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Urteil

5 O 140/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:1117.5O140.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.221,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu

11 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.221,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags und die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungen. Die Parteien schlossen im Jahr 2002 einen Vertrag über eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Kapitallebensversicherung) unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Dynamisierung mit der Versicherungsschein-Nr. xxxx (Anlage BLD1 Bl. 71-79 GA). Versicherungsbeginn war am 1.4.2002, die Versicherungsdauer sollte 28 Jahre betragen. Als monatlichen Beitrag vereinbarten die Parteien 340,00 EUR, der sich dynamisch erhöhen sollte. Der Kläger erteilte der Beklagten eine Einziehungsermächtigung für die Beitragszahlungen. Dem Vertrag lag das Policenmodell im Sinne von § 5a VVG a. F. zugrunde. Nach diesem Modell erhält der Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen nicht bereits bei Antragsstellung, die am 19.2.2002 erfolgte, sondern erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Demgemäß erhielt der Kläger die Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit der Übersendung des Versicherungsscheins vom 26.2.2002 (Bl. 71 ff. GA). Seite 7 des Versicherungsscheins enthält unter der fettgedruckten Überschrift „Widerspruchsrecht“ als letzter Abschnitt des Dokuments einige Hinweise der Beklagten (Bl. 77 GA): „Wir geben Ihnen folgenden Hinweis: Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Versicherungsscheines und ggf. der Nachträge zum Versicherungsschein, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformation (§ 10a Versicherungsaufsichtsgesetz) geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt erst nach Erhalt der genannten vollständigen Unterlagen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Sollten Sie ausnahmsweise die Unterlagen nicht vollständig oder gar nicht erhalten haben, so erlischt das Widerspruchsrecht 1 Jahr nach Zahlung des 1. Beitrages.“ Im Jahr 2006 erfolgte eine Risikozwischenfinanzierung. Am 11.9.2012 beantragte der Kläger die Beitragsfreistellung. Kurz nach dem Antrag auf Beitragsfreistellung übersendete die Beklagte dem Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 21.9.2012 (Anlage BLD6 Bl. 96-03 GA). Seit Oktober 2012 zahlte der Kläger keine Beiträge mehr. Der Kläger nahm seit dem Vertragsschluss keine Versicherungsleistungen in Anspruch; ein Versicherungsfall trat in diesem Zeitraum nicht ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch zum Versicherungsvertrag nach § 5a VVG a. F. und forderte die Beklagte auf, sämtliche Prämien zuzüglich Nutzungen zurückzuzahlen. Die Beklagte lehnte den Widerspruch ab. Danach erklärte der Kläger hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrags. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung zum 31.12.2012 und zahlte an den Kläger 31.831,45 EUR. Der Betrag entspricht dem von der Beklagten ermittelten Rückkaufswert. Aufgrund einer Nachberechnung des Rückkaufswerts, den die Beklagte in der Folgezeit vornahm, zahlte die Beklagte weitere 2.325,44 EUR an den Kläger aus unberechtigt einbehaltenen Stornoabzügen nebst Verzugszinsen in Höhe von 87,65 EUR. Insgesamt zahlte der Kläger auf die Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Beiträge in Höhe von 53.409,39 EUR, wobei davon 35.280,00 EUR auf die Hauptversicherung und 18.129,39 EUR auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfielen. Aus den Kostenanteilen der Beiträge finanzierte die Beklagte Risikokosten, Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten. Die Risikokosten für die Hauptversicherung beliefen sich auf 2.733,27 EUR. Zudem führte die Beklagte für den Kläger eine Kapitalertragssteuer von 1.283,98 EUR sowie einen Solidaritätszuschlag von 70,62 EUR ab. Die Abschlusskosten betrugen 3.853,48 EUR. Der Kläger behauptet, der Versicherungsschein und die Anlagen zum Versicherungsschein hätten keine Angaben zur Bindungsfrist an den Antrag enthalten (Bl. 194 GA). Die Verwaltungskosten hätten 1.532,10 EUR betragen (Anlage K9, Bl. 419 ff. GA). Die Beklagte habe aus den Prämien auf Basis der Unternehmenszahlen Nutzungen in Höhe von insgesamt 16.706,83 EUR gezogen. Ausgehend von der Summe aller eingezahlten Prämien und abzüglich der berechneten Nutzungen, außergerichtlicher Zahlungen, Risikokosten und Kosten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung errechne sich ein von der Beklagten zu zahlender Betrag von 13.741,56 EUR. Der Kläger meint zudem, die Widerspruchsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, da sie nicht hinreichend drucktechnisch deutlich hervorgehoben und überdies unvollständig sei. Über den Beginn der Widerspruchsfrist sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Gleiches gelte für die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs. Ferner fehle es an der notwendigen Erläuterung, dass der Widerspruch keiner Begründung bedürfe. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.485,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 23.11.2015, eingegangen bei Gericht am 23.11.2015, hat der Kläger die Klage in Höhe von 5.315,80 EUR zurückgenommen. Die Beklagte hat die Zustimmung zur Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2016 verweigert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.169,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.880,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Verbraucherinformation habe sämtliche notwendige Angaben enthalten. Sie habe nicht aus den gesamten Beiträgen des Klägers, sondern lediglich aus den Sparanteilen der Beiträge Nutzungen gezogen, welche 21.842,00 EUR betragen würden. Aus den Beiträgen habe die Beklagte die Risikokosten, Abschluss- und Vertriebskosten und Verwaltungskosten finanzieren müssen, die, wie Beklagte meint, in Abzug zu bringen seien. Die Verwaltungskosten würden für den gesamten Versicherungszeitraum 2.563,13 EUR betragen. Die Ratenzuschläge, die, wie die Beklagte meint, ebenfalls abzuziehen seien, würden 862,55 EUR betragen. Die Beklagte meint, der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Der Ausübung des Widerspruchsrechts stehe zudem der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegen. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund des Antrags auf Beitragsfreistellung und der Risikozwischenfinanzierung. Die Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift vom 9.7.2015 den Einwand der Bereicherung und die Einrede der Verjährung erhoben. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Prämienzahlungen und Herausgabe von Nutzungen nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt, 818 BGB. Der Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB ist entstanden. Die Beklagte hat während des Versicherungszeitraums monatliche Prämienzahlungen erlangt, die der Kläger rechtsgrundlos geleistet hat. Die Leistung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil der Anspruch auf die Prämienzahlungen aus § 1 Abs. 2 S. 1 VVG a. F. in Verbindung mit dem Vertrag über die Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nicht entstanden ist. Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG findet auf das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung Anwendung. Dem Kläger stand ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. zu. Denn dem Versicherungsvertrag lag das sog. Policenmodell zugrunde, bei dem der Versicherungsnehmer zunächst einen Antrag auf die Kapitalversicherung stellt, der mit dem Zugang des Versicherungsscheins nach §§ 145 ff. BGB angenommen wird. Dabei ist der Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam; er gilt nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der in der Vorschrift genannten Unterlagen in Textform widerspricht. Der Lauf der Frist beginnt nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Kläger hat den Widerspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2012 erklärt. Der Widerspruch war auch nicht verfristet nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F., weil die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. nicht zu laufen begonnen hat. Dabei kommt es nicht auf die streitige Frage an, ob die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a. F. vollständig waren. Die Widerrufsbelehrung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. Die Belehrung im Versicherungsschein vom 26.2.2002 weist darauf hin, dass der Versicherungsvertrag als geschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Damit wird auf das Recht zum schriftlichen Widerspruch hingewiesen, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung ein Widerspruch in Textform genügte. Diese Abweichung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch nicht als geringfügig und damit unschädlich anzusehen, da die Schriftform im Unterschied zur Textform eine eigenhändige Unterschrift erfordert (§ 126 Abs. 1 BGB) und damit strengere Anforderungen stellt (BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 12). Für den Fall der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung sieht § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. zwar vor, dass das Recht zum Widerspruch abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Vorschrift ist jedoch richtlinienkonform teleologisch zu reduzieren, so dass sie im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990 (2. Richtlinie Lebensversicherung, EU ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50 ff.) und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 (3. Richtlinie Lebensversicherung, EU ABl. L 360 vom 9.12.1990, S. 1 ff.) keine Anwendung findet. In der Konsequenz besteht für die von der Regelung erfassten Lebensversicherungen das Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 13 f.). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Angesichts der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung hat weder die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. zu laufen begonnen, noch ist das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. erloschen. Damit bestand Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Der Kläger wurde auch nicht nachträglich ordnungsgemäß belehrt. Insbesondere vermag die Widerrufsbelehrung im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 21.9.2012, die über die Erklärung in Textform belehrt, nicht die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein vom 26.2.2002 zu ersetzen. Nach den Schlussbemerkungen treten die Regelungen im Nachtrag nur in den ausdrücklich angegebenen Bedingungen an die Stelle des Versicherungsscheins bzw. vorheriger Nachträge. Die Belehrung im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 21.9.2012 betrifft jedoch nicht das Widerspruchs-, sondern das Widerrufsrecht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht der Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht die hilfsweise Kündigung entgegen (BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 15), die der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach der Ablehnung des Widerspruchs durch die Beklagte für diesen erklärte. Zum einen konnte der Kläger sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben, da er über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (BGH, Urt. v. 7.5.2014, IV ZR 76/11, juris, Rn. 36 m. w. N.). Zum anderen hat der Kläger die Kündigung nur hilfsweise erklärt und damit deutlich gemacht, dass er primär an dem zuvor erklärten Widerspruch festhalten will. Schließlich stand der Ausübung des Widerspruchsrecht aus nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 242 BGB) entgegen. Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht insbesondere nicht nach § 242 BGB verwirkt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230, Rn. 13 m. w. N.). Daran fehlt es, wenn die Versicherung ein schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie wie hier die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (BGH, Urt. v. 7.5.2014, IV ZR 76/11, juris, Rn. 39). Schließlich liegt aus demselben Grund in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Eine vorrangige Schutzwürdigkeit kann die Versicherung jedoch nicht für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren (BGH, Urt. v. 7.5.2014, IV ZR 76/11, juris, Rn. 39, 40). Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar, so dass die Beklagte sich auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht berufen kann. Infolge des Widerspruchs fehlte es von Anfang an an einem Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Die Widerspruchserklärung führt nämlich dazu, dass der Kapitallebensversicherungsvertrag rückwirkend und nicht lediglich mit ex nunc-Wirkung unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 16; Urt. v. 7.5.2014, IV ZR 76/11, juris, Rn. 42 ff.). Die Unwirksamkeit des Kapitallebensversicherungsvertrags zieht auch die Unwirksamkeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach sich. Der Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB ist durchsetzbar. Insbesondere steht der Beklagten gegen die Inanspruchnahme nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB zu, da die Forderung im Zeitpunkt der Klageerhebung am 12.6.2015 noch nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt war. Die maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB beträgt drei Jahre. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2012 beginnen, da der Kläger erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 17 m. w. N.). Die Beklagte ist nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Kläger die erlangten Prämienzahlungen wertmäßig herauszugeben. Nach § 818 Abs. 1 BGB hat sie auch die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Da es sich bei dem Kapitallebensversicherungsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt, für den nach der ständigen Rechtsprechung die Saldotheorie gilt (dazu BGH, Urt. v. 20.3.2001, XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863) müssen die Leistungen beider Vertragsparteien, also die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers und der vom Versicherer gewährte Versicherungsschutz wertmäßig gegenüber gestellt und saldiert werden. Danach errechnet sich zu Gunsten des Klägers ein von der Beklagten zu zahlender Betrag von 5.221,59 EUR. Unstreitig hat der Kläger Prämien i.H.v. 53.409,39 EUR gezahlt und die Beklagte an den Kläger insgesamt 34.156,89 EUR zurückgezahlt. Der Kläger muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er während der Prämienzahlung bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. Für die Anrechnung ist nicht erforderlich, dass ein Versicherungsfall tatsächlich eingetreten ist. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Versicherung im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Der erlangte Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH, Urt. v. 7.5.2014, IV ZR 76/11, juris, Rn. 45). Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, Urt. v. 17.6.2015, IV ZR 367/13, BeckRS 2015, 11654, Rn. 18 m. w. N.). Der Risikoanteil ist derjenige Betrag, der kalkulatorisch der Finanzierung der Versicherungsleistungen für vorzeitige Todesfälle oder Rentenzahlungen dient und durch die Multiplikation der Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß der Sterbetafel mit dem riskierten Kapital ermittelt wird ( Heyers , NJW 2014, 2619, 2621). Dieser beträgt vorliegend unstreitig 2.733,27 EUR und ist abzugsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14). Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Kapitellebensversicherungsvertrag eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung enthielt (vgl. Bl. 96 ff. GA). Insoweit ist zugunsten der Beklagten ein Betrag von 18.129,39 EUR in Abzug zu bringen, der den Beiträgen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entspricht (OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2015, 10 U 220/12, Bl. 146 GA, m. w. N.). Des Weiteren sind die von der Beklagten abgeführte Kapitalertragssteuer in Höhe von 1.283,98 EUR und ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 70,62 EUR in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 m.w.N.). Weitere Abzüge, insbesondere von Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Ratenzahlungszuschlägen kommen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14). Denn die Verwaltungskosten wäre sowie angefallen, unabhängig von dem konkreten Vertrag. Bei den Abschlusskosten sowie den Ratenzahlungszuschlägen ist der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a. F. bezwecke Schutz des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Beklagten als Versicherung ist hier ein Fehlverhalten durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung zuzurechnen, sodass die oben genannten Kosten nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfen. Im Rahmen der Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte die tatsächlich gezogenen Zinsen herauszugeben. Die Gewährung von Nutzungsersatz scheidet insbesondere nicht deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus, weil der Kläger davon profitiert habe, dass die Sparbeiträge aller Versicherten gemeinsam angelegt werden. Denn diese Tatsache betrifft die Frage, wie die Kapitalanlage der eingenommenen Versicherungsprämien erfolgt, bedeutet aber nicht, dass die Beklagte keine Nutzungen aus den Prämienleistungen des Klägers gezogen hat. Für die Höhe dieser Nutzungen trägt grundsätzlich der Kläger die Beweislast. Allerdings sind nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile zu vermuten, so dass zugunsten des Klägers insoweit eine Beweiserleichterung eingreift (vgl. Palandt/ Sprau , § 818 BGB, Rn. 11). Der Klägervortrag genügt den Anforderungen an die Schlüssigkeit. Der Kläger hat mit Anlagenkonvolut K2 einen Ausschnitt über statistische Werte für die laufende Verzinsung bei Kapitalanlagen von Lebensversicherungsunternehmen in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2012 (Bl. 210 ff. GA) und mit Anlage K9 (Bl. 419 ff. GA) eine Aufstellung über die errechneten Zinsen vorgelegt. Auf dieser Basis hat das Gericht die von der Beklagten tatsächlich gezogenen Nutzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt. Dafür konnten die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) veröffentlichten Jahreswerte der Nettoverzinsung der Kapitalanlagen für Lebensversicherungen im engeren Sinne zugrunde gelegt werden, die im Internet abrufbar sind. Für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zur Beendigung des Vertrags am 31.12.2012 dürfte die vom Kläger mit Anlage K 9 dargelegte Nettoverzinsung anzunehmen sein. Dabei geht das Gericht von einer Schätzungsgrundlage von 26.298,60 EUR aus. Denn Nutzungen kommen lediglich für die Sparanteile in Betracht, nicht hingegen für die gesamte Prämienzahlung (BGH, Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 513/14; OLG Köln, Urt. v. 15.8.2014, 20 U 47/14). Denn nur die Sparanteile werden zu Kapitalertragszwecken angelegt und sind Vorteile aus dem Gebrauch im Sinne des § 100 BGB. Das bedeutet, dass von den insgesamt an die Beklagte gezahlten Prämien von 53.409,39 EUR zunächst die Prämien für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung i.H.v. 18.129,39 EUR abzuziehen sind, des Weiteren der Risikoanteil i.H.v. 2.733,27 EUR, die Abschlusskosten von 3.853,48 EUR sowie die Verwaltungskosten und die Ratenzuschläge. Für die Verwaltungskosten hat das Gericht einen Betrag von 1.532,10 EUR angesetzt und ist damit der Berechnung des Klägers gefolgt. Der Kläger hat diesen Betrag ausweislich der Anlage K 10, Bl. 481 f. GA, hinreichend unter zulässiger Bezugnahme auf die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) veröffentlichten Jahreswerte dargelegt. Demgegenüber waren die von der Beklagten behaupteten Verwaltungskosten i.H.v. 2.563,12 EUR rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Für die Ratenzahlungszuschläge hat das Gericht entsprechend dem Vortrag der Beklagten einen Betrag von 862,55 EUR berücksichtigt. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsvolumens nachvollziehbar und diesem wurde vom Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten. Nach dem Klägervortrag ergibt sich ausweislich der nachvollziehbaren Berechnung in Anlage K 9 ein Zinsbetrag von 16.706,83 EUR, wobei in dieser Berechnung der Gesamtbetrag der gezahlten Prämien von 53.409,39 EUR berücksichtigt worden ist. Unter Einbeziehung der zuvor gemachten Ausführungen ist für die Schätzung des Nutzungsersatzes als Grundlage für die Zinsberechnung aber nur ein Betrag von 26.298,60 EUR zu berücksichtigen. Dies entspricht 49 % des Betrages von 53.409,39 EUR. Daher hat das Gericht für den Nutzungsersatz auch 49 % der vom Kläger berechneten Zinsen, mithin 16.706,83 EUR zu Grunde gelegt, sodass sich ein Schätzbetrag von 8.186,35 EUR ergibt. Die Beklagte hat demgegenüber im Rahmen der sie treffenden sekundären Beweislast nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie lediglich Zinsen in geringerer Höhe erwirtschaftet hat. Damit errechnet sich der von der Beklagten an den Kläger zu zahlende Betrag wie folgt: Ausgehend von den insgesamt an die Beklagte geleisteten Prämien von 53.409,39 EUR abzüglich von der Beklagten bereits gezahlter 34.156,89 EUR, abzüglich weiterer 18.129,39 an Prämien für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, abzüglich der Kapitalertragsteuer von 1.283,98 EUR, abzüglich des Solidaritätszuschlags i.H.v. 70,62 EUR und abzüglich des Risikoanteils von 2.733,27 EUR zuzüglich der vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzten gezogenen Nutzungen der Beklagten von 8.186,35 EUR ergibt sich ein Betrag von 5.221,59 EUR. Da bei der Rückabwicklung des Versicherungsvertrags als gegenseitiger Vertrag die Saldotheorie Anwendung findet, werden etwaige Kosten, in deren Höhe die Beklagte nicht mehr bereichert sein will, von vornherein anspruchsmindernd in Abzug gebracht, soweit diese dem Kläger als erhaltene Leistung angerechnet werden, s.o. Im Übrigen kann sich die Beklagte nach der richtlinienkonformen Auslegung des § 812 BGB i. V. m. § 5a VVG a. F. im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Stünd ihr der Einwand der Entreicherung zu, würde das Widerspruchsrecht teilweise entwertet, weil die Unwirksamkeit des Vertrags nicht gänzlich umgesetzt und die vorherigen Vermögenslagen nicht wiederhergestellt würden, sondern lediglich noch vorhandene Vermögensvorteile abgeschöpft würden. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, die mit der Klagezustellung am 1.6.2015 eingetreten ist. Die Prozesszinsen sind dabei auf die gesamte zugesprochene Hauptforderung zu zahlen, d.h. für die herauszugebenden Prämienzahlungen und die gezogenen Nutzungen (BGH, VersR 2004, 497). Dem steht – für die Prozesszinsen auf die gezogenen Nutzungen – nicht das Zinseszinsverbot des § 289 BGB entgegen, obwohl es sich bei den nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugebenden Nutzungen in diesem Fall zwar tatsächlich um Zinsen handelt. Denn diese stellen keine Zinsen im Sinne der Vorschrift dar (OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2015, 10 U 220/12, vorgelegt von der Beklagten, Bl. 153 GA m. w. N.). Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Denn die Beklagte hat bei den Vertragsverhandlungen keine Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Insbesondere hat die Beklagte durch die Verwendung einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung keine Aufklärungspflicht verletzt, weil die Verwendung der Widerspruchsbelehrung trotz der Fehlerhaftigkeit geeignet war, den Kläger über das Bestehen des Widerspruchsrechts in Kenntnis zu setzen. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Verwendung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ergibt sich aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis nicht. Darüber hinaus hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die Verwendung einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung adäquat kausal für die Beauftragung der Rechtsanwälte war. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger den Versicherungsvertrag auch dann abgeschlossen hätte, wenn die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war auch von Amts wegen über die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage zu entscheiden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 22.11.2015 auf 45.485,42 EUR und mit Eingang der teilweisen Klagerücknahme am 23.11.2015 auf 40.169,62 EUR.