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Urteil

7 U 139/18

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0207.7U139.18.00
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Leitsätze
1. War eine Verbraucherinformation - vorliegend aufgrund fehlender Information ob und in welchem Umfang Rückkaufwerte garantiert werden können - unvollständig, lag sie einem Versicherungsnehmer nie vollständig i.S.d. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.(Rn.69) 2. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11).(Rn.70) 3. Ein Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ggf. den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er während der Vertragslaufzeit genossen hat.(Rn.81) 4. Verwendet ein Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996, VIII ZR 360/95).(Rn.91)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.07.2018, Az. 22 O 44/18, a b g e ä n d e r t: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 einen Betrag von 971,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin Ziffer 1 abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin Ziffer 1 und die Berufung des Klägers Ziffer 2 werden z u r ü c k g e w i e s e n. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin Ziffer 1 46%, der Kläger Ziffer 2 48% und die Beklagte 6%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 1 trägt die Beklagte 11%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Ziffer 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.689,21 € festgesetzt. Davon entfallen 9.114,96 € auf die Klägerin Ziffer 1 und 8.574,25 € auf den Kläger Ziffer 2.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. War eine Verbraucherinformation - vorliegend aufgrund fehlender Information ob und in welchem Umfang Rückkaufwerte garantiert werden können - unvollständig, lag sie einem Versicherungsnehmer nie vollständig i.S.d. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.(Rn.69) 2. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11).(Rn.70) 3. Ein Versicherungsnehmer muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ggf. den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er während der Vertragslaufzeit genossen hat.(Rn.81) 4. Verwendet ein Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996, VIII ZR 360/95).(Rn.91) I. Auf die Berufung der Klägerin Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.07.2018, Az. 22 O 44/18, a b g e ä n d e r t: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 einen Betrag von 971,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin Ziffer 1 abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin Ziffer 1 und die Berufung des Klägers Ziffer 2 werden z u r ü c k g e w i e s e n. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin Ziffer 1 46%, der Kläger Ziffer 2 48% und die Beklagte 6%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziffer 1 trägt die Beklagte 11%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Ziffer 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.689,21 € festgesetzt. Davon entfallen 9.114,96 € auf die Klägerin Ziffer 1 und 8.574,25 € auf den Kläger Ziffer 2. A. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückerstattung bezahlter Prämien sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zweier Rentenversicherungsverträge nach Widerspruch gemäß § 5a VVG aF. Für die Klägerin Ziffer 1 bestand seit dem 1. Januar 2003 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht unter der Versicherungsnummer ...8, welche auf Antrag der Klägerin Ziffer 1 vom 7. November 2002 im Wege des Policenmodells zustande kam. Bei Tod vor Ablauf der Versicherung sollte die Klägerin Ziffer 1 ein einmaliges Garantiekapital von 25.000 € erhalten. Die Beklagte übersandte der Klägerin Ziffer 1 mit Policenbegleitschreiben vom 19. Dezember 2002 (in Anl. K2 als Reproduktion; vgl. auch Anl. B2) den Versicherungsschein (Anl. K1) nebst den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: Zukunftsrente E 67“ (AVB, nach Anl. BLD 6), in denen Verbraucherinformationen enthalten waren. Für den Kläger Ziffer 2 bestand seit dem 1. Dezember 2003 bei der Beklagten eine entsprechende Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht unter der Versicherungsnummer ...4, welche auf Antrag des Klägers Ziffer 2 vom 13. November 2003 im Wege des Policenmodells zustande kam. Die Beklagte übersandte dem Kläger Ziffer 2 mit Policenbegleitschreiben vom 17. November 2003 (in Anl. K6 als Reproduktion; vgl. auch Anl. B2) den Versicherungsschein (Anl. K5) nebst den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: Zukunftsrente E 67“ (AVB, nach Anl. BLD 6), in denen Verbraucherinformationen enthalten waren. Das einseitige Policenbegleitschreiben enthielt jeweils auf der Mitte der Seite in einem eigenen, kursiv geschriebenen Absatz folgende, bis auf die Fristdauer identische Widerspruchsbelehrung: „Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen [beim Kläger Ziffer 2: innerhalb eines Monats] nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail) widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden.“ Im Versicherungsschein der Klägerin Ziffer 1 heißt es: „Beitragsfreistellung und Rückkaufswert ... Zahlen Sie keine Beiträge mehr, setzen wir die Garantierente und das Garantiekapital zur Altersvorsorge auf die beitragsfreie Garantierente (Spalte 2 der nachstehenden Tabelle) und das beitragsfreie Garantiekapital (Spalte 4 der Tabelle) herab. Wird die beitragsfreie Mindestrente bzw. das beitragsfreie Mindestkapital nicht erreicht, erlischt die Versicherung. In diesen Fällen wird in der Tabelle als Garantierente bzw. Garantiekapital nach Beitragsfreistellung der Wert Null ausgewiesen und es wird - wie auch bei der Kündigung - der Rückkaufswert fällig (Spalte 6 der Tabelle). Die Leistung bei Tod nach Beitragsfreistellung stimmt während der restlichen Versicherungsdauer mit dem herabgesetzten Garantiekapital der Altersvorsorge (Spalte 4) überein. Diese Werte garantieren wir. In der Spalte 3 ist die Garantierente und in der Spalte 5 ist das Garantiekapital bei Tod einschließlich Überschussbeteiligung ausgewiesen. Diese Werte sind auf Basis des heutigen Niveaus der Überschussbeteiligung ermittelt. Die Differenz der Werte aus Spalte 3 und Spalte 2 bzw. die Differenz der Werte aus Spalte 5 und Spalte 4 kann daher nicht garantiert werden (vgl. Abschnitt 'Informationen zur Überschussbeteiligung'). Der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz als 'Zeitwert' der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung zu berechnen. Die Höhe dieses Zeitwerts hängt von mehreren Faktoren ab, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Der in Spalte 6 genannte Wert ist auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt. Er kann nicht garantiert werden. ... Versicherung Nr. ...8 1. Zeitpunkt der Beitragsfreistellung / des Rückkaufs 1.1. 2. monatliche Garantierente nach Beitragsfreistellung ohne Überschussbeteiligung in EUR* 3. monatliche Garantierente nach Beitragsfreistellung plus Überschussbeteiligung in EUR** 4. Garantiekapital nach Beitragsfreistellung ohne Überschussbeteiligung in EUR* 5. Garantiekapital nach Beitragsfreistellung plus Überschussbeteiligung in EUR** 6. Rückkaufswert plus Überschussbeteiligung in EUR** 2004 2005 2006 2007 2008 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 238,40 757,30 1.320,90 1.950,80 2010 2012 2014 2016 2018 20,70 29,40 [Für die weiteren Werte wird auf Anl. K1 Bezug genommen] 42,50 58,60 ... ... ... 5.269,00 7.361,00 ... ... ... 5.606,00 7.938,00 ... ... ... 3.294,10 4.762,40 ... ... ... 2020 2022 2024 2026 2028 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... 2030 ... ... ... ... ... Aus Kostengründen haben wir die Werte nicht zu allen Jahrestagen ermittelt. Die Zwischenwerte für die nicht genannten Jahre errechnen sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen; wir teilen Sie Ihnen auf Nachfrage gerne mit. * Diese Beträge garantieren wir. ** Diese Beträge können wir nicht garantieren.“ Im Versicherungsschein des Klägers Ziffer 2 finden sich diesbezüglich entsprechende Ausführungen mit dem Unterschied, dass als Spalten 1 bis 4 nur die oben ausgewiesenen Spalten 1, 2, 4 und 6 enthalten waren. Die Klägerin Ziffer 1 erbrachte auf den bezeichneten Vertrag Prämienzahlungen in Höhe von 8.396,12 €, der Kläger Ziffer 2 in Höhe von 8.313,69 €. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 (Anl. K3) erklärte die Klägerin Ziffer 1 die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 19. Februar 2016 die Kündigung zum 1. März 2016 und brachte einen Rückkaufswert in Höhe von 8.509,74 € zur Auszahlung (Anl. K4). Mit Schreiben vom 12. August 2016 (Anl. K8) erklärte die Klägerin Ziffer 1 den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2016 (Anl. K10) zurückwies. Nachdem der Kläger Ziffer 2 die Kündigung des Vertrages erklärt hatte, bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2016 die Kündigung zum 1. März 2016 und brachte einen Rückkaufswert in Höhe von 7.469,58 € zur Auszahlung (Anl. K7). Mit Schreiben vom 2. August 2016 (Anl. K9) erklärte der Kläger Ziffer 2 den Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2016 (Anl. K11) zurückwies. Jeweils mit Anwaltsschreiben vom 20. September 2016 forderten die Klägerin Ziffer 1 und der Kläger Ziffer 2 die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. September 2016 zur Zahlung eines Betrages von 26.093,14 € (Anl. K12) bzw. von 24.381,92 € auf (Anl. K13). Die Kläger haben in erster Instanz die Auffassung vertreten, wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie der Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sei die Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG aF jeweils nicht in Gang gesetzt worden. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich nicht ausreichend. Inhaltlich fehle ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des nicht ausgeübten Widerspruchs. Die Verbraucherinformationen seien nicht übersichtlich gegliedert und enthielten insbesondere keine oder keine ausreichenden Angaben über den zu zahlenden Gesamtbetrag, zu Rückkaufswerten und wirtschaftlichen Nachteilen, über die Antragsbindungsfrist und darüber, dass es sich bei den Rückkaufswerten nur um Näherungswerte handele. Für die Berechnung der nach ihrer Ansicht herauszugebenden Nutzungen geht die Klägerin Ziffer 1 - nach Abzug kalkulatorischer Risiko- (274,92 €), Abschluss- (892,75 €) und Verwaltungskosten (924,30 €) - von einem Deckungsstock von 6.304,15 € aus, den sie mit der Nettoverzinsung der Beklagten für die jeweiligen Jahre verzinst. Daneben ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte - als Differenz zwischen kalkulatorischen und tatsächlichen Kosten - Kostengewinne erzielt habe, die sie mit der um einen Steueranteil von 30% reduzierten bereinigten Eigenkapitalrendite der Beklagten verzinst. Für die Kostengewinne setzt sie 20% der kalkulatorischen Abschlusskosten, 30% der kalkulatorischen Risikokosten und die gesamten kalkulatorischen Verwaltungskosten an. Daraus errechnet sich der von ihr geltende gemachte Anspruch iHv 9.114,96 € gezahlte Prämien 8.396,12 € abzüglich tatsächliche Risikokosten (70%) 191,18 € abzüglich ausgezahlter Rückkaufswert 8.509,74 € Zwischensumme - 304,80 € zuzüglich Nutzungen aus dem Deckungsstock 2.059,98 € zuzüglich Nutzungen aus dem Eigenkapital 7.359,78 € Der Kläger Ziffer 2 geht nach Abzug kalkulatorischer Risiko- (610,05 €), Abschluss- (869,13 €) und Verwaltungskosten (920,91 €) von einem Deckungsstock von 5.785,45 € aus und errechnet - unter denselben Voraussetzungen wie die Klägerin Ziffer 1 - daraus den von ihm geltend gemachten Anspruch iHv 8.574,25 € gezahlte Prämien 8.313,69 € abzüglich tatsächliche Risikokosten (70%) 426,30 € abzüglich ausgezahlter Rückkaufswert 7.469,58 € Zwischensumme 417,56 € zuzüglich Nutzungen aus dem Deckungsstock 1.638,29 € zuzüglich Nutzungen aus dem Eigenkapital 6.518,15 € Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 einen Betrag in Höhe von 9.114,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 2 einen Betrag in Höhe von 8.574,25 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin Ziffer 1 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.204,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ziffer 2 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.102,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerspruchsbelehrungen ordnungsgemäß seien. Die Nennung einer Frist von einem Monat sei bei einer gesetzlichen Frist von 14 Tagen nicht zu beanstanden. Die Verbraucherinformationen seien vollständig und übersichtlich gegliedert. Abgesehen davon bestehe selbst bei unterstellt wirksamem Widerspruch allenfalls ein Anspruch der Klägerin Ziffer 1 in Höhe von 961,84 €. Die Risikokosten betrügen 1.088,62 €. Nutzungen aus den Abschlusskosten in Höhe von 569,74 € und aus den Verwaltungskosten in Höhe von 929,83 € habe die Beklagte nicht gezogen. Aus dem Sparprämienanteil habe sie auf Basis der Nettozinsen Nutzungen von 2.164,08 € gezogen. Daraus ergebe sich folgende Rechnung: gezahlte Prämien 8.396,12 € abzüglich Risikokosten 1.088,62 € zuzüglich Nutzungen 2.164,08 € abzüglich ausgezahlter Rückkaufswert 8.509,74 € Summe 961,84 € Dem Kläger Ziffer 2 stehe selbst bei unterstellt wirksamem Widerspruch kein über den gezahlten Rückkaufswert hinausgehender Anspruch zu. Die Risikokosten betrügen 2.633,49 €. Nutzungen aus den Abschlusskosten in Höhe von 498,25 € und aus den Verwaltungskosten in Höhe von 760,56 € habe die Beklagte nicht gezogen. Aus dem Sparprämienanteil habe sie auf Basis der Nettozinsen Nutzungen von 1.459,89 € gezogen. Daraus ergebe sich folgende Rechnung: gezahlte Prämien 8.313,69 € abzüglich Risikokosten 2.633,49 € zuzüglich Nutzungen 1.459,89 € abzüglich ausgezahlter Rückkaufswert 7.469,58 € Summe - 329,49 € Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils sowie auf die dort eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2018, auf das wegen der Einzelheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Bezug genommen wird, abgewiesen (GA I 130 ff.). Es hat die Belehrungen über das Widerspruchsrecht für ausreichend und die Verbraucherinformationen für vollständig erachtet. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung führen sie aus, das Landgericht habe die Belehrungen über das Widerspruchsrecht zu Unrecht als ausreichend erachtet. Diese seien nicht hinreichend hervorgehoben und inhaltlich unzureichend, weil über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs nicht belehrt werde. Weiter wiederholen sie ihre Auffassung, die Angaben in den Verbraucherinformationen seien unvollständig, weil Angaben über die einzelnen Prämien, etwaige Nebengebühren und -kosten, die Prämienhöhe, die Antragsbindungsfrist sowie die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe fehlten. Außerdem habe die Beklagte keine Rückkaufswerte mitgeteilt. Im Versicherungsschein würden lediglich Beträge genannt, die sich aus der Addition eines Rückkaufswerts und einer Gewinnbeteiligung ergäben. In welchem Ausmaß Rückkaufswerte garantiert würden, teile die Beklagte nicht mit. Die Kläger beantragen im Berufungsverfahren: 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 6. Juli 2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 22 O 44/18, verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 einen Betrag von 9.114,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen und an den Kläger Ziffer 2 einen Betrag von 8.574,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 6. Juli 2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 22 O 44/18, verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.204,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen und an den Kläger Ziffer 2 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.102,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags und führt aus, die Widerspruchsbelehrungen seien sowohl hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung als auch inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Verbraucherinformationen seien vollständig. Den Forderungen stehe im Übrigen im Hinblick auf die jahrelange Durchführung des Vertrages der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 Beweis erhoben über die Höhe der Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie der gezogenen Nutzungen durch Vernehmung der Zeugen Dr. M. R. und S. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (GA II 197 ff.) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin Ziffer 1 erweist sich zu einem geringen Teil als begründet (I.). Die zulässige Berufung des Klägers Ziffer 2 ist unbegründet (II.). I. Der Klägerin Ziffer 1 steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 971,84 € zu. Die Klägerin Ziffer 1 hat nicht auf einen wirksamen Vertrag geleistet. Das Widerspruchsrecht konnte sie noch im Jahr 2016 wirksam ausüben, weil ihr zwar eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wurde (1.), die ihr überlassene Verbraucherinformation jedoch unvollständig war (2). 1. Die im Policenbegleitschreiben vom 19. Dezember 2002 enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt sowohl formell als auch inhaltlich den Vorgaben des § 5a VVG in der vom 1. August 2001 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (künftig: § 5a VVG aF). a) Die drucktechnische Hervorhebung war ausreichend. Durch diese muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, juris Rn. 11). Das Landgericht hat mit richtiger und erschöpfender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates steht, dargelegt, dass diese Voraussetzung in dem einseitigen Policenbegleitschreiben infolge der drucktechnischen Hervorhebung durch Kursivdruck in einem eigenen Absatz gewährleistet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, r+s 2015, 598, juris Rn. 11; Senat, Urteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18 und 7 U 101/18; vom 23. Oktober 2014 - 7 U 256/13, VersR 2015, 609 und vom 16. November 2015 - 7 U 204/10; OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 20 U 29/17, juris Rn. 9). Soweit in dem Policenbegleitschreiben im Anschluss an die Widerrufsbelehrung auch die Genehmigungsfiktion durch eine Fortsetzung des Kursivdrucks hervorgehoben ist, ändert dies an der Beurteilung nichts. Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wird die Aufmerksamkeit hierdurch nicht von der Widerspruchsbelehrung abgelenkt, die dem Leser auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge springt. Weitere kursiv gesetzte und hervorgehobene Textteile enthält das Policenbegleitschreiben der Beklagten nicht. Das von der Klägerin Ziffer 1 angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2015 (IV ZR 272/13) ist mit dem Streitfall bereits deshalb nicht vergleichbar, weil sich die dortige Widerspruchsbelehrung auf der Rückseite des Policenbegleitschreibens befand. Im Falle der Hervorhebung durch Kursivdruck in einem eigenen Absatz - wie hier - hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14. Oktober 2015 (IV ZR 388/13) eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung bejaht. Im Übrigen obliegt die visuelle Überprüfung der Belehrung dahingehend, ob diese drucktechnisch hervorgehoben ist, im jeweiligen Einzelfall dem Tatrichter. Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15, juris Rn. 12). b) Die Widerspruchsbelehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18, 7 U 132/18; OLG Köln, Urteil vom 11. Dezember 2015 - 20 U 19/15, juris Rn. 22 ff.). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält die Belehrung den eindeutigen Hinweis, dass der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gelte, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspreche. Abgesehen davon, dass § 5a VVG aF eine Belehrung darüber, dass Vertragsgrundlage der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen sind, nicht verlangt, ist dies für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne eine solche Angabe ersichtlich. Das von der Klägerin Ziffer 1 zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (Az. 12 U 127/17) ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da die dort gewählte, mit einem Konditionalsatz beginnende Belehrung eine eigene Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen erfordert. Darüber hinaus bedarf es entgegen der Annahme der Klägerin Ziffer 1 einer Belehrung über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs nicht. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF ist der Versicherungsnehmer „bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer“ zu belehren. Daher ist es nicht erforderlich, auch über die Rechtsfolgen zu belehren, die eintreten, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht nicht ausübt (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18 und 7 U 132/18). 2. Jedoch war die Verbraucherinformation unvollständig und damit fehlerhaft. Der Klägerin Ziffer 1 ist weder vor Vertragsschluss noch mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Verbraucherinformation ausgehändigt worden, die den Anforderungen des § 10a VAG in der vom 1. Mai 2002 bis zum 16. Dezember 2003 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) genügt. a) Entgegen der Annahme der Klägerin Ziffer 1 fehlen allerdings keine Angaben, die gemäß Nr. 1 lit. e des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF erforderlich sind. Als notwendige Verbraucherinformation sind danach Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages erforderlich. Die Höhe des monatlich zu zahlenden Gesamtbeitrags, der im Streitfall der Prämienhöhe entspricht, ergibt sich aus dem Versicherungsschein (Anlage K 1, GA I 44), ebenso die Zahlungsweise. Das ist ausreichend. aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin Ziffer 1 ist keine weitere Aufgliederung der Beiträge in einen Beitrag für den abgesicherten Erlebens- und den Todesfall nötig, da es sich um einen einheitlichen Rentenversicherungsvertrag und nicht um mehrere selbstständige Versicherungsverträge im Sinne der bezeichneten Regelung handelt (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2018 - 20 U 42/18, VersR 2018, 1114 f.). bb) Die Angabe des Gesamtbetrags der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien ist nicht erforderlich, sondern nur der in der Versicherungsperiode zu zahlende Gesamtbetrag, der sich aus der eigentlichen Prämie, etwaigen Kosten und Gebühren sowie Steuern zusammensetzt (vgl. Senat, Urteil vom 10. April 2015 - 7 U 199/13). Eine weitere Aufteilung der Gesamtprämie in die einzelnen Teile, insbesondere eine Nennung von Risiko-, Kapital- und Kostenanteilen ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für etwaige Ratenzahlungszuschläge bzw. etwaige Zuschläge für die monatliche Zahlungsweise (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18 und 7 U 132/18). cc) Sonstige „Nebengebühren und -kosten“, also Gebührentatbestände, die unabhängig von der Prämie aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen aufgrund eines zusätzlichen Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind nicht Bestandteil des von der Klägerin Ziffer 1 zu zahlenden Beitrags. b) Eine Information über eine Antragsbindungsfrist nach Nr. 1 lit. f des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF ist im Rahmen eines Vertragsschlusses nach § 5a VVG aF nicht erforderlich, ihr Fehlen daher unschädlich (Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 52/18, 7 U 95/18, 7 U 101/18 und 7 U 132/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2017 - 12 U 71/17, VersR 2017, 1193, juris Rn. 52; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2018 - 5 U 45/17, NJW-RR 2018, 796, juris Rn. 50; OLG Dresden, Beschluss vom 19. April 2018 - 4 U 152/18, juris Rn. 5). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2018 (IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113), welches sich betreffend die Antragsbindungsfrist lediglich zum Antragsmodell verhält, ergibt sich nichts Anderes. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin Ziffer 1 genügt es den Anforderungen gemäß Nr. 2 lit. a des Abschnitts l der Anlage D zu § 10a VAG aF an die erforderlichen Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe, wenn auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und Handelsgesetzbuches (HGB) und den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, juris Rn. 59; Senatsurteile vom 27. September 2018 - 7 U 95/18 und 7 U 132/18). Im Übrigen würde selbst ein Verstoß gegen § 307 BGB bzw. § 9 AGBG aF ein Widerspruchsrecht der Klägerin nicht begründen. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist einer Unvollständigkeit der Unterlagen iSv § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht (BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547, juris Rn. 9). d) Gemäß Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG aF sind jedoch auch „Angaben der Rückkaufswerte (lit. b), u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d)“, erforderlich. aa) In der im Versicherungsschein enthaltenen Tabelle (Anl. K 1, GA I 46) werden zwar Rückkaufswerte ausgewiesen. Es fehlt indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen insoweit aufgeführten Beträge garantiert werden. Im Fließtext vor der Tabelle wird zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes von mehreren Faktoren abhängt und deshalb die der Spalte 6 zu entnehmenden und nach den (zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheins) maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden können. Hieraus ergibt sich aber lediglich, dass die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge nicht garantiert werden, nicht dagegen, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, MDR 2018, 596, juris Rn. 52). bb) Da die Verbraucherinformation deshalb unvollständig war, lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 5a Rn. 53). Eine Intransparenz liegt nicht vor. Die für den Fall der Intransparenz bzw. (inhaltlich) unvollständigen Information von der Beklagten aufgeworfene Frage einer Kausalität für die Widerspruchsentscheidung des Klägers (dazu Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 5a Rn. 20, 25a und 54a) stellt sich deshalb nicht. e) Für einen solchen Fall einer nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Indes bestand das Widerspruchsrecht der Klägerin Ziffer 1 nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 27 ff.), weshalb das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet fortbesteht. Eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 3 BGB scheidet insoweit aus. f) Die Klägerin Ziffer 1 verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben. aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine vollständige Verbraucherinformation erteilte. Insoweit ist die Situation dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung vergleichbar (dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 39). Allein die jahrelange Durchführung des Vertrages begründet kein Umstandsmoment. bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, der Klägerin Ziffer 1 eine vollständige Verbraucherinformation zu erteilen. 3. Die Beklagte ist der Klägerin Ziffer 1 nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung in Höhe von 971,84 € zu verurteilen. a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 41 ff.). b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, BGHZ 147, 152, juris Rn. 15). aa) Daher kann die Klägerin Ziffer 1 nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihr geleisteten Prämien iHv 8.396,12 € verlangen. (1) Allerdings muss sich die Klägerin Ziffer 1 im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie während der Vertragslaufzeit genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein und dessen Wert unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden kann; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, juris Rn. 45). Dabei sind die tatsächlich vom Versicherer kalkulierten Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber Prämien für den hypothetischen Fall, dass der Versicherungsnehmer alternativ eine reine Risikolebensversicherung abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 25 f.). Die Klägerin Ziffer 1 hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen, da sich die Beklagte verpflichtet hat, bei ihrem Tod ein einmaliges Garantiekapital von 25.000 € zu leisten. Es ist davon auszugehen, dass sie diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von ihrem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Den Risikoanteil bis zum Vertragsende hat die Beklagte mit 1.088,62 € beziffert. Der Zeuge S. S. hat hierzu in seiner Vernehmung vor dem Senat die von der Beklagten vorgetragenen Beträge der kalkulierten Risikokosten als zutreffend bestätigt. (2) Weitere Kosten sind schon dem Grunde nach nicht bereicherungsmindernd in Abzug zu bringen. Die Beklagte kann sich weder bezüglich der Abschluss- noch bezüglich der Verwaltungskosten gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 34 mwN). (3) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt 7.307,50 € (8.396,12 € - 1.088,62 €), der von der Klägerin Ziffer 1 auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist. bb) Der Klägerin Ziffer 1 steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. (1) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden (BGH, Urteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 31). Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - VIII ZR 360/95, NJW 1997, 933, 935 mwN; Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 92 mwN). (2) Das ist im Streitfall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei nicht durchweg auf einen durchschnittlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder von durchschnittlich 4 Prozent abzustellen. Maßgeblich ist ebenfalls nicht die Eigenkapitalrendite der Beklagten oder eine Erhöhung wegen Kapital- oder Bewertungsreserven im Beitragszeitraum, die nur Buchwerte darstellen, zu deren Auflösung die Beklagte nicht verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101, Rn. 46 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, Rn. 51). Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat in ständiger Rechtsprechung insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum erzielen konnte (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 94). (3) Unter Beachtung dieser Grundsätze ergeben sich in Bezug auf den Sparanteil der Prämien (Prämie nach Abzug der kalkulierten Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten) von der Beklagten gezogene und an die Klägerin Ziffer herauszugebende Nutzungen in Höhe von 2.164,08 €, die die Beklagte vorgetragen hat. Die Klägerin Ziffer 1 geht zwar selbst nur von Nutzungen aus dem Deckungsstock in Höhe von 2.059,98 € aus und hat sich dem Vorbringen der Beklagten nicht ausdrücklich angeschlossen. Dies steht seiner Berücksichtigung aber nicht entgegen, weil nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass der Prozessgegner sich ein für ihn günstiges Vorbringen der Gegenseite zumindest hilfsweise zu eigen macht, insbesondere, wenn es nicht im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen steht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 88/93, VersR 1995, 805, juris Rn. 20). (4) Darüber hinaus steht der Klägerin Ziffer 1 ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Bezug auf die kalkulierten Verwaltungs-, nicht aber in Bezug auf die Risiko- und Abschlusskosten zu. (a) Nutzungen aus dem Risikoanteil, welcher der Beklagten als Wertersatz für den von der Klägerin Ziffer 1 bis zu ihrem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, kann die Klägerin Ziffer 1 nicht beanspruchen. Zur Herstellung eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Beteiligten, die im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht eröffnet ist, ist es geboten, dass der Versicherer neben dem Risikoanteil auch hieraus gegebenenfalls gezogene Nutzungen behalten darf (BGH, Urteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 42; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 31). (b) Der Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten entfiel, bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer Prämienanteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH, Urteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 44, 45; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, juris Rn. 31). Im Streitfall ergibt sich nichts Anderes. Die Klägerin Ziffer 1 geht selbst davon aus, dass der Vermittler 714,20 € (80% von 892,75 €) erhalten habe. Nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen S. S. sind tatsächlich sogar nur Abschlusskosten in Höhe von 569,74 € kalkuliert worden, wobei nach seinem Kenntnisstand Überschüsse nicht erzielt wurden. Damit scheiden die von der Klägerin Ziffer 1 behaupteten Kostengewinne insoweit schon im Ansatz aus. Der Zeuge Dr. M. R. hat dies ergänzend erläutert und dargelegt, dass zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten Abschlusskosten in Höhe von 4 % kalkuliert werden durften, wohingegen typischerweise Kosten in Höhe von 5,5 % angefallen sind. Hieraus folgt, dass in Bezug auf die Abschlusskosten in der Regel ein Verlust entstanden ist, so dass die Beklagte insoweit keine Nutzungen gezogen hat. (c) Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils, der sich dem Zeugen S. S. zufolge auf 929,83 € beläuft, hat die Beklagte hingegen Nutzungen gezogen, die die Klägerin Ziffer 1 grundsätzlich herausverlangen kann. Dabei kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Beklagte habe einen Betrag, der den Verwaltungskosten der Höhe nach entspricht, zur Nutzungsziehung verwenden können, und entsprechende Nutzungen gezogen. Auch kann grundsätzlich nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Aus den Entscheidungen des BGH (etwa in den Urteilen vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 46 f.; vom 21. Juni 2017 - IV ZR 176/15, VersR 2017, 1000, juris Rn. 25; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367, juris Rn. 31 ff.) ergibt sich insoweit letztlich nichts anderes. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen trägt der Versicherungsnehmer. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen. Eine sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagte dabei nicht (BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, juris Rn. 46 ff.). Hinreichender Vortrag der Klägerin Ziffer 1 diesbezüglich fehlt zwar. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch nach den Ausführungen der Zeugen S. S. und Dr. M. R., die sich die Klägerin Ziffer 1 zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, die von ihr kalkulierten Verwaltungskosten nicht in voller Höhe tatsächlich verbraucht, sondern sog. Kostengewinne erzielt. Diese Kostengewinne seien von der Beklagten im Hinblick auf den Verhandlungstermin für jedes Jahr der Vertragslaufzeit ermittelt und ins Verhältnis zur Gesamtbeitragssumme des entsprechenden Jahres gesetzt worden. Der so ermittelte Prozentsatz sei auf den Vertrag angewandt worden. Jedoch stehen die Kostengewinne - so die Zeugen weiter - der Beklagten nicht vollständig zur Nutzungsziehung zur Verfügung. Ein Anteil von mindestens 50 % wurde von der Beklagten gemäß den Vorschriften der Mindestzuführungsverordnung („angemessen“) als Überschuss an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils der Kostengewinne von 50 % ist zu berücksichtigen, inwieweit im jeweiligen Jahr Dividenden ausgeschüttet wurden. Die Beklagte habe den Anteil Jahr für Jahr ermittelt und auf den streitgegenständlichen Vertrag angewandt und auf diese Weise den auf den Vertrag entfallenden Kostenanteil errechnet. Diesen habe die Beklagte mit der Nettoverzinsung unter Berücksichtigung der jeweiligen Zinseszinsen verzinst. Auf diese Weise habe die Beklagte Nutzungen aus Kostengewinnen in Höhe von 1,15 € errechnet. Da der Rechenweg der Beklagten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist, der Senat hinsichtlich der Kostengewinne aber eine Verzinsung mit der Eigenkapitalrendite für geboten erachtet (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 103), schätzt der Senat die von der Beklagten insoweit gezogenen und an die Klägerin Ziffer 1 herauszugebenden weiteren Nutzungen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 10,00 €. c) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 9.481,58 € (7.307,50 € + 2.164,08 € + 10,00 €). Hierauf hat die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 8.509,74 € nach der Kündigung erbracht, so dass ein der Klägerin Ziffer 1 noch zuzusprechender Betrag in Höhe von 971,84 € verbleibt. d) Die Ausführungen der Zeugen waren für den Senat insgesamt überzeugend. Der Senat hegt - auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von den Zeugen gewonnen hat - keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen, die - obwohl bei der Beklagten beschäftigt - insbesondere keine Aussagetendenz zu Gunsten der Beklagten erkennen ließen, sondern die hier maßgeblichen Umstände sachlich, ruhig und ihrem Kenntnisstand entsprechend schilderten. e) Aus diesem Betrag kann die Klägerin Ziffer 1 Zinsen ab dem 1. Oktober 2016 verlangen. Die Beklagte befindet sich mit der Zahlung aufgrund der Aufforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Ziffer 1 vom 20. September 2016 unter Fristsetzung auf den 30. September 2016 gemäß § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Zahlungsverzug. Die Zuvielforderung der Klägerin Ziffer 1 ist insoweit unschädlich, da die Beklagte zur Überzeugung des Senats auch bei der Geltendmachung des berechtigten Betrages keine Leistungen erbracht hätte. f) Der Klägerin Ziffer 1 steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten hingegen nicht zu. aa) Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass sich die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Ziffer 1 mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem die Klägerin Ziffer 1 selbst mit Schreiben vom 12. August 2016 den Widerspruch erklärt hatte, ohne dies mit einem Zahlungsverlangen zu verbinden. bb) Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB. Zwar ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin Ziffer 1 keine vollständige, den Anforderungen des § 10a VAG aF genügende Verbraucherinformation überlassen hat. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausreichend, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin Ziffer 1 ist nicht genügend. II. Die zulässige Berufung des Klägers Ziffer 2 ist demgegenüber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Die dem Kläger Ziffer 2 erteilte Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch und inhaltlich gleich gestaltet wie jene der Klägerin Ziffer 1, weshalb sie, wie dargelegt, weder formal noch inhaltlich zu beanstanden ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es insoweit unschädlich und damit unerheblich, dass in der Belehrung eine Frist von einem Monat vorgesehen ist und nicht die damals gesetzlich vorgesehene Frist von 14 Tagen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 415/13, juris Rn. 11). 2. Da die dem Kläger Ziffer 2 erteilten Verbraucherinformationen ebenfalls im Wesentlichen jenen entsprachen, die der Klägerin Ziffer 1 zur Verfügung gestellt wurden, gelten auch insoweit die oben gemachten Ausführungen. Auch hier werden in der im Versicherungsschein enthaltenen Tabelle (Anl. K 1, GA I 46) zwar Rückkaufswerte (plus Überschussbeteiligung) ausgewiesen. Es fehlt indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen insoweit aufgeführten Beträge garantiert werden. Aus Tabelle und Fließtext ergibt sich lediglich, dass die in der Tabelle ausgewiesenen Beträge nicht garantiert werden, nicht dagegen, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, MDR 2018, 596, juris Rn. 52). Wie dargelegt war damit auch die Verbraucherinformation des Klägers Ziffer 2 deshalb unvollständig und lag dem Versicherungsnehmer nie vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF vor, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. 3. Der Kläger Ziffer 2 verstößt mit seiner Rechtsausübung ebenfalls nicht gegen Treu und Glauben. Allein die jahrelange Durchführung des Vertrages begründet kein Umstandsmoment. In der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs liegt auch keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. 4. Unter Zugrundelegung der vorgenannten, zum Versicherungsvertrag der Klägerin Ziffer 1 dargelegten Grundsätze steht dem Kläger Ziffer 2 gegen die Beklagte jedoch kein Anspruch auf Herausgabe von Prämien und Nutzungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, der über die von der Beklagten bereits geleistete Zahlung in Höhe von 7.469,58 € hinausgeht. a) Auf den Vertrag hat der Kläger Ziffer 2 Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 8.313,69 € erbracht. Hiervon in Abzug zu bringen sind die nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen S. S. für diesen Vertrag kalkulierten Risikokosten von 2.633,49 €, so dass der Kläger Ziffer 2 auf diesen Vertrag insgesamt einen Betrag in Höhe von 5.680,20 € (8.313,69 € - 2.633,49 €) erbracht hat, der als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist. b) Unter Beachtung der oben zum Vertrag der Klägerin Ziffer 1 im Einzelnen dargelegten Grundsätze schätzt der Senat die von der Beklagten aus den um die Risiko- sowie die - vom Zeugen S. S. ebenfalls jeweils bestätigten - Abschluss- (498,25 €) und Verwaltungskosten (760,56 €) verminderten Prämienzahlungen gezogenen Nutzungen gemäß § 287 ZPO für diesen Vertrag auf einen Betrag von insgesamt 1.459,89 €. Auch dem Kläger Ziffer 2 steht darüber hinaus ein weitergehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Bezug auf die kalkulierten Verwaltungs-, nicht aber in Bezug auf die Risiko- und Abschlusskosten zu. Die Beklagte hat auf der Basis der Nettoverzinsung Nutzungen aus Kostengewinnen in Höhe von 1,21 € errechnet. Da der Rechenweg der Beklagten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist, der Senat hinsichtlich der Kostengewinne aber eine Verzinsung mit der Eigenkapitalrendite für geboten erachtet (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 103), schätzt der Senat die von der Beklagten insoweit gezogenen und an den Kläger Ziffer 2 herauszugebenden weiteren Nutzungen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 10,00 €. c) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt 7.150,09 € (5.680,20 € + 1.459,89 € + 10,00 €). Hierauf hat sich der Kläger Ziffer 2 die bereits erhaltene Auszahlung in Höhe von 7.469,58 € anrechnen zu lassen (dazu BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, juris Rn. 39 ff.), so dass ihm kein noch zuzusprechender Betrag verbleibt. 5. Mangels Hauptforderung kann der Kläger Ziffer 2 auch nicht den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO und den Grundsätzen der Baumbach'schen Formel. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. II. Der Senat hat, soweit die Beklagte verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, juris Rn. 11; vom 26. September 2012 - IV ZR 108/12, juris Rn. 7, jew. mwN), die Revision zugelassen, da die vorliegend aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die im Versicherungsschein (Anl. K1) enthaltenen Angaben über garantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b bis d zu § 10a VAG aF genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmers auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird, da das OLG München (Urteil vom 27. Januar 2017 - 25 U 2567/16, Anl. BLD 15, GA II 339 ff.) eine abweichende Auffassung vertritt. III. Der Streitwert ist nach dem - zum Rechtsmittelstreitwert ergangenen - Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2018 - IV ZB 10/18, juris Rn. 7 ff. aufgrund des § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO zugrunde liegenden Vereinfachungsgedankens ohne Differenzierung danach festzusetzen, ob und in welchem Umfang der eingeklagte Nutzungsherausgabeanspruch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge steht, von diesem also sachlich rechtlich abhängt (juris Rn. 10 mit Rn. 9). Deshalb bestimmt sich der Streitwert ungeachtet des § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO nach Berufungsantrag Ziffer 1.