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Urteil

1 U 133/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Hersteller und Käufer kann auch bei Werksverkauf ein Kaufvertrag mit dem Hersteller zustande kommen, wenn dieser das Angebot des Käufers annimmt und als Vertragspartner auftritt. • Liegt eine Ersatzlieferung als Form der Nacherfüllung vor, ist keine neuerliche Kaufvertragsvereinbarung mit Inzahlungnahme anzunehmen, wenn die Parteien die Ersatzlieferung vereinbart haben. • Erhebliche, nicht unerhebliche Mängel, die trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche fortbestehen und die Nutzbarkeit der Kaufsache wesentlich beeinträchtigen, berechtigen zum Rücktritt nach §§ 437 Nr.2, 439, 323 BGB; § 476 BGB gilt bei Auftreten innerhalb von sechs Monaten. • Bei wirksamem Rücktritt ist der Kaufpreis gegen Herausgabe der zurückzugebenden Sache herauszugeben, sind Nutzungsersatz und ersatzfähige Aufwendungen zu berücksichtigen; Verzugszinsen sind ab Verzug zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen fortbestehender Mängel nach Ersatzlieferung — Hersteller als Vertragspartner • Zwischen Hersteller und Käufer kann auch bei Werksverkauf ein Kaufvertrag mit dem Hersteller zustande kommen, wenn dieser das Angebot des Käufers annimmt und als Vertragspartner auftritt. • Liegt eine Ersatzlieferung als Form der Nacherfüllung vor, ist keine neuerliche Kaufvertragsvereinbarung mit Inzahlungnahme anzunehmen, wenn die Parteien die Ersatzlieferung vereinbart haben. • Erhebliche, nicht unerhebliche Mängel, die trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche fortbestehen und die Nutzbarkeit der Kaufsache wesentlich beeinträchtigen, berechtigen zum Rücktritt nach §§ 437 Nr.2, 439, 323 BGB; § 476 BGB gilt bei Auftreten innerhalb von sechs Monaten. • Bei wirksamem Rücktritt ist der Kaufpreis gegen Herausgabe der zurückzugebenden Sache herauszugeben, sind Nutzungsersatz und ersatzfähige Aufwendungen zu berücksichtigen; Verzugszinsen sind ab Verzug zu gewähren. Der Kläger bestellte 2007 ein Wohnmobil; streitig war, ob Vertragspartner Hersteller oder Händler war. Nach Übergabe des mangelhaften ersten Wohnmobils vereinbarten die Parteien, dass der Hersteller ein im Wesentlichen baugleiches Ersatzwohnmobil herstellt. Auch dieses zweite Fahrzeug zeigte fortdauernde Mängel, insbesondere ein Frontrollo, das beim Hochfahren stehenblieb und akustische Fehlermeldungen auslöste. Der Kläger erklärte am 12.03.2012 den Rücktritt und forderte Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen sowie Ersatz von Aufwendungen; die Beklagte bot stattdessen an, das zweite Wohnmobil zurückzunehmen und das erste zurückzugeben. Nach mehrfachem Ausbleiben erfolgreicher Nachbesserungen und Beweisaufnahme wurde geprüft, ob ein Rücktrittsrecht besteht und wer Vertragspartner ist. Der Kläger machte einen Gesamtbetrag einschließlich Zubehör geltend; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufungsinstanz änderte teilweise zugunsten des Klägers ab. • Vertragspartner: Nach umfassender Beweiswürdigung hat der Senat festgestellt, dass der Kläger das Wohnmobil von der Beklagten (Hersteller) gekauft hat. Maßgeblich sind objektiver Empfängerhorizont, Verhandlungen mit einem Vertriebsmitarbeiter der Beklagten und die tatsächliche Abwicklung (vgl. §§ 133, 157, 433 BGB). • Ersatzlieferung/Nacherfüllung: Das zweite Wohnmobil stellt eine Ersatzlieferung der Beklagten im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 Abs.1 Alt.2 BGB dar; die Parteien hatten einen Tausch/Umtausch vereinbart, nicht einen neuen separaten Kaufvertrag mit Inzahlungnahme. • Mangel und Rüge: Der Mangel (Frontrollo bleibt stehen, akustisches Warnsignal, Controlpanel-Fehlanzeige) trat innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auf, wodurch nach § 476 BGB eine Sachmangelvermutung zugunsten des Käufers greift; zahlreiche frühere Mängelanzeigen belegen die Rüge. • Erheblichkeit des Mangels: Trotz vergleichsweise geringer reiner Reparaturkosten ist die Funktionsbeeinträchtigung erheblich, weil das stehende Frontrollo die Sicht durch die Frontscheibe versperrt und wiederholte, nicht sicher erfolgreiche Nachbesserungen trotz mehrfacher Werkstattaufenthalte erfolglos blieben; die Interessenabwägung führt daher zur Zulässigkeit des Rücktritts (§ 323 Abs.5, BGH-Rechtsprechung zu 1%/5% bzw. Funktionsbeeinträchtigung). • Entbehrlichkeit/Fehlschlagen der Fristsetzung: Eine weitere Frist zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil die Beklagte die Nacherfüllung faktisch verweigert oder diese nach mehrfachen Versuchen als fehlgeschlagen anzusehen ist (§§ 437 Nr.2, 440 BGB). • Verjährung und Hemmung: Das Rücktrittsrecht war nicht ausgeschlossen durch Verjährung; Verjährungsbeginn und -neubeginn sowie Verhandlungshemmung nach § 203 BGB führten dazu, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht verjährt war (§§ 438, 212, 203 BGB). • Rechtsfolgen des Rücktritts: Wegen wirksamem Rücktritt steht dem Kläger Herausgabe des bereits gezahlten Kaufpreises zu (§ 346 Abs.1 BGB), ersatzfähige Aufwendungen nach §§ 437 Nr.3, 284 BGB sowie Nutzungsersatz für die Nutzung des Ersatzfahrzeugs (§ 346 Abs.2, § 287 ZPO). Die konkrete Summe ergab sich aus Berechnung von Bruttokaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung; Zinsen seit 27.3.2012 sind geschuldet (§ 288, § 286 BGB). • Anwaltskosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung war in Höhe der dem berechtigten Streitwert entsprechenden Gebühr zu ersetzen; Berechnung nach altem RVG ergab 2.475,80 EUR. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Kläger das Wohnmobil von der Beklagten erworben hat und dass das zweite Wohnmobil eine Ersatzlieferung war. Wegen fortbestehender, erheblicher Mängel und erfolgloser Nachbesserungsversuche war der Rücktritt wirksam. Deshalb wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 152.576,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils; außerdem sind vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.475,80 EUR zu ersetzen. Weitere Teile der Klage blieben abgewiesen; die Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden entsprechend verteilt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.