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Urteil

L 3 AS 1169/22

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf zusätzliche laufende SGB II-Leistungen wegen allgemeiner Preissteigerungen sind nicht ohne konkrete atypische Einzelsachverhalte über den Regelbedarf hinaus durchsetzbar. • Die Regelbedarfsbemessung nach § 20 Abs. 1a SGB II und den zugehörigen Fortschreibungsregelungen genügt in der streitigen Periode den verfassungsrechtlichen Anforderungen. • Ein pauschaler Anspruch auf einen pandemie- oder inflationsbedingten Mehrbedarf ist durch § 73 SGB II (Einmalzahlung Juli 2022) bzw. durch bereits gewährte Einmalzahlungen abgegolten; ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II setzt strenge Einzelfallvoraussetzungen voraus.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf pauschalen Inflations- oder Pandemie-Mehrbedarf neben Regelbedarf (SGB II) • Ansprüche auf zusätzliche laufende SGB II-Leistungen wegen allgemeiner Preissteigerungen sind nicht ohne konkrete atypische Einzelsachverhalte über den Regelbedarf hinaus durchsetzbar. • Die Regelbedarfsbemessung nach § 20 Abs. 1a SGB II und den zugehörigen Fortschreibungsregelungen genügt in der streitigen Periode den verfassungsrechtlichen Anforderungen. • Ein pauschaler Anspruch auf einen pandemie- oder inflationsbedingten Mehrbedarf ist durch § 73 SGB II (Einmalzahlung Juli 2022) bzw. durch bereits gewährte Einmalzahlungen abgegolten; ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II setzt strenge Einzelfallvoraussetzungen voraus. Der K. , alleinstehend und leistungsberechtigt nach SGB II, beantragte für den Bewilligungszeitraum 01.10.2021–30.09.2022 zusätzlich monatliche Leistungen von 200 EUR wegen gestiegener Lebenshaltungskosten und Inflation. Der B. bewilligte monatliche Leistungen von zunächst 727,26 EUR, später 730,33 EUR (Regelbedarf, Mehrbedarf Warmwasser, KdU). Der K. legte Widerspruch ein und erhielt keine Erhöhung; er klagte erfolglos beim Sozialgericht Stuttgart, welches die Bescheide als gesetzeskonform ansah. In der Berufung brachte der K. keine weiteren konkreten Tatsachen vor. Das LSG prüfte insbesondere, ob die Regelbedarfshöhe und gegebenenfalls ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II verfassungsgemäß und ausreichend sind und ob ergänzende Zahlungen wie § 73 SGB II eine Leistungslücke schließen. • Zulässigkeit: Die Berufung war statthaft, form- und fristgerecht erhoben, das Begehren sachdienlich zu verstehen als Antrag auf pauschale Zusatzleistung von 200 EUR monatlich. • Leistungsvoraussetzungen SGB II: Der K. erfüllte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7, 8, 9 SGB II) und war hilfebedürftig; KdU sind nicht Streitgegenstand. • Regelbedarf: Die Bemessung des Regelbedarfs richtet sich nach § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. §§ 28 ff. SGB XII und dem RBEG; der B. hat die gesetzlichen Regelbedarfe zutreffend angewendet. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Nach Auffassung des Gerichts genügt die gesetzliche Regelung der Regelbedarfsfestsetzung den verfassungsrechtlichen Anforderungen; nur bei evident unzureichenden Leistungen wäre ein Eingreifen geboten. • Inflation und Preissteigerungen: Zwar blieb die Regelbedarfsanpassung hinter der Inflation zurück, die konkrete durchschnittliche Mehrbelastung des K. durch Nahrungsmittelpreissteigerungen führt aber nach Berechnung des Gerichts nicht zur Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums im streitigen Zeitraum. • Einmalzahlungen und gesetzgeberische Reaktion: Der Gesetzgeber hat mit § 73 SGB II (Einmalzahlung Juli 2022) und früheren Einmalzahlungen (z. B. 150 EUR für Jan–Jun 2021) auf pandemie- und inflationseffekte reagiert; dies schließt einen Anspruch des K. auf weitere pauschale laufende Zahlungen aus. • Mehrbedarfsvoraussetzungen: § 21 Abs. 6 SGB II ist Ausnahmeregelung für atypische, unabweisbare individuelle Bedarfe; allgemeine Preissteigerungen oder pandemiebedingte Kosten sind keine Einzelfallbedarfe im Sinne dieser Norm; die strengen Voraussetzungen liegen nicht vor. • Rechtsfolgen: Das Gericht lehnte das pauschale Begehren des K. ab, da keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die streitige monatliche Zusatzleistung vorliegt. Die Berufung des K. wird zurückgewiesen; der angefochtene Gerichtsbescheid und die Bescheide des B. sind rechtmäßig. Der K. hat keinen Anspruch auf die begehrten zusätzlichen monatlichen SGB II-Leistungen in Höhe von 200 EUR für den Zeitraum 01.10.2021–30.09.2022. Die gesetzliche Regelbedarfsbemessung und die gezahlten Einmalzahlungen (u.a. § 73 SGB II für Juli 2022, frühere Einmalzahlung 150 EUR) genügen nach Überzeugung des Gerichts im streitigen Zeitraum den verfassungsrechtlichen Anforderungen und schließen einen allgemeinen pauschalen Mehrleistungsanspruch aus. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für einen unabweisbaren, atypischen Einzelfallbedarf nicht gegeben sind; deshalb sind auch außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.