Urteil
S 2 BA 1364/19
SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Buchhalterin, die in die betrieblichen Abläufe einer Firma eingegliedert ist und zu einem Stundenlohn von 20 € tätig wird, ist abhängig beschäftigt. (Rn.50)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Buchhalterin, die in die betrieblichen Abläufe einer Firma eingegliedert ist und zu einem Stundenlohn von 20 € tätig wird, ist abhängig beschäftigt. (Rn.50) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz ) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass R in der Zeit ab 01.05.2017 bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Da R nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bis zu ihrem Tod dort tätig war, konnte der Zeitraum der Beschäftigung auf die Zeit bis 11.06.2020 eingegrenzt werden. Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Abs 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I S 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/185 S 6). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Klägerin 25.06.2018 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch , § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ). Die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht streitig, denn die Beklagte hat R wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit versicherungsfrei in der Krankenversicherung behandelt und auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung festgestellt. Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Landessozialgericht Baden-Württemberg 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (zum Ganzen Bundessozialgericht 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der uU als Scheingeschäft iSd § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (BSG 04.06.2019, B 12 R 12/18 R, juris). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 25). Die von der Rechtsprechung formulierten Kriterien orientieren sich am Typus des Arbeitnehmers, der in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV als normativer Regelfall abhängiger Beschäftigung genannt wird. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 13; zur Rechtsfigur des Typus vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Aufgrund des vorliegenden Vertrages über eine freie Mitarbeit, der vorgelegten Unterlagen und Rechnungen, sowie der Angaben der Klägerin und R im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren stellt die Kammer folgenden Sachverhalt fest: R wirkte für die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum vom 01.05.2017 bis 11.06.2020 als Buchhalterin in deren Steuerkanzlei bei der Bearbeitung von Finanzbuchhaltungen und Lohnbuchhaltungen mit, wobei sie viele Jahresbuchhaltungen machte. Die Tätigkeit wurde in den Räumen der Klägerin ausgeübt, hätte aber von R auch von zuhause aus erledigt werden können. R war nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gelernte Steuerfachgehilfin. Sie erhielt das vertraglich vereinbarte Stundenhonorar von 20 €. Die Klägerin fragte bei Bedarfsspitzen in ihrer Kanzlei bei R an, ob diese tätig werden könne. Dabei wurden nicht konkrete Mandate bzw Aufträge besprochen, sondern nur, dass etwas zu tun sei. R war frei zu entscheiden, ob sie tätig werden wollte. Nach den glaubhaften Angaben der Geschäftsführerin … wurde wöchentlich abgestimmt, wann R kommen konnte, da sie nur in der Kanzlei arbeiten konnte, wenn ein Arbeitsplatz der festangestellten Mitarbeiter nicht belegt war. Einen eigenen festen Arbeitsplatz hatte R in den Räumen der Klägerin nicht. Insoweit hat R auch öfter zwischen 17:00 und 20:00 Uhr oder samstags gearbeitet. Die entsprechende Software wurde der Klägerin zur Verfügung gestellt. R bearbeitete die ihr übertragenen Aufgaben grundsätzlich eigenständig ohne Inanspruchnahme von anderen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Klägerin. Urlaub wurde nicht abgesprochen, es gab keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keinen bezahlten Urlaub. Die Tätigkeit als Buchhalterin kann grundsätzlich sowohl in abhängiger Beschäftigung, wie auch selbständig ausgeübt werden. Im vorliegenden Einzelfall liegt nach Abwägung aller Umstände zur Überzeugung der Kammer eine abhängige Beschäftigung von R bei der Klägerin vor. R war in den Betrieb der Klägerin eingegliedert im Sinne einer funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsplatz. Allerdings gab es keine Einzelweisungen im Hinblick auf einzelne Mandate oder in zeitlicher Hinsicht. R konnte allerdings auch nicht völlig frei entscheiden, zu welchen Zeiten sie nach Auftragsannahme die Arbeiten ausführte. Zwar sind die feststehenden Abgabetermine im Rahmen der hier zu beurteilenden Tätigkeiten einer Buchhalterin von untergeordneter Bedeutung, denn diese ergeben sich bei Arbeiten der Lohn- und Finanzbuchhaltung schon aus der Natur der Sache und sind kein Indiz für abhängige Beschäftigung. Allerdings spricht die Ausübung der Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Klägerin wegen der dort vorhandenen Unterlagen und mit deren Büroausstattung im vorliegenden Einzelfall für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation. R konnte nur dann in den Räumen der Klägerin arbeiten, wenn ihr ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Sie musste sich insoweit an Vorgaben der Klägerin halten und konnte nicht zu beliebigen Zeiten arbeiten, sondern nur in den von der Klägerin aufgrund der betrieblichen Erfordernisse vorgegebenen Zeiträumen. Dass R über einen Remote-Zugang auch von zuhause aus hätte arbeiten können, ist kein wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, denn Arbeiten im Home-Office ist auch bei abhängigen Beschäftigungen möglich. Kein wesentliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist indes die von der Klägerin durchgeführte Endkontrolle bzw „der letzte Blick auf die Arbeit“ und das damit verbundene fachliche Letztentscheidungsrecht der Klägerin. Dies stellt keine Überwachung des Arbeitsprozesses dar. Vielmehr resultiert es aus der gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin, als Vertragspartner gegenüber den Mandanten ein Testat abgeben zu müssen. Zu beurteilen ist insoweit nicht die Tätigkeit einer Steuerberaterin, sondern die Tätigkeit als zuarbeitende qualifizierte Mitarbeiterin in der Steuerkanzlei. Nicht jede Zuarbeit ist eine abhängige Beschäftigung, dies würde eine freie Mitarbeit nicht mehr ermöglichen. Vielmehr kommt es nach den oben aufgezeigten Grundsätzen auf eine Einzelfallbeurteilung an (LSG Baden-Württemberg 23.10.2018, L 11 R 1095/17). Die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, kann als Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angesehen werden, weil damit R über den Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmte. Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (LSG Baden-Württemberg 18.07.2013, L 11 R 1083/12). In Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen, beispielsweise bei Erkrankung und Ausfall von Mitarbeitern, lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Anfrage abzulehnen. Dieses Kriterium hat daher im vorliegenden Fall keine große Aussagekraft. Die tatsächliche Höhe des Honorars im Vergleich zur Vergütung von vergleichbaren Angestellten spricht hier eindeutig für eine abhängige Beschäftigung. Dabei ist es nicht erforderlich, exakt zu ermitteln, was ein angestellter Buchhalter verdienen würde, um dieses Einkommen mit dem Einkommen von R zu vergleichen und zu prüfen, ob daraus hinreichende Eigenvorsorge (Alter, Krankheit etc) finanziert werden kann. Die Vereinbarung von Entgelten ist - von gesetzlichen Vergütungsordnungen abgesehen - Sache der Vertragspartner und Teil der Privatautonomie. Liegt das vereinbarte Honorar wie hier nicht über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch keine Eigenvorsorge zu, ist dies nach der Rechtsprechung des BSG ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 30, Rn 50 mwN). Im konkreten Einzelfall entspricht die Honorarhöhe von 20 € pro Stunde nach den glaubhaften Angaben der Geschäftsführerin … in der mündlichen Verhandlung ziemlich exakt dem, was die Angestellten bei der Klägerin - heruntergebrochen auf einen Stundenlohn – im Durchschnitt verdienen. Dies ist aus Sicht der Kammer ein entscheidendes, für abhängige Beschäftigung sprechendes Indiz. Ein relevantes Unternehmerrisiko lässt sich bei R nicht feststellen, ist aber im Rahmen der zu beurteilenden Tätigkeit auch kein ausschlaggebendes Kriterium. Maßgebend für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (siehe dazu BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 15). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG aaO). R konnte eine Vergütung nur beanspruchen, wenn sie Aufträge erhielt und die Leistung auch erbracht hatte, während hingegen einem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält. Ein Mindesteinkommen war R nicht garantiert, vielmehr hing ihr Verdienst davon ab, wie viele Aufträge sie bearbeiten konnte und wollte. Zwar folgt aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, noch kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr 25). Doch ist ein unternehmerisches Tätigwerden bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzen, ohnedies nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgerät oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist deshalb bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 30). Bzgl der Tätigkeit von R für die Klägerin war zwar kein wesentlicher Kapitaleinsatz nötig, dies ist aber bei der von ihr erbrachten Dienstleistung auch nicht üblich. Die Aufwendungen für die sonstige hauptberuflich selbstständige Tätigkeit von R wie auch für die hierfür erforderlichen Fortbildungen können nicht berücksichtigt werden, da hier nur die Tätigkeit für die Klägerin beurteilt wird. Die Gefahr eines Verlustes hinsichtlich des eigenen Arbeitseinsatzes bestand nicht, denn R hat für die gearbeiteten Stunden die vereinbarte Vergütung erhalten. Es war auch keine Höchstbearbeitungsdauer (bezogen auf einen Auftrag) vereinbart, so dass R nicht Gefahr lief, bei höherem Aufwand unbezahlte Mehrarbeit erbringen zu müssen. Insoweit weicht der hier zu beurteilende Fall entscheidungserheblich von dem Fall einer Bilanzbuchhalterin ab, die nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2018 (L 11 R 1085/17) selbstständig tätig war. Dort waren mehrere Vergütungsmöglichkeiten zur Anwendung gekommen, die für jedes einzelne Mandat verhandelt wurden (Stundenvergütung iHv 35 € zzgl Umsatzbeteiligung iHv 12%; Stundenvergütung von 45 bis 50 € ohne Umsatzbeteiligung; erhöhte Umsatzbeteiligung bis zu 70% bei Einbringung eigener Mandanten). Vorliegend wurde dagegen durchgehend nach einem festen Stundensatz iHv 20 € vergütet. Einzig die vertraglich vereinbarte Schadenersatzpflicht (§ 1) ist hier ein Anhaltspunkt für ein Unternehmerrisiko, denn eine entsprechende Haftung ist bei abhängig Beschäftigten nicht gegeben. Allerdings kam es konkret zu keinen Haftungsfällen, so dass diese vertragliche Regelung nicht umgesetzt wurde. Nach den Angaben der Geschäftsführerinnen in der mündlichen Verhandlung gab es jedoch einen Fall, bei dem viel zu besprechen und nachzuarbeiten war. Insoweit gingen die Geschäftsführerinnen davon aus, dass R nicht alle hier angefallenen Stunden abgerechnet hat. Offenbar gab es jedoch keine konkreten Absprachen diesbezüglich, sondern es war nur der Eindruck der Geschäftsführerinnen, ohne dass sich anhand der Abrechnungen kostenlose Mehr- bzw Nacharbeit belegen ließe. Dieser Punkt ist daher nur ein schwaches Indiz für selbstständige Tätigkeit. Ohne Aussagekraft hinsichtlich der Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung von R. Sie kann nicht als wesentliches Indiz für selbstständige Tätigkeit herangezogen werden, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche. Gleiches gilt dafür, dass keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart waren. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn bei Seiten – wie hier - eine selbstständige freie Mitarbeit wollten (LSG Baden-Württemberg 16.12.2014, L 11 R 2387/13). Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegen zur Überzeugung der Kammer die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Ohne wesentliche Indizwirkung sind hier aus den genannten Gründen folgende Merkmale der Tätigkeit. Die Möglichkeit der Arbeit von zuhause aus im Home-Office und Vorgaben in Form von Abgabefristen. Das Fehlen von Einzelweisungen ist ebenfalls bei qualifizierten Tätigkeiten nicht ungewöhnlich, soll doch die Arbeit gerade ohne weitere Vorgaben erledigt werden. Ebenso wird die Kontrolle der Arbeit im Sinne eines „letzten Blicks auf die Arbeit“ als nicht aussagekräftig gewertet. Gleiches gilt für die Möglichkeit, die Übernahme von Aufträgen abzulehnen. Auch die Anmeldung als Gewerbe und der Ausschluss von Arbeitnehmerschutzrechten ist ohne Aussagekraft. Ebenso spielt keine Rolle, dass es der Klägerin nicht gelungen war, eine qualifizierte Beschäftigte zu gewinnen – auch R wollte nach den glaubhaften Angaben der Geschäftsführerinnen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die angebotene Festanstellung nicht. Ein etwaiger Fachkräftemangel oder Erfordernisse einer Kostenoptimierung sind für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit nicht relevant (BSG 07.06.2019, B 12 R 6718 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 44). Für selbstständige Tätigkeit spricht, dass ein vertragliches Haftungsrisiko von R bestand und damit ein gewisses Unternehmerrisiko. Dieses ist angesichts der Gesamtumstände wie ausgeführt nur ein schwaches Indiz. Ebenso spricht für selbstständige Tätigkeit, dass R für mehrere Auftraggeber tätig war und werbend am Markt aufgetreten ist (BSG 04.09.2018, B 12 KR 11/17 R, SozR 4-2400 § 7a Nr 10). Die insoweit bestehende Dispositionsfreiheit von R wird jedoch schon insoweit berücksichtigt, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird und schränkt daher die Bedeutung dieses Gesichtspunktes ein (vgl BSG 04.06.2019, B 12 R 12/18 R, juris Rn 32). Für abhängige Beschäftigung spricht, dass R in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eingegliedert war. Insbesondere die Ausübung der Tätigkeit in den Räumen der Klägerin unter Nutzung der dortigen Infrastruktur im Rahmen der von der Klägerin vorgegebenen zeitlichen Möglichkeiten spricht dafür. Noch stärker wirkt sich die Vergütung aus. Das Stundenhonorar iHv 20 € ermöglicht keine ausreichende Eigenvorsorge im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit und entspricht zudem dem Lohn, den die angestellten Arbeitnehmer der Klägerin (jedoch mit allen sozialen Absicherungen) erhalten. In der Gesamtabwägung überwiegen daher angesichts des ihnen zukommenden Gewichts deutlich die für abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 197 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs 1 SGG iVm § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt nach § 52 Abs 3 GKG ist bei einem Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV nicht Streitgegenstand, es gilt daher der Auffangstreitwert (LSG Baden-Württemberg 28.01.2019, L 10 R 2642/17; LSG Baden-Württemberg 10.11.2020, L 4 BA 1107/20 B). Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Die mit der Statusentscheidung mittelbar verknüpften Beitragsbescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs 1 SGB IV) sind jedoch Umstände, die über den Klageantrag bei der Statusfeststellung hinausgehen. Dies gilt selbst dann, wenn ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit streitig ist und die Beitragshöhe bereits abgeschätzt werden kann (vgl BSG 08.12.2008, B 12 R 37/07 B; BSG 05.03.2010, B 12 R 8/09 R; BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, juris Rn 52; LSG Baden-Württemberg 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B). Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der verstorbenen P. R. (im Folgenden: R) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Klägerin betreibt eine Steuerberatung. Mit R schloss die Klägerin am 27.04.2017 einen „Vertrag über freie Mitarbeit“. Der Vertrag enthält ua folgende Regelungen: § 1 Vertragsgegenstand/Leistungen Die freie Mitarbeiterin tätigt für den Auftraggeber 01.05.2017 folgende Einzelleistungen: Auftragsweise Erstellung von Buchhaltungen Auftragsweise Erstellung von Lohnbuchhaltungen Die freie Mitarbeiterin haftet für alle Schäden, die sie schuldhaft dem Auftraggeber, dessen Kunden oder Dritten zufügen. Wird der Auftraggeber von Kunden oder Dritten für diese Schäden in Anspruch genommen, so hat die freie Mitarbeiterin den Auftraggeber hiervon freizustellen. § 2 Weisungsfreiheit/Auftragserfüllung/Status Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diese Vereinbarung zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis entstehen soll. Insbesondere unterliegt die freie Mitarbeiterin bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Arbeitgebers. Gegenüber Angestellten der Firma hat die freie Mitarbeiterin keine Weisungsbefugnis. Die freie Mitarbeiterin ist in der Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei. Sie verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, falls sie an der Auftragserfüllung verhindert ist. Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange hat die freie Mitarbeiterin selbst Sorge zu tragen. Gleiches gilt für eine etwa erforderliche Gewerbeanmeldung. Dies ist in der vertraglichen Vergütung einkalkuliert. § 3 Arbeitsaufwand/betriebliche Anwesenheit Art und Umfang der der freien Mitarbeiterin übertragenen Aufgaben machen einen Zeitaufwand zwischen 10 und 20 Stunden pro Woche erforderlich. Im Übrigen unterliegt die freie Mitarbeiterin in der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit keinen Einschränkungen. § 4 Vergütung Die freie Mitarbeiterin erhält pro geleisteter und nachgewiesener Stunde ein Stundenhonorar in Höhe von 20,00 €. Sofern die freie Mitarbeiterin umsatzsteuerpflichtig ist, ist die Vergütung jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Die Umsatzsteuer ist auf den Rechnungen auszuweisen. Mit der Zahlung der vorstehenden Vergütung sind alle Kosten der freien Mitarbeiterin gegen den Auftraggeber (Steuern, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, An- und Abfahrt, einschließlich aller Risiken wie Unfall, Krankheit, Tod) aus diesem Vertrag erfüllt. Ein Anspruch auf gesonderten Aufwendungsersatz besteht nicht. ... § 7 Vertragslaufzeit/Kündigung Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. ... Die erbrachten Leistungen rechnete R gegenüber der Klägerin monatlich nach Stunden unter Beifügung eines Einzelnachweises über erbrachte Leistungen monatlich ab. Am 25.06.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die von R bei ihr ausgeübte Tätigkeit. Auf Fragestellung der Beklagten gab die Klägerin an, es handele sich um die selbständige Bearbeitung von Finanzbuchhaltungen und Lohnbuchhaltungen. Die Auftragsausführung erfolge selbständig, Vorgaben erfolgten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. R habe keine regelmäßigen Arbeitszeiten und keine festen Anwesenheitszeiten. Die Tätigkeit werde in den Kanzleiräumen ohne festen Arbeitsplatz und in den eigenen Büroräumen ausgeübt. Zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation gab die Klägerin an: „Absprache von Aufträgen und Terminen im Rahmen der Wirtschaftlichkeit, Fortbildungen erfolgen auf eigene Rechnung, keine Teilnahme an internen Schulungen“. Zu einem unternehmerischen Auftritt von R gab die Klägerin an, diese habe eine eigene Homepage und schalte regelmäßig Annoncen, zu deren Unternehmerrisiko gab sie an: „Eigene Büroräume, eigene EDV-Ausstattung, keine Planungssicherheit vorhanden, Anforderung der Dienstleistung durch den Auftraggeber nach Bedarf“. Auf ergänzende Fragestellung der Beklagten gab die Klägerin an, R habe im Stellenmarkt der Steuerberater inseriert, angeboten worden sei eine freiberufliche Mitarbeit. Die Beauftragung erfolge bedarfsabhängig. Der zeitliche Umfang betrage zwischen einem und drei Arbeitstagen die Woche, je nach Bedarf und Verfügbarkeit von R. Die Abstimmung erfolge wöchentlich. Die Tätigkeit werde größtenteils in den Kanzleiräumlichkeiten ausgeübt, wobei kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Abgestimmt werde mit R lediglich der zeitliche Umfang und Ablauf. Sie sei dem Mandanten als freiberufliche Mitarbeiterin bekannt. Aufgrund der Sorgfaltspflicht der Klägerin würden Buchhaltungen durch die Geschäftsleitung regelmäßig durchgesehen. Soweit Nacharbeiten notwendig seien, würden diese mit der Mitarbeiterin besprochen. Die Klägerin beschäftige vier abhängig beschäftigte Mitarbeiter, die die Urlaubsplanung mit der Geschäftsleitung abstimmen müssten und an feste Arbeitszeiten gebunden seien. R werde beschäftigt, um Bearbeitungsengpässe aufzufangen. R benötige zur Ausübung ihrer Tätigkeit EDV-Hardware. Die Bearbeitung der Buchhaltung erfolge auf der Software der Kanzlei. Eine Aufschaltung auf den Kanzleiserver sei vom externen Arbeitsplatz über eine VPN-Verbindung möglich. Im Rahmen der Anhörung machte R geltend, ein Rahmenvertrag mit selbständigen Subunternehmern sei üblich, Befristungen eher unüblich, ebenso sei eine Kündigungsfrist üblich. Gestaltungsmöglichkeiten seien bei Buchhaltungsarbeiten nicht gegeben, da vom Finanzamt und den Behörden klare gesetzliche Anforderungen und Anweisungen sowie Gesetze gestellt würden. Ihre Beauftragung erfolge fallweise, nur bei Bedarf, gleich einem Subunternehmer und eine regelmäßige Kontrolle finde nicht statt. Die Mitteilung einer Verhinderung sei bei einem Subunternehmer ebenfalls nötig, um umplanen zu können. Die Arbeitszeit variiere zwischen 10 und 20 Stunden je Woche, bei keinem Bedarf werde auch wochenweise gar nicht gearbeitet. Die Stundenpauschale sei unumgänglich, da keine feste Stundenanzahl vereinbart sei. Ihr Risiko bestehe darin, dass sie bei Beendigung des Vertrags durch den Auftraggeber, Urlaub, Krankheit oder keinem Bedarf keinerlei Vergütung erhalte. Mit Bescheid vom 18.10.2018 führte die Beklagte aus, die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status habe ergeben, dass die Tätigkeit von R als Buchhalterin bei der Klägerin seit 01.05.2017 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, aus den vorgelegten vertraglichen und dargestellten tatsächlichen Verhältnissen würden sich die folgenden wesentlichen Tätigkeitsmerkmale ergeben, die bei der Beurteilung des Gesamtbildes berücksichtigt worden seien: Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis: - Grundlage für die Tätigkeit ist ein unbefristeter Vertrag, welcher Kündigungsregelungen enthält. - Es handelt sich um ein klar definiertes Tätigkeitsfeld. - Eine eigene Gestaltungsmöglichkeit ist nicht gegeben, eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers liegt vor. - Terminliche Vorgaben sind zu beachten. - Die Leistungen werden vorwiegend in den Räumlichkeiten des Auftraggebers mit den dort zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln ausgeführt. - Die Beauftragung erfolgt nach dem Bedarf des Auftraggebers um Bearbeitungsengpässe aufzufangen. - Die ausgeführten Tätigkeiten werden regelmäßig kontrolliert. - Verhinderungen sind mitzuteilen. - Die Arbeitszeit beträgt gemäß des Vertrages zwischen 10 bis 20 Stunden je Woche. - Die Vergütung erfolgt als Stundenpauschale, kein Einsatz eigenen Kapitals mit dem Risiko des Verlustes. - Ein unternehmerisches Risiko liegt nicht vor. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit: - Teilweise Ausführung im eigenen Büro. - Die Arbeitszeit wird mit der Auftragnehmerin abgestimmt. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Dass die Auftragnehmerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zwangsläufig aus. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Vielmehr sei für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, welche Tätigkeitsmerkmale überwiegen. Angesichts der Zahlung einer festen Stundenpauschale trage die Beschäftigte kein eine selbständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko, welches nur dann gegeben sei, wenn der Einsatz von Kapital oder der eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes verbunden sei. Dass eigene Büromaterialen eingesetzt würden, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb derartiger Arbeitsmittel sei nicht so hoch, dass damit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko verbunden sei. Obwohl keine Vorgaben zur Arbeitszeit gemacht wurden, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit faktisch durch die terminlichen Vorgaben begrenzt. Damit unterliege R bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungsrecht und Direktionsrecht des Auftraggebers. Nicht maßgebend sei, ob letzteres laufend ausgeübt werde. Entscheidend sei vielmehr, dass der Auftraggeber die Rechtsmacht habe, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Ort und Art der Weise der Tätigkeit ergebe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag. R sei in der Disposition der Arbeitszeit keineswegs frei, denn es bestehe eine tatsächliche Verpflichtung, die übertragenen Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Versicherungspflicht der Krankenversicherung und dem folgend in der Pflegeversicherung sei ausgeschlossen, weil die Beigeladene gemäß Angabe hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Gegen die Entscheidung der Beklagten erhoben sowohl R als auch die Klägerin Widerspruch. R verwies darauf, dass sie ein Büro im eigenen Gebäude eingerichtet habe, EDV gekauft, eine Homepage erstellt und durch Werbung Kunden gewonnen habe und somit Kapital eingesetzt habe. Wenn eine von ihr gestellte Rechnung nicht gezahlt werde, habe sie einen Ausfall. Wie bei Handwerkern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und ähnlichem üblich, sei ein Stundensatz vereinbart worden. Eine pauschale Vergütung sei aufgrund nicht regelmäßiger Beschäftigung nicht möglich. Somit bestehe ein hohes wirtschaftliches Risiko bei Nichtauslastung. Art und Weise der Tätigkeit seien durch einen rechtlichen Rahmen vorgegeben. Jeder Handwerker sei durch terminliche Vorgaben beschränkt. Ebenso bestimme doch jeder Kunde eines Automechanikers bzw Subunternehmers etc in allen Fällen sein Weisungsrecht in Bezug auf die Art und Weise und den Ort der Tätigkeit. Außerdem seien auch solche Berufe in der Position der Arbeitszeiten nicht frei. Die Klägerin machte geltend, bei den vertraglichen Regelungen handele es sich nicht um starre Vorgaben. R werde bei Bedarf angefragt, ob sie weitere Aufträge annehmen könne. Ihr stehe frei, die Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Auch könne sie sich nicht auf die Erteilung von Aufträgen verlassen. R erhalte keine terminlichen Vorgaben, wie sie die Aufgaben abarbeiten müsse. Als Terminvorgaben seien lediglich die vorgeschriebenen Abgabetermine beim Finanzamt oder anderen Behörden zu beachten. R könne sowohl unabhängig von den Bürozeiten an einem Arbeitsplatz in den Räumen der Kanzlei als auch durch Aufschaltung im eigenen Büro arbeiten. Richtig sei, dass die Arbeiten vorwiegend in den Räumen der Klägerin durchgeführt würden, da hier die notwendigen Unterlagen lagerten. Zwingend sei die Bearbeitung im Büro der Klägerin jedoch nicht. Nicht richtig sei, dass die Tätigkeiten regelmäßig kontrolliert würden. Es würden immer wieder Punkte besprochen, Wünsche des Mandanten weitergegeben usw. Nicht zuletzt hätten die Partner der Klägerin als verantwortliche Steuerberater den letzten Blick auf die Arbeit von R. Grundsätzlich arbeite sie aber im Rahmen ihrer Qualifikation selbständig. Richtig sei, dass Verhinderungen mitzuteilen seien. Dies sei zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern durchaus üblich. Richtig sei, dass die Vergütung als Stundenpauschale erfolge. Das Risiko bestehe darin, keinen Auftrag zu erhalten. R erhalte keine Urlaubsvergütung, keine Feiertagsvergütung und keinen Ersatz bei Krankheit. Eigener Kapitaleinsatz werde für Krankenversicherung, Altersvorsorge, Aufwand, Pkw, eigener Computer, Handy, Internetverbindung usw aufgewendet. Nicht richtig sei, dass R kein unternehmerisches Risiko trage. Sie habe keinerlei Sicherheit, Aufträge zu erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2019 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Vorliegend sei ein Arbeitsverhältnis zu bejahen. Insgesamt gesehen sei davon auszugehen, dass R im Bedarfsfalle Aufgaben übernehme, die durch die Klägerin geplant seien und zu den Zeiten, in denen der konkrete Arbeitsbedarf bestehe. Gerade der Umstand, dass Arbeitskräfte aushilfsweise beim Bestehen von Personalengpässen eingesetzt würden, spreche für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und – möglicherweise auch kurzfristigen – Eingliederung in die Arbeitsorganisation, da diese die Tätigkeiten übernehmen würden, die normalerweise von den festangestellten Mitarbeitern durchgeführt werden. Daher sei vorliegend dem Umstand, dass R in Bezug auf die Arbeitszeit gewisse Freiräume zugestanden seien, nicht von solchem Gewicht, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dadurch zwingend auszuschließen wäre. Entscheidend sei, dass R nahezu keine Gestaltungsspielräume in dem fremd geplant geschaffenen System verblieben, da ihr Dauer, Beginn und Ende der Arbeitszeit im Wesentlichen vorgeschrieben seien. Eine Integration in die betrieblichen Abläufe der Klägerin sei somit gegeben. Innerhalb der Auftragsbeziehung zur Klägerin bestünden für R keinerlei unternehmerische Risiken. Allein der Besitz eigener Betriebsmittel spreche daher nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da die Vergütung nach Stunden erfolge. R werde letztlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin hin tätig. Es spiele keine Rolle, dass im Vertrag keine Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall getroffen seien. Die Aufnahme derartiger Regelungen gehöre nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern ein solches habe – regelmäßig – zur Folge, dass Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche entstehen könnten. Hiergegen hat die Klägerin am 03.04.2019 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Sie macht geltend, R sei als selbständige Buchhalterin für die Klägerin tätig. Dies manifestiere sich dadurch, dass - sie mehrere Auftraggeber habe. - R in der Ausübung ihrer Arbeit Ort, Zeit, auch Art und Weise ihrer Organisation vollständig frei gewesen sei und keinen Weisungen der Klägerin unterlegen habe. - Sie eigene Betriebsmittel habe. - Ein eigenes Büro aufweise. - R nicht in die Organisationsstruktur bei der Klägerin eingebunden gewesen sei. Sie habe jederzeit kommen und gehen können. - R habe ein eigenes wirtschaftliches Risiko bereits dadurch, dass sie darauf angewiesen sei, jederzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und Deckung ihrer Unkosten Aufträge von verschiedenen Auftraggebern zu akquirieren. - Die Koordination, wann und wie R welche Aufträge verschiedener Auftraggeber annehme und bearbeite obliege ausschließlich ihr. - Ferner finde sich auch die Angabe im Fragebogen, dass im Kalenderjahr nicht mehr als 50 Arbeitstage von R für die Klägerin gearbeitet worden sei. - Das Auftragsverhältnis sei durch Annonce von R zustande gekommen. Dort sei freiberufliche Mitarbeit angeboten worden. - Im Unterschied zu den abhängig beschäftigten Mitarbeitern sei R hinsichtlich ihrer Urlaubseinteilung nicht darauf angewiesen, diese abzustimmen. Fortbildungsmaßnahmen würden für R nicht bezahlt. - Abgerechnet werde nach Stunden und nicht einer monatlichen Bruttopauschale, wie dies bei Arbeitnehmern üblich sei. - R sei jederzeit frei, Aufträge abzulehnen. - Terminliche Vorgaben seien insoweit von R gerade nicht zu beachten. Ferner seien gewisse Deadlines, wenn sie gesetzt würden, kein Grund, von abhängiger Beschäftigung auszugehen. Diese zeitlichen Vorgaben würden sich in nahezu sämtlichen Gewerken finden. - Die ausgeführten Tätigkeiten würden insoweit nicht kontrolliert, als die Klägerin ja gerade darauf vertraue, die Ergebnisse von R übernehmen zu können. Freilich werde angeschaut, ob die Buchhaltung am Ende von Betriebsprüfung und/oder dem Finanzamt akzeptiert werde. Dies sei kein Grund, von abhängiger Beschäftigung auszugehen. - Dass Verhinderungen mitzuteilen seien, sei schon eine Frage des Anstands. Entscheidend sei, dass es keine Arten von Lohnzahlung im Krankheitsfall etc gebe. Dies sei ein weiterer Grund, von einem eigenen wirtschaftlichen Risiko von R auszugehen. Bei nicht oder schlecht erbrachten Leistungen entfalle die Stundenpauschale bzw werde sie gekürzt. Es entstünden Schadenersatzansprüche. In der mündlichen Verhandlung haben die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen der Klägerin weitere Angaben gemacht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2019 aufzuheben und festzustellen, dass hinsichtlich der Auftragnehmerin Petra Rathgeber vom 01.05.2017 bis 11.06.2020 keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Zwischen dem 11.06. und dem 14.06.2020 verstarb R. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.