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Beschluss

2 O 273/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2019:0315.2O273.18.00
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Tenor

                                       Brweisbeschluß

I.

Es soll darüber Beweis erhoben werden,

  • 1.                              

ob in dem Motor EA 288, wie er auch im Fahrzeug des Klägers eingebaut ist, eine Software verbaut ist, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet;

  • 2.                              

ob in dem Motor EA 288 eine Steuerungssoftware verbaut ist, die ab einer bestimmten Drehzahl (welche?) die Abgasreinigung abschaltet, so dass es zu einem unzulässigen Anstieg der Stickoxidemissionen kommt,

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf Antrag des Klägers.

II.

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Prof. Dr. Q

Lehrstuhl für Verbrennungskraftmaschinen und Institut für Thermodynamik

xxxx

Etwaige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen sind binnen 2 Wochen vorzubringen.

III.

Das Gutachten wird nur eingeholt, wenn der Kläger binnen 3 Wochen einen Auslagenvorschuss von 5.000,00 € bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Wuppertal einzahlt.

Landgericht Wuppertal

2. Zivilkammer

Der Einzelrichter

Entscheidungsgründe
Brweisbeschluß I. Es soll darüber Beweis erhoben werden, 1. ob in dem Motor EA 288, wie er auch im Fahrzeug des Klägers eingebaut ist, eine Software verbaut ist, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet; 2. ob in dem Motor EA 288 eine Steuerungssoftware verbaut ist, die ab einer bestimmten Drehzahl (welche?) die Abgasreinigung abschaltet, so dass es zu einem unzulässigen Anstieg der Stickoxidemissionen kommt, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf Antrag des Klägers. II. Zum Sachverständigen wird bestimmt: Prof. Dr. Q Lehrstuhl für Verbrennungskraftmaschinen und Institut für Thermodynamik xxxx Etwaige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen sind binnen 2 Wochen vorzubringen. III. Das Gutachten wird nur eingeholt, wenn der Kläger binnen 3 Wochen einen Auslagenvorschuss von 5.000,00 € bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Wuppertal einzahlt. Landgericht Wuppertal 2. Zivilkammer Der Einzelrichter