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Urteil

3 O 137/18

LG Tübingen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltene Regelung über das Kündigungsrecht , die weder Angaben zu Frist und Form der Kündigung noch zur Art und Weise der Ausübung des Kündigungsrechts enthält, entspricht nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.(Rn.75) 2. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verlangt die Angabe einer Berechnungsmethode für den Anspruch Vorfälligkeitsentschädigung. Dem genügt eine Übersicht der Parameter, die die Berechnung beeinflussen, nicht. Entscheidend ist, dass ein durchschnittlich gebildeter Empfänger aufgrund der vertraglichen Angaben die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zumindest grob einschätzen kann.(Rn.86) 3. Eine im Darlehensvertrag enthaltene Formularklausel, nach der der Darlehensgeber berechtigt ist, nach Vertragsschluss zusätzliche Auszahlungsbedingungen "zu bestimmen", verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam.(Rn.94) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (6 U 38/19) zurückgenommen worden ist.
Tenor
1. Der Beklagten stehen aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 34.033,23 Euro keine Ansprüche auf Vertragszins und Tilgung zu. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.627,32 Euro zuzüglich Zinsen aus 10.034,94 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. Juni 2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs S, Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Schlüsseln und Papieren vom Kläger an die Beklagte. 3. Die Beklagte ist mit der Annahme des in Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Verzug. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seiner Rechtsanwälte über 807,36 Euro freizustellen. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 6. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten Ersatz für den Wertverlust des in Ziffer 2 genannten PKW zu leisten, soweit der Wertverlust auf eine über die gewöhnliche Abnutzung einschließlich der Fahrzeugzulassung hinausgehende Verschlechterung zurückzuführen ist. 7. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. 9. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 46.921,51 Euro festgesetzt. Klage: 35.533,23 Euro Widerklage:         11.388,28 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltene Regelung über das Kündigungsrecht , die weder Angaben zu Frist und Form der Kündigung noch zur Art und Weise der Ausübung des Kündigungsrechts enthält, entspricht nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.(Rn.75) 2. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verlangt die Angabe einer Berechnungsmethode für den Anspruch Vorfälligkeitsentschädigung. Dem genügt eine Übersicht der Parameter, die die Berechnung beeinflussen, nicht. Entscheidend ist, dass ein durchschnittlich gebildeter Empfänger aufgrund der vertraglichen Angaben die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zumindest grob einschätzen kann.(Rn.86) 3. Eine im Darlehensvertrag enthaltene Formularklausel, nach der der Darlehensgeber berechtigt ist, nach Vertragsschluss zusätzliche Auszahlungsbedingungen "zu bestimmen", verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist unwirksam.(Rn.94) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem OLG Stuttgart (6 U 38/19) zurückgenommen worden ist. 1. Der Beklagten stehen aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 34.033,23 Euro keine Ansprüche auf Vertragszins und Tilgung zu. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.627,32 Euro zuzüglich Zinsen aus 10.034,94 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. Juni 2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs S, Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Schlüsseln und Papieren vom Kläger an die Beklagte. 3. Die Beklagte ist mit der Annahme des in Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Verzug. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seiner Rechtsanwälte über 807,36 Euro freizustellen. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 6. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten Ersatz für den Wertverlust des in Ziffer 2 genannten PKW zu leisten, soweit der Wertverlust auf eine über die gewöhnliche Abnutzung einschließlich der Fahrzeugzulassung hinausgehende Verschlechterung zurückzuführen ist. 7. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. 8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. 9. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 46.921,51 Euro festgesetzt. Klage: 35.533,23 Euro Widerklage: 11.388,28 Euro I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann Rückabwicklung des Darlehens und des verbundenen Geschäfts verlangen, muß aber Nutzungsersatz leisten. 1.) Die Klage ist vor dem Landgericht T. zulässig. Grundsätzlich ist eine Klage an dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat, §§ 12, 17 ZPO, folglich in B. § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet aber für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis eine Zuständigkeit am Gericht des Ortes, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung für B. im Vertrag ist nach § 29 Abs. 2, 38 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil der Kläger Verbraucher ist. Für kaufvertragliche Rückabwicklungen liegt der Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, wenn der Vertrag bereits vollzogen ist, dort, wo sich die Kaufsache nach dem Vertrag befindet. Denn der Käufer schuldet nach § 346 Satz 1 BGB nur das Zurückgewähren der Leistung und hat somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen, über die Ware zu verfügen (BGH, Urteil vom 09. März 1983 - VIII ZR 11/82 -, BGHZ 87, 104-112, Rn. 14). Dies soll entsprechend für Teilzahlungsgeschäfte (Zöller/Vollkommer, ZPO Kommentar, 31. Aufl. Köln 2016, § 29, Rn 25 Stichwort „Kaufvertrag“) und den Finanzierungsleasingvertrag (Goldkamp/Reimer jM 2014, 189, 190) gelten. Bei dieser Sachlage meint das Gericht, das auch für die Rückabwicklung verbundener Verträge der Erfüllungsort dort liegt, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Widerruft der Verbraucher einen mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag, tritt der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Rückabwicklungsverhältnis an die Stelle des anderen Vertragspartners, § 358 Abs. 4 BGB. Der Verbraucher schuldet dann die Rückgabe des Gegenstands an den Darlehensgeber. Die Situation ist also der vergleichbar, wenn der Vertrag unmittelbar zwischen dem Verbraucher und dem Dritten rückabzuwickeln wäre. Auch bei der Rückabwicklung eines verbundenen Vertrags muß der Verbraucher den Darlehensgeber in die Lage versetzen, über den Gegenstand zu verfügen. Der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag bilden im vorliegenden Fall ein verbundenes Geschäft. Nach § 358 Abs. 3 BGB sind Kauf- und Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz der Finanzierung des Kaufgegenstands dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vorliegend diente das Darlehen der Finanzierung des Fahrzeugs. Eine wirtschaftliche Einheit liegt nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB vor, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung und dem Abschluß des Vertrags der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Vorliegend hat der Kläger den Vertrag in Reutlingen beim Verkäufer am selben Tag wie den Kaufvertrag geschlossen. Die Beklagte ist eine markengebundene Finanzierungsbank, wie das Gericht ihrem Namen und ihrem Sitz entnimmt. Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor. Da bei der Rückabwicklung die Beklagte in die Rolle des Veräußerers tritt und das Fahrzeug annehmen muß, erscheint es sachgerecht, auch im Falle der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags einen Gerichtsstand an dem Ort anzunehmen, wo sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet. Das ist vorliegend H. im Bezirk des Landgerichts T. 2.) Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer von der Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 - NJW 2017, 2340; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19 und vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 11 mwN). Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn die Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger muss sich auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte im Wege der Leistungsklage nach § 357a Abs. 1 BGB vorzugehen. Insoweit liegt der hier zu entscheidende Fall anders als die Fälle, in denen der Klageantrag auf die positive Feststellung gerichtet ist, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19). Der Vorrang der Leistungsklage gilt für das Begehren auf positive Feststellung, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, das sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt. Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht abbilden (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 16, NJW 2017, 2340) 3.) Ob die Leistungsanträge unter eine Bedingung gestellt werden können, erscheint fragwürdig, da Leistungs- und Feststellungsantrag gleichsam Teil desselben Anspruchs sind. Der Leistungsantrag gilt für die Vergangenheit, der Feststellungsantrag für die Zukunft. Jeweils ist allerdings dasselbe Rechtsverhältnis betroffen. Im Ergebnis kann dies dahingestellt bleiben, da die Bedingung jedenfalls eingetreten ist und das Gericht daher auch über die Folgeanträge entscheidet. II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 358 Abs. 4 Satz 5, 357a Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des verbundenen Geschäfts. Dem Kläger steht aus § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Wegen Mängel im Vertrag hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Kläger konnte den Vertrag daher noch am 28. August 2017 widerrufen. Als Rechtsfolge sind die wechselseitig erbrachten Leistungen zurückzugewähren, wobei die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Fahrzeugverkäufers eintritt. Der Kläger muß sich Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. 1.) Zwischen Kläger und Beklagter ist am 19. November 2014 ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 488 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot und Annahme - zustande. Der Kläger gab seine auf den Abschluß des Vertrags gerichtete Willenserklärung am 15. März 2014 in N. ab. Die Beklagte nahm den Antrag am 19. November 2014 in W. an, Anl. K 1b. Das Angebot des Klägers ist nicht gemäß § 147 Abs. 2 BGB erloschen. Der Kläger rechnete noch im November 2014 mit der Annahme seines Antrags. Dies ergibt sich daraus, daß der Kläger mit dem Darlehen ein bestimmtes Fahrzeug finanzieren wollte und er dieses auch im November 2014 erhielt. Die Beklagte ist als gewerblich handelnde Finanzierungsbank Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB. Der Kläger handelte zu privaten Zwecken und ist daher Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Eine Vertragsgestaltung nach § 491 Abs. 2 oder 4 BGB liegt nicht vor. Der Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB ist folglich eröffnet. 2.) Auf diesen Vertrag sind nach Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die seit 13. Juni 2014 geltenden Vorschriften der §§ 491 ff BGB anzuwenden. Die im Folgenden zitierten Vorschriften beziehen sich jeweils auf die genannte Fassung. 3.) Nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB steht dem Kläger ein Widerrufsrecht zu. Dieses hat er mit Schreiben vom 28. August 2017 durch Erklärung gegenüber der Beklagten ausgeübt, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht abgelaufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie beginnt nicht vor Vertragsabschluß und nicht, bevor der Darlehensnehmer eine Abschrift seines Antrags mit den nach § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat, § 356b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. a) Hierzu zählen nach §§ 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 13, Abs. 2 EGBGB die Angabe zum Widerrufrecht sowie die Modalitäten zu dessen Ausübung und den Rechtsfolgen. An der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bestehen keine Zweifel. aa) Die Widerrufsbelehrung ist deutlich genug dargestellt. Die Darstellung muss so erfolgen, dass der angemessen aufmerksame Verbraucher diese ohne detailliertes Lesen auffinden und zur Kenntnis nehmen kann (BGH, Urteil vom 23.2.2016, Az. XI ZR 549/14 - GWR 2016, 188). Dies ist hier bei der Darstellung über den Unterschriften auf mehr als einer halben DIN A-4 Seite in einem Rahmen (Anl. K 1 a, Bl. 5) der Fall. bb) Die Unterrichtung über ein Widerrufsrecht, falls eine zusätzlich angebotene Versicherung (KSB / KSB plus) abgeschlossen worden ist, ist nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer Überrumpelungssituation zu schützen. Diese im Fernabsatzgeschäft deutlich hervortretende Zielsetzung gilt auch für das Widerrufsrecht für Darlehnsverträge im Präsenzgeschäft, da sich der Verbraucher einer längeren und wirtschaftlich bedeutsamen Verpflichtung unterwirft, die nicht einfach zu überblicken ist. Somit soll eine übereilte Bindung durch einen Darlehensvertrag durch eine Überdenkungsfrist verhindert werden. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Diese Kriterien müssen aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers erfüllt sein (BGH, Urteil vom 23.2.2016, Az. XI ZR 101/15 - BGHZ 209, 86; Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15 - BGHZ 213, 52). Angesichts dieses Leitbilds musste der Kläger wissen, dass er keine Anmeldung zum "KSB/KSB Plus" abgeschlossen hat. Die Widerrufsbelehrung weist auf „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ hin. Der verständige Verbraucher erkennt, dass der folgende Teil daher nur bei Abschluss der Versicherung gilt. Selbst eine bezüglich der "KSB/KSB Plus" Versicherung unterstellt fehlerhafte Belehrung kann den Verbraucher, der keinen "KSB/KSB Plus" Vertrag geschlossen hat, nicht von seinem Widerrufsrecht abhalten. Es liegt daher kein Belehrungsmangel vor (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, Az. 11 O 37/17, juris Rn. 49; LG Ulm, Urteil vom 30. Juli 2018 - 4 O 399/17 -, Rn. 31 - 36, juris). cc) Das Gericht vermag auch keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung darin zu erkennen, daß sie eine Pflicht zur Rückzahlung eines ausgezahlten Darlehens bestimmt. Die Beklagte hat sich insoweit am Muster Anlage 7 EGBGB orientiert. Auch der Gesetzgeber sieht keine separate Belehrung im Falle eines verbundenen Geschäfts vor. Tatsächlich ist die Belehrung auch nicht falsch. Das Gesetz sieht keine Konfusion des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers und des Rückzahlungsanspruchs des Käufers vor. Es erfolgt eine Verrechnung, da beide Rückzahlungsansprüche einander gegenüberstehen. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht die Belehrung auch insoweit nicht beanstanden. b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB erfüllt. Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfe vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 genannt werden, stellen - so die Gesetzesbegründung a.a.O. - Darlehensarten dar. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Rückzahlung“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 60 Monaten hat und mit 60 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 348,73 € sowie einer Schlussrate in Höhe von 15.586,04 Euro zu tilgen ist. Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung mit dem ersten Blick auf die erste Seite des Vertragsformulars erkennbar ist. c) Das Gericht hält auch die Angaben zum Darlehensvermittler noch für ausreichend. Immerhin ergibt sich aus dem Vertrag selbst kein Anspruch gegen den Fahrzeughändler. Dasselbe gilt für die Angaben zum Verzugszinssatz in Nr. 5 der Darlehensbedingungen. Hier verweist die Darlehensgeberin auf den im Gesetz normierten Zinssatz. Dies erachtet das Gericht als ausreichend. d) Die Angaben nach Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB zur Kündigung sind unvollständig. Nach Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB ist im Vertrag das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung anzugeben. aa) Dabei hält das Gericht die Vertragsurkunde nicht allein deshalb für unvollständig, weil Angaben zu möglichen Kündigungsrechten oder Vertragslösungsmöglichkeiten des Klägers im Vertrag fehlen. Vielfach wird angenommen, daß der Darlehensgeber zumindest auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB hinweisen muß (LG Ellwangen, Urteil vom 25. Januar 2018 - 4 O 232/17; LG München I, Urteil vom 9. Februar 2018 - 29 O 14138/17 - ZIP 2018, 1228; OLG Frankfurt a/M, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16 - Juris). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts verlangt aber die Angabe nicht, das Gesetz zu wiederholen. Die europäische Vorgabe selbst unterscheidet durchaus zwischen einer Information vor Vertragsabschluß über die Vertragslösungsmöglichkeiten einerseits und die Ausübung eines Kündigungsrechts andererseits. So spricht Art. 6 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2008/48/EG für die vorvertragliche Information bei bestimmten Verträgen von den „Bedingungen und [dem] Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags“; Art. 10 Abs. 2 Buchstabe s der Richtlinie 2008/48/EG nennt „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“. Entsprechend sind auch Art. 247 § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EGBGB einerseits und Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB andererseits im deutschen Recht formuliert. Sinn und Zweck der Vertragsurkunde ist es auch nicht mehr, den Verbraucher über ein Kündigungsrecht zu informieren, sondern zu regeln, wie es ausgeübt wird. Es geht auch nicht darum, daß dem Verbraucher eine Prüfung der materiellen Wirksamkeit einer Erklärung ermöglicht werden soll (so wohl Edelmann WuB 2018, 429, 431). bb) Vielmehr verpflichtet Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB die Parteien, das Verfahren der Kündigung im Vertrag zu regeln. Der Darlehensnehmer soll in die Lage versetzt werden, ein ihm möglicherweise zustehendes Kündigungsrecht formwirksam auszuüben und auch wissen, welche formellen Anforderungen an eine Kündigung des Darlehensgebers gestellt werden. Schon aus der Richtlinie ergibt sich ein Formerfordernis. Der Darlehensgeber muß die Kündigung nach Art. 13 Abs. 1 2. Unterabsatz der Richtlinie 2008/48/EG auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen. Art. 13 der Richtlinie eröffnet den Parteien bei unbefristeten Verträgen einen Verhandlungsspielraum, den die Parteien im Vertrag ausschöpfen können. Zwar ist Artikel 13 der Richtlinie 2008/48/EG nur auf befristete Verträge anzuwenden und damit nicht auf den vorliegenden Vertrag mit 60 Monaten Laufzeit. Artikel 13 der Richtlinie enthält jedoch das einzige europarechtlich harmonisierte Kündigungsrecht im Verbraucherdarlehensvertrag, so daß auch die Pflichtangabe zum Kündigungsrecht zunächst an dieser Vorschrift auszulegen ist. Die Pflichtangabe unterscheidet dabei nicht, ob das Kündigungsrecht vom Darlehensnehmer oder vom Darlehensgeber ausgeübt wird. Art. 13 der Richtlinie 2008/48/EG sieht in den dort genannten Fällen für beide Vertragspartner ein Kündigungsrecht vor. Erwägungsgrund 33 der Richtlinie spricht ausdrücklich ein wechselseitiges Kündigungsrecht an. Artikel 10 der Richtlinie unterscheidet zwischen diesen Kündigungsrechten nicht. Die Pflichtangabe in Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe s der Richtlinie 2008/48/EG und in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist daher nicht auf Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers beschränkt, sondern gilt auch für Kündigungsrechte des Darlehensgebers. Räumt sich der Darlehensgeber in seinen Geschäftsbedingungen ein vertragliches Kündigungsrecht ein, muß also in der Vertragsurkunde das Kündigungsverfahren geregelt sein. cc) Vorliegend bedarf es schon aufgrund der Kündigungsrechte in Ziffer 7 des Vertrags und in dem umrahmten Kasten am Ende der Vertragsbedingungen einer Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei Ausübung des Kündigungsrechts. Frist und Form sind weder in Ziffer 7 des Vertrags noch in dem Kasten geregelt. Das innerstaatliche Recht sieht allerdings in § 492 Abs. 5 BGB eine dauerhafte Form vor. Auch eine Kündigungsfrist muß gegebenenfalls zwischen den Parteien ausgehandelt und entsprechend in die Vertragsurkunde aufgenommen werden, bei einem außerordentlichen Kündigungsrecht etwa mit dem Begriff „fristlos“. Damit genügt schon die Formulierung der Beklagten zu ihren eigenen Kündigungsrechten nicht den Anforderungen an Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. dd) Außerdem fehlt die Regelung, wie der Darlehensnehmer sein Kündigungsrecht ausüben kann. Ein Kündigungsrecht ergibt sich, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, auch bei befristeten Verträgen jedenfalls aus § 314 BGB (BT-Drs. 16/11643, S. 209). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, daß die Parteien in jedem Fall - also auch wenn die Richtlinie ein Kündigungsrecht nicht vorsieht - das Verfahren bei der Ausübung eines Kündigungsrechts regeln müssen. Dies steht dem europäischen Recht nicht entgegen. Der Vertragsinhalt kann naturgemäß bei den Kündigungsrechten nicht auf die Kündigungsrechte aus der Richtlinie beschränkt sein (so Herresthal ZIP 2018, 753, 756). Denn der europäische Richtliniengeber erkennt selbst an, daß er die Kündigungsrechte nicht vollständig geregelt hat (Erwägungsgrund 33 letzter Satz). Damit besteht ein Spannungsfeld. Es kann folglich Kündigungsrechte geben, die europarechtlich nicht vorgegeben sind, deren Vereinbarung oder gesetzliche Regelung aber auch nicht der Richtlinie widersprechen. Damit stellt sich die Frage, ob der durch die Richtlinie vorgegebene Vertragsinhalt auch auf Rechte beziehen muß, die sich aus dem europäischen Recht nicht ergeben. Der nationale Gesetzgeber hat diese Frage positiv entschieden. Ansonsten hätte er in der Gesetzesbegründung nicht auf § 314 BGB verweisen können. Weiter kann der europäische Gesetzgeber den Inhalt eines Vertrags naturgemäß nicht vollständig wiedergeben. So sieht Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe u der Richtlinie 2008/48/EG vor, daß auch „sämtliche weiteren Vertragsbedingungen“ in die Vertragsurkunde aufzunehmen sind. Die Aufzählung in Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie ist daher nicht abschließend. Vielmehr bestimmen die Parteien Inhalt und Umfang des Vertrags und sie müssen entsprechende Regelungen im Rahmen der jeweils anzuwendenden Rechtsordnung treffen. Dies zeigt, daß die Richtlinie den Vertragsparteien nur die Regelung des Verfahrens bei der Kündigung aufgeben kann. Dies beschränkt sich aber nicht auf das Kündigungsrecht aus Art. 13 der Richtlinie. Schon dem Wortlaut in Art. 10 Abs. 2 Buchstabe s der Richtlinie 2008/48/EG ist nicht zu entnehmen, daß er nur auf das Kündigungsrecht aus Art 13 Abs. 1 der Richtlinie beschränkt wäre. Anders als andere Pflichtangaben beginnt der Wortlaut nicht mit dem Begriff „gegebenenfalls“ (vgl. Art. 10 Abs. 2 Buchstaben o, u oder v der Richtlinie 2008/48/EG). Die Angabe enthält damit gerade keine Beschränkung auf besondere Fallgestaltungen, wie etwa Art. 13 der Richtlinie, der eine Kündigung nur bei unbefristeten Verträgen vorsieht. Der europäische Richtliniengeber hätte auch vorsehen können, die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung nur auf die nach der Richtlinie gegebenen Fälle zu beschränken. Er kannte diese Regelungsmöglichkeit und hat sie bei anderen Pflichtangaben mit dem Begriff „gegebenenfalls“ auch angewendet. Vielmehr war dem europäischen Richtliniengeber bewußt, die Kündigungsrechte zwar nicht materiell harmonisiert zu haben. Erläßt er aber in Kenntnis dieser unvollständigen Regelung (Erwägungsgrund 33) eine Richtlinie, die (zumindest) europaweit einheitliche Angaben im Vertrag zur Ausübung der Kündigung vorsehen, ergibt sich daraus, daß die Ausübungsvorschriften für alle Kündigungsrechte im Vertrag vereinbart werden müssen. Dies deckt sich auch mit Sinn und Zweck der Richtlinie, die neben dem einheitlichen Binnenmarkt für Verbraucherdarlehen auch ein einheitliches Schutzniveau des Verbrauchers sicherstellen will. Diesem entspricht es, wenn gefordert wird, daß der Verbraucher durch die vertragliche Information in die Lage versetzt wird, sein Kündigungsrecht auszuüben. Deshalb steht eine Auslegung des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe s der Richtlinie 2008/48/EG dahin, daß er für sämtliche vertragliche Kündigungsmöglichkeiten gilt, auch in Einklang mit der Zielsetzung der Richtlinie. Deshalb fehlen zumindest Angaben dazu, in welcher Form und Frist beide Vertragspartner etwaige Kündigungsrechte ausüben können. e) Die Angaben zur Schadensberechnung bei vorzeitiger Rückzahlung sind ebenfalls unzureichend. Nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist im Vertrag die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch bei vorzeitiger Rückzahlung geltend zu machen. Offensichtlich beabsichtigt die Beklagte, einen entsprechende Anspruch geltend zu machen. So informiert sie den Vertragspartner. Anders als in der vorvertraglichen Information (Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) müssen die Parteien im Vertrag eine konkrete Regelung treffen, die es zuläßt, den Schadensersatz zu berechnen. Bei den Angaben im Vertrag liegt der Schwerpunkt nicht in der Information der Parteien, sondern in der Vereinbarung regelungsbedürftiger Fragen. Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bedarf einer entsprechenden Regelung, da verschiedene Methoden zu seiner Berechnung anerkannt sind. Der Anspruch zielt auf die vertraglich gesicherte Zinserwartung. Sie kann beispielsweise durch einen Vergleich des vertraglichen Zinssatzes mit einem Zinssatz festgestellt werden, den der Darlehensgeber im Falle eines neuen Darlehensvertrags am Markt durchsetzen kann („Aktiv-Aktiv-Methode“). Sie kann auch berechnet werden, indem der Vertragszins mit der hypothetischen Anlagemöglichkeit des Vermögens auf dem Kapitalmarkt verglichen wird („Aktiv-Passiv-Methode“, vgl. Krepold, in: Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl. München 2017, § 79, Rn 79 ff.). Entsprechend sieht die Gesetzesbegründung auch vor, daß der Vertrag zumindest die „Art der Berechnung“ angibt (BT-Drucks. 16/11643, S. 210). Dem genügt eine Übersicht der Parameter, die die Berechnung beeinflussen, nicht. Es fehlt die Angabe, wie diese Parameter ins Verhältnis gesetzt werden. Dieses kann durch eine mathematische Formel zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidend ist, daß ein durchschnittlich gebildeter Empfänger aufgrund der vertraglichen Angaben die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zumindest grob einschätzen kann. Dies ist in dem vorliegenden Vertrag nicht gegeben. Nach der Formulierung kann allein der Darlehensgeber die Entschädigung berechnen, nicht jedoch der Darlehensnehmer. Der Darlehensgeber hat überlegenes Sachwissen und teilt dieses nicht mit seinem Vertragspartner. Der Darlehensnehmer kennt weder den entgangenen Gewinn noch den Verwaltungsaufwand noch die ersparten Verwaltungskosten und kann erst recht nicht die einzelnen Größen ins Verhältnis setzen. Die Angabe enthält nur eine ungeordnete Zusammenstellung von Parametern unbekannter Größe. Damit reicht auch diese Angabe nicht aus, um die Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu erfüllen. f) Schlußendlich sind die Angaben zu den Auszahlungsbedingungen im Vertrag nicht gesetzeskonform geregelt. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet in Verbindung mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, die Auszahlungsbedingungen im Vertrag zu regeln. Nach der im Kasten am Ende der Vertragsbedingungen hervorgehobenen Auszahlungsbedingungen ist die Darlehensgeberin berechtigt, nach Vertragsabschluß zusätzliche Auszahlungsbedingungen „zu bestimmen“. Diese Klausel verstößt jedenfalls gegen § 308 Nr. 4 BGB. Nach § 308 Nr. 4 BGB sind in allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln unwirksam, die dem Verwender das Recht einräumen, eine Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. aa) Die zitierte Klausel befindet sich in den „Darlehensbedingungen“ der Beklagten und stellt eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB dar. bb) Die zitierte Klausel erlaubt es der Beklagten, nach Vertragsabschluß auf ihre Hauptpflicht zur Darlehensgewährung einzuwirken. Es handelt sich daher um das Recht, eine Leistung zu ändern. Die Pflicht des Darlehensgebers zur Gewährung des Darlehens ist eine in § 488 Abs. 1 BGB normierte Hauptpflicht des Darlehensgebers. Sie korrespondiert mit der Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung. Sie ist für den Darlehensvertrag charakteristisch und deshalb als wesentliche Hauptpflicht zu qualifizieren. Auf diese kann die Beklagte nachträglich einwirken. Mit Vertragsabschluß hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 34.033,23 Euro zur Verfügung zu stellen. Die zitierte Klausel ermöglicht es der Beklagten, diese Hauptpflicht zu verweigern und sogar das Vertragsverhältnis zu kündigen. Klauseln, die es dem Darlehensgeber erlauben, das Darlehen oder einen Teil unter bestimmten Umständen zurückzuhalten, sind Änderungsklauseln im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Februar 1990 - 2 U 99/89 - VersR 1990, 526). Unschädlich ist es, die Auszahlung an konkrete Bedingungen zu knüpfen, etwa „nach Baufortschritt“ oder bei Gewährung zusätzlicher Fördermittel (vgl. Berger, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. München 2016, § 488 BGB, Rn 39). Die Auszahlung kann auch daran geknüpft werden, daß der Darlehensnehmer bestimmte Dokumente vorlegt, die bei Vertragsabschluß noch nicht vorlagen (so für Gehaltsnachweise Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, 4. Aufl. Köln 2011). In § 499 Abs. 2 BGB ist außerdem ein Auszahlungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers für unbefristete Verträge normiert. Während der Gesetzgeber in § 499 Abs. 2 BGB ein gesetzliches Leitbild für ein Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei unbefristeten Darlehensverträgen formuliert, fehlt ein solches Leitbild für den befristeten Vertrag. cc) Vorliegend ist dem Kläger der Änderungsvorbehalt nicht zuzumuten. Aus dem Vorbehalt ergibt sich nicht, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die Auszahlung verweigern kann. Das Gericht kann deshalb auch nicht prüfen, ob dem Kläger dies im Einzelfall zuzumuten ist. Grundsätzlich ist dem Kläger, der immerhin auch den verbundenen Vertrag abschließt und in Erwartung der Darlehensleistung eine weitere Verpflichtung eingeht, nicht zuzumuten, daß er die vereinbarte Valuta nicht erhält. Dann kann er möglicherweise seiner Verpflichtung aus dem verbundenen Vertrag nicht nachkommen und macht sich möglicherweise schadensersatzpflichtig. Der Darlehensnehmer muß einem solchen Auszahlungsverweigerungsrecht zumindest entnehmen, von welchen konkreten Voraussetzungen es abhängt. Im Hinblick auf den verbundenen Vertrag muß der Darlehensnehmer wissen, welche Voraussetzungen er zu erfüllen hat und welche Belege er gegebenenfalls beizubringen hat. Grundsätzlich hat sich die Beklagte vor Vertragsabschluß die Meinung zu bilden, ob sie mit einem Verbraucher einen Vertrag abschließen möchte oder nicht. Anders als dem Verbraucher steht dem Darlehensgeber gerade kein Widerrufsrecht zu. Mit der vorliegenden Klausel eröffnet sich die Beklagte dagegen die Möglichkeit, die Auszahlung des Darlehens nach Vertragsabschluß grundsätzlich zu verweigern und an unbekannte Bedingungen zu knüpfen. Jedenfalls in der vorliegenden Fassung und in dieser Reichweite weicht die Regelung zu den Auszahlungsbedingungen so sehr vom gesetzlichen Leitbild der Auszahlungspflicht als Hauptpflicht des Darlehensgebers ab, daß die Klausel mit dem gesetzlichen Leitbild unvereinbar ist. Die Klausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Infolgedessen sind die Auszahlungsbedingungen im Darlehensvertrag falsch angegeben. g) Rechtsfolge ist, daß die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut. Der Wortlaut des Gesetzes verwendet den Begriff „enthalten“. Dieser Begriff sagt nur etwas über die Existenz oder Nichtexistenz aus, nichts aber über die inhaltliche Qualität. Das bedeutet, daß der Begriff „enthalten“ bei wörtlicher Auslegung zunächst nur die bloße Existenz einer Regelung oder Information meint. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Wortlaut des § 494 BGB, der in Absatz 1 und 6 ausdrücklich den Begriff „fehlt“ verwendet. Eine qualitative Anforderung enthält der Begriff nicht. Sie ist auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, daß die Pflichtangaben im Vertrag ähnlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere vertragliche Regelung darstellen. Eine solche vertragliche Regelung unterliegt aber zunächst der Disposition der Parteien und nicht dem Gesetzgeber. Käme es nur auf die Existenz an, hätte die Beklagte die inhaltlichen Anforderungen an das Gesetz erfüllt, wenn auch teilweise falsch. Allerdings geht der Gesetzgeber selbst davon aus, daß die Richtlinie, auf deren Umsetzung der Vertragsinhalt im deutschen Gesetzestext beruht, auch eine fehlerhafte Angabe als „unvollständig“ klassifiziere (BT-Drs. 157/10, S. 18). Der Gesetzgeber hat sich deshalb dazu entschlossen, § 492 Abs. 6 BGB in das Gesetz aufzunehmen. Er hat dem Darlehensgeber eine Möglichkeit gegeben, eine vorhandene, aber fehlerhafte Angabe im Darlehensvertrag zu korrigieren. Mit diesem Nachholen wird zugleich eine neue Widerrufsfrist in Gang gesetzt, die nach § 492 Abs. 6 S. 4 BGB einen Monat beträgt. Umgekehrt läßt sich aus dieser Norm schließen, daß die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, solange die Pflichtangaben nicht erfüllt sind. Sonst hätte § 492 Abs. 6 BGB wenig Sinn. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Gesetzgeber bei „fehlerhaften“ oder fehlenden Angaben einen speziellen Sanktionsmechanismus vorsieht. So kann der Kläger im vorliegenden Fall, da im Vertrag Regeln zur Ausübung des Kündigungsrechts fehlen, nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB den Vertrag jederzeit kündigen. Bei vorzeitiger Rückzahlung muß er keinen Schadensersatz leisten, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Diese Rechtsfolgen stehen jedoch neben dem Recht zum Widerruf und schließen dieses nicht aus. Sie sind auch auf andere Rechtsfolgen gerichtet, da beim verbundenen Geschäft nur im Falle des Widerrufs, nicht aber bei Kündigung, der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag eintritt. 4.) Die Beklagte hat die fehlerhaften Vertragsinhalte nicht nachgebessert und nicht veranlaßt, daß eine Widerrufsfrist nach § 494 Abs. 6 BGB zu laufen beginnt. 5.) Rechtsfolge des wirksam erklärten Widerrufs ist nach § 357a BGB, daß die Parteien wechselseitig ihre bereits erbrachten Leistungen zurückzugewähren haben und das Vertragsverhältnis beendet ist. Damit ist der Feststellungsantrag begründet (MüKo/Fritsche, BGB, 7. Auflage 2016, § 355 Rdn. 50). 6.) Der Klageantrag zu Ziffer 2.) ist in Höhe von 10.627,32 Euro begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte nach dem Widerruf einen Anspruch auf Rückzahlung sowohl der an den Verkäufer geleisteten Anzahlung i.H.v. 1.500,00 Euro als auch der an die Beklagte gezahlten Monatsraten i.H.v. 16.739,04 Euro (48 Raten à 348,73 Euro (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rdn. 27). b) Der Anspruch des Klägers ist jedoch durch Aufrechnung mit einem Wertverlust von 6.111,72 Euro teilweise erloschen. Die Beklagte hat jedenfalls in der Klageerwiderung die Aufrechnung erklärt. Diese ist zulässig. Ein Aufrechnungsverbot besteht nicht. Die Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Wertverlust sind beides Geldansprüche, die gleichartig sind. Eine Aufrechnungslage besteht. Die Beklagte hat gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 7 BGB. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrages, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Für die Rückabwicklung maßgebend ist danach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich um einen Vertrag über Warenlieferungen - so wie hier -, findet neben § 355 Abs. 3 BGB § 357 BGB entsprechende Anwendung (MüKo/Habersack, aaO, § 358 Rdn. 78a). Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. aa) Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden. Nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren. Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden. Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist auch ausreichend über seine Wertersatzpflicht informiert worden. Die Widerrufsbelehrung enthält den Hinweis, dass wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, er insoweit Wertersatz zu leisten hat. Zudem findet sich der Hinweis, dass dies nur in Betracht kommt, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Der erteilte Hinweis entspricht dem Gestaltungshinweis 6c des Mustertextes der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung. Die erfolgte Belehrung ist ausreichend. Eine weitergehende Belehrungspflicht besteht nicht (vgl. ebenso LG Ellwangen, a.a.O., Rdn. 105 ff. m.w.N.; LG Berlin, Urt. v. 15.12.2017, 4 O 150/16, Rdn. 68; LG Paderborn, Urteil vom 16. Juli 2018 - 3 O 408/17 - Juris). Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer Darlehensbedingungen zusätzlich mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz belehrt, ist unschädlich. Auch diese Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (LG Ellwangen, a.a.O., Rdn. 111; LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rdn. 53; LG Berlin, a.a.O., Rdn. 68). Auch besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch den Hinweis in den Darlehensbedingungen verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsbelehrung erteilten Hinweise noch verdeutlicht (LG Köln, aaO; LG Paderborn, aaO). Soweit der Widerrufsbelehrung ein Muster für die eigene Widerrufserklärung des Verbrauchers nicht beigefügt war bzw. sie keinen Hinweis auf das diesbezügliche Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden. Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren, was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde. Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. bb) Der Wertverlust ist nach der Wertverzehrtheorie zu berechnen. Nach der Neuregelung der Widerrufsfolgen ab dem 13.06.2014 sind die Rücktrittsregelungen in §§ 346 ff. BGB für die Bemessung des Wertersatzes im Fall der Rückgabe der finanzierten Sache nicht mehr anwendbar. Vielmehr sind ab dem 13.06.2014 die Rechtsfolgen des Widerrufs in § 357 BGB eigenständig ohne Verweis auf das Rücktrittsrecht geregelt (Herresthal ZIP 2018, 753, 761). In § 357 Abs. 7 BGB i.d.F. ab dem 13.06.2014 ist geregelt, dass der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten hat, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Ein Wertverlust ist immer dann eingetreten, wenn der Unternehmer die gelieferte Ware nicht mindestens zum selben Preis weiterverkaufen kann, zu dem er sie ursprünglich verkauft hat. Gründe dafür können sowohl die normale Abnutzung infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme und des weiteren Gebrauchs als auch darüber hinausgehende Verschlechterungen wie z.B. eine Beschädigung infolge unsachgemäßer Handhabung oder übermäßiger Inanspruchnahme sein. Auch ein vollständiger Wertverlust oder die Zerstörung durch unsachgemäßen Gebrauch kann erfasst sein. Voraussetzung der Ersatzpflicht des Verbrauchers ist aber immer, dass der Wertverlust nicht auf den zur Prüfung notwendigen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017 Rdn. 294). cc) Ein Wertverlust besteht vorliegend i.H.v. 6.111,72 Euro. Bei der kaufvertraglichen Rückabwicklung wird der Wertverlust in der Regel dadurch bemessen, daß der Kaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und durch die erwartete Gesamtlaufleistung geteilt wird (Reinking/Eggert aaO, Rn 1166). Der Kläger ist mit dem Neufahrzeug 43.000 Kilometer gefahren. Diesen Wert hat die Beklagte nicht bestritten. Das Gericht legt ihn daher der Berechnung zugrunde. Der Neupreis betrug 35.533,23 Euro. Das Produkt ergibt 1.527.928.890,- Die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 Kilometer. Als Schätzgrundlage dienen Vorentscheidungen. Bei modernen PKW wird eine Laufleistung zwischen 200.000 Kilometern und 300.000 Kilometern angenommen (Reinking/Eggert aaO, Rn 1171). Dabei berücksichtigt das Gericht, daß nicht allein die Lebensdauer des Motors maßgebend ist, sondern das Fahrzeug aus einer Vielzahl einzelner Teile besteht, die unterschiedlichem Verschleiß unterliegen. Während einzelne Fahrzeuge eine höhere Laufleistung erzielen, verunfallen andere frühzeitig. Im vorliegenden Fall ist der Kläger seit 2014 43.000 Kilometer gefahren, also etwas mehr als 10.000 Kilometer im Jahr. Bei dieser Fahrleistung erscheint der Mittelwert von 250.000 Kilometern angemessen. Das Rechenergebnis lautet dann 1.527.928.890,-/250.000 = 6.111,72 Euro. Das Gericht erkennt nicht, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung der Folgen des Widerrufsrechts von dieser Berechnungsmethode Abstand nehmen wollte. Zwar hat der Gesetzgeber die Rechtsfolgen des Widerrufs nunmehr eigenständig geregelt und verweist nicht mehr auf §§ 346 ff BGB. Auch verwendet der Gesetzgeber in § 357 BGB den Begriff „Wertverlust“ und unterscheidet damit begrifflich vom „Wertersatz“ in § 346 BGB. Aus der Gesetzesbegründung läßt sich jedoch kein unterschiedlicher Gebrauch beider Begriffe ableiten, insbesondere nicht vom Wertersatzanspruch abrücken (BR-Drucks. 817/12, S. 103: „Der Verbraucher schuldet hiernach Wertersatz für einen Wertverlust“). Zwar sind auch die mit der Zulassung verbundenen Kosten zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Denn der Gesetzgeber wollte nur diejenigen Kosten vom Wertersatz ausschließen, die der Kunde durch Probe im Geschäft auch verursacht (BR-Drucks. 817/12, S. 103 zu § 357 Abs. 7 BGB). Der Gesetzgeber versteht unter Wertverlust zunächst auch die „normale Abnutzung infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme und des weiteren Gebrauchs“ (BR-Drucks. 817/12, S. 103). Genau für diese Abnutzung hat sich der Bundesgerichtshof hat jedoch für die lineare Formel entschieden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 70/94 - NJW 1995, 2159; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90 - BGHZ 115, 47; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 1 U 133/13 - Juris zu einem Wohnmobil; Urteil vom 1. Dezember 2009 - 6 U 248/08 - NJW-RR 2010, 412; LG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 O 150/16 - WM 2018, 1002). Das Gericht schließt daraus, daß auch weiterhin der Wertersatzanspruch nach der linearen Formel zu berechnen ist. c) Der Wertersatzanspruch ist mit dem Rückzahlungsanspruch zu verrechnen (16.739,04 - 6.111,72 = 10.627,32 Euro). d) Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB mit Ablauf der im Schreiben vom 10. Januar 2018 gesetzten Frist zur Zahlung bis 26. Januar 2018 verzinslich, jedoch nur in Höhe von damals zur Rückzahlung anstehenden 16.146,66 Euro abzüglich 6.111,72 = 10.034,94 Euro. 7.) Der Klageantrag zu Ziffer 3.) ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Dies ergibt sich aus dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2017 (K 4). 8.) Auch der Klageantrag zu Ziffer 4.) hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB. Die Rechtsanwaltskosten (0,65-Gebühr von 1.013 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) sind ausgehend von einem Streitwert von 35.533,23 Euro zutreffend berechnet. III. Die Hilfswiderklage ist zulässig und zum Teil begründet. 1.) Die Bedingung, unter der die Hilfswiderklage erhoben wird, ist eingetreten. Die Beklagte hat die Erhebung der Hilfswiderklage davon abhängig gemacht, daß dem Kläger aufgrund des Zahlungsantrags nach Abzug des Nutzungsersatzes noch ein Erfolg verbleibt. Die Beklagte hat das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger behauptet, nicht zum Nutzungsersatz verpflichtet zu sein. Dies rechtfertigt grundsätzlich ein Feststellungsinteresse (siehe oben zum Feststellungsinteresse des Klägers). Das Gericht konnte zwar über die Gebrauchsvorteile und den damit zusammenhängenden Nutzungsersatz entscheiden. Keine endgültige Entscheidung kann allerdings über eine möglicherweise über die normale Abnutzung hinausgehende Verschlechterung getroffen werden. Die Beklagte begehrt die Feststellung jedoch auch für einen möglicherweise über die normale Abnutzung hinausgehenden Wertverlust. Da die Beklagte, weil sie das Fahrzeug noch nicht in Besitz hat, entsprechende Feststellungen auch nicht treffen konnte, hat sie ein Interesse an der Feststellung. 2.) Die Widerklage ist auch begründet, soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, daß der Kläger für Verschlechterungen haftet, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Der Anspruch ergibt sich auch insoweit aus § 357 Abs. 7 BGB. Über die gewöhnlichen Abnutzungen hat das Gericht dagegen schon entschieden. Den bestehenden Wertersatzanspruch hat das Gericht infolge der erklärten Aufrechnung der Beklagten von der Forderung des Klägers abgezogen. Insoweit ist die Feststellungsklage schon unzulässig, da ein weiteres Feststellungsinteresse fehlt. IV. 1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Das Gericht geht für die Klage von einem Wert von 35.533,23 Euro aus und für die Widerklage von einem Wert von 17.500,- Euro, § 3 ZPO. Der Wert der Klage ergibt sich aus dem Interesse an der Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des verbundenen Geschäfts. Daher setzt das Gericht den Kaufpreis an. Der Wert der Widerklage ermittelt sich aus dem Interesse der Beklagten am Nutzungsersatz. Hier ist für die Berechnung zunächst der in der Klageerwiderung angegebene Betrag von 14.983,31 Euro anzusetzen. Diesen nimmt die Beklagte für die gewöhnliche Abnutzung. Hinzu kommt ein Betrag für außergewöhnliche Abnutzung, den das Gericht gemäß § 3 ZPO auf etwa 2.500,- Euro schätzt. Nach § 45 Abs. 1 GKG sind beide Ansprüche zur Wertbestimmung zusammenzurechnen. Eine Anrechnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet aber insoweit statt, als sich der Nutzungsersatz unmittelbar auf den Zahlungsanspruch des Klägers auswirkt. In Höhe von 6.111,72 Euro ergeht deshalb über die Widerklage keine Entscheidung. Ihr Wert reduziert sich daher von 17.500,- Euro um 6.111,72 Euro auf 11.388,28 Euro. Der Gesamtwert beträgt daher 35.533,23 + 11.388,28 = 46.921,51 Euro. Der Kläger obsiegt mit 35.533,23 - 6.111,72 = 29.421,51 Euro und, im Hinblick auf die Widerklage, mit weiteren 11.388,28 - 2.500 = 8.888,28 Euro. Die Beklagte obsiegt mit 6.111,72 Euro und weiteren 2.500,- Euro, zusammen 8.611,72 Euro. Beim Streitwert von 46.921,51 Euro obsiegt der Kläger damit mit 38.309,79 Euro oder 4/5. 2.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kredits zur Fahrzeugfinanzierung. Der Kläger erwarb im November 2014 vom Autohaus W. in N. ein Neufahrzeug S. zum Kaufpreis von 35.533,23 Euro. Davon zahlte er 1.500,- Euro aus eigenem Vermögen an. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises vereinbarte der Kläger mit der Beklagten, einer Bank zur Finanzierung von Kraftfahrzeuggeschäften, ein Darlehen über 34.033,23 Euro. Die Vertragsurkunde, vom Kläger am 15. März 2014 in N. unterzeichnet, sieht einen Gesamtbetrag von 36.509,84 Euro und eine Laufzeit von 60 Monaten vor. Der Kläger sollte den Betrag in monatlichen Raten von je 348,73 Euro zurückzahlen. Als Sicherheit sollte er der Beklagten das zu erwerbende Fahrzeug übereignen. Das Schriftstück ist mit „Darlehensantrag“ überschrieben. Zur Kündigung enthält der Vertrag auf Blatt 3 unter den „Darlehensbedingungen“ unter Ziff. 7 eine Regelung für eine „Kündigung durch die Bank“. Im wesentlichen ist dort ein an den gesetzlichen Tatbeständen der §§ 490, 497 BGB orientiertes Kündigungsrecht normiert. Der Text enthält keinen Hinweis darauf, in welcher Form oder Frist eine Kündigung zu erklären ist. Weiter ist unter Ziffer 2 Buchstabe c im Hinblick auf die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensvaluta geregelt: „Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere: - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.“ Am Ende der von der Beklagten formulierten Vertragsbedingungen steht außerdem umrahmt noch folgendes: „Die Bank ist berechtigt, nach Vertragsschluß unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen. Die Bank wird dem Darlehensnehmer diese Voraussetzungen unverzüglich nach Annahme des Darlehensantrages mitteilen. Erfüllt der Darlehensnehmer die Auszahlungsvoraussetzungen nicht, ist die Bank berechtigt aber nicht verpflichtet, das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.“ Die Beklagte zahlte das Darlehen an das Autohaus aus, dieses übergab dem Kläger das Fahrzeug. Der Kläger zahlte und zahlt die vereinbarten monatlichen Raten, bis zur mündlichen Verhandlung 48 x 348,73 = 16.739,04 Euro. Bis November 2018 legte der Kläger 43.000 Kilometer mit dem Fahrzeug zurück. Am 28. August 2017 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und erklärte, daß Zahlungen auf den Vertrag künftig ohne Rechtsgrund erfolgten. Nachdem die Beklagte eine Rückabwicklung abgelehnt hatte, wandte sich der Kläger an einen Rechtsanwalt. Dieser setzte der Beklagten im Schreiben vom 10. Januar 2018 Frist zur Rückabwicklung bis 26. Januar 2018 und bot das Fahrzeug zur Rückgabe an. Mit der am 27. Juni 2018 zugestellten Klage verfolgt der Kläger die Rückabwicklung weiter. Er behauptet, das Landgericht T. sei örtlich zuständig, weil als Erfüllungsort der Wohnsitz des Klägers anzusehen sei. Hier befinde sich auch das Fahrzeug. Der Kläger habe auch ein Feststellungsinteresse, weil sich die Beklagte des Anspruchs auf weitere Zins- und Tilgungsleistungen berühme. In der Sache verstoße der Vertrag gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften. Deshalb habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Kläger habe am 28. August 2018 noch wirksam den Widerruf des Vertrags erklären können. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Zunächst verweise die Belehrung auf die Folgen für die Anmeldung „zum KSB“. Hierzu habe sich der Kläger jedoch nicht angemeldet, weshalb die Belehrung insoweit irreführend sei. Überhaupt seien die Rechtsfolgen des Widerrufs unzutreffend dargestellt, weil die Belehrung nicht auf die Eigenheiten eines verbundenen Geschäfts eingehe und dem Verbraucher suggeriert werde, er müsse das Darlehen zurückzahlen, obwohl er selbst nie Geld bekommen hätte. Der Fahrzeugveräußerer als Darlehensvermittler sei im Vertrag nicht aufgeführt. Die Art des Darlehens sei nicht konkret angegeben. Die Auszahlungsbedingungen seien fehlerhaft und abweichend von der vorvertraglichen Information angegeben. Der Verzugszinssatz verweise auf den Basiszinssatz und sei deshalb nicht konkret angegeben. Die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei unzureichend dargestellt. Das Kündigungsrecht sei unvollständig dargestellt, insbesondere fehlten Angaben zum Kündigungsrecht des Verbrauchers. In der Widerrufsbelehrung werde über den Widerruf eines Versicherungsvertrags belehrt, den der Kläger gar nicht abgeschlossen habe. Der Kläger könne daher nach Widerruf die Anzahlung sowie die Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, zusammen 18.239,04 Euro. Nutzungsersatz müsse er nicht leisten. Der Kläger beantragt daher: Der Beklagten stehen aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 34.033,23 Euro keine Ansprüche auf Vertragszins und Tilgung zu. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.239,04 Euro zuzüglich Zinsen aus 16.146,66 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. Juni 2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs S nebst Schlüsseln und Papieren vom Kläger an die Beklagte. Die Beklagte ist mit der Annahme des in Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Verzug. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seiner Rechtsanwälte über 807,36 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Hilfswiderklage beantragt sie festzustellen, daß der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW S zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit der Anspruch nicht durch Hilfsaufrechnung erloschen ist. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit und hält den Darlehensvertrag für gesetzeskonform. Da der Kläger das Fahrzeug vertragsgemäß nutze, müsse er jedenfalls Wertersatz leisten. Dieser berechne sich nach dem Händlereinkaufswert des Fahrzeugs und betrage vorbehaltlich weiterer Schäden 14.983,31 Euro. Die Klägerin erklärt mit ihrem Anspruch auf Wertersatz die Aufrechnung und hält deshalb auch die Hilfswiderklage für begründet. Das Gericht hat am 13. November 2018 zur Güte und in der Hauptsache verhandelt. Wegen des Gangs der Verhandlung verweist das Gericht auf die Sitzungsniederschrift.