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Urteil

S 2 BA 1121/20

SG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHEILB:2021:1112.S2BA1121.20.00
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Leitsätze
Ein Bausparkassenvertreter, der rein auf Provisionsbasis tätig wird und seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann, ist als selbständiger Handelsvertreter tätig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit als Einfirmenvertreter steht dem nicht entgegen. (Rn.38)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Handelsvertreter für die Klägerin in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.08.2018 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bausparkassenvertreter, der rein auf Provisionsbasis tätig wird und seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann, ist als selbständiger Handelsvertreter tätig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit als Einfirmenvertreter steht dem nicht entgegen. (Rn.38) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2020 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Handelsvertreter für die Klägerin in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.08.2018 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt. Die Klage hat Erfolg. Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz ) ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass für den Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die Klägerin in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.08.2018 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestand, denn eine abhängige und damit versicherungspflichtige Beschäftigung lag nicht vor. Dabei legt die Kammer den Bescheid der Beklagten dahingehend aus, dass die gesamte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Handelsvertreter im streitigen Zeitraum beurteilt wurde und nicht allein die im Ausgangsbescheid genannte aber erst ab 01.02.2014 ausgeübte Tätigkeit als Bezirksleiter. Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) idF vom 29.03.2017 (BGBl I 626) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Abs 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I S 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/185 S 6). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 25.04.2019 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie Pflegeversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch , § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch , § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch , § 20 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch ). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und nachfolgend in der Pflegeversicherung ist hier allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beigeladene zu 1) zum Beginn der Tätigkeit am 01.11.2011 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Denn der Versicherungsfreiheit steht vorliegend entgegen, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.07.2008 bis 27.05.2010 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit gesetzlich krankenversichert war (vgl § 6 Abs 3a Satz 1 SGB V). Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Landessozialgericht Baden-Württemberg 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (zum Ganzen Bundessozialgericht 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN; BSG 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 42). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handelt, der uU als Scheingeschäft iSd § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (BSG 04.06.2019, B 12 R 12/18 R, juris). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 25). Die von der Rechtsprechung formulierten Kriterien orientieren sich am Typus des Arbeitnehmers, der in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV als normativer Regelfall abhängiger Beschäftigung genannt wird. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 13; zur Rechtsfigur des Typus vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Bei Handelsvertretern sind im Rahmen dieser allgemeinen Vorgaben namentlich auch die spezifischen gesetzlichen Regelungen in § 84 Abs 1 Satz 2 HGB zu berücksichtigen. Auch für die sozialrechtliche Beurteilung einer entsprechenden Tätigkeit kann an den dort normierten Begriff der Selbstständigkeit angeknüpft werden (vgl BSG 04.11.2009, B 12 R 7/08 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 13 mwN). Danach gilt als Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist (vgl § 84 Abs 1 Satz 2 HGB), wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. An diese gesetzgeberische Vorgabe, wonach auch Handelsvertreter ungeachtet der mit ihrer Aufgabe im Wirtschaftsleben regelmäßig verbundenen tatsächlichen Eingliederung in die Vertriebsstruktur des Unternehmers, ihre Tätigkeit als rechtlich Selbständige ausüben können, solange sie im Wesentlichen diese Tätigkeit frei gestalten und ihre Arbeitszeit frei bestimmen können, sind die Gerichte und die Rentenversicherungsträger gebunden (Art 20 Abs 3 Grundgesetz ). Bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen ist weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter noch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages (LSG Niedersachsen-Bremen 13.12.2017, L 2 R 359/17). Die Rechtsprechung hat für die schwierige Abgrenzung des Handelsvertreters vom unselbständigen Angestellten im Außendienst neben der im Wesentlichen freien Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung weitere Kriterien entwickelt. So wird darauf abgestellt, ob es sich um eine fremdgeplante Tätigkeit handelt oder die Tätigkeit aufgrund eigener Initiative für ein eigenes Unternehmen durchgeführt wird. Ein wesentliches Merkmal ist jedoch der Umfang der Weisungsgebundenheit bzw der tätigkeitsbezogenen Weisungsbefolgungspflicht (Bundesarbeitsgericht 24.04.1980, 3 AZR 911/77, DB 1980, 2039; BAG 30.08.1994, I ABR 3/94, WM 1995, 1128). Grundsätzlich besteht auch beim Handelsvertreter eine Weisungsbefolgungspflicht, die sich aus § 86 Abs 1 HGB iVm § 665 BGB ergibt. Allerdings kann auch beim Handelsvertreter der Umfang der Weisungsabhängigkeit den Grad des Üblichen überschreiten, so zB bei Vermittlungsaufgaben, die nicht zu einer so starken Einschränkung seiner Selbständigkeit führen dürfen, dass diese „in ihrem Kerngehalt beeinträchtigt“ wird (Bundesgerichtshof 13.01.1966, VII ZR 9/64, NJW 1966, 882; BSG 29.01.1981, 12 RK 46/79, USK 1981, 275, 277). Mitunter kann bei Handelsvertretern eine auf sachgerechten Erwägungen beruhende verstärkte Weisungsbefugnis auch dann entstehen, wenn der Unternehmer mit Rücksicht auf eingetretene Umsatzrückgänge häufigere Berichterstattung benötigt, um die Gründe zu ermitteln, die für den festgestellten Umsatzrückgang ursächlich sind. Eine auf derartigen sachgerechten Erwägungen beruhende verstärkte Berichtspflicht des Handelsvertreters beeinträchtigt aber seine Rechtsstellung - jedenfalls für sich allein betrachtet - nicht (Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl, § 84 Rn 34). Bei Einfirmenvertretern – wie hier – führt der Umstand, dass kein weiteres Unternehmen vertreten werden darf, zu einer Verstärkung der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann daher kein Abgrenzungskriterium sein und indiziert nicht zugleich die allein maßgebliche persönliche Abhängigkeit (vgl BGH 20.01.1964, VII ZR 204/62, VersR 1964, 331; BAG 16.07.1997, 5 AZR 29/96, ZIP 1997, 1715; vgl auch BVerfG 25.10.1977, 1 BvR 15/75, NJW 1978, 365). Ganz entscheidend ist das Vorliegen oder Fehlen eines Unternehmerrisikos. Das eigene Unternehmerrisiko besteht dann, wenn die vom Handelsvertreter aufzuwendende Arbeitskraft als einziges Kapital infolge fehlender Abschlüsse oder Vermittlungen oder von Rückbuchungen verdienter Provisionen bei nicht ausgeführten Aufträgen oder bei Nichtzahlung des Kunden genauso verloren ist wie sonst etwa vergeblich aufgewendete Geldmittel, wenn also bei erfolgloser Vermittlungstätigkeit Arbeitszeit und -kosten von ihm umsonst aufgewendet wurden. Formellen Merkmalen (zB die Bezeichnung der Parteien im Vertrag, die Gewerbeanmeldung oder die fehlende Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) kommt dagegen nur ein sehr geringes Gewicht im Rahmen der Abwägung zu, da sie allein auf den (ggf unzutreffenden) rechtlichen Vorstellungen der Beteiligten beruhen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt die Kammer auf der Grundlage der vorliegenden Verträge, der vorgelegten Unterlagen und Abrechnungen, sowie der Angaben der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum für die Klägerin als selbständiger Handelsvertreter tätig war. Dies gilt gleichermaßen für die ab 01.11.2011 ausgeübte Tätigkeit als Finanzberater wie auch für die ab 01.02.2014 wahrgenommene Funktion als Bezirksleiter. Die geschlossenen Bausparkassen-Vertreterverträge zum 01.11.2011 und 01.02.2014 mit im Wesentlichen identischen Regelungen zur Stellung der Beteiligten sprechen eindeutig für eine Tätigkeit als freier Handelsvertreter. Dies ergibt sich nicht allein aus der Bezeichnung im Vertrag (Ziff 1.1: „Der Außendienstmitarbeiter ist selbständiger Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff HGB“), sondern aus den materiellen Regelungen. Die jeweilige Aufgabenbeschreibung für die Tätigkeit als Finanzberater bzw Bezirksleiter ist dabei Vertragsinhalt und keine Weisung zur Übernahme bestimmter Aufgaben. Für die Eigenschaft eines Einfirmenvertreters iSv § 92 a Abs 1 Satz 1 HGB sind vertragliche Einschränkungen unbeachtlich, die dem Handelsvertreter lediglich eine Konkurrenztätigkeit untersagen. Darüber geht die Regelung in Ziff 1.3 des Vertrags nicht hinaus, die in Satz 2 die Ausübung einer weiteren auf Erwerb gerichteten Tätigkeit von der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bausparkasse abhängig macht. Ein ganz eindeutiges Kriterium für eine selbständige Tätigkeit ist vorliegend die Art der Vergütung, die ein erhebliches Unternehmerrisiko begründet. Maßgebend für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (siehe dazu BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 15). Hier erfolgt allein eine erfolgsabhängige Vergütung auf Provisionsbasis mit ggf zusätzlichen Prämien bei der Erreichung bestimmter Ziele. Sofern die Bemühungen des Beigeladenen zu 1) erfolglos bleiben, erhält er für seine dann vergeblich aufgewandte Arbeitszeit keinerlei Vergütung. Einzig in den ersten drei Monaten der Tätigkeit gewährte die Klägerin einen Einarbeitungszuschuss in fallender Höhe von 3.000 €, 2.500 € und 2.000 € gemäß ihrem Schreiben vom 17.10.2011. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 1) auch die bereits verdienten Provisionen vollständig wieder verlieren kann, wenn der Bausparvertrag aus bestimmten Gründen – die nichts mit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zu tun haben müssen – wieder aufgelöst wird. So sieht Ziff 3.1 der Anlage 1.1 (Vergütung Bausparen) zum Vertrag vom 01.11.2011 die Verpflichtung des Außendienstmitarbeiters zur Rückzahlung der vollen Provision vor, wenn der Bausparvertrag aufgelöst wird, da (a) der Kunde die Abschlussgebühr ganz oder teilweise nicht bezahlt…. (b) der Bausparvertrag wegen unkorrekter Beratung des Bausparers, vorsätzlich gesetzwidriger Handlungen, unzulässiger Versprechungen oder aus vergleichbaren Gründen aufgehoben oder ermäßigt wird… (c) der Bausparvertrag in eine Finanzierung eingebunden war und die Finanzierung – egal aus welchen Gründen – nicht zustande kam. Aus den vorgelegten Abrechnungen ergibt sich auch durchaus ein Einkommen in schwankender Höhe, so zB im Juni 2015 iHv 6.184,47 € und im Juni 2018 iHv 379,37 €. Dies belegt ein erhebliches Unternehmerrisiko. Dazu gehört auch, dass der Beigeladene zu 1) für die zur Verfügung gestellte PC-Ausstattung und Smartphone eine monatliche Nutzungspauschale von 90 € bzw 95 € entrichten musste, die von seinen Provisionsansprüchen abgezogen wurde. Zusätzlich hat der Beigeladene zu 1) ein Kfz zur Ausübung seiner Tätigkeit im Außendienst vorgehalten. Dieses wurde von der Klägerin nicht bezuschusst, sondern nur für die Aufbringung von Werbeaufklebern auf dem Kfz erfolgte eine gesonderte Vergütung von 100 € monatlich für einen begrenzten Zeitraum. Dass weitere Investitionen nicht erforderlich waren, steht der Annahme eines Unternehmerrisikos nicht entgegen. Ein unternehmerisches Tätigwerden bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how, Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzen, ist ohnedies nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgerät oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen ist deshalb bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr 30). Die dem Beigeladenen zu 1) zugewiesenen Gebiete bzw Bankfilialen waren Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, insoweit erfolgte keine einseitige willkürliche Zuweisung oder Entziehung, wie von der Beklagten angenommen. Regelungen zur Arbeitszeit enthielten die Verträge nicht. Es sind auch sonst keine Vorgaben dazu ersichtlich, wann der Beigeladene zu 1) die einzelnen Bankfilialen in seinem Bezirk hätte aufsuchen müssen. Dies konnte er vielmehr selbst festlegen in Absprache mit den Banken, naturgemäß innerhalb der Banköffnungszeiten. Dies hat auch der Beigeladene zu 1) so dargelegt in seiner Darstellung der Tätigkeit, dass eine genaue Festlegung von zeitlichem Rahmen oder konkreten Anwesenheitszeiten nicht definiert war (Bl 243 ff Verwaltungsakte) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Für eine Einbindung in den Betriebsablauf spricht die wohl zumindest teilweise verpflichtende Einladung zu Veranstaltungen (zB Auftaktveranstaltung, E-Mail vom 08.12.2017, Bl 49 Verwaltungsakte) und Schulungen, wobei ein Teil der Fortbildungskosten von der Klägerin getragen wurde. Gefordert war nach den Ausführungen des Beigeladenen zu 1) zu Beginn der Tätigkeit zunächst der Abschluss als Bauspar- und Finanzfachmann. Anlässlich der Einführung einer neuen Software war er zudem verpflichtet, einen sog. Beratungsführerschein zu machen, ansonsten wäre das Vertragsverhältnis nach seinen unbestrittenen Äußerungen gekündigt worden. Davon abgesehen bestand nach seinen Ausführungen einmal jährlich eine Qualifikationsmöglichkeit, wobei aus mehreren Angeboten frei gewählt werden konnte, eine Teilnahme jedoch erwartet wurde. Welche Konsequenzen bei fehlender Teilnahme eingetreten wären, konnte der Beigeladene zu 1) nicht sagen, da er nach eigenen Angaben stets eine Fortbildung gemacht hatte. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich um ein Angebot an die Handelsvertreter gehandelt habe, mit Konsequenzen bei fehlender Teilnahme sei nicht gedroht worden. Es müsse allerdings auch den in der Finanzdienstleistungsbranche geltenden Anforderungen entsprochen werden. Wenn sich jemand gar nicht fortbilde, sei der Schluss gerechtfertigt, dass die erforderliche Qualität fehle. Eine tatsächliche Einbindung in den Betriebsablauf durch diese Veranstaltungen kann nach alledem nicht festgestellt werden. Die insoweit bestehenden Verpflichtungen des Beigeladenen zu 1) waren zu selten und nahmen ihn auch zeitlich nicht derart in Anspruch, dass sie ihn in seiner freien Tätigkeitsgestaltung relevant eingeschränkt hätten. Daneben fanden einmal monatlich Bezirkstagungen statt. Diese können noch als Ausfluss der Berichtspflicht nach § 86 Abs 2 HGB angesehen werden (vgl Ströbl in Münchener Kommentar zum HGB, § 84 Rn 49). Allerdings ist aus dem vom Beigeladenen zu 1) vorlegten E-Mail-Verkehr zu ersehen, dass jedenfalls im letzten Jahr der Tätigkeit Vorgaben durch den Bezirksdirektor und den Vertriebsdirektor erfolgten, die zumindest bedenklich sind hinsichtlich einer noch im Wesentlichen freien Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung. So wurde in einer E-Mail des Vertriebsdirektors vom 07.11.2017 zunächst nur eine Erwartung bestimmter Tätigkeiten kommuniziert („Nach den Produktionseinbrüchen der letzten zwei Monate habe ich Euch um maximalen Einsatz im Bereich der Eigenproduktion gebeten. Die Erwartungshaltung liegt hier bei mindestens 3 Beratungsgesprächen pro Arbeitstag, was bei den zugeteilten Beständen auch möglich ist.“). Nachfolgend wurden mit E-Mail des Bezirksdirektors vom 18.01.2018 bereits Sanktionen in Aussicht gestellt („Wir werden im Rahmen unserer Starttagung detailliert über das Verhältnis von Produktivität zu Gebietsgröße sprechen. Nur wenn das Verhältnis stimmt, gibt es künftig keinen Anlass zu Gebietsveränderungen.“). Auf den mit E-Mail vom 21.02.2018 durch den Bezirksdirektor an den Beigeladenen zu 1) schließlich übersandten „Maßnahmenplan zur Unterstützung der notwendigen Produktivitätssteigerungen“ antwortete der Beigeladene zu 1) allerdings umgehend am 22.02.2018, dass er diese Vorgehensweise prinzipiell ablehne, ua begründete er dies damit, dass das geplante Vorgehen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Regelungen des § 84 Abs 1 HGB darstelle und nicht hinnehmbar sei (Bl 43 Verwaltungsakte). Dies belegt deutlich, dass sich der Beigeladene zu 1) zumindest damals – und auch noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Geltendmachung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs – selbst als freien Handelsvertreter ansah. Eine gesteigerte Berichtspflicht führte der Bezirksdirektor mit E-Mail vom 04.03.2018 ein und forderte „ab sofort“ wöchentlich eine Übersicht, wie viele Termine in der vergangenen Woche vereinbart waren und wie viele Abschlüsse erzielt wurden, ferner einen Ausblick zu den vereinbarten Terminen der folgenden Woche. Auch für die nachfolgende Woche liegt eine Erinnerung zu diesen Berichtspflichten vor (E-Mail vom 09.03.2018). Ob hierin noch eine zulässige gesteigerte Berichtspflicht angesichts von Umsatzrückgängen gesehen werden kann oder bereits ein unzulässiger Eingriff in den Wesenskern der freien Tätigkeit, kann dahinstehen. Die hier belegte relativ engmaschige Kontrolle von wöchentlichen Beratungsterminen und Ergebnissen fand schon nach den eigenen Ausführungen des Beigeladenen zu 1) nur „zuletzt“ statt (vgl Bl 243 Verwaltungsakte). Für die ersten Jahre der Tätigkeit gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass derart enge Vorgaben bestanden hätten, dass die vertraglich klar geregelte Handelsvertretertätigkeit tatsächlich im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt worden wäre. Im Gesamtbild der Tätigkeit über knapp sieben Jahre lässt sich auch nicht feststellen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt bei tatsächlich zunehmenden Vorgaben und Anweisungen das Verhältnis gekippt war und der Beigeladene zu 1) nicht mehr „im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen“ konnte, wie es § 84 Abs 1 Satz 2 HGB fordert. Nach alledem ist auch im Rahmen der Gesamtwürdigung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 197 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs 1 SGG iVm § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt nach § 52 Abs 3 GKG ist bei einem Statusfeststellungsbescheid nach § 7a SGB IV nicht Streitgegenstand, es gilt daher der Auffangstreitwert (LSG Baden-Württemberg 28.01.2019, L 10 R 2642/17; LSG Baden-Württemberg 10.11.2020, L 4 BA 1107/20 B). Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Die mit der Statusentscheidung mittelbar verknüpften Beitragsbescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs 1 SGB IV) sind jedoch Umstände, die über den Klageantrag bei der Statusfeststellung hinausgehen. Dies gilt selbst dann, wenn ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit streitig ist und die Beitragshöhe bereits abgeschätzt werden kann (vgl BSG 08.12.2008, B 12 R 37/07 B; BSG 05.03.2010, B 12 R 8/09 R; BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, juris Rn 52; LSG Baden-Württemberg 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.08.2018 bei der Klägerin als Finanzberater bzw Bezirksleiter abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Der … geborene Beigeladene zu 1) ist geprüfter Versicherungsfachmann. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eine Bausparkasse. Zum 01.11.2011 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) einen Bausparkassen-Vertretervertrag. Dieser enthielt ua folgende Regelungen: 1. Stellung und Tätigkeiten des Außendienstmitarbeiters 1.1. Der Außendienstmitarbeiter ist selbständiger Handelsvertreter gemäß § 84 ff des Handelsgesetzbuchs. …. 1.3. Der Außendienstmitarbeiter ist für die Bausparkasse als Einfirmenvertreter tätig. Die Ausübung einer anderen auf Erwerb gerichteten Tätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bausparkasse. … 2. Provisionskonto Die Bausparkasse führt für den Außendienstmitarbeiter ein Provisionskonto als Kontokorrent. Die Auszahlung und Abrechnung erfolgt darüber monatlich. …. Die Vergütungen und weitere Regelungen waren gemäß § 7 des Vertrags in den Anlagen geregelt, dabei erfolgte die Vergütung allein auf Provisionsbasis mit ggf zusätzlichen Prämien. Daneben gab es Regelungen zu Grundsätzen, Produkten und Vergütung für die Vermittlung ausgewählter Produkte von Vertragspartnern der Klägerin (Cross-Selling). Die Klägerin leistete einen Zuschuss zu einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, zu welcher der Beigeladene zu 1) als hauptberuflicher Außendienstmitarbeiter der Klägerin beitrittsberechtigt war (Jahresbeitrag zu Beginn 82,34 €, Zuschuss 24,54 €). Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) eine PC-Ausstattung und ein Smartphone zur Verfügung, für welche dieser monatlich eine Nutzungsgebühr von 90 € zu entrichten hatte. Nutzungsgebühr und Versicherungsprämien wurden monatlich von den Provisionsansprüchen abgezogen. Der Beigeladene zu 1) war zunächst als Finanzberater für die Klägerin tätig, ab 01.02.2014 dann als Bezirksleiter. Das Vertragsverhältnis endete zum 31.08.2018. Am 25.04.2019 beantragte der Beigeladene zu 1) die Statusfeststellung für seine Tätigkeit bei der Klägerin. Er trug vor, als Bausparkassen-Vertreter mit festem Gebiet und zugeordneten Bankfilialen mit der Vermittlung von Bausparverträgen und Finanzierung sowie ausgewählten Versicherungen tätig gewesen zu sein. Er habe die firmeneigene Beratungssoftware genutzt und dazu eine Prüfung ablegen müssen. Es habe Präsenzzeiten in der Bank gegeben, dazu eine Termin- und Erfolgskontrolle. Hierzu legte er E-Mail-Verkehr vor. Er habe an Schulungen teilgenommen und an Tagungen der Bezirksdirektion. Alle Maßnahmen der Werbung und des Außenauftritts hätten den Vorgaben der Klägerin entsprechen müssen (Visitenkarten, Facebook-Auftritt, Werbung am Kfz etc). Die Klägerin beantwortete unter dem 24.07.2019 einen Fragebogen der Beklagten und gab hierbei an, sie habe keinen zeitlichen Rahmen für die Tätigkeit festgelegt, Ort und Zeit der Tätigkeitsausübung nicht bestimmt, über den Arbeitseinsatz habe kein Nachweis geführt werden müssen, es habe keine Vorgaben zu Kleidung bzw hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes gegeben. Die Tätigkeit habe Dritten übertragen werden dürfen. Der Einsatz der von der Klägerin freigegebenen Werbemittel habe im eigenen Ermessen des Beigeladenen zu 1) gelegen. Die Vergütung sei auf Provisionsbasis erfolgt, eine Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen, zur Abgabe detaillierter Berichte in kurzen Zeiträumen, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten bzw Adresslisten abzuarbeiten habe nicht bestanden. Eine einheitliche Hardware-Ausstattung zur Sicherstellung des Schutzes von Kundendaten und Funktionsfähigkeit der Beratungssoftware sei erfolgt. Im Übrigen seien die Bausparkassen-Vertreter der Klägerin im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren bislang stets als selbständig angesehen worden. Mit Bescheid vom 02.09.2019 stellte die Beklagte fest, dass in dem Auftragsverhältnis des Beigeladenen zu 1) als Handelsvertreter für Bausparen, Versicherungen und Finanzierungen bei der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.08.2018 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Als Merkmale für eine abhängige Beschäftigung wertete die Beklagte, dass die Leistung ausschließlich persönlich erbracht worden sei, der Einsatz von Untervertretern dem Genehmigungsvorbehalt unterfiel, die festen Geschäftsgebiete als Bezirksleiter vorgegeben oder nach Gutdünken wieder entzogen worden seien, eine Ausschließlichkeitsverpflichtung bestanden habe, die Tätigkeit durch Bezirksdirektor und Vertriebsdirektor engmaschig kontrolliert und überwacht worden sei, es Mindestzielvorgaben für Abschlüsse und Maßnahmenpläne für eine gezielte Produktivitätssteigerung gegeben habe, eine regelmäßige Teilnahme an Schulungen, Veranstaltungen, Sitzungen, Tagungen und Weiterbildungen stattgefunden habe unter Übernahme der Kosten, Informationspflicht bei Arbeitsunfähigkeit oder Verhinderung bestanden habe, der Beigeladene zu 1) nach außen als Mitarbeiter des Unternehmens aufgetreten sei, für den Beigeladenen zu 1) eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen und bezuschusst worden sei, Zuschüsse zu Firmenwagen oder Reisekosten gezahlt worden seien, teilweise Kleidervorschriften bestanden hätten (Businesskleidung), tägliche Bank-Präsenzzeiten bestanden hätten, eine Zusammenarbeit mit weiteren Außendienstmitarbeitern bzw den Mitarbeitern der Bank bestanden habe, es konkrete Aufgabenbeschreibungen für die Tätigkeit und produktspezifische Vermittlungsanweisungen gegeben habe und eigene Kundenakquise nicht erlaubt gewesen sei. Für selbständige Tätigkeit spreche, dass die Tätigkeit teilweise vom eigenen Homeoffice aus ausgeübt worden sei, für die PC-Ausstattung ein monatliches Nutzungsentgelt zu zahlen gewesen sei, sich der Beigeladene zu 1) an den Kosten der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung habe beteiligten müssen und die Vergütung auf Provisionsbasis erfolgt sei. Die Merkmale für abhängige Beschäftigung würden überwiegen, eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sei gegeben. Der Klägerin wurde der Bescheid vom 02.09.2019 erst mit Schreiben vom 14.10.2019 bekanntgegeben. Am 17.10.2019 legte sie Widerspruch ein und verwahrte sich dagegen, dass keine Anhörung erfolgt sei, infolgedessen sei falsch entschieden worden. Im Einzelnen führte sie aus, es sei irrelevant, ob der Beigeladene zu 1) die Leistungen ausschließlich persönlich erbracht habe. Die Zusammenarbeit mit Untervermittlern sei möglich gewesen. Dem Beigeladenen zu 1) seien als Bezirksleiter keine festen Geschäftsgebiete vorgegeben oder nach Gutdünken wieder entzogen worden. Das Tätigkeitsgebiet werde zur Vertragsbeginn vereinbart, was die zu betreuenden Bankfilialen angehe. Jede Änderung hinsichtlich Funktion oder Tätigkeitsgebiet erfolge durch eine Vertragsänderung, nicht durch einseitige Weisung der Klägerin. Soweit es zu Vertragsänderungen gekommen sei, beruhe dies nicht auf Gutdünken, sondern auf Filialschließungen und Umstrukturierungen bei der …, die entsprechende Anpassungen erforderlich gemacht hätten und auf welche die Klägerin nicht den geringsten Einfluss gehabt habe. Sämtliche Vertragsänderungen seien einvernehmlich zustande gekommen. Richtig sei, dass der Beigeladene zu 1) Einfirmenvertreter iSv § 92a Abs 1 Handelsgesetzbuch (HGB) gewesen sei. Dies sei gerade kein Merkmal für abhängige Beschäftigung, wodurch sich auch nichts ändere, dass der Einfirmenvertreter wirtschaftlich vom Prinzipal abhängig sei. Gerade weil der freie Handelsvertreter typischerweise wirtschaftlich abhängig sei, enthielten die Regelungen in §§ 84 ff HGB Schutzvorschriften zugunsten des Vertreters. Eine engmaschige Kontrolle und Überwachung durch Bezirks- und Vertriebsdirektor habe nicht stattgefunden. Selbstverständlich stelle die Klägerin (durch die Verwendung der firmeneigenen Software) fest, welche Verträge der Vertreter vermittelt habe. Diese Kontrollmöglichkeit sei jedoch dem Handelsvertreterrecht immanent. Eine völlige Freiheit bei der Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung werden für die Bejahung der Selbständigkeit des Handelsvertreters gerade nicht gefordert. Bei kritischer Würdigung des vorgelegten E-Mail-Verkehrs zeige sich, dass in Wirklichkeit keine engmaschige Kontrolle erfolgt sei. Es komme nicht darauf an, ob bei Realisierung der vom Vertriebsdirektor gewünschten Maßnahmen (E-Mail vom 09.02.2018) die Freiheit der Tätigkeitsgestaltung oder Arbeitszeitbestimmung so stark eingeschränkt worden wäre, dass dies die Selbständigkeit tangiert hätte, denn der Beigeladene zu 1) habe selbst sofort reagiert, indem er diese Maßnahmen für sich abgelehnt habe unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Selbständigkeit gemäß § 84 HGB. Dies habe keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis gehabt. Mindestzielvorgaben habe es als Anreiz gegeben, dies sei bei Vertriebsunternehmen üblich. Schulungen, Veranstaltungen, Sitzungen und Tagungen seien nicht so häufig gewesen, dass dies auch nur ansatzweise die Freiheit des Auftragnehmers beeinträchtigt hätte. Im Übrigen habe die Teilnahme im eigenen (Provisions-)Interesse des Auftragnehmers gelegen und sei freiwillig gewesen. Soweit Zuschüsse zu Reisen gezahlt worden seien, betreffe dies nicht Fahrten zu Kunden. Zuschüsse zu Firmenwagen seien nicht gezahlt worden, sondern für die Anbringung des Firmen-Logos auf dem Pkw sei zeitlich begrenzt ein Entgelt für die Werbung bezahlt worden. Eine ausdrückliche Verpflichtung zu einem Dresscode habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Bankpräsenzzeiten habe die Klägerin nicht vorgegeben, der Beigeladene zu 1) habe mit den Bankverantwortlichen jeweils aushandeln können, zu welchem Zeitpunkt er welche Filiale (naturgemäß nur zu den Banköffnungszeiten) aufsuchen wollte. Eine Zusammenarbeit mit anderen Außendienstmitarbeitern habe die Klägerin nicht gefordert, es sei lediglich gefordert gewesen, dass die für die Klägerin tätigen Bausparkassenvertreter aufeinander Rücksicht nehmen sollten in dem Sinne, dass sie sich nicht gegenseitig die Kunden ausspannen. Richtig sei, dass der Beigeladene zu 1) als Bezirksleiter auch die Aufgabe übernommen habe, die Bankmitarbeiter zu schulen und anzuhalten, ihrerseits Vertragsabschlüsse für die Klägerin zu vermitteln; hiervon habe er provisionsmäßig profitiert. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) selbst das Vertragsverhältnis zur Klägerin krankheitsbedingt beenden wollen und dabei seinen Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend gemacht. Mit Schreiben vom 07.01.2020 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) zur beabsichtigten Statusfeststellung an. Der Beigeladene zu 1) äußerte sich ergänzend, dass er ausschließlich von der Klägerin finanziert worden sei, auch die Cross-Selling-Geschäfte hätten zu Bezahlungen an die Klägerin geführt, die dann den Beigeladenen zu 1) vergütet habe. Zur Vorgeschichte gehöre auch, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als freier Versicherungsvertreter habe beenden müssen; er habe daher keine anderen Kunden gewinnen können. Obwohl sich der Beigeladene zu 1) dagegen gewehrt habe, habe stets eine Kontrolle durch den Vorgesetzten stattgefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch wenn die einzelnen vertraglichen Regelungen für sich genommen in einem Handelsvertreterverhältnis zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters vereinbar sein möchten, könne dies nicht mehr gelten, wenn zu viele Einschränkungen zusammenkämen. Die Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) sei funktionsgerecht dienend in die Betriebsabläufe des Unternehmens integriert. Ein wesentlicher Gestaltungsspielraum sei ihm nicht geblieben. Hiergegen richtet sich die am 27.04.2020 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage. Die Beklagte scheine zu ignorieren, dass der Gesetzgeber selbst den selbständigen Handelsvertreter iSv § 84 Abs 1 Satz 2 HGB kenne, der wirtschaftlich abhängig sei ohne dass hierdurch seine Selbständigkeit in Frage gestellt sei. Die Beklagte sei im Widerspruchsbescheid nicht auf die vorgebrachten Argumente eingegangen. Die Klägerin beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2020 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass in dem Auftragsverhältnis des Beigeladenen zu 1) als Handelsvertreter für die Klägerin in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.08.2018 keine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Er bleibt bei seinen bisherigen Äußerungen und hat seine Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung am 12.11.2021 nochmals ausführlich geschildert. Die übrigen Beteiligten haben sich inhaltlich nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.