OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 W 30/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Streitverkündung bemisst sich der Streitwert der Streithelfer nach dem wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei. • Das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers bemisst sich nach den zu erwartenden Regressansprüchen gegen ihn, nicht zwingend nach dem Streitwert der Hauptsache. • Bei der Wertbemessung sind die von der unterstützten Partei vorgetragenen möglichen Regressansprüche maßgeblich; eine gesonderte Festsetzung ist möglich, selbst wenn der Streithelfer in der Gesamtheit dem Rechtsstreit beigetreten ist.
Entscheidungsgründe
Streitwert der Streitverkündung bemisst sich nach wirtschaftlichem Interesse des Streithelfers • Bei einer Streitverkündung bemisst sich der Streitwert der Streithelfer nach dem wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei. • Das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers bemisst sich nach den zu erwartenden Regressansprüchen gegen ihn, nicht zwingend nach dem Streitwert der Hauptsache. • Bei der Wertbemessung sind die von der unterstützten Partei vorgetragenen möglichen Regressansprüche maßgeblich; eine gesonderte Festsetzung ist möglich, selbst wenn der Streithelfer in der Gesamtheit dem Rechtsstreit beigetreten ist. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus Bauplanungs- und Bauüberwachungsfehlern geltend. Die Beklagte verkündete den Streit an zwei Streithelferinnen mit der Begründung, diese könnten bei Unterliegen Rückgriffsansprüche betreffen. Beide Streithelferinnen traten dem Prozess zu Gunsten der Beklagten bei. Das Landgericht setzte den Streitwert insgesamt auf 101.389,00 € fest und lehnte eine gesonderte Festsetzung für die Streithelferinnen ab. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Kostenregelung ein, weil das Landgericht ihm die Kosten der Streithelferinnen anteilig auferlegt hatte. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und begründete, wie der Streitwert der Streitverkündung zu bemessen sei. • Grundsatz: Maßgeblich ist das nach § 3 ZPO zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Streithelfers, nicht der Streitwert der Hauptsache. • Das wirtschaftliche Interesse bestimmt sich danach, welche Regressansprüche der Streithelfer bei Unterliegen der unterstützten Partei zu erwarten hat. • Der Antrag des Streithelfers ist im Zweifel einschränkend dahin auszulegen, dass er nur insoweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist; die Antragstellung allein ist kein zwingendes Kriterium für die Streitwertfestsetzung. • Schwierigkeiten und Abgrenzungsfragen rechtfertigen nicht die Annahme, der Streitwert der Hauptsache gelte stets auch für den Streithelfer; ggf. kann zur Wertschätzung ein Gutachten erforderlich sein (§ 64 GKG). • Der Vortrag der von der unterstützten Partei geltend gemachten Regressansprüche ist für die Höhe des Streitwerts des Streithelfers maßgeblich; der BGH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Beschwerde des Klägers war begründet. Das Oberlandesgericht änderte die Streitwertfestsetzung teilweise ab und setzte den Streitwert für Streithelferin zu 1) auf 60.764,97 € und für Streithelferin zu 2) auf 3.129,70 €. Damit wurde klargestellt, dass jede Streitverkündung gesondert nach dem konkreten wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Streithelfers zu bewerten ist. Die Entscheidung führt dazu, dass der Kläger nicht pauschal mit den Kosten der Streithelferinnen in voller Höhe belastet wird, sondern die Kostenfolge an die jeweiligen, nach § 3 ZPO bestimmten Streitwerte anknüpft.