermittlung und -beteiligung gem. Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. b) Die Beklagte hat der Klagepartei auch die erforderlichen Informationen zur Überschussermittlung mitgeteilt. Die Berechnungsgrundsätze muss sie nicht mitteilen. Gleichwohl hat sie das in der jeweiligen Anlage zum Versicherungsschein unter der Überschrift „Überschußbeteiligung“ getan, wo sie ausführt, nach welchen gesetzlichen Grundlagen und Grundsätzen die Überschussermittlung erfolgt. Auch § 25 der AVB E67 enthält Ausführungen hierzu. Mehr verlangt Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b) nicht. (6) Angabe der Antragsbindungsfrist gem. Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. f) Die Verbraucherinformationen sind auch nicht wegen fehlender Angaben zur Antragsbindungsfrist unvollständig. Insoweit sieht Nr. 1 Buchst. f) des Abschnitts I der Anlage D vor, dass „Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll“, zu machen sind. Zwar wurden vorliegend solche Angaben seitens der Beklagten nicht gemacht. Angaben über eine Antragsbindungsfrist sind jedoch im hier gewählten Policenmodell auch nicht erforderlich. Zunächst kann eine Antragsbindung bei dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss nach dem Policenmodell nicht vereinbart werden, da hierdurch das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. eingeschränkt und damit zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 5a VVG a.F. abgewichen würde (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - 20 U 19/15, juris-Rn. 20). Umgekehrt zu verlangen, dass der Versicherer ausdrücklich darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer an den Antrag nicht gebunden ist, ist schon vom Wortlaut der Nr. 1 lit. f) nicht gedeckt, wonach (ausgehend davon, dass gemäß § 147 Abs. 2 BGB eine Bindungswirkung besteht) nur Angaben über die Dauer der Bindungsfrist verlangt werden (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 - 20 U 19/15, juris-Rn. 20). Hinzu kommt, dass die Belehrung über eine Antragsbindungsfrist im Moment der Zusendung der Verbraucherinformationen auch überhaupt keinen Sinn mehr machen würde. Denn § 147 Abs. 2 BGB geht von der Konstellation aus, in der der Antrag eben noch nicht angenommen wurde. Ein Hinweis auf die Bindungsfrist würde, wenn überhaupt nur im Antragsformular Sinn ergeben. Sobald die Versicherung jedoch den Versicherungsschein übersendet, hat sie den Antrag bereits angenommen, sodass ein Hinweis auf § 147 Abs. 2 BGB keinen Sinn mehr ergeben würde (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2016 - 4 U 677/16, juris-Rn. 21). Stattdessen steht dem Versicherungsnehmer im Policenmodell ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Da der Versicherungsvertrag deshalb bis zum Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist schwebend unwirksam war, fehlt es bei rechtzeitigem Widerspruch des Versicherungsnehmers an einer vertraglichen Bindung. Unterbleibt der Widerspruch, wird die vertragliche Regelung rückwirkend in Geltung gesetzt. Dies genügt den Verbraucherinteressen. (7) Unbeachtlichkeit kleinerer Fehler oder Intransparenz der Verbraucherinformationen Auch wenn man vorliegend einzelne Verbraucherinformationen fehlen sollten oder nicht die hinreichende Transparenz aufwiesen, was nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht der Fall ist, führt dies nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. Fehlt eine Information, die offenkundig für die Entscheidung, sich vertraglich zu binden, keine Rolle spielen kann, beginnt die Widerspruchsfrist gleichwohl, sofern dem Versicherungsnehmer alle weiteren notwendigen Unterlagen überlassen worden sind und die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß erteilt wurde (OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 - 20 U 4/16; OLG München, Beschluss vom 16.11.2017 - 25 U 3439/17; LG München, ; LG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2018 - 18 O 351/17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 - 5 U 45/17). Auch eine vermeintliche Intransparenz durch Verteilung der Verbraucherinformationen auf Versicherungsschein und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen würde kein Widerspruchsrecht auslösen. Denn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil der Verbraucherinformation, wie sich aus § 10a Abs. 1 VAG a.F. und Abschnitt I Nr. 1 lit. b) der Anlage D ergibt. Den Vertragsinhalt betreffende Verbraucherinformationen sind deshalb, sofern sie intransparent sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und lösen kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aus. Andernfalls würde jede intransparente AVB-Klausel unweigerlich zur schwebenden Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages führen, was ersichtlich nicht dem gesetzgeberischen Willen entspräche. Das gilt erst recht bei Intransparenz der weiteren nach Abschnitt I zu erteilenden, den Vertragsinhalt nicht unmittelbar regelnden zusätzlichen Informationen (BGH, Urteil vom 26.09.2007 - IV ZR 321/05, juris-Rn. 10 = VersR 2007, 1547). Auf die Frage, ob die von den Klageparteien geltend gemachten Ansprüche verwirkt sind, kommt es daher vorliegend nicht an. 2. Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, womit die Klagepartei keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten hat und die Klage auch insoweit unbegründet ist. II. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO. Die Klagepartei begehrt mit Klageantrag Ziffer 1 neben den gezahlten Versicherungsbeiträgen gem. § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe der Nutzungen, die die beklagte Partei mit den Versicherungsbeiträgen der Klagepartei ihrer Auffassung nach gezogen haben soll. Bei derartigen Nutzungen handelt es sich grundsätzlich um Nebenforderungen, welche sich gem. § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17, juris-Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015 - 20 W 72/14, juris-Rn. 2). Anderes gilt nur dann, wenn die Nutzungen nicht Teil der Hauptforderung, sondern selbständige Forderungen sind, wenn also der für sie maßgebliche Teil der Hauptforderung nicht (mehr) streitgegenständlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000 - XI ZR 273/99; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17). Die Bestimmung, zu welchem Anteil der eingeklagte Betrag auf die Hauptforderung und zu welchem Anteil auf Nutzungen als Nebenforderung entfällt, hängt davon ab, wie im Rahmen der nach wirksamem Widerruf nach § 5a VVG a.F. erfolgten bereicherungsrechtlichen Saldierung der bereits früher ausgezahlte Rückkaufswert auf diese Positionen verrechnet wird. Vorliegend hat die Beklagte an die Klagepartei Ziffer 1) einen Rückkaufswert i.H.v. 8.509,74 € erstattet und an die Klagepartei Ziffer 2) einen Rückkaufswert i.H.v. 7.469,58 €. Das erkennende Gericht schließt sich dabei der Auffassung des OLG Karlsruhe an, wonach ein ausgezahlter Rückkaufswert anteilig auf die geltend gemachten Nutzungen und die gezahlten Beiträge angerechnet wird. Bei der Verrechnung des als Rückkaufswert ausgezahlten Betrages auf die bereicherungsrechtliche Forderung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 BGB sind danach die Vorschriften der §§ 366, 367 BGB jedenfalls analog heranzuziehen. Eine hier relevante Tilgungsbestimmung der Beklagten (§ 366 Abs. 1 BGB) liegt schon deshalb nicht vor, da die Zahlung der Beklagten nicht zur Erfüllung eines - hier streitgegenständlichen - Bereicherungsanspruchs des Klägers, sondern zur Erfüllung eines vertraglich geschuldeten Rückkaufswertes bestimmt war. § 367 Abs. 1 BGB bestimmt einen Tilgungsvorrang nur für Zinsen, nicht aber für den hier geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17, juris-Rn. 5 m.w.N.). Eine vorrangige Verrechnung auf die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr lässt sich nicht aus § 366 Abs. 2 BGB herleiten, da nicht erkennbar ist, dass eine der beiden Forderungen dem Kläger eine geringere Sicherheit bietet oder der Beklagten lästiger ist, beide Forderungen auch gleich alt sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17, juris-Rn. 5). Infolgedessen ist der auf den Rückkaufswert gezahlte Betrag verhältnismäßig auf die Hauptforderung und auf die Nutzungen anzurechnen. Damit entfallen bei der Klagepartei Ziffer 1) 4.010,40 € des Rückkaufwertes auf die gezahlten Beiträge und 4.499,34 € auf die geltend gemachten Nutzungen. Folglich setzt sich die eingeklagte Forderung aus der Hauptforderung i.H.v. 4.385,72 € sowie im Übrigen Nutzungen als Nebenforderung zusammen. Bei den geltend gemachten Nutzungen handelt es sich folglich nicht um selbständige Forderungen, sondern um den Teil eines einheitlichen Gesamtanspruches und damit um Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO, sodass diese sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Hinsichtlich der Klagepartei Ziffer 2) beträgt der Streitwert nach derselben Logik hingegen 4.543,24 €. Insgesamt ergibt sich also ein Streitwert i.H.v. 8.928,96 €. Die Klageparteien machen mit der Klage bereicherungsrechtliche Ansprüche infolge Widerspruchs gem. § 5a VVG a.F. (in der zwischen dem 01.01.2002 und dem 07.12.2004 geltenden Fassung, im Folgenden „a.F.“) zweier im sog. Policenmodell abgeschlossenen Kapital-Rentenversicherungen unter den Versicherungs-Nummern [...] und [...] geltend. Die Klagepartei Ziffer 1) beantragte mit Antragsformular vom 07.11.2002 den Abschluss einer Kapital-Rentenversicherung. Die Beklagte nahm den Antrag mit Schreiben vom 19.12.2002 (Anlage K 2) an und übersandte der Klagepartei Ziffer 1) als Anlagen zu diesem Schreiben den Versicherungsschein [...] mit Anlagen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden „AVB“). Diese Dokumente sind der Klagepartei Ziffer 1) unstreitig zugegangen. Als Versicherungsbeginn war der 19.12.2002 bestimmt. Der jährliche Beitrag wurde anfangs auf 53,14 € festgesetzt, sah jedoch eine Dynamik vor, und Beitragszahlungen sollten erfolgen bis längstens zum 01.01.2021. Als Rentenbeginn war der 01.12.2039 vorgesehen. Die Widerrufsbelehrung gem. § 5a VVG a.F. befand sich im Anschreiben der Beklagten vom 19.12.2002, mit dem der Versicherungsschein an die Klagepartei gesandt wurde auf der ersten Seite im Text und lautete wie folgt: Diese Widerspruchsbelehrung war als einziger Absatz im Begleitschreiben kursiv gedruckt. Die Klagepartei Ziffer 1) kündigte die Versicherung mit Schreiben vom 04.02.2016 und widersprach dem Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 12.08.2016, wobei sie sich auf das Widerspruchsrecht aus § 5a VVG a.F. berief. Die Klagepartei Ziffer 1) hat insgesamt 8.396,12 € an Beiträgen eingezahlt. Die Beklagte hat an die Klagepartei aufgrund des Rücktritts einen Rückkaufswert i.H.v. 8.509,74 € ausgezahlt. Die Klagepartei Ziffer 2) beantragte mit Antragsformular vom 13.11.2003 ebenfalls den Abschluss einer Kapital-Rentenversicherung bei der Beklagten. Die Beklagte nahm den Antrag mit Schreiben vom 17.11.2003 (Anlage K 6) an und übersandte der Klagepartei Ziffer 2) als Anlagen zu diesem Schreiben den Versicherungsschein mit Anlagen sowie die AVB. Diese Dokumente sind der Klagepartei Ziffer 2) unstreitig zugegangen. Als Versicherungsbeginn war der 01.12.2003 bestimmt. Der jährliche Beitrag wurde anfangs auf 49,95 € festgesetzt, sah jedoch eine Dynamik vor, und Beitragszahlungen sollten erfolgen bis längstens zum 30.11.2032. Als Rentenbeginn war der 01.12.2039 vorgesehen. Die Widerrufsbelehrung gem. § 5a VVG a.F. befand sich im Anschreiben der Beklagten vom 17.11.2003, mit dem der Versicherungsschein an die Klagepartei gesandt wurde auf der ersten Seite im Text und lautete wie folgt: Diese Widerspruchsbelehrung war als einziger Absatz im Begleitschreiben kursiv gedruckt. Die Klagepartei Ziffer 2) kündigte die Versicherung mit Schreiben vom 01.03.2016 und widersprach dem Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 02.08.2016, wobei sie sich auf das Widerspruchsrecht aus § 5a VVG a.F. berief. Die Klagepartei Ziffer 2) hat insgesamt 8.313,69 € an Beiträgen eingezahlt. Die Beklagte hat an die Klagepartei aufgrund des Rücktritts einen Rückkaufswert i.H.v. 7.469,58 € ausgezahlt. Die Klageparteien tragen vor, sie hätten einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge sowie von der Beklagten gezogene Nutzungen, da die Beitragszahlungen aufgrund ihres wirksamen Widerspruchs ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. habe zum Zeitpunkt der Widersprüche fortbestanden, da die Versicherungsverträge schwebend unwirksam gewesen seien. Ein Fristbeginn habe weder § 5a Abs. 1 VVG a.F. noch nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. stattgefunden. Die Klageparteien seien nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die in den Anschreiben der Beklagten enthaltenen Widerspruchsbelehrungen genügten nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. Zudem habe die Beklagte die erforderlichen Verbraucherinformationen nach Anlage D zu § 10a VAG in der vom 01.05.2002 bis 16.12.2003 geltenden Fassung (im Folgenden „a.F.“) nicht erteilt. Die Widerspruchsbelehrungen genügten ihrer äußerlichen Gestaltung nach nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F., da sie nicht in drucktechnisch deutlich hervorgehobener Form erfolgt seien. Sie hätten sich nicht - wie erforderlich - durch stilistische Elemente deutlich vom umliegenden Text hervorgehoben. Zudem seien die Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft, da sie nicht den Hinweis enthielten, dass der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht. Schließlich beginne die jeweilige Frist für den Widerspruch erst am Folgetag nach Zugang der Unterlagen zu laufen, worauf ebenfalls nicht korrekt hingewiesen sei. Die den Klageparteien übersandten Verbraucherinformationen seien nicht, wie in § 10a VAG a.F. vorgeschrieben, übersichtlich gegliedert und verständlich erfolgt. Die Verbraucherinformationen seien nicht innerhalb eines zusammenhängenden Textes erfolgt, sondern über verschiedene Dokumente verteilt. Der zu zahlende Gesamtbetrag sei nicht, wie in Anlage D zum VAG a.F. (im Folgenden „Anlage D“), dort Abschnitt I Nr. 1 lit. e) vorgeschrieben mitgeteilt worden, da hier nicht die monatlichen Prämien gemeint seien, sondern die Summe aller Beiträge. Zudem sei in der ausgewiesenen Prämienhöhe ein Ratenzahlungszuschlag enthalten. Darüber hinaus sei bei den streitgegenständlichen Versicherungen jeweils das Risiko für den Überlebensfall und für den Todesfall versichert gewesen, wofür separate Versicherungsprämien hätten ausgewiesen werden müssen. Anders als in Abschnitt I Nr. 1 lit. e) der Anlage D vorgeschrieben, seien auch Angaben über Nebengebühren nicht erfolgt. Zwar habe die Beklagte Nebengebühren in den Versicherungsbedingungen mitgeteilt, nicht jedoch deren konkreten Betrag, sondern nur, dass diese überhaupt entstehen könnten. Das genüge nicht den Anforderungen der Anlage D. Die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b) erforderliche Nennung der Rückkaufswerte sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile seien nicht mitgeteilt worden. Zudem sei nicht mitgeteilt worden, dass Rückkaufswerte nur Näherungswerte seien. Die Beklagte habe nicht über die Antragsbindungsfrist gem. Anlage D Abschnitt I Nr. 1 lit. f) informiert. Schließlich fehlten die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. a) erforderlichen Angaben über die Überschussermittlung. Das jeweilige Widerspruchsrecht sei auch nicht gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erloschen, da diese Vorschrift europarechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nicht eintrete, wenn keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt sei. Die Beklagte habe mit den gezahlten Beiträgen Nutzungen im „Deckungsstock“ gezogen und darüber hinaus mit dem Delta zwischen tatsächlichen und kalkulierten Abschlusskosten im „Eigenkapital“. Mit der Klage macht die Klagepartei Ziffer 1) folgende Ansprüche geltend: Position Betrag Gezahlte Beiträge 8.396,12 € Nutzungen im „Deckungsstock“ -191,18 € Nutzungen im „Eigenkapital“ -8.509,74 € Abzug Auszahlung 2.059,98 € Abzug Risikokosten 7.359,78 € Gesamt 9.114,96 € Die Klagepartei Ziffer 2) macht hingegen folgende Ansprüche geltend: Position Betrag Gezahlte Beiträge 8.313,69 € Nutzungen im „Deckungsstock“ -426,30 € Nutzungen im „Eigenkapital“ -7.469,58 € Abzug Auszahlung 1.638,29 € Abzug Risikokosten 6.518,15 € Gesamt 8.574,25 € Die Klageparteien beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag i.H.v. 9.114,96 € zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 8.574,25 € zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.204,82 € zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.102,18 € zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Widerspruchsbelehrungen in den Anschreiben genügten den Anforderungen des § 5a VVG a.F. sowohl inhaltlich als auch formell und sämtliche nach Anlage D zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen seien mitgeteilt worden. Damit sei das jeweilige Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt der Widersprüche bereits lange erloschen gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte - selbst wenn den Klageparteien ein Kondiktionsanspruch zustehen sollte - nicht Nutzungen in der klägerseitig behaupteten Höhe gezogen. Ergänzend wird umfassend auf den Akteninhalt, insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien, die Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2018 Bezug genommen.