Urteil
30 O 120/18
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einem Unternehmen, das mehrere Lkw erworben hat, kann gegenüber einem Automobilkonzern, der unter anderem Lkw herstellt und vermarktet bzw. vertreibt und der sich an einem durch die Europäische Kommission mit Beschluss festgestellten sog. Lkw-Kartells beteiligt hat, wegen überhöhter Anschaffungspreise ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.(Rn.25)
(Rn.26)
2. Bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde.(Rn.29)
3. Ob dem Unternehmen tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten. Es besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden. Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde.(Rn.57)
4. Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten.(Rn.89)
Tenor
1. Die Klage ist bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 1 - 5, 9, 12, 15, 18 und 19 dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit jeweils geltend gemachten Zinsen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Unternehmen, das mehrere Lkw erworben hat, kann gegenüber einem Automobilkonzern, der unter anderem Lkw herstellt und vermarktet bzw. vertreibt und der sich an einem durch die Europäische Kommission mit Beschluss festgestellten sog. Lkw-Kartells beteiligt hat, wegen überhöhter Anschaffungspreise ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.(Rn.25) (Rn.26) 2. Bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde.(Rn.29) 3. Ob dem Unternehmen tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten. Es besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden. Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde.(Rn.57) 4. Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten.(Rn.89) 1. Die Klage ist bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 1 - 5, 9, 12, 15, 18 und 19 dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit jeweils geltend gemachten Zinsen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage ist in tenoriertem Umfang dem Grunde nach begründet. Abzuweisen ist die Klage dagegen hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 6, 10, 11 und 13. Etwaige Ansprüche insofern sind verjährt. Die Beklagtenseite, die sich ausdrücklich auf Verjährung berufen hat, ist damit gem. § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dementsprechend kann bzgl. dieser Beschaffungen dahingestellt bleiben, ob der insofern begehrte Schadensersatzanspruch wegen kartellrechtswidrig überhöhter Preise dem Grunde nach überhaupt besteht. Abzuweisen war die Klage des Weiteren hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 7, 8, 14, 16, 17 und 20. Hierzu vermochte es die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht, die Anspruchsvoraussetzungen (hinreichend) dar- bzw. zu belegen. I. Die Klage ist (jeweils) zulässig. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte im tenorierten Umfang dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1 - 5, 9, 12, 15, 18 und 19 zu. Die Kammer kann nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden, da der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags. Denn die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach fest und es sind nur noch Fragen offen, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Weiterhin ist die Kammer nach dem Sach- und Streitstand davon überzeugt, dass sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem anschließenden Betragsverfahren auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird. 1. Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 (30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.). 2. Die Beklagte hat vorsätzlich gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften verstoßen. Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 beziehungsweise Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122). Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen „bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/Bruttopreise“ (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine „komplexe Zuwiderhandlung“, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/ Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 89-91) und „mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (Kommissionsentscheidung Rn. 68). An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach neuerlicher Überprüfung fest. 3. Mitkartelltäter haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartelltäter bzw. Beschaffungen das Kartellgut selbiger betreffend (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), mithin hier die Beklagte – grundsätzlich – auch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die den Erwerb eines Lkw der Streithelfer betreffen (= lfd. Nr. 8, 14, 16, 17 und Nr. 20), wobei die Klägerin bzgl. dieser Beschaffungsvorgänge zuletzt mit ihrer jeweiligen Klage aus anderen Gründen nicht durchdringt (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen). 4. Wie die Kammer ebenfalls bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet hat, besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 53 ff. mwN). Dies zu entkräften oder gar zu widerlegen ist der Beklagten (auch) vorliegend nicht gelungen. Insbesondere die vorgelegten Privatgutachten, mit denen sie belegen möchte, dass die festgestellten Kartellverstöße keine wettbewerbsschädlichen Wirkungen hatten, sind zu diesem Zweck bereits von vornherein unbehelflich. a) Die im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge fallen zeitlich, räumlich und sachlich - mit Ausnahme einzelner miterworbener Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung - in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung. aa) Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung der Beklagten vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung), bzgl. der Streithelfer gilt die Zuwiderhandlung laut Kommissionsentscheidung am 20. September 2010 als beendet (Rn. 63); die Streithelferin ... haftet - anders als die weiteren Streithelfer - nicht schon ab 17. Januar 1997, sondern erst ab 3. Mai 2004 (Rn. 95). Ferner wird in der Kommissionsentscheidung ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen „für das kommende Kalenderjahr“ zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142). Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Demzufolge sind die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge, allesamt aus 2000 – 2008, von den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung in zeitlicher Hinsicht betroffen. bb) Auch räumlich sind die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge von der Kommissionsentscheidung erfasst, da es sich - unstreitig - um Inlandsgeschäfte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) handelt. cc) Weiterhin handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen auch um Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere Lkw) bzw. Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw), so dass sie damit auch sachlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung gemäß Rn. 5 Satz 1 fallen. (1) Soweit die Beklagte einwendet, es würden keine Lkw iSd Kommissionsentscheidung in Frage stehen, sondern von selbiger ausgenommene Sonder- bzw. Spezialfahrzeuge, wie etwa bei lfd. Nr. 18 wegen fehlendem Frontunterfahrschutz oder bei sog. CTT-Fahrzeuge der Fall, folgt dem die Kammer nicht, wie in gleichgelagerten Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet, weshalb zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf diese Entscheidungen Bezug genommen wird (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17, aaO Rn. 102 und vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 116; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142). Soweit die Kammer in ihren Hinweisen vom 16. August 2019 ausgeführt hat, es obliege der Klägerin dar- und zu belegen, dass es sich bei den in Frage stehenden Beschaffungsvorgängen um Lkw iSd Kommissionsentscheidung wie dargestellt handelt, ist die Klägerin dem nachgekommen, etwa durch Vorlage der jeweiligen Beschaffungsunterlagen. Insbesondere folgt aus den zum Beschaffungsvorgang lfd. Nr. 18 vorgelegten Unterlagen, dass ein Sattelschlepperfahrgestell erworben wurde. Soweit sich in der hierzu vorgelegten Rechnung die Bezeichnung „Sattelkupplung mit Sattelvormaß 1300 mm“ findet und damit gleichbedeutend gemeint sein soll, diesem Fahrzeug bzw. Fahrgestell fehle der Frontunterfahrschutz, bedingt dies angesichts Rn. 28 und Rn. 46 der Kommissionsentscheidung nicht, dass es sich dabei um ein in Rn. 5 (iVm dortiger Fußnote 5) ausgenommenes Fahrzeug handelt, sondern vielmehr eine bloße Modellausstattung oder –option iSv Rn. 28 und 46 der Kommissionsentscheidung. (2) In sachlicher Hinsicht nicht von den Feststellungen der Kommissionentscheidung erfasst und damit nicht (kartell-)betroffen sind nach deren Rn. 5 Satz 2 ausdrücklich „der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw [...] und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen". Vorliegend fallen hierunter deshalb die beklagtenseits als nicht kartellbefangen gerügten, in den Rechnungen ausgewiesenen Positionen für die mitverkaufte Leistung ATS-Gewährleistung (so bei lfd. Nr. 1, 3-7, 9-13, 15, 18-19), On-Road-Service (so bei lfd. Nr. 1, 3-5, 7, 9-10,12, 15, 18-19) sowie Aufbauten (Dritter), wie bei lfd. Nr. 2, 5, 7, 11 und Nr. 19 nach eigenem Vortrag der Klägerin gem. K 3 der Fall, wobei es auf Letzteres nicht ankommt, da die Klägerin die entsprechenden Aufbaukosten von dem in der Klage als kartellbedingt überhöhten Anschaffungspreis angegebenen Preis bereits in Abzug gebracht hat (vgl. Anlage K 3 sowie den (zuletzt) unbestritten gebliebenem Sachvortrag der Klägerin im Termin, Band X Bl. 401 d.A.). Vorstehendes gilt - anders als die Beklagte es meint - indes nicht für die Position „Kfz-Brief“. Wie die Kammer bereits entschieden hat, handelt es sich dabei, anders als etwa beim Prüfbuch der Fall, nicht um eine „von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung“, sondern um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 44/17, juris Rn. 121). In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143). Da die betreffenden Rechnungspositionen von der Beklagten in den vorgelegten Rechnungen und Unterlagen zwar gesondert ausgewiesen, aber nicht selbständig bepreist wurden, trifft diese aufgrund der Angebots-/Rechnungsgestaltung diesbezüglich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Kosten (siehe bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 64). (3) In sachlicher Hinsicht ferner nicht erfasst sind gem. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung auch Gebrauchtfahrzeuge („used trucks“, Rn. 5), wozu die Kammer auch sog. Vorführfahrzeuge zählt (vgl. hierzu bereits Kammerurteil vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). So liegt der Fall aber bzgl. lfd. Nr. 7 nach dem unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten hierzu (Band VI Bl. 264 d.A.), weshalb die Klage bzgl. lfd. Nr. 7 bereits mangels sachlicher Kartellbetroffenheit abzuweisen war. Sachvortrag über die Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung hinaus dazu, dass auch Gebraucht- oder Vorführfahrzeuge von kartellrechtswidrigen Zuwiderhandlungen der Beklagten erfasst wären, hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (trotz Hinweis der Kammer vom 16. August 2019, Band V Bl. 189 ff d.A.) nicht gehalten. dd) An der sachlichen Kartellbetroffenheit ändert nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Kammer auch der Fall eines sog. mittelbaren Erwerbs – wie bei lfd. Nr. 3, 4, 7, 8, 14, 16, 17 und 20 der Fall (hierzu sogleich) – nichts, jedenfalls soweit das in Frage stehende Fahrzeug im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der ersten Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde (vgl. etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 84). (1) Bei den vorgenannten Beschaffungsvorgängen lfd. Nr. 3, 4, 7, 8, 14, 16, 17 und 20 handelt es sich jeweils um einen sog. mittelbaren Erwerb. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sog. 1. Marktstufe. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74). Lediglich eine (solche) rein formale Betrachtung und Definition der Marktstufen entspricht Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleistet die gebotene Rechtsklarheit und -sicherheit (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 81). Bei dem betreffenden Erwerbsvorgängen lfd. Nr. 3, 4, 7, 8, 14, 16, 17 und 20 handelt es sich demnach jeweils um einen mittelbaren Erwerb. Unmittelbarer Vertragspartner der Klägerin war in diesen Fällen entweder – unstreitig, wie bei lfd. Nr. 8, 14, 16, 17 und 20 der Fall – die Fa. H... oder aber ausweislich der klägerseits vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 9. Oktober 2019, Band V Bl. 200 ff d.A.) die Fa. ... (so bei lfd. Nr. 3 und 4) und die Fa. ... als unabhängiger Vertragshändler der Beklagten (so bei lfd. Nr. 7). Dies gilt bzgl. lfd. Nr. 7 im Verhältnis zu lfd. Nr. 1, 2, 5 – 7, 9 – 12, 15, 18 und lfd. Nr. 19 auch angesichts dessen, dass dortiger Vertragspartner der Klägerin ausweislich der klägerseits vorgelegten Rechnungen ebenfalls die Fa. ... war. Die Beklagte verweist insofern jedoch zutreffend - und letztlich auch von der Klägerin unwidersprochen - darauf, dass ausweislich der Beschaffungsunterlagen bei lfd. Nr. 7 anders als bei den zuletzt genannten Beschaffungsvorgängen Vertragspartner der Klägerin die Fa. ... lediglich als unabhängiger Vertragshändler, nicht jedoch als „Vertreter und Servicepartner der ...“, wie es auf den zuletzt genannten Beschaffungsunterlagen vermerkt ist, war. An Vorstehendem ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2019 (C-724/17, NJW 2019, 1197 - Skanska) und/oder der sog. „europäischen Unternehmensbegriff“ nichts. Der Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der (Weiter-)Haftung eines Rechtsnachfolgers eines Kartellanten für durch das Kartell verursachte Schäden beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch Erwägungen zu Reichweite des Unternehmensbegriffs in Art. 101 Abs. 1 AEUV angestellt. Es ist aber nicht ansatzweise erkennbar, dass damit außerdem (obiter dictum) die Haftung für Kartellschäden von in einer Kommissionsentscheidung festgestellten Kartelltätern auf sämtliche mit ihnen irgendwie verbundenen Unternehmen und mag diese auch nur in einer naturgemäß üblichen Absatzkette bestehen (vgl. Fahrgestell- und Aufbauhersteller), ausgeweitet werden sollte. Gegen ein solches Verständnis spricht zudem das kurz darauf (unmittelbar zum sog. Lkw-Kartell) ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2019 (C-451/18, aaO) in welchem beim Erwerb vom Vertragshändler eines der Kartellanten ebenfalls von einem lediglich mittelbaren Erwerb ausgegangen wurde. (2) Auch einem mittelbaren Erwerber eines (ansonsten) kartellbetroffenen Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI). Indirekte Abnehmer von der Schadensersatzsanktion auszunehmen, wäre mit der unionsrechtlichen Pflicht der nationalen Gerichte, dem Kartellverbot volle Wirksamkeit zu verleihen (zu diesem sog. Effektivitätsgrundsatz siehe bereits oben; vgl. EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi), nicht vereinbar und würde zu einer zweckwidrigen Entlastung gerade solcher Kartelltäter führen, die Schäden mit großer Breitenwirkung verursachen. Auch angesichts der Bedeutung des Kartellverbots für die Wirtschaftsordnung ist es geboten, denjenigen gesetzestreuen Marktteilnehmern deliktsrechtlichen Schutz zu gewähren, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten praktiziert wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 83 f.). b) Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17, aaO Rn. 54; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 66 ff.). aa) Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115). Derartige Absprachen sind typischerweise auf eine möglichst umfassende Wirkung ausgerichtet. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 61). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass - vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises - die Vermutung gilt, dass die an einer kartellrechtswidrigen Abstimmung beteiligten Wettbewerber die ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 19. März 2015, C-286/13 P, aaO - DoleFoods; vom 4. Juni 2009, C-8/08 aaO - T-Mobile Netherlands). Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu, um den Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 –, Rn. 56, juris) (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 56 - Schienenkartell). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionskartellrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV setzt danach voraus, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch gegen diese Bestimmung verstoßende Absprachen entsteht. Bei der Anwendung der einzelstaatlichen Regelungen über Voraussetzungen und Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz haben die nationalen Gerichte den Effektivitätsgrundsatz zu beachten, also dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. zum Vorstehenden nur EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi). Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 59). bb) Wie die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, gelten diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 69). Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung - was nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission indes nicht der Fall war - in einem „bloßen Informationsaustausch“ über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise erschöpft hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.). Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und die tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können. Folglich ist (widerleglich) davon auszugehen, dass auf ein sich in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Handlungen einfügendes Marktgeschehen die Regeln des Kartells angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. Nicht notwendig ist dagegen - vielmehr widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz -, wenn verlangt wird, der wegen kartellrechtswidrigen Handelns Schadensersatz begehrende Kläger müsse konkret darlegen und beweisen, inwiefern die (jeweilige) Zuwiderhandlung auf das konkret in Frage stehende Geschäft Einfluss gehabt hätte (siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 84; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO; a.A. wohl LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 37 ff.). Insofern besteht vorliegend im Rahmen einer am Überzeugungsmaßstab des § 286 ZPO orientierten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die tatsächliche Vermutung für die Kartellbefangenheit der sachlich, zeitlich und räumlich von der durch die Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtswidrigen Absprache erfassten Erwerbsvorgänge. cc) Diese tatsächliche Vermutung vermochte die Beklagte im Rahmen ihrer umfangreichen Einwendungen nicht zu entkräften. (1) Dies gilt namentlich für die zwischenzeitlich in diesem und anderen Verfahren vorgelegten zahlreichen und sehr umfangreichen Gutachten der Beklagtenseite unter anderem zur fehlenden Koordinierung der Nettopreise durch den Austausch von beabsichtigten Bruttolistenpreisänderungen (Anlage GL 2), zur fehlenden Kausalität eines Informationsaustauschs über Bruttopreise für Preisüberhöhungen bei Kundennettopreisen (Anlagen GL 33), zu fehlenden erhöhten Kundennettopreisen im Verstoßzeitraum (Anlage GL 34) oder zur fehlenden Plausibilität von Preiseffekten der festgestellten Zuwiderhandlungen im Lkw-Kartell (Anlage HM 53/54). Diese Privatgutachten sind bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, die dargestellte tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zu entkräften (a.A. LG Hannover, Urteil vom 16. September 2019 - 18 O 20/17, juris Rn. 47 f.). Denn wie die Kammer bereits mehrfach ausgeführt hat, hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. Juli 2016 keineswegs nur eine wettbewerbsfeindliche Zielsetzung der Kartellanten festgestellt was für die Bußgeldfestsetzung ausreichend gewesen wäre (siehe etwa ausdrücklich Rn. 80, 82 der Kommissionsentscheidung) -, sondern vielmehr explizit die Feststellung getroffen, dass „die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben“ (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung) und „die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels spürbar ist“ (Rn. 85). Damit hat die Kommission positiv festgestellt, dass die beschriebenen Zuwiderhandlungen der Kartellanten zu Wettbewerbsbeschränkungen geführt haben. Das bedeutet, dass Gutachten, die eben diese Feststellung zu widerlegen versuchen, von vornherein unbehelflich sind. Eine andere Sichtweise wäre nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar und entspräche überdies auch nicht dem klar erkennbaren Willen des deutschen Gesetzgebers, der sich zwischenzeitlich ebenfalls an diesen zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben orientiert. Denn jedenfalls nach dem mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführten § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt § 33b GWB 2017) der auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 31 - Grauzementkartell II) - sind die innerstaatlichen Gerichte in sogenannten Follow-On-Klagen an die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12 ff. - Lottoblock II). Diese von der Kommission getroffene Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung ist auch nicht Gegenstand der oben beschriebenen tatsächlichen Vermutung, da diese Auswirkung der Zuwiderhandlungen ja bereits bindend feststeht. Die tatsächliche Vermutung besteht nur in Bezug auf den jeweiligen konkreten Erwerbsvorgang. Wenn dieser sachlich, zeitlich und räumlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fällt, wird auch für diesen konkreten Vorgang eine Wettbewerbsbeschränkung vermutet. Folgerichtig müssten sich Darlegungen der Beklagten beziehungsweise Erwägungen der Kammer, nach denen diese Vermutung entkräftet würde beziehungsweise nicht bestünde, immer auf einen konkreten Erwerbsvorgang beziehen und zu dem Schluss führen, dass nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Überzeugung von einer auf diesen individuellen Erwerbsvorgang bezogenen Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann. Derartige Darlegungen enthält indes keines der von den Beklagten vorgelegten Gutachten. (2) Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren (“total costs of ownership“), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 72-83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 129-141). Allen diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten widersprechen, wie die Kammer jeweils ausführlich erörtert hat, letzten Endes bereits die bindenden Feststellungen der Kommission beziehungsweise handelt es sich wiederum um abstrakte Überlegungen und Behauptungen der Beklagten, die nicht geeignet sind, die für einen individuell betroffenen Erwerbsvorgang die aufgrund der Kommissionsentscheidung konkret bestehende Vermutung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zu erschüttern. 5. Es ist weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - was für den Erlass eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend ist - davon auszugehen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den im Tenor genannten Erwerbsvorgängen in irgendeiner Höhe ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. a) Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 52 - Schienenkartell). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grundurteils, sofern nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich ein entsprechender Schaden ergeben wird (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 24 April 2014 - VII ZR 164/13, juris Rn. 27 und 28 mwN). Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 87 mwN). Dafür, dass die Klägerin als Abnehmer von in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Produkten einen Schaden erlitten hat, streitet wiederum eine tatsächliche Vermutung die gleichermaßen auf den unter II 4 dargestellten Erwägungen beruht: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II). Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO - Schienenkartell). Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 – sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. nur Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14. Januar 2011, Abl. 2011, C 11/1; Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe, WuW 2014, 1043; Coppic/Haucap, WuW 2016, 50; Petrasincu WuW 2016, 331; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317). Die Kammer hat bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.). b) Ausgehend von dieser Vermutung kommt die Kammer auch vorliegend zu dem Schluss, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich bzw. die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die tenorierten Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 34, Grauzementkartell II; vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237, 238; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NZBau 2005, 396, 397; vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32, Rn. 27; jeweils mwN). Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 91-108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 149-166; jeweils mwN). Sie hat diese auch vorliegend noch einmal im Einzelnen und bezogen auf die vorliegenden Erwerbsvorgänge geprüft. Sie sieht auch hiernach keinen Anlass, von der beschriebenen tatsächlichen Vermutung einer kartellbedingten Schadensentstehung abzurücken. Dies gilt auch mit Blick auf die zwischenzeitlich beklagtenseits vorgelegten oben genannten Sachverständigengutachten zu (vermeintlich) fehlenden erhöhten Kundennettopreisen oder fehlenden Plausibilität von Schäden infolge euronormbezogenen Zuwiderhandlungen im Verstoßzeitraum (s.o.). So befassen sich diese Abhandlungen schon jeweils nicht mit den konkret streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen, sondern stellen vielmehr Durchschnittsbetrachtungen zu von der Beklagtenseite beziehungsweise von deren beauftragten Gutachtern ausgewählten Erwerbsvorgängen an. Vor allem aber ist zu beachten, dass vorliegend mit Blick auf das zu erlassende Grundurteil gemäß § 304 ZPO zunächst (nur) die Frage zu beantworten ist, ob es „zumindest wahrscheinlich“ ist (siehe wiederum BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, aaO), dass ein Schaden eingetreten ist und sich in einem anschließenden Betragsverfahren ein entsprechender Ersatzanspruch der Klägerin ergeben wird. Auch die Klägerin hat mit der Anlage K 1 bereits eine sachverständige Schadensschätzung vorgelegt, die - im Gegensatz zu den beklagtenseits vorgelegten Gutachten - einen aufgrund der kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen verursachten Schaden bejahen und diesen sogar konkret für die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge bestimmen. Dieses Gutachten hat die Beklagte - wiederum mittels eines weiteren umfangreichen Privatgutachten (GL 34 und HM 52/53) - massiv angegriffen und in Frage gestellt. Es würde nun aber Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eines Zwischenurteils über den Grund (§ 304 ZPO) widersprechen, wenn die Kammer dieser Frage der Schadensentstehung bereits jetzt nachgehen müsste, was letztlich auf eine sachverständige Bestimmung des im Rahmen der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge der Klägerin (möglicherweise) entstandenen Kartellschadens hinausliefe, die gerade dem anschließenden Betragsverfahren vorbehalten sein sollte. Der Gesetzgeber wollte mit Schaffung des § 304 ZPO indes erreichen, dass „das Verfahren in zweckmäßiger Weise vereinfacht wird und weitläufige, kostspielige, vielfach unnützige Liquidationen vermieden werden können“. Denn streiten die Parteien sowohl über den Grund als auch über den Betrag eines Anspruches, dann werden möglicherweise zeit- und kostenaufwändige Beweisaufnahmen über den Betrag überflüssig, wenn das die Klage zusprechende Urteil über den Grund in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen wird (zum Ganzen MüKo-ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 304 Rn. 1 mwN). Vorliegend ist es zwar, schon wegen der Komplexität des Marktes, nicht von vornherein völlig abwegig, dass die kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen - wie die Beklagte meint - zuletzt trotz allem zu keinem Schaden bei der Klägerin geführt haben. Dies wird letzten Endes aber (erst) die im Betragsverfahren durchzuführende sachverständige Begutachtung ergeben. Ausgehend vom Vorgesagten hält die Kammer es hingegen in diesem Verfahrensstadium nach dem Sach- und Streitstand zumindest für wahrscheinlich - wie für den Erlass eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend -, dass ein solcher Schaden auf Seiten der Klägerin eingetreten ist. c) Gleiches gilt im Ergebnis bzgl. lfd. Nr. 3 und 4, nicht hingegen für die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 7, 8, 14, 16, 17 und 20. Bei diesen Beschaffungsvorgängen handelt es sich, wie oben bereits dargelegt, jeweils um einen sog. mittelbaren Erwerb (s.o.). Der Klägerin ist es bei lfd. Nr. 3 und 4 – anders als bei lfd. Nr. 7, 8, 14, 16, 17 und 20 (wobei lfd. Nr. 7 bereits aus oben genannten Gründen abzuweisen war; s.o. Gebrauchtwagen bzw. Vorführfahrzeug und es auf nachfolgende Ausführungen deshalb nicht mehr ankommt) – zur Überzeugung der Kammer gelungen, nicht nur eine kartellbedingte Preisüberhöhung, sondern zudem eine kartellbedingte Weiterwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung dem Grunde nach zu belegen. aa) Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sog. mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht. Wie bereits ausgeführt, ist auch im Fall des mittelbaren Erwerbs von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der 1. Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde. Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt jedoch zusätzlich die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf 1. Marktstufe entstandene Preisüberhöhung wiederum kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 123). Entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 16. August 2019 (Band V, Bl. 189 ff d.A.) muss deshalb aufgrund des (gegebenenfalls zu belegenden) Sachvortrags der Klägerseite feststehen, dass die Marktverhältnisse eine (kartellbedingte) Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die klagende Partei als mittelbaren Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben. Weiterhin muss die Klägerseite für jeden einzelnen Erwerbsvorgang die jeweiligen Erwerbsketten unter Angabe der jeweiligen Vertragsparteien sowie der für die kartellbedingte Preisüberhöhung und deren Überwälzung relevanten jeweiligen Vertragsinhalte (insbesondere Angabe von Leistung und Gegenleistung) konkret darlegen und (gegebenenfalls) beweisen. bb) Letzteres ist der Klägerin vorliegend in Bezug auf lfd. Nr. 3 und 4, indes nicht jedoch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 8, 14, 16, 17 und 20 (betreffend jeweils den Erwerb eines Lkw der Herstellerin und Streithelfer ...) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gelungen. (1) Ausgehend von obigen Maßstäben und angesichts des klägerischen Vortrags sowie den vorgelegten Unterlagen ist bei den Beschaffungsvorgängen gem. lfd. Nr. 3 und 4 festzustellen, dass die zuvor beschriebene, aus dargelegten Gründen zur Überzeugung des Gerichts feststehende kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe jeweils auf der nachgelagerten Marktstufe - also im Rahmen des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Verkäuferin Fa. ... - kartellbedingt und vollständig (im Umfang der Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe) vom Absatzmittler (= hier Fa. ...) auf die Klägerin als mittelbarer Abnehmer ab- bzw. übergewälzt worden ist. (aa) Es steht aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachvortrags der Klägerin, der von ihr vorgelegten Unterlagen und den in Bezug genommenen bindenden Feststellungen der Kommission zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Marktverhältnisse eine Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die Klägerin als mittelbarer Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben: i. Zum Zeitpunkt der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 3 und 4 im September 2006 bestand das Kartell bereits seit nahezu ca. 10 Jahren. ii. Der Marktanteil der Kartellanten war im Kartellzeitraum im EWR bezogen auf Lkw iSd Kommissionsentscheidung mit ca. 90 % besonders hoch (vgl. hierzu ausführlicher die Kammerurteile vom 28. Februar und vom 6. Juni 2019, jeweils aaO), mithin verfügten die Kartelltäter über eine hohe Marktmacht und die Abnehmerseite hatte, wenn überhaupt, nur äußerst geringe Ausweichmöglichkeiten. iii. Aufgrund des (zur Überzeugung des Gerichts feststehenden) auf 1. Marktstufe kartellbedingt außer Kraft gesetzten Wettbewerbs und infolgedessen dort bestehender kartellbedingter Preisüberhöhung kam es auch ausgehend von dieser Abnehmerseite und damit auf Seiten der nachgelagerten Marktstufe des Absatzmittlers wegen der kartellbedingt überhöhten An- bzw. Einkaufspreise (auf 1. Marktstufe) zu einer kartellbedingten Preiserhöhung sowie -überwälzung auf ihren (nachgelagerten) „Abnehmer“. Denn sowohl für den Absatzmittler, hier die Fa. ..., gab es wegen der Marktstärke/-macht der Kartellanten im Grunde keine Ausweichmöglichkeit bei der Anschaffung und infolgedessen auch keine Notwendigkeit, den Anschaffungspreis nicht vollständig als vertraglichen Einstandspreis an die eigene Abnehmerseite weiterzureichen. Letztlich stellte das jeweilige Fahrgestell unter diesen Bedingungen und mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder eines gegenteiligen Sachvortrags nichts anderes als einen durchlaufenden Posten - zzgl. eines etwaigen eigenen Gewinns - dar. Dies auch deshalb, weil die konkurrierenden Absatzmittler ebenfalls direkt von einem der am Kartell beteiligten Hersteller beliefert worden sind, weshalb es auch für sie keinen Anlass gab, auf einen Teil der eigenen Handelsspanne zu verzichten (vgl. BGH, ORWI, aaO juris Rn. 47 und 53 – „die meisten (...) Anbieter [haben] den Kartellpreis [zu] entrichten“). Damit kam es also zum einen zu einer kartellbedingten Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe und zum anderen zu einer kartellbedingten Überwälzung derselben von dieser auf den jeweiligen dortigen Abnehmer, hier zuletzt die Klägerin. Sind die Verhältnisse auf den Anschlussmärkten von dem durch das Kartell geschaffenen Preisniveau geprägt, wie hier aus dargelegten Gründen der Fall, reicht für die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für die Preisbildung auf der nachfolgenden Marktstufe die Vermutung, dass sich die Preisbildung eines Kaufmanns an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert (BGH, ORWI, aaO, Rn. 26 und Rn. 48). Dafür, dass der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt nicht funktionsfähig gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. BGH, ORWI, aaO, Rn. 47). (bb) Dass der auf der nachfolgenden Marktstufe auftretende Anbieter, hier also die Fa. ..., die kartellbedingte Preiserhöhung kartellbedingt auch tatsächlich zu Lasten der Klägerin auf diese ab- bzw. überwälzt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der klägerseits zu lfd. Nr. 3 und 4 vorgelegten Anschaffungsunterlagen. Daraus - sowie ergänzt um den eigenen Vortrag der Beklagten - folgt, dass die Klägerin diese Fahrzeuge von der Fa. ... erworben hat, die diese zuvor bei der Fa. ... (als Vertreter und Servicepartner der Beklagten) und diese dieselben wiederum bei der Beklagten bezogen hat (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 9. Oktober 2019, Band V Bl. 200 ff d.A.). Zwar bestreitet die Beklagte, dass der auf 1. Marktstufe an sie entrichtete Kaufpreis dem entsprochen habe, den die Klägerin an die Fa. ... bezahlt haben will und der mit der Klage als kartellbedingt überhöhter Anschaffungspreis angegeben wird. Die Beklagte verkennt jedoch, dass - zum einen - aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen folgt, dass der klägerseits an die Fa. ... entrichtete Preis 1:1 demjenigen entspricht, den die Fa. ... an die Fa. ... zu entrichten hatte und - zum anderen - die Beklagte hinsichtlich des auf 1. Marktstufe gezahlten Kaufpreises eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. zu Letzterem die Kammer bereits in vorangegangenen Entscheidungen). Die Klägerin hat zu dem auf späterer Marktstufe erworbenen Fahrzeug wie auch den näheren Umständen des Erwerbs auf 1. Marktstufe hinreichend bestimmt vorgetragen, lediglich zum Kaufpreis auf 1. Marktstufe verfügt die Klägerin (naturgemäß) über keine näheren Informationen. Unstreitig war Verkäufer auf 1. Marktstufe aber die Beklagte, die - angesichts Vorstehendem und vor allem angesichts dessen, dass eigene Verkäufe der Beklagten auf 1. Markstufe in Frage stehen - damit eine sekundäre Darlegungslast trifft. Denn die schadensbegründende Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe bildet grundsätzlich den Maximalbetrag des kartellbedingten Schadens, der auf den folgenden Marktstufen - infolge Überwälzung - entstanden sein kann, jedenfalls ohne weiteren (substantiierten klägerischen) Sachvortrag zu etwaigen auf den nachfolgenden Marktstufen kartellbedingt entstandenen weiteren Preisüberhöhungsschäden. (cc) Damit steht zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) aufgrund der in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ein kartellbedingter Preisüberhöhungsschaden entstanden ist, dessen Höhe dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt. Schon jetzt steht aufgrund Vorstehendem jedoch zur Überzeugung der Kammer bereits fest, dass (jedenfalls) der (bloße) Preisüberhöhungsschaden (Differenz von gezahltem Preis zu hypothetischem „Wettbewerbspreis“) maximal der Betrag sein kann, der auf 1. Markstufe kartellbedingt entstanden und auf die nachfolgende(n) Marktstufe(n) ganz, so hier aus dargelegten Gründen der Fall, weitergegeben wurde. Hieran ändert sich nichts angesichts dessen, dass die Beklagte bestreitet, die Klägerin habe die entsprechenden Kaufpreiszahlungen geleistet. Die Kammer ist von Gegenteiligem überzeugt. Wie die streitgegenständlichen Fahrzeugbeschaffungen zeigen, hat die Klägerin über Jahre hinweg den überwiegenden Teil ihres Lkw-Bedarfs mittels des Absatzmittlers ..., dieser wiederum größtenteils als Vertreter der Beklagten agierend (s.o.), gedeckt, was zweifelsohne ein Ende gefunden hätte, wäre die Klägerin ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen. Hieran ändert ferner der Einwand der Beklagten nichts, es würde sich bei diesen Beschaffungsvorgängen um Leasinggeschäfte handeln und die Klägerin habe nichts zu den Konditionen vorgetragen. Für das Vorliegen eines Leasinggeschäfts gibt es keinerlei Anhaltspunkte, Gegenteiliges folgt vielmehr aus den vorgelegten Verkaufsunterlagen, auch wenn Absatzmittler und Verkäufer bei diesen Vorgängen die Fa. ... war. (2) Anders liegen hingegen die Dinge bzgl. der Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 8, 14, 16, 17 und 20. (aa) Diese Fahrzeuge hat die Klägerin allesamt bei der Fa. ... erworben, die - nach unbestritten gebliebenem Sachvortrag der Beklagtenseite - Nutzfahrzeuge selbst für eigene logistische Tätigkeiten einsetzt, sie vermietet oder auch verkauft. Die Beklagte, die sich den Sachvortrag der auf ihrer Seite beigetretenen Streithelfer insofern entgegenhalten lassen muss, hat zwar eingeräumt, dass die Fa. ... diese Fahrzeuge auf 1. Marktstufe jeweils bei den Streithelfern bezogen hat (Band III, Bl. 197 d.A.). Im Dunkeln verbleibt jedoch, zu welchen Konditionen die Fahrzeuge auf 1. Marktstufe erworben wurden (vgl. etwa Band VIII, Bl. 334 d.A.) sowie - zumindest zum Teil -, ob es sich bei den klägerseits zu diesen Beschaffungsvorgängen vorgelegten Belegen überhaupt um diejenigen handelt, die die streitgegenständlichen Fahrzeuge betreffen (vgl. etwa Band VIII, Bl. 332 ff d.A.). Allein Ersteres führt vorliegend aber schon dazu, dass sich nicht bestimmen lässt, zu welchem Anteil eine etwaige Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe an die Klägerin weitergegeben worden wäre. Gleiches gilt für eine etwaige vollständige Weiterwälzung. bb) Darüber vermag auch das klägerseits vorgelegte Privatgutachten und der dort (geschätzte) Schaden für diese indirekten Erwerbsvorgänge nicht hinwegzuhelfen. Denn dieses Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme voraus, dass eine Preisüberhöhung auf die kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 114, 206). cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht auch im Rahmen eines Grundurteils nicht allein die Überlegung aus, ein Schaden in „irgendeiner Höhe“ werde bei einem sachlich kartellbefangenen Fahrzeug schon entstanden sein. Denn wie bereits ausgeführt, setzt der Erlass eines Grundurteils die Überzeugung der Kammer voraus, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren auch irgendein Ersatzanspruch der Höhe nach ergeben wird. Hieran fehlt es. Denn es ist anhand der dargestellten lückenhaften Erkenntnisse nicht erkennbar, wie jemals nachvollzogen werden sollte, ob und inwieweit eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf die Klägerin übergewälzt wurde, wenn nicht feststeht, was auf 1. Marktstufe bezahlt wurde und es auch keinen Vortrag dazu oder Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Klägerin auf 2. Marktstufe entrichtete Kaufpreis dem auf 1. Marktstufe entrichteten Kaufpreis entsprochen hätte, etwa weil seitens der Fa. ... vollständig zu Lasten einer eigenen Gewinnmarge lediglich durchgereicht. Für eine solche Annahme gibt es angesichts der Komplexität des Marktes auch keinerlei Vermutung. dd) Die Beklagte trifft insofern auch - anders als bei den Beschaffungsvorgängen lfd. Nr. 3 und 4 - keine sekundäre Darlegungslast. Dies gilt schon deshalb, weil es an jedem klägerischen Vortrag zum Preis auf 1. Marktstufe fehlt. Es ist aber zunächst einmal Sache der für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin hierzu vorzutragen. Die Klägerin begehrt ja gerade Schadensersatz im Umfang der Differenz zwischen dem von ihr gezahlten, nach klägerischem Vortrag kartellbedingt überhöhten Preis und dem hypothetischen Marktpreis. Diese lässt sich ohne Kenntnis des auf 1. Marktstufe entrichteten tatsächlichen Kaufpreises oder einem substantiiertem Vortrag zu einer kartellbedingten Preisüberhöhung und vollständigen kartellbedingten Überwälzung derselben auf nachgelagerter Marktstufe aber nicht bestimmen. Nichts anderes gilt, wenn man den klägerischen Vortrag dahingehend verstehen will, der von ihr an die Fa. ... entrichtete Kaufpreis habe dem entsprochen, den diese an die Streithelfer entrichtet habe. Die Streithelfer haben die Richtigkeit des Kaufpreises in Abrede gestellt und die Beklagte sich diesen Vortrag zu eigen gemacht. Die Beklagte trifft bzgl. des Kaufpreises auf 1. Marktstufe - anders als bei den Beschaffungsvorgängen lfd. Nr. 3 und 4 - auch keine sekundäre Darlegungslast, da sie nicht selbst Vertragspartei war. Kartelltäter mögen zwar hinsichtlich Schäden, verursacht durch kartellrechtswidriges gemeinsames Handeln, gesamtschuldnerisch haften. Inwiefern die Beklagte wegen kartellrechtswidrig überhöhter Preise (gesamtschuldnerisch) haftet, ist allerdings gerade streitig. Einen Kartelltäter trifft deshalb schon mangels feststehender Gesamtschuld keine Informationsbeschaffungspflicht zu den Vertragskonditionen eines ihn in Anspruch nehmenden Dritten wegen behaupteter Schäden aufgrund von Verträgen desselben mit einem anderen Kartelltäter sei es infolge eines direkt oder - wie hier der Fall - indirekten Erwerbs. Dies um so mehr als die Grenze jeder Informationsbeschaffung die Zumutbarkeit ist. Die Beklagte genügt dementsprechend vielmehr einer etwaigen aus einer etwaigen Gesamtschuld folgenden Informationsbeschaffungspflicht jedenfalls dann, wenn sie - wie hier der Fall - den weiteren Kartelltätern den Streit verkündet. Es war die Entscheidung der Klägerin, die Beklagte auch hinsichtlich solcher Beschaffungsvorgänge in Anspruch zu nehmen, die Fahrzeuge anderer Hersteller und Kartelltäter betreffen anstatt (auch) diese direkt in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin ist folglich nicht völlig schutzlos, zumal es ihr ebenso wenig auch ansonsten nicht schlechterdings unmöglich ist, sich die zur Anspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen zu beschaffen. Letzteres z.B. indem sie ihren eigenen Vertragspartner auf Verkäuferseite oder den jeweiligen Hersteller und Kartelltäter auf Auskunft in Anspruch nimmt. Damit war die Klage – wie lfd. Nr. 7, s.o. – (auch) bzgl. lfd. Nr. 8, 14, 16, 17 und 20 abzuweisen. d) Bzgl. den tenorierten Beschaffungsvorgängen entfällt die Möglichkeit eines Schadens schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. Die Beklagte hat sich insoweit darauf berufen, einen etwaig bei ihr entstandenen Kartellschaden würde die Klägerin an ihre Kunden oder bei einem Weiterverkauf der betreffenden Lkw weitergegeben haben. aa) Bei diesem sogenannten „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 59 - ORWI). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 63 - ORWI). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen. Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 73 f. - ORWI). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger. Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 56 - ORWI). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181; jeweils mwN). Im Ausgangspunkt kann der von der Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der – für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden – hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO). Dementsprechend steht die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs - ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO). bb) Vorliegend fehlt es indes an ausreichenden Anhaltspunkten für eine vollständige Schadensweitergabe. Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142). Der Verweis der Beklagten auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags an die Abnehmer der klägerischen Leistung ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14 O 4/14, juris Rn. 118 f.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der „ORWI“-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 44 f., 59 - ORWI). Schlussendlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes. Es lässt sich nicht ansatzweise erkennen und widerspricht jeder Lebenserfahrung, warum der Verkauf eines gebrauchten (z.T. zudem speziell aus- bzw. umgerüsteten) Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung, es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Feststellungs- oder Grundurteils - zu kompensieren (vgl. auch LG Hannover, Urteil vom 16. März 2018 - 18 O 23/17, juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, stellt selbst die Beklagte aber nicht in Abrede (siehe zum Ganzen bereits etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, juris Rn. 150). 6. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezüglich der im Tenor genannten Erwerbsvorgänge schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war. Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 119-128; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.). Vorstehendes gilt vorliegend jedoch nicht hinsichtlich lfd. Nr. 6, 10, 11 und 13, vielmehr greift insofern die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung durch. Für bis zum 1. Januar 2002 entstandene, bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche (hier Erwerbsvorgänge lfd. Nr. 6, 10, 11 und 13) begann die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungs(höchst)frist mit dem Schluss des Jahres 2001 zu laufen, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB und wäre ohne Verjährungshemmung am 31. Dezember 2011 abgelaufen; für ab dem 1. Januar 2002 erworbene Lkw (hier streitgegenständliche Beschaffungen im Übrigen) begann sie taggenau mit dem jeweiligen Erwerb (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist kann für alle tenorierten Erwerbsvorgänge bzw. Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht vor Ende 2011 zu laufen begonnen haben, weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht ersichtlich ist. Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffend die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge ist aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18. Januar 2011 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt worden. Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201; ausführlich zum Meinungsstreit auch die bisherigen Kammerentscheidungen, etwa 30 O 30/18 vom 25. Juli 2019, juris Rn. 152 ff). Die zehnjährige Verjährungsfrist war bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gehemmt (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 iVm § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Abschluss des Verfahrens ist mit Erlass des Beschlusses vom 19. Juli 2016 erfolgt. Rechtskraft trat zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen ein (Art. 263 Abs. 4, Abs. 6 AEUV), mithin frühestens am 19. September 2016. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt bei den Erwerbsvorgängen lfd. Nr. 6, 10, 11 und 13 etwas über 11 Monate der ursprünglichen Frist (noch) nicht aufgebraucht waren. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist sogar von ihrem Beginn an - wie dargestellt, frühestens am 1. Januar 2012 - gehemmt gewesen und begann ab dem 19. März 2017 damit sogar erstmals zu laufen. Die Klageerhebung vom 11. September 2019 bzw. Einleitung des Mahnverfahrens am 29. Juni 2018 hat die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO sodann erneut gehemmt, mithin vor deren Ablauf bzgl. der tenorierten Beschaffungsvorgänge, nicht mehr rechtzeitig jedoch bzgl. lfd. Nr. 6, 10, 11 und 13 aus dargelegten Gründen (und mangels jeder Anhaltspunkte oder Vortrags zu etwaigen anderweitigen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen in der Zwischenzeit, wie etwa Vergleichsverhandlungen der Parteien oder einem Verjährungsverzicht). 7. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen wegen § 291 ZPO dem Grunde nach gerechtfertigt (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 129 f.). Die Bestimmung der konkreten Höhe bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. Damit war wie tenoriert zu entscheiden. Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Leistungsklage Schadenersatz zzgl. Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells. In Frage stehen 20 Beschaffungsvorgänge (Band I Bl. 55 d.A. und Anlage K 3). Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in Bayern, das Schüttgüter produziert, transportiert und verarbeitet; die Schwerpunkte liegen im Abbau und der Aufbereitung von Sand, Kies, Schotter und Marmor. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Automobilkonzern, der u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet bzw. vertreibt. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage GL 1 = Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version). Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage GL 1 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr (...), vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten hier und gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartelltäter) haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die Kommission hat in der Zeit vom 18. Januar 2011 bis 21. Januar 2011 bei den Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltätern, Durchsuchungen durchgeführt. Mit Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltäter eröffnet. Die Beklagte hat allen weiteren Kartelltätern mit Schriftsatz vom 20. September 2018 den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten die Streitverkündeten Ziff. 8 - 10 beigetreten (nachfolgend: die Streithelfer). Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 festgestellt würden, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten handele es sich bei dem bebußten Verhalten der Kartellanten nach den Feststellungen der Kommission nicht um einen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch, sondern eine Preiskoordinierung. Die Betroffenheit der Klägerin bzw. Kartellbefangenheit der dargestellten Erwerbsvorgänge ergäben sich wie die eingetretenen nachteiligen Folgen unmittelbar aus der Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung sowie außerdem aus dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten. Dies gelte auch ungeachtet dessen, dass die Klägerin einzelne Fahrzeuge nicht direkt bei einer der in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartelltäterinnen erworben habe, sondern bei einem Dritten, hier der Fa. ... (nachfolgend: Fa. ...), wie bei lfd. Nr. 8, 14, 16, 17 und 20 der Fall (streitig bzgl. lfd. Nr. 3, 4 und 7). Die Fa. ... habe die Fahrzeuge zu den gleichen Preisen an die Klägerin wie eingekauft - unter Gewähr der üblichen Rabatte nach der kartellbedingten Preiserhöhung - weiterverkauft. Bei den Beschaffungen gem. lfd. Nr. 3, 4 und 7 handle es sich entgegen der Beklagten schon nicht um einen mittelbaren Erwerb. Vielmehr seien diese Fahrzeuge von der Klägerin seinerzeit von einem autorisierten Vertragshändler, der die Beklagte beim Verkauf vertreten habe, gekauft worden, was den hierzu vorgelegten Unterlagen entnommen werden könne. Die Weiterwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung beim mittelbaren Erwerb und damit auch einen kartellbedingten Schaden belege zudem das klägerseits vorgerichtlich in Auftrag gegebene Schadensgutachten (Anlage K 1). Letzteres gelte auch für die streitgegenständlichen Direkterwerbe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 179.143,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei unbegründet, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen lediglich ein Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Ohnehin sei die Kartellbetroffenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge schon nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig ein kausaler Schaden. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Gleiches gelte zur Frage der Effektivität des Kartells. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Zu Gunsten der Klägerin streite auch mangels Vorliegens eines sog. Hardcore-Kartells kein Anscheinsbeweis; jedenfalls sei ein solcher aufgrund der Einwendungen hierzu jeweils erschüttert. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Letzteres gelte auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies gelte auch hinsichtlich der Feststellungen der Kommission zum Austausch über Emissionstechnologien und folge auch aus den beklagtenseits vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Die Beklagte meint insofern außerdem, dass selbst eine auf die Kommissionsentscheidung gestützte tatsächliche Vermutung (für eine Kartellbefangenheit von dieser umfasster Erwerbsvorgänge oder eines bei der Klägerin hierdurch entstandenen Schadens) - wollte man eine solche überhaupt annehmen - jedenfalls durch den Vortrag der Beklagten mittels der von ihr vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten nicht nur entkräftet, sondern sogar widerlegt wäre. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagtenseite auf die Einrede der Verjährung, insbesondere mit Blick auf lfd. Nr. 7, 10, 11 und 13. Die Beklagte wendet zudem ein, dass die Klägerin ungeachtet einer bereits auf 1. Marktstufe fehlenden kartellbedingten Preisüberhöhung nicht nur nicht zu einer solchen nicht (substantiiert) vorgetragen habe und sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung stützen könne, vielmehr gelte selbiges erst recht hinsichtlich einer etwaigen kartellbedingten Preisüberwälzung. Die Klägerin habe die Fahrzeuge lfd. Nr. 3, 4, 7, 8, 14, 16, 17 und 20 jeweils von einem Dritten, nicht jedoch einem in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten beschafft, weshalb ein sog. mittelbarer Erwerb vorliege. Damit könne sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche auch nicht (allein) auf die Kommissionsentscheidung berufen und auch ansonsten sei nicht ersichtlich, dass dieser Beschaffungsvorgang kartellbetroffen wäre oder der Klägerin insofern durch die in der Kommissionsentscheidung bebußten Handlungen ein Schaden entstanden wäre. So habe die Klägerin schon nicht einmal dargelegt, welcher Kaufpreis auf 1. Marktstufe gezahlt worden sei und damit bereits deshalb zu einer Preisüberwälzung unzureichend vorgetragen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Hinweise des Gerichts vom 16. August 2019 (Band V Bl. 189 ff d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2019 (Band X Bl. 400 ff d.A.) Bezug genommen.