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Urteil

3 O 401/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0527.3O401.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen des Klägers. Der Kläger interessierte sich für die Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs der Marke Mercedes Benz vom Typ V 250, weshalb er sich am 23.06.2017 in das Autohaus I GmbH in C begab. Nachdem er sich mit dem Autohaus auf einen Kaufpreis in Höhe von insgesamt 66.400,00 EUR brutto geeinigt hatte, bat er um ein Finanzierungsangebot. Das Autohaus gab die Vertragsdaten des Klägers und des Fahrzeugs in die Online-Plattform der Beklagten für Fahrzeug-Finanzierungen ein. In den Geschäftsräumen des Autohauses wurden die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite, das Merkblatt zur Erläuterung der angedachten Darlehens-Finanzierung, ein Beratungsprotokoll zur Ratenschutz- und Arbeitslosigkeitsversicherung, ein Entwurf des privaten Raten-Darlehensvertrags nebst Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB)“ und Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sowie zumindest eine weitere Ausfertigung des Darlehensantrags nebst Darlehensbedingungen und Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ausgedruckt und dem Kläger übergeben. Nach Prüfung der Angaben erklärte die Beklagte dem Kläger am 24.06.2017 über das verkaufende Autohaus die Annahme der Finanzierung. Der Kläger unterzeichnete am 24.06.2017 bei dem Autohaus den – vom mithilfe der dort installierten Online-Plattform der Beklagten ausgefertigten – schriftlichen (zweckgebundenen) Darlehensantrag für den Kauf eines privat genutzten gebrauchten Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz vom Typ V 250 CDI Lang Avantgarde Edition Allrad mit der Fahrzeugidentifikationsnummer YYYYYYYYY unter der Darlehensvertragsnummer xxxxx. Die Parteien vereinbarten einen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. Dem Kläger wurde eine Abschrift des Darlehensvertragsantrags ausgehändigt. Die Beklagte bediente sich bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des vorgenannten Autohauses. Das Autohaus fungierte als Darlehensvermittler der Beklagten. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf einen Betrag in Höhe von 33.400,00 EUR. In dem Darlehensvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Darlehenssumme mittels 72 gleichbleibender Monatsraten in Höhe von jeweils 521,31 EUR zurückzuzahlen sei. Noch an diesem Tag bestätigte der Kläger der Beklagten den Empfang der Finanzierungsannahme auf einem von dieser vorbereiteten Formular (Bl. 41 d.A.). Dem Vertrag lagen die „Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) für den privaten Raten-Darlehensvertrag der akf“ (nachfolgend: Darlehensbedingungen; Seite 4 ff. der Anlage DB1 des Anlagenbands Klägervertreter) zugrunde. Die Beklagte belehrte den Kläger über die Möglichkeit des Widerrufs. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf Seite 2 des Darlehensvertrags (Anlage DB1 des Anlagenbands Klägervertreter) Bezug genommen. In Ziff. 4. der Darlehensbedingungen sind Regelungen zur außerordentlichen Kündigung durch die Bank und in Ziff. 5. zum Recht des Darlehensnehmers auf vorzeitige Rückzahlung enthalten. Auf die Darlehensbedingungen der Beklagten und den übrigen Darlehensvertrag (Anlage DB1 des Anlagenbands Klägervertreter) wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Beklagte zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß direkt an die Verkäuferin des Fahrzeuges aus. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 33.000,00 EUR direkt an die Verkäuferin. Das Fahrzeug wurde am 24.06.2017 von der Verkäuferin an den Kläger ausgeliefert und wies einen Kilometerstand von 32.700 aus. Der Kläger zahlte seit dem August 2017 fristgerecht die vereinbarten Raten an die Beklagte. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 19.11.2018 den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 20.11.2018 den Widerruf zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2019 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Dies lehnte die Beklagte mit nachfolgendem Schreiben erneut ab. Der Kläger meint, der Vertrag enthalte nicht alle Pflichtangaben, weshalb der Widerruf mit Schreiben vom 19.11.2018 fristgerecht erfolgt sei: Eine Benennung des Verzugszinses fehle. Der Darlehensvertrag enthalte keine Information über die Zulässigkeit einer Abtretung der Ansprüche der Beklagten. Der tagesgenaue Zinsbetrag sei falsch berechnet. Die Widerrufsbelehrung sei nicht ausreichend optisch hervorgehoben. Der Widerrufsinformation könne der Beginn der Frist zum Widerruf nicht klar entnommen werden. Der Kläger sei ferner über die fernabsatzrechtlichen Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht belehrt worden. Auch sei die Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs im Übrigen fehlerhaft. Der Vertrag enthalte keine Angaben zur Aufsichtsbehörde sowie zum Darlehensvermittler. Entgegen Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB sei die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht angegeben worden. Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs des Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer xxxxx über nominal 33.400,00 EUR hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 47.596,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz, Typ: V 250 CDI Lang Avantgarde Edition Allrad, FIN: YYYYYYYYY nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend, festzustellen, dass der Kläger im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags vom 24.06.2017 Nr. xxxxx verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Mercedes Benz V250 CDI lang (Fahrzeug Ident Nr. YYYYYYYYY) im Zeitraum vom 24.06.2017 bis zur Rückgabe des PKW an die Beklagte zu leisten hat, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über das hinausgeht, was zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere folgen sie nicht aus § 346 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Sämtliche Ansprüche setzen einen – wirksamen – Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers voraus. Daran fehlt es hier. Das Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB war bei Erklärung des Widerrufs der Willenserklärung mit Schreiben vom 19.11.2018 verfristet, weil die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1, 2 BGB bereits mit Vertragsschluss am 24.06.2017 angelaufen war. Der erklärte Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage. Gemäß § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verbraucherdarlehensverträge, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerrufsfrist begann nach Ab-schluss des Vertrages am 24.06.2017 und Erhalt sämtlicher nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge erforderlichen Pflichtangaben zu laufen. Die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB lagen dem Kläger am 24.06.2017 vor. Die Widerrufsfrist begann damit mit Ablauf des 24.06.2017 und endete mit Ablauf des 08.07.2017. Entgegen der Auffassung des Klägers war der streitgegenständliche Darlehensvertrag am 19.11.2018 nicht mehr widerrufbar. Die von dem Kläger gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwände greifen vorliegend nicht durch. Die von der Beklagten gegebenen Widerrufsinformationen halten einer umfassenden Überprüfung durch die Kammer stand. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben in klarer und verständlicher Weise. Durch die Belehrung wurde der Kläger nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt, sondern er wurde auch in die Lage versetzt, dieses auszuüben. Der näheren Erörterung bedarf unter Berücksichtigung der von dem Kläger geltend gemachten Rügen lediglich Folgendes: 1. Die Beklagte hat auch ordnungsgemäße Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemacht und damit den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB genügt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz im Laufe der Zeit steigen oder fallen kann und damit die Angabe einer absoluten Zahl nicht zur weiteren Klarheit des Verbrauchers beitragen würde, so dass insoweit die auf Seite 1 des Darlehensvertrags i.V.m. Ziff. A. 6. der Darlehensbedingungen (Seite 4, Anlage DB1 des Anlagenbands Klägervertreter) gewählte Darstellung ausreicht (vgl. Noppe/Müller/Christmann, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 492 Rn. 7). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers, wonach der Darlehensvertrag keine Information über die Zulässigkeit einer Abtretung der Ansprüche der Beklagten enthalte, ist diese Information in Ziff. A. 11. Satz 2 der Darlehensbedingungen (Seite 5 der Anlage DB1 des Anlagenbands Klägervertreter) enthalten. Dabei kann dahinstehen, ob diese Angabe überhaupt eine Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBG darstellt (wofür bereits Wortlaut und Sinn und Zweck der Norm sprechen dürfte). 3. Soweit der Kläger meint, er werde im Darlehensvertrag in der „Widerrufsinformation“ (Seite 2 des Darlehensvertrags, Anlage DB1 des Anlagenbands Klägervertreter) nicht zutreffend über die Widerrufsfolgen informiert, führt dies nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Die „Widerrufsinformation“ ist weder falsch noch undifferenziert. Sie entspricht vielmehr dem damals geltenden Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) und gibt gerade die Formulierung wieder, die der Gesetzgeber als klar und eindeutig angesehen hat. Die so gegebene Belehrung ist nicht (abstrakt) geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen einer Nachbelehrung abzuhalten. Gegenteiliges wird von dem Kläger auch nicht aufgezeigt. Insbesondere ist er auch nicht fehlerhaft darüber belehrt werden worden, dass er ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen habe. Zwar findet sich ein Hinweis auf die Zurückzahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen eines bereits ausgezahlten Darlehens unter der Überschrift „Widerrufsinformation“ (Seite 2 des Darlehensvertrags, Bl. 35 d.A.) und eine Belehrung hierüber ist auch grundsätzlich fehlerhaft, da in den Fällen verbundener Verträge, in denen die Auszahlung der Darlehenssumme nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den Verkäufer der finanzierten Sache erfolgt und der Darlehensnehmer gerade nicht verpflichtet ist, ein ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, sondern lediglich Zinsen zu vergüten sind. Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher darf jedoch erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrages und insoweit auch der darin enthaltenen Widerrufsinformation, sorgfältig durchliest (BGH, Urt. v. 30.02.2016 XI ZR 101/15, BGHZ 209,86-100, juris Rn. 33). Bereits unter der nächsten Teil-Überschrift – „Besonderheiten bei weiteren Verträgen” – findet sich der zutreffende Hinweis darauf, dass bei Vorliegen eines verbundenen Fahrzeug-Kaufvertrags der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintrete, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeugkaufvertrag bereits zugeflossen ist. Dies entspricht im Wesentlichen dem Gesetzestext in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB und auch dem exakten Wortlaut der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB. Die Widerrufsinformation entspricht dem Gesetzestext, deshalb gilt: Genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst, muss der eine Widerrufsinformation Erteilende nicht (BGH, Beschl. v. 27.09.2016, Az.: XI ZR 309/15). Der Einwand des Klägers, er sei nicht richtig über eine (teilweise) nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers belehrt worden, geht daher ebenfalls fehl. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. 4. Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Sollzins und einen bestimmten Tageszins, welchen der Kläger als fehlerhaft berechnet bezeichnet, hingewiesen wird. Insbesondere ist die Widerrufsinformation nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Tageszinses in Höhe von 3,64 EUR hingewiesen wird, es jedoch unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ der Widerrufsinformation heißt, „im Falle des wirksamen Widerrufs“ seien „Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags ausgeschlossen“. Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit – wenn sie gleichwohl klar und verständlich sind – auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az.: XI ZR 741/16). Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az.: XI ZR 741/16), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der o.g. in der Widerrufsinformation nachfolgenden Formulierung ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde – das ergibt sich aus der Widerrufsinformation –, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde – auch dies folgt aus der Widerrufsinformation –, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert. Dass die Beklagte bei der Berechnung dieses Tageszinssatzes die sog. Bankmethode angewendet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Art.247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthält insoweit keine Vorgaben. Die Beklagte durfte sich daher dieser – im Übrigen auch üblichen – Methode bedienen (BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az.: XI ZR 741/16). 5. Die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde findet sich unter „Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ (vgl. die letzte Seite der Anlage F1 des Anlagebands Beklagtenvertreter). Einer zusätzlichen Angabe des Darlehensvermittlers bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da die Darlehensvermittlerin als verkaufendes Autohaus als Lieferantin des Fahrzeugs auf Seite 1 des Darlehensvertrags (Anlage DB1 des Anlagenbands Klägervertreter) angegeben war. Der Einwand des Klägers, der Darlehensvermittler sei entgegen Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB im Darlehensvertrag nicht genannt, führt nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers trat die Verkäuferin des Fahrzeugs, die I GmbH, auch als Darlehensvermittlerin i.S.d. § 655a BGB auf. Das Darlehen wurde allein über sie zwischen Kläger und Beklagter vermittelt. Von § 655a BGB wird auch der finanzierungsvermittelnde Handel erfasst. Darlehensvermittler kann auch der Händler sein, dessen Kaufvertrag mit dem Darlehensnehmer kreditiert wird (MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, § 655a BGB Rn.11; Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, BGB § 655a Rn.5). Zwar ist das Feld im Darlehensvertrag, in dem der Darlehensvermittler bezeichnet werden soll, leer, jedoch wurde der Zweck der Norm dennoch hinreichend erfüllt. Die in Art. 247 § 13 EGBGB vorgesehenen Informationspflichten dienen in erster Linie der Verbesserung der Transparenz und sollen dem Verbraucher insbesondere die finanzielle Mehrbelastung durch die Einschaltung eines Darlehensvermittlers aufzeigen. Zudem soll er über die rechtliche Beziehung zwischen Darlehensvermittler und Darlehensgeber in Kenntnis gesetzt werden, damit er einschätzen kann, wie unabhängig der Darlehensvermittler bei seinen Empfehlungen ist (BeckOGK/Zimmermann, 15.12.2018, Art. 247 § 13 EGBGB Rn.5). Der Darlehensvermittler war dem Kläger bekannt und dessen Person sowie seine Kontaktdaten hinreichend ersichtlich. Der Kläger hatte auch Kenntnis von der finanziellen Mehrbelastung, die durch die Einschaltung des Darlehensvermittlers entstand. Nach dem Vortrag des Klägers, hat allein die Verkäuferin des Fahrzeugs, die I GmbH, den Darlehensvertrag vermittelt. Die Verkäuferin wird unmittelbar oberhalb des Feldes für den Darlehensvermittler samt vollständiger Adresse aufgeführt. 6. Der Umstand, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (mit Urt. v. 26.03.2020, Rechtssache C-66/19) die sog. Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) einer Regelung in einer Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag dann entgegen stehen soll, wenn die Regelung hinsichtlich der in Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie genannten Pflichtangaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst weitere nationale Rechtsvorschriften in Bezug nehme (sog. Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der deutsche Gesetzgeber hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgesehen. Diese gesetzgeberische Konzeption ist vom Rechtsanwender bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG zu berücksichtigen. Sonst würde das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2019, Az.: XI ZR 44/18). Die Widerrufsinformation entspricht dem Gesetzestext, deshalb gilt: Genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst, muss der eine Widerrufsinformation Erteilende nicht (BGH, Beschl. v. 27.09.2016, Az.: XI ZR 309/15). 7. Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgte die geschuldete Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung i.S.d. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB im Darlehensvertrag auf Seite 4 unter Ziff. A. 5. ordnungsgemäß. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parametern in groben Zügen benennt (vgl. BGH Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, BeckRS 2019 30577). 8. Einer Belehrung über fernabsatzrechtliche Rechtsfolgen eines Widerrufs bedurfte es vorliegend – mangels eines Fernabsatzgeschäfts – nicht. 9. Weitere Gründe für eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages oder dafür, dass die Frist zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht zu laufen begann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Angaben im Übrigen bezüglich der Schriftgröße unproblematisch ausreichend. Pflichtangaben bedürfen keiner besonderen grafischen Hervorhebung (BGH, Urt. v. 23.02.2016, Az.: XI ZR 101/15) und die Darlehensbedingungen sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. zum Maßstab BGH, Urt. v. 22.05.2012, Az.: II ZR 2/11). 10. Auf die Frage, ob ein Widerrufsrecht des Klägers verwirkt gewesen wäre, muss damit ebenso wenig eingegangen werden, wie auf die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem wirksamen Darlehenswiderruf ergeben hätten. Insbesondere kann damit offenbleiben, ob und in welcher Höhe der Kläger zum Wertersatz für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet ist. II. Über die weiteren Klageanträge ist mangels eines Rechts zum Widerruf nicht zu entscheiden. Dies gilt auch für die Hilfswiderklage, da sie unter der Bedingung gestellt worden ist, dass dem Klageantrag zu 1. stattgegeben wird. Das ist nicht der Fall. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 66.400,00 EUR.