Beschluss
10 StVK 189/24
LG Trier 10. Kleine Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 03.03.2022, Az. 3 Ds 2080 Js 44641/21, wird in Höhe von sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe neu festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom 03.03.2022, Az. 3 Ds 2080 Js 44641/21, wird in Höhe von sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe neu festgesetzt. I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.07.2021, Az. 3 Ds 2090 Js 75610/20, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 28.07.2021 rechtskräftig. Ausweislich der Urteilsgründe verwahrte der Verurteilte am 25.09.2020 insgesamt 1,41 Gramm Marihuana, obwohl er wusste, dass er die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nicht hatte und setzt sich hierüber hinweg. Mit Urteil vom 03.03.2022 wurde der Verurteilte durch das Amtsgericht ... wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz (Besitz eines Elektroimpulsgeräts) unter Einbeziehung des zuvor genannten Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 11.03.2022 rechtskräftig. Das Amtsgericht ... traf zu den Tatumständen folgende Feststellungen: „Am 30.01.2021 kam es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen … in … zu einer Auseinandersetzung in bzw. vor dem Anwesen … in …. Im Rahmen des darauffolgenden Gerangels, nahm der Angeklagte das bei sich in der Bauchtasche mitgeführte Elektroimpulsgerät heraus, ging auf den Zeugen … zu und verletzte diesen ohne rechtfertigenden Grund im linken Rippenbereich mit dem Elektroimpulsgerät. Der Zeuge erlitt durch die Verletzung eine Rötung sowie Schmerzen, die nach ein paar Stunden wieder vergingen. Dabei war dem Angeklagten bewusst und bekannt, dass es sich bei dem Elektroimpulsgerät um einen verbotenen Gegenstand handelt, den er im Besitz hatte. Der Angeklagte war bei der Tatbegehung erheblich alkoholisiert und hierdurch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt.“ Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht ... wie folgt aus: „Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser sich - soweit er Angaben machen konnte - in der Hauptverhandlung geständig jedenfalls in Bezug auf den Besitz des Elektroimpulsgeräts eingelassen hat. Zudem war er bei der Tat alkoholbedingt enthemmt und befand sich in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Strafschärfend musste sich hingegen auswirken, dass der angeklagte strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten ist und er zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand. Zudem war er am nur kurz vor der Tat am 21.01.2021 zu einer Geldstrafe verurteilt worden.“ Das Amtsgericht ... erkannte unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. Unter Einbeziehung der zuvor genannten Einzelstrafe wurde, die genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abwägend, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen erkannt. Zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung führte das Amtsgericht ... wie folgt aus: „Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Auch wenn der angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist und in der Vergangenheit bereits Bewährungsstrafen verbüßt hat, erscheint nach dem Eindruck aus der Hauptverhandlung die Erwartung gerechtfertigt, dass der Angeklagte sich alleine diese neuerliche Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte lebt in einem gefestigtem Umfeld und geht seit Sommer 2021 einer festen beruflichen Tätigkeit nach. Zudem ist er um die Regulierung seiner Schulden bemüht. Dem Angeklagten wurde jedoch unmissverständlich verdeutlicht, dass ein erneuter Verstoß gegen die Rechtsordnung den Widerruf der gewährten Bewährung zur Folge haben kann.“ Mit Beschluss vom 17.10.2022, Az. 3 BRs 19/22 2080 Js 44641/21, rechtskräftig seit dem 28.01.2023, widerrief das Amtsgericht ... die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Verurteilte hatte gröblich und beharrlich gegen die ihm auferlegten Auflagen verstoßen. Den Kontakt zur Bewährungshilfe hielt er nicht aufrecht und er zahlte auch die Geldauflage nicht vollständig. Nach mehrmonatiger Flucht durch Europa konnte der Verurteilte in Spanien ausfindig gemacht werden. Er entging der dortigen Festnahme durch vorherige Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland, wo er festgenommen und dem geschlossenen Vollzug zugeführt wurde. Derzeit verbüßt der Verurteilte die Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt …. II. Die Staatsanwaltschaft … beantragte mit Antrag vom 27.03.2024 (Bl. 225) gem. Art. 316p EGStGB i.V.m. Art. 313 Abs. 4 EGStGB die erkannte Gesamtstrafe aufzulösen und eine Strafe von sechs Monaten festzusetzen. Hintergrund des Antrags ist das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) zum 01.04.2024. Der Antrag ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 458 Abs. 1 StPO analog zu behandeln. Der Verurteilte wurde am 03.04.2024 hierzu angehört. Er erklärte „Mit der Neubestimmung einer Freiheitsstrafe oder einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten bin ich einverstanden. Ich bin einverstanden, dass diese nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.“ III. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist gem. Art. 316p EGStGB iVm. Art. 313 Abs. 1, Abs. 4 EGStGB auf eine Höhe von sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe neu festzusetzen. 1. Gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1, 2 StPO ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Unter die gem. § 426 StPO zu treffenden Entscheidungen fallen ausweislich des Wortlauts des § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO auch die gem. §§ 458 bis 461 StPO notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen. Die Strafvollstreckungskammer bleibt für diese Entscheidungen gem. § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO auch zuständig, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe unterbrochen worden ist. Nach Art. 316p EGStGB iVm. Art. 313 Abs. 5 EGStGB, welche die Regelungen der §§ 459, 462 StPO sinngemäß für anwendbar erklären, begründet dies die Zuständigkeit der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in …, welche für die Inhaftierten der Justizvollzugsanstalt … zuständig ist. Der Verurteilte befindet sich derzeit zur Vollstreckung der gegenständlichen Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt …. Eine gemäß § 462a Absatz 1 Satz 3 StPO mögliche Abgabe der hier zu treffenden Entscheidungen nach § 462 StPO in Verbindung mit § 458 Abs. 1 StPO an das Gericht des ersten Rechtszuges war nicht zu beschließen. Eine solche Abgabe ist dann sachgerecht, wenn bei der Entscheidung nach § 458 I StPO nicht lediglich schematische, z.B. an bloßen Zeiträumen orientierte Aspekte zu berücksichtigen sind. Gerade dies ist hier aber der Fall. Die gegenständliche Gesamtstrafe wurde aus zwei Einzelstrafen gebildet, von denen nur eine in den Regelungsbereich des CanG fällt. Soweit zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe die Persönlichkeit des Verurteilten, seine persönlichen Verhältnisse oder die Tatumstände zu berücksichtigten sind, gilt grundsätzlich, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung hiermit eher vertraut ist. Vorliegend liegt zwischen der durchgeführten Hauptverhandlung vom 03.03.2022 und dem hiesigen Entscheidungszeitpunkt jedoch zum einen ein Zeitraum von über zwei Jahren, in dem sich die Lebensumstände des Verurteilten, wie aus dem Aktenstand ersichtlich ist, wesentlich geändert haben. Zum anderen haben sich zwischenzeitlich aufgrund der Flucht des Verurteilten die Verhältnisse, aufgrund denen die Strafaussetzung zur Bewährung zu bemessen ist, wesentlich geändert. Daher ist die Kammer ausnahmsweise als sachnäher einzuordnen. 2. Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft … vom 27.03.2024 ist die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten neu festzulegen. Hierzu hat die Kammer zunächst die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen in die Einzelstrafen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten und Freiheitsstrafe von drei Monaten aufgelöst. In Bezug auf die Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der im Urteil des Amtsgerichts ... vom 03.03.2022 festgestellten Tat ist festzuhalten, dass diese nicht dem Regelungsbereich des CanG unterfällt. Mithin hat diese Einzelstrafe auch weiterhin bestand. Die in die hier gegenständliche Verurteilung einbezogene Tat wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln aus dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.07.2021 (Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe) wäre, nach Inkrafttreten des CanG zum 01.04.2024 begangen, nicht mehr strafbar und es läge insoweit auch keine Ordnungswidrigkeit mehr vor. Die Strafbarkeit des Verhaltens des Verurteilten zum Tatzeitpunkt wird hierdurch nicht tangiert, hingegen wäre die Strafe, sofern sie nicht in die Gesamtstrafe einbezogen wäre, gem. Art. 316p EGStGB iVm. Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB dem Verurteilten zu erlassen. Mithin kann zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe gem. § 316p EGStGB iVm. Art. 313 Abs. 1, Abs. 4 EGStGB diese Einzelstrafe keine Berücksichtigung mehr finden. Somit bleiben zur Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe einzig die Einzelstrafe von sechs Monaten sowie die im Urteil des Amtsgerichts ... vom 03.03.2022 niedergelegten Strafzumessungsgesichtspunkte abzuwägen. Die Kammer hat nach Abwägung dieser Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen neu festgesetzt. 3. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte dem Verurteilten nicht gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist sicher, dass es der Einwirkung des geschlossenen Vollzugs auf den Verurteilten bedarf, um diesen von der zukünftigen Begehung von Straftaten abzuhalten. Insoweit stellt sich zum hiesigen Entscheidungszeitpunkt eine gegenüber dem Urteilszeitpunkt des Amtsgerichts ... vom 03.03.2022 wesentlich geänderte Sachlage dar. Der Verurteilte konnte die ihm damals gewährte Bewährungschance nicht für sich nutzen. Er hat die Bewährungsauflagen nicht eingehalten und sich dem Kontakt der Bewährungshilfe gröblich und beharrlich entzogen. Dem Strafvollzug hat er sich durch Flucht ins Ausland entzogen und somit demonstriert, dass er nicht gewillt ist, die Verantwortung für sein delinquentes Verhalten zu übernehmen. Weiterhin steht er nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis, es besteht auch keine Aussicht auf die Aufnahme eines solchen im Falle der Strafaussetzung zur Bewährung. Zwar lebt der Verurteilte weiterhin in einer festen Partnerschaft mit seiner Lebensgefährtin. Der Umstand, dass diese ihn bei seiner Flucht begleitete und im Rahmen der Festnahme seinen Aufenthaltsort zu verschleiern suchte, zeugen jedoch nicht davon, dass die Lebensgefährtin ihn zu einer regelkonformen Lebensweise stabilisieren könnte. Auch wird gegen den Verurteilten nunmehr ein weiteres Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... geführt. Mit Blick auf die Vorstrafen des Verurteilten, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von diesen einige nach dem CanG nicht mehr strafbar wären, und den Umstand, dass der Verurteilte trotz mehrfach durchlaufener Bewährung erneut straffällig wurde, ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.