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Urteil

5 O 267/09

LG Wiesbaden 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2010:0811.5O267.09.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 19.375,79 € weder aus §§ 143, 145 Abs. 2 Nr. 3, 134 InsO noch aus § 822 BGB. Eine Rückgewähranspruch nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO scheidet aus, da der Beklagte nicht Rechtsnachfolger im Sinne der genannten Vorschrift ist. Einzelrechtsnachfolger, der gemäß § 145 Abs. 2 InsO der Anfechtbarkeit ausgesetzt sein kann, ist, wer einen anfechtbar weggegebenen Gegenstand von dessen ursprünglichen Werber oder dessen Rechtsnachfolger in anderer Weise als durch Gesamtsrechtsnachfolge erwirbt. Vorausgesetzt wird ein abgeleiteter Erwerb des anfechtbar übertragenen Gegenstands als Ganzes oder von Teilrechten daran. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der anfechtbar weggegebene Gegenstand beim Vorgänger untergeht, ohne dass ein Rechtsübergang auf eine andere Person stattgefunden hat. Die Norm ist insgesamt nicht anwendbar, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war (Kirchhof, in: Münchner Komm zur InsO, § 145 Rn. 3 m.w.N.). Denn der Zweck des § 145 InsO liegt darin, dem Anfechtenden unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Zugriff auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst zu ermöglichen. Für die bloße, von Anfang an bestehende Schuld einer Geldsumme gelten dagegen ohnehin und allein die allgemeinen bürgerlich- oder handelsrechtlichen Vorschriften über Rechtsnachfolgen. Insbesondere bei der Weitergabe von Geld ist Rechtsnachfolge lediglich anzunehmen, wenn die anfechtbar übertragenen Geldscheine oder –stücke körperlich, also nicht nur ihrem Wert nach weitergegeben werden (BGH, Urteil vom 24.06.2003 – IX ZR 228/02 -, BGHZ 155, 199; OLG Rostock, Urteil vom 26.02.2007 – 3 U 96/06 -; zit. n. Juris). Kirchhof, in: Münchner Kommentar InsO, § 145, Rdnr. 3). Dies entspricht der Rechtslage im Rahmen des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens. Auch insoweit liegt eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 11 Abs. 2 AnfG nur vor, wenn das Recht an dem Gegenstand in derselben Gestalt und mit dem gleichen Inhalt weitergegeben wird. Bei der Weitergabe von Geld ist nur dann Rechtsnachfolge anzunehmen, wenn die anfechtbar übereignete Geldsumme in denselben Stücken weiter übereignet wird (BGH, Urteil vom 05.11.1980 – VIII ZR 230/79 -, BGHZ 78, 318 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 05.02.1987 – IX ZR 161/85 -, NJW 1987, S. 1703: „Ebenso begründet die Verwendung einer anfechtbar erworbenen Geldsumme als Kaufpreis für die Anschaffung von Sachen keine Rechtsnachfolge, es sei denn, dass dieselben Geldstücke, die anfechtbar erworben wurde, weiter übereignet werden“). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Beklagte nicht Rechtsnachfolger seiner im Sinne von § 145 InsO geworden. Seine Mutter haftete dem Kläger gegenüber von vornherein nur auf Wertersatz, da sie durch die Leistung der Insolvenzschuldnerin ihrerseits lediglich Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben gegen ihre Bank erworben hat. Der an die Stelle tretende Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ist eine gewöhnliche Geldforderung, die sich gegen das gesamte Vermögen des Anfechtungsgegners richtet und insoweit keine Aussonderungskraft außerhalb oder innerhalb einer Insolvenz des Anfechtungsgegners mehr hat. Ein Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus § 822 BGB begründen. Denn § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenüber § 822 BGB speziellere, die im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung gelangen kann. Würde § 822 BGB zur Anwendung gelangen, würde die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Rückforderung des unentgeltlichen Erwerbs bei einer Geldsummenschuld nicht zuzulassen, umgangen. Auch wenn dieses Ergebnis unbefriedigend sein mag, ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von Beträgen, die seine Mutter von der A erhielt und an den Beklagten weitergegeben hat. Das Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnete mit Beschluss vom 01.07.2005 über das Vermögen der B GmbH das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Mutter des Beklagten unterzeichnete am 03.09.1993 bei der B GmbH, der A, eine Beitrittserklärung zur Beteilung an dem C und leistete eine Einlage in Höhe von 17.383,92 €. Bei dem C beteiligten sich die Anleger an dem Erfolg und Misserfolg von Optionshandelsgeschäften. Tatsächlich aber legte die A nur einen geringen Teil der Anlagegelder an und nutzte Einlagen neu geworbener Anleger, um Gewinnauszahlungen an Altanleger zu finanzieren. Alle Anleger erhielten regelmäßig von der A fingierte Kontoauszüge, die ihnen stetige Gewinne vorspiegelte. Wegen der näheren Einzelheiten zu dem Vorgehen der A wird auf die Klageschrift vom 06.10.2009, dort Seiten 4 – 13, Bezug genommen. Die A zahlte in den Jahren 2001 bis 2003 an die Mutter des Beklagten Beträge in Höhe von 23.000,-- DM und 25.000,-- € aus. Der Kläger nahm die Mutter des Beklagten auf Rückzahlung in Anspruch – Landgericht Wiesbaden, 9 O 172/08 – und verkündete dem Beklagten in diesem Verfahren den Streit. Mit Urteil vom 28.04.2009 wies das Landgericht Wiesbaden die gegen die Mutter erhobene Klage ab und führte zur Begründung aus, ein Rückgewähranspruch scheitere jedenfalls daran, dass die Mutter des Beklagten entreichert sei, da sie die ausgezahlten Beträge ihrem Sohn habe zukommen lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 28.04.2009 (Bl. 371 ff. der beigezogenen Akte 9 O 172/08) Bezug genommen. Der Kläger trägt vor, die Zahlungen der A an die Mutter des Beklagten stellten Scheingewinne dar, die nach §§ 134 Abs. 1, 143 InsO. Sie seien daher anfechtbar erlangt. Die Zahlungen der Mutter an den Beklagten stammten aus den Auszahlungen der A und seien unentgeltlich erfolgt. Der Beklagte habe als Rechtsnachfolger der ursprünglich unentgeltlich bereicherten Mutter, welche durch Schenkung an den Sohn entreichert sei, das Geld an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Auffassung, eine Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs. 2 Nr. 3 InsO sei bei Geld nur dann möglich, wenn Geldscheine oder –stücke körperlich weitergegeben würden, überzeuge nicht. Ungeachtet dessen ergebe sich ein Anspruch jedenfalls aus § 822 BGB. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 19.375,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er macht geltend, er sei entreichert und trägt hierzu vor, die Gelder, die ihm seine Mutter zugewendet habe, habe er für seinen Lebensunterhalt und die Abzahlung diverser Schulden aus einer Privatinsolvenz sowie rückständiger Steuern verwendet. Er sei krankheitsbedingt seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig. Er beziehe Leistungen nach dem SGB II. Deshalb wäre er ohne die finanziellen Zuwendungen seiner Mutter bereits viel früher auf staatliche Zahlungen nach dem SGB II angewiesen gewesen. Die Akte des Verfahrens 9 O 172/08 war zu Informationszwecken beigezogen. Sie lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien mit Beschluss vom 28.05.2010 (Bl. 266 f. der Akte) das schriftliche Verfahren angeordnet und gemeinsame Schriftsatzfrist bestimmt auf den 28.07.2010. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.