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Beschluss

11 T 9/05

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine notarielle Bescheinigung nach § 39 BeurkG über den Inhalt einer ausländischen Sterbeurkunde kann die Anforderung einer zusätzlichen Übersetzung ersetzen, wenn der Inhalt mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt ist. • Zwischenverfügungen, die die Vorlage von Beweismitteln anordnen und mit Kosten verbunden sind, sind nach § 19 Abs. 1 FGG beschwerdefähig. • Die Verfügung, mit der ein Zwangsgeld nach § 132 Abs. 2 FGG angedroht wird, ist nicht mit der Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar, da für diesen Fall eine spezielle Rechtsbehelfsvorschrift besteht.
Entscheidungsgründe
Notarbescheinigung über ausländische Sterbeurkunde ersetzt Übersetzungsanforderung • Eine notarielle Bescheinigung nach § 39 BeurkG über den Inhalt einer ausländischen Sterbeurkunde kann die Anforderung einer zusätzlichen Übersetzung ersetzen, wenn der Inhalt mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt ist. • Zwischenverfügungen, die die Vorlage von Beweismitteln anordnen und mit Kosten verbunden sind, sind nach § 19 Abs. 1 FGG beschwerdefähig. • Die Verfügung, mit der ein Zwangsgeld nach § 132 Abs. 2 FGG angedroht wird, ist nicht mit der Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar, da für diesen Fall eine spezielle Rechtsbehelfsvorschrift besteht. Der Antragsteller meldete der Handelsregisterabteilung des Amtsgerichts Wuppertal an, dass Herr T nicht mehr Geschäftsführer der T und C GmbH sei, und legte eine als Sterbeurkunde bezeichnete niederländische beglaubigte Abschrift bei. Der vorlegende Notar reichte zusätzlich eine Bescheinigung ein, wonach Herr T am 19.04.2003 in den Niederlanden verstorben sei. Das Amtsgericht forderte dennoch eine Übersetzung der Urkunde in deutscher Sprache bzw. eine internationale Sterbeurkunde gemäß § 41 PStG. Später drohte das Amtsgericht ein Zwangsgeld an, falls die Übersetzung nicht vorgelegt werde. Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 09.11.2005 und gegen die Zwangsgeldandrohung vom 21.11.2005. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 09.11.2005 ist zulässig, da die Anordnung der Vorlage eines Beweismittels mit Kosten verbunden ist und damit in Rechte des Beteiligten eingreift (§ 19 Abs. 1 FGG). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21.11.2005 ist unzulässig, weil § 132 Abs. 2 FGG für Zwangsgeldandrohungen eine gesonderte Rechtsbehelfssituation regelt. • Formeller Nachweis: Nach § 39 Abs. 2 GmbHG müssen Urkunden, aus denen die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers hervorgeht, in Urschrift oder als öffentlich beglaubigte Abschrift vorgelegt werden. Die niederländische Sterbeurkunde lag als beglaubigte Abschrift vor und erfüllte damit die Formvorschrift. • Ermittlungspflicht des Gerichts: Gemäß § 12 FGG hat das Gericht nötige Ermittlungen zum Inhalt fremdsprachiger Urkunden zu treffen; regelmäßig bedeutet dies die Anordnung einer Übersetzung, jedoch sind unnötige, kostentreibende Maßnahmen zu unterlassen, wenn der Inhalt bereits mit der erforderlichen Sicherheit bekannt ist. • Wert der notariellen Bescheinigung: Der Notar hat nach § 39 BeurkG eine Bescheinigung über den Inhalt der niederländischen Sterbeurkunde ausgestellt. Solche einfachen Zeugnisse sind geeignet, den Urkundsinhalt festzustellen, zumal der Notar nach § 16 Abs. 3 BeurkG berechtigt ist, in fremder Sprache zu beurkunden und umgekehrt zu übersetzen. Es bestanden keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Sprachkenntnis des Notars. • Konsequenz: Da die notarielle Bescheinigung den Inhalt der Sterbeurkunde hinreichend zuverlässig wiedergab und ein offensichtlicher Tippfehler im Geburtsjahr vom Notar berichtigt wurde, bestand kein Eintragungshindernis und die Anordnung zur Vorlage einer Übersetzung war entbehrlich. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 09.11.2005 ist begründet: Das Landgericht hebt die angefochtene Zwischenverfügung auf und weist das Amtsgericht an, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen, weil die notarielle Bescheinigung nach § 39 BeurkG den Nachweis des Todes des Geschäftsführers ausreichend erbringt und eine zusätzliche Übersetzung nicht erforderlich ist. Die Beschwerde gegen die Zwangsgeldverfügung vom 21.11.2005 ist unzulässig, weil für Zwangsgeldandrohungen nach § 132 Abs. 2 FGG ein anderes Rechtsbehelfssystem gilt. Folge: Die Eintragung im Handelsregister steht dem Antragsteller nicht wegen fehlender Übersetzung entgegen; die Anordnung zur Übersetzung und die damit verbundenen Kosten sind zurückzuweisen, während die Zwangsgeldandrohung formell nicht mit der Beschwerde angegriffen werden konnte.