Urteil
5 O 114/18
Landgericht Trier, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.174,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW Golf mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... sowie weitere 142,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieses Pkw in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkw in Anspruch, in den ein mit Dieselkraftstoff betriebener Motor der von der Beklagten entwickelten Baureihe EA 189 eingebaut ist. 2 Der Kläger kaufte einen neuen Pkw VW Golf zum Preis von 26.673,40 € von der M... & F... GmbH & Co. KG in B... Er wurde dem Kläger am 15.07.2011 übergeben. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor mit einem Hubraum von ca. 2,0 l und einer Leistung von 103 kW ausgerüstet. Die Schadstoffemissionen des Fahrzeuges sollten der zu diesem Zeitpunkt geltenden Euro 5-Norm gem. der Verordnung (EG) Nr.715/2007 entsprechen. Die dazu erlassenen Bestimmungen sehen eine Messung der ausgestoßenen Schadstoffe unter den Bedingungen des so genannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem Rollenprüfstand vor. Die dabei erzielten Werte werden im praktischen Betrieb eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr regelmäßig überschritten. Davon sind alle Hersteller betroffen. 3 Die Motoren der Baureihe EA 189 wiesen indes eine besondere Steuerung der Abgasrückführung auf. Das System erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand im NEFZ auf die dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. Dann wurde es in einem Modus „1" betrieben, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden (NOx) bewirkte. Außerhalb des NEFZ und damit insbesondere im gewöhnlichen Straßenverkehr schaltete das Fahrzeug dagegen in einen Modus „0", in dem die Abgasrückführung geringer, der Stickoxidausstoß folglich höher ausfiel. Dadurch konnte der Ausstoß von Dieselpartikeln gegenüber dem Modus „1" verringert werden. 4 Das Kraftfahrtbundesamt wertet diese Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es erließ im Oktober 2015 gegen die Beklagte Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 der EG- FahrzeuggenehmigungsV, um die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge davon rufen die zum V...-Konzern gehörenden Unternehmen die Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 189 in die Werkstätten zurück, um sie technisch zu überarbeiten. 5 Im Fall der 2,0 l-Motoren wird eine geänderte Software aufgespielt. Danach werden die Motoren nur noch in einem veränderten Modus „1" betrieben. 6 Das Kraftfahrtbundesamt hat die Nachrüstung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben. Der Kläger hat die Maßnahme an seinem Fahrzeug 06.10.2016 durchführen lassen. 7 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw zurückzuzahlen. Die Beklagte lehnt dies ab. 8 Am 25.09.2018 hatte der Pkw einen Kilometerstand von 135.897. 9 Der Kläger behauptet, er sei im Zusammenhang mit seiner damaligen Entscheidung zum Kauf dieses Pkw getäuscht worden. Die Beklagte habe in den zum Vertrieb des Fahrzeugs ausgegebenen Prospekten die Kaufinteressenten falsch informiert. Insbesondere habe sie dort unzutreffend behauptet, dass das Fahrzeug die gültigen Bestimmungen über die Schadstoffemissionen einhalte. Tatsächlich sei das nicht der Fall gewesen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Steuerung um eine so genannte unzulässige Abschaltvorrichtung gehandelt habe. Das Fahrzeug habe deshalb die Voraussetzungen der Euro 5-Norm nicht erfüllt mit der Folge, dass die Behörden bei Kenntnis des Sachverhalts die Typgenehmigung nicht erteilt hätten. Diese sei ungültig bzw. erloschen und könne auch durch eine technische Nachrüstung nicht wiederhergestellt werden. Auch die dem Kläger ausgehändigte Übereinstimmungsbescheinigung sei inhaltlich falsch und ungültig. 10 Das Fahrzeug müsse in der Lage sein, auch im realen Fahrbetreib die Abgasnormen einzuhalten. Das sei nicht der Fall gewesen. 11 Der Kläger wertet den Sachverhalt als Betrug und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Dabei müsse die Beklagte für das Handeln und Unterlassen ihrer Organe, ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter und der bei ihr beschäftigten Personen einstehen. 12 Die Unternehmensleitung der Beklagten, insbesondere Mitglieder des Vorstands, hätten die Funktion der in dem Abgasrückführungssystem eingesetzten Software und deren fehlende Übereinstimmung mit den europäischen Abgasvorschriften gekannt. 13 Die Software sei ursprünglich von einem Zulieferer, der B... AG, entwickelt worden. Bereits im Jahr 2007 habe diese in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben darauf hingewiesen, dass diese Software nur zu Testzwecken eingesetzt werden dürfe. Vor dem Einsatz in für den Verkauf produzierten Fahrzeugen habe B... ausdrücklich gewarnt. 14 Die Beklagte müsse als Folge ihres Handelns dem Kläger den gezahlten Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs erstatten. 15 Das gekaufte Fahrzeug sei unbehebbar mangelhaft. Es sei zu befürchten, dass die überarbeitete Software nicht zu der gebotenen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe, erhöhte CO2-Emissionen sowie eine geringere Haltbarkeit des Motors und des Dieselpartikelfilters zur Folge haben werde. Das Fahrzeug könne auf dem Gebrauchtwagenmarkt auch nur zu einem deutlich reduzierten Preis verkauft werden. 16 Im April 2017 habe als Folge der an der Steuerungssoftware vorgenommenen Änderungen das Abgasrückführungsventil ausgetauscht werden müssen, wofür der Kläger einen Eigenanteil von 100 € habe tragen müssen. Der Kläger habe auch einen erhöhten Kraftstoffverbrauch festgestellt. 17 Den Nutzungswert berechnet der Kläger auf der Grundlage einer Lebenslaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 500.000 km auf 7.249,67 €. 18 Der Kläger verlangt als Teil seines Schadens von der Beklagten auch den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.405,07 €. 19 Der Kläger beantragt, 20 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.673,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 abzüglich eines angemessenen Nutzungswertersatzes von 7.249,67 € zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW Golf mit der Fahrzeugidentifikationsnummer, 21 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Pkw im Verzug befindet, 22 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.405,07 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 23 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 27 Sie behauptet, den Kläger unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt getäuscht zu haben. Sie habe auch nicht sittenwidrig gehandelt, insbesondere nicht zum Nachteil der klagenden Partei. Allenfalls in Betracht komme ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem allgemeinen Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit dienten, nicht aber dem wirtschaftlichen Interesse der Käufer. 28 Das Fahrzeug sei nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Werde ein solcher unterstellt, sei er jedenfalls unerheblich. Es habe die Vorgaben der Euro 5-Norm eingehalten und tue das auch weiterhin. Die EG-Typgenehmigung sei und bleibe wirksam. Der Kläger könne den Pkw uneingeschränkt nutzen. 29 Die nach der Euro 5-Norm für Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte bezögen sich ausschließlich auf Messungen unter den besonderen Bedingungen des NEFZ. Dagegen seien die im normalen Fahrbetrieb (Realbetrieb) ausgestoßenen Schadstoffmengen irrelevant. Dazu enthielten die Produktbeschreibungen des Pkw auch keine Angaben. 30 Insbesondere handele es sich bei der beanstandeten Steuerung nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Sie habe auf das Emissionskontrollsystem keinen Einfluss, sondern auf die der Abgasnachbehandlung technisch vorgelagerte Abgasrückführung, bei der es sich ihrerseits um eine innermotorische Maßnahme handele. 31 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger einem Irrtum unterlegen sei, sich insbesondere vor der Kaufentscheidung mit dem Abgasverhalten und dem Stickoxidausstoß auseinandergesetzt habe. 32 Es sei auch kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug in seiner Nutzbarkeit nicht eingeschränkt und seinem Wert nicht gemindert sei. Jedenfalls nach Durchführung der technischen Überarbeitung, die einen Aufwand von deutlich weniger als 100 € erfordere, habe der Kläger keinen Grund mehr für Beanstandungen. Sie habe keine negativen Auswirkungen auf den Betrieb oder die Haltbarkeit des Fahrzeugs. Auch ein merkantiler Minderwert bestehe nicht. 33 Die Beklagte wendet sich auch gegen den behaupteten Anspruch auf Ersatz bzw. Freistellung von der Vergütungsforderung für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen des Klägers. 34 Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 35 Die Klage hat teilweise Erfolg. I. 36 Die Klage ist zulässig. 37 Das Landgericht Trier ist gem. § 32 ZPO nach dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch für die gegen die Beklagte gerichtete Klage örtlich zuständig. Dazu reicht es aus, dass in der Klageschrift die besonderen Voraussetzungen dafür schlüssig vorgetragen wurden. Ob die Beklagte tatsächlich aus einer unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat die Kammer im Rahmen der Begründetheit der Klage zu entscheiden. 38 Behauptet die klagende Partei in schlüssiger Weise, durch eine unerlaubte Handlung in ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein, so besteht ein Gerichtsstand (auch) dort, wo der Schaden eintritt. Das ist regelmäßig, so auch in diesem Fall, der Wohnsitz der klagenden Partei. II. 39 Die Klage ist überwiegend begründet. 40 Die Beklagte ist gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB, 31, 831 BGB verpflichtet dem Kläger Schadensersatz zu leisten. 41 Das deutsche Recht kennt keine umfassende Haftung des Herstellers einer gekauften Sache. Die vertraglichen Gewährleistungsansprüche des Käufers richten sich gegen den Verkäufer. Die bloße Nichterfüllung von Vertragspflichten ist auch dann kein Sittenverstoß, wenn der Schuldner weiß oder damit rechnet, dass dem Gläubiger durch die Nichterfüllung ein Schaden entsteht (MüKoBGB/Wagner § 826 Rn. 70). 42 Jedoch kommt eine unmittelbare Haftung des Herstellers, auch gegenüber dem Käufer, in Betracht, wenn weitere tatsächliche Umstände hinzutreten. Insbesondere ist das dann der Fall, wenn der Hersteller vorsätzlich fehlerbehaftete Waren auf den Markt bringt in der Erwartung, der Käufer werde die Mängel nicht bemerken und deshalb einen Preis bezahlen, der nur für mangelfreie Sachen angemessen wäre. Ebenso kann der Hersteller unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Betrugs und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz schulden, wenn der Käufer sich nur deshalb zum Kauf entschließt, weil er von dem Mangel nichts weiß, während er bei Kenntnis der Sachlage von dem Kauf Abstand genommen hätte LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 -2 0 118/16- BeckRS 2017, 108460). 43 Die Kammer ist in freier Würdigung des Sachvortrags der Parteien gem. § 286 ZPO der sicheren Überzeugung, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Beklagten zum Nachteil des Klägers einen Betrug begangen hat und diese Straftat der Beklagten gem. § 831 BGB zuzurechnen ist. 44 Der Pkw, den der Kläger kaufte, war gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB mangelhaft. Er eignete sich nicht für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr der Staaten der Europäischen Union. 45 Bei der in dem Abgasrückführungssystem eingebauten Software handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung mit der Folge, dass den mit diesen Motoren ausgerüsteten Fahrzeugen die EG-Typgenehmigung zu versagen gewesen wäre. 46 Zu den Eigenschaften, die der Pkw aufweisen muss, gehört gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr.2, S. 3 BGB die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - FahrzeugemissionenVO - und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Auf deren Grundlage ist die Typgenehmigung erteilt worden; sie gehören damit gem. § 19 Abs. 7 StVZO zu den Voraussetzungen der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr. Der streitgegenständliche Pkw erfüllt die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht. 47 Die Beklagte bezieht sich in ihrer entgegengesetzten rechtlichen Argumentation auf die Legaldefinition der Abschalteinrichtung gem. Art. 3 Abs. 10 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. 48 Sie behauptet unter Beweisantritt, dass die von ihr eingebaute Umschaltlogik nicht Bestandteil des Emissionskontrollsystems sei, weil sie nicht darauf, sondern auf das Abgasrückführungssystem einwirke. Die Abgasrückführung - eben nicht Ableitung der Abgase in die Umwelt, sondern deren Zurückleitung in den Motor - kontrolliere keine vorhandenen Emissionen, sondern verhindere sie auf einer technisch vorgelagerten Stufe. 49 Es bestehe auch keine Einwirkung im normalen Fahrzeugbetrieb, sondern im Gegenteil werde der Abgasrückführungsmodus nur aktiv, wenn das Fahrzeug das Verfahren zur Ermittlung der Fahrzeugemissionen am Rollenprüfstand nach dem NEFZ durchlaufe. 50 Dieser Argumentation kann die Kammer nicht folgen. Deshalb bedarf es der Aufklärung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht. Die Beklagte legt die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu eng aus. Kapitel II dieser Verordnung normiert Pflichten des Herstellers für die Typgenehmigung. Dazu gehören gem. Art. 5: 51 „(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. 52 (2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. 53 Dies ist nicht der Fall, wenn: (...)" 54 Der Begriff der „normalen Betriebsbedingungen" ist auslegungsbedürftig. 55 Unter den „normalen Betriebsbedingungen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind nicht die Bedingungen zu verstehen, unter denen die Prüfung der Abgasemissionen im NEFZ auf dem Rollenprüfstand nach den näheren Bestimmungen der Durchführungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vorgenommen wird. Denn dass die Fahrzeuge die vorgeschriebenen Grenzwerte im NEFZ einhalten müssen, ergibt sich bereits aus anderen Vorschriften. 56 Dabei kann es aber nicht bleiben. Dem Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schädlichen Fahrzeugemissionen wäre in keiner Weise gedient, wenn die aufwändigen technischen Maßnahmen zu deren Reduzierung nur unter Laborbedingungen wirken würden. 57 Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 ist es, dass die Schadstoffreduzierung auch und gerade dort wirkt, wo die Fahrzeuge bestimmungsgemäß eingesetzt werden, d. h. im öffentlichen Straßenverkehr in den Staaten der Europäischen Union. 58 Andererseits lässt Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 keine Rückschlüsse auf konkrete Werte zu, die bei dem Ausstoß der unterschiedlichen Schadstoffe im realen Betrieb der Kraftfahrzeuge im europäischen Straßennetz nicht überschritten werden dürfen. Die in diesem Sinne in Betracht kommenden „normalen Betriebsbedingungen" sind so unterschiedlich, dass der Verordnungsgeber davon abgesehen hatte, derartige Grenzwerte festzulegen. Es ist offenkundig, dass Kraftfahrzeuge bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch auf öffentlichen Straßen anderen Bedingungen ausgesetzt sind als auf dem Prüfstand, und zwar im Einzelfall sehr unterschiedlichen und häufig wechselnden. 59 Als bindende Verpflichtung des Herstellers gem. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kann demgegenüber festgestellt werden, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, im realen Betrieb auf den Straßen ebenso schadstoffreduzierend zu wirken haben wie auf dem Prüfstand. 60 Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, wonach die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist, konkretisiert die im vorausgehenden Absatz getroffenen Anforderungen und ist in ihrem Sinne auszulegen. 61 Abschalteinrichtung ist nach der Definition in § 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ein Konstruktionsteil, das (...) Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems (...) zu verändern (...), wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. 62 Auch diese Definition ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Verordnung im Allgemeinen und speziell des Art. 5 Abs. 1 auszulegen. Die Begriffe „normaler Fahrzeugbetrieb" und „normale Betriebsbedingungen" entsprechen sich und meinen dasselbe. Eine Bewertung des Konstruktionsteils als Abschalteinrichtung hängt nicht davon ab, in welcher Weise es auf das Emissionskontrollsystem einwirkt, sondern dass es das überhaupt tut. 63 Um ein Konstruktionsteil als Abschalteinrichtung anzusehen, ist es nicht erforderlich, ein bestimmtes Teil des Emissionskontrollsystems zu ermitteln, dessen Funktion verändert wird. Der Begriff des „beliebigen Teils" erfasst auch das Emissionskontrollsystem insgesamt. Wie sich aus dem Wort „beliebig" ergibt, will der Verordnungsgeber jegliche Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems erfassen, egal wie sie technisch umgesetzt wird. 64 Es genügt, dass eine solche Einwirkung in irgendeiner Art und Weise geschieht, dass mithin ein Zusammenhang zwischen der Funktion dieses Konstruktionsteils und der Höhe der Schadstoffemissionen vorgesehen ist und auch tatsächlich besteht. Das ist hier der Fall. 65 Auch wenn die Einwirkung (den Argumenten der Beklagten folgend) auf einer technisch vorgelagerten Stufe geschehen sollte, indem dem Emissionskontrollsystem im normalen Fahrbetrieb schadstoffreichere Abgase zugeführt werden als unter den Bedingungen des NEFZ, handelt es sich deshalb um eine Abschalteinrichtung. Denn auch damit wird die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert, was dazu führt, dass dessen Wirksamkeit verringert wird. Die erhöhten Schadstoffemissionen werden von der Beklagten nicht bestritten und sind in dem Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen" (Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, April 2016) eingehend dokumentiert. 66 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg mit dem Argument verteidigen, es sei zulässig, wenn das System einen Betrieb im NEFZ von einem solchen unter anderen Bedingungen unterscheide. Es müsse möglich sein, dass eine Software im NEFZ bestimmte Einflüsse ausschalte, die dort nicht vorgesehen seien, jedoch im gewöhnlichen Straßenverkehr vorkämen. Beispielsweise könnte in diesem Zusammenhang an die elektronische Fahrdynamikregelung (ESP) gedacht werden. 67 Die streitgegenständliche Steuerung leistet jedoch nicht das, was die Beklagte in ihrer Argumentation als zulässig erachtet. Es geht nicht darum, Einflüsse fernzuhalten, die einer zutreffenden Messung der Werte im NEFZ abträglich sein könnten. Es geht vielmehr darum, bei der Messung im NEFZ Bedingungen zu schaffen, die sich grundsätzlich von den im normalen Fahrbetrieb bestehenden unterscheiden. 68 Im NEFZ wurde in einem Modus „1" eine höhere Abgasrückführung eingeschaltet, die bewirkte, dass dem eigentlichen Emissionskontrollsystem Abgase mit einem von vorn herein niedrigeren Gehalt an Stickoxiden (NOx) zugeführt wurden. Es war nicht vorgesehen, dass dieser schadstoffarme Modus, mit dem allein die Werte der Euro 5-Norm erreicht werden konnten, unter irgendwelchen Bedingungen im praktischen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen sollte. Vielmehr sollten die Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ausschließlich im stickoxidreicheren (aber partikelärmeren) Modus „0" betrieben werden. 69 Die Bewertung dieser Funktion der Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist logisch zwingend. Die Kammer ist in der Lage, allein aufgrund des Sachvortrags der Beklagten diese Schlüsse zu ziehen. Sie bedarf dazu keines technischen Sachverstands. 70 Die Kammer hat die vorausgehende rechtliche Bewertung der von der Beklagten zu der Fahrzeugtechnik vorgetragenen Tatsachen eigenständig vorgenommen. Sie stimmt darin aber mit den von den Verwaltungsbehörden in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen überein. 71 Das Kraftfahrtbundesamt hat im Oktober 2015 einen Bescheid auf Grundlage von § 25 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erlassen, worauf basierend auch für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung angeordnet werden können, um deren Vorschriftsmäßigkeit zu gewährleisten. Dieser Bescheid ist jedenfalls nach Lesart des Kraftfahrtbundesamts und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Anlass und Grundlage der von den Unternehmen des V...-Konzerns durchgeführten Rückrufaktion, in deren Zug die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und die Vorschriftsmäßigkeit der Kraftfahrzeuge hergestellt werden soll. 72 Das bedeutet im Umkehrschluss zwingend, dass die Behörden den damaligen Zustand der mit einem EA 189-Motor ausgerüsteten Kraftfahrzeuge nicht für konform mit der EG- Typgenehmigung halten. 73 Folgerichtig verweigern die Zulassungsstellen auf Anweisung des BMVI seit dem 15.10.2015 Neufahrzeugen mit EA 189-Motoren die Zulassung. Solche Fahrzeuge können nur dann erstmals zum Straßenverkehr zugelassen werden, wenn im Rahmen der Rückrufaktion von V... die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt worden ist (Bericht der „Untersuchungskommission V." a.a.O. S. 13). 74 Die V. AG ist gegen den Bescheid nicht vorgegangen, weshalb er bestandskräftig geworden ist und damit sowohl sie selbst als Inhaberin der EG-Typgenehmigung, als auch die Verwaltungsbehörden bindet. 75 Das Kraftfahrtbundesamt lässt sich die erfolgten Maßnahmen für jedes Fahrzeug zurückmelden und beabsichtigt, ausstehende Fahrzeuge behördlich nachverfolgen zu lassen (Bericht der „Untersuchungskommission V." a.a.O. S. 13). Hier steht die Entziehung der Betriebserlaubnis im Raum (OLG München, Beschluss vom 23.03.2017 - 3 U 4316/16 -, juris). 76 Es ist gerichtsbekannt, dass die Halter von Kraftfahrzeugen mit Motoren der Baureihe EA 189 dazu aufgefordert werden, die von der Beklagten entwickelten Nachrüstungsmaßnahmen durchführen zu lassen. In einer anderen Zivilsache ist dem Gericht die Verfügung einer Verwaltungsbehörde vorgelegt worden, mit der einem Halter, der auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, die weitere Nutzung seines Kraftfahrzeugs untersagt worden ist. Er soll dieser Untersagung nur dadurch entgehen können, dass er den Ausbau der Abschalteinrichtung nachweist. 77 Diese Rechtsauffassung wird auch von einigen Verwaltungsgerichten geteilt (VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 - 8 K 1962/18, juris). 2. 78 Eine nicht näher bekannte, jedenfalls aber für die Beklagte als Organ (Vorstandsmitglied), verfassungsmäßig berufener Vertreter oder als Verrichtungsgehilfe beschäftigte Person (nachfolgend „Täter" genannt) hat zum Nachteil der klagenden Partei einen Betrug gem. § 263 StGB begangen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, sodass dessen Verletzung als zivilrechtliche Folge die Pflicht zum Schadensersatz auslöst. 79 Die Betrugshandlung liegt in dem Vertrieb der Kraftfahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 189, deren Abgasrückführung beim Betrieb im NEFZ auf einem Rollenprüfstand in einen schadstoffemissionsarmen Modus „1" und im gewöhnlichen Fahrbetrieb in einen schadstoffemissionsreicheren Modus „0" geschaltet wurde. 80 Die Entscheidung zum Vertrieb ist aber bereits vorgelagert getroffen worden, als die Produktion dieser Motoren beschlossen wurde. Die Motoren sollten in eine Vielzahl von Fahrzeugtypen der zum V...-Konzern gehörenden Marken eingebaut und die Fahrzeuge zum Kauf angeboten werden. 81 In der Entwicklung der Motoren mit der streitgegenständlichen Steuerungssoftware liegt ein wichtiger Tatbeitrag. Entscheidend ist jedoch, ob es eine oder mehrere Personen gab, die in sich das erforderliche Wissen vereinigte(n). Dieses Wissen umfasst einerseits die genaue Funktionsweise der Steuerungssoftware für die Abgasrückführung und andererseits die nach dem europäischen Typgenehmigungsverfahren einzuhaltenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 715/1007 und der zu deren Durchführung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 692/2008. Diese Person oder Personen muss bzw. müssen auch zumindest vorgeschlagen haben, die Produktion dieser Motoren aufzunehmen. 82 Zur vollständigen Erfüllung des Betrugstatbestands ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Täter oder die Täterin über die von ihm bzw. ihr bei der Entwicklung der Motoren getroffenen Entscheidungen hinaus auch in eigener Person das Typengenehmigungsverfahren begleitet hat oder im Rahmen des Fahrzeugvertriebs tätig geworden ist. Es entlastet ihn oder sie - und damit auch die gem. § 831 BGB haftende Beklagte - nicht, wenn die an diesen Stellen handelnden Personen, die streitgegenständliche Softwaresteuerung nicht kannten. Es würde sich dann um einen Fall der mittelbaren Täterschaft im Sinne des § 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB kraft überlegenen Wissens gegenüber einem objektiv tatbestandslosen bzw. jedenfalls vorsatzlosen Tatmittler handeln (Schönke/Schröder/Heine/Weißer StGB § 25 Rn. 15). 83 Damit hat der Täter oder die Täterin erreicht, dass die Beklagte und die ihr im Konzern verbundenen Hersteller auf dem europäischen Markt eine Vielzahl von Kraftfahrzeugmodellen mit der Behauptung zum Kauf anboten, die Motoren der Baureihe EA 189 entsprächen der Euro 5-Abgasnorm und den damit zusammenhängenden Vorschriften. Tatsächlich war das nicht der Fall, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden war. 3. 84 Die Beklagte bot dem Plan des Täters folgend den streitgegenständlichen Kraftfahrzeugtyp an und lieferte den konkret bestellten Pkw aus. Das führte zu einer Täuschung der klagenden Partei, die ihn in der Erwartung kaufte und entgegennahm: dass es sich dabei nicht nur formell um einen genehmigten Fahrzeugtyp handelte, sondern dass die zugrunde liegenden EU-Rechtsvorschriften auch inhaltlich eingehalten wurden. Da diese Erwartung nicht den Tatsachen entsprach, führte die Täuschung in der Person des Klägers auch zu einem Irrtum. 85 Aufgrund dieses Irrtums verfügte die klagende Partei über ihr Vermögen, indem sie zunächst mit dem Fahrzeughändler einen Kaufvertrag einging und hernach den vereinbarten Kaufpreis leistete. 86 Der Kläger hat dadurch auch einen Schaden erlitten. Dieser entspricht dem Begriff eines Vermögensschadens gem. § 263 StGB, weil sein Gesamtvermögen nach dem Kauf im Vergleich geringer ausfällt als vor dem Kauf. Das erworbene Kraftfahrzeug war zwar zum Straßenverkehr zugelassen und konnte zunächst ohne Einschränkungen genutzt werden. Es wäre aber nicht zugelassen worden, wenn die Behörden von vorn herein die im Zusammenhang mit der Abgasrückführung eingesetzte Abschaltlogik gekannt hätten. 87 Zu diesem Schluss gelangt die Kammer aus dem Umstand, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur umgehend nach Bekanntwerden der Mängel die Erstzulassung von Fahrzeugen mit EA 189-Motoren gestoppt hat. 88 Das folgt des Weiteren daraus, dass die Beklagte in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt eine umfassende Rückrufaktion durchführt, wodurch die betroffenen Fahrzeuge technisch nachgerüstet und damit erst in einen regelungskonformen Zustand gebracht werden sollen (wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob der Vortrag der klagenden Partei zutrifft, dass dieses Ziel immer noch verfehlt wird). 89 Ein Kraftfahrzeug, das - wie inzwischen aufgrund des Handelns der Verwaltungsbehörden feststeht - von einer zwangsweisen Stilllegung bedroht ist, ist deutlich weniger wert als der Kaufpreis, der in Erwartung einer Mangelfreiheit bezahlt worden ist. 90 Daran ändert es nichts, wenn nachträglich die Beseitigung des Mangels und eines merkantilen Minderwerts ganz oder teilweise durch eine von der Beklagten entwickelte und angebotene Nacherfüllung möglich sein sollte. Das lässt den durch die Vermögensverfügung bei der klagenden Partei eingetretenen Schaden nicht entfallen, sondern gleicht ihn bestenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aus. 4. 91 In der Person des Täters oder der Täterin ist auch der subjektive Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllt. 92 Die Kammer sieht sich in dieser Bewertung des subjektiven Tatbestands nicht durch die (zu der Haftung einer Gesellschaft gem. §§ 826 i. v. m. 31 BGB ergangene) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250) gehindert. Danach lasse sich eine die Sittenwidrigkeit begründende Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt würden (a. a. O. Leitsatz 3). Die handelnde Person müsse die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genüge dagegen nicht, wenn die relativen Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder die sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation sei lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (a. a. O. Rn. 25). 93 Hier geht es nicht um eine Zusammensetzung von Wissens- und Willenselementen, die in unterschiedlicher Verteilung bei verschiedenen natürlichen Personen vorhanden gewesen sein mögen. Die Kammer ist vielmehr unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen einschließlich der von den Parteien eingereichten vorbereitenden Schriftsätze mit den dazu gehörenden Anlagen zu der Überzeugung gelangt, dass es mindestens einen solchen Täter gegeben haben muss, der alle Elemente des § 263 StGB auch in subjektiver Hinsicht in sich vereinigt. 94 Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Kläger die Person des Täters namentlich oder in einer Weise benennt, dass diese zweifelsfrei identifiziert werden kann. Das ist dem Käufer eines Produkts, das in einem großen, arbeitsteilig organisierten Unternehmen hergestellt worden ist, regelmäßig nicht möglich. Die hierzu von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung führt zu dem mit der Rechtsordnung nicht vereinbaren Ergebnis, dass ein Geschädigter gerade in Fällen der schwerstwiegenden Formen des Verschuldens recht- und schutzlos bliebe. Das widerspricht auch dem Rechtsgedanken des§ 831 BGB. 95 Es bleibt demnach auch für die subjektiven Elemente des Tatbestands der Haftungsnorm dabei, dass es genügt, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass diese in der Person eines Verrichtungsgehilfen zusammentreffen. Dabei darf er sich auch auf Erfahrungssätze und Indizien stützen. 96 Für die Beweiswürdigung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 286 ZPO. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Erforderlich ist die volle richterliche Überzeugung, die aber nicht mit mathematischen Methoden ermittelt werden kann. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2015, 2111; st. Rspr.). 97 Die Kammer stützt ihre Überzeugungsbildung, wonach ein für die Beklagte tätiger Verrichtungsgehilfe alle, insbesondere alle subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands in sich vereinigt, auf mehrere Indizien. 98 Es ist bereits hervorgehoben worden, dass jemand die Entscheidung getroffen haben muss, die Motoren mit der streitgegenständlichen Steuerung der Abgasrückführung zu produzieren. Das kann nicht zufällig gewesen sein. Es muss damit ein bestimmtes Ziel verfolgt worden sein. 99 Der Täter wusste, dass die Werte der Euro 5-Norm im NEFZ auf dem Rollenprüfstand nur im Betriebsmodus „1" eingehalten wurden. Gerade zu diesem Zweck war die Steuerungssoftware entwickelt worden, die zwischen den Modi umschaltete. Einen anderen Nutzen hatte sie nicht. Der Modus „1" kommt insbesondere nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Fahrbetriebs auf öffentlichen Straßen zum Einsatz. Es ist deshalb denkgesetzlich ausgeschlossen, dass der Täter mit der Konstruktion der Abgasrückführung einen anderen - im Rahmen der Gesetzgebung zulässigen - Zweck verfolgte. 100 Die Kammer hat auch die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass der Täter bei seinem Verständnis der Vorschriften davon ausgegangen sein könnte, die Abgasrückführung sei in der produzierten Ausführung genehmigungsfähig. 101 Dem steht jedoch der Erfahrungssatz entgegen, wie ein großes Industrieunternehmen wie die Beklagte ihre Betriebsabläufe organisiert. Die Frage, ob und wie die Abgasvorschriften eingehalten werden konnten, war zu wichtig, als dass ihre Beantwortung einem mit deren Inhalt nicht vertrauten Techniker überlassen bleiben konnte. Mit der Einhaltung der emissionsrechtlichen Vorschriften stand und fiel die weit überwiegende Produktion von Pkw mit Dieselmotoren der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, teilweise auch Porsche, für die Länder des europäischen Wirtschaftsraums. Die Entscheidung kann nur von einer Person oder einem Personenkreis getroffen worden sein, der oder die sowohl das technische als auch das spezifische juristische Wissen in sich vereinigte. 102 Die Kammer gesteht zu, dass der Täter nicht die Absicht verfolgte, massenhaft Käufer zu verunsichern und ihre Zufriedenheit mit den Produkten der im V...-Konzern verbundenen Hersteller in Frage zu stellen. Sein primäres Ziel war es, die Typgenehmigung zu erlangen als Voraussetzung dafür, die mit der Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Kfz auf dem europäischen Markt absetzen zu können. Das Geschäftsmodell der Beklagten besteht bekanntlich gerade darin, die Kaufinteressenten davon zu überzeugen, dass ihnen Fahrzeuge mit innovativer und hochwertiger Technik angeboten werden. 103 Darauf kommt es aber nicht an. Eine möglicherweise bestehende Hoffnung oder Erwartung des Täters, nicht erwischt zu werden, entlastet ihn nicht. 104 Den gegen sie sprechenden Indizien setzt die Beklagte ihrerseits nichts ausreichend Entlastendes entgegen. 105 Der Täter wusste und wollte, dass Käufer wie die klagende Partei ein Fahrzeug erwerben würden, das entgegen ihrer Erwartung nicht den Vorschriften über schadstoffarme Abgasemissionen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - FahrzeugemissionenVO - und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen entsprach. Auch diese Schlussfolgerung ist zwingend, weil es keine andere Möglichkeit gibt, was mit den millionenfach mangelhaft produzierten Fahrzeugen sonst hätte geschehen können. Damit bezieht sich sein Vorsatz in der Form des sicheren Wissens (direkter Vorsatz, Schänke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster StGB§ 15 Rn. 68) auf alle objektiven Elemente des Betrugstatbestands. 106 Im Übrigen würde es die Beklagte auch nicht entlasten, wenn der Täter glaubte, der Einsatz der Abgasrückführungssoftware sein nur möglicherweise verboten, möglicherweise aber auch genehmigungsfähig. Dann wäre sein Handeln bedingt vorsätzlich, weil der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit rechnete, gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Abgasemissionen zu verstoßen. 107 Denn auch das zum so genannten bedingten Vorsatz gehörende voluntative Element lag vor. Der Täter war damit einverstanden, dass die Käufer Fahrzeuge der zum V...-Konzern gehörenden Marken erwarben, deren Dieselmotoren die für ihre Zulassungsfähigkeit zum öffentlichen Straßenverkehr maßgeblichen Normen nicht einhielten. Das Geschäftsmodell der V. AG und der ihr im Konzern verbundenen Hersteller liegt nun einmal in dem Verkauf von Kraftfahrzeugen. 108 Der Täter verfolgte auch die Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nämlich dem jeweiligen Verkäufer des mit einem EA189-Dieselmotor ausgerüsteten Kraftfahrzeugs. In der Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer liegt ein Vorteil, der stoffgleich dem in dem Vermögen des Käufers eingetretenen Schaden entspricht. 109 Dieser Vorteil ist auch rechtswidrig. Denn die Rechtsordnung verlangt in § 434 BGB, dass ein Kaufgegenstand frei von Sachmängeln zu sein hat, was bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht der Fall war. 110 Absicht erfordert den auf Erlangung des Vorteils zielgerichteten Willen. Dabei reicht es aus, dass der Vorteil von dem Täter als notwendiges Mittel für einen dahinter liegenden Zweck erstrebt wird. Da das Gewinnstreben notwendiger Bestandteil des Betrugstatbestands als Vermögensverschiebungsdelikt ist, fehlt es dagegen an der erforderlichen Absicht, wenn die Vorteilserlangung nur eine unerwünschte notwendige Folge eines von dem Täter erstrebten anderen Erfolgs ist (BGHSt 16, 1). 111 Hier ist der dem jeweiligen Verkäufer zugeflossene Vermögensvorteil in Form des Kaufpreises eine von dem Täter erwünschte Folge des von ihm erstrebten Zwecks, die Möglichkeiten des Absatzes der Produkte der im V. -Konzern verbundenen Unternehmen zu steigern. Der Kauf von dem jeweiligen Händler ist ein notwendiges Zwischenziel. 112 Damit liegt die für den Betrug erforderliche Absicht der Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils vor. 113 Im Übrigen sind die Zwischenhändler, die die Fahrzeuge von dem jeweiligen Hersteller kauften, in gleicher Weise betrogen worden. 5. 114 Damit wird gleichzeitig auch der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB erfüllt. Eine arglistige Täuschung beim Vertragsabschluss, etwa durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen, beinhaltet regelmäßig auch einen Sittenverstoß, der den Getäuschten zum Schadensersatz gem. § 826 BGB berechtigt (BeckOK BGB/Förster§ 826 Rn. 57 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beklagte hat einem Käufer wie dem Kläger vorgespiegelt, der mit einem Motor der Baureihe EA 189 erfülle die in der Europäischen Union geltenden Standards für Schadstoffemissionen und könne deshalb uneingeschränkt auf den dortigen öffentlichen Straßen geführt werden. Dem Kläger wurde damit das Risiko aufgebürdet, dass er nach Bekanntwerden der Sachlage den Pkw mit nicht absehbaren Folgen technisch überarbeiten lassen oder sich der Gefahr einer zwangsweisen Stilllegung aussetzen musste. Jeder verständige Käufer hätte sich bei Kenntnis dieser Sachlage gegen den Erwerb eines Kraftfahrzeugs der in dem V...-Konzern verbundenen Marken entschieden. 6. 115 Die Beklagte hat für die unerlaubte Handlung oder Handlungen einzustehen, die von der Person oder den Personen verübt wurden, welche die genaue Wirkungsweise des in den Motoren der Baureihe EA 189 eingebauten Abgasrückführungssystems kannten und sich für deren Produktion entschieden. 116 Es ist denkgesetzlich zwingend, dass mindestens eine Person, entweder in der Funktion eines Vorstandsmitglieds der Beklagten oder in der Position eines an die Weisungen des Vorstands gebundenen Arbeitnehmers, die Entscheidung getroffen haben muss, die Abgasrückführung der Motoren der Baureihe EA 189 mit der im Tatbestand näher bezeichneten Umschaltlogik zu steuern. Die in dieser Weise entwickelten Motoren waren dazu bestimmt, von mehreren zum V. Konzern gehörenden Herstellern bei der serienmäßigen Produktion von Kraftfahrzeugen verwendet zu werden, die wiederum auf dem europäischen Markt vertrieben werden sollten. 117 Unbekannt ist, welcher Personenkreis diese Entscheidung getroffen hat und wer sein Wissen und Wollen teilte. Sollte sich darunter ein Vorstandsmitglied oder anderweitig verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten befunden haben, so müsste sie für dessen Handeln gem. § 31 BGB einstehen. Das kann die Kammer auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien aber nicht eindeutig feststellen. 118 Dann muss es sich aber um eine in der Unternehmensstruktur nachgeordnete Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer und damit um einen Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB handeln. Gehört diese Person nicht der Beklagten selbst, sondern z. B. einem im Konzern verbundenen Unternehmen an, würde das an ihrer Stellung als Verrichtungsgehilfe nichts ändern. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist jede Person, der in einer organisatorisch abhängigen Stellung eine Tätigkeit übertragen worden. ist. 119 Der Begriff der Verrichtung im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB ist weit zu verstehen, ihm kommt keine haftungsbegrenzende Funktion zu. Jegliche Tätigkeit kann darunterfallen. Jedenfalls ist die Beteiligung an der Entwicklung und Produktion von Triebwerken und an den dazu erforderlichen Genehmigungsverfahren für einen Fahrzeughersteller unter den Begriff der Verrichtung zu fassen. 120 § 831 BGB begründet seinem Sinn und Zweck nach gerade die Haftung eines Arbeitgebers für ein außerkontraktliches Verschulden seiner Arbeitnehmer (MüKo BGB Wagner§ 831 Rn. 1). 121 Die Beklagte hat sich nicht gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. 122 Die genannten Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung liegen nicht vor. Es ist kaum vorstellbar, dass dem zuständigen Vorstandsmitglied der Beklagten nicht zumindest eine mangelhafte Organisation und Kontrolle der ihm nachgeordneten Unternehmensbereiche vorzuwerfen ist. Die Ausrüstung einer vollständigen Motorenbaureihe mit der zumindest fragwürdigen Abgasrückführungssteuerung hat dem Ansehen und dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten und ihrer im Konzern verbundenen Tochtergesellschaften schweren Schaden zugefügt. Diese Folgen waren ohne weiteres absehbar. Entscheidend ist aber die Verpflichtung der Beklagten, die Käufer ihrer Produkte vor den nachteiligen Folgen zu schützen, die mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs verbunden waren, welches konstruktionsbedingt zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr der Staaten der Europäischen Union nicht zugelassen werden durfte. Die Beklagte hatte sicherzustellen, dass eine mit derartigen Risiken behaftete Entscheidung von solcher Tragweite nur mit Kenntnis und Billigung ihres Vorstands getroffen werden konnte. 123 Jedenfalls hat die Beklagte nicht vorgetragen, wen sie mit der Entwicklung des Emissionskontrollsystems und wen mit der streitgegenständlichen Abgasrückführung beauftragt hat, wer die Einhaltung der Bestimmungen der Euro 5-Norm zu gewährleisten hatte, wer für die Einholung der EG-Typgenehmigung verantwortlich war, in welcher Weise die verschiedenen Personen und Abteilungen zusammenarbeiten sollten, wem im Vorstand und unterhalb der Vorstandsebene Bericht zu erstatten war und wie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der unternehmensinternen Richtlinien überwacht wurde. Sie ist damit ihrer im Rahmen dieser Vorschrift bestehenden primären Darlegungslast nicht nachgekommen. 7. 124 Als Rechtsfolge des der klagenden Partei zustehenden Schadensersatzanspruchs hat die Beklagte gem. § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. 125 Hätte der Täter den Betrug nicht begangen, für den die Beklagte einzustehen hat, so hätte die klagende Partei das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. 126 Sie ist daher berechtigt, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs von der Beklagten ersetzt zu verlangen. Sie muss sich dann aber die Vorteile anrechnen lassen, die sie zwischenzeitlich durch die Nutzung des Pkw erlangt hat. 127 Den Nutzungswert hat die Kammer gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Sie wendet dazu die in der Rechtsprechung weit verbreitete Methode einer linearen Abschreibung nach Maßgabe der mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer an. 128 Die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer eines Pkw der unteren Mittelklasse liegt bei 200.000 bis 250.000 km. Daran ändert es nichts, dass es durchaus eine beträchtliche Anzahl von Fahrzeugen geben mag, die auch eine bedeutend höhere Laufleistung erreichen. 129 Maßgeblich ist nicht, welche Laufleistung ein solches Fahrzeug unter günstigen Bedingungen erreichen könnte. Es kommt darauf an, wann im Durchschnitt damit zu rechnen ist, dass ein solches Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr in den Ländern der Europäischen Union genutzt wird. Dabei sind durchaus auch wirtschaftliche Überlegungen maßgeblich, nämlich die Frage, ob ein Halter noch bereit ist, die Kosten für anfallende Reparaturen zu übernehmen oder sich stattdessen für den Kauf eines anderen Fahrzeugs entscheidet. 130 Die Kammer berücksichtigt, dass ein Dieselmotor im Durchschnitt eine etwas längere Lebensdauer hat als ein mit Ottokraftstoff betriebener Motor, obwohl auch das von den Einsatzbedingungen abhängt. Deshalb legt sie ihrer Berechnung den Wert von 250.000 km zugrunde. 131 Die Kammer nimmt die Schätzung des Nutzungswerts gem. § 287 Abs. 1 ZPO wie folgt vor: 132 Kaufpreis: 26.673,40 € km-Stand bei Ankauf: 0 Lebensdauer in km 250.000 Restliche Laufleistung bei Ankauf: 250.000 Kilometersatz: 0,10669 € km-Stand bei mdl. Verhandlung: 135.897 Fahrleistung von Kauf bis mdl. Verhandlung: 135.897 Wert der Nutzungen: 14.499,34 € Kaufpreis abzgl. Nutzungswert: 12.174,06 € 133 Diese Forderung ist gem. §§ 286, 291,288 BGB zu verzinsen. 8. 134 Der Feststellungsantrag ist begründet, weil die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs abgelehnt hat. 9. 135 Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von 142,96 € für Aufwendungen, die er für den Pkw hatte. 136 Zu ersetzen sind die Aufwendungen in Höhe von 91,55 € gem. Rechnung vom 25.04.2017 für die Reparatur des Kühlers für die Abgasrückführung. Unabhängig davon, ob diese Reparatur als Folge des Softwareupdates notwendig geworden sein könnte, hätte der Kläger diese Aufwendungen nicht gehabt, wenn er das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Dasselbe gilt für die Erneuerung des Abgasdrucksensors gem. Rechnung vom 03.08.2016 über 51,41 €. 137 Die weiteren geltend gemachten Aufwendungen braucht die Beklagte nicht zu ersetzen. Regelmäßige Wartungen sowie die Hauptuntersuchungen sind erforderlich, um das Fahrzeug zu erhalten und es weiterhin nutzen zu können und zu dürfen. Diesen Aufwendungen steht der Vorteil gegenüber, das Fahrzeug genutzt zu haben. 138 Dasselbe gilt für Verschleißteile wie Reifen und Bremsbeläge, deren Lebensdauer deutlich unter der des Pkw an sich liegt. Auch insoweit hat der Kläger den mit diesen Investitionen verbundenen (Nutzungs-) Vorteil erhalten. 10. 139 Der Kläger kann als Teil des ihm entstandenen Schadens auch die Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere der Vergütungsforderung der von ihm damit beauftragten Rechtsanwälte verlangen. 140 Der Kläger schuldet seinen Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG. 141 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtsanwälte innerhalb des ihnen gem. Nr. 2300 VV RVG zustehenden Rahmens eine 2,0 Gebühr angesetzt haben. Dazu waren sie berechtigt, weil die Angelegenheit zwar nicht umfangreich, jedoch schwierig war. 142 Nicht aufwändig war es, sich von dem Kläger die Informationen zu beschaffen. Dazu reichte es aus, sich die Urkunden über Kauf und Lieferung des Pkw vorlegen zu lassen. 143 Darüber hinaus mussten aber weitere Tatsachen aufgeklärt werden, zu denen der Kläger nichts besteuern konnte. Zur Begründung der Ansprüche mussten jedenfalls die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Kraftfahrtbundesamts sowie der Beklagten über die Steuerung der Abgasrückführung und die sich daraus ergebenden technischen und rechtlichen Konsequenzen ausgewertet werden. Derartige Recherchen sind bei gewöhnlichen Mandaten, die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungen betreffen, nicht erforderlich. 144 Die Rechtsanwaltskanzlei nimmt gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine Anrechnung eines 0,75-Anteils der im Rechtsstreit entstandenen Verfahrensgebühr vor. Die Vergütungsforderung beträgt: 145 Streitwert 26.673,40 € Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,25 1.078,75 € Post- u. Telekomm.-Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 1.098,75 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 19% 208,76 € Vergütungsforderung 1.307,51 € 146 Dieser Betrag ist jedoch nicht zu verzinsen. Der Kläger verlangt keine Zahlung, sondern Freistellung. Dass seine Prozessbevollmächtigten ihn in Verzug gesetzt hätten und sich damit sein Schaden um von ihm zu entrichtete Zinsen vergrößert, hat er nicht vorgetragen. III. 147 Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 148 Beschluss 149 Der Streitwert wird auf 21.828,80 € festgesetzt.