Beschluss
30 O 26/17
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0228.30O26.17.01
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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert nach § 89a Abs. 3 GWB ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG durch das Gericht zu bestimmen.(Rn.4)
2. § 89a Abs. 3 GWB kommt auch in Rechtsstreiten zur Anwendung, die vor Inkrafttreten der Norm am 9. Juni 2017 begonnen haben. Für die Kostenerstattung der bis 8. Juni 2017 entstandenen Gebühren ist der Streitwert der Hauptsache maßgeblich.(Rn.10)
3. Für die Bemessung des Gegenstandswerts nach § 89a Abs. 3 GWB ist ein maßgebliches Kriterium, in welchem Umfang sich die jeweiligen Streithelfer möglichen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt sehen.(Rn.16)
4. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Haftung der Kartellanten im Innenverhältnis ist die Verteilung der Gegenstandswerte nach § 89a Abs. 3 GWB auf Streithelfer nach Kopfteilen sachgerecht.(Rn.19)
Tenor
1. Der Gegenstandswert nach § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB wird für jede Streithelferin auf jeweils 3.333.333,33 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Der Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 24. Januar 2019 wird nicht abgeholfen. Die Klägerin hat binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob ihre Streitwertbeschwerde dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt werden soll.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert nach § 89a Abs. 3 GWB ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG durch das Gericht zu bestimmen.(Rn.4) 2. § 89a Abs. 3 GWB kommt auch in Rechtsstreiten zur Anwendung, die vor Inkrafttreten der Norm am 9. Juni 2017 begonnen haben. Für die Kostenerstattung der bis 8. Juni 2017 entstandenen Gebühren ist der Streitwert der Hauptsache maßgeblich.(Rn.10) 3. Für die Bemessung des Gegenstandswerts nach § 89a Abs. 3 GWB ist ein maßgebliches Kriterium, in welchem Umfang sich die jeweiligen Streithelfer möglichen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt sehen.(Rn.16) 4. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Haftung der Kartellanten im Innenverhältnis ist die Verteilung der Gegenstandswerte nach § 89a Abs. 3 GWB auf Streithelfer nach Kopfteilen sachgerecht.(Rn.19) 1. Der Gegenstandswert nach § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB wird für jede Streithelferin auf jeweils 3.333.333,33 € festgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 24. Januar 2019 wird nicht abgeholfen. Die Klägerin hat binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob ihre Streitwertbeschwerde dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt werden soll. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrem am 24. Januar 2019 per beA und Fax bei Gericht eingegangenen, als Streitwertbeschwerde bezeichneten Schriftsatz dagegen, dass die Kammer in dem der Klägerin am 7. Januar 2019 zugestellten Urteil vom 14. Dezember 2018 den Gegenstandswert für die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 89a Abs. 3 GWB nicht gesondert festgesetzt hat. Die Kammer hat in diesem Urteil die auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gestützte Klage abgewiesen. 1. Der Antrag der Klägerin auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ist statthaft. a) Die „Streitwertbeschwerde“ der Klägerin ist nicht statthaft, § 68 GKG. Nach § 68 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt. Die Klägerin verlangt aber in der Sache keine Anpassung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts. b) Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist in einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG umzudeuten. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht den Gegenstandswert (nur) auf Antrag durch Beschluss fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. § 89a Abs. 3 GWB koppelt die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten an einen besonderen Gegenstandswert, der nicht oder jedenfalls nicht immer dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert entspricht, so dass der Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 RVG gegeben ist. Der Gegenstandswert nach § 89a Abs. 3 GWB ist daher nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG durch das Gericht zu bestimmen. Dem steht nicht entgegen, dass § 89a Abs. 1 GWB im Unterschied zu § 89a Abs. 3 GWB ausdrücklich einen Antrag voraussetzt, denn § 89a Abs. 1 GWB betrifft ausschließlich den Streitwert, über den nach § 65 GKG von Amts wegen zu entscheiden ist. § 89a Abs. 3 GWB betrifft dagegen den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert, über den nach § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag entschieden werden darf. 2. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin die erstattungspflichtige Gegnerin und die Vergütung ist auch fällig, denn das Urteil vom 14. Dezember 2018 ist vorläufig vollstreckbar (§ 33 Abs. 2 RVG). II. 1. Dem Antrag der Klägerin war stattzugeben, soweit sie die Festsetzung eines Gegenstandswerts i.S.d. § 89a Abs. 3 GWB für die Zeit ab 9. Juni 2017 begehrt. Nach § 89a Abs. 3 GWB richtet sich die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten der Nebenintervention nach einem durch das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Gegenstandswert. Dabei darf die Summe dieser Gegenstandswerte den Streitwert der Hauptsache nicht übersteigen. a) § 89a Abs. 3 GWB ist auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar. aa) § 89a GWB ist im Rahmen der 9. GWB Novelle mit Wirkung zum 9. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Übergangsvorschriften des § 186 GWB, dort insbesondere Abs. 4, enthalten keine Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 89a GWB. Nach Artikel 8 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGBl I, 8. Juni 2017, S. 1416) tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. bb) Neues Verfahrensrecht, zu dem auch § 89a Abs. 3 GWB gehört, ist grundsätzlich auch auf laufende Rechtsstreitigkeiten anzuwenden. Gleichwohl muss unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gewährleistet sein, dass bereits bestehende Prozesslagen nicht nachträglich umgestaltet werden, mithin einer Veränderung des Verfahrensrechts keine echte Rückwirkung im verfassungsrechtlichen Sinne zukommt. § 89a Abs. 3 GWB kann daher nicht für den gesamten Rechtsstreit gelten, der durch Klageerhebung am 22. Dezember 2016 begonnen hat, sondern erst für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Norm am 9. Juni 2017 (so im Ergebnis auch Petrasincu/Schaper, WuW 2017, 306, 311; Scherzinger, NZKart 2017, 307, 309). b) Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist auch eröffnet, denn § 89a Abs. 3 GWB setzt nicht Ansprüche nach § 33a GWB 2017 voraus, sondern kann zwanglos dahin verstanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, Rn. 71 - juris - Grauzement II), dass sämtliche kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche erfasst werden. Andernfalls käme § 89a Abs. 3 GWB niemals zur Anwendung, denn ein Gericht hat, immer über sämtliche Anspruchsgrundlagen zu entscheiden, zu denen auch ein möglicher - und im Falle des § 33a GWB 2017 zugleich gegebenen - Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der jeweiligen kartellrechtlichen Verbotsnorm gehört. c) Die Kammer setzt nach Ausübung ihres freien Ermessens den Gegenstandswert für alle Streithelferinnen einheitlich auf 3.333.333,33 € fest. aa) Der Gegenstandswert für die einzelnen Streithelferinnen wäre im Grundsatz mit 30 Millionen € anzusetzen. Der Streitwert der Nebenintervention deckt sich grundsätzlich mit dem Streitwert der unterstützten Partei (hierzu exemplarisch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2015 - VI-W (Kart) 1/15 m.w.N., im Grundsatz auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Aufl., § 89a Rn. 12; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 30. März 2012 - I-16 W 30/11 Langen/Bunte/Bornkamm/Tolkmitt, Kartellrecht, 13. Aufl., § 89a Rn. 21). Dieser liegt im vorliegenden Verfahren zu jeder Zeit bei 30 Millionen Euro. bb) Da der nach § 89a Abs. 3 GWB maßgebliche Wert allerdings in der Summe auf den Streitwert der Hauptsache begrenzt ist, nimmt die Kammer für jeden Streithelfer denselben Gegenstandswert an. Für die Bemessung des Gegenstandswerts nach § 89a Abs. 3 GWB ist aus Sicht der Kammer ein maßgebliches Kriterium, in welchem Umfang sich die jeweiligen Streithelfer möglichen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt sehen (vgl. auch RegE, BT-Drs 18/10207, S. 100). § 426 Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, sofern eine andere Haftung nicht bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche ist anerkannt, dass sich die Haftung im Innenverhältnis nach dem Verursachungsbeitrag, dem Grad des Verschuldens und der Verteilung der erlangten Vorteile bestimmt (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 426 Rn. 14; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, NJW 2014, 2730, 2732), wobei bei Kartellschadensersatzansprüchen sämtliche zur Bestimmung der Geldbuße maßgeblichen Tatsachen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 18. November 2014, KZR 15/12, WM 2015, 539). Die Kammer hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, inwieweit die Verursachungsbeiträge, das Verschulden oder die Verteilung der Taterträge - die nicht mit den Umsätzen gleichzusetzen sind - der Beklagten und der Streithelferinnen sich unterscheiden. Eine Verteilung der Gegenstandswerte nach Umsatzanteilen erscheint aus Sicht der Kammer nicht sachgerecht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwa die angeblich kartellbetroffenen Umsätze der Streithelferin S. diejenigen der Streithelferin D. um ein zigfaches übersteigen und gleichwohl die Haftung im Innenverhältnis völlig unklar ist. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Haftung der Kartellanten im Innenverhältnis ist die Verteilung der Gegenstandswerte nach § 89a Abs. 3 GWB auf die Streithelferinnen nach Kopfteilen sachgerecht. Sie entspricht sowohl dem Grundsatz aus § 100 Abs. 1 ZPO als auch demjenigen des § 426 Abs. 1 BGB (vgl. auch dazu RegE, BT-Drs 18/10207, S. 100 Langen/Bunte/Bornkamm/Tolkmitt, Kartellrecht, 13. Aufl., § 89a Rn. 22). 2. Im Übrigen war dem Antrag nicht stattzugeben, weil § 89a Abs. 3 GWB bis einschließlich 8. Juni 2017 nicht zur Anwendung kommt. Für die Kostenerstattung der bis zu diesem Tag entstandenen Gebühren ist der Streitwert der Hauptsache maßgeblich. III. Die Kammer hilft der „Streitwertbeschwerde“ daher nicht ab, der Streitwert betrug zu jeder Zeit mehr als 30 Millionen Euro.