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Beschluss

8 K 1962/18

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Motor und fehlender Teilnahme an einer vom Hersteller/KBA angeordneten Rückrufaktion kann die Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb untersagen. • Die nachträglichen Nebenbestimmungen des KBA gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV können die inhaltliche Wirksamkeit einer Typgenehmigung so verändern, dass einzelne Fahrzeuge ohne Nachrüstung nicht mehr dem genehmigten Typ entsprechen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das Vollziehungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse des Halters überwiegt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. • Die Außerbetriebsetzung und Entstempelung des Fahrzeugs sind rechtmäßig und verhältnismäßig, wenn der Halter trotz Aufforderung das kostenfreie Software-Update ablehnt. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung ist zulässig, wenn andere Zwangsmittel keinen rechtzeitigen Erfolg erwarten lassen.
Entscheidungsgründe
Betriebsuntersagung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und Verweigerung der Rückrufnachrüstung • Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Motor und fehlender Teilnahme an einer vom Hersteller/KBA angeordneten Rückrufaktion kann die Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb untersagen. • Die nachträglichen Nebenbestimmungen des KBA gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV können die inhaltliche Wirksamkeit einer Typgenehmigung so verändern, dass einzelne Fahrzeuge ohne Nachrüstung nicht mehr dem genehmigten Typ entsprechen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das Vollziehungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse des Halters überwiegt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. • Die Außerbetriebsetzung und Entstempelung des Fahrzeugs sind rechtmäßig und verhältnismäßig, wenn der Halter trotz Aufforderung das kostenfreie Software-Update ablehnt. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung ist zulässig, wenn andere Zwangsmittel keinen rechtzeitigen Erfolg erwarten lassen. Der Antragsteller ist Halter eines Audi A4 2.0 TDI (EA 189, Euro 5). Das KBA stellte fest, dass bei diesem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung (Schummelsoftware) verwendet wurde und ordnete nachträgliche Nebenbestimmungen sowie Rückrufaktionen an. Der Antragsteller verweigerte die Teilnahme an der Rückrufaktion 23Q7 und ließ das angebotene Software-Update nicht durchführen. Das Landratsamt untersagte daraufhin mit Verfügung vom 23.01.2018 den Betrieb des Fahrzeugs und forderte die Abgabe der ZB I sowie die Vorlage der Kennzeichen zur Entstempelung; bei Nichtbefolgung drohte zwangsweise Außerbetriebsetzung. Gegen diese Verfügung legte der Halter Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Gericht hat über diesen Eilantrag entschieden. • Rechtsgrundlage der Betriebsuntersagung ist § 5 Abs. 1 FZV; nicht vorschriftsmäßig sind Fahrzeuge, die nicht dem genehmigten Typ entsprechen oder die Bau-/Betriebsvorschriften (z. B. Emissionsgrenzwerte) nicht einhalten. • Das Fahrzeug profitierte bei Erstzulassung von der EG-Typgenehmigung und der Übereinstimmungsbescheinigung, diese Rechtsscheinwirkung ist jedoch beeinträchtigt, sobald das KBA nachträgliche Nebenbestimmungen erlässt und Nachrüstungen verlangt (§ 25 EG-FGV). • Das KBA hat für Motor EA 189 nachträgliche Nebenbestimmungen angeordnet; damit wurde die ursprüngliche Typgenehmigung inhaltlich modifiziert und Fahrzeuge ohne Nachrüstung entsprechen nicht mehr dem genehmigten Typ. • Folge: Ohne durchgeführte Nachrüstung sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht erfüllt, weshalb die Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 1 FZV tätig werden muss. • Die Behörde hat ihr Ermessen bei der Auswahl der Maßnahme nicht fehlerhaft ausgeübt; sie hat die Interessenabwägung getroffen und das besondere öffentliche Interesse an Vorschriftsmäßigkeit und Gesundheitsschutz betont. • Bei summarischer Prüfung erweist sich die Betriebsuntersagung als offensichtlich rechtmäßig; damit überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an aufschiebender Wirkung (§ 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). • Die Aufforderung zur Entstempelung stützt sich auf § 5 Abs. 2 i.V.m. § 14 FZV und ist angemessen; die Fristsetzung war nicht zu beanstanden. • Die Androhung unmittelbaren Zwangs zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung beruht auf den Vorschriften des LVwVG und ist wegen des gewichtigen Vollzugsinteresses gerechtfertigt. • Ein behaupteter Nachweis- oder Beweiserschwernis im Zivilprozess rechtfertigt die Aufhebung der Betriebsuntersagung nicht; der Halter kann das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Verkehrs für Beweissicherungen verwahren oder zivilprozessuale Instrumente nutzen. • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verwaltungsgebühr war unzulässig, weil der Antragsteller keine vorherige Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde beantragt hatte (§ 80 Abs. 6 VwGO). Der Eilantrag des Halters wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nicht wiederhergestellt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die rechtmäßige und verhältnismäßige Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV sowie die Aufforderung zur Abgabe der ZB I und Entstempelung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 14 FZV. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung war wegen des überragenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung von Emissionsvorschriften gerechtfertigt; die Androhung unmittelbaren Zwangs ist zulässig. Die Gebührenfestsetzung konnte im Eilverfahren nicht angegriffen werden, da keine vorherige beantragte Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde vorlag. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 1.259,53 EUR festgesetzt.