Urteil
30 O 39/17
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0228.30O39.17.00
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Leitsätze
1. Die Abstimmung und der Austausch von Bruttopreislisten bzw. Bruttopreisen über sog. Bruttopreislisten - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren -, eine Abstimmung und Austausch von Preisen , Nettopreisen , Preiserhöhungen sowie Rabatten , die Abstimmung und der Austausch von weiteren sensiblen Informationen wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen sowie darüber hinaus Absprachen und Vereinbarungen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten stellen allesamt einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen dar. Dies folgt aus den bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks).(Rn.43)
2. Aufgrund dieser bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks) ist nicht von einem "bloßen und als solchen aus ökonomischer Sicht deshalb wettbewerbsunschädlichen Informationsaustausch" auszugehen, sondern (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend):
a) von konkreten verbindlichen Absprachen und Vereinbarungen der Kartellanten über Preise (Brutto(-listen)preise, Nettopreise), Preiserhöhungen und Rabatten,
b) jedenfalls einem wettbewerbsschädlichen produktspezifischen Informationsaustausch über Preise (Brutto(-listen)preise, Nettopreise), Preiserhöhungen und Rabatte, sowie
c) bindenden Absprachen und Vereinbarungen zu den Modalitäten, insbesondere dem Zeitpunkt der Einführung von Emissionstechnologien und dafür zu erhebenden Aufschlägen, betreffend das in der Kommissionsentscheidung bezeichnete Wirtschaftsgut bzw. "Produkt der Zuwiderhandlungen".(Rn.70)
3. Die Bindungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 erstreckt sich auf die Feststellungen des Kartellverstoßes sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Dementsprechend handelt es sich bei den in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen um einen Kartellverstoß nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und damit bei den Teilnehmern der Zuwiderhandlung um Kartellanten und bei deren Zusammenschluss um ein Kartell.(Rn.79)
4. Ein Schadensersatzanspruch (hier: eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach einem Beschaffungsvorgang für Lastkraftwagen) setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist. Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vergleiche BGH, 11. Dezember 2018, KZR 26/17, NJW 2019, 661 Schienenkartell).(Rn.84)
5. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt derjenige, der sich auf die Kartellrechtsverletzung beruft.(Rn.85)
6. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen sind. Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können.(Rn.90)
7. Es entspricht zudem der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und eine tatsächliche Vermutung dafür streitet, dass soweit Unternehmen - trotz der mit einem Kartell einhergehenden erheblichen Risiken (vgl. etwa Verhängung eines Bußgeldes bei Aufdeckung des Kartells) - eine verbotswidrige Absprache treffen oder einen wettbewerbsschädlichen (produktspezifischen) Informationsaustausch iSv Art. 101 AEUV/Art. 53 EWR-Abkommen unterhalten, die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden.(Rn.91)
8. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist.(Rn.131)
9. Ob und ggf. in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt haben, wird von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen.(Rn.142)
10. Aufgrund einer hohen Schadenswahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit einem Preisüberhöhungsschaden ist von einem Anscheinsbeweis auszugehen.(Rn.166)
11. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Es gibt weitere Parallelverfahren.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den diesem durch verbotene Absprachen im sogenannten EU-Lkw-Kartell, insbesondere zu Preis- und Emissionstechnologiebelangen, sanktioniert durch Bußgeldbescheide der EU-Kommission vom Juli 2016 (AT.39824-Trucks) entstandenen Schaden zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf geleistete Teilzahlungen und Zahlungen - jeweils ab Zahlung - zu ersetzen hat, insoweit dieser zurückgeht auf die Erwerbsvorgänge eines Mercedes-Benz Atego im Jahre 2006 und dreier Mercedes-Benz Actros im Jahre 2010 (= lfd. Nr. 6-9 gem. Bl. 176 d.A. bzw. Anlage K4-K7).
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 230.000,- EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abstimmung und der Austausch von Bruttopreislisten bzw. Bruttopreisen über sog. Bruttopreislisten - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren -, eine Abstimmung und Austausch von Preisen , Nettopreisen , Preiserhöhungen sowie Rabatten , die Abstimmung und der Austausch von weiteren sensiblen Informationen wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen sowie darüber hinaus Absprachen und Vereinbarungen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten stellen allesamt einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen dar. Dies folgt aus den bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks).(Rn.43) 2. Aufgrund dieser bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks) ist nicht von einem "bloßen und als solchen aus ökonomischer Sicht deshalb wettbewerbsunschädlichen Informationsaustausch" auszugehen, sondern (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend): a) von konkreten verbindlichen Absprachen und Vereinbarungen der Kartellanten über Preise (Brutto(-listen)preise, Nettopreise), Preiserhöhungen und Rabatten, b) jedenfalls einem wettbewerbsschädlichen produktspezifischen Informationsaustausch über Preise (Brutto(-listen)preise, Nettopreise), Preiserhöhungen und Rabatte, sowie c) bindenden Absprachen und Vereinbarungen zu den Modalitäten, insbesondere dem Zeitpunkt der Einführung von Emissionstechnologien und dafür zu erhebenden Aufschlägen, betreffend das in der Kommissionsentscheidung bezeichnete Wirtschaftsgut bzw. "Produkt der Zuwiderhandlungen".(Rn.70) 3. Die Bindungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 erstreckt sich auf die Feststellungen des Kartellverstoßes sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Dementsprechend handelt es sich bei den in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen um einen Kartellverstoß nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und damit bei den Teilnehmern der Zuwiderhandlung um Kartellanten und bei deren Zusammenschluss um ein Kartell.(Rn.79) 4. Ein Schadensersatzanspruch (hier: eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach einem Beschaffungsvorgang für Lastkraftwagen) setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist. Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vergleiche BGH, 11. Dezember 2018, KZR 26/17, NJW 2019, 661 Schienenkartell).(Rn.84) 5. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt derjenige, der sich auf die Kartellrechtsverletzung beruft.(Rn.85) 6. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen sind. Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können.(Rn.90) 7. Es entspricht zudem der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und eine tatsächliche Vermutung dafür streitet, dass soweit Unternehmen - trotz der mit einem Kartell einhergehenden erheblichen Risiken (vgl. etwa Verhängung eines Bußgeldes bei Aufdeckung des Kartells) - eine verbotswidrige Absprache treffen oder einen wettbewerbsschädlichen (produktspezifischen) Informationsaustausch iSv Art. 101 AEUV/Art. 53 EWR-Abkommen unterhalten, die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden.(Rn.91) 8. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist.(Rn.131) 9. Ob und ggf. in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt haben, wird von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen.(Rn.142) 10. Aufgrund einer hohen Schadenswahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit einem Preisüberhöhungsschaden ist von einem Anscheinsbeweis auszugehen.(Rn.166) 11. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Es gibt weitere Parallelverfahren. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den diesem durch verbotene Absprachen im sogenannten EU-Lkw-Kartell, insbesondere zu Preis- und Emissionstechnologiebelangen, sanktioniert durch Bußgeldbescheide der EU-Kommission vom Juli 2016 (AT.39824-Trucks) entstandenen Schaden zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf geleistete Teilzahlungen und Zahlungen - jeweils ab Zahlung - zu ersetzen hat, insoweit dieser zurückgeht auf die Erwerbsvorgänge eines Mercedes-Benz Atego im Jahre 2006 und dreier Mercedes-Benz Actros im Jahre 2010 (= lfd. Nr. 6-9 gem. Bl. 176 d.A. bzw. Anlage K4-K7). 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 230.000,- EUR Die Klage ist zulässig (A.) und in tenoriertem Umfang begründet (B.). A. 1. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). 2. Die Klage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung begehrt wird, in der Klageschrift sowie den hierzu in Anlage vorgelegten Rechnungen und sonstigen Belegen hinreichend individualisiert. 3. Die Feststellungsklage ist auch zulässig, der Klägerin fehlt nicht das berechtigte Interesse. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 in Sachen KZR 56/16 ausgeführt, dass allein der Umstand, dass zur Bezifferung des in Frage stehenden Schadens ein zeitaufwendiges ökonomisches Gutachten erforderlich sei, für sich genommen nicht ausreiche, um ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Hier, wie in dem entschiedenen Fall, gibt es jedoch eine weitere Besonderheit. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Wann ein Verfahren iSd einschlägigen Hemmungsvorschriften gem. § 33 Abs. 5 GWB 2005 „eingeleitet“ ist, wenn, wie hier, eine Entscheidung der EU-Kommission in Frage steht, ist höchstrichterlich jedoch nicht geklärt und wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl. 2014, § 33 GWB Rn. 79; Anm.: von Deringer zu EuGH, Urteil vom 6.2.1973 - Rechtssache 48/72 = BeckRS 9998, 108077; Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff; derselbe, Die Verjährungshemmung gem. § 33 Abs. 5 GWB, WuW 2014, 937 ff; Seifert, Die Verjährung kartellrechtlicher Follow-on-Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 474 ff (479); i.E. ebenso ohne nähere Begründung LG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2016, 37 O 27/11 (Kart) a. A. und auf den förmlichen Einleitungsbeschluss d. EU-Kommission i.E. abstellend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2014, VI-U (Kart) 7/13, juris Rn. 129 und Rn. 141; LG Köln, Urteil vom 17.1.2013, 88 O 1/11 - CR 2013, 297, juris Rn. 117, jeweils ebenfalls ohne nähere Begründung Wiedmann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 50 Rn. 172). Der Erfolg der Verjährungseinrede hängt von der Beurteilung dieser Rechtsfrage ab, weshalb der Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden kann. B. Die Klage ist - im tenoriertem Umfang - begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung der Fahrzeuge lfd. Nr. 6 bis 9 (Anlage K4-K7) zu (hierzu nachfolgend unter I. im Einzelnen). Dies gilt nicht hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5 (Anlage K1-K3), weshalb die Klage insofern unbegründet ist (hierzu nachfolgend unter II. im Einzelnen). I. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung der Fahrzeuge gemäß lfd. Nr. 6-9 bzw. Anlage K4-7 gem. dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltenden und damit maßgeblichen Recht zu (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, „ORWI“ - GRUR 2012, 291 Rn. 13). Anspruchsgrundlage für die genannten Beschaffungsvorgänge ist danach § 33 Abs. 3 GWB 2005. Nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Klägerin und ausweislich der zu den genannten Vorgängen lfd. Nr. 6-9 vorgelegten Rechnungen gem. Anlage K4-7 wurden die insofern in Frage stehenden Fahrzeuge in 07/06 und 2010 erworben. Nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 ist derjenige, der einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 33 Abs. 1 GWB 2005 ist/war derjenige, der gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Art. 81 EGV) oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Betroffen iSd Norm ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. In der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung wird ein solcher Verstoß festgestellt. 2. Der Erwerb der Fahrzeuge lfd. Nr. 6-9 im Verhältnis Klägerin - Beklagte steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte hat zu ihrem Einwand in der Klageerwiderung, es handle sich insofern um Leasingkäufe, im Termin am 13.9.2018 erklärt, dieser Einwand werde nicht mehr aufrechterhalten. Dass der tatsächliche Kaufpreis für das Fahrzeug lfd. Nr. 7 107.457,00 EUR (Anlage K 5), für lfd. Nr. 8 97.584,00 EUR (Anlage 5) und für lfd. Nr. 9 107.457,00 EUR (Anlage K 7), jeweils brutto, betragen hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der hierzu klägerseitig vorgelegten Rechnungen fest (Anlage K5-K7). Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung einwendet, die Kaufpreise seien unzutreffend und hiervon abweichend andere Nettopreise benennt, widerspricht dies den Angaben in den vorgenannten Rechnungen und wird durch nichts belegt. Dass die Rechnungen falsch wären, behauptet die Beklagte nicht; ebenso wenig legt sie ihre Einwendungen belegende, von den Rechnungen abweichende Unterlagen oder sonstige Belege dafür vor. Nachdem die Beklagten zu diesen Vorgängen in der Klageerwiderung ohnehin zunächst behauptet hat, es handle sich bei diesen Vorgängen um Leasinggeschäfte, was im Termin am 13.9.2018 jedoch wieder zurückgenommen wurde (s.o.), mag es auch so sein, dass sie die abweichend von den Rechnungen in der Klageerwiderung genannten Beträge ebenfalls nicht mehr hat aufrecht erhalten wollen, was aber aus obigen Gründen dahingestellt bleiben kann; die Kaufpreise stehen wie dargelegt fest. Hinsichtlich des Fahrzeugs lfd. Nr. 6 folgt aus der hierzu vorgelegten Rechnung, dass diese auch Aufbauten inkludiert. Derartiges wird von der Kommissionsentscheidung nicht erfasst (Rn. 5). Dies sieht die Klägerin letztlich ebenso. Bereits in der Klageschrift heißt es hierzu, dass von den in den Rechnungen genannten Endsummen ggf. Aufbaukosten abzuziehen seien, die die Klägerin dort mit ca. 1/3 des jeweiligen Rechnungsbetrages beziffert. Die Beklagte hat zum Beschaffungsvorgang gem. lfd. Nr. 6 unter Verweis auf in der Rechnung ausgewiesene spezifische Aufbauten angegeben, dass der Kaufpreis für das (reine) Fahrgestell ohne diese 88.616,88 EUR (netto) betragen habe (Bl. 176/250 d.A.). Die Klägerin hat sich diesen Vortrag zu eigen gemacht (vgl. Protokoll vom 13.9.2018, Bl. 240 ff d.A.), weshalb insofern von einem Kaufpreis für das kartellierte Produkt gem. Rn. 5 d. Kommissionsentscheidung iHv 105.454,08 EUR (brutto) auszugehen ist. Dass die Klägerin vorzugsteuerabzugsberechtigt wäre, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. 3. Die Beklagte hat vorsätzlich und schuldhaft gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. a) Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der EU-Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - BGHZ 211, 146-171 Rn. 12 ff). Nachdem die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 6-9 auch nach Inkrafttreten von § 33 Abs. 4 GWB 2005 erfolgt sind, kommt es auf die Frage, inwiefern § 33 Abs. 4 GWB 2005 auch auf Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 31) nicht an. Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet)erfasst nach einhelliger Meinung und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - BGHZ 211, 146 Rn. 12 „Lottoblock II“ LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17 - juris Rn. 73 m.w.N.). b) Dementsprechend geht die erkennende Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus, dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren = Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so z.B. Rn. 49 d. Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so z.B. Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so z.B. Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (so z.B. Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (so z.B. Rn. 1 i. V. m. Rn. 64-88) und zwar mittels (erstens) Abstimmung und Austausch von Bruttopreislisten bzw. Bruttopreisen über sog. Bruttopreislisten - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so z.B. Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), (zweitens) Abstimmung und Austausch von Preisen (so z.B. Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreisen (so z.B. Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so z.B. Rn. 49, 51, 54 und Rn. 59) sowie Rabatten (so z.B. Rn. 53), (drittens) Abstimmung und Austausch von weiteren sensiblen Informationen wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so z.B. Rn. 46, 51 und 55) sowie darüber hinaus (viertens) durch Absprachen und Vereinbarungen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (so z.B. Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59). aa) So heißt es in der Kommissionsentscheidung - wobei nachfolgend aus der gerichtsbekannten dt. Übersetzung derselben auszugsweise sowie einzelne Passagen zusammenfassend zitiert wird - u.a. wie folgt: Es gab eine fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere) sowie Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw) im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für entsprechend schwere Lkw nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 in der Zeit vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011 bestand (Rn. 1, 2 und Rn. 49 - 63). Grundsätzlich durchläuft der Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich dieselben Schritte bei sämtlichen Adressatinnen. Wie in vielen anderen Branchen ist der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (Rn. 27). Die Bruttopreislisten aller Adressatinnen mit Ausnahme der Fa. Iveco waren EWR-weit harmonisiert, bei der Beklagten seit dem Jahr 2006. Sie enthielten die Preise aller entsprechend schwerer Lkw-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen (Rn. 28). Der Lkw-Bereich ist durch einen hohen Grad an Transparenz gekennzeichnet, da wettbewerbsrelevante Daten zum Teil öffentlich zugänglich waren, zum Teil auch ausgetauscht wurden (Rn. 29). Eine der verbleibenden Unsicherheiten für die Adressaten am Lkw-Markt bestand in dem zukünftigen Marktverhalten der konkurrierenden Lkw-Hersteller und insbesondere in deren jeweiligen Absichten in Bezug auf die Änderung ihrer Bruttopreise und Bruttopreislisten (Rn. 30). Die Adressaten tauschten Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise miteinander aus und auch computerbasierte Lkw-Konfiguratoren. Alle diese Elemente stellten wirtschaftlich sensible Informationen dar. Mit der Zeit wurden die herkömmlichen Bruttopreislisten durch Lkw-Konfiguratoren ersetzt, die detaillierte Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten. Dies ermöglichte die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration (Rn. 46). In den meisten Fällen waren die Informationen über die Bruttopreise für Lkw-Komponenten nicht öffentlich zugänglich bzw. die öffentlich zugänglichen Informationen nicht so ausführlich und genau wie die zwischen den Adressatinnen ausgetauschten Informationen. Der Austausch der nicht öffentlichen aktuellen Bruttopreise und Bruttopreislisten ermöglichte eine bessere Berechnung der ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten (Rn. 47). Der Austausch erleichterte den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten auch hinsichtlich der verschiedenen Optionen und Sonderausstattungen (Rn. 48). Die kollusiven Kontakte zwischen den Adressatinnen fanden von 1997-2010 in Form regelmäßiger Treffen, E-Mails und Telefongespräche statt. Die Hauptverwaltungen der Adressaten waren bis 2004 direkt an den Gesprächen über Preise, Preiserhöhungen und die Einführung von neuen Emissionsnormen beteiligt, spätestens ab 2002 liefen die Gespräche über deutsche Tochtergesellschaften (Rn. 49). Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 (Rn. 50). Von 1997 bis zum Ende 2004 fanden mehrmals im Jahr Treffen statt, bei denen Bruttopreiserhöhungen besprochen und in einigen Fällen auch vereinbart wurden. Vor Einführung der europaweit geltenden Preislisten (siehe oben Rn. 28) führten die Beteiligten Gespräche über die Bruttopreiserhöhungen unter Angabe der Geltung innerhalb des gesamten, aber in Kernmärkte unterteilten EWR. Gelegentlich sprachen sie auch über Nettopreise für einige Länder. Sie vereinbarten zudem den Zeitplan zur Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag. Zusätzlich zu Vereinbarungen über den Umfang der Preiserhöhungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig über geplante Bruttopreiserhöhungen (Rn. 51). Sämtliche Adressatinnen beteiligten sich an Gesprächen, die Einführung des Euro zur Reduzierung von Rabatten zu nutzen (Rn. 53). Nach Einführung des Euro und bei Einführung der europaweiten Preislisten für fast alle Hersteller (Rn. 28) begannen die Adressatinnen, sich über ihre deutschen Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen sowie über Preise und Modalitäten der Einführung der Abgasnormen (Rn. 54). Besprochen wurden technische Themen und Lieferfristen, aber auch Preise (normalerweise Bruttopreise). Häufig tauschten die Adressaten dabei wirtschaftlich sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen per E-Mail und Telefon aus (Rn. 55). In späteren Jahren wurden die auf deutscher Ebene stattfindenden Treffen formalisiert und nicht öffentlich zugängliche Informationen über Bruttopreiserhöhungen für Lkw-Basismodelle des jeweiligen Herstellers in einem Tabellenblatt zusammengetragen. Solche Austausche fanden mehrmals jährlich statt. Die Informationen betrafen zukünftige Bruttopreiserhöhungen entweder bezogen auf Lkw-Basismodelle oder auf Lkw und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen, wobei üblicherweise Nettopreise bzw. Nettopreiserhöhungen nicht ausgetauscht wurden (Rn. 56). Der Austausch über zukünftig geplante Bruttopreiserhöhungen und Emissionsstandardtechnologien setzte sich über Jahre fort und enthielt ab 2007 auch regelmäßig Angaben über Lieferzeiten. Ab 2008 wurden die Austausche formalisierter, indem eine einheitliche Vorlage zum Zweck der geplanten Bruttopreiserhöhungen genutzt wurde (Rn. 57). Die Austausche versetzten die Adressaten zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58). Die räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den gesamten EWR während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung (Rn. 61). Aufgrund der Heimlichkeit, in der die Regelungen (arrangements) der Zuwiderhandlung vollzogen wurden, ließ sich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen, ob die Zuwiderhandlungen zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung bereits abgestellt wurden (Rn. 102). Das einzige wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel der Kollusion zwischen den Adressatinnen bestand darin, deren jeweiliges Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren, um Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Adressatinnen und letztlich auch der Reaktion der Kunden am Markt zu beseitigen. Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der übrigen Preisbewegung für Lkw im EWR (Rn. 71). Verschiedene Umstände wie etwa die gemeinsamen Merkmale der Inhalte der Kontakte bestätigen, dass die kollusiven Kontakte komplementär und miteinander verbunden waren, da jeder eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs im Rahmen eines EWR-weiten Plans mit einer einzigen Zielsetzung beseitigen sollte (Rn. 72 ff). Die Kontakte verfolgten ausweislich der Beweise den Zweck, die unabhängige Preisgestaltung und die normalen Preisbewegungen auf dem EWR-Markt zu verfälschen (Rn. 74) und den Wettbewerb auszuschalten (Rn. 77). Das beschriebene Verhalten bezweckte eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt und war durch die zwischen den im Wettbewerb stehenden Adressatinnen erfolgte Koordinierung der Bruttopreise gekennzeichnet, und zwar direkt mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhung, der Einschränkung und des Zeitplans für die Einführung von Emissionstechnologien und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge und Lieferfristen. Da der Preis eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs darstellt, zielten die verschiedenen, durch die Adressaten festgelegten Regelungen (arrangements) und Mechanismen letztlich auf die Einschränkung des Preiswettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen ab (Rn. 81). Nach den der Kommission vorliegenden Tatsachen gab es keine Hinweise darauf, dass das beschriebene Verhalten der Adressaten zu Vorteilen im Sinne des Art. 101 Abs. 3 AEUV und Art. 53 Abs. 3 EWR-Abkommen führte oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt anderweitig förderte (Rn. 87). Der Verstoß wurde als vorsätzlich angesehen (Rn. 104). bb) Die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte wurden von der Beklagten im Vergleichsverfahren akzeptiert (Rn. 3 und 43); der Beschluss ist u. a. an die Beklagte gerichtet (Rn. 6 i. V. m. Rn. 10 ff). cc) Das festgestellte wettbewerbswidrige Handeln begann ausweislich der Kommissionsentscheidung mit Blick auf die Beklagte am 17.1.1997 und endete danach am 18.1.2011 (Rn. 62 f und Rn. 89 f und Rn. 96). Es erfasste den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (Rn. 2). dd) Die Beklagte hat die von der EU-Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen im Beschluss vom 19.7.2016 auch vorsätzlich begangen (vgl. Rn. 104). Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen nach § 31 BGB zurechnen lassen. c) Die Beklagte hat die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin hat die Feststellungen durch Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung in den Prozess eingeführt und sich zu eigen gemacht, weshalb das die zitierten Feststellungen aufgreifende Vorbringen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO auch als zugestanden anzusehen ist. aa) An Vorstehendem ändert nichts, wenn die Beklagte darauf verweist, dass ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen bereits vorliegt, wenn entsprechende Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken. Dass Derartiges vorliegend (auch) „bewirkt“ worden wäre, sei von der EU-Kommission nicht festgestellt worden. Dies mag ebenso zutreffen wie die Tatsache, dass die Kommission ausweislich der Kommissionsentscheidung auch keine Feststellungen zu einem etwaigen durch das bebußte Verhalten bei Abnehmern entstandenen Schaden oder zu der Effektivität, konkret der preissteigernden Wirkung des bebußten Verhaltens getroffen hat. Dies tangiert jedoch weder die Haftung der Beklagten dem Grunde nach hinsichtlich der oben genannten Beschaffungsvorgänge noch die vorgenannte Fiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte meint, als nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt könnten nur die tragenden Erwägungen der Kommissionsentscheidung gelten und demgemäß „tragend“ sei angesichts des Wortlauts/Inhalts der Kommissionsentscheidung allein die Feststellung eines bloßen Informationsaustausches und ein solcher auch nur im Hinblick auf Brutto(-listen)preise, jedenfalls habe allenfalls Letzteres den Gegenstand einer etwaigen koordinierenden Abstimmung gebildet, wenn man eine „Vereinbarung“ bejahen wolle. Eine Korrelation zwischen Brutto(-listen) preisen und Nettopreisen bestehe aber nicht und ein bloßer Informationsaustausch sei aus ökonomischer Sicht nicht per se wettbewerbsschädlich. bb) Anders als die Beklagte meint, geht die erkennende Kammer aufgrund der vorgenannten bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung nicht von einem „bloßen und als solchen aus ökonomischer Sicht deshalb wettbewerbsunschädlichen Informationsaustausch“ aus, sondern - nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend - (1) von konkreten verbindlichen Absprachen und Vereinbarungen der Kartellanten über Preise (Brutto(-listen)preise, Nettopreise), Preiserhöhungen und Rabatten, (2) jedenfalls einem wettbewerbsschädlichen produktspezifischen Informationsaustausch über Preise (Brutto(-listen)preise, Nettopreise), Preiserhöhungen und Rabatte, sowie (3) bindenden Absprachen und Vereinbarungen zu den Modalitäten, insbesondere dem Zeitpunkt der Einführung von Emissionstechnologien und dafür zu erhebenden Aufschlägen, betreffend das in Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung bezeichnete Wirtschaftsgut bzw. „Produkt der Zuwiderhandlungen“. Hieran ändert nichts, dass sich in der Kommissionsentscheidung in der Regel keine Ausführungen dazu finden, was die Kartellanten im Einzelfall jeweils wann und wo konkret besprochen und vereinbart haben. Gleiches gilt angesichts dessen, dass, wie es schon in der Kommissionsentscheidung in Rn. 66 heißt, mit den Begriffen „aufeinander abgestimmte Verhaltensweise“ und „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“ nicht unbedingt die Erfassung einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. auch Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 60; EuGH, Urteil vom 4.6.2009, Rs. C-8/08 P, T-Mobile Netherlands, dort Rn. 26). Die Beklagte mag zwar zu Recht darauf verweisen, dass in der veröffentlichten und im Verfahren vorgelegten, teilweise geschwärzten bzw. gekürzten Kommissionsentscheidung öfter von einem Austausch und Vereinbarungen über Brutto-(listen-)-preise die Rede ist als über einen Austausch und Vereinbarungen über Preise und/oder Nettopreise und/oder Preiserhöhungen. Die Häufigkeit der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung zu dem einen oder dem anderen Inhalt des jeweiligen Austausches bzw. der jeweiligen Absprache ändert allerdings nichts daran, dass sowohl das eine wie das andere aufgrund der der EU-Kommission vorliegenden (Urkunden-)Beweise (Rn. 45, 60 und Rn. 73, z.B.) und/oder Tatsachen (Rn. 87, z.B.) seitens der EU-Kommission festgestellt wurde und die rechtliche Bewertung all dieser Handlungen und Verhaltensweisen als Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften auch eben damit begründet wird (s.o.). Hierauf weist die EU-Kommission sogar ausdrücklich hin, wenn sie das in Ziff. 3/4 der Kommissionsentscheidung beschriebene Verhalten - Anm.: Es gibt einen offenkundigen Widerspruch zw. der lfd. Nummerierung der Kommissionsentscheidung gem. dem Inhaltsverzeichnis derselben (dort Ziff. 4 = Beschreibung des Verhaltens) und im Text des Beschlusses selbst (dort Ziff. 3 = Beschreibung des Verhaltens) - in Rn. 68 zuletzt als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen qualifiziert. Allein der Umstand, wie oft ein bestimmtes Wort in der Kommissionsentscheidung Erwähnung findet, bedeutet nicht, dass allein bei dem vorgeblich häufiger verwandten Begriff von einer tragenden Erwägung gesprochen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Kommission in Ziff. 4 bzw. 3 das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten auch lediglich in die Abschnitte „Zusätzlich erhöhte Transparenz zwischen den Adressatinnen“, „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“, „Räumliche Ausdehnung“ und „Dauer der Zuwiderhandlung“ aufgliedert und im Abschnitt „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“ das bebußte Verhalten nach einer zusammenfassenden Beschreibung der Zuwiderhandlungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht in Rn. 49 und Rn. 50 (vgl. auch Rn. 2) sodann in Rn. 51-60 durch eine - wie es in Rn. 52 auch ausdrücklich heißt - beispielhafte/exemplarische Beschreibung der Zuwiderhandlungen veranschaulicht. Soweit in den Rn. 51-54 zudem noch zwischen den Jahren 1997 bis zur Einführung des Euro und in Rn. 54-61 für die Jahre fortan bis zum Januar 2011 unterschieden wird, dann ausweislich der Kommissionsentscheidung deshalb, weil bis zur Einführung des Euro die Zuwiderhandlungen ausschließlich auf Ebene der Hauptverwaltungen der Kartellanten stattfanden und fortan über die deutschen Tochtergesellschaften, wobei in den Jahren 2002-2004 parallel zu den kollusiven Kontakten auf Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen (Rn. 54) und später „gelegentlich gemeinsam“ (Rn. 54) oder „an die jeweiligen Hauptverwaltungen [weiterberichtend]“ (Rn. 56). Auch ergibt sich aus der Kommissionsentscheidung - quasi als „roter Faden“ und ebenso tragende Erwägung -, dass es gerade der von der EU-Kommission festgestellte, zum Gegenstand und zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene produktspezifische (Informations-)Austausch den Adressatinnen ermöglichte, die ungefähren aktuellen Nettopreise der Konkurrenz besser zu berechnen (Rn. 47). Eben dieser versetzte sie auch in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58), um - ausgehend davon, dass grundsätzlich auch der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis den Ausgangspunkt der Preisgestaltung bildet (Rn. 27) - die Preisgestaltung und die übliche Preisbewegung für Lkw im EWR zu verfälschen (Rn. 71). Zwar ist mit diesen Ausführungen bzw. Feststellungen der EU-Kommission in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung nichts über die tatsächlichen Wirkungen der festgestellten „Vereinbarungen“ bzw. des - nach Inhalt und Umfang wie dargelegt - festgestellten Informationsaustausches gesagt, worauf die EU-Kommission in der Kommissionsentscheidung auch selbst hinweist (Rn. 66 und Rn. 82). Dies ändert jedoch nichts daran, dass von einer „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ im Sinne der vorstehenden Normen, wie vorliegend festgestellt, nur dann auszugehen ist, wenn der festgestellte Informationsaustausch seinem Wesen nach auch geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 iVm Rn. 22). Eben so wenig ändert Vorstehendes an der dargelegten Tatbestandswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 oder der Fiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO (s.o.). Soweit die Beklagte also einwendet, der festgestellte Informationsaustausch sei schon seiner Art nach nicht geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, ist nach Auffassung der Kammer Gegenteiliges gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt. cc) Unabhängig davon erfasst die Bindungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005, wie dargelegt, nicht nur die tragenden Gründe der Entscheidung, sie erstreckt sich vielmehr sowohl auf die Feststellungen des Kartellverstoßes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = BGHZ 211, 146 Rn. 12). Dementsprechend handelt es sich bei den in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen folglich, wie dort auch ausdrücklich festgestellt, um einen Kartellverstoß nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und damit bei den Teilnehmern der Zuwiderhandlung um Kartellanten und bei deren Zusammenschluss um ein Kartell. Art. 101 Abs. 1 AEUV definiert den Kartellverstoß bzw. das Kartellverbot - mithin gleichsam das Vorliegen eines Kartells im Sinne der Norm - legal als Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind (s.o.) und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken. Ob es sich bei dem Zusammenschluss aufgrund der nachgewiesenen und nach § 33 Abs. 4 GWB bindend feststehenden „Absprache“ nach wissenschaftlicher/ökonomischer Analyse bzw. Kartelltheorie zuletzt um ein Rabatt-, Konditionen-, Angebots- oder Kalkulations-(schema-)-, Quoten-, Stammkunden- oder ein klassisches Preiskartell in Form der Vereinbarung konkreter Preise für bestimmte Produkte oder eine sonstige (weitere) Mischform der genannten Kartelle oder „nur“ einen gemäß Vorstehendem bebußten Informationsaustausch handelt, ist für die Frage, ob nach dem Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch wegen der festgestellten Zuwiderhandlung dem Grunde nach bejaht werden kann, nicht streitentscheidend (zu den div. Kartelltypen z. B.: Prof. Dr. Zorn, Die Wirtschaft im Überblick, 2. Aufl. 2016, S. 57; Gerhard Haase, Gesellschafts- und Kartellrecht, 2013, S. 108 ff). Es ist jedenfalls von einem Kartell und einem Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften bindend auszugehen. d) Demnach ist allein die Frage der Kartellbetroffenheit des konkret in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs und die Frage des Kartellschadens bzw. einer preissteigernden Wirkung des bebußten Verhaltens dergestalt, dass es zumindest hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht, nicht bindend festgestellt. Letzteres ist allerdings nach Auffassung der Kammer aus den nachfolgend aufgeführten Gründen zu bejahen. 4. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die streitgegenständlichen Erwerbe von den kartellrechtswidrigen Absprachen bzw. Verhaltensweisen betroffen waren. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten des von der Klägerin benötigten Fahrgestells durch die von der EU-Kommission festgestellten Absprachen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn. 59 - juris, Schienenkartell). Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). a) Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, aaO). Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie der Tatrichter zu dieser Überzeugung gelangt. Gegenstand der Beweiswürdigung können (unstreitige oder belegte) Tatsachen, Indizien sowie Erfahrungssätze sein. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 festgestellt hat, ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, diesen Nachweis - wie auch die Frage nach einem Kartellschaden (hierzu noch nachfolgend) - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (BGH, aaO). Bei einem auf Indizien gestützten Beweis ist der Tatrichter grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH, Urteil vom 13.7.2004, VI ZR 136/03, juris Rn. 18, mwN). Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission vorgetragen. Die darin enthaltenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sind von den Beklagten als solche nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagte aufgrund des gegen sie verhängten Bußgeldbescheids bzw. der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). Zwar wendet die Beklagte - ergänzend zu den oben angeführten Einwänden zur Tragweite der Kommissionsentscheidung - ein, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da, insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie mit Darlegung der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht, insbesondere durch Vorlage der Rechnungen hierzu, ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben werden, die Tatsachenfeststellungen ermöglichen und die Überzeugungsbildung der Kammer tragen. Unerheblich ist, dass eine auf das konkrete streitbefangene Geschäft bezogene Einzelabsprache der Kartellbeteiligten weder dargetan noch ansonsten festzustellen ist. b) Für die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge streitet eine tatsächliche Vermutung aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17; LG Stuttgart, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 4/17, Urteil vom 11.2.2019, 45 O 5/17). Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff). Überdies entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und eine tatsächliche Vermutung dafür streitet, dass soweit Unternehmen - trotz der mit einem Kartell einhergehenden erheblichen Risiken (vgl. etwa Verhängung eines Bußgeldes bei Aufdeckung des Kartells) - eine verbotswidrige Absprache treffen oder einen wettbewerbsschädlichen (produktspezifischen) Informationsaustausch iSv Art. 101 AEUV/Art. 53 EWR-Abkommen unterhalten, die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55 mwN; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II; BGH, Beschluss vom 26.2.2013, KBR 20/12 - Grauzementkartell I; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; BGH, Urteil vom 8.1.1992, 2 StR 102/91). Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Verhaltensabstimmung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die - widerlegliche - Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17 - juris Rn. 91 ff). Dies gilt auch deshalb, weil den genannten wirtschaftlichen Grundsätzen - nicht zuletzt angesichts des unionrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - eine starke indizielle Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 56). Gleichwohl fehlt es nach Ansicht des BGH (a.a.O., Rn. 62ff) Quoten- und Kundenschutzabsprachen an der für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Typizität, weil nicht gesichert sei, dass Absprachen in jedem Fall auch beachtet würden, Besonderheiten einzelner Aufträge keine Auswirkungen hätte und bei längerfristigen Kartellabsprachen auch Unterschiede in zeitlicher und räumlicher Intensität möglich seien. Geboten sei daher in jedem Einzelfall eine umfassende Würdigung durch den Tatrichter, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraussetze (BGH a.a.O., Rn. 65, 66). Ob Vorstehendes auch für Preiskartelle gilt, oder ob insoweit mit der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Quoten- und Kundenschutzabsprachen weiter ein Anscheinsbeweis gilt (dafür etwa Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73; vgl. KG, Urteil vom 28.6.2018, 2 U 13/14, OLG München, Urteil vom 28.6.2018, 29 U 2644/17 Kart Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart - juris Rn. 60 ff; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart - juris Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2) - juris Rn. 64 - und Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 - juris Rn. 56), hat der BGH ausdrücklich offengelassen. Auch im vorliegenden Verfahren muss die Frage nicht beantwortet werden, weil sowohl der Indizienbeweis die Kammer überzeugt, als auch ein möglicher Anscheinsbeweis nicht erschüttert wäre (s.u.). bb) Die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 6-9 bzw. Anlage K4-K7 fügen sich nahtlos in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht, aber auch in persönlicher Hinsicht in die Feststellungen der Kommissionsentscheidung ein, so dass die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit eingreift. (1) Die Erwerbsvorgänge fallen zeitlich in den sich aus dem Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 ergebenden Kartellzeitraum. Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011. Die jeweiligen Lkw wurden ausweislich der vorgelegten Rechnungen im Zeitraum vom 07/06 - 2010 erworben (Anlage K 4-K7). (2) Die Erwerbe erfolgten im EWR (Anlage K 4-K7). (3) Sämtliche Lkw gem. lfd. Nr. 6-9 wurden direkt von der Beklagten erworben (Anlage K 4-K7). Diese Erwerbe erfolgten somit unmittelbar von einer Adressatin der Kommissionsentscheidung; anders dagegen die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5 bzw. Anlage K1-K3 (hierzu nachfolgend unter II.). (4) Bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um Lkw im Sinne von Rn. 5 der Kommissionsentscheidung. (a) Die Kommissionsentscheidung differenziert in Rn. 5 („The product“) zwischen schweren (mehr als 16 Tonnen, „heavy trucks“) und mittelschweren (6 - 16 Tonnen, „medium trucks“) Lkw und definiert diese (wiederum) als „rigid trucks“ und „tractor trucks“ (in der dt. Fassung d. Zusammenfassung des Beschlusses/der Kommissionsentscheidung, hier vorgelegt als Anlage GL 4, als „Solofahrzeuge“ und „Sattelzugmaschinen“ bezeichnet/übersetzt so auch in der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache von Herrn Peter Winslow, hier vorgelegt als Anlage GL 2, der Fall (s.o.)). Die Auffassung der Beklagten, wonach danach unter „Lkw“ nur solche Fahrzeuge fallen würden, die ausschließlich oder überwiegend für die Beförderung von Gütern bestimmt und gebaut sind, greift nicht durch. Die Beklagte verweist hierzu auf Anhang I der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233 vom 25.8.1997 S. 1). Die Beklagte übergeht, dass die genannte Richtlinie keine allgemeingültige Legaldefinition des Lastkraftwagens (Lkw) für das gesamte Europarecht vorgibt. So heißt es in Ziff. 2, dass die im dortigen Anhang unter Ziffer 2.1.1.1 getroffene Begriffsbestimmung nur für diese Richtlinie gilt („Im Sinne dieser Richtlinie“, „For the purpose of this directive“; „Aux fins de la présente directive“). Außerdem wird in Ziffer 2.1.1.2 die Zugmaschine („towing vehicle [tractor]“) und in Ziffer 2.1.1.2.2 die Sattelzugmaschine (semi-trailer towing vehicle [semi-trailer tractor]“) abweichend zu den in Rn. 5 S. 1 verwandten Begriffen „rigid truck“ und „tractor truck“ bezeichnet. Dass von Rn. 5 S. 1 keine Fahrgestelle für Sattelzugmaschinen erfasst wären, meint nicht einmal die Beklagte; sehr wohl jedoch, dass aufgrund der in Rn. 5 S. 1 verwandten Begriffe - so zutreffend - keine Aufbauten/Auflieger erfasst sein können. Schließlich ist allein die englische Sprachfassung der Kommissionsentscheidung maßgeblich und danach handelt es sich beim „Produkt der Zuwiderhandlungen“ um einen „truck“, was in der deutschen Sprache mit Lkw übersetzt wird. In Ziffer 2.1.1.1 der genannten RL wird der „Lkw“ bei Vergleich der dt. mit d. engl. Sprachfassung dieser RL jedoch mit „lorry“ bezeichnet, was ebenfalls verdeutlicht, dass sich die Kommission bei Abfassung der Kommissionsentscheidung nicht an der Terminologie der genannten Richtlinie orientiert hat. (b) Die Auffassung der Beklagten, die von der Klägerin erworbenen Fahrzeuge seien als Sonder-/Spezialfahrzeuge oder sog. CTT-Fahrzeuge (vgl. costum tailored trucks = individuelle Spezialanfertigung) nicht kartellbetroffen, da die Feststellungen der EU-Kommission sich nicht auf solche Fahrzeuge bezögen, findet in dem nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindenden Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 keine Stütze. Im Gegenteil. In Rn. 28 sowie Rn. 46-48 der Kommissionsentscheidung wird vielmehr bindend festgestellt, dass die bebußten Zuwiderhandlungen sämtliche ab Werk angebotenen Standard- und Sonderausstattungen sowie Modelle und Optionen erfassten. Nichts anderes gilt, soweit die Kommission im Laufe ihres Ermittlungsverfahrens in einem Schreiben geäußert hat, „Sonder-/Spezialfahrzeuge (z.B. Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge)“ seien vom Begriff „Lkw“ nicht betroffen (Anlage GL 13). Offensichtlich hat dies keinen Eingang in den Beschluss vom 19.7.2016 gefunden. Dort sind in Rn. 5 nur - insofern übereinstimmend mit Anlage GL 13 - der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen sowie in einer Fußnote Lkw für den militärischen Gebrauch ausgenommen. Feuerwehrfahrzeuge oder sonstige nicht militärische Sonderfahrzeuge wurden hingegen nicht ausgenommen. (c) Unabhängig davon hat die Klägerin bei der Beklagten ausweislich der vorgelegten Rechnungen jeweils ein Lkw-Fahrgestell bestellt, das erst noch durch ein Drittunternehmen die entsprechenden Aufbauten, hier etwa einen Pritschenaufbau (vgl. Anlage K 5) erhalten sollte, mithin dieser Auftrag idR auch nicht Gegenstand des jeweiligen streitgegenständlichen Beschaffungsvorgangs war. Selbst wenn dies im Einzelfall anders gewesen sein sollte, wie etwa beim Beschaffungsvorgang gem. lfd. Nr. 6 bzw. Anlage K 4 (vgl. dortige Lieferung eines sog. Standard-Dreiseitenkipper, sind solche zusätzlich im Rahmen des Beschaffungsvorgangs beauftragte Leistungen Dritter, wie Aufbauleistungen von Aufbauherstellern, Zubehör von Drittherstellern sowie andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, nicht kartellbetroffen, weil diese entweder in der Kommissionsentscheidung ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind (Rn. 5 S. 2) oder derselben nicht zu entnehmen ist, dass sie Gegenstand der kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten gewesen sind (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, - juris Rn. 81). Es handelt sich somit vorliegend um Lkws im Sinne der Kommissionsentscheidung. (5) Nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst und mangels substantiierten Vortrags als nicht kartellbetroffen anzusehen, sind die von der Beklagten vorgetragenen Leistungen (...) bei den Erwerben Nr. 6-9. (a) Nach Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung („The product“) sind, wie dargelegt, schwere (mehr als 16 Tonnen, „heavy trucks“) und mittelschwere (6 - 16 Tonnen, „medium trucks“) Lkw von der Zuwiderhandlung erfasst. Die in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen betrafen dagegen nach Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung ausdrücklich nicht den Aftersales-Bereich („aftersales“), andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw („other services and warranties for trucks“)“, den Verkauf gebrauchter Lkw („the sale of used trucks“) und andere von den Adressaten verkaufter Waren und Dienstleistungen („any other goods or services sold by the addressees of this Decision“). Die Klägerin hat auch nicht substantiiert behauptet, die Beklagte hätte sich mit den weiteren Adressaten der Kommissionsentscheidung in Bezug auf die vorgenannten Lieferumfänge ausgetauscht oder insoweit abgesprochen. Damit sind die vorgenannten Leistungen nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst. Es handelt sich hierbei um „andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw“, die in Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung als nicht von der Zuwiderhandlung betroffen genannt werden. (b) Vorstehendes ändert aber nichts an der Kartellbetroffenheit im Übrigen sowie an dem Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach. Zwar sind die genannten Leistungen, sofern sie im Einzelfall nicht kostenlos gewährt wurden, vom Kaufpreis in Abzug zu bringen, was ggf. im Betragsverfahren bei der Ermittlung der Höhe des Schadens zu klären sein wird und im jetzigen Zeitpunkt dahin gestellt bleiben kann. Selbst wenn diese Leistung nicht kostenlos gewährt worden sein sollte, macht diese allenfalls einen kleinen Teil des Kaufpreises aus. Dies führt nicht dazu, dass eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit - hierzu noch nachfolgend - nicht mehr gegeben wäre und daher einer Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach entgegenstünde. Da der Erwerb der Beschaffungsvorgänge sowie die klägerseitigen Angaben zur Kaufpreishöhe und -zahlung betreffend lfd. Nr. 6-9 ebenso feststehen, wie die aufgeführten, u.U. im Kaufpreis nicht enthaltenen „sonstige Leistungen“ iSv Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung, liegen auch hinreichende Schätzgrundlagen für den begehrten Schadensersatzanspruch vor (s. hierzu auch u.). c) Weder aus der Kommissionsentscheidung noch aus den Einwendungen der Beklagten gibt es Indizien dafür, dass Erwerbsvorgänge, die sich sachlich, räumlich, zeitlich und persönlich in die Feststellungen der Kommissionsentscheidung einfügen, nicht kartellbetroffen wären. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN). aa) Eine etwaige fehlende Kartelldisziplin steht der Kartellbetroffenheit nicht entgegen. Es kann offenbleiben, ob etwaige Lücken in der Kartelldisziplin eine Frage des Schadens (so wohl BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17) oder der Kartellbetroffenheit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17) ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt auch insoweit die Beklagte. Weil die Absprache eines Kartells regelmäßig einen erheblichen Aufwand der Teilnehmer erfordert und die Teilnehmer in der Regel über die Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Klaren sind, ist im Regelfall auszuschließen, dass einer Kartellabsprache keine ernsthaften Durchführungsabsichten der Teilnehmer zu Grunde liegen (KG, Urteil vom 1.10.2009, 2 U 17/03, Rn. 63 ff - juris). Darüber hinaus führt nicht schon vereinzeltes undiszipliniertes Verhalten zum Entfallen jeder Auswirkung auf den Markt (KG a.a.O., OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 (Kart), Rn 58 - juris). Gleichwohl kann es einem Kartellanten auch an der Bereitschaft fehlen, sich der Kartelldisziplin zu fügen (BGH a.a.O.). Dass es überhaupt Abweichungen von der Kartelldisziplin gab, ergibt sich weder aus der Kommissionsentscheidung noch trägt es die Beklagte vor. Es fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass wenigstens ein Adressat meinte, seine wirtschaftlichen Eigeninteressen durch wettbewerbs- und/oder rechtskonformes Verhalten besser zu erreichen und deshalb kein eigenes Interesse an einer vollständigen Kartelldisziplin sämtlicher Teilnehmer hatte. Selbst die Selbstanzeige von (...) am 20. September 2010, die lange nach den streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen geschah, ist kein sicheres Zeichen fehlender Kartelldisziplin in der Endphase des Kartells, nicht zuletzt schon deshalb, weil die EU-Kommission selbst am Ende des Ermittlungsverfahrens ausweislich Rn. 102 der Kommissionsentscheidung eine Abstellung der Zuwiderhandlungen nicht sicher hat feststellen können. bb) Anhaltspunkte für etwaige praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen sind nicht gegeben. Stößt die Umsetzung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen auf praktische Schwierigkeiten kann dies nach der Rechtsprechung des BGH ein gegen die Kartellbetroffenheit des Erwerbsvorganges sprechender Umstand sein (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KRZ 26/17, Rn. 62 - juris). Solche Schwierigkeiten können etwa in der Anfangsphase eines Kartells auftreten (BGH a.a.O.). Es kann praktisch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Kartellabsprache auftreten, allerdings darf im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz dem einzelnen Betroffenen die wirkungsvolle Inanspruchnahme von Kartelltätern nicht durch überspannte Anforderungen an den Sachvortrag erschwert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Es ist geradezu typisch, dass Kartellanten bei Gründung eines Kartells die Erzielung von bei wettbewerbs- und rechtskonformem Verhalten nicht zu erzielenden Vorteilen bezwecken und aus diesem Grund bewusst die Gefahr auf sich nehmen, nach einer Aufdeckung des Kartells hart sanktioniert zu werden (OLG Düsseldorf a.a.O.). Daher sind praktische Schwierigkeiten kein von Amts wegen anzunehmender Umstand. Vielmehr tragen die Kartellanten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen ausnahmsweise im konkreten Fall nicht umgesetzt wurden (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Ob in der Anfangsphase des Verstoßes die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen bereits Auswirkungen hatten, spielt im vorliegenden Fall ohnehin keine Rolle, weil die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge nicht in die Anfangsphase des seit 17. Januar 1997 praktizierten Kartells fallen. cc) Die Beklagte hat auch nicht behauptet, die streitgegenständlichen Aufträge unterlägen Besonderheiten, die die Annahme einer Kartellbetroffenheit ausschließen würden. dd) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Verstoß aufgrund zeitlicher oder räumlicher Veränderungen in der Intensität im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Erwerbe nicht auswirkte. Bei Kartellabsprachen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und ein großes Gebiet abdecken, kann sich der Verstoß zeitlich und räumlich unterschiedlich intensiv auswirken (BGH, Urteil vom 11.12.2019, KZR 26/17, Rn. 64 - juris). Jedoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Auswirkungen eines Kartells umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 21 - juris, NJW 2006, 163; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Der Kartellant ist im Schadensersatzprozess auch insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Der streitgegenständliche Verstoß dauerte rund 14 Jahre und damit besonders lange. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Verstoß sich im Laufe der Zeit oder in bestimmten Regionen in unterschiedlichem Maße auf den Wettbewerb ausgewirkt habe. Auch die Kommissionsentscheidung gibt zu einer solchen Annahme keinen Anlass. In Rn. 61 wird vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass sich der Verstoß während der gesamten Dauer auf den gesamten EWR bezog, woraus für die Kammer folgt, dass Unterschiede in räumlicher Hinsicht besonders unwahrscheinlich sind. Auch, dass die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge in weniger intensiven Phasen des Kartells stattgefunden hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. ee) Auch etwaige Nachlässe, Margeneingriffe u.dgl. (durch den Absatzmittler), wie von der Beklagtem vorgetragen (Bl. 258 d.A.) sprechen nicht gegen die Kartellbetroffenheit des Erwerbsvorgangs - und zwar selbst ungeachtet der Frage einer Absprache der Kartellanten auch hierzu (s.o.). Der Umstand eines im Einzelfall gewährten Nachlasses rechtfertigt für sich genommen mitnichten den Schluss, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht in Umsetzung der von der EU-Kommission festgestellten Grundabsprache zustande gekommen ist. Die Vermutung der Kartellbefangenheit würde vielmehr nur dann erschüttert bzw. widerlegt sein, wenn mit Rücksicht auf den genannten Umstand eine Kartellierung des betreffenden Vorgangs im Sinne einer adäquat-kausalen Folge des streitgegenständlichen Kartells nach praktischer Erfahrung als fernliegend anzusehen wäre oder gar schlechterdings ausgeschlossen erschiene. Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten bzw. (...) geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Absatzmittlern diese Form von Verkaufsfördermaßnahmen ohne Kartell nicht gleichermaßen möglich gewesen wären, so dass aufgrund des kartellbedingt höheren Preisniveaus auch nach Abzug dieser Verkaufsfördermaßnahmen ein kartellbedingt überhöhter Endpreis verbliebe. Bei Nachlässen in Form der von der Beklagten beschriebenen Margeneingriffen, Gebrauchtwagenüberbewertungen und sonstigen Gutschriften handelt es sich ohnehin um sog. freigiebige Leistungen Dritter, die allenfalls bei der Frage eines etwaigen Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs tangieren. ff) Letzteres gilt auch mit Blick auf den Einwand der Beklagten, dass der Preis nur ein Faktor bei der Kaufentscheidung sei, es zuletzt jedoch entscheidend auf die (Gesamt-) Höhe der sog. total costs of ownership ankomme sowie selbst eine subjektive Bewertung des Produkts bzw. Herstellers bei der Kaufentscheidung eine Rolle spiele. Die Beklagte missachtet, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt. gg) Unergiebig ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand der Beklagten, die zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung und die Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt, würden der Kartellbetroffenheit entgegenstehen. Gegenteiliges folgt bereits aus den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung, wie etwa in Rn. 27 und Rn. 58. hh) Gleiches gilt bezogen auf den Einwand der Beklagten, die Produktvielfalt bzw. fehlende Homogenität der Produkte schließe eine Kartellbetroffenheit aus angesichts der bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung, wie etwa in Rn. 28 und Rn. 46-48. d) Nach alledem ist nicht ersichtlich, weshalb die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge der Klägerin mit der Beklagten, die aus oben dargelegten Gründen sich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht in die von der EU-Kommission festgestellte Kartellabsprache einfügen, dennoch nicht von dem Kartell erfasst sein sollten. Insoweit fehlt es an tragfähigem Sachvortrag der Beklagten und auch an jedwedem Anhaltspunkt im sonstigen Sach- und Streitstand. Nach umfassender Würdigung aller für und gegen die Kartellbetroffenheit sprechender Indizien - auch unter Einbezug der für und gegen einen Kartellschaden sprechenden Argumente (dazu sogleich) - kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge kartellbetroffen sind. e) Bejaht man die Kartellbetroffenheit aufgrund eines Anscheinsbeweises (s.o.), wäre ein solcher vorliegend ebenso wenig erschüttert wie die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit aus oben dargelegten Gründen im Ergebnis widerlegt ist. Damit ist die Kammer auch bei Anwendung des Anscheinsbeweises von der Kartellbetroffenheit der Erwerbsvorgänge überzeugt. 4. Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist. a) Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hätten werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 52). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Feststellungsurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts über die bloße Möglichkeit hinaus feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 27.9.2016, X ZR 163/12, GRUR 2016, 1257 Rn. 28; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Feststellungs- oder Grundurteils. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, - juris Rn. 52 „Schienenkartell“; Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - juris Rn. 41 „Lottoblock II“). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 43). Anders als bei dem Beweismaß des § 286 ZPO reicht für die richterliche Überzeugungsbildung aus, dass eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines Schadens besteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2014, VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 m.w.N.). § 287 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist (Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - juris Rn. 42 „Lottoblock II“). b) Im vorliegenden Fall streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Abnehmer der Adressaten der Kommissionsentscheidung einen Schaden erlitten haben und zwar ungeachtet der von der Klägerin vorliegend angeführten sog. Schadenspauschale gem. Ziff. 7 der sog. Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Bl. 3 d.A.). Nachdem eine solche keine Anspruchsgrundlage darstellt, sondern allenfalls eine Schadenspauschalierung, die lediglich die Höhe eines etwaigen Anspruchs betrifft, aber einen existierenden Schadensersatzanspruch dem Grunde nach voraussetzt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 (Kart), - juris Rn. 36 ff m.w.N.), weil die gebotene Auslegung der Klausel (§§ 133, 154 BGB) ergibt, dass dem Schädiger die Möglichkeit eröffnet ist, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, kam es auf die von der Klägerin behauptete wirksame Einbeziehung dieser Klausel nicht an. Ebenso dahingestellt bleiben kann die Wirksamkeit der Klausel als solcher. Die Klägerin verfolgt mit dem Hauptantrag nicht die Feststellung einer Schadensersatzpflicht in einer bestimmten Höhe. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn. 55 - juris, „Schienenkartell“; Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, Rn. 35 - juris, „Grauzementkartell II“ Beschluss vom 26.2.2016, KRB 20/12, Rn. 76 - juris, „Grauzementkartell I“; Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 20 - juris, „Berliner Transportbeton I“ Urteil vom 8.1.1992, 2 StR 102/91, NJW 1992, 921, 923) streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten, denn es entspricht wirtschaftlicher Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt. Ein Kartell dient grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, gerade weil es höhere als am Markt erzielbare Preise bringt (BGH, Urteil vom 26.2.2016, KRB 20/12, Rn. 76 - juris, „Grauzementkartell I“). Die Kartellanten zielen darauf, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen. Sie werden deshalb im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen. Unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass die Teilnehmer des Kartells sich deshalb wettbewerbswidrig verhalten, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, Rn. 92 - juris). Bildung und Durchführung eines Kartells indizieren daher, dass den Kartellanten hieraus ein Vorteil, die Kartellrendite, erwächst (BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 20 - juris, „Berliner Transportbeton I“). Diese Vermutung gewinnt an Bedeutung, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn. 55 - juris, „Schienenkartell“; Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05, Rn. 21 - juris, „Berliner Transportbeton I“). Seit Jahrzehnten geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass Kartelle nicht gebildet und am Leben erhalten werden, wenn sie ihren Kartellmitgliedern keine höheren als die sonst erzielbaren Marktpreise bringen (zu Submissionskartellen: BGH, Urteil vom 8.1.1992, 2 StR 102/91, NJW 1992, 921, 923). Mit dieser tatsächlichen Vermutung steht auch die nunmehr in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 Gesetz gewordene widerlegliche Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Urteil vom 22.8.2019, VI-U (Kart) 1/17); sie ist gar Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelung geworden (vgl. BMWi, Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, S. 60, 71). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. z.B. Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe „Preisschirmeffekte“ WUW 11/2014 und Coppic/Haucap „Behandlung von Preisschirmeffekten“ WUW 2/2016; zum ganzen auch Petrasincu WUW 2016, 331 und Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317). bb) Diese tatsächliche Vermutung greift im vorliegenden Fall mit besonderem Gewicht ein und ist starkes Indiz für einen kartellbedingten Schaden, denn die Beklagte und die weiteren Kartellanten haben über einen sehr langen Zeitraum von insgesamt 14 Jahren (Kommissionsentscheidung Rn. 62 f) gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und dabei als einziges wirtschaftliches Ziel die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen im EWR verfolgt (Kommissionentscheidung Rn. 71). cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, es habe sich um einen „bloßen Informationsaustausch“ gehandelt. (1) Anders als die Beklagte meint, ist diese tatsächliche Vermutung nicht auf Kartelle beschränkt, die ausschließlich Preisfestsetzungen oder Marktaufteilungen i.S.v. Gebiets-, Quoten- oder Kundenschutzabsprachen zum Gegenstand haben. Während die genannten Absprachen die Kartellbeteiligten in gewissem Umfang der Notwendigkeit entheben, sich durch Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, kann selbst ein bloßer Informationsaustausch die Unsicherheiten der Beteiligten im Hinblick auf Zeitpunkt, Ausmaß und Modalitäten einer Anpassung von Preisen oder anderen wettbewerbsrelevanten Faktoren beseitigen oder mindern. Nur wenn das der Fall ist und damit die Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise nicht nur abstrakt, sondern konkret und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu führen, ist sie eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 AEUV (EuGH, Urteil vom 19.3.2015, C-286/13 P, „Dole Foods“, NZKart 2015, 267 Rn. 122; Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 35, 42, „T-Mobile Netherlands“) und damit eine solche Form der Kollusion, die schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen wird (EuGH, Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 29, „T-Mobile Netherlands“). Andernfalls kann die Wettbewerbsbehörde nicht auf die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt verzichten (EuGH, Urteil vom 19.3.2015, C-286/13 P, „Dole Foods“, NZKart 2015, 267 Rn. 115 ff; Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 30, „T-Mobile Netherlands“). Dahergibt es keinen Anlass, einen solchen - bezweckten - Verstoß im Hinblick auf die tatsächliche Vermutung anders zu behandeln als Preisfestsetzungen oder Marktaufteilungen. (2) Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 19. Juli 2016 eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung für die Kammer bindend festgestellt (Rn. 81). (3) Wie bereits erörtert, geht die erkennende Kammer aufgrund der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung darüber hinaus nicht von einem bloßen Informationsaustausch aus, sondern von konkreten Absprachen und Vereinbarungen der Kartellanten über Preise und Preiserhöhungen sowie zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien und den damit einhergehenden Preiserhöhungen. c) Anhaltspunkte dafür, dass die Zuwiderhandlung im Einzelfall nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen konnte, sind nicht gegeben. aa) Ob und ggf. in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt haben, wird von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Rn 57 - juris, „Schienenkartell“). bb) Insoweit sind Anhaltspunkte dafür, dass ein Preiseffekt ausgeblieben ist, nicht gegeben. Anbieterseitig waren nur wenige Hersteller auf dem Markt relevant, was effektive Absprachen begünstigt. Die Kartellanten hatten (vgl. Anl. 29, S. 24 f) einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als 90 % (mittelschwere Lkw) und mehr als 80 % (schwere Lkw). Auch wenn der zusätzliche Anteil (...) von 14 % (schwere Lkw) als nicht kartellbetroffen betrachtet wird, ergibt sich eine enorme Marktabdeckung des Kartells. Dass auch auf Nachfragerseite eine ähnliche Marktkonzentration mit einer entsprechenden Marktmacht vorlag, die Gegenmaßnahmen begünstigt hätte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite sind der Kammer nicht bekannt und auch nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kartelldisziplin eingeschränkt war, gibt es nicht (s.o.). Dass die Möglichkeit zum Austausch der zur Umsetzung des Verstoßes nötigen Informationen nicht ausreichend gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, denn einerseits war der Lkw-Markt ohnehin sehr transparent (Kommissionsentscheidung Rn. 29 f) und andererseits lag ein wesentlicher Teil des Verstoßes gerade im unzulässigen Informationsaustausch. d) Die Darlegungen der Beklagten sprechen nicht gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells. aa) Dies gilt mit Blick auf die vorgelegten empirischen Untersuchungen bereits deshalb, weil hierzu nur eine die bindend festgestellten Zuwiderhandlungen nicht berücksichtigende, eingeschränkte Datengrundlage verwandt wurde. So wird ein Großteil der kartellierten Produkte - einschließlich der streitgegenständlichen „Feuerwehrfahrgestelle“ bzw. „Winterdienstfahrgestelle“ - von den von der Beklagten in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchungen ausweislich des vorgelegten Privatgutachtens schon gar nicht erfasst (Spezialfahrzeuge und Fahrzeuge vor 2000/nach 2010, siehe S. 92 d. Anlage GL 29). Daten anderer Hersteller werden ebenso wenig genutzt (siehe S. 92 d. Anlage GL 29). Eine Identifizierung von Markteffekten bzw. eine Unterscheidung zwischen etwaigem kartellrechtswidrigen und wettbewerblichen Verhalten mittels empirischer Untersuchungen hängt jedoch entscheidend von den und der Menge der dabei verwandten Daten ab (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 352 ff). Hinzu kommt, dass die verwandten Daten lediglich aus der Zeit des Kartellverstoßes stammen und die für eine Kartellineffizienz dargelegten Verhaltensänderungen und Markteffekte auch nur bedingt reflektiert werden. Nur wenn ein Markteffekt nicht anderweitig durch wettbewerbliches Verhalten erklärbar ist, kann dies als Indiz für oder gegen effektive Absprachen gewertet werden (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 355). Aus einzelnen Preis- oder Marktanteilsbewegungen lassen sich nur in wenigen Fällen klare Rückschlüsse für oder gegen wirksamen Wettbewerb ziehen (vgl. hierzu etwa Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drucksache 17/10365, S. 287). Es gibt zahlreiche und verschiedenartige anerkannte Markteffekte kartellrechtswidrigen Handelns (vgl. hierzu Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 354 und 356). Welches Ausmaß ein einzelner Marktfaktor aufweisen muss und wie viele Marktfaktoren vorliegen müssen, damit Vermutungen über ein Vorliegen von kartellrechtswidrigem Verhalten erhärtet oder entkräftet werden, ist zweifelsohne stets einzelfallabhängig. Die Effektivität eines Kartells - und worauf es vorliegend allein ankommt - die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das wettbewerbswidrige Handeln zu einem Schaden des Abnehmers in irgendeiner Höhe gekommen ist, entfällt allerdings nicht gleichsam, wenn ein einzelner ein kartellrechtswidriges Handeln indizierender Umstand bzw. Markteffekt fehlt bzw. sich selbiges auch aus wettbewerblichem Verhalten ergeben kann. Dies gilt erst recht, wenn die den empirischen Untersuchungen zugrundeliegenden Annahmen bezogen auf die Reichweite der bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung abweichend zur Auffassung der erkennenden Kammer beurteilt werden (siehe S. 1, dort insbes. FN 3 sowie S. 3 u. S. 9 d. Anlage GL 29). bb) Soweit die Beklagtenseite einwendet, es fehle ausweislich der von ihr veranlassten empirischen Erhebungen und Befunde an einer Angleichung der Bruttolistenpreisänderungen, die jedoch ein starkes, hier fehlendes Indiz, für eine preissteigernde Wirkung sei, übergeht die Beklagte, dass ausweislich der Ausführungen ihrer eigenen Privatgutachter die Bruttopreislistenänderungen bzw. die Frage nach der Anpassung derselben über die Zeit hinweg im Kontext zu einem vorhersehbaren Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreisänderungen und Nettopreisänderungen stehen, den die Privatgutachter ausschließen. Dies widerspricht aber den bindenden Feststellungen der Kommission in Rn. 27 und Rn. 47 z.B., wonach der Bruttolistenpreis der Ausgangspunkt der Preisgestaltung ist und es gerade der Austausch der Brutto(listen)preise es den Kartellanten ermöglichte, wenn auch mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnenen Daten, die ungefähren Nettopreise ihrer Konkurrenten besser zu berechnen. Die Beklagte verkennt, dass die seitens der EU-Kommission bindend festgestellten Auswirkungen bzw. festgestellten Bedeutungen nicht dadurch beseitigt oder eingeschränkt werden, mithin ihre adäquat-kausale Geltung verlieren, weil auch andere Faktoren eine Rolle spielen (können). Ungeachtet dessen, meint die Kammer ohnehin, dass wegen Rn. 53 z.B. zudem bindend festgestellt ist, dass sich die Kartellanten nicht nur über Brutto(listen)preise, sondern auch über den Umfang von Rabatten/Nachlässen ausgetauscht haben. cc) Letzteres gilt aus dargelegten Gründen auch soweit die Beklagte einwendet, die Nettopreise seien völlig unabhängig von den Bruttopreisen und beide entwickelten sich nicht in Korrelation zueinander sowie hinsichtlich der Einwände der Beklagten bzw. ihrer Schlussfolgerungen zur unterschiedlichen Entwicklung der Nachlässe/Rabatte. dd) Auch die Ausführungen zur Produktvielfalt und der Einwand, die ausgetauschten Informationen seien nicht detailliert genug und/oder dem in Frage stehenden Kartellprodukt fehle die Homogenität, tangieren die Überzeugung der Kammer nicht bzw. rechtfertigen keine Widerlegung der vorgenannten tatsächlichen Vermutung. Gegenteiliges wird nämlich bereits bindend von der Kommission in Rn. 28 und Rn. 46 z.B. festgestellt, wenn es dort heißt, dass die ausgetauschten Informationen sämtliche Modelle, Optionen und Sonderausstattungen betrafen. ee) Gleiches gilt angesichts Rn. 58 z.B. soweit die Beklagte auf die Chronologie ihrer internen Preisbildungsprozesse verweist. ff) Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens im beschriebenen Sinne zu widerlegen vermögen ferner nicht die Schlussfolgerungen der Beklagten zu den beklagtenseits dargelegten Marktanteilsverschiebungen unter den Kartellanten im Kartellzeitraum. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass es ein (!) Merkmal/Zeichen eines effektiven Kartells sein kann, dass die Marktanteile der Kartellanten über die Zeit stabil sind (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 355 ff) bzw. Marktanteilsverschiebungen Ausdruck für intensiven Wettbewerb sein können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2015, VI-U (Kart) 1/14, juris Rn. 73). Zwingend ist dies jedoch nicht, vielmehr können vielfache andere Ursachen dafür in Betracht kommen, so dass aus der Tatsache, dass es einem Marktteilnehmer nicht gelingt, in gleichem Maße wie die anderen Anbieter von dem wachsenden Marktvolumen/dem Markt zu profitieren, nicht ohne Weiteres auf intensiven Wettbewerb geschlossen werden kann (OLG Düsseldorf, aaO). Es gilt vielmehr, dass aus einzelnen Preis- oder Marktanteilsbewegungen sich letztlich keine klaren Rückschlüsse für oder gegen wirksamen Wettbewerb ziehen lassen (vgl. hierzu etwa Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drucksache17/10365, S. 286 f), zumal es zahlreiche verschiedenartige anerkannte Markteffekte kartellrechtswidrigen Handelns gibt (vgl. hierzu Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 356). Die Effektivität eines Kartells, erst recht nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das wettbewerbswidrige Handeln zu einem Schaden des Abnehmers in irgendeiner Höhe gekommen ist, steht und fällt nach Auffassung der Kammer angesichts der Komplexität der Märkte, des Wettbewerbs bzw. wettbewerblichen Verhaltens, der Preisfestsetzung sowie der Bedeutung der konkreten Marktstrukturmerkmale nicht gleichsam mit einem oder einem bestimmten Markteffekt, selbst wenn derselbe oder einzelne sonstige typische Markteffekte wettbewerbswidrigen Handelns nicht identifiziert werden können (s.o.). Angesichts des Vortrags der Beklagten, dass der Kaufpreis nur einer von vielen Faktoren für die Kaufentscheidung des Kunden sei und letztlich nur eine untergeordnete Rolle spiele, überzeugt die Auffassung, ein ineffektives Kartell sei ohne weiteres an der Entwicklung von Marktanteilen zu erkennen, nicht. Einerseits will die Beklagte damit den Preis als unbedeutenden Wettbewerbsfaktor darstellen und andererseits blendet sie die Relevanz der von ihr selbst vorgetragenen anderen - angeblich relevanten - Wettbewerbsfaktoren völlig aus. Spielt aber der Preis im Wettbewerb nur eine untergeordnete Rolle, so ist schon nicht plausibel, warum jede Einschränkung des Preiswettbewerbs einen im Übrigen wirksamen Wettbewerb zum Erliegen bringen soll. gg) Auch der Einwand der Beklagten, ein wettbewerbsschädlicher Effekt scheide vorliegend mangels eines wirksamen Kontroll- und Strafmechanismus aus, greift nicht durch. Dies gilt umso mehr als bei einer für eine enge Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktstruktur, wie vorliegend aufgrund der bindenden Feststellungen in Rn. 24-26 sowie insbesondere auch Rn. 29 der Kommissionsentscheidung der Fall, ein wirksamer Abschreckungs- und Sanktionsmechanismus grundsätzlich bereits dadurch hinreichend belegt ist, dass ein Preisvorstoß durch ein Unternehmen von den anderen sofort erkannt und mit einer entsprechenden Preissenkung beantwortet werden kann, so dass das vorstoßende Unternehmen durch die Preissenkung weder einen Marktanteilszuwachs noch sonstige Vorteile erzielen würde (vgl. zu Letzterem BGH, Beschluss vom 6.12.2011, KVR 95/10, NJOZ 2012, 1152 Rn. 57 mwN). hh) Auch der Einwand der Beklagten, in gleich gelagerten Fällen folge aus den dort vorgelegten Schadensgutachten, dass es im Kartellzeitraum keine Preiseffekte gegeben habe, verfängt nicht. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren kein einziges dieser Parteigutachten vorgelegt. Soweit vergleichbare Gutachten der Kammer aus anderen Verfahren bekannt sind, leiden diese oft an grundlegenden Mängeln schon im Hinblick auf die verwendeten Daten, was die Beklagte in diesen Verfahren regelmäßig beanstandet. Dass ein Gutachten einen Schaden nicht sicher feststellen kann, führt außerdem schon nicht dazu, dass ein Schaden sicher ausgeschlossen ist. Schließlich entfiele eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht schon dann, wenn in - wenn auch zahlreichen - Einzelfällen ein Schaden nicht eingetreten sein sollte. ii) Soweit die Beklagte Pressemeldungen bemüht, aus denen folgt, dass potentiell Geschädigte des streitgegenständlichen Kartells in den letzten Jahren unter Verweis auf den Konkurrenzdruck der Kartellanten erklärt haben sollen, derselbe habe eine kartellbedingte Preissteigerung ausgeschlossen, handelt es sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur um eine subjektive Einschätzung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage. jj) Unergiebig ist in diesem Zusammenhang schlussendlich auch der Einwand der Beklagten, dass der Preis nur ein Faktor bei der Kaufentscheidung sei, es zuletzt jedoch entscheidend auf die (Gesamt-) Höhe der sog. total costs of ownership ankomme sowie selbst eine subjektive Bewertung des Produkts bzw. Herstellers bei der Kaufentscheidung eine Rolle spielen (können). Dies gilt zum einen aus den vorstehend soeben dargelegten Gründen. Die Beklagte missachtet zum anderen, wie schon bei der Frage nach der Kartellbetroffenheit dargelegt, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt (s.o.). kk) Aus den bereits erörterten Gründen ist auch eine etwaig fehlende Kartelldisziplin nicht ersichtlich und spricht daher nicht gegen einen Schaden. ll) Soweit die Beklagte meint, auch im Hinblick auf Entscheidungen zur Weitergabe der Kosten von neuen Emissionssenkungstechnologien habe der unzulässige Informationsaustausch nicht zu einem Schaden der Kunden führen können und hierbei auf konkrete Daten in der Kommissionsentscheidung abstellt, ist dieser Vortrag nicht geeignet, einen Schaden in Abrede zu stellen. Nach den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung steht vielmehr Gegenteiliges bindend fest. Nach Rn. 50 der Kommissionsentscheidung umfassten die Absprachen Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen auch über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6. In Rn. 51 wird ebenfalls ausgeführt, dass die Beteiligten, einschließlich der Vertreter der Hauptverwaltungen aller Adressatinnen, auch den Zeitplan zur Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag vereinbart haben. Soweit in Rn. 59 die Rede davon ist, dass die Preiserhöhungen für die Abgasnormen Euro 4 und Euro 5 Gegenstand der am 12. April 2006 sowie am 12./13. März 2008 abgehaltenen Treffen waren, heißt dies nicht, dass dies ausschließlich an diesen Tagen geschehen ist und zuvor keinerlei Absprachen stattgefunden haben. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 19.7.2016 nicht in abschließender Weise alle Treffen und Gespräche zwischen den Kartellanten aufgeführt. Die Kommission hat im Zusammenhang mit von ihr konkret genannten Treffen und Gesprächen mehrfach ausgeführt, dass diese exemplarisch die Art von genannten Gesprächen veranschaulichen, so in Rn. 52 („Exemplarisch veranschaulichen die folgenden Treffen die Art dieser Gespräche...“) oder in Rn. 52 und Rn. 59, in der sie auch Ausführungen zu Treffen betreffend die Preiserhöhungen für die Abgasnorm Euro 3 bzw. 4 und 5 macht („Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Art dieser Gespräche...“). Sie führt auch aus (Rn. 73), dass das „oben beschriebene Verhalten einen kontinuierlichen Prozess darstellte und nicht in isolierten oder sporadischen Ereignissen bestand“ und die Kontakte zwischen den Adressatinnen kontinuierlich waren, mit zahlreichen regelmäßigen Kontakten (persönlichen Treffen, Telefonaten und E-Mails) und sich der Austausch auch über die neuen Emissionsstandardtechnologien über die Jahre fortsetzte (Rn. 57). Die von der Kommission genannten Treffen und Gespräche sind daher nicht abschließend. Auch kann der Kommissionsentscheidung nicht entnommen werden, dass betreffend die Kosten bei den in der Kommissionsentscheidung genannten Euronorm 3, 4 , 5 und 6 keine Vereinbarungen getroffen worden wären, sondern lediglich „Gespräche“ stattgefunden hätten. Gegenteiliges steht vielmehr aufgrund der bindenden Ausführungen der Kommission in Rn. 50 und 51 fest, nämlich wie ausgeführt, dass der zu erhebende Aufschlag vereinbart wurde. Der von der Kommission festgestellte Zweck, der mit den Kontakten verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung der unabhängigen Preisgestaltung und normalen Preisbewegungen für Lkw auf dem EWR-Markt (Rn. 74) bezieht sich auf den von der Kommission festgestellten „einzigen fortdauernden Verstoß gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen“ (Rn. 71), zu dem auch die Koordination der Einführung bestimmter Abgasnormen gehört und die Weitergabe der damit verbundenen Kosten. d) Demnach besteht unter Würdigung sämtlicher für und gegen eine kartellbedingte Preiserhöhung sprechender Umstände, einschließlich der Grundsätze über die tatsächliche Vermutung, der Gegebenheiten auf dem Markt und der Einwendungen der Beklagten, aus Sicht der Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin aufgrund der streitgegenständlichen Zuwiderhandlungen ein Schaden entstanden ist. Nach alledem ist auch die für den Erlass des begehrten Feststellungsurteils erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 6-9 bzw. Anlage K4-K7 ein Schaden (in irgendeiner Höhe) entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht. e) Nichts anderes gilt im Ergebnis, sofern man mit der zutreffenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und einiger Instanzgerichte aufgrund der genannten hohen Schadenswahrscheinlichkeit von einem Anscheinsbeweis ausgeht (OLG München, Urteil vom 28.6.2018, 29 U 2644/17 Kart, Rn. 97 - juris, „Weichenkartell“; OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart - juris; KG, Urteil vom 28.6.2018, 2 U 13/14 Kart, Rn. 77 - juris, „Schienenkartell“ KG, Urteil vom 1.10.2009, 2 U 10/03 Kart, Rn. 41 - juris; KG, Urteil vom 1.10.2009, 2 U 17/03 Kart, Rn. 55 - juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), Rn. 62 - juris, „Grauzementkartell“ Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12 - juris Rn. 53 f; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 Kart, Rn. 64 - juris, „Schienenkartell“; LG Dortmund, Urteil vom 28.6.2017, 8 O 25/16 (Kart) - NZKart 2017, 440 - Schienenkartell; Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14 (Kart) - juris Rn. 100 ff; Urteil vom 1.4.2004, 13 O 55/02 Kart - WuW/E DE-R 1352; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17, Rn. 97 - juris; LG Stuttgart, Urteil vom 30.4.2018, 45 O 1/17, Rn. 38 - juris, WuW 2018, 431; die Kammer, Urteil vom 19.7.2018, 30 O 33/17, Rn. 74 - juris). Die vorgenannten Umstände wären aus den dargelegten Gründen auch nicht geeignet, einen solchen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Beklagte verkennt insofern den Inhalt und den Umfang der Bindungswirkung der Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 als auch den Inhalt und den Umfang eines solchen Anscheinsbeweises. Die Beklagtenseite setzt am Ergebnis (Preisüberhöhung) an anstatt am Kern des Anscheinsbeweises, also dem Grundsatz, dass Kartelle ihrem Wesen nach auf dem Markt zu einer kartellbedingten Preisüberhöhung führen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, juris Rn. 66). f) Es sind auch hinreichende Anknüpfungspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden. Soweit die Beklagte hierzu meint, es fehle insofern mangels Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen sowohl an den Mindestvoraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO als auch denjenigen für eine Beauftragung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, weshalb der Klage die Schlüssigkeit fehle und jedenfalls deshalb der Erlass eines Grund- oder Feststellungsurteils ausscheide, trifft dies nicht zu. Zwar braucht der Tatrichter für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat, da eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens ausscheidet. Entgegen der Beklagten liegen jedoch ausreichende greifbare Anhaltspunkte als Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO vor bzw. sind von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin dar- und belegt worden. Der Preisüberhöhungsschaden besteht in der Differenz zwischen dem vom Kläger für das kartellierte Produkt tatsächlich gezahlten Preis und dem hypothetisch wettbewerbsanalogen Preis (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 261 f). Ausgangspunkt für die Schätzung eines Preisüberhöhungsschadens sind daher zunächst die an den Kartellanbieter gezahlten Entgelte/Preise (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris 83). Diese hat die Klägerin, wie oben ausgeführt, anhand der hierzu vorgelegten Rechnungen und Belege dar- und belegt. Dass der auf die weiteren, nicht kartellbetroffenen Leistungen (vgl. oben), die Gegenstand der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge waren, entfallende Teil des Kaufpreises noch nicht sicher feststeht, hindert - wie bereits ausgeführt - ein Feststellungsurteil nicht. 5. Die Möglichkeit eines Schadens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. a) Bei dem „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, aaO, juris Rn. 59). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, aaO, juris Rn. 63). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen (BGH, aaO, juris Rn. 73). Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, aaO, juris Rn. 74). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 55 ff). Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 56). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 129). Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Feststellungs- oder eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138). Auch gebietet Vorstehendes ein Verständnis dahin, dass die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs -ausnahmsweise - nur dann entgegensteht, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, aaO, juris Rn. 138). b) Hiernach fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine vollständige Schadensweitergabe. aa) Das Tätigwerden der Klägerin als Zweckverband (...) folgt schon nicht alleine Marktgesetzen, sondern gehört zur öffentlichen Daseinsfür- und vorsorge und ist in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregelt. bb) Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes bestehen ebensowenig. Letzteres ist schon deshalb der Fall, weil nicht einmal behauptet wird, die Klägerin hätte die in Frage stehenden Fahrzeuge weiterverkauft, sondern lediglich, was gelten müsste, wenn von Derartigem auszugehen wäre Ungeachtet dessen lässt sich aber auch nicht ansatzweise erkennen, warum der Verkauf eines gebrauchten - womöglich sogar noch umgerüsteten - Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Feststellungs- oder Grundurteils nach § 304 ZPO (s.o.) - zu kompensieren (so auch iE: LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17 - juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen, wie etwa truckscout24. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, dürfte selbst die Beklagte nicht in Abrede stellen. 6. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie dies die Beklagte vorträgt, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen schon im Jahr 2011 hatte, und daher die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung) mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Der Ablauf sowohl dieser kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung), die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auch für die am 1.1.2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche gilt - zuvor galt insoweit die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. -, ist rechtzeitig nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 aufgrund Einleitung eines Verfahrens durch die EU-Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18.1.2011 gehemmt worden. a) § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13.7.2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - „Grauzementkartell II“, juris Rn. 65 ff - gegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2); bestätigend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.2.2015, VI U 3/14 (Kart) - juris Rn. 45; Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15 (Kart.) - juris Rn. 90 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart) - juris Rn. 109; OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 - juris Rn. 101 ff). Dies gilt hinsichtlich der streitgegenständlichen Käufe gem. lfd. Nr. 6-9 bzw. Anlage K4-K7 vom 7.7.2006 (lfd. Nr. 6=K4) und vom 24. bzw. 26.6.2010 (lfd. Nr.7-9=K5-K7) ohne weiteres, da die Fahrzeuge nach Inkrafttreten der Norm erworben wurden. Die Hemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 greift somit zugunsten des klägerischen Anspruchs bzgl. der genannten Erwerbe. b) Ein Verfahren ist im Sinne der genannten Vorschrift „eingeleitet“, sobald die Kartellbehörde oder die EU-Kommission eine Maßnahme trifft, die nach außen erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl. 2014, § 33 GWB Rn. 79; Anm.: von Deringer zu EuGH, Urteil vom 6.2.1973 - Rechtssache 48/72 = BeckRS 9998, 108077; a.A.: Wiedmann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 50 Rn. 172, wonach für die Verfahrenseinleitung nach § 33 Abs. 5 GWB im Fall von Entscheidungen der EU-Kommission auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen sei). Dies war mit den zwischen dem 18.1. und 21.1.2011 bei den Herstellern bzw. Adressatinnen der Kommissionsentscheidung erfolgten Durchsuchungen der Fall. Bei der Einleitung i.S.v. § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vgl. Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff; derselbe, Die Verjährungshemmung gem. § 33 Abs. 5 GWB, WuW 2014, 937 ff; Seifert, Die Verjährung kartellrechtlicher Follow-on-Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 474 ff (479); i.E. ebenso ohne nähere Begründung LG Hannover, a.a.O. und LG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2016, 37 O 27/11 (Kart); a. A. und auf den förmlichen Einleitungsbeschluss d. EU-Kommission i.E. abstellend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2014, VI-U (Kart) 7/13 - juris Rn. 129 und Rn. 141; LG Köln, Urteil vom 17.1.2013, 88 O 1/11 - CR 2013, 297 - juris Rn. 117, jeweils ebenfalls ohne nähere Begründung). Dass der Gesetzgeber gewollt hat, den Begriff der „Einleitung des Verfahrens“, je nachdem welche Behörde tätig wird und welche Verfahrensordnung anzuwenden ist, auf unterschiedliche Zeitpunkte zu beziehen, ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Verfahrenseinleitung unabhängig davon, welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat, ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, denn für Außenstehende ist häufig bereits nicht erkennbar, ob und ggf. welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vgl. Soyez, WuW 2014, 939). Dies würde zudem zu einer allein von der konkret tätig werdenden Kartellbehörde abhängenden Ungleichbehandlung von Kartellgeschädigten hinsichtlich der Hemmung ihrer Ansprüche führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Abs. 5 GWB 2005 gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausgangs des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vgl. Soyez, a.a.O., 940; Deringer, a.a.O., zu Nr. 13 Anmerkung). Zudem wäre es auch mit dem Sinn und Zweck der Verjährungshemmung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 nur schwer vereinbar, wenn es dem Geschädigten zugemutet würde, trotz bereits laufender Ermittlungsmaßnahmen eine Klage einzureichen, um eine Verjährung vor der formellen Verfahrenseröffnung abzuwenden (Seifert, a.a.O.). c) Das Verfahren wurde beendet durch den Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016, wobei gemäß §§ 33 Abs. 5 GWB 2005, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmung - in Ermangelung einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens im Sinne der Norm - sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endete. Da der Beschluss der EU-Kommission erst zwei Monate nach Mitteilung gemäß Art. 263, 297 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 1 a) VerfOEuGH, Art. 58 Abs. 1 a) VerfOEuGH) am 19.9.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung - frühestens (s.o.) - am 19.3.2017. d) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB mindestens drei Jahre. Ob die fünfjährige Frist des § 33h GWB 2017 für den vorliegenden Fall gemäß § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB maßgeblich ist, weil am 9.6.2017 die streitgegenständlichen Ansprüche noch nicht verjährt waren, kann offenbleiben. e) Die Zustellung der am 18.1.2017 eingereichten Klage erfolgte am 16.2.2017, somit noch vor dem Ende der Hemmung. Der klägerische Schadensersatzanspruch betreffend die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 6-9 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.1.2011 waren von der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist selbst beim ältesten Erwerbsvorgang aus dem Jahr 2006 noch rund fünf Jahre der Frist nicht aufgebraucht; die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist von ihrem Beginn am 1.1.2012 an gehemmt gewesen, so dass diese im Hinblick auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge ebenfalls noch nicht verstrichen ist. Damit war der Feststellungsklage betreffend die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr.6-9 stattzugeben. II. 1. Eine Haftung der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch bezogen auf die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5 scheidet aus, weil auch unter Berücksichtigung der Feststellungen der Europäischen Kommission in dem Beschluss vom 19.07.2016 eine Kartellbetroffenheit der behaupteten Beschaffungsvorgänge nicht gem. § 286 ZPO (zum Beweismaßstab: BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14) festzustellen ist. a) Zwar folgt aus den rechtskräftigen Feststellungen dieses Beschlusses, dass die Beklagte gegen das in Art. 101 AEUV bzw. Art. 53 EWR-Abkommen normierte Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken, verstoßen hat. Die Feststellung des Verstoßes ist für das hiesige Verfahren gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend. Diese Vorschrift ist auch für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anwendbar (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 30 ff). Die Feststellungen werden von der Beklagten zudem nicht bestritten und gelten somit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (Näheres noch nachfolgend unter II.). b) Für die Annahme der Kartellbetroffenheit der hier maßgeblichen Beschaffungsvorgänge besteht kein aus den Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 folgender Anscheinsbeweis. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anscheinsbeweis bei einem unmittelbaren Erwerb von einem der am Kartell beteiligten Unternehmen eingreift (so bislang OLG Celle, Urteil vom 14.08.2018, 13 U 105/16, Rn. 52; KG, Urteil vom 28.06.2018, 2 U 13/14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15; OLG München, Urteil vom 28.06.2018, 2 U 13/14 und Urteil vom 08.03.2018, U 3497/17; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017, 2 U 583/15, Rn. 64; anders nun offenbar BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 51 ff). Jedenfalls greift ein Anscheinsbeweis nicht ein, wenn das kartellierte Produkt nicht direkt von einem der an den sanktionierten Verhaltensweisen beteiligten Kartellanten, sondern von einem Dritten, vorliegend der sich aus den Anlagen K 1-3 ergebenden Leasinggesellschaften erworben wurde, mithin die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge allenfalls mittelbar kartellbetroffen sein können (LG Berlin, Urteil vom 26.06.2018, 16 O 117/17, LG Hannover, Urteil vom 4.2.2019, 18 O 27/17). Hierfür spricht erst recht keine tatsächliche Vermutung. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Lkw nicht direkt bei der Beklagten bzw. einem anderen Adressaten des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19.07.2016, sondern den sich aus den genannten Anlagen ergebenden Leasinggesellschaften (= Absatzmittler) erworben. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung dafür, dass eine etwaige im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist. Die Kausalität muss vielmehr im Einzelfall nachgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 45). Die Preisbildung wird von zahlreichen Faktoren der Marktstruktur und der jeweiligen kaufmännischen Strategie beeinflusst. Daher genügt es für den erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht, dass auch auf dem Anschlussmarkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell die Preise gestiegen sind, wobei dies von der Klägerin noch nicht einmal behauptet, jedenfalls nicht konkret vorgetragen worden ist. Vielmehr bedürfte es der Feststellung, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. Zu den Faktoren, die für die Prüfung erheblich sind, ob eine Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist, gehören die Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, die Dauer des Verstoßes sowie die Intensität des Wettbewerbs auf dieser Stufe (zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 46 f). Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus § 33 c Abs. 2 GWB in der Fassung der 9. GWB-Novelle, mit dem Art. 14 Abs. 2 der RL 2014/104/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union umgesetzt worden ist. Zwar wird unter den dort genannten Voraussetzungen zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag auf ihn abgewälzt worden sei. Diese Vorschrift ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da gem. § 186 Abs. 3 S. 1 GWB in der Fassung der 9. GWB-Novelle diese Vorschrift nur auf Schadensersatzansprüche Anwendung findet, die nach dem 26.12.2016 entstanden sind. Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist jedoch vor dem 26.12.2016 entstanden. Die Ursächlichkeit der von der Europäischen Kommission sanktionierten Verhaltensweisen für die Preisbildung auf den nachfolgenden Marktstufen ist nach alledem konkret anhand des Preisniveaus zu ermitteln, das sich dort ohne die kartellbedingte Überteuerung eingestellt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI). Derartiges lässt sich dem Vortrag der Klägerin - trotz der Hinweise des Gerichts im Termin am 13.9.2018 - nicht ansatzweise entnehmen. Die Klägerin meint, dass der Erwerb eines Fahrzeugs iSd Kommissionsentscheidung im Wege des Leasings von Dritten wie die Herstellung und der Vertrieb solcher Fahrzeuge entsprechend dem Gegenstand der Kommissionsentscheidung derselben Marktstufe zu unterstellen sei. Dem kann angesichts der obigen Ausführungen zu der Komplexität des Marktes nicht gefolgt werden. Hieran ändert nichts, wenn die Klägerin vorträgt, der Kaufpreis sei jeweils allein zwischen den Kaufvertragsparteien ausgehandelt worden (Bl. 245 d.A.). Zur Zusammensetzung und Struktur des Anschlussmarktes der selbstständigen Lkw-Händler/Absatzmittler bzw. Leasinggesellschaften sowie zur Preisbildung auf diesem Markt wird nichts weiter vorgetragen. Vielmehr verweist die Klägerin allein auf die Feststellung der Europäischen Kommission im Beschluss vom 19.07.2016, wonach der Preisgestaltungsmechanismus in dem Lkw-Bereich bei allen Adressaten der Entscheidung der Europäischen Kommission dieselben Schritte durchlaufe. Die Klägerin legt allerdings nicht näher dar und es sind auch aus den Feststellungen der Europäischen Kommission in dem Beschluss vom 19.07.2016 keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Preisbildung zwischen der Klägerin und den in den genannten Anlagen aufgeführten Leasinggesellschaften denselben Bedingungen und Abläufen unterliegen würde, wie ein direkter Bezug des streitgegenständlichen Lkw von einem der Kartellanten. Dies folgt insbesondere nicht ohne weiteres allein aus dem Umstand, dass eine der dort genannten Leasinggesellschaften ein Tochterunternehmen der kartellbeteiligten Beklagten gewesen ist. Auch bzgl. eines solchen Unternehmens ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich dieses in Preisverhandlungen gegenüber einem Leasingnehmer genauso wie ein unmittelbar an dem Kartell beteiligtes Unternehmen verhalten würde. Für ein gleichförmiges Preissetzungsverhalten spricht insbesondere auch angesichts der Komplexität des Leasingmarktes und den unterschiedlichen Leasingvarianten und -bewertungen keinerlei Vermutung. Ohne die vorgenannten Feststellungen ist die Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, das Dazwischenschalten eines „Absatzmittlers“ wie zuvor beschrieben sei für die Kartellbetroffenheit der insofern streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge und die Entstehung eines kartellbedingten Preisüberhöhungsschadens ohne Belang. Dies gilt zudem deshalb, weil sich nach dem Vortrag der Klägerin auch nicht ausschließen lässt, dass die jeweiligen Leasinggeberinnen der streitgegenständlichen Lkw gem. lfd. Nr. 1-5 bei den Verhandlungen mit der Klägerin einen eigenen Preissetzungsspielraum genutzt haben, den sie sich unabhängig von einer etwaigen kartellbedingten Preisüberhöhung durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben haben (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 28.11.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 47). c) Nach alledem lässt sich der erforderliche Kausalitätszusammenhang zwischen den sanktionierten Verhaltensweisen und der Preisbildung bei den von der Klägerin unter lfd. Nr. 1-5 vorgetragenen Beschaffungsvorgängen und damit die Kartellbetroffenheit derselben nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit gem. § 286 ZPO, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen, feststellen. Eine Haftung der Beklagten scheidet insofern vielmehr aus. Die Klägerin hat demnach gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz betreffend die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5, der dem Grunde nach festgestellt werden könnte. Mangels Anspruchs in der Hauptsache insofern steht der Klägerin insofern auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen zu. Nach alledem war die Feststellungsklage betreffend die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1-5 abzuweisen. 2. Die entsprechende, im Wege eines Hilfsantrags verfolgte Leistungsklage (zu lfd. Nr. 1-5) ist aus denselben Gründen abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht im Rahmen einer Feststellungsklage Schadenersatz zzgl. Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) mit Beschluss vom 19.7.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells. Bei dem klagenden Zweckverband (...) handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei der Beklagten handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17.1.1997 und dem 18.1.2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der EU-Kommission in der vorgenannten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage GL 2 = Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version). Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage GL 2 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr (...), vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der EU-Kommission eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die EU-Kommission hat in der Zeit vom 18.1.2011 bis 21.1.2011 bei der Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten Durchsuchungen durchgeführt. Mit förmlichem Beschluss der EU-Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet. In Frage stehen vorliegend 9 Beschaffungsvorgänge aus den Jahren 2002-2010, wobei es sich bei den unter lfd. Nr. 1-5 gem. d. Tabelle unter lfd. Rn. 63 d. Klageerwiderung aufgeführten Vorgängen nach eigenem Vortrag der Klägerin (vgl. Protokoll d. mündlichen Verhandlung vom 13.9.2018, Bl. 240 ff d.A.) um Leasingkäufe handelt (Anlage K1-K3), bei denen Vertragspartner der Klägerin nicht die Beklagte, sondern jeweils die in den hierzu in Anlage vorgelegten Leasingverträgen genannten Firmen waren. Soweit die Beklagte zunächst eingewandt hat, dies gelte auch für die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 7-9 d. o.g. Tabelle (bzw. Anlage K5-7), hat sie diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung aufgegeben (Bl. 241 d.A.). Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handle es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 festgestellt würden, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Dies gelte auch für die Leasingkäufe, auch wenn dabei nicht die Beklagte oder eine der anderen in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellantinnen Vertragspartner der Klägerin gewesen sei. Soweit man unterstellen wolle, dass Aufbauten von der Kommissionsentscheidung nicht erfasst wären, würden solche etwa 1/3 der in der Klageschrift genannten und sich auch aus den vorgelegten Rechnungen ergebenden Kaufpreise ausmachen. Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den diesem durch verbotene Absprachen im sogenannten EU-Lkw-Kartell, insbesondere zu Preis- und Emissionstechnologiebelangen, sanktioniert durch Bußgeldbescheide der EU-Kommission vom Juli 2016 (AT.39824-Trucks) entstandenen Schaden zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf geleisteten Teilzahlungen und Zahlungen - jeweils ab Zahlung - zu ersetzen hat insoweit dieser zurückgeht auf die Erwerbsvorgänge je - eines Mercedes-Benz, Typ 2640, 1828 und 1831 im Jahre 2002, - zweier Mercedes-Benz Actros 2536 L im Jahre 2005, - eines Mercedes-Benz Atego im Jahre 2006, - dreier Mercedes-Benz Actros im Jahre 2010. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.000,- EUR zu zahlen zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 15 % der geleisteten Teilzahlungen und Zahlungen (jeweils ab Zahlung aus den Käufen bzw. dem Leasing je - eines Mercedes-Benz, Typ 2640, 1828 und 1831 im Jahre 2002 für insgesamt 684.952,64 EUR, - zweier Mercedes-Benz Actros 2536 L im Jahre 2005 für insgesamt 342.483,26 EUR, - eines Mercedes-Benz Atego im Jahre 2006 für 132.924,00 EUR, - dreier Mercedes-Benz Actros im Jahre 2010 für in zwei Fällen je 107.457,00 EUR sowie im dritten Fall 87.584,00 EUR. Es wird zudem festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle aktuellen und künftigen Schäden aus den sanktionierten Emissionstechnologieabsprachen zu ersetzen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig und auch unbegründet, weil das mit dem streitgegenständlichen Beschluss der EU-Kommission vom 19.07.2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der EU-Kommission nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden, was zum einen an der Art der festgestellten Verhaltensweisen liege und zum anderen an dem Zustandekommen der von der Klägerin konkret gezahlten Preise. So sei etwa der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl für die Preiskalkulation des Erwerbers als auch für diejenige des Herstellers jeweils nur ein Teilaspekt. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen im Wesentlichen lediglich ein Informationsaustausch stattgefunden und überdies im Wesentlichen lediglich über Brutto(-listen) preise. Die ausgetauschten Informationen seien überwiegend zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Die ausgetauschten Brutto(-listen) preise hätten sich größtenteils auf grob definierte Produktgruppen bezogen, die sich zwischen den Wettbewerbern stark unterschieden. Die Kartellbetroffenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge sei schon nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig ein kausaler Schaden. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Gleiches gelte es zur Frage der Effektivität des Kartells. Zu Gunsten der Klägerin würde diesbzgl. auch mangels Vorliegen eines sog. Hardcore-Kartells kein Anscheinsbeweis streiten; jedenfalls sei ein solcher aufgrund der Einwendungen hierzu jeweils erschüttert. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Aufgrund des jeweiligen Zeitpunkts des Informationsaustausches zu den Brutto(-listen) preisen sei eine Einwirkung auf den jeweiligen Brutto(-listen) preis ausgeschlossen. Beim Kauf eines Lkw würden umfangreiche Nachlässe gewährt, teilweise auch aus der eigenen Marge des Händlers bzw. Absatzmittlers. Der Vergleich der Brutto(-listen) preise und Nettopreise zeige, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Brutto(-listen) preis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen. Sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen würden ebenfalls gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies folge aus den vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Ferner wird u.a. eingewandt, die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 6-9 enthielten ausweislich der vorgelegten Rechnungen sonstige Leistungen in Form von Positionen wie (...) u.a., die unter Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung fallen würden und deshalb nicht von den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung erfasst wären. Die Erwerbe unter lfd. Nr. 4-9 würden überdies sog. Sonderfahrzeuge betreffen, die ebenfalls nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst werden würden. Nicht erfasst werden würden auch die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-5, da es sich insofern jeweils um einen sog. mittelbaren Erwerb handle, also einem solchen von einem Dritten, nicht in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten, weshalb sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche nicht auf die Kommissionsentscheidung berufen könne und auch ansonsten nicht ersichtlich sei, dass diese Vorgänge kartellbetroffen wären oder der Klägerin durch die in der Kommissionsentscheidung bebußten Handlungen hier ein Schaden entstanden wäre. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2018 (Bl. 240 ff d.A.) Bezug genommen.