Beschluss
1 U 218/22
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0522.1U218.22.00
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Leitsätze
1. Ein Versicherter in der privaten Krankenversicherung muss, will er die Beitragsanpassung des Versicherers wirksam bestreiten, Anhaltspunkte benennen, die es zumindestens als möglich erscheinen lassen, dass die Beitragsanpassung materiell rechtswidrig war. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des vorgelegten Rechenwerks. Notwendig ist es aber, dass Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen konkreten Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.(Rn.15)
2. Allein die Rüge der Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen gibt keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen einzuholen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - 20 U 7/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2023 - 8 U 3056/22 und OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22). Die Unvollständigkeit der Unterlagen muss sich auch auf die angefochtene Beitragsanpassungen ausgewirkt haben, was nicht der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation nicht in Abrede stellt.(Rn.17)
(Rn.18)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 15/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.06.2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versicherter in der privaten Krankenversicherung muss, will er die Beitragsanpassung des Versicherers wirksam bestreiten, Anhaltspunkte benennen, die es zumindestens als möglich erscheinen lassen, dass die Beitragsanpassung materiell rechtswidrig war. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des vorgelegten Rechenwerks. Notwendig ist es aber, dass Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen konkreten Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.(Rn.15) 2. Allein die Rüge der Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen gibt keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen einzuholen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2023 - 20 U 7/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2023 - 8 U 3056/22 und OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22). Die Unvollständigkeit der Unterlagen muss sich auch auf die angefochtene Beitragsanpassungen ausgewirkt haben, was nicht der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation nicht in Abrede stellt.(Rn.17) (Rn.18) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 15/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.06.2023. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Kammer hat die Klage im Ergebnis zutreffend und weitgehend mit der richtigen Begründung ganz überwiegend abgewiesen. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Antrag festzustellen, dass der Gesamtbetrag der Versicherungsbeiträge um insgesamt 215,94 € zu reduzieren ist, ist bereits unzulässig. Ein diesbezügliches Feststellungsinteresse behauptet die Klägerin schon nicht, ein solches lässt sich auch nach Aktenlage nicht erkennen. Die Klägerin begründet ihre Berufung insoweit auch nicht. Ebenfalls unzulässig ist der Antrag festzustellen, dass die Beitragsanpassung im Tarif zum 01.01.2020 unwirksam war. Die Klägerin hat kein anerkennenswertes Interesse daran, von der Beklagten vorgenommene Beitragssenkungen anzufechten, denn hierdurch reduziert sich ihre Beitragslast. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht darauf, dass anderenfalls - d.h. ohne Anfechtung von Beitragssenkungen - zeitlich vorausgegangene Beitragssteigerungen (im Streitfall zum 01.01.2015 in Höhe von 14,90 €) überschreibend geheilt und fortlaufend entstehende Kondiktionsansprüche damit „abgeschnitten“ werden. Das ergibt sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass im Rahmen zeitlich nachfolgender Betragsanpassungen sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggfl. anzupassen sind; bei der Prämienanpassung findet nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten künftigen Zeitraum statt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19; jeweils Juris). Dass indes die Beitragssenkung zum 01.01.2020 höher als beklagtenseits durchgeführt hätte erfolgen müssen, sich also ihrerseits als rechtswidrig darstellt, behauptet die Klägerin nicht. 2. Die Beitragsanpassungen der Beklagten wurden, soweit noch streitgegenständlich, von der Beklagten hinreichend begründet. Berufungsangriffe führt die Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung insoweit nicht. 3. Die Beklagte vermochte für die Tarife … zum 01.04.2013 und … zum 01.01.2020 die Versicherungsprämien auch in Ansehung gesunkener Leistungsausgaben anzuheben (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 05.07.2022, Az. 4 U 2649/21; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, Az. 8 U 1482/19; jeweils Juris). Für die Prämienanpassung ist zunächst erforderlich, dass sich die Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen verändert und die Veränderung einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Dies zeigt nur die Notwendigkeit einer Prüfung an, sagt aber nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der Prämien nach oben oder unten angezeigt ist. Das ergibt sich geradezu zwangsläufig aus dem Umstand, dass sich die Höhe der sodann neu zu berechnenden Versicherungsprämie nach einer Vielzahl von Faktoren bestimmt (s. aktuell § 2 KVAV). Deren Veränderungen werden durch eine bestimmte Änderung des auslösenden Faktors weder beeinflusst noch begrenzt. Vielmehr muss jede maßgebliche Rechnungsgrundlage überprüft, deren Veränderungen festgestellt und ihre Auswirkungen auf die Prämienhöhe bestimmt werden. Positive und negative Effekte werden dabei im Ergebnis saldiert. Ob dies zu einer Prämienerhöhung, einer Prämienabsenkung oder aber dazu führt, dass die Versicherungsprämie unverändert bleibt, richtet sich nach dem Gewicht und dem Maß an Änderungen der einzelnen Rechnungsgrundlagen. Dementsprechend muss dem Versicherungsnehmer auch nicht mitgeteilt werden, ob die künftig erforderlichen Versicherungsleistungen nach oben oder nach unten von den kalkulierten Ausgaben abgewichen sind (BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR148/20, Juris). 4. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren nicht im Hinblick auf deren materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. a) Der Vortrag der Klägerin, die Beitragsanpassungen seien materiell rechtswidrig, ist bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Denn ihre Behauptung, die Beklagte habe dem Treuhänder nicht alle diejenigen Unterlagen vorgelegt, die für die vollständige und ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich gewesen seien, dass die Limitierungsmittel in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben verwendet worden seien, erfolgte ins Blaue hinein. Die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung trifft den Versicherer (grundsätzlich BGH, Urteil vom 14.12.1994, Az. IV ZR 304/93; s. auch BGH, Urteil vom 9.12.2015, Az. IV ZR 272/15; jeweils Juris). Sie unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (BGH, Urteil vom 16.06.2004, Az. IV ZR 117/02, Juris). Maßstab für die gerichtliche Prüfung einer (kollektiven) Prämienanpassung ist, ob diese nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Die vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der (kollektiven) Prämienerhöhung zu überprüfen, dies unter besonderer Berücksichtigung von Limitierungsmaßnahmen. Zu prüfen ist letztlich auch, ob die individuelle Prämienanpassung zutreffend erfolgte. Zu alledem ermangelt es (erstinstanzlich) an substantiierten Angriffen der Klägerin; diese wäre gehalten gewesen, hinreichend detailliert vorzutragen, aufgrund welcher konkreten Umstände er davon ausgeht, dass dem Treuhänder keine oder nur unzureichende Unterlagen und Informationen zur gesetzmäßigen Prüfung von Limitierungsmaßnahmen anlässlich der Beitragsanpassungen vorlagen. Der Senat verkennt nicht, dass ein Versicherungsnehmer - und seine Prozessbevollmächtigten - in der Regel weder über Details zu Kalkulationen von Versicherungsunternehmen noch über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik verfügt. Eine Partei muss sich nach herkömmlicher Auffassung keine Spezialkenntnisse aneignen, die zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich sind (BGH, Urteil vom 10.10.2006, Az. VI ZR 74/05, Juris). Sie muss sich deshalb auch nicht detailliert mit Berechnungen, Plänen, technischen Erläuterungen, Privatgutachten u.ä. des Prozessgegners auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 04.04.2014, Az. V ZR 275/12, Juris): Erst recht nicht ist die Partei verpflichtet, im Wege eines Privatgutachtens eine vorgerichtliche Aufklärung zu betreiben (BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az. IV ZR 321/02, Juris). Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder auch nur für möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und/oder Einblick in die Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe des Verfahrensgegners keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Allerdings ist anerkannt, dass eine Partei gegnerischen Vortrag nicht ins Blaue hinein bestreiten darf; insoweit gilt das Gleiche wie beim Sachvortrag ins Blaue hinein. Dementsprechend ist ein Bestreiten dann unbeachtlich, wenn es willkürlich erfolgt, d.h. ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorgenommen wird (konkret für das Bestreiten BGH, Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15; BGH, Urteil vom 15.06.2000, Az. I ZR 55/98,; jeweils Juris; vgl. auch [für den Sachvortrag] BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. VIII ZR 254/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 139/17; jeweils Juris; s. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Juris: „hinreichende Anhaltspunkte“). In dem einen wie dem anderen Fall ist der den Zivilprozess beherrschende Beibringungsgrundsatz zu beachten und bleiben Ausforschungen des Verfahrensgegners grundsätzlich unzulässig. Dementsprechend muss sich die Partei auf konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte stützen, die zumindest nachvollziehbar eine bestimmte Behauptung stützen. Nur in diesem Sinn versteht der Senat die Vortrags- und Bestreitenslast des Versicherten in Beitragsanpassungsverfahren wie dem streitgegenständlichen (so auch OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. 9 U 127/18; vom BGH im Revisionsverfahren nicht beanstandet, vgl. Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19; jeweils Juris; in gleicher Weise z.B. OLG München, Beschluss vom 06.03.2019, Az. 25 U 1969/18). Der Versicherte muss deshalb, will er die Beitragsanpassung des Versicherers wirksam bestreiten, gewisse Anhaltspunkte benennen, die zumindest die Möglichkeit aufscheinen lassen, dass die Beitragsanpassung materiell rechtswidrig war. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten Rechenwerks. Erforderlich ist aber, dass Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen konkreten Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand (zumal in mehrfacher Weise auch zulasten der Versichertengemeinschaft) die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. An derartigen Anhaltspunkten ermangelt es indes im Streitfall. Die Klägerin hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass die Beitragsanpassungen von der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen sein könnten. In der Berufungsbegründung geht die Klägerin auf diese Frage nicht ein. Mit ihrer Klageschrift vom 08.02.2022 hat sie die Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen der Beklagen „mit Nichtwissen“ bestritten, insoweit allerdings nur auf Limitierungsmaßnahmen Bezug genommen, hinsichtlich derer dem Treuhänder nicht alle relevanten Unterlagen vorgelegen und Informationen erteilt worden sein sollen. Die Klägerin hat insoweit darauf hingewiesen, ihre Behauptungen „an ihr bereits bekannten Sachverhalten ausgerichtet“ zu haben, und pauschal mitgeteilt, dass sie „davon ausgehe, dass die Sichtung der die Parteien betreffenden Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit aufweisen“ werde und sie „substantielle Zweifel daran habe, dass das Prüfverfahren nach § 155 Abs. 2 VAG im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vielmehr deuten die der Klägerseite bekannten Unterlagen im Hinblick auf die Berücksichtigung von Rückstellungen (“Limitierungsmittel“) auf ein systematisches Versagen der Treuhänderprüfung hin.“ Zudem hatte sie „klargestellt, dass sich die Klägerseite bzgl. ihrer rechtlichen Argumentation auch auf Informationen stützt, die der Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit in Parallelverfahren vorgelegt und die seinerzeit von einer unter Geheimhaltungsverpflichtung stehenden Person unter dem Gesichtspunkt der materiellen Prüffähigkeit und -ergiebigkeit sowie ihrer rechtlichen Wirkungen ausgewertet wurden. Schon hier waren Zweifel an der Prüffähigkeit aufgekommen, die nun erneut geltend gemacht und einer abschließenden Überprüfung zugeführt werden sollen.“ Auch nur ansatzweise Erläuterungen oder Konkretisierungen hierzu fehlen. b) Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass er im Ergebnis die Beurteilung der Kammer teilt, dass die - unterstelltermaßen prozessordnungsgemäße - Rüge der Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen keinen Anlass gab, ein Sachverständigengutachten zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen einzuholen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2023, Az. 20 U 7/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 8 U 3056/22; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023, Az. 20 U 355/22; OLG Dresden, Verfügung vom 19.01.2023, Az. 6 U 1968/22; jeweils aus anderen Verfahren senatsbekannt). Bereits in diesem Zusammenhang maßgeblich ist der Umstand, dass die Klägerin ausdrücklich - nämlich mit Schriftsatz vom 20.09.2022 (hier S. 4) - ausdrücklich vorgetragen hat: „Die Klägerin bestreitet jedoch die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen vorliegend nicht.“ Sollte der Treuhänder auch in Ansehung unzureichender Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen der Beklagten seine Zustimmung zu den Beitragsanpassungen gegeben haben, würde dies zunächst nur ein versicherungsaufsichtsrechtliches Problem darstellen. Die Klägerin hat weder gerügt, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der auslösende Faktor nicht angesprungen sei, noch, dass die hierdurch ausgelöste Nachkalkulation der Versicherungsbeiträge in den betreffenden Tarifen nicht Prämienanpassungen nach sich hätten ziehen dürfen. Damit steht für den Streitfall fest, dass zulasten der Klägerin Beitragsanpassungen in den angefochtenen Tarifen möglich waren, wenngleich im Hinblick auf Limitierungsmittel und deren Verteilung möglicherweise noch der Umfang der Beitragsanpassungen und die Höhe der letztlich zu zahlenden Versicherungsprämie offen waren. Die Klägerin hat insoweit aber noch nicht einmal im Ansatz behauptet, dass bei den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen keine oder dass nur zu geringe Limitierungen stattgefunden hätten bzw. sich Limitierungsmaßnahmen der Beklagten (in ihren Versicherungstarifen oder gar in Versicherungstarifen anderer Versicherter) zu ihren Ungunsten ausgewirkt hätten. Im Gegenteil hat sie die inhaltliche Richtigkeit der Beitragskalkulation der Beklagten insgesamt nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich zugestanden und - in bewusster Ansehung dieses Umstandes - allein aus der behaupteten Unvollständigkeit der zur Überprüfung von Limitierungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen die vollständige Unwirksamkeit der angefochtenen Prämienanpassungen abgeleitet. Eine dahingehende, von der rechnerischen Richtigkeit der neu vom Versicherer errechneten Prämie losgelöste Überprüfung steht obliegt indes den Zivilgerichten ebenso wenig wie die Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders. Ohnehin ergäbe sich eine nicht von Rechts wegen hinzunehmende Störung des Äquivalenzverhältnisses, wenn eine Beitragsanpassung trotz Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen als insgesamt unwirksam zu beurteilen wäre. Der Treuhänder hätte - eine Unvollständigkeit der auf die Limitierungsmaßnahmen bezogenen Unterlagen unterstellt - bei Vollständigkeit dieser Unterlagen der Anpassung zustimmen müssen; eine Unvollständigkeit hätte sich demnach nicht auf die angefochtenen Beitragsanpassungen ausgewirkt. c) Unbehelflich ist, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung erstmals ganz grundsätzlich die materielle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen bestreitet und - in Form einer ermessensfehlerhaften Vergabe von Limitierungsmitteln durch den Beklagten - ein rechtswidriges Vorgehen der Beklagten rügt. Die Behauptung, dieses Bestreiten sei bereits in erster Instanz „inzident“ erfolgt, sie habe lediglich „überobligatorisch“ vorgetragen und sie habe „an unzähligen - und deshalb der Auflistung entbehrlichen - Stellen des erstinstanzlichen Schriftverkehrs die materielle Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen gerügt“, wird von der Klägerin weder konkretisiert noch trifft sie zu. Die Klageschrift vom 08.02.2022 („Die Neufestsetzungen der genannten Prämien sind deshalb materiell unwirksam, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegt worden sind.“) und die Replik vom 20.07.2022 sowie der Schriftsatz vom 20.09.2022 („Die Klägerseite bestreitet jedoch die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen vorliegend nicht.“) sind insoweit eindeutig. Dieses erstmalige Bestreiten im Berufungsverfahren erfolgt verspätet und damit unbeachtlich; Umstände, die ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten, benennt die Klägerin nicht. Lediglich weiterführend weist der Senat darauf hin, dass auch dieses Bestreiten ins Blaue hinein erfolgen würde und damit prozessual irrelevant wäre. Der Parteivortrag wäre im Übrigen wohl auch unschlüssig. Denn die Klägerin verlangt die vollständige Rückzahlung der von ihr jeweils entrichteten Prämienaufschläge. Dieses Verlangen wäre - eingedenk des unstreitig angesprungenen auslösenden Faktors und der tarifbezogenen Nachkalkulation der Versicherungsbeiträge, die deren Anpassung rechtfertigen - wohl nur dann berechtigt, wenn Limitierungsmittel in einem Umfang vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden, dass damit jeweils der gesamte, durch Nachkalkulation ermittelte Fehlbetrag ausgeglichen würde. Aus § 155 Abs. 2 VAG lässt sich aber ablesen, dass die Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen lediglich zu einer Reduzierung von Beitragsanpassungen, d.h. nicht auch zu deren vollständiger Vermeidung, verwendet werden dürfen. Ersichtlich fehl geht der Einwand der Klägerin, die Kammer habe es fehlerhafter Weise unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass sie ihre Klage möglicherweise mit einem Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen zum Erfolg verhelfen könne. 5. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin auch aus den Beitragsanpassungen im Tarif im Zusammenhang mit neu eingeführten Sterbetafeln generell keine Kondiktionsansprüche zuzubilligen. Richtig ist zwar - entgegen der Annahme der Kammer - der Einwand der Klägerin, dass sich die diesbezüglichen Beitragsanpassungen nicht auf dahingehende vertragliche Vereinbarungen stützen konnte (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 26.10.2022, Az. 1 U 219/21). Bei dem Tarif handelt es sich nicht um einen eigenständigen Tarif in der Krankheits- und Pflegekostenversicherung, sondern vielmehr um einen unselbstständigen Tarif, mit dem sich die Klägerin eine Ermäßigung des im Alter zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages erkauft. Dieser ist allerdings - entgegen der Auffassung der Beklagten - ebenfalls an § 203 Abs. 2 und 5 VVG zu messen, denn der Beitragsentlastungstarif in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist akzessorisch zu einer substitutiven Hauptversicherung, bei welcher das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist; er beinhaltet nichts anderes als eine Modifizierung der Beiträge, die nach dem Krankenversicherungstarif andernfalls zu zahlen wären (eingehend OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21, Juris: nur eine Komponente bzw. Zahlungsmodalitäten in einem einheitlich kalkuliertem Tarif). Der Versicherer kann sich indes der gesetzlichen Regulierung von Prämienanpassungen in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht dadurch (zum Teil) „entziehen“, dass ein Teil des Entgeltes aus dem Hauptvertrag (der Hauptversicherung) herausgelöst und in einen mit dem Hauptvertrag verbundenen Beitragsermäßigungstarif überführt wird. Richtig ist auch der Einwand der Klägerin, dass der Begriff der „Sterbetafel“ nicht in eins gesetzt werden kann mit dem Begriff der Sterbewahrscheinlichkeit“. Die Sterbewahrscheinlichkeit gibt an, wie wahrscheinlich es ist, im Laufe eines Altersjahres zu sterben. Demgegenüber stellt die Sterbetafel ein demografisches Modell dar, das die zusammenfassende Beurteilung der Sterblichkeitsverhältnisse einer Bevölkerung unabhängig von ihrer Größe und Altersstruktur ermöglicht. Die Sterbetafel zeigt hierzu in einer nach Geschlecht getrennten Tabelle, wie viele Personen eines fiktiven Ausgangsbestandes gemäß der errechneten Sterbewahrscheinlichkeiten in den einzelnen Altersjahren überleben und sterben werden. Zugleich gibt die Sterbetafel Auskunft über die geschlechtsspezifische durchschnittliche Lebenserwartung in den einzelnen Altersjahren. Allerdings wird die Sterbewahrscheinlichkeit aus den Sterbetafeln entwickelt (vgl. die diesbezüglichen Regelungen in der KVAV sowie die einschlägigen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes). Zudem und vor allem hat die Klägerin in erster Instanz die materielle Richtigkeit der Beitragsanpassungen im Tarif nicht bestritten. Maßgeblich ist auch insoweit der Umstand, dass die Klägerin ausdrücklich - nämlich mit Schriftsatz vom 20.09.2022 (hier S. 4) - mitteilen lassen hat: „Die Klägerin bestreitet jedoch die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen vorliegend nicht.“ In der Klageschrift vom 08.02.2022 finden sich insoweit keinerlei Ausführungen. In der Replik vom 20.07.2022 hat die Klägerin lediglich die Behauptung aufgestellt, dass, soweit die Beklagte eine Beitragserhöhung aufgrund der Einführung einer neuen Sterbetafel vorgenommen [habe], es bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage [fehle].“ Eine solche besteht indes in Gestalt von § 203 VVG; dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung wegen geänderter Sterbewahrscheinlichkeiten nicht vorgelegen hätten, hat die Klägerin gegenüber der Kammer gerade nicht behauptet. Dies gilt auch in Ansehung des weiteren Schriftsatzes vom 20.09.2022. 6. Letztlich stellt sich auch die Entscheidungen der Kammer zu den geltend gemachten Nebenforderungen als zutreffend dar. a) Die Klägerin hat erstinstanzlich die vom ihr vorgenommene Bezifferung der herausverlangten Nutzungen nur unzureichend substantiiert. Warum sich die angefochtene Entscheidung insoweit als unzutreffend darstellt, hat sie mit ihrer Berufungsbegründung nicht dargelegt. Soweit sie - möglicherweise - mit ihrer Berufung hinsichtlich der herausverlangten Nutzungen vom Leistungs- zum Feststellungsantrag übergegangen ist, fehlt für die Klageänderung jedwede Begründung; die Klageänderung wird ohnehin bei einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO hinfällig (s. hierzu sogleich). b) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung - über ihre erstinstanzlichen Anträge hinaus - Kondiktionsansprüche aus Beitragszahlungen im Tarif geltend macht, handelt es sich zwar um eine insoweit privilegierte Klageänderung i.S.v. § 533 ZPO, als für diese weder eine Sachdienlichkeit noch die Einwilligung des Gegners erforderlich ist. Das hindert den Senat allerdings nicht an einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO; die zweitinstanzliche Klageerweiterung verliert mit der Zurückweisung der Berufung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. III ZR 84/15, Juris). Sowohl mit dem Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, als auch dem Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen soll, ist es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung einzubeziehen. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat der Klägerin aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).