OffeneUrteileSuche
Urteil

45 O 4/17

LG Stuttgart 45. Zivilkammer, Entscheidung vom

5mal zitiert
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es entspricht wirtschaftlicher Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, was auch für die Absprache von Preisen gilt. Derartige Absprachen zielen darauf ab, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen. Dies gilt in gleicher Weise nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission für das LKW-Kartell.(Rn.59) 2. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO.(Rn.50) 3. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Absatz 1 ZPO.(Rn.53)
Tenor
1. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlicher Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 - 12, 14, 17, 19 - 23, 25 - 27, 29, 32, 37, 38, 41, 44, 47, 56 - 62, 64, 67 - 69, 71 - 73, 77, 86 - 89, 91 - 100, 102 - 110, 119 -121, 123 - 125 und 127. 2. Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 111 - 118 wird die Klage als unzulässig, im Übrigen, soweit ihr nicht gemäß Ziffer 1 dem Grunde nach stattgegeben wurde, als unbegründet abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Streitwert: 1.831.367,07 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es entspricht wirtschaftlicher Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, was auch für die Absprache von Preisen gilt. Derartige Absprachen zielen darauf ab, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen. Dies gilt in gleicher Weise nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission für das LKW-Kartell.(Rn.59) 2. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO.(Rn.50) 3. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Absatz 1 ZPO.(Rn.53) 1. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlicher Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 - 12, 14, 17, 19 - 23, 25 - 27, 29, 32, 37, 38, 41, 44, 47, 56 - 62, 64, 67 - 69, 71 - 73, 77, 86 - 89, 91 - 100, 102 - 110, 119 -121, 123 - 125 und 127. 2. Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 111 - 118 wird die Klage als unzulässig, im Übrigen, soweit ihr nicht gemäß Ziffer 1 dem Grunde nach stattgegeben wurde, als unbegründet abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Streitwert: 1.831.367,07 Euro Die Klage ist weitgehend zulässig und teilweise dem Grunde nach gerechtfertigt. I. Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 111 - 118 unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig. Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 111 - 118 unzulässig, denn es fehlt an einer hinreichenden Bestimmtheit des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin legt hinsichtlich dieser Erwerbsvorgänge weder die Fahrzeugidentifikationsnummer noch die Rechnungsnummer vor, die dem jeweiligen behaupteten Erwerbsvorgang zugrunde liegen soll. Zwar gibt sie ein Rechnungsdatum an. Hieraus können jedoch keine weiteren Schlüsse gezogen werden, da es für die Beklagte nicht möglich ist, anhand des behaupteten Erwerbsdatums den zugrundeliegenden Erwerbsvorgang hinreichend klar zu identifizieren. Hinzu kommt, dass sämtliche überprüfbaren, von der Klägerin zunächst mitgeteilten Erwerbszeitpunkte fehlerhaft waren, sodass Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen für den Zeitpunkt der Erwerbe Nr. 111 - 118 verbleiben. Auch aus der Angabe des Nettopreises kann der Erwerbsvorgang nicht hinreichend sicher individualisiert werden, da es an der Mitteilung der entscheidenden Merkmale, insbesondere der FIN, fehlt. Ein Kläger hat den Sachverhalt so konkret darzulegen, dass er den Anspruch individualisiert, das heißt, von anderen Ansprüchen abgrenzt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 253 Randnummer 11). Aus den von der Klägerin gemachten Angaben kann jedoch das betroffene Fahrzeug nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, zumal auch bezüglich des behaupteten Nettopreises unklar ist, ob nicht Zu- oder Abschläge oder sonstige Vertragsbestandteile im angeführten Preis enthalten sind oder nicht. Hinsichtlich aller anderen Erwerbsvorgänge ist die Klage zulässig. II. Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 - 12, 14, 17, 19 - 23, 25 - 27, 29, 32, 37, 38, 41, 44, 47, 56 - 62, 64, 67 - 69, 71 - 73, 77, 86 - 89, 91 - 100, 102 - 110, 119 - 121, 123 - 125 sowie 127 dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen ist die Klage, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. 1. Die Kammer kann durch Grundurteil gemäß § 304 Absatz 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH, NJW 2016, 3 244 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 304 Randnummer 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch, da der Anspruchsgrund zwischen den Parteien streitig ist und die Feststellung einer Schadenshöhe mit einem erheblichen, sachverständigen Aufwand verbunden sein wird. Soweit in der Literatur vereinzelt Kritik am Erlass von Grundurteilen in Kartellschadensersatzklagen geäußert wird, da die Trennung von Grund und Höhe meist nicht prozesswirtschaftlich sei, was die Verfahrensdauer verlängere (vergleiche Rengier WuW 2018, 613 [618]), werden Ursache und Wirkung verwechselt. Die Kammer wählt wie auch andere Gerichte den Weg des Grundurteils ausschließlich in Verfahren, in denen der Grund zwischen den Parteien äußerst streitig und hinsichtlich der Höhe erhebliche Sachverständigenkosten zu erwarten sind. Der gewählte Weg über das Grundurteil ist daher nicht die Ursache für die schon jetzt erkennbare erhebliche Verfahrensdauer, sondern vielmehr eine Folge des äußerst komplexen, streitigen und beträchtlichen Begutachtungsaufwand erfordernden Verfahrens. Der Anspruch ist dem Grunde nach entscheidungsreif. Darüber hinaus ist zumindest wahrscheinlich, dass der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe nebst Zinsen besteht (BGH, NJWRR 2005, 928; Musielak/Voit, a. a. O., Randnummern 7 und 17). 2. Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 -, ORWI, Juris, Randnummer 13). Demgemäß ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Beschaffungsvorgänge vor dem 01.01.1999 (Erwerbe Nr. 41, 43, 44, 47, 56 - 60, 120, 124 sowie 125) aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 85 EGV beziehungsweise 101 AEUV. Für die zeitlich danach erfolgten Erwerbsvorgänge ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 33 GWB in der jeweils gültigen Fassung. 3. Soweit die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, sind die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge vom Kartellzeitraum erfasst. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 (Anlage GL 5, im Folgenden: B 5, Seite 32, Randnummer 89 f.). Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte danach vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011. Die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge fielen somit in den Kartellzeitraum. Soweit die Klägerin sich hinsichtlich einzelner Erwerbsvorgänge auf einen Rechtserwerb durch Abtretung der Ansprüche des Günther Böttcher beruft, geht die Kammer nach durchgeführter Beweisaufnahme von der Richtigkeit des klägerische Vortrags aus. Der Zeuge G. B. hat in seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, die Ansprüche an die Klägerin abgetreten zu haben. In die Originalabtretungsurkunde wurde durch die Beteiligten Einsicht genommen. 4. Die Beklagte hat im genannten Zeitraum gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 19.07.2016 (B 5) eine fortdauernde und komplexe Zuwiderhandlung der beteiligten Unternehmen gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV festgestellt, indem die Unternehmen die Bruttopreislisten und deren Änderungen miteinander austauschten (B 5, Seite 19, Randnummer 46). Die Unternehmen waren hierdurch in die Lage versetzt, die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen zu können (B 5, Seite 19, Randnummer 47). Zwischen den beteiligten Unternehmen fanden mehrmals jährlich Treffen statt, in denen sie ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen besprachen und in einigen Fällen vereinbarten (B 5, Seite 20, Randnummer 51). Darüber hinaus vereinbarten sie den Zeitplan für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag (B 5, Seite 20, Randnummer 51). Nettopreise und Nettopreiserhöhungen wurden üblicherweise nicht ausgetauscht (B 5, Seite 22, Randnummer 56), auch wenn gelegentlich die Beteiligten, einschließlich der Vertreter der Hauptverwaltungen sämtlicher Kartellantinnen, auch Gespräche über die Nettopreise für einige Länder führten (B 5, Seite 20, Randnummer 51). Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für LKW im Europäischen Wirtschaftsraum (B 5, Seite 27, Randnummer 71). Die Absprachen verfolgten als gemeinsamen Zweck die Ausschaltung des Wettbewerbs (B 5, Seite 29, Randnummer 76 f.). Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission verstießen die genannten Absprachen somit gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV (B 5, Seiten 29 ff., Randnummern 79 ff.). Der von der Europäischen Kommission festgestellte Verstoß ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 33 Absatz 4 GWB bindend. Dabei greift die Bindungswirkung des § 33 Absatz 4 GWB auch in Fällen ein, in denen die Entscheidung nach dem 30.06.2005, dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, rechtskräftig geworden ist, auch wenn das kartellsrechtswidrige Verhalten in der Zeit davor stattfand (vergleiche BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 31; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 33 Randnummer 44). Die Beklagte hat somit vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV verstoßen, indem sie an der Koordinierung der Bruttopreise mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen - wie Auftragseingänge und Lieferfristen - beteiligt war, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielten. Gleiches gilt für die Streithelferinnen (Anlage B 5, Seite 9 f., Randnummer 7 - 9). 5. Die streitgegenständlichen LKW-Käufe waren, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, von den kartellrechtswidrigen Absprachen beziehungsweise Verhaltensweisen betroffen. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 42). Die von der Klägerin erworbenen LKW der Beklagten und der Streithelferinnen gehören zu den mittelschweren sowie schweren LKW, so dass die Kartellbetroffenheit bereits durch den rechtskräftigen Beschluss der Europäischen Kommission feststeht. Sämtliche Erwerbsvorgänge fallen zeitlich direkt in den Kartellzeitraum. Da nach den Feststellungen der Europäischen Kommission sämtliche mittelschwere und schwere LKW im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum kartellbetroffen waren, hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit für die von ihr käuflich erworbenen Neufahrzeuge hinreichend substantiiert dargelegt. 6. Die Kammer geht nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon aus, dass der Klägerin, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, durch die genannten Erwerbsvorgänge mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Absatz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/15 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 41). Die Anwendung des § 287 Absatz 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 43). Im Anwendungsbereich von § 287 Absatz 1 ZPO ist der Tatrichter besonders freigestellt; seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Einschätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 49). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es für die Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der dem Grunde nach zugesprochenen Erwerbsvorgänge ein Schaden dadurch entstanden ist, dass sie die LKW zu kartellbedingt überhöhten Preisen erworben hat. Dabei fällt nach Überzeugung der Kammer besonders ins Gewicht, dass das Kartell mit etwa 14 Jahren stabil über einen langen Zeitraum bestand, den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und alle führenden LKW-Hersteller umfasst hat. Der erhebliche organisatorische Aufwand bei der kollusiven Zusammenarbeit ist unter Marktteilnehmern nur erklärlich, wenn auf diese Weise ein Gewinn erwirtschaftet worden ist. Anderenfalls hätte die Beklagte darzulegen, welcher Zweck mit den kollusiven Austauschen erreicht werden sollte. Dies hat sie nicht getan. Insoweit hilft auch der Hinweis der Beklagten auf das von ihr eingeholte ökonomische Gutachten nicht weiter, denn die allgemeine Möglichkeit, dass ein Informationsaustausch auch zu niedrigeren Preisen führen könne, erklärt nicht die lange Aufrechterhaltung des vorliegenden rechtswidrigen Kartells. Dass das vorliegende Kartell eine Einschränkung des Preiswettbewerbs bezweckte, ergibt sich bereits, wie dargelegt, aus den bindenden Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission. Eine Einschränkung des Preiswettbewerbs auf Herstellerseite erfolgt allerdings nicht zur Senkung der Verkaufspreise. Für ein derart ungewöhnliches und wirtschaftlich nicht nachvollziehbares Verhalten trägt die Beklagte nichts Konkretes vor. Der Hinweis auf allgemeine Möglichkeiten der Preissenkung hilft insoweit nicht, da damit die hier vorhandenen konkreten Merkmale nicht berücksichtigt werden. Die hier konkret vorliegenden Umstände, nämlich die lange Dauer des Kartells von 1997 bis 2011, der erhebliche organisatorische Aufwand, bei dem von 1997 bis Ende 2004 Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen stattfanden und die in späteren Jahren erfolgten formalisierteren Treffen, bei denen die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen in einem Tabellenblatt zusammengetragen wurden, wobei diese Austausche mehrmals im Jahr stattfanden, werden von der Beklagten nicht erklärt. Unter Abwägung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere der zeitlichen Dauer, der räumlichen Ausdehnung und des organisatorischen Aufwandes des Kartells geht die Kammer von einer tatsächlichen Vermutung aus, dass den LKW-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstanden ist. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell. In diesem Urteil hat der BGH noch einmal bestätigt, dass es wirtschaftlicher Erfahrung entspricht, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, was auch für die Absprache von Preisen gelte (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 55). Derartige Absprachen zielen nach Auffassung des BGH darauf ab, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen (BGH, a. a. O.), was in gleicher Weise nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission für das vorliegende LKW-Kartell gilt (B 5, Seite 30, Randnummer 81). Im Übrigen ist im Rahmen des LKW-Kartells nicht ersichtlich, dass die Absprachen der Kartellanten regional oder zeitlich von erheblicher unterschiedlicher Intensität gewesen wären. Sollte dies der Fall sein, wäre es Sache der Beklagten, hierzu konkret und im Einzelnen vorzutragen und den genauen Inhalt der kollusiven Absprachen umfassend und in Details offenzulegen. Aus dem Beschluss der Europäischen Kommission ergeben sich keine regionalen oder zeitlichen Schwankungen. Der Klägerin liegen naturgemäß keine näheren Informationen zum kollusiven Informationsaustausch vor. 7. Die vorliegende tatsächliche Vermutung kartellbedingt überhöhter Preise wurde durch die Beklagte nicht widerlegt. a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, die Bruttolistenpreise seien ohne Bedeutung für die tatsächlich ausgehandelten Nettopreise, denn die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission vom 19.07.2016. Danach ist in der LKW-Branche der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (B 5, Seite 14, Randnummer 27). Selbstverständlich verbleibt es nicht bei den Bruttolistenpreisen. In einem zweiten Schritt werden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der LKW in die verschiedenen Märkte durch die Vertriebsunternehmen festgelegt (B 5, a. a. O.). Darüber hinaus gibt es die von den an den nationalen Märkten tätigen Händlern zu zahlenden Preise und die Nettoendkundenpreise. Letztere spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttolistenpreise wider (B 5, a. a. O.). Bereits hiermit ist bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreise die Basis der Preisgestaltung auch für die Nettoendkundenpreise bilden. Daher kommt es auf die unterschiedliche Entwicklung von Brutto- und Nettopreisen nicht an. Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Ausgangspunkt für die Preisverhandlung beim Kauf eines Fahrzeugs wird durch den Bruttolistenpreis bestimmt, nicht etwa durch Preisvorstellungen oder Wünsche des Kunden (oder des Verkäufers), die keine reale Basis hätten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, denn die für die Preisgestaltung wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission. b) Durch die den Kunden im Einzelfall gewährten Rabatte wird die tatsächliche Vermutung einer kartellbedingten Preisüberhöhung ebenfalls nicht beseitigt, denn diese geht dahin, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmung sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten. c) Die tatsächliche Vermutung wird durch die Beklagte auch nicht durch ihren Verweis auf den zwischen den Händlern herrschenden intensiven Wettbewerb widerlegt. Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20.12.2006 im Fusionskontrollverfahren MAN / Scania wurde festgestellt, dass ein intensiver Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern herrsche. Die genannte Entscheidung spricht nicht gegen die tatsächliche Vermutung, denn auch nach Auffassung der Kammer wurde der Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern durch die bebußten Absprachen nicht ausgeschlossen, sondern nur reduziert. Im Übrigen lagen der Europäischen Kommission im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung wesentliche Informationen zur Preisgestaltung und zur Preiskoordinierung nicht vor, die sie erst im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erhielt. d) Die tatsächliche Vermutung einer preissteigernden Wirkung des Kartells wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt ausgeräumt. Auch bei Vorliegen einer Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten, die miteinander dominiert werden konnten, mussten nicht die Optionen einzeln von der Absprache erfasst werden. Die von der Europäischen Kommission festgestellten Absprachen der Bruttopreiserhöhungen für die LKW-Basismodelle und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen (B 5, Seite 22, Randnummer 76) genügten, um den Preiswettbewerb zu beschränken. 8. Die Haftung der Beklagten auch für kartellbedingte Preisüberhöhungen durch den Erwerb der Klägerin bei den Streithelferinnen ergibt sich aus einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 840 Absatz 1 BGB. 9. Die Höhe des entstandenen Schadens ist auf der Grundlage von § 287 Absatz 1 ZPO zu ermitteln und gegebenenfalls zu schätzen. Die Klägerin hat außergerichtlich ein Sachverständigengutachten zur kartellbedingten Preisüberhöhung eingeholt und vorgelegt. Dieses Gutachten ist, wie jedes Parteigutachten, als qualifizierter Parteivortrag zu werten. Eine gerichtliche Entscheidung kann demgemäß darauf nicht gestützt werden. Insgesamt ist es damit wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der Erwerbsvorgänge, für die dem Grunde nach der Klage stattgegeben wurde, ein Schaden entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht, auch wenn dessen Höhe derzeit noch nicht benannt werden kann. 10. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen aufgrund einer vollständigen Weiterwälzung des Schadens an die Kunden, sogenanntes Passing on. Hierbei handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung. Der Einwand greift vorliegend nicht durch, denn es findet jedenfalls kein vollständiges, auf erste Sicht feststellbares Passing on statt (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - U (Kart) 2/17 -, Juris, Randnummer 157), wobei die Zulässigkeit des Einwands ohnehin fraglich erscheint, da die LKW als Betriebsmittel eingesetzt, eine eigene Wertschöpfung mit ihnen erzielt und sie nicht lediglich als Ware gehandelt wurden (vergleiche Landgericht Stuttgart, Grundurteil vom 08.10.2018 - 45 O 6/17 -, Seite 11 f.). 11. Die zugrunde liegenden Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. a) Eine Verjährung ergibt sich nicht aus der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Voraussetzung ist zunächst, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine Kenntnis der Geschädigten ist anzunehmen mit dem 19.07.2016, der Pressemitteilung des Beschlusses der Europäischen Kommission. Hieraus ergeben sich Einzelheiten bezüglich der Zuwiderhandlungen, der Zeiträume, der involvierten Hersteller und der betroffenen LKW, die eine Klage ermöglichten. Eine Kenntnis ist nicht bereits mit den Durchsuchungen am 18.01.2011 oder mit den Presseberichten hierüber im März 2011 anzunehmen, denn zu diesem Zeitpunkt war für die Geschädigten unklar, ob tatsächlich Absprachen der Hersteller vorlagen, welche LKW oder Dienstleistungen betroffen waren und gegebenenfalls, in welchen Zeiträumen. Die Geschädigten hätten allenfalls Mutmaßungen anstellen können, auf die nicht einmal eine Feststellungsklage gestützt werden konnte (vergleiche Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 - 45 O 1/17 -, Juris, Randnummer 67 ff.). b) Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht aufgrund der kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Absatz 3 Satz 1 BGB verjährt. Für Ansprüche, die zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.2001 entstanden sind, ist Artikel 229, § 6 Absatz 4 EGBGB anwendbar. Die 10jährige Verjährung begann damit am 01.01.2002 hinsichtlich der Käufe Nr. 41, 44, 47, 56 - 60, 119 - 121, 123 - 125 und 127. Der Ablauf der Frist erfolgte grundsätzlich am 31.12.2011 um 24.00 Uhr. c) Die Verjährung wurde jedoch gehemmt gemäß § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV. Ein Verfahren ist eingeleitet im Sinne der genannten Vorschrift, sobald die Kartellbehörde oder die Europäische Kommission eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (vergleiche Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Auflage 2014, § 33 GWB, Randnummer 79). Streitig ist, ob die Maßnahme den Kartellanten bekanntgegeben worden sein muss. Bekanntgabe liegt vorliegend ohne Zweifel vor, denn am 18.01.2011 erfolgten bei den Herstellern die Durchsuchungen. Bei der Einleitung im Sinne von § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vergleiche Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff.; derselbe, die Verjährungshemmung gemäß § 33 Absatz 5 GWB, WuW 2014, 937 ff.; anderer Ansicht: Landgericht Köln, Urteil vom 17.01.2013 - 88 O 1/11 –, CR 2013, 297). Bereits die Rechtssicherheit gebietet die genannte Auslegung des Begriffes der Verfahrenseinleitung, die an der Legaldefinition des § 9 VwVfG ausgerichtet ist, denn für Außenstehende ist häufig schon nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vergleiche Soyez, WuW 2014, 939). Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Absatz 5 GWB gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausganges des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vergleiche Soyez, a. a. O., 940). Die Hemmung der Verjährung wurde beendet durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016, wobei gemäß §§ 33 Absatz 5 GWB, 204 Absatz 2 Satz 1 BGB die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet. Da der Beschluss der Europäischen Kommission erst zwei Monate nach Bekanntgabe gemäß Artikel 263 Absatz 6 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens am 19.09.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung daher frühestens am 19.03.2017. Die Klageschrift ging vorliegend am 19.07.2017 bei Gericht ein. Die klägerischen Schadensersatzansprüche waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.01.2011 waren mehr als elf Monate der ursprünglichen Frist noch nicht aufgebraucht. d) § 33 Absatz 5 GWB 2005 ist anwendbar auch auf Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 01.07.2005 entstanden und noch nicht verjährt sind (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 62 ff.). III. Soweit die Klage nicht unzulässig oder dem Grunde nach gerechtfertigt ist, war sie als unbegründet abzuweisen. 1. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 13, 15, 16, 18, 24, 28, 30, 33 - 36, 39, 40, 42, 43, 45, 46, 48 - 55, 63, 65, 66, 74 - 76, 78 - 82, 84, 85, 90, 101 und 126 zu, denn insoweit hat die Klägerin eine Kartellbetroffenheit ihrer Erwerbe nicht hinreichend konkret dargelegt. Bei sämtlichen Erwerbsvorgängen handelt es sich um Leasing, wobei ein direkter Eigentumserwerb der Klägerin nicht erfolgt ist. Eine Kartellbetroffenheit ergibt sich insoweit nicht aus den Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19.07.2016. Sonstige Umstände, aus denen auf eine kartellbedingte Überhöhung der Leasingpreise geschlossen werden könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist völlig unklar, wie sich die Absprache der Kartellanten über die Bruttolistenpreise auf die von der Klägerin gezahlten Leasingpreise ausgewirkt haben könnte. 2. An der erforderlichen Darlegung einer Kartellbetroffenheit fehlt es außerdem hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 31, 49, 63, 70, 83 und 122, denn insoweit handelt es sich um Gebrauchtfahrzeuge. Diese waren nach den Feststellungen der Europäischen Kommission nicht von den Zuwiderhandlungen der Kartellanten betroffen, B 5, Seite 9, Randnummer 5. Die Klage war daher auch hinsichtlich dieser Erwerbsvorgänge abzuweisen. 3. Soweit sich die Beklagte und die Streithelferinnen darauf berufen, dass hinsichtlich einzelner Erwerbsvorgänge Garantieleistungen gewährt wurden beziehungsweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Kosten für Aufbauten enthalten waren, die jeweils nicht kartellbetroffen waren, hindert das die Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach nicht, denn die betroffenen LKW selbst waren jedenfalls kartellbetroffen. Im Rahmen der Feststellung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes werden Garantieleistungen jedoch zu berücksichtigen sein, ebenso der M OnRoadService. IV. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zinsen ist dem Grunde nach in gesetzlicher Höhe ab Schadensentstehung ebenfalls gerechtfertigt. Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 01.07.2005 erfolgt sind, ergibt sich dem Grunde nach ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % jährlich gemäß § 246 BGB. Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten von § 33 Absatz 3 Satz 3 und 4 GWB 2005 entstanden sind, sind demnach auch für die Zeit ab Juli 2005 nicht nach dieser Norm zu verzinsen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 49). Für die Erwerbsvorgänge nach dem 01.07.2005 ergibt sich ein Zinsanspruch grundsätzlich gemäß § 33 Absatz 3 Satz 4 und 5 GWB ab Schadensentstehung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dies bedeutet, dass sich dem Grunde nach ein Zinsanspruch in Höhe von 4 % jährlich ergibt für die Erwerbsvorgänge Nr. 1 - 7, 9 - 12, 14, 17, 21 - 23, 25 - 27, 32, 37, 38, 41, 44, 47, 56 - 60, 105, 119 - 121, 123 - 125 und 127. Hinsichtlich der übrigen zugesprochenen Erwerbsvorgänge dem Grunde nach ergibt sich ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung. V. Da über die Ansprüche nur dem Grunde nach entschieden wurde, besteht für prozessuale Nebenentscheidungen keine Veranlassung. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines LKW-Kartells geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Speditionsunternehmen. Die Beklagte bildete im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 mit anderen LKW-Herstellern ein Kartell. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 verwiesen, Anlage GL 5 (im Folgenden: B 5). Danach bestand die Zuwiderhandlung in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere (zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwere LKW (über 16 Tonnen) im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Wegen der genannten Zuwiderhandlungen fanden am 18.01.2011 Durchsuchungen bei den Herstellern wie auch bei der Beklagten statt. Mit förmlichem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Hersteller eröffnet, auch gegen die Beklagte. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund von insgesamt 127 Erwerbsvorgängen geltend, wovon 118 Erwerbsvorgänge LKW der Beklagten betreffen und 9 LKW der Streithelferinnen. Die Erwerbsvorgänge stellen sich folgendermaßen dar: Lfd. Nr. FIN Erwerbsdatum (korrigiert) Nettopreis (in Euro) 1 WDB9302031K874381 16.06.2003 84.500,00 2 WDB9302031K947035 02.02.2004 79.000,00 3 WDB9502031K763011 15.03.2002 80.750,00 4 WDB9302031K893851 02.02.2004 82.000,00 5 WDB9302031L074059 30.12.2004 92.500,00 6 WDB9302031K861664 16.06.2003 84.500,00 7 WDB9302031K949050 02.02.2004 83.830,00 8 WDB9302031L115494 14.12.2005 95.300,00 9 WDB9302031K911828 02.02.2004 82.000,00 10 WDB9302031K911689 02.02.2004 82.000,00 11 WDB9302031K914900 02.02.2004 82.000,00 12 WDB9302031K945678 02.02.2004 79.000,00 13 WDB9302031K946877 02.02.2004 82.000,00 14 WDB9502031K795639 30.10.2002 78.000,00 15 WDB9302031L095671 14.12.2005 90.100,00 16 WDB9302031L121352 14.12.2005 96.200,00 17 WDB9302031L069559 30.12.2004 92.500,00 18 WDB9302031L124807 14.12.2005 96.200,00 19 WDB9302031L124637 14.12.2005 90.100,00 20 WDB9302031L155910 14.12.2005 90.100,00 21 WDB9502031K795767 29.10.2002 80.750,00 22 WDB9302031K994789 12.11.2004 --- 23 WDB9302031K892174 16.06.2003 84.500,00 24 WDB9302031K996417 24.11.2004 85.600,00 25 WDB9502031K796446 05.09.2002 78.000,00 26 WDB9302031K861026 16.06.2003 79.000,00 27 WDB9302031K861717 16.06.2003 84.500,00 28 WDB9340321L193033 14.12.2005 83.550,00 29 WDB9302031L235354 16.03.2007 96.200,00 30 WDB9502031K532485 02.08.2000 79.761,53 31 WDB9302031K817235 06.03.2003 84.500,00 32 WDB9502031K95700 05.09.2002 80.750,00 33 WDB9302031L077904 30.12.2004 86.800,00 34 WDB9302031L063398 30.12.2004 86.800,00 35 WDB9302031L025730 30.12.2004 92.500,00 36 WDB9302031L024795 30.12.2004 92.500,00 37 WDB9302031K836737 16.06.2003 79.000,00 38 WDB9302031K874891 16.06.2003 84.500,00 39 WDB9302031K945655 02.02.2004 82.000,00 40 WDB9502031K534313 02.08.2000 79.761,53 41 WDB9502031K386137 06.05.1998 84.230,22 42 WDB9502031K492431 10.09.1999 84.312,03 43 WDB9502031K273936 09.09.1997 92.543,83 44 WDB9502031K370632 06.05.1998 84.269,00 45 WDB9502031K454110 17.08.1999 82.880,41 46 WDB9502031K395704 06.05.1999 84.230,22 47 WDB9502031K359263 06.05.1998 84.230,22 48 WDB9502031K454190 17.08.1999 81.806,70 49 WDB9502031K569928 03.04.2002 69.000,00 50 WDB9540321K425818 06.05.1999 69.791,34 51 WDB9502031K454026 17.08.1999 82.880,41 52 WDB9502031K461196 23.09.1999 82.880,41 53 WDB9502031K534746 15.03.2000 79.761,53 54 WDB9502031K491657 10.09.1999 80.784,12 55 WDB9502031K461795 10.09.1999 81.806,70 56 WDB9502031K331386 06.05.1998 85.181,23 57 WDB9502031K359290 06.05.1998 84.230,22 58 WDB9502031L359347 06.05.1998 84.230,22 59 WDB9502031K362174 06.05.1998 84.230,22 60 WDB9502031K370086 06.05.1998 84.230,22 61 WDB9302031L187208 14.12.2005 96.200,00 62 WDB9302031L312311 01.11.2007 91.640,00 63 WDB9302031K906773 23.05.2006 86.800,00 64 WDB9340321L357525 01.11.2007 84.930,00 65 WDB9302031L476372 27.04.2009 98.900,00 66 WDB9340321L501285 27.04.2009 84.980,00 67 WDB9302031L336369 01.11.2007 91.640,00 68 WDB9340321L357524 01.11.2007 84.930,00 69 WDB9340321L366270 01.11.2007 84.930,00 70 WDB9302031L133038 31.01.2007 82.650,00 71 WDB9340321L356063 01.11.2007 84.930,00 72 WDB9302031L342390 01.11.2007 91.640,00 73 WDB9340321L356471 01.11.2007 84.930,00 74 WDB9502031K532498 15.03.2000 79.761,53 75 WDB9502031K534543 02.08.2000 79.761,53 76 WDB9502031K534002 02.08.2000 79.761,53 77 WDB9340321L418714 12.11.2008 87.500,00 78 WDB9302031L472809 27.04.2009 92.180,00 79 WDB9502031K763424 15.03.2002 81.350,00 80 WDB9502031K763114 15.03.2002 81.350,00 81 WDB9302031L494230 27.04.2009 92.180,00 82 WDB9302031L494229 27.04.2009 92.180,00 83 WDB9302031L156036 14.12.2005 90.100,00 84 WDB9302031L258990 16.03.2007 96.200,00 85 WDB9302031L268435 16.03.2007 96.200,00 86 WDB9340321L286833 18.09.2007 84.000,00 87 WDB9340321L287350 18.09.2007 84.000,00 88 WDB9340321L365328 01.11.2007 84.930,00 89 WDB9340321L287194 18.09.2007 84.000,00 90 WDB9302031K911903 02.02.2004 82.000,00 91 WDB9302031L341481 01.11.2007 97.980,00 92 WDB9302031L344855 01.11.2007 97.980,00 93 WDB9302031L341591 01.11.2007 97.480,00 94 WDB9340321L428224 12.11.2008 87.500,00 95 WDB9340321L427421 12.11.2008 87.500,00 96 WDB9340321L439565 27.04.2009 84.600,00 97 WDB9302031L428321 12.11.2008 99.990,00 98 WDB9302031L420340 12.11.2008 99.990,00 99 WDB9340321L418713 12.11.2008 87.500,00 100 WDB9302031L420101 12.11.2008 99.990,00 101 WDB9302031L429480 12.11.2008 94.330,00 102 WDB9302031L428322 12.11.2008 99.990,00 103 WDB9302031L429111 12.11.2008 99.990,00 104 WDB9302031L445692 27.04.2009 92.180,00 105 WDB9700251K431334 08.12.1999 69.830,00 106 WDB9302031L445691 27.04.2009 92.180,00 107 WDB9302031L445540 27.04.2009 92.180,00 108 WDB9302031L513290 08.09.2010 92.180,00 109 WDB9302031L470590 27.04.2009 92.180,00 110 WDB9302031L552538 08.09.2010 97.900,00 111 - 06.04.2011 (laut Replik) 97.900,00 (laut Replik) 112 - 06.04.2011 (laut Replik) 97.900,00 (laut Replik) 113 - 24.08.2011 (laut Replik) 97.900,00 (laut Replik) 114 - 24.08.2011 (laut Replik) 97.900,00 (laut Replik) 115 - 24.08.2011 (laut Replik) 97.900,00 (laut Replik) 116 - 06.10.2011 (laut Replik) 92.180,00 (laut Replik) 117 - 07.10.2011 (laut Replik) 92.180,00 (laut Replik) 118 - 14.10.2011 (laut Replik) 92.180,00 (laut Replik) 119 WMAT35ZZZ1M315964 05.12.2000 84.363,16 120 WMAT376809M266700 16.12.1998 80.272,83 121 WMAT35ZZZ1M315972 26.01.2001 84.434,21 122 WMAT370208W026250 20.04.1999 77.726,37 123 WMAH20ZZZ2W045417 14.12.2001 80.375,08 124 WMAT376808M266687 16.12.1998 80.272,83 125 WMAT375366W034363 14.04.1998 75.671,20 126 WMAH20ZZZ2W047026 01.08.2002 81.800,00 127 WMAT35ZZZYM302236 23.05.2000 84.363,16 Die Klägerin behauptet, aus den genannten LKW-Käufen sei der Klägerin ein kartellbedingter Schaden von zusammen 1.831.367,07 Euro entstanden. Teilweise stehe der Klägerin der Anspruch aufgrund einer Abtretung des Günther Böttcher zu. Sämtliche streitgegenständliche Fahrzeuge seien von der Klägerin finanziert oder geleast worden. Hinsichtlich des Leasings wird auf Seiten 17 ff. der Replik (Blatt 124 ff. der Akten) verwiesen. Die Europäische Kommission habe bereits festgestellt, dass die LKW-Hersteller systematisch Preise abgesprochen und/oder gemeinschaftlich Preise festgesetzt hätten und es einen flächendeckenden Informationsaustausch über Jahre gegeben habe, womit eine sogenannte Kernbeschränkung, nämlich Preisabsprachen, verbindlich festgestellt worden seien. Das Ziel der Absprachen und Abstimmungen habe in der Durchsetzung höherer Nettopreise beim Kunden gelegen. Die klägerischen Ansprüche seien nicht verjährt. Hinsichtlich der Schadenshöhe verweist die Klägerin auf das wettbewerbsökonomische Gutachten der EE&MC European Economic & Marketing Consultants GmbH, Anlage K 44. Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.831.367,07 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11.874,01 Euro seit dem 30.09.1997, aus 5.827,75 Euro seit dem 30.04.1998, aus 8.049,01 Euro seit dem 31.05.1998, aus 7.571,79 Euro seit dem 30.09.1998, aus 39.792,87 Euro seit dem 31.10.1998, aus 22.020,21 Euro seit dem 31.12.1998, aus 11.308,07 Euro seit dem 28.02.1999, aus 9.993,03 Euro seit dem 30.04.1999, aus 14.887,51 Euro seit dem 30.06.1999, aus 10.390,81 Euro seit dem 30.09.1999, aus 44.859,44 Euro seit dem 31.10.1999, aus 29.548,39 Euro seit dem 30.11.1999, aus 9.081,27 Euro seit dem 31.12.1999, aus 29.217,44 Euro seit dem 30.03.2000, aus 62.660,56 Euro seit dem 30.09.2000, aus 12.291,15 Euro seit dem 31.10.2000, aus 16.221,86 Euro seit dem 31.12.2001, aus 20.794,42 Euro seit dem 30.04.2002, aus 34.048,92 Euro seit dem 31.07.2002, aus 18.835,53 Euro seit dem 31.08.2002, aus 59.588,85 Euro seit dem 31.10.2002, aus 10.102,33 Euro seit dem 28.02.2003, aus 11.644,49 Euro seit dem 30.06.2003, aus 20.204,66 Euro seit dem 30.09.2003, aus 31.692,33 Euro seit dem 31.10.2003, aus 10.102,33 Euro seit dem 31.12.2003, aus 17.364,34 Euro seit dem 28.02.2004, aus 16.988,56 Euro seit dem 31.03.2004, aus 50.063,77 Euro seit dem 30.04.2004, aus 15.861,19 Euro seit dem 31.08.2004, aus 52.237,48 Euro seit dem 30.09.2004, aus 23.174,21 Euro seit dem 28.02.2005, aus 35.089,57 Euro seit dem 31.05.2005, aus 17.968,96 Euro seit dem 30.09.2005, aus 31.614,83 Euro seit dem 31.10.2005, aus 17.595,28 Euro sei dem 30.11.2005, aus 19.637,50 Euro sei dem 31.01.2006, aus 82.580,11 Euro sei dem 30.04.2006, aus 35.385,35 Euro seit dem 30.09.2006, aus 16.134,47 Euro seit dem 30.11.2006, aus 34.335,52 Euro seit dem 28.02.2007, aus 19.934,90 Euro seit dem 30.03.2007, aus 17.774,25 Euro seit dem 31.05.2007, aus 35.387,29 Euro seit dem 30.09.2007, aus 72.020,86 Euro seit dem 30.11.2007, aus 44.328,51 Euro seit dem 28.02.2008, aus 16.475,15 Euro seit dem 30.04.2008, aus 43.228,34 Euro seit dem 31.05.2008, aus 13.139,33 Euro seit dem 30.06.2008, aus 87.975,46 Euro seit dem 31.07.2008, aus 45.133,22 Euro seit dem 31.08.2008, aus 35.112,08 Euro seit dem 28.02.2009, aus 67.162,95 Euro seit dem 30.03.2009, aus 41.634,12 Euro seit dem 30.04.2009, aus 18.042,97 Euro seit dem 31.07.2009, aus 18.594,85 Euro seit dem 30.09.2009, aus 18.594,85 Euro seit dem 30.10.2009, aus 18.519,15 Euro seit dem 30.11.2009, aus 18.675,52 Euro seit dem 28.02.2010, aus 18.299,74 Euro seit dem 31.03.2010, aus 16.410,38 Euro seit dem 30.04.2010, aus 25.477,97 Euro seit dem 31.08.2010, aus 46.688,01 Euro seit dem 30.09.2010, aus 14.851,37 Euro seit dem 30.04.2011, aus 20.988,25 Euro seit dem 31.08.2011 und aus 28.275,34 Euro seit dem 30.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie bestreitet die von der Klägerin behauptete Abtretung und vertritt die Auffassung, das bebußte Verhalten der Beklagten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen. Der LKW-Markt in Deutschland und Europa sei heftig umkämpft. Der erfolgte Informationsaustausch über Bruttolistenpreise habe einen rein informatorischen Austausch dargestellt, der die tatsächlich bezahlten Nettopreise nicht beeinflusst habe. Diese seien vielmehr individuell ausgehandelt worden. Die Klägerseite sei vom unzulässigen Informationsaustausch nicht betroffen. Ferner fehle ein systematischer Zusammenhang zwischen den Bruttolistenpreisen und den Nettopreisen. Schließlich hätten die Marktanteile der LKW-Hersteller im Zeitraum des unzulässigen Informationsaustausches massiv variiert. Jedenfalls habe die Klägerin einen etwaigen Schaden an ihre Kunden sowie bei der Verwertung der LKW weitergereicht. Der Informationsaustausch habe auch nicht zu einer zeitlichen Nachwirkung geführt. Schließlich seien sämtliche Schadensersatzansprüche verjährt. Die auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferinnen beantragen: Klageabweisung. Sie behaupten, es fehle bereits an einer kartellbedingten Preisüberhöhung. Ein systematischer Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreis und Endkundenpreisen könne ausgeschlossen werden. Außerdem hätte die Klägerin einen eventuellen Schaden an ihre Kunden weitergewälzt. Auch die Streithelferinnen berufen sich auf Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der Streithelferinnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 07. und 21.01.2019 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.01.2019 Bezug genommen.