Beschluss
L 10 R 2642/17
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
6mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Statusfeststellungen ist grundsätzlich der Regelstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen, sofern keine Anhaltspunkte für eine abweichende konkrete Bemessung vorliegen.
• Werden in einem Verfahren mehrere inhaltlich selbständige Streitgegenstände verhandelt, sind deren Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
• Sind mehrere Arbeitseinsätze inhaltlich verschieden und stehen nicht in innerem Zusammenhang, begründen sie jeweils eigenständige Streitgegenstände mit jeweils eigenem Streitwert.
Entscheidungsgründe
Zusammenrechnung von Streitwerten bei mehreren selbständigen Statusfeststellungen • Bei Statusfeststellungen ist grundsätzlich der Regelstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen, sofern keine Anhaltspunkte für eine abweichende konkrete Bemessung vorliegen. • Werden in einem Verfahren mehrere inhaltlich selbständige Streitgegenstände verhandelt, sind deren Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. • Sind mehrere Arbeitseinsätze inhaltlich verschieden und stehen nicht in innerem Zusammenhang, begründen sie jeweils eigenständige Streitgegenstände mit jeweils eigenem Streitwert. Die Klägerin begehrte Statusfeststellungen für drei voneinander unterschiedliche Arbeitseinsätze des Beigeladenen. Die Einsätze betrafen jeweils unterschiedliche Tätigkeiten: Beratung zur Machbarkeit einer Software (Projekt ExCIS), Weiterentwicklung und Anpassung eines von dem Beigeladenen entwickelten Programms (Management Dashboard) sowie Entwicklung eines elektronischen Arbeitsablaufs für EDV-gestützte Sicherheitseinrichtungen (Modul „SicherheitsWF“). Für jeden Einsatz bestand eine separate schriftliche Vereinbarung über Rechte und Pflichten, die keine individualisierten Regelungen zu den tatsächlichen Umständen enthielt. Es ging nicht um Beitragsforderungen oder andere monetäre Ansprüche, sondern allein um die Statusfeststellungen für die drei Projekte. Das Verfahren betraf sowohl das Klage- als auch das Berufungsverfahren. • Grundlage der Streitwertfestsetzung sind § 197a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs.2 S.1, 52 Abs.1–3, 47 Abs.1 S.1 GKG; für Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung § 63 Abs.3 GKG. • Bei Statusfeststellungen ist in der Regel der Regelstreitwert von 5.000 EUR zugrunde zu legen, weil die Bedeutung der Sache für die Klägerin aus dem Antrag nicht ersichtlich ist und keine Beitragsforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. • Nach § 39 Abs.1 GKG sind in demselben Verfahren mehrere Streitwerte zusammengerechnet, wenn mehrere Streitgegenstände vorliegen. • Die drei Arbeitseinsätze sind inhaltlich und nach Art der Tätigkeit völlig unterschiedlich und ohne inneren Zusammenhang, sodass jeder Einsatz einen gesonderten Streitgegenstand mit jeweils 5.000 EUR Streitwert bildet. • Die drei Einzelstreitwerte sind daher zusammenzurechnen und ergeben einen Gesamtstreitwert von 15.000 EUR für Klage- und Berufungsverfahren. Der Streitwert wird im Berufungs- und im Klageverfahren endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt. Jeder der drei Arbeitseinsätze ist als eigener, in sich abgeschlossener Streitgegenstand mit dem Regelstreitwert von 5.000 EUR zu bewerten. Da die Einsätze weder inhaltlich noch sachlich zusammenhängen, sind die einzelnen Streitwerte nach § 39 Abs.1 GKG zu addieren. Die Entscheidung ist unanfechtbar gemäß §§ 68 Abs.1 Satz5 i.V.m. 66 Abs.3 Satz3 GKG. Damit wurde die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz insoweit abgeändert und insgesamt bestätigt.