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Urteil

16 O 124/22 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:1228.16O124.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenvollversicherung unter der Versicherungsnummer N01, die unter anderem die streitgegenständlichen Tarife „CVP500“ und „ETA42“ umfasst. Die Beklagte hat in der Vergangenheit verschiedene Beitragsanpassungen in den vereinbarten Tarifen vorgenommen, über die der Kläger durch entsprechende Mitteilungsschreiben der Beklagten informiert wurde. Wegen der einzelnen streitgegenständlichen Beitragsanpassungen wird auf die von der Beklagten als Anlagen zum Schriftsatz vom 22.05.2023 eingereichten Mitteilungsschreiben (Bl. 332 ff. d.A.) verwiesen. Im Rahmen der Beitragsanpassungen gewährte die Beklagte dem Kläger zeitlich befristete Gutschriften für bestimmte Tarife, die in den jeweiligen Nachträgen zu dem Versicherungsschein gesondert ausgewiesen und dem betreffenden Tarif konkret zugeordnet wurden, im ausgewiesenen, monatlich zu zahlenden Beitrag jedoch bereits abgezogen waren. Insoweit wird auf die entsprechenden Nachträge nebst erläuterndem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.02.2023 (Bl. 132 ff. d.A.) verwiesen. Streitgegenständlich sind die folgenden, von der Klägerseite errechneten, Beitragserhöhungen der Beklagten: Tarif „CVP500“: Anpassungszeitpunkt Anpassung / Monat 01/2011 113,92 EUR 01/2012 106,82 EUR 01/2013 92,44 EUR 01/2020 140,40 EUR 01/2022 152,73 EUR Tarif „ETA42“: Anpassungszeitpunkt Anpassung / Monat 01/2012 4,63 EUR 01/2013 3,05 EUR 01/2014 1,85 EUR Die weiteren, in den Jahren 2018, 2019 und 2020 im Tarif „ETA42“ vorgenommenen, Beitragsanpassungen in Form von Beitragssenkungen werden von der Klägerseite nicht angegriffen und sind somit nicht streitgegenständlich. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien formell unwirksam, weil die Beklagte die dafür maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG ursprünglich nicht mitgeteilt habe. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass die Beitragsanpassungen auch materiell unwirksam seien, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen hätten. In den an den Treuhänder ausgehändigten Unterlagen würden wichtige Informationen zur Feststellung fehlen, ob eine ausgewogene Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen stattgefunden habe, so dass die zulässige Verwendung von Limitierungsmitteln nicht ordnungsgemäß hätte geprüft werden können. Insoweit bestreitet der Kläger, dass aus den dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass bei der Prüfung der Verteilung der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 S. 1 VAG eingehalten worden seien und dass aus den Unterlagen erkennbar sei, ob einzelne Tarifgruppen bei der Verwendung von Limitierungsmitteln bevorzugt oder vernachlässigt worden seien. Hinsichtlich der ursprünglich mit dem Klageantrag zu 2.) und 3.) geltend gemachten Stufenklage behauptet der Kläger, die darin geforderten Erhöhungsschreiben für das Jahr 2021 hätten ihm nicht mehr vollständig vorgelegen und vertritt die Auffassung, die Beklagte sei zur Herausgabe der entsprechenden Unterlagen für das Jahr 2021 verpflichtet gewesen. Mit Klageschrift vom 28.10.2022 (Bl. 2 ff. d.A.), die der Beklagten am 19.12.2022 zugestellt wurde, hat der Kläger zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.843,1 1 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, Nachträge zum Versicherungsschein der Versicherungsnummer N01 betreffend sämtliche Beitragsanpassungsschreiben und die dazugehörigen Begleitschreiben zu den Nachträgen, betreffend das Jahr 2021, den ursprünglichen Versicherungsschein, als auch die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Grunde gelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen, an die Klägerseite herauszugeben; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite, die sich aus der Unterlage des Antrags zu 2. ergebenden und den vorhandenen Unterlagen, ergebende Gesamtsumme an zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die sich aus dem Antrag zu 1) und zu 2) ergebenden, zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit der Klageerwiderung vom 04.01.2023 den Nachtrag zur streitgegenständlichen Versicherung betreffend das Jahr 2021 übersandt hat (vgl. Bl. 70 und 75 d.A.), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.02.2023 (Bl. 82 d.A.) den Rechtsstreit hinsichtlich des mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Auskunftsanspruch teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen „CVP500“ zum 01.01.2011, zum 01.01.2012, zum 01.01.2013, zum 01.01.2020, zum 01.01.2022, „ETA42“ zum 01.01.2012, zum 01.01.2013, zum 01.01.2014 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 47.272,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die Erhöhungen im Tarif „CVP500“ zum 01.01.2011 um 113,92 € zum 01.01.2012 um 106,82 € zum 01.01.2013 um 92,44 € zum 01.01.2020 um 140,40 € zum 01.01.2022 um 152,73 € im Tarif „ETA42“ zum 01.01.2012 um 4,63 € zum 01.01.2013 um 3,05 € zum 01.01.2014 um 1,85 € gezahlt hat; b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 10.02.2023 (Bl. 132 d.A.) widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien sowohl formell als auch materiell wirksam und erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1.), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist, ist zulässig, denn allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen ergebenden Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist auch eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus; sie ist deshalb als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 36/20). Der Klageantrag zu 1.) ist jedoch unbegründet, denn sämtliche Beitragsanpassungen ab dem 01.01.2013 sind sowohl formell als auch materiell wirksam und haben etwaige vorangegangene unwirksame Beitragsanpassungen abgelöst. a) Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung in Lauf gesetzt. Dabei erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. V VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zum Beispiel des Rechnungszinses, anzugeben (zuletzt BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20 – NJW-RR 2022, 606; BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – NJW 2021, 378). Geleitet von diesem rechtlichen Maßstab hat das Gericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die individuelle Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 und BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sowie unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls erachtet die Kammer die von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.01.2013 erfolgten Beitragsanpassungen als formell wirksam. Die gegebenen Anpassungsinformationen erfüllen den Zweck, einem verständigen Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Es werden konkret die Rechnungsgrundlagen, die die Erhöhung ausgelöst hatten, genannt. Dies war klar erkennbar die Steigerung der Leistungsausgaben. Dabei wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass eine Prüfung jährlich gesetzlich vorgeschrieben ist und was sie erbracht hat. Zudem war an der jeweiligen Aufstellung eindeutig zu ersehen, welche Tarife von der Steigerung betroffen waren. Mit den weiteren Informationen bettete die Beklagte zudem die Anpassungen aufgrund der Leistungssteigerungen in gut verständlicher Weise in das rechtliche System unter Verdeutlichung, dass es einen bestimmten Schwellenwert gibt, ein. Anhand dieser Informationen, deren Kenntnisnahme im Zusammenhang einem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres zumutbar waren, verfügte der Kläger über die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s.o.) erforderlichen Informationen. aa) Mit Anpassungsschreiben aus November 2012 (Bl. 304 ff. und 358 ff. d.A.) hat die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2013 den Beitrag im Tarif „CVP500“ auf 600,57 EUR und in dem Tarif „ETA42“ auf 45,43 EUR erhöht, wobei in den vorgenannten Beträgen in dem Tarif „CVP500“ der gesetzliche Zuschlag sowie eine Gutschrift in Höhe von 82,17 EUR und in dem Tarif „ETA42“ eine Gutschrift in Höhe von 1,00 EUR bereits enthalten sind (vgl. auch Bl. 133 d.A.). In diesem Schreiben heißt es unter anderem: „… wir informieren Sie heute über die Veränderungen in Ihrem Vertrag zum 01.01.2013. […] Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Tabelle auf der Rückseite. Bitte beachten Sie auch das beiliegende Informationsblatt, in dem wir weitere wichtige Punkte für Sie zusammengestellt haben.“ Dieses Schreiben enthält sodann auf der zweiten Seite eine Tabelle, die für jeden Tarif gesondert den neuen Monatsbeitrag ausweist und am Ende der Spalten betreffend die Tarife „CVP500“ und „ETA42“ unter der Überschrift „Inform. siehe Anhang“ mit einem Stern gekennzeichnet sind. Weiter heißt es auf Seite 3 des vorgenannten Schreibens: „Krankenversicherung „In der oben aufgeführten Vertragstabelle erhalten Sie eine Übersicht über die Beiträge ab dem 01.01.2013. Tarife, die von der Beitragsanpassung betroffen sind, werden ganz rechts in der Spalte „Inform. siehe Anhang" mit einem * versehen.“ Die dem Schreiben beigefügten Anlage “Wichtige Information zu Ihrem Vertrag“ (Bl. 354 d.A.) lautet auszugsweise wie folgt: „Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass die Beiträge für die gekennzeichneten Tarife zum 1. Januar 2013 steigen werden. Sie fragen sich sicher, warum Ihre Beiträge steigen. Im Folgenden möchten wir den Grund dafür kurz erläutern. […] Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. Die Anpassung wird übrigens von einem unabhängigen Treuhänder kontrolliert.“ Unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls erachtet die Kammer im Rahmen ihrer tatrichterlichen Würdigung die vorstehende mit Wirkung zum 01.01.2013 erfolgte Beitragsanpassung als (noch) formell wirksam. Zwar wird in dem Anpassungsschreiben aus November 2012 selbst kein Grund für die Beitragsanpassung genannt und somit auch nicht die Rechnungsgrundlage angegeben, welche die Neufestsetzung veranlasst hat. Aufgrund des in dem Schreiben enthaltenen Verweises auf die Anlage „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ und den dortigen Ausführungen wird für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedoch hinreichend deutlich, dass nur die veränderten Leistungsausgaben (Versicherungsleistungen) zu den Beitragsanpassungen geführt haben. Ebenfalls ergibt sich daraus hinreichend deutlich, dass die Versicherung zu der Überprüfung gesetzlich verpflichtet war, sodass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diesem Schreiben entnehmen kann, dass für die Beitragsanpassungen weder sein individuelles Verhalten ausschlaggebend war, noch, dass es sich um eine freie Entscheidung des Versicherers gehandelt hat. Auch lässt sich der Information das Überschreiten eines Schwellenwertes entnehmen. Zwar wird der Begriff „Schwellenwert“ oder ein Synonym hierfür nicht ausdrücklich genannt, für den Versicherungsnehmer ist mit dem Begriff „deutliche Abweichung“ jedoch hinreichend verständlich klargestellt, dass nicht jede Veränderung zu einer Überprüfung der Beiträge führt, sondern dass diese ein bestimmtes Maß erreichen muss, was letztlich aber nichts Anderes bedeutet, als dass ein bestimmter Schwellenwert überschritten sein muss. Nach der Rechtsprechung des BGH sind genauere Angaben zur Höhe des Schwellenwertes hingegen nicht erforderlich (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2023, Az. 9 O 181/22; LG Wuppertal, Urteil vom 24.03.2023, Az. 4 O 249/22; LG Hof, Urteil vom 11.11.2022, Az. 17 O 18/22; OLG München, Urteil vom 15.12.2022, Az. 25 U 7069/21; zuletzt auch OLG München, Urteil vom 30.11.223, Az. 25 U 2442/23). Dass für die Beitragsanpassung Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage „Sterbewahrscheinlichkeit“ maßgeblich gewesen sein könnten, geht aus den Erläuterungen der Beklagten nicht hervor, denn der Begriff wird an keiner Stelle erwähnt. Zwar wird an späterer Stelle in dem Informationsschreiben ausgeführt, dass die Lebenserwartung der Menschen steige. Dies erfolgt jedoch als Begründung dafür, dass die Leistungsausgaben wegen der steigenden Lebenserwartung und anderen Faktoren gestiegen sind und lässt nicht den Schluss zu, dass eine veränderte Sterbewahrscheinlichkeit im konkreten Tarif die Anpassung ausgelöst hat (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2022, Az. I-13 U 133/21). Vorliegend kann ein Versicherungsnehmer auch erkennen, dass mit dem Schreiben nicht nur das Beitragsanpassungsverfahren allgemein beschrieben wird, sondern dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ergeben und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau des Anpassungsschreibens, das auf das beiliegende Informationsblatt „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ und die darin enthaltenen Erläuterungen verweist sowie der Kennzeichnung des jeweils veränderten Tarifs mit einem Stern und der hierzu in Bezug genommenen Erläuterung der Änderungsgründe, die mit folgenden Sätzen eingeleitet werden: „Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass die Beiträge für die gekennzeichneten Tarife zum 1. Januar 2013 steigen werden. Sie fragen sich sicher, warum Ihre Beiträge steigen. Im Folgenden möchten wir den Grund dafür kurz erläutern“ . bb) Mit Anpassungsschreiben aus November 2019 (Bl. 298 ff. und 340 ff. d.A.) hat die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2020 den Beitrag in dem Tarif „CVP500“ auf 731,12 EUR erhöht und in dem Tarif „ETA42“ auf 43,17 EUR gesenkt, wobei in dem vorgenannten Betrag in dem Tarif „CVP500“ der gesetzliche Zuschlag sowie eine Gutschrift in Höhe von 91,12 EUR bereits enthalten ist (vgl. auch Bl. 134 und 342 d.A.). Dieses Schreiben entspricht vom Inhalt und Aufbau im Wesentlichen dem vorgenannten Anpassungsschreiben aus November 2012 und geht inhaltlich noch darüber hinaus. So heißt es in dem Anpassungsschreiben unter anderem: „…zum 01.01.2020 ändert sich Ihr monatlicher Versicherungsbeitrag. Im beiliegenden "Nachtrag zu Ihrem Versicherungsschein" finden Sie eine Übersicht zu allen Tarifen, die Sie bei uns versichert haben. Die Leistungen Ihrer Vollversicherung garantieren wir Ihnen - über die gesamte Vertragsdauer. Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. […] Alle Hintergründe der Beitragsanpassung haben wir für Sie im beigefügten Informationsblatt zusammengestellt.“ Das diesem Schreiben beigefügte Informationsblatt „Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020“ (Bl. 302 und 361 d.A.) lautet unter der Überschrift „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung“ auszugsweise wie folgt: „Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung di e Abweichung in den Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor.“ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013 hat die Beklagte daher auch mit diesem Anpassungsschreiben nebst Anlagen dem Kläger die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie hinreichend erläutert und damit die gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG erfüllt. Zwar wird in dem Informationsblatt zunächst das Beitragsanpassungsverfahren allgemein dargelegt und hierbei sowohl die Leistungsausgaben als auch die Lebenswahrscheinlichkeit als auslösende Faktoren genannt, allerdings wird im gleichen Absatz dann ausdrücklich klargestellt, dass in diesem Jahr der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben ist. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Beitragsanpassung mit Wirkung zum 01.01.2013 Bezug genommen. cc) Gleiches gilt für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zum 01.01.2022. Mit Anpassungsschreiben aus November 2021 (Bl. 290 ff. und 332 ff. d.A.) hat die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2022 den Beitrag in dem Tarif „CVP500“ auf 889,44 EUR erhöht, wobei in dem vorgenannten Betrag der gesetzliche Zuschlag sowie eine Gutschrift in Höhe von 86,04 EUR bereits enthalten ist (vgl. auch Bl. 134 und 334 d.A.). Das Anpassungsschreiben aus November 2021 nebst darin enthaltenem Nachtrag zum Versicherungsschein und dem in Bezug genommenen und beigefügten Informationsblatt „Warum ändert sich Ihr Vertrag? Hier finden Sie genauere Informationen“ ist im Wesentlichen identisch mit dem Beitragsanpassungsschreiben aus November 2020 nebst Anlagen und geht inhaltlich sogar darüber hinaus, sodass an der formellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2022 unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 ebenfalls keine Bedenken bestehen. dd) Ob auch die weiteren streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mit Wirkung zum 01.01.2011 in dem Tarif „CVP500“ und zum 01.01.2012 in den Tarifen „CVP500“ und „ETA42“ dem Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG genügen und damit formell wirksam sind, kann vorliegend dahinstehen, denn diese wurden durch die zeitlich folgenden formell und materiell (siehe unter b) wirksamen Beitragsanpassungen ab dem 01.01.2013 ersetzt und daraus resultierende etwaige Rückzahlungsansprüche des Klägers vor dem 01.01.2019 wären verjährt (siehe unter 2.). Dies gilt insbesondere auch für die streitgegenständliche Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in dem Tarif „ETA42“, da in diesem Tarif in den Jahren 2018, 2019 und 2020 unstreitig weitere Beitragsanpassungen in Form von Beitragssenkungen erfolgt sind (vgl. Bl. 134 d.A.), deren formelle und materielle Wirksamkeit von der Klägerseite nicht angegriffen wurden und damit sämtliche vorangegangenen etwaigen unwirksamen Beitragsanpassungen in dem Tarif „ETA42“ ersetzt haben. b) Vorliegend ist auch von einer materiellen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen auszugehen. Die rechnerische Richtigkeit der jeweiligen Beitragsanpassungen wurde von dem Kläger nicht bestritten, sodass der entsprechende Vortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Und auch der Umstand, dass ein Treuhänder die Erhöhungen jeweils geprüft und diesen nicht widersprochen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien auch materiell unwirksam, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen hätten, da in den an den Treuhänder ausgehändigten Unterlagen wichtige Informationen zur Feststellung, ob eine ausgewogene Verteilung zwischen den jeweiligen Versichertenbeständen stattgefunden habe, fehlen würden, so dass die zulässige Verwendung von Limitierungsmitteln nicht ordnungsgemäß habe geprüft werden können, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Hierauf wurde der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 14.02.2023 (Bl. 175 d.A.) auch hingewiesen. Zum einen ist die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen durch die Zivilgerichte in Beitragsanpassungsverfahren nicht isoliert von der Richtigkeit der versicherungsmathematischen Kalkulationen, die vorliegend jedoch nicht bestritten wurde, zu überprüfen (vgl. im Ergebnis mit mitunter abweichenden Begründungen OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023, Az. 20 U 355/22; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 07.03.2023, Az. 8 U 3056/22; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023, Az. 1 U 218/22 sowie zuletzt auch OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 30.11.2023, Az. I-6 U 216/23 (nicht veröffentlicht)). Zum anderen ist die klägerische Behauptung, dem Treuhänder hätten bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen als Behauptung „ins Blaue hinein“ unbeachtlich. Vorliegend trägt der Kläger zu sämtlichen streitgegenständlichen Beitragsanpassungen völlig identisch vor und behauptet pauschal und ohne greifbare Anhaltspunkte, dass dem Treuhänder bei der Prüfung der jeweiligen Beitragsanpassungen die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Greifbare Anhaltspunkte, wie der Kläger zu dieser Auffassung gelangt, fehlen indes. Vielmehr ergibt sich aus dem klägerischen Schriftsatz vom 08.02.2023 (vgl. Bl. 97 f., 101 ff. und 114 d.A.), dass Auslöser für seinen Vortrag, die Prämienanpassungen seien unwirksam, offensichtlich die Veröffentlichung der Urteile des KG vom 08.02.2022, Az. 6 U 88/18 und des OLG Stuttgart vom 15.07.2021, Az. 7 U 237/18 gewesen sind (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2023, Az. I-13 U 168/22). Die bloße Behauptung, die der Klägerseite bekannten Unterlagen würden im Hinblick auf die Berücksichtigung von Rückstellungen („Limitierungsmittel“) auf ein systematisches Versagen der Treuhänderprüfung hindeuten, was die genannte Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt habe, genügt als hinreichender Anknüpfungspunkt nicht. Dem Kläger wäre es jedoch möglich gewesen, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und unter Zuhilfenahme seines Rechtsbeistandes zu der behaupteten Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen substantiiert Stellung zu nehmen, sodass er auf Behauptungen „ins Blaue hinein“ nicht angewiesen war (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2023, Az. I-13 U 168/22). Dies gilt umso mehr, als der Kläger selber die Auffassung vertritt, dass diese Überprüfung durch das Gericht eigenständig, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich ist, sodass dies dem anwaltlich vertretenen (auf Beitragsanpassungen spezialisierten Prozessbevollmächtigten) ebenfalls zuzumuten gewesen wäre. Von dieser Möglichkeit haben der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie, auch nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis vom 14.02.2023 (Bl. 175 d.A.), mit Schriftsatz vom 24.02.2023 (Bl. 202 d.A.) ausdrücklich auf eine Einsichtnahme in die angebotenen Unterlagen verzichtet. Letztlich bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Treuhänder keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegen haben sollen, denn sonst hätte der Treuhänder seine Zustimmung zu den jeweiligen Beitragsanpassungen verweigern müssen. Dafür, dass er kollusiv mit der Beklagten zu Lasten der Versicherungsnehmer zusammengewirkt haben könnte, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte und wird vom Kläger auch nicht behauptet. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von 47.272,58 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB, denn sämtliche ab dem 01.01.2013 durchgeführten Beitragsanpassungen waren sowohl formell als auch materiell wirksam (siehe oben) und die hierauf geleisteten erhöhten Beiträge erfolgten somit nicht ohne Rechtsgrund. Etwaige Rückzahlungsansprüche aus Zahlungen vor dem 01.01.2019, soweit sie auf unwirksamen Beitragsanpassungen beruhen, unterliegen der Verjährung. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 ZPO – die auch für die streitgegenständlichen bereicherungsrechtlichen Erstattungsansprüche gilt – mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeiträge, denn bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch (BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20 – VersR 2022, 1078). Mit Zugang der jeweiligen Beitragsanpassungsschreiben hatte der Kläger auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 193/2 – BeckRS 2022, 16215). Das war hier ab Mitteilung der Prämienanpassungen der Fall, denn zu diesen jeweiligen Zeitpunkten standen dem Kläger alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV TR 113/20 – NJW 2022, 389). Vorliegend war dem Kläger eine Geltendmachung seiner Ansprüche wegen der von ihm behaupteten Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen möglich. Insbesondere war ihm die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (BGH, aaO.). 3. Mangels bestehenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe der Nutzungen nebst Zinsen, die die Beklagte aus den gezahlten Beitragserhöhungen gezogen hat. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Rechtstreit hinsichtlich des ursprünglich mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Auskunfts- und Herausgabeanspruchs in der Hauptsache erledigt ist. Der Kläger hat diesen, mit Klageschrift zunächst gestellten Auskunfts-und Herausgabeanspruch, mit Schriftsatz vom 08.02.2023 (Bl. 82 d.A.) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Teilerledigungserklärung widersprochen, sodass im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass der Kläger insoweit die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits begehrt. Dieser Feststellungsantrag ist gemäß §§ 256 Abs. 1, 264 Nr. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet, denn die Stufenklage betreffend die Beitragsanpassung für das Jahr 2021 war von Anfang an unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 13.07.2023 (Az. I-13 U 102/22 und I-13 U 44/23). Und auch die nach Umdeutung vorliegende zulässige Klagehäufung (§ 260 ZPO) hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg, denn der ursprüngliche Klageantrag zu 3.) ist mangels Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits unzulässig und hinsichtlich des mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Auskunftsanspruchs unbegründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auskunft in Form der Herausgabe der geforderten Unterlagen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG oder aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 241 Abs. 2, 242 BGB noch aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO oder § 810 BGB (OLG Düsseldorf, aaO.). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 66.723,20 EUR (= 19.450,62 EUR + 47.272,58 EUR festgesetzt.