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Urteil

12 U 123/18

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO ist die zu leistende Sicherheitsleistung danach zu bemessen, welcher Schaden dem Vollstreckungsschuldner durch vorläufige Vollstreckung entstehen kann. • Für Bauhandwerkersicherheiten bemisst sich der zu ersetzende Vollstreckungsschaden in der Regel nach der ausgeurteilten Bauhandwerkersicherheitsleistung (§ 648a BGB a.F. / § 650f BGB n.F.) zuzüglich eines Kostenzuschlags und weiterer Vollstreckungsrisiken. • Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Sicherungsfalls ist bei der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 709 S.1 ZPO nicht zu gewichten; es ist das Risiko für jeden möglichen Vollstreckungsweg abzusichern.
Entscheidungsgründe
Bemessung der Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit wegen Bauhandwerkersicherung • Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO ist die zu leistende Sicherheitsleistung danach zu bemessen, welcher Schaden dem Vollstreckungsschuldner durch vorläufige Vollstreckung entstehen kann. • Für Bauhandwerkersicherheiten bemisst sich der zu ersetzende Vollstreckungsschaden in der Regel nach der ausgeurteilten Bauhandwerkersicherheitsleistung (§ 648a BGB a.F. / § 650f BGB n.F.) zuzüglich eines Kostenzuschlags und weiterer Vollstreckungsrisiken. • Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Sicherungsfalls ist bei der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 709 S.1 ZPO nicht zu gewichten; es ist das Risiko für jeden möglichen Vollstreckungsweg abzusichern. Die Klägerin wurde vom Landgericht zur Zahlung einer Bauhandwerkersicherheitsleistung in Höhe von 41.467,58 € verurteilt. Das Landgericht erklärte das Urteil hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar und setzte eine Sicherheitsleistung in anderer Höhe fest. Die Beklagte legte Berufung ein und beantragte vorab die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO. Sie rügte, die vom Landgericht angesetzte Sicherheitsleistung decke nicht den vollen möglichen Schaden ab und verlangte eine Erhöhung auf mindestens 45.700 € (ausgeurteilter Betrag plus 10 %). Die Klägerin verteidigte die Festsetzung. Streitgegenstand war ausschließlich die Höhe der gegen Sicherheitsleistung erklärten vorläufigen Vollstreckbarkeit. • Antrag nach § 718 Abs.1 ZPO war zulässig und begründet; Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. • Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Hauptsache richtet sich nach § 709 S.1 ZPO; für die Bemessung ist § 717 Abs.2 ZPO zu beachten, wonach der Kläger zum Ersatz des durch Vollstreckung entstandenen Schadens verpflichtet ist. • Es bestehen unterschiedliche Rechtsprechungsansätze; der Senat schließt sich der Auffassung an, die den Vollstreckungsschaden nach der ausgeurteilten Bauhandwerkersicherungsleistung (§ 648a BGB a.F.; § 650f BGB n.F.) bemisst und hiervon einen Kostenzuschlag sowie weitere Vollstreckungsrisiken berücksichtigt. • Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Sicherungsfalls darf die Bemessung der Sicherheitsleistung nicht vermindern; die Regelung dient dem umfassenden Schutz des Schuldners gegen alle denkbaren Folgen vorläufiger Vollstreckung, etwa Hinterlegung durch den Gläubiger und Vorschuss nach § 887 ZPO. • Das OLG Hamburgs Ansatz, nur die Kosten eines Herausgabe- oder Kraftloserklärungsverfahrens und pauschale Avalzinsen anzusetzen, überzeugt nicht, weil dies zusätzliche Pflichtverletzungen des Gläubigers voraussetzt und das Risiko der vollständigen Vermögensminderung des Schuldners im Abänderungsfall unberücksichtigt bliebe. • Die Sicherheitsleistung kann getrennt für Hauptsache und Kosten bemessen werden; hinsichtlich der Kosten gilt § 709 S.2 ZPO. • Der Senat folgt im Ergebnis dem OLG Karlsruhe und bemisst die erforderliche Sicherheitsleistung in Höhe der ausgeurteilten Bauhandwerkersicherung zuzüglich eines Kostenzuschlags und weiterer Vollstreckungsrisiken von rund 10 %. Der Antrag der Beklagten auf Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war begründet. Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit abgeändert, dass die Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Stellung der Sicherheit nach § 648a BGB (a.F.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.700 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar ist. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Instanzentscheidung vorbehalten. Die Begründung beruht darauf, dass die Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO den vollen durch Vollstreckung drohenden Schaden abdecken muss und dieser regelmäßig der ausgeurteilten Bauhandwerkersicherheitsleistung nebst angemessenem Zuschlag entspricht, weshalb eine Erhöhung gegenüber der landgerichtlichen Festsetzung geboten war.