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Urteil

30 O 269/17

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2019:1128.30O269.17.00
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Leitsätze
1. Kartellbetroffenheit des fraglichen Erwerbsvorgangs ist gegeben, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt der Anspruchsteller (Anschluss BGH, 11. Dezember 2018, KZR 26/17, BB 2019, 129 - Schienenkartell).(Rn.27) 2. Es besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden. Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde.(Rn.42) 3. Der auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gestützte Schadensersatzanspruch eines mittelbaren Erwerbers setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht. Die Darlegungslast dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wurde, trägt der indirekte Abnehmer, der sich hierauf beruft. Jedoch spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung - schon gar nicht ein Anscheinsbeweis - dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (Weiterführung BGH, 28. Juni 2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145 - ORWI).(Rn.46)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte und die Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 13.11.2018 auf 83.732,39 EUR und fortan auf 72.214,04 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kartellbetroffenheit des fraglichen Erwerbsvorgangs ist gegeben, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt der Anspruchsteller (Anschluss BGH, 11. Dezember 2018, KZR 26/17, BB 2019, 129 - Schienenkartell).(Rn.27) 2. Es besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden. Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde.(Rn.42) 3. Der auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gestützte Schadensersatzanspruch eines mittelbaren Erwerbers setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht. Die Darlegungslast dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wurde, trägt der indirekte Abnehmer, der sich hierauf beruft. Jedoch spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung - schon gar nicht ein Anscheinsbeweis - dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (Weiterführung BGH, 28. Juni 2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145 - ORWI).(Rn.46) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte und die Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 13.11.2018 auf 83.732,39 EUR und fortan auf 72.214,04 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass in den (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 für die nationalen Gerichte) bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19.07.2016 zum sog. Lkw-Kartell - entgegen der Beklagtenseite - offensichtlich kein wettbewerbsunschädlicher bloßer Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) festgestellt wird, sondern eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die über ihre lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen neben dem Austausch von wirtschaftlich sensiblen Informationen auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise, Kostenweitergaben und vieles mehr - umfasste (vgl. ausführlicher hierzu d. Kammerentscheidungen in gleichgelagerten Fällen, zuletzt etwa vom 17.10.2019, 30 O 43/17, juris, mwN). Dessen ungeachtet scheidet hier allerdings eine Haftung der Beklagten für die von der Klägerin wegen infolge kartellrechtswidrigen Handelns überhöhter Marktpreise geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-13 aus, weil auch unter Berücksichtigung der Feststellungen der Europäischen Kommission in dem Beschluss vom 19.07.2016 die Kammer bereits - so bzgl. lfd. Nr. 1 bis 7 - eine Kartellbetroffenheit bzw. -befangenheit dieser Beschaffungsvorgängen dergestalt, dass ein Wettbewerb unter möglichen Lkw-Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, nicht mit der nach § 286 ZPO gebotenen Überzeugung (zum Beweismaßstab: BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II) festzustellen vermag. Dies auch deshalb, weil soweit die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst sind und die Klägerin sich mithin nicht auf die Bindungswirkung der dort getroffenen Feststellungen berufen kann, es auch an einer irgendwie gearteten, substantiierten Darlegung der Klägerin, wie sich insoweit kartellrechtswidrige Handlungen der Beklagten in adäquat-kausaler Weise zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnten, (trotz eines diesbzgl. Hinweises der Kammer) gänzlich fehlt. Nichts anderes gilt im Ergebnis bzgl. lfd. Nr. 8 bis 13. Insofern hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer gem. § 286 ZPO bewiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell bzw. Verhalten und dem einem Marktteilnehmer, hier der Klägerin (oder der Zessionarin), als entstanden behaupteten Vermögensnachteil bestehen würde (vgl. zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II; BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN). Demzufolge kann aber dahingestellt bleiben, ob die Klage hinsichtlich der aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzansprüchen schon wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin (wegen Unwirksamkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG) abzuweisen wäre. Die Klage hat ungeachtet dessen keinen Erfolg. I. 1. Der von der Klägerin begehrte Schadensersatzanspruch setzt - gem. der hier einschlägigen Anspruchsgrundlagen nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB aF und/oder §§ 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB in der Fassung ab 01.07.2005 (nachfolgend GWB 2005) iVm Art. 81 EGV (vgl. ausführlicher hierzu d. Kammerentscheidungen in gleichgelagerten Fällen, etwa vom 28.02.2019, 06.06.2019 und 25.07.2019 u.a., alle juris) - zunächst voraus, dass der jeweilige streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten des von der Klägerin benötigten Fahrgestells durch die von der EU-Kommission festgestellten Absprachen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59). 1.1 Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 04.06.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.03.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59). Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47). Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin (BGH, aaO). 1.2 Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission vorgetragen. Die darin enthaltenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sind von den Beklagten als solche nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagten aufgrund des gegen sie verhängten Bußgeldbescheids bzw. der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). a) Bei Beschaffungsvorgängen bzw. Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 53 ff., 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54; Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris). Unerheblich ist dagegen, dass eine auf das konkrete streitbefangene Geschäft bezogene Einzelabsprache der Kartellbeteiligten weder dargetan noch ansonsten festzustellen ist (vgl. ausführlicher hierzu d. Kammerentscheidungen in gleichgelagerten Fällen, zuletzt etwa vom 17.10.2019, 30 O 43/17, juris, mwN). b) Soweit die in Frage stehenden Fahrzeuge schon nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht unmittelbar von der Beklagten oder einer der weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellantin durch die Klägerin erworben wurden, sondern den Firmen (...) GmbH & Co KG (lfd. Nr. 1-7), (...) Nutzfahrzeuge Nord-West GmbH (lfd. Nr. 8 und 9) und (...) Nutzfahrzeuge GmbH & Co KG (lfd. Nr. 10-13), ändert dies nichts an der sachlichen Kartellbetroffenheit dieser Fahrzeuge. aa) Von einem unmittelbaren (bzw. direkten) Erwerb ist auszugehen, wenn die Klagepartei (bzw. im Fall, dass die Klägerseite aus abgetretenem Recht vorgeht, der/die Zedent/in) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Teilnehmer der Zuwiderhandlung (Kartellanten) einen Lkw (iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung) erworben hat (= Erwerb auf 1. Markstufe); ein mittelbarer (bzw. indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn der Kläger (bzw. der/die Zedent/in) das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem sog. mittelbaren bzw. einem diesem nachfolgenden Abnehmer erworben hat (= Erwerb auf nachgelagerter, 2. o.a. Marktstufe); vgl. zum Ganzen grundlegend BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; ebenso zum sog. LKW-Kartell: EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-451/18, juris Rn. 29f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017. Lediglich eine (solche) rein formale Betrachtung und Definition der Marktstufen entspricht Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleistet die gebotene Rechtsklarheit und -sicherheit. Dies umso mehr als dieser Aspekt einer effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen - wie nicht zuletzt die ORWI-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, juris Rn. 16-19) belegt (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen) - nicht entgegensteht. Hieran ändert wegen der Komplexität des Marktes ebenso wenig, dass ausweislich der Kommissionsentscheidung auch einzelne Vertriebstöchter als Kartellanten festgestellt wurden. Denn die wegen § 33 Abs. 4 GWB aF bestehende Feststellungs- und Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung, kann sich naturgemäß nur auf die dort genannten bzw. festgestellten Teilnehmer der dort festgestellten Zuwiderhandlung(en) beziehen. bb) Auch einem mittelbaren Erwerber eines „kartellbetroffenen“ Produkts kann ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen und er insoweit aktivlegitimiert sein (BGH, aaO; EuGH, aaO). Indirekte Abnehmer von der Schadensersatzsanktion auszunehmen, wäre – so der Bundesgerichtshof (aaO) – mit der unionsrechtlichen Pflicht der nationalen Gerichte, dem Kartellverbot volle Wirksamkeit zu verleihen (zu diesem sog. Effektivitätsgrundsatz siehe bereits oben; vgl. EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi), nicht vereinbar und würde zu einer zweckwidrigen Entlastung gerade solcher Kartelltäter führen, die Schäden mit großer Breitenwirkung verursachen (BGH, aaO Rn. 17). Auch angesichts der Bedeutung des Kartellverbots für die Wirtschaftsordnung ist es geboten, denjenigen gesetzestreuen Marktteilnehmern deliktsrechtlichen Schutz zu gewähren, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten praktiziert wird (BGH, aaO Rn. 25). cc) Dementsprechend ist auch im Fall des mittelbaren Erwerbs, wie hier aus dargelegten Gründen der Fall, von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut vom sachlichen Anwendungsbereich, wie er in der Kommissionsentscheidung festgestellt wird, im Übrigen erfasst ist, insbesondere zumindest auf 1. Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde, was die Klägerseite dar- und ggf. zu belegen hat und sich der Beschaffungsvorgang auch im Übrigen unter die Kommissionsentscheidung bzw. die dortigen, die nationalen Gerichte nach § 33 Abs. 4 GWB bindenden Feststellungen subsumieren lässt. Letzteres ist bei lfd. Nr. 1 bis 7 allerdings schon nicht der Fall. c) Die mit lfd. Nr. 1 bis 7 geltend gemachten Beschaffungsvorgänge fallen in zeitlicher Hinsicht nicht unter die Feststellungen der Kommissionsentscheidung. aa) Die Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 1 bis 7 sind nach dem Vortrag der Klägerin in den Jahren 1999 bis 2000 angeschafft worden. Unstreitig handelt es sich bei den insofern in Frage stehenden Fahrzeugen nicht um solche, die die Beklagte hergestellt und/oder vertrieben hätte, vielmehr stehen vorliegend ausnahmslos Fahrzeuge der Marke (...) in Streit. Zu diesen trägt die Klägerin selbst vor, sie seien, wenn auch nicht direkt durch sie oder die Zessionarin, jedoch seitens der das jeweilige Fahrzeug an sie bzw. die Zessionarin veräußernden Absatzmittler (s.o.), von der Fa. (...) Magirus AG, also der Streithelferin, erworben worden. Zwar stellt die Streithelferin Letzteres in Abrede, es fehlt jedoch insofern an jedem anderweitigen Sachvortrag der Klägerin. Damit verbleibt angesichts der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung in zeitlicher Hinsicht bzw. den die Kartelltäter ausweislich selbiger treffenden Haftungszeitraum (s.o.), dass die Anschaffung der Fahrzeuge schon nach eigenem Vortrag der Klägerin außerhalb des dort für die Kartelltäterin (...) Magirus AG festgestellten Zuwiderhandlungszeitraums (26.06.2001 bis 18.01.2011, s.o.) erfolgt ist. Damit fügen sich diese Beschaffungsvorgänge schon in zeitlicher Hinsicht nicht in die Feststellung der Kommission, weshalb sich die Klägerin zur Begründung der behaupteten Kartellbetroffen- oder -befangenheit bzgl. lfd. Nr. 1 bis 7 nicht auf die Kommissionsentscheidung berufen kann. Da anderweitiger Sachvortrag dazu, inwiefern bzw. warum die insofern in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge (dennoch) durch die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen oder ein etwaiges anderweitiges kartellrechtswidriges Handeln der Beklagten erfasst wären, steht eine Kartellbetroffen- oder -befangenheit derselben im zuvor beschriebenen Sinne nicht zur Überzeugung des Gerichts fest (vgl. auch Kammerurteil vom 17.10.2019, 30 O 43/17, juris). bb) Hieran ändert, anders als es die Klägerin meint, nichts, dass die Beschaffungsvorgänge zwar nicht in den in der Kommissionsentscheidung festgestellten Haftungszeitraum der (...) Magirus AG fallen, jedoch sehr wohl in denjenigen, wie er dort bzgl. der Beklagten und/oder der Muttergesellschaft der (...) Magirus AG festgestellt wird. Die im Ordnungswidrigkeitenrecht angesichts des europäischen Unternehmensbegriffs unter Verweis auf das Weisungsrecht anerkannte Haftung der Muttergesellschaft für festgestellte kartellrechtswidrige Handlungen einer Tochtergesellschaft (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14.03.2019 – C-724/17, NJW 2019, 1197) gilt nicht im umgekehrten Fall. Ebensowenig bedingt die gesamtschuldnerische Haftung der Kartelltäter bezogen auf die Beschaffungsvorgänge, die bei einem Mitkartelltäter erfolgt sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), eine (Mit-)Haftung für außerhalb festgestellter Zuwiderhandlungen erfolgter Beschaffungen bzw. Beschaffungsvorgänge, die (schon) in zeitlich, räumlich oder sachlich nicht unter die bindenden Feststellungen fallen (vgl. auch Kammerurteil vom 17.10.2019, 30 O 43/17, juris). Damit war die Klage bzgl. lfd. Nr. 1 bis 7 abzuweisen. 2. Gleiches gilt im Ergebnis auch bzgl. (gem. Vorstehendem verbleibenden) lfd. Nr. 8 bis 13. Insofern kann dahingestellt bleiben, inwiefern sich selbige (ansonsten) in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht unter die bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung subsumieren lassen. Denn insofern hat die Klägerin - trotz Hinweis der Kammer - jedenfalls nicht hinreichend dargelegt und zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell bzw. Verhalten und dem einem Marktteilnehmer, hier der Klägerin (oder der Zessionarin), als entstanden behaupteten Vermögensnachteil bestehen würde (vgl. zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II; BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN). a) Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52). b) Dafür, dass beim (Direkt-)Erwerb von einem Kartelltäter dem Erwerber ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden ist bzw. beim mittelbaren Erwerb der Erwerber auf 1. Marktstufe zu kartellbedingt überhöhten Preisen erworben und diesem deshalb ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise (zunächst) entstanden ist, streitet eine tatsächliche Vermutung. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN). Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55). bb) Die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung gelten dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. ausführlicher hierzu Kammerurteile vom 28.02.2019, 06.06.2019, 25.07.2019 und 17.10.2019, alle veröffentlicht in juris). cc) Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert. Dass es insofern keiner Einzelfalldarlegung bedarf, ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung von Kartellschäden (s.o.) und letzten Endes unmittelbar als Folge des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (vgl. hierzu EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi), aufgrund dessen die nationalen Gerichte sicherzustellen haben, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte - hier durch das Wettbewerbsrecht - dem Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (so iE auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.02.2019, vom 06.06.2019, vom 25.07.2019 und vom 17.10.2019, alle juris; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65; LG Hannover, Urteile vom 17.06.2019, 13 O 26/19 und vom 16.09.2019, 18 O 20/17, anders noch etwa Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17 und vom 16.04.2018, 18 O 23/17, alle juris). c) Wie oben bereits ausgeführt, kann auch einem mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16 ff.). Vorliegend fehlt es jedoch an den Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs. aa) Der auf einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gestützte Schadensersatzanspruch eines mittelbaren Erwerbers setzt voraus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht. Die Darlegungslast dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wurde, trägt der indirekte Abnehmer, der sich hierauf beruft. Jedoch spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung – schon gar nicht ein Anscheinsbeweis – dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 ff). Eine andere rechtliche Bewertung folgt – jedenfalls für die vorliegend betroffenen Erwerbsvorgänge – auch nicht aus der Vorschrift des § 33 c Abs. 2 GWB 2017, nach welcher unter den dort genannten Voraussetzungen zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet wird, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag auf ihn abgewälzt worden sei. Denn diese Regelung ist erst für nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Schadensersatzansprüche anwendbar (§ 186 Abs. 3 S. 1 GWB 2017). Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. So ist es möglich, dass der Preissetzungsspielraum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen, besonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarkts beruht. Dann ist der vorgelagerte Abnehmer unabhängig von dem erhöhten Einstandspreis in der Lage gewesen, seinen Verkaufspreis anzuheben.Zu den Faktoren, die für die Prüfung erheblich sind, ob eine Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist, gehören die Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, die Dauer des Verstoßes sowie die Intensität des Wettbewerbs auf dieser Stufe. Müssen die meisten der dort auftretenden Anbieter den Kartellpreis entrichten und hat ihre Marktgegenseite keine oder nur geringe Ausweichmöglichkeiten, kann eine Kostenwälzung grundsätzlich jedenfalls dann als kartellbedingt angesehen werden, wenn der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt ansonsten funktionsfähig ist. Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem Folgemarkt (zum Ganzen BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 46 f). Sind nach diesen Maßstäben auf dem Anschlussmarkt Verhältnisse gegeben, die eine Überwälzung des Kartellpreisniveaus auf die nachfolgende Marktstufe erlauben, kann der Kausalzusammenhang zwischen Kartell und Schaden der Folgeabnehmer nicht mit der Erwägung verneint werden, die Preispolitik des Direktabnehmers beruhe auf dessen autonomer Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten die Kausalität eines früheren Umstandes allenfalls dann, wenn es von dem Vorhanden- oder Nichtvorhandensein des früheren Umstandes gänzlich unabhängig ist. Davon kann bei der Preisbildung eines Kaufmanns, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert, keine Rede sein (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich bzgl. der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 8 bis 13 mangels hinreichenden Sachvortrags der Klägerin schon keine kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe (deren Umfang im Betragsverfahren zu bestimmen sein würde) mangels Kenntnis derselben feststellen und aus gleichen Gründen ebenso wenig, dass diese – zumindest teilweise – kartellbedingt auf den Erwerber bzw. die Abnehmerseite dieser Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 ff). Inwiefern ein auf 1. Marktstufe (mutmaßlich) entstandener Kartellschaden nicht bei diesem Abnehmer verblieben, sondern – über wieviele Marktstufen auch immer – zuletzt vollständig (oder zumindest in Teilen) an die Klägerin weitergegeben wurde, lässt sich anhand des klägerischen Sachvortrags und der vorgelegten Unterlagen vielmehr nicht einmal ansatzweise nachvollziehen, geschweige denn die für einen Schadensersatzanspruch aufgrund indirekten Erwerbs notwendigen Feststellungen hierzu treffen. So behauptet die Klägerin hinsichtlich des Beschaffungsvorgangs lfd. Nr. 8 und stellt unter Beweis, dieses Fahrzeug sei von der (...) Nutzfahrzeuge Nord-West GmbH bei der Streithelferin bezogen und sodann - zu Lasten der eigenen Gewinnmarge - an die Klägerin weiterverkauft worden. Sie legt hierzu u.a. auch eine entsprechende Auftragsbestätigung der (...) Nutzfahrzeuge Nord-West GmbH vom 23.09.2003 vor, jedoch zugleich ohne nähere Erläuterung einen Leasingvertrag der Fa. (...) Lease GmbH über eine Vertragslaufzeit von 48 Monate vom 19.01.2004. Zwar heißt es in der Auftragsbestätigung, dass Fahrzeug sei zahlbar „durch Leasing bei der (...) Lease GmbH“. Auch trägt die Klägerin vor, sie habe dieses Fahrzeug zuletzt von der Vertragshändlerin (...) Nutzfahrzeuge Nord-West GmbH zum Restwert erworben, legt jedoch im Widerspruch hierzu einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit der Fa. (...) Finance GmbH vom 16.01.2008 vor. Sowohl die Erwerbskette als auch die jeweiligen Konditionen der jeweiligen Fahrzeugveräußerungen bleiben damit lückenhaft. Der von der Klägerin dargelegte und unter Beweis gestellte Umfang der auf den Leasingvertrag hin gezahlten Raten, erlaubt aufgrund der Komplexität des Marktes (s.o.) keine Feststellungen dazu, in welchem Umfang eine kartellbedingte Preisüberhöhung kartellbedingt an die Klägerin weiter- bzw. übergewälzt wurde. Gleiches gilt im Ergebnis mit Blick auf die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 9 bis 13. Zu lfd. Nr. 9 trägt die Klägerin etwa vor, der Leasingvertrag sei im Anschluss - ohne Vollamortisation auf Klägerseite laut den vorgelegten Belegen - an eine dritte Firma abgetreten worden. Hinsichtlich lfd. Nr. 10 bis 13 trägt die Klägerin jeweils vor, die jeweiligen Fahrzeuge seien am Ende der Vertragslaufzeit von der Vertragshändlerin erworben worden, erneut ohne die Erwerbskette als auch die jeweiligen Konditionen der jeweiligen Fahrzeugveräußerungen auch nur dazulegen, obgleich aus den vorgelegten Unterlagen folgt, dass die Fahrzeuge zwar zunächst seitens der Klägerin bei der Vertragshändlerin (...) Nutzfahrzeuge GmbH & Co KG am 30.11.2009 bestellt, jedoch über selbige im Weiteren mit der Fa. (…) Finance Leasing GmbH ein sog. Operatingleasing vereinbarte wurde. 3. Damit war die Klage in der Hauptsache abzuweisen. Mangels Anspruchs in der Hauptsache, steht der Klägerin insofern auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt - aus eigenem und teilweise aus abgetretenem Recht der Fa. (…) GmbH - im Rahmen einer Leistungsklage Schadenersatz zzgl. Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19.07.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Automobilkonzern, der u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet bzw. vertreibt. Die in Streit stehenden Beschaffungsvorgänge betreffen allesamt kein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug, sondern solche der Marke (…). Die Beklagte hat allen in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltätern den Streit verkündet. Auf Seiten der Beklagten ist dem Rechtsstreit daraufhin die Fa. (…) AG als Streithelferin beigetreten. Die Streithelferin ist die deutsche Vertriebstochter eines in der Kommissionsentscheidung als Kartelltäter aufgeführten Automobilkonzerns. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 und die Streithelferin zwischen dem 26.06.2001 bis zum 18.01.2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage GL 1 = Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version). Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage GL 1 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr (…), vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten hier und gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartelltäter) haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die Kommission hat in der Zeit vom 18.01.2011 bis 21.01.2011 bei den Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltätern, Durchsuchungen durchgeführt. Mit Beschluss der Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltäter eröffnet. In Frage stehen vorliegend 13 Beschaffungsvorgänge aus den Jahren 1999 bis 2009, wie sie bereits in der Klageschrift (sowie tabellarisch auf Bl. 229 d.A.) u.a. unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifikationsnummer (nachfolgend: FIN) aufgeführt worden sind. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 festgestellt würden, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Dies gelte auch soweit die unter lfd. Nr. 1-7 aufgeführten Beschaffungsvorgänge vor dem in der Kommissionsentscheidung bzgl. der Streithelferin genannten Haftungszeitraums erworben wurden, da die Anschaffungen jedenfalls jeweils in den in der Kommissionsentscheidung für die Beklagte wie die Muttergesellschaft der Streithelferin festgestellten Haftungszeitraum fallen und die Kartelltäter als Gesamtschuldner haften würden. Dies gelte auch ungeachtet dessen, dass die Klägerin bzw. die Zessionarin die streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht direkt bei einer der in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartelltäterinnen erworben haben, sondern bei Dritten, hier der Fa. (…) GmbH & Co KG (lfd. Nr. 1-7), der Fa. (…) GmbH (lfd. Nr. 8 und 9) und der Fa. (…) GmbH & Co KG (lfd. Nr. 10-13), da es sich bei selbigen um autorisierte Servicepartner für (...) Nutzfahrzeuge handle. Die Klägerin behauptet, auch seien die in Frage stehenden Fahrzeuge von selbigen jeweils zuvor - zum identischen Kaufpreis wie sodann an die Klägerin bzw. die Zessionarin weiterverkauft - von der Streithelferin bezogen worden. Die Klägerin meint ferner, dass der begehrte Schadensersatz auch nicht daran scheitere, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge entweder mittels eines darlehensfinanzierten Kaufvertrages (lfd. Nr. 1-7) oder im Wege des Leasings angeschafft worden seien. Sie habe die Leasingfahrzeuge jedenfalls zuletzt nach Ende der Vertragslaufzeit von der jeweiligen Vertragshändlerin zum Restwert erworben. Die kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe sei deshalb sowie aufgrund der seinerzeitigen kartellbedingten Marktverhältnisse auf 2. Marktstufe auf sie weitergewälzt worden, sofern man die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge wegen der Vertriebsstruktur der Kartelltäter und in der Kommissionsentscheidung festgestellten Haftung der jeweiligen Muttergesellschaft nicht ohnehin als sog. Direktverkäufe qualifiziere. Soweit die Beklagte einwende, der Klägerin fehle hinsichtlich der Ansprüche aus abgetretenem Recht die Aktivlegitimation wegen Unwirksamkeit der Abtretung, treffe dies nicht zu, insbesondere Verstoße diese nicht gegen Vorschriften nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG); selbst wenn eine sog. klassische Inkassozession vorliegen würde, schade der Klägerin die nach §§ 2, 10 Abs. 1 S. 1 N.r. 1, 2 RDG fehlende Registrierung nicht, da es sich vorliegend jedenfalls um nach §§ 5, 6 RDG erlaubte (unentgeltliche) Rechtsdienstleistungen handle. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 72.214,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent auf einen Betrag von 7.007,49 EUR seit dem 21.10.1999 bis zum 30.06.2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005, auf 7.007,49 EUR seit dem 30.06.2000 bis zum 30.06.2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005, auf 7.007,49 EUR seit dem 30.06.2000 bis zum 30.06.2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005, auf 7.007,49 EUR seit dem 26.10.2000 bis zum 30.06.2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005, auf 7.007,49 EUR seit dem 26.10.2000 bis zum 30.06.2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005, auf 7.007,49 EUR seit dem 26.10.2000 bis zum 30.06.2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005, auf 7.007,49 EUR seit dem 26.10.2000 bis zum 30.06.2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005, auf 7.007,49 EUR seit dem 29.02.2004 bis zum 30.06.2005 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.231,76 EUR seit dem 21.12.2008, auf 2.730,59 EUR seit dem 23.04.2010, auf 2.730,59 EUR seit dem 23.04.2010, auf 2.730,59 EUR seit dem 23.04.2010 und auf 2.730,59 seit dem 23.04.2010 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin tragen im Wesentlichen vor, die Klage sei unbegründet, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen lediglich ein Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Ohnehin sei die Kartellbetroffenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge schon nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig ein kausaler Schaden. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Gleiches gelte zur Frage der Effektivität des Kartells. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Zu Gunsten der Klägerin streite auch mangels Vorliegens eines sog. Hardcore-Kartells kein Anscheinsbeweis; jedenfalls sei ein solcher aufgrund der Einwendungen hierzu jeweils erschüttert. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Letzteres gelte auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/ Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies gelte auch hinsichtlich der Feststellungen der Kommission zum Austausch über Emissionstechnologien und folge auch aus den beklagtenseits vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich berufen sich die Beklagte und die Streithelferin auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagten wenden zudem ein, der Klägerin fehle bezogen auf die abgetretenen Ansprüche die Aktivlegitimation mangels Wirksamkeit der Abtretung, die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-7 würden schon zeitlich nicht von den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung erfasst werden und darüber Hinausgehendes zur Kartellbefangenheit derselben habe die Klägerin auch nicht (substantiiert) vorgetragen. Ungeachtet einer bereits auf 1. Marktstufe fehlenden kartellbedingten Preisüberhöhung habe die Klägerin nicht nur zu einer solchen nicht (substantiiert) vorgetragen und könne sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung stützen, vielmehr gelte selbiges erst recht hinsichtlich einer etwaigen kartellbedingten Preisüberwälzung. Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Fahrzeuge ausnahmslos von einem Dritten, nicht jedoch einem in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten beschafft, weshalb ein sog. mittelbarer Erwerb vorliege und zwar zT angesichts des eigenen klägerischen Vortrags zum Leasing sogar über mehrere Marktstufen hinweg. Damit könne sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche auch nicht (allein) auf die Kommissionsentscheidung berufen und auch ansonsten sei nicht ersichtlich, dass dieser Beschaffungsvorgang kartellbetroffen wäre oder der Klägerin insofern durch die in der Kommissionsentscheidung bebußten Handlungen ein Schaden entstanden wäre. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019 (Bl. 276 ff d.A.) und vom 17.10.2019 (Bl. 332 ff d.A.) Bezug genommen.