Urteil
30 O 27/17
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:1212.30O27.17.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung der von der Kommission ausdrücklich getroffenen Feststellung einer durch die Kartellbeteiligten bewirkten Wettbewerbseinschränkung entfällt nicht durch die Vorlage von Parteigutachten, nach welchen es im Verstoßzeitraum keine erhöhten Kundennettopreise gegeben habe bzw. Preiseffekte nicht plausibel seien. Eine andere Sichtweise wäre weder mit § 33 Abs. 4 GWB 2005 (jetzt: § 33b GWB 2017) noch mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu vereinbaren.(Rn.89)
2. Ebenso wenig hindert die Vorlage derartiger Parteigutachten den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO, solange das Gericht im Einzelfall zu dem Schluss gelangt, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich ist beziehungsweise die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht.(Rn.99)
3. Zu (prozessualen) Auskunftsbegehren nach § 142 ZPO, § 89b GWB 2017, § 33g GWB 2017.(Rn.118)
Tenor
1. Die Klage ist bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 4, 6-10 und 13-17 gegen die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner sowie bezogen auf die Beschaffungsvorgänge 18-21, 27 und 29-31 gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner sowie bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 32-35 gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit jeweils geltend gemachten Zinsen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten für die Gutachtenerstellung.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung der von der Kommission ausdrücklich getroffenen Feststellung einer durch die Kartellbeteiligten bewirkten Wettbewerbseinschränkung entfällt nicht durch die Vorlage von Parteigutachten, nach welchen es im Verstoßzeitraum keine erhöhten Kundennettopreise gegeben habe bzw. Preiseffekte nicht plausibel seien. Eine andere Sichtweise wäre weder mit § 33 Abs. 4 GWB 2005 (jetzt: § 33b GWB 2017) noch mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu vereinbaren.(Rn.89) 2. Ebenso wenig hindert die Vorlage derartiger Parteigutachten den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO, solange das Gericht im Einzelfall zu dem Schluss gelangt, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich ist beziehungsweise die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht.(Rn.99) 3. Zu (prozessualen) Auskunftsbegehren nach § 142 ZPO, § 89b GWB 2017, § 33g GWB 2017.(Rn.118) 1. Die Klage ist bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 4, 6-10 und 13-17 gegen die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner sowie bezogen auf die Beschaffungsvorgänge 18-21, 27 und 29-31 gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner sowie bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 32-35 gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit jeweils geltend gemachten Zinsen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten für die Gutachtenerstellung. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, durch die von ihnen nunmehr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen sei belegt, dass sich aufgrund ihrer in der Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen bei hiervon betroffenen Lkw-Erwerbsvorgängen keine Wettbewerbsbeeinträchtigungen und keine Preisüberhöhungen ergeben hätten, stehen einer solchen Annahme die ausdrücklichen Feststellungen eben dieser verbindlichen und von den Beklagten überdies akzeptierten Entscheidung der Kommission diametral gegenüber. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). Auch der Übergang von der ursprünglichen Feststellungklage zur Leistungsklage war nach § 264 Nr. 2 ZPO möglich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296 unter II). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagten im tenorierten Umfang dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge zu. Die Kammer kann nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden, da der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags. Denn die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach fest und es sind nur noch Fragen offen, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Weiterhin ist die Kammer nach dem Sach- und Streitstand davon überzeugt, dass sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem anschließenden Betragsverfahren auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird. 1. Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 (30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.). 2. Die Beklagten haben vorsätzlich gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften auch verstoßen. Denn nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 beziehungsweise Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122). Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen „bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/Bruttopreise“ (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine „komplexe Zuwiderhandlung“, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist(vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 89-91) und „mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (Kommissionsentscheidung Rn. 68). An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach neuerlicher Überprüfung fest. 3. Wie die Kammer ebenfalls bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet hat, besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 53 ff. mwN). Entgegen ihrer Auffassung ist es den Beklagten vorliegend nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften oder gar zu widerlegen. Insbesondere die vorgelegten Privatgutachten, mit denen sie belegen möchten, dass die festgestellten Kartellverstöße keine wettbewerbsschädlichen Wirkungen hatten, sind zu diesem Zweck bereits von vornherein unbehelflich. a) Allerdings ist der Klägerin bei den Erwerbsvorgängen Nr. 5, 11 und 12 bereits die Darlegung des Erwerbs als solcher nicht gelungen, so dass sie insoweit zu einer Anspruchstellung bereits (unabhängig von der Frage der Kartellbefangenheit der Vorgänge) nicht aktivlegitimiert ist. Insoweit hat die Klägerin Erwerbsunterlagen im engeren Sinne nicht vorgelegt beziehungsweise nach eigenem Vorbringen nicht (mehr) vorlegen können, sondern hat sich insoweit auf Ausdrucke aus ihrer internen Buchhaltung beschränkt. Diesen ist jeweils weder eine Fahrzeugidentifikationsnummer noch ein Erwerbsdatum zu entnehmen. Die Beklagte zu 1 als (vermeintliche) Herstellerin und Verkäuferin dieser Fahrzeuge hat erklärt, aufgrund dieser spärlichen Informationen eine Zuordnung innerhalb ihrer Datenbanken nicht vornehmen zu können und die betreffenden Erwerbe insofern bestritten. Dieses Bestreiten war zulässig. Es hätte nunmehr der Klägerin oblegen, weiteren Vortrag zu halten beziehungsweise Beweis anzutreten, was ihr aber - wie sie selbst mitteilt - mangels verfügbarer Informationen und Unterlagen nicht (mehr) möglich war. Soweit die Aktivlegitimation der Klägerin von den Beklagten zu 3 und 4 in Bezug auf den Vorgang Nr. 4 und von der Beklagten zu 1 in Bezug auf die Vorgänge Nr. 13 und 16 bestritten wurde, haben die Beklagten dieses Bestreiten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. b) Die im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge fallen zeitlich, räumlich und sachlich - mit Ausnahme einzelner miterworbener Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung - in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung. aa) Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung der Beklagten zu 1 vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011, der Beklagten zu 3 vom 17. Januar 1997 bis zum 20. September 2010 und die der Beklagten zu 4 vom 3. Mai 2004 bis zum 20. September 2010 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung). Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen „für das kommende Kalenderjahr“ zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142). Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Demzufolge ist vorliegend der Erwerbsvorgang Nr. 3, dessen Bestelldatum der 18. März 1997 war, von den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung nicht betroffen. Weiterhin sind mit Blick auf die nach den Kommissionsfeststellungen spätere Beteiligung der Beklagten zu 4 an den Zuwiderhandlungen die Erwerbsvorgänge erst ab Nr. 18 - die Erwerbsvorgänge bis Nr. 17 fanden vor 2004 statt - auch von den Zuwiderhandlungen der Beklagten zu 4 betroffen gewesen. Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag zu 3, wie sie im Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 ausdrücklich klarstellt, allein die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz für die Vorgänge Nr. 32-35 in Anspruch genommen. Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte die Kammer somit über die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 insoweit und damit zusammenhängend über die diesbezügliche zeitliche Kartellbetroffenheit nicht zu entscheiden. bb) Auch räumlich sind die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge von der Kommissionsentscheidung erfasst, da sie allesamt Inlandsgeschäfte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betreffen. cc) Weiterhin handelt es sich bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen auch um Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere Lkw) bzw. Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw), so dass sie damit auch sachlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung gemäß Rn. 5 Satz 1 fallen. In sachlicher Hinsicht nicht von den Feststellungen der Kommissionentscheidung erfasst ist allerdings der Erwerbsvorgang Nr. 28. Nach Rn. 5 Satz 2 derselben ist der „Verkauf von gebrauchten Lkw“ nicht von der (festgestellten) Zuwiderhandlung betroffen. Die Beklagten verweisen insoweit zutreffend darauf, dass es sich ausweislich der klägerseits vorgelegten Erwerbsunterlagen ausdrücklich um einen „Vorführwagen“ handele, für den eine „Vorführwagenrechnung“ ausgestellt wurde. Weiterhin weist diese Rechnung ein vor dem Erwerb liegendes Erstzulassungdatum und „ca. 200“ gefahrene Kilometer aus. Es handelte sich demnach nicht um ein Neufahrzeug, sondern vielmehr um ein (wenn auch nur in vergleichsweise geringem Umfang) gebrauchtes Fahrzeug. Der Klägerin gelingt eine überzeugende Darlegung, weshalb ein solches Fahrzeug dennoch - entgegen ihrem Wortlaut - von der Kommissionsentscheidung betroffen sein sollte, nicht. dd) Nicht von der Kommissionsentscheidung betroffen sind nach deren Rn. 5 Satz 2 ausdrücklich „der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw [...] und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen". Vorliegend fallen hierunter deshalb die beklagtenseits als nicht kartellbefangen gerügten, in den Rechnungen ausgewiesenen Positionen für die mitverkaufte Leistung ATS-Gewährleistung (Nr. 18-21 und 27-35). Dies gilt indes nicht für die Position „Kfz-Brief“. Wie die Kammer bereits entschieden hat handelt es sich, anders als etwa beim Prüfbuch, nicht um eine „von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung“, sondern dabei um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 44/17, juris Rn. 121). In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143). Da die betreffenden Rechnungpositionen von der Beklagten zu 1 in den vorgelegten Rechnungen und Unterlagen zwar gesondert ausgewiesen, aber nicht selbständig bepreist wurden, trifft diese aufgrund der Angebots-/Rechnungsgestaltung diesbezüglich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Kosten (siehe bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 64). ee) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Kammer, die von der Klägerin insoweit womöglich missverstanden wurde, ist auch im Fall eines sogenannten mittelbaren Erwerbs vorliegend sind dies die Erwerbsvorgänge Nr. 23-26 (I.-Fahrzeuge) - von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der ersten Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde (vgl. etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 84). (1) Bei den Erwerbsvorgängen Nr. 23-26 handelt es sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - um mittelbare Erwerbe in diesem Sinne. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich mithin um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74). Lediglich eine (solche) rein formale Betrachtung und Definition der Marktstufen entspricht Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleistet die gebotene Rechtsklarheit und -sicherheit (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 81). Bei den betreffenden Erwerbsvorgängen (Nr. 23-26) handelt es sich demnach um mittelbare Erwerbe. Denn unmittelbarer Vertragspartner der Klägerin war in allen Fällen die I. GmbH, welche als Leasinggeberin der Klägerin die Fahrzeuge im Rahmen eines 60-Monats-Leasings zur Nutzung überließ. Zudem hatte auch die I. GmbH ihrerseits die Fahrzeuge zuvor nicht bei einem der Kartellanten, sondern vielmehr - jedenfalls im Rahmen der Vorgänge Nr. 23 und 24 - bei der H. GmbH, einer selbständigen I.-Vertragshändlerin in W., erworben. Soweit die Klägerin demgegenüber mit ihrer Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2019 (C-724/17, NJW 2019, 1197 - Skanska) und den „europäischen Unternehmensbegriff“ vortragen möchte, dass die I. GmbH und die H. GmbH zur „wirtschaftlichen Einheit“ eines der Kartellanten (I.) gehörten und deshalb auch die Leasingsverträge letzten Endes direkt mit einer Kartellantin abgeschlossen worden seien, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. In dieser Entscheidung hat sich der Gerichtshof mit der (Weiter-)Haftung eines Rechtsnachfolgers eines Kartellanten für durch das Kartell verursachte Schäden beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch Erwägungen zu Reichweite des Unternehmensbegriffs in Art. 101 Abs. 1 AEUV angestellt. Es ist aber nicht ansatzweise erkennbar, dass damit außerdem (obiter dictum) die Haftung für Kartellschäden von in einer Kommissionsentscheidung festgestellten Kartelltätern auf sämtliche mit ihnen verbundenen Unternehmen ausgeweitet werden sollte. Gegen ein solches Verständnis spricht zudem das kurz darauf (unmittelbar zum sog. Lkw-Kartell) ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2019 (C-451/18, aaO) in welchem beim Erwerb vom Vertragshändler eines der Kartellanten ebenfalls von einem lediglich mittelbaren Erwerb ausgegangen wurde. (2) Wie bereits eingangs festgehalten, kann jedoch auch einem mittelbaren Erwerber eines (ansonsten) kartellbetroffenen Produkts grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI). Indirekte Abnehmer von der Schadensersatzsanktion auszunehmen, wäre mit der unionsrechtlichen Pflicht der nationalen Gerichte, dem Kartellverbot volle Wirksamkeit zu verleihen (zu diesem sog. Effektivitätsgrundsatz siehe bereits oben; vgl. EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi), nicht vereinbar und würde zu einer zweckwidrigen Entlastung gerade solcher Kartelltäter führen, die Schäden mit großer Breitenwirkung verursachen. Auch angesichts der Bedeutung des Kartellverbots für die Wirtschaftsordnung ist es geboten, denjenigen gesetzestreuen Marktteilnehmern deliktsrechtlichen Schutz zu gewähren, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten praktiziert wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO - ORWI; Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 83 f.). c) Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17,aaO Rn. 54; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 66 ff.). aa) Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115). Derartige Absprachen sind typischerweise auf eine möglichst umfassende Wirkung ausgerichtet. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 61). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an einer kartellrechtswidrigen Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 19. März 2015, C-286/13 P, aaO - DoleFoods; vom 4. Juni 2009, C-8/08 aaO - T-Mobile Netherlands). Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu, um den Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 –, Rn. 56, juris) (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 56 - Schienenkartell). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionskartellrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV setzt danach voraus, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch gegen diese Bestimmung verstoßende Absprachen entsteht. Bei der Anwendung der einzelstaatlichen Regelungen über Voraussetzungen und Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz haben die nationalen Gerichte den Effektivitätsgrundsatz zu beachten, also dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. Zum Vorstehenden nur EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi). Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 59). bb) Wie die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, gelten diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 69). Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung - was nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission indes nicht der Fall war - in einem „bloßen Informationsaustausch“ über Bruttolistenpreise/Bruttopreise erschöpft hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.). Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und die tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können. Folglich ist (widerleglich) davon auszugehen, dass auf ein sich in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Handlungen einfügendes Marktgeschehen die Regeln des Kartells angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. Nicht notwendig ist dagegen - vielmehr widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz -, wenn verlangt wird, der wegen kartellrechtswidrigen Handelns Schadensersatz begehrende Kläger müsse konkret darlegen und beweisen, inwiefern die (jeweilige) Zuwiderhandlung auf das konkret in Frage stehende Geschäft Einfluss gehabt hätte (siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 84; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO; andere Ansicht hingegen LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 37 ff.). Insofern besteht vorliegend im Rahmen einer am Überzeugungsmaßstab des § 286 ZPO orientierten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die tatsächliche Vermutung für die Kartellbefangenheit der sachlich, zeitlich und räumlich von der durch die Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtswidrigen Absprache erfassten Erwerbsvorgänge. cc) Diese tatsächliche Vermutung vermochten die Beklagten im Rahmen ihrer umfangreichen Einwendungen nicht zu entkräften. (1) Dies gilt namentlich für die zwischenzeitlich in diesem und anderen Verfahren vorgelegten zahlreichen und sehr umfangreichen Gutachten der Beklagten unter anderem zur fehlenden Koordinierung der Nettopreise durch den Austausch von beabsichtigten Bruttolistenpreisänderungen (Anlage GL 10), zur fehlenden Kausalität eines Informationsaustauschs über Bruttopreise für Preisüberhöhungen bei Kundennettopreisen (Anlagen GL 11 und HM 2), zu fehlenden erhöhten Kundennettopreisen im Verstoßzeitraum (Anlage GL 12) oder zur fehlenden Plausibilität von Preiseffekten der festgestellten Zuwiderhandlungen im Lkw-Kartell (Anlage HM 26). Diese Privatgutachten sind bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, die dargestellte tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zu entkräften (anders nun allerdings LG Hannover, Urteil vom 16. September 2019 - 18 O 20/17, juris Rn. 47 f.). Denn wie die Kammer bereits mehrfach ausgeführt hat, hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. Juli 2016 keineswegs nur eine wettbewerbsfeindliche Zielsetzung der Kartellanten festgestellt was für die Bußgeldfestsetzung ausreichend gewesen wäre (siehe etwa ausdrücklich Rn. 80, 82 der Kommissionsentscheidung) -, sondern vielmehr explizit die Feststellung getroffen, dass „die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben“ (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung) und „die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels spürbar ist“ (Rn. 85). Damit hat die Kommission positiv festgestellt, dass die beschriebenen Zuwiderhandlungen der Kartellanten zu Wettbewerbsbeschränkungen geführt haben. Das bedeutet, dass Gutachten, die eben diese Feststellung zu widerlegen versuchen, von vornherein unbehelflich sind. Eine andere Sichtweise wäre nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar und entspräche überdies auch nicht dem klar erkennbaren Willen des deutschen Gesetzgebers, der sich zwischenzeitlich ebenfalls an diesen zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben orientiert. Denn jedenfalls nach dem mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführten § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt § 33b GWB 2017) der auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 31 - Grauzementkartell II) - sind die innerstaatlichen Gerichte in sogenannten Follow-On-Klagen an die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12 ff. - Lottoblock II). Diese von der Kommission getroffene Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung ist auch nicht Gegenstand der oben beschriebenen tatsächlichen Vermutung, da diese Auswirkung der Zuwiderhandlungen ja bereits bindend feststeht. Die tatsächliche Vermutung besteht nur in Bezug auf den jeweiligen konkreten Erwerbsvorgang. Wenn dieser sachlich, zeitlich und räumlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fällt, wird auch für diesen konkreten Vorgang eine Wettbewerbsbeschränkung vermutet. Folgerichtig müssten sich Darlegungen der Beklagten beziehungsweise Erwägungen der Kammer, nach denen diese Vermutung entkräftet würde beziehungsweise nicht bestünde, immer auf einen konkreten Erwerbsvorgang beziehen und zu dem Schluss führen, dass nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Überzeugung von einer auf diesen individuellen Erwerbsvorgang bezogenen Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann. Derartige Darlegungen enthält indes keines der von den Beklagten vorgelegten Gutachten. (2) Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebensowenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem vor allem von der Beklagten zu 1 eingewandten sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren (“total costs of ownership“), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 72-83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 129-141). Allen diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten widersprechen, wie die Kammer jeweils ausführlich erörtert hat, letzten Endes bereits die bindenden Feststellungen der Kommission beziehungsweise handelt es sich wiederum um abstrakte Überlegungen und Behauptungen der Beklagten, die nicht geeignet sind, die für einen individuell betroffenen Erwerbsvorgang die aufgrund der Kommissionsentscheidung konkret bestehende Vermutung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zu erschüttern. 4. Es ist weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - was für den Erlass eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend ist - davon auszugehen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den im Tenor genannten Erwerbsvorgängen in irgendeiner Höhe ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. a) Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 52 - Schienenkartell). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört – für den Fall des Grundurteils die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grundurteils, sofern nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich ein entsprechender Schaden ergeben wird. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 87 mwN). Dafür, dass die Klägerin als Abnehmer von in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Produkten einen Schaden erlitten hat, streitet wiederum eine tatsächliche Vermutung die gleichermaßen auf den unter II 3 dargestellten Erwägungen beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II). Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO - Schienenkartell). Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 – sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. nur Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14. Januar 2011, Abl. 2011, C 11/1; Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe, WuW 2014, 1043; Coppic/Haucap, WuW 2016, 50; Petrasincu WuW 2016, 331; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317). Dabei hat die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.). b) Ausgehend von dieser Vermutung kommt die Kammer auch vorliegend zu dem Schluss, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich ist beziehungsweise die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die tenorierten Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 34 - Grauzementkartell II; vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237, 238; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NZBau 2005, 396, 397; vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32, Rn. 27; jeweils mwN). Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 91-108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 149-166; jeweils mwN). Sie hat diese auch vorliegend noch einmal im Einzelnen und bezogen auf die vorliegenden Erwerbsvorgänge geprüft. Sie sieht auch hiernach keinen Anlass, von der beschriebenen tatsächlichen Vermutung einer kartellbedingten Schadensentstehung abzurücken. Dies gilt auch mit Blick auf die zwischenzeitlich vorgelegten Sachverständigengutachten zu (vermeintlich) fehlenden erhöhten Kundennettopreisen im Verstoßzeitraum (Anlage GL 12) oder zur (vermeintlich) fehlenden Plausibilität von Preiseffekten der festgestellten Zuwiderhandlungen im Lkw-Kartell (Anlage HM 26). So befassen sich diese Abhandlungen jeweils nicht mit den konkret streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen, sondern stellen vielmehr Durchschnittsbetrachtungen zu von den Beklagten beziehungsweise von deren beauftragten Gutachtern ausgewählten Erwerbsvorgängen an. Vor allem aber ist zu beachten, dass vorliegend mit Blick auf das zu erlassende Grundurteil gemäß § 304 ZPO zunächst (nur) die Frage zu beantworten ist, ob es „zumindest wahrscheinlich“ ist (siehe wiederum BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, aaO), dass ein Schaden eingetreten ist und sich in einem anschließenden Betragsverfahren ein entsprechender Ersatzanspruch der Klägerin ergeben wird. Auch die Klägerin hat mit der Anlage K5 bereits eine sachverständige Schadensschätzung vorgelegt, die - im Gegensatz zu den beklagtenseits vorgelegten Gutachten - einen aufgrund der kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen verursachten Schaden bejahen und diesen sogar konkret für die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge bestimmen. Dieses Gutachten haben die Beklagten jeweils - wiederum mittels weiterer umfangreicher Privatgutachten - massiv angegriffen und in Frage gestellt. Es würde nun aber Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eines Zwischenurteils über den Grund (§ 304 ZPO) widersprechen, wenn die Kammer dieser Frage der Schadensentstehung bereits jetzt nachgehen müsste, was letztlich auf eine sachverständige Bestimmung des im Rahmen der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge der Klägerin (möglicherweise) entstandenen Kartellschadens hinausliefe, die gerade dem anschließenden Betragsverfahren vorbehalten sein sollte. Der Gesetzgeber wollte mit Schaffung des § 304 ZPO erreichen, dass „das Verfahren in zweckmäßiger Weise vereinfacht wird und weitläufige, kostspielige, vielfach unnützige Liquidationen vermieden werden können“. Denn streiten die Parteien sowohl über den Grund als auch über den Betrag eines Anspruches, dann werden möglicherweise zeit- und kostenaufwändige Beweisaufnahmen über den Betrag überflüssig, wenn das die Klage zusprechende Urteil über den Grund in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen wird (zum Ganzen MünchKomm-ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 304 Rn. 1 mwN). Vorliegend ist es zwar, schon wegen der Komplexität des Marktes, nicht von vornherein auszuschließen, dass die kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen - wie die Beklagten meinen - zuletzt zu keinem Schaden bei der Klägerin geführt haben. Dies wird letzten Endes die im Betragsverfahren durchzuführende sachverständige Begutachtung ergeben. Ausgehend vom Vorgesagten hält die Kammer es aber in diesem Verfahrensstadium nach dem Sach- und Streitstand zumindest für wahrscheinlich - und das ist für den Erlass eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend -, dass ein solcher Schaden auf Seiten der Klägerin eingetreten ist. c) Etwas anderes gilt lediglich für jene vier streitgegenständlichen Vorgänge, die sich auf Leasingverträge über I.-Fahrzeuge beziehen (Nr. 23-26) und bei denen es sich um sogenannte mittelbare Erwerbe handelt (siehe hierzu bereits oben). aa) Die Kammer hat sich zuletzt in mehreren veröffentlichten Urteilen ausführlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen auch ein sogenannter mittelbarer Erwerber Schadenersatzansprüche gegen die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Kartellanten geltend machen kann (Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, noch nicht veröffentlicht; vom 28. November 2019 - 30 O 269/17, noch nicht veröffentlicht) und solche Ansprüche dabei teilweise auch bejaht. Wie bereits ausgeführt, ist auch im Fall des mittelbaren Erwerbs von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut im Übrigen vom in der Kommissionsentscheidung festgestellten sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist und es zumindest auf der ersten Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde. Ein auf das kartellrechtswidrige Verhalten zurückzuführender Schaden auf einer nachgelagerten Marktstufe setzt jedoch zusätzlich die Feststellung voraus, dass eine (kartellbedingt) auf erster Marktstufe entstandene Preisüberhöhung wiederum kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt beziehungsweise weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, aaO Rn. 123). Entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 13. Juni 2019 muss deshalb aufgrund des (gegebenenfalls zu belegenden) Sachvortrags der Klägerseite feststehen, dass die Marktverhältnisse eine (kartellbedingte) Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die klagende Partei als mittelbaren Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben. Weiterhin muss die Klägerseite für jeden einzelnen Erwerbsvorgang die jeweiligen Erwerbsketten unter Angabe der jeweiligen Vertragsparteien sowie der für die kartellbedingte Preisüberhöhung und deren Überwälzung relevanten jeweiligen Vertragsinhalte (insbesondere Angabe von Leistung und Gegenleistung) konkret darlegen und (gegebenenfalls) beweisen. bb) Letzteres ist der Klägerin vorliegend in Bezug auf die Vorgänge Nr. 23-26 indes nicht gelungen. Weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den vorgelegten Erwerbsunterlagen ergeben sich hinreichend die einzelnen Glieder der Erwerbskette, über die das jeweilige Fahrzeug von einem der Kartellanten zur Klägerin gelangt sein soll. Auch bleibt weitestgehend im Dunkeln, zu welchen Konditionen auf den jeweiligen Marktstufen die Fahrzeuge erworben wurden. Überdies kommt hinzu, dass es sich in allen vier Fällen bei den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen um Leasingverträge über eine begrenzte Zeit (60 Monate) handelte. Dies allein führt vorliegend schon dazu, dass sich nicht bestimmen lässt, zu welchem Anteil eine etwaige Preisüberhöhung auf erster Marktstufe (Verhältnis Kartellant zu Leasinggeber bzw. zu H. GmbH) im Rahmen der zeitlich begrenzten Mietdauer an die Klägerin weitergegeben worden wäre. Denn das betreffende Fahrzeug wurde hiernach möglicherweise noch an weitere Kunden vermietet und am Ende wahrscheinlich veräußert; an all diese weiteren Vertragspartner kann der Leasinggeber aber ebenfalls einen Teil der (oder sogar die gesamte) bei ihm angekommenen kartellbedingten Preisüberhöhung weitergegeben haben. Soweit die Klägerin meint, es bestehe bei der Bestimmung der Leasingraten stets eine Verknüpfung zum jeweiligen Neuwagenpreis, mag dies noch nicht einmal falsch sein. Aber die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, welcher Zusammenhang jeweils zwischen dem Einkaufpreis des Leasinggebers und den betreffenden Leasingkonditionen besteht. Dem ist sie wohl auch mangels Verfügbarkeit entsprechender Information und Unterlagen - nicht ausreichend nachgekommen. Darüber vermag auch der bloße Verweis auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten und den dort (geschätzten) Schaden auch für die indirekten Erwerbsvorgänge nicht hinwegzuhelfen. Denn dieses Gutachten setzt insoweit die von der Klägerin aber zuvor hinreichend darzulegende und gegebenenfalls zu beweisende - Annahme voraus, dass eine Preisüberhöhung bei den Leasingraten auf die kartellbedingte Überwälzung des Kartellpreises zurückzuführen wäre (vgl. in diesem Sinne auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 114, 206). Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht auch im Rahmen eines Grundurteils nicht allein die Überlegung aus, ein Schaden in „irgendeiner Höhe“ (durch überhöhte Leasingraten) werde bei einem sachlich kartellbefangenen Fahrzeug schon entstanden sein. Denn wie bereits ausgeführt, setzt der Erlass eines Grundurteils die Überzeugung der Kammer voraus, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren auch irgendein Ersatzanspruch der Höhe nach ergeben wird. Hieran fehlt es. Denn es ist anhand der dargestellten lückenhaften Erkenntnisse betreffend die Erwerbskette wiederum nicht erkennbar, wie jemals nachvollzogen werden sollte, ob und inwieweit eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf die Klägerin übergewälzt wurde. d) Die Möglichkeit eines Schadens entfällt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. Die Beklagten haben sich insoweit jeweils darauf berufen, einen etwaig bei ihr entstandenen Kartellschaden würde die Klägerin an ihre Kunden oder bei einem Weiterverkauf der betreffenden Lkw weitergegeben haben. aa) Bei diesem sogenannten „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 59 - ORWI). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn.63 - ORWI). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen. Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 73 f. - ORWI). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger. Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 56 - ORWI). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181; jeweils mwN). Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der – für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden – hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO). Dementsprechend steht die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs –ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO). bb) Vorliegend fehlt es indes an ausreichenden Anhaltspunkten für eine vollständige Schadensweitergabe. Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142). Der Verweis der Beklagten auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags an die Abnehmer der klägerischen Leistung ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14 O 4/14, juris Rn. 118 f.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der „ORWI“-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 44 f., 59 - ORWI). Schlussendlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes. Ungeachtet dessen lässt sich aber auch nicht ansatzweise erkennen und widerspricht jeder Lebenserfahrung, warum der Verkauf eines gebrauchten – speziell aus- bzw. umgerüsteten - Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Feststellungs- oder Grundurteils - zu kompensieren (vgl. auch LG Hannover, Urteil vom 16. März 2018 - 18 O 23/17, juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, stellen selbst die Beklagten nicht in Abrede (siehe zum Ganzen bereits etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, juris Rn. 150). 5. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezüglich der im Tenor genannten Erwerbsvorgänge schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war. Mit dieser Frage hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 119-128; siehe zudem OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.). Für bis zum 1. Januar 2002 entstandene, bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche (hier Erwerbsvorgänge Nr. 4, 6-10 und 13) begann die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungs(höchst)frist mit dem Schluss des Jahres 2001 zu laufen, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB und wäre ohne Verjährungshemmung am 31. Dezember 2011 abgelaufen; für ab dem 1. Januar 2002 erworbene Lkw (hier Erwerbsvorgänge 14-21, 27 und 29-35 ) begann sie taggenau mit dem jeweiligen Erwerb (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist kann für alle Schadensersatzansprüche (bezüglich der tenorierten Erwerbsvorgänge) jedenfalls nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen haben, weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht ersichtlich ist. Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffend die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge ist aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18. Januar 2011 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt worden. Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201). Die zehnjährige Verjährungsfrist war bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gehemmt (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 iVm § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Abschluss des Verfahrens ist mit Erlass des Beschlusses vom 19. Juli 2016 erfolgt. Rechtskraft trat zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen ein (Art. 263 Abs. 4, Abs. 6 AEUV), mithin frühestens am 19. September 2016. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim „ältesten“ tenorierten Erwerbsvorgang (Nr. 4) noch mehr als 11 Monate der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist sogar von ihrem Beginn an - wie dargestellt, frühestens am 1. Januar 2012 - gehemmt gewesen und begann ab dem 19. März 2017 damit sogar erstmals zu laufen. Die Klageerhebung hat die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO sodann erneut am 23. Dezember 2016 und mithin vor ihrem Ablauf gehemmt. 6. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Kosten für die Erstellung des klägerseits eingeholten Privatgutachten aus dem Dezember 2017 zumindest dem Grunde nach gerechtfertigt, da auch diese der Rechtsverfolgung dienenden Aufwendungen jedenfalls grundsätzlich angemessen und aus der Sicht des Geschädigten vernünftigerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sowie zweckmäßig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – III ZR 283/05, NJW 2007, 224 Rn. 22 mwN) und somit einen ersatzfähigen Schadensposten bei den geltend gemachten Ersatzansprüchen darstellen. Die Bestimmung der konkreten Höhe bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. Auch ist das Begehren hinsichtlich der Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6 Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 129 f.). III. Den umfangreichen „(inner-)prozessualen Anträgen“ der Klägerin nach § 89b GWB, § 142 ZPO in ihrem Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 und im Termin am 24. Oktober 2019, mit welchen den Streitverkündeten I. AG und I. S.p.a. sowie der H. GmbH und der I. GmbH aufgegeben werden sollte, der Klägerin gemäß § 33g GWB Auskunft im Zusammenhang mit den Erwerben der I.-Fahrzeuge zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, war nicht nachzugehen. 1. Die Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO dient primär der materiellen Prozessleitung, mit deren Hilfe sich das Gericht möglichst frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff verschaffen beziehungsweise das Parteivorbringen richtig verstehen können soll. Dabei darf das Gericht jedoch einer Urkunde nichts entnehmen, was von den Parteien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist, denn auch § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung. Das Gericht darf mit seiner Anordnung deshalb keinesfalls die Grenzen des Parteivortrages überschreiten. Die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung muss sich vielmehr aus dem schlüssigen Parteivortrag ergeben. Die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen, Dokumentationen oder einer kompletten Korrespondenz ist deshalb auch nach § 142 ZPO unzulässig (siehe zum Ganzen BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13, NJW 2014, 3312 Rn. 28; Beschluss vom 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393 Rn. 10; jeweils mwN). Mithin befreit diese Vorschrift die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2016 – 2 U 89/15, juris Rn. 90 mwN). Hiernach kam eine Anordnung nach § 142 ZPO vorliegend nicht in Betracht. Die Klägerin begehrt mit weit gefassten Formulierungen von verschiedenen Dritten umfangreiche Auskünfte sowie die Vorlage sämtlicher Verträge, welche die vier mittelbar erworbenen I.-Fahrzeuge betreffen. Dabei wird weder die begehrte Urkundenvorlage auf zuvor im Einzelnen geführten schlüssigen Klägervortrag - siehe hierzu bereits oben - zurückgeführt, noch werden die betreffenden Urkunden konkret bezeichnet. Es ist schon gar nicht nachvollziehbar, ob die Klägerin meint, die von ihr genannten Fahrzeuge hätten sich jeweils in den Händen all dieser Drittunternehmen befunden, oder ob sie vielmehr was der Fall zu sein scheint - mangels diesbezüglicher Kenntnisse im Wege der Auskunftsverpflichtung sämtlicher Unternehmen versucht, die tatsächliche Erwerbskette überhaupt erst „ausfindig“ zu machen. Ein solches Vorgehen indes ist mit den dargestellten zivilprozessualen Vorgaben und auch § 142 ZPO nicht zu vereinbaren. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme der Klägerin auf die mit der 9. GWB-Novelle in Kraft getretene verfahrensrechtliche Vorschrift des § 89b GWB. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die verfahrensrechtlichen Vorschriften in § 89b Abs. 1 und 2 GWB (iVm § 142 ZPO) mit dem Verweis auf den (materiell-rechtlichen) Auskunftsanspruch in § 33g GWB, der seinerseits nur auf Schadensersatzansprüche nach § 33a GWB abstellt, in Anknüpfung an § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB überhaupt erst auf solche Schadensersatzansprüche anwendbar sind, die (anders als vorliegend) nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind (für rein verfahrensrechtliche Anordnungen ebenfalls offen gelassen von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018 - VI-W (Kart) 2/18, juris Rn. 25). Denn auch mit diesen Vorschriften wird weder der Partei im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs (§ 33g GWB) noch dem Gericht im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Prozessleitung (§ 89b GWB, § 142 ZPO) ermöglicht, die Herausgabe von Beweismitteln oder die Erteilung von Auskünften zu verlangen, ohne dass sich zuvor aus einem schlüssigen Parteivortrag die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung ergibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie bereits ausgeführt, jedoch nicht erfüllt. IV. Der Gewährung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2019 begehrten Schriftsatzrechts gemäß § 283 Satz 1 ZPO in Bezug auf die Schriftsätze der Beklagten vom 2. Oktober 2019 bedurfte es nicht, weil das darin enthaltene neue Vorbringen, namentlich die mit diesen Schriftsätzen vorgelegten umfangreichen Gutachten, vorliegend aus genannten Gründen nichts an der Begründetheit oder Unbegründetheit der (jeweiligen) Klage(n) ändert und damit letztlich nicht entscheidungserheblich waren. Entsprechendes gilt umgekehrt für das jeweils von den Beklagtenvertretern beantragte Schriftsatzrecht zu den klägerischen Schriftsätzen seit dem 2. Oktober 2019. Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1, 3 und 4 Zahlung von Schadenersatz zuzüglich Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 (AT.39824 - Trucks, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 4673; nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sogenannten Lkw-Kartells. Soweit die Klage zunächst auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet gewesen ist, hat die Klägerin diese noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen mit Sitz in B. und verfügt über einen eigenen Fuhrpark. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge herstellt und vermarktet. Die Beklagte zu 3 ist ebenfalls ein weltweit operierender Nutzfahrzeughersteller und Anbieter von Transportdienstleistungen, die Beklagte zu 4 ist ihre Tochtergesellschaft und für diese als Vertriebsgesellschaft in Deutschland tätig. Die Beklagte zu 1 beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (siehe die als Anlage GL 1 vorgelegte „provisional non-confidential version“ in englischer Sprache; deutschsprachige Zitate im Folgenden entstammen der gerichtsbekannten Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache Peter Winslow vom 14. Juni 2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde). Die Beklagte zu 3 beteiligte sich an diesen Zuwiderhandlungen im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum 20. September 2010 und die Beklagte zu 4 vom 3. Mai 2004 bis zum 20. September 2010. In der Zeit vom 18. bis zum 21. Januar 2011 führte die Kommission bei den Beklagten sowie den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten Durchsuchungen durch. Mit förmlichem Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet. Die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der Kommission eingeräumt (vgl. Rn. 43 der Kommissionsentscheidung). Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche beruhten - gegenüber ursprünglich 35 Beschaffungsvorgängen - zuletzt noch auf dem Erwerb von 28 Lkw der Beklagten zu 1 sowie dem Abschluss von Leasingverträgen über 4 Lkw des Herstellers I.. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die mit dem klägerischen Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 aktualisierte tabellarische Auflistung (Anlage K9) Bezug genommen. Die Klägerin hat ihre Klage betreffend die dort unter den Ziffern 1 und 2 genannten Vorgänge Nr. 1 und 2 noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung sowie betreffend den Vorgang Nr. 22 mit Einwilligung der Beklagten zu 1 und ohne Widerspruch der Beklagten zu 3 und 4 im Sinne von § 269 Abs.2 Satz 4 ZPO zurückgenommen. Die Klägerin trägt vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich um solche, die von den durch die Kommissionsentscheidung bindend festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten handele es sich bei dem bebußten Verhalten der Kartellanten nach den Feststellungen der Kommission um eine Kernbeschränkung des Preiswettbewerbs, nicht um einen bloßen, wirkungslosen Informationsaustausch auf übergeordneter, losgelöster Ebene. Die Betroffenheit der Klägerin und die ihr eingetretenen nachteiligen Folgen ergäben sich unmittelbar aus der Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung selbst, aus einer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür streitenden tatsächlichen Vermutung sowie außerdem aus dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten, mit welchem die Kartellbetroffenheit der konkreten Erwerbsvorgänge hinreichend nachgewiesen werde. Die vier geltend gemachten I.-Lkw seien zwar geleast und von der Klägerin nach Ende der Leasingzeit tatsächlich an den Leasinggeber zurückgegeben worden. Die von der Klägerin gezahlten Leasingraten seien allerdings ausgehend vom jeweiligen Neuwagenpreis gebildet worden, welchen die Klägerin zuvor mit der H. GmbH, einer I.-Vertragshändlerin, vereinbart habe. Insoweit finde sich die kartellbedingte Preisüberhöhung auch in den Leasingraten wieder und sei der Klägerin auch bei dieser Form der Lkw-Nutzung zumindest irgendein Schaden entstanden. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 zurückgenommen. Außerdem hat sie ihre mit der Klage erhobene Feststellungsklage mit ihrer am 6. November 2018 eingegangenen Replik in ein Leistungsbegehren geändert. Zudem hat sie zuletzt noch umfangreiche „(inner-)prozessuale Anträge“ nach § 89b GWB, § 142 ZPO gestellt, mit welchen den Streitverkündeten I. AG und I. S.p.a. sowie der H. GmbH und der I. GmbH aufgegeben werden sollte, der Klägerin gemäß § 33g GWB Auskunft im Zusammenhang mit den Erwerben der I.-Fahrzeuge zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Für den näheren Inhalt dieser Anträge wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2019 Bezug genommen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagten zu 1 und 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die KIägerin eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 223.197,28 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4% bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit - aus einem Betrag in Höhe von EUR 14.714,65 seit dem 31.07.1997; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.805,82 seit dem 31.05.1998; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 21.172,62 seit dem 31.12.1999; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 18.723,21 seit dem 31.01.2000; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 19.351,43 seit dem 31.01.2000; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 19.351,43 seit dem 31.01.2000; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 16.260,42 seit dem 31.01.2000; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 11.867,01 seit dem 30.09.2000; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.975,23 seit dem 30.09.2000; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.950,42 seit dem 30.04.2001; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.789,19 seit dem 30.11.2001; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.515,99 seit dem 30.06.2002; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 14.171,69 seit dem 31.08.2002; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 18.271,23 seit dem 31.12.2002; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 15.276,95 seit dem 30.04.2002; 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 212.994,64 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4% bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit - aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.319,61 seit dem 31.07.2005; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.319,61 seit dem 31.07.2005; in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus einem Betrag in Höhe von EUR 17.635,91 seit dem 31.12.2005; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 17.635,91 seit dem 31.12.2005; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.479,58 seit dem 30.06.2006; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.951,72 seit dem 28.02.2007; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.951,72 seit dem 28.02.2007; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.926,72 seit dem 30.04.2007; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.926,72 seit dem 30.04.2007; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 23.258,98 seit dem 31.12.2007; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 20.626,21 seit dem 28.02.2008; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 32.881,99 seit dem 30.01.2009; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 32.881,99 seit dem 30.01.2009; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.079,97 seit dem 30.06.2010. 3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die KIägerin eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 36.361,18 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.288,53 seit dem 31.12.2010; - aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.024,21 seit dem 31.01.2011 - aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.024,21 seit dem 31.01.2011 - aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.024,21 seit dem 31.01.2011. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die KIägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.141,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Gutachterkosten in Höhe von EUR 25.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagtenvertreter beantragen jeweils: Die Klage wird abgewiesen. Sie sind der Auffassung, das mit Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sanktionierte Verhalten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen, insbesondere sei Derartiges von der Kommission nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Die Klägerseite habe weder die Betroffenheit der konkreten Erwerbsvorgänge durch das bebußte Verhalten noch einen konkreten Schaden dargelegt. Derartiges folge auch nicht aus der Kommissionsentscheidung. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Dies liege zum einen an der Art der festgestellten Verhaltensweisen und zum anderen an dem Zustandekommen der von der Klägerin konkret gezahlten Preise. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen im Wesentlichen lediglich ein Informationsaustausch stattgefunden und überdies im Wesentlichen lediglich über Bruttolistenpreise. Die ausgetauschten Informationen seien überwiegend zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Die ausgetauschten Bruttolistenpreise hätten sich größtenteils auf grob definierte Produktgruppen bezogen, die sich zwischen den Wettbewerbern stark unterschieden. Aufgrund des jeweiligen Zeitpunkts des Informationsaustausches sei eine Einwirkung auf den Bruttolistenpreis jeweils ausgeschlossen gewesen, da dieser bei der Beklagten durchweg bereits abschließend festgelegt gewesen sei, bevor es zu dem von der Kommission beanstandeten Informationsaustausch gekommen sei. Die Beklagte zu 1 meint außerdem, dass eine auf die Kommissionsentscheidung gestützte tatsächliche Vermutung (für eine Kartellbefangenheit von dieser umfasster Erwerbsvorgänge oder eines bei der Klägerin hierdurch entstandenen Schadens) - wollte man eine solche überhaupt annehmen - jedenfalls durch den Vortrag der Beklagten zu 1 und den von ihr vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten nicht nur entkräftet, sondern sogar widerlegt wäre. Auch die Beklagten zu 3 und 4 verweisen auf mehrere von ihnen vorgelegte Gutachten, nach denen ein entsprechender Zusammenhang zwischen dem von der Kommission sanktionierten Informationsaustausch und den von der Klägerin bezahlten Endkundenpreisen auch aus ökonomischer Sicht nicht plausibel sei. Die Bruttolistenpreise und Endkundenpreise seien im relevanten Zeitraum langfristig gegenläufigen Trends gefolgt und ließen auch keinerlei systematischen kurzfristigen Zusammenhang erkennen. Die Beklagten sind zudem der Auffassung, einige Erwerbsvorgänge seien schon nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, weitere seien zudem von vornherein nicht vom Anwendungsbereich der Kommissionentscheidung erfasst; zumindest teilweise seien die Ansprüche überdies verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2019, den gerichtlichen Hinweis vom 13. Juni 2019 sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.