Urteil
L 2 BA 3436/21
Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2025:0507.L2BA3436.21.00
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Leitsätze
In Statusfeststellungsverfahren, die noch nicht (bestands-/rechtskräftig) abgeschlossen sind, in denen die zu beurteilende streitige Tätigkeit vor dem 31.03.2022 begann und über den 01.04.2022 hinaus ausgeübt wurde bzw. wird und in denen die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle durch Statusfeststellungsbescheid noch vor dem 01.04.2022 entschieden hat, ist § 7a SGB IV in der bis 31.03.2022 geltenden Fassung anzuwenden, nicht in der seit 01.04.2022 geltenden Fassung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozial-gerichts Mannheim vom 15. Oktober 2021 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als das Sozialgericht festgestellt hat, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich Projektleistungen von Tonfrequenzsteueranlagen und der Inbetriebnahme, Wartung und Störungsbeseitigung an diesen Anlagen seit dem 01.07.2018 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt und damit nicht der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterliegt.
Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen, soweit das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid die Bescheide vom 12. März 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Juni 2020 aufgehoben hat, zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Statusfeststellungsverfahren, die noch nicht (bestands-/rechtskräftig) abgeschlossen sind, in denen die zu beurteilende streitige Tätigkeit vor dem 31.03.2022 begann und über den 01.04.2022 hinaus ausgeübt wurde bzw. wird und in denen die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle durch Statusfeststellungsbescheid noch vor dem 01.04.2022 entschieden hat, ist § 7a SGB IV in der bis 31.03.2022 geltenden Fassung anzuwenden, nicht in der seit 01.04.2022 geltenden Fassung. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozial-gerichts Mannheim vom 15. Oktober 2021 insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als das Sozialgericht festgestellt hat, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich Projektleistungen von Tonfrequenzsteueranlagen und der Inbetriebnahme, Wartung und Störungsbeseitigung an diesen Anlagen seit dem 01.07.2018 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt und damit nicht der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterliegt. Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen, soweit das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid die Bescheide vom 12. März 2020 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. Juni 2020 aufgehoben hat, zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. 1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 12.03.2020 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.06.2020 (§ 95 SGG) in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 22.09.2020, mit denen die Beklagte jeweils gegenüber beiden Klägern feststellte, dass „im Auftragsverhältnis“ zwischen ihnen im Bereich Projektierungsleistungen von Tonfrequenzsteueranlagen und der Inbetriebnahme, Wartung und Störungsbeseitigung an diesen Anlagen seit dem 01.07.2018 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Soweit die Beklagte darüber hinaus ursprünglich über eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenförderung entschied, hat sich der Rechtsstreit durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). 2. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 15.10.2021 auf die zulässige Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) der Kläger festgestellt hat, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung unterliegt. Denn für den Kläger besteht während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge Versicherungspflicht in diesen Versicherungszweigen, da seine für die Klägerin nach jeweiliger Einzelbeauftragung ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt (dazu unter 4.). Die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet, als das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid auf die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) der Kläger die Bescheide/Widerspruchsbescheide der Beklagten aufgehoben hat, denn die Beklagte ging rechtswidrig vom Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses (Dauerbeschäftigungsverhältnis) zwischen den Klägern aus und stellte daher rechtswidrig eine dauerhafte Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fest (dazu unter 5.). Die Anfechtungs- und Feststellungsklage der Kläger, die diese im Wege einer subjektiven und objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG, § 74 SGG i.V.m. §§ 59 ff. Zivilprozessordnung) erhoben haben, ist zulässig. Insbesondere besteht für beide Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Frage der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung bzw. der Versicherungsfreiheit aufgrund selbstständiger Tätigkeit, verbunden mit einer Versicherungspflicht als Altersrentner, ist für die Höhe der Beitragserhebung (mithin die maßgeblichen Beitragssätze) durch die Einzugsstelle und für die Frage, wer Beitragsschuldner ist, vorgreiflich. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil der Kläger aus seiner Altersrente bereits Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung abführt. 3. Rechtsgrundlage für die Statusentscheidung ist hier § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der bis 31.03.2022 geltenden Fassung. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt (Revision anhängig: BSG - B 12 BA 2/23 R -), ob in Statusfeststellungsverfahren, die – wie vorliegend – noch nicht (bestands-/rechtskräftig) abgeschlossen sind, in denen die zu beurteilende streitige Tätigkeit vor dem 31.03.2022 begann und über den 01.04.2022 hinaus ausgeübt wurde bzw. wird und in denen die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle durch Statusfeststellungsbescheid (und Widerspruchsbescheid) noch vor dem 01.04.2022 entschieden hat, § 7a SGB IV in der bis 31.03.2022 oder aber in der ab 01.04.2022 geltenden Fassung Anwendung findet. Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte hierzu ist uneinheitlich. Nach Auffassung des Senats ist in solchen Fällen und damit auch im vorliegend zu beurteilenden Fall § 7a SGB IV in der bis 31.03.2022 geltenden Fassung (des Art. 160 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017, BGBl. I, S. 626, kurz: aF [alte Fassung]) anzuwenden (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2024 - L 8 BA 2524/23 -, juris Rn. 41; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2023 - L 1 BA 67/19 -, juris Rn. 55 - Revision anhängig - B 12 BA 2/23 R - [alle nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen sind zitiert nach juris). Diese Rechtsgrundlage erlaubt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vergleiche Urteile vom 11.03. 2009 - B 12 R 11/07 R - und vom 26.02.2019 - B 12 R 8/18 R -) ausschließlich eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht (aufgrund abhängiger Beschäftigung), nicht hingegen eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung, denn das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist, neben der Entgeltlichkeit, lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen und damit nur ein Element der mit unmittelbaren Rechtsfolgen verbundenen Feststellung von Versicherungspflicht. Demzufolge sind auf Basis dieser Rechtsgrundlage weder die Deutsche Rentenversicherung Bund als „Clearingstelle“ noch die Gerichte befugt, im Rahmen von § 7a SGB IV aF isoliert das Vorliegen von Beschäftigung (oder Selbstständigkeit) festzustellen (BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R - Rn. 12 m.w.N.). Die zum 01.04.2022 in Kraft getretene Neufassung des § 7a SGB IV (kurz: nF [neue Fassung]), auf dessen Grundlage nunmehr auch über den Erwerbsstatus als Element einer möglichen Versicherungspflicht entschieden werden kann, findet auf hiesige Fallgestaltungen (noch nicht bestands-/rechtskräftiger, vor dem 01.04.2022 erlassener Bescheid bei über den 01.04.2022 hinaus ausgeübter Tätigkeit) nach Auffassung des Senats keine Anwendung (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2023 - L 5 BA 1650/22 -, Rn. 58; und auch für den Fall, dass Widerspruchsbescheid erst nach dem 01.04.2022 erlassen wird: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2025 - L 5 BA 1266/24 -, Rn. 26). Der Gesetzgeber selbst hat zwar keine Regelung dazu getroffen, welche Rechtsgrundlage in diesen Fallkonstellationen anzuwenden ist. Indes ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers zur Gesetzesänderung, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund erst „künftig“, also für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Änderung des § 7a SGB IV nF Entscheidungen nur über den Erwerbsstatus (als Element einer möglichen Versicherungspflicht) treffen können soll (vgl. BT-Drs. 19/29893 S. 28). Denn in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 7a SGB IV hat der Gesetzgeber die Schwierigkeiten der „bisher in den Verfahren nach § 7a“ allein zulässigen Feststellung der Versicherungspflicht dargelegt und darauf verwiesen, dass die Beteiligten vorrangig das Interesse haben, den Erwerbsstatus abschließend klären zu lassen und nicht auch die Versicherungspflicht. „Daher“ – so die Gesetzesbegründung (a.a.O.) – soll „zukünftig“ nur über den Erwerbsstatus „entschieden werden“. Weiter hat der Gesetzgeber ausgeführt (a.a.O.), dass das Statusfeststellungsverfahren „in seiner bisherigen“ Ausrichtung Beschäftigungen und deren sozialversicherungsrechtlichen Folgen im Blick hatte und die Feststellung des Erwerbsstatus „künftig“ nicht auf Beschäftigungen beschränkt ist, sondern sich auch auf die Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit bezieht. Nach der Gesetzesbegründung bedarf es, sofern eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, regelmäßig „nicht mehr“ der Feststellung von Versicherungspflicht „durch die Sozialversicherungsträger“ (a.a.O.) und „da die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht mehr“ über die Sozialversicherungspflicht entscheidet (a.a.O. S. 28 und S. 33), „keiner Regelung mehr“, dass dies abweichend von der Vorschrift des § 28h Abs. 2 SGB IV geschieht (a.a.O., S. 28). Nach der Gesetzesbegründung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund „nunmehr nur noch“ über den Erwerbsstatus (a.a.O., S. 33 a.E.). Aus der umfassenden Gesetzesbegründung wird somit angesichts des Sprachgebrauchs unmissverständlich klar, dass der Gesetzgeber eine Änderung des Umfangs der statusrechtlichen Entscheidung lediglich für eine von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Zukunft (also ab dem 01.04.2022) zu treffende Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren regeln wollte. Nicht vom gesetzgeberischen Änderungswillen erfasst waren damit solche Fallgestaltungen, in denen die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits auf der Grundlage der bis zum 31.03.2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV durch einen Statusfeststellungsbescheid eine Entscheidung über die Versicherungspflicht getroffen hatte. Für die vom Senat vertretene Rechtsauffassung sprechen auch Verfahrensgründe. Denn die Anwendung des § 7a SGB IV nF im Rahmen noch offener Rechtsmittelverfahren hätte zur Konsequenz, dass bereits auf Grundlage des § 7a SGB IV aF erlassene Bescheide aufgehoben werden müssten, da der Regelungsgegenstand eines entsprechenden Bescheides nach § 7a aF ein anderer ist als nach § 7a nF (Versicherungspflicht vs. Erwerbsstatus). Dies ist angesichts der gesetzgeberischen Begründung zur Gesetzesänderung weder im Sinne des Gesetzgebers noch ist es im Interesse der Verfahrensbeteiligten. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob § 7a SGB IV aF auch dann maßgebliche Rechtsgrundlage ist, wenn bis zum 31.03.2022 zwar der Statusfeststellungsbescheid, nicht jedoch der Widerspruchsbescheid erlassen wurde, da im hiesigen Verfahren beide Bescheide vor diesem Zeitpunkt datieren. Nur am Rande merkt der Senat an, dass hierfür jedenfalls auch die zuvor genannten Gründe sprechen dürften. 4. Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV aF können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Kläger haben sich für das Anfrageverfahren bei der Beklagten nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden. Die Beklagte war für die von den Klägern beantragte Feststellung zuständig, weil für die streitige Zeit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.09.2019 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war. Entsprechende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Etwas Gegenteiliges wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sind in den Zweigen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dabei ist die sog. Beschäftigungspflichtversicherung gegenüber einer Versicherungspflicht als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGBG V (i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI) vorrangig (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 1 SGB V). Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; BSG, Urteil vom 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R -, Rn. 14; Urteil vom 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R -, Rn. 13 f.; BSG Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R -, Rn. 11). Dabei ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Die wertende Zuordnung zum Typus Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit kann aber nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R -, Rn. 22). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R -, Rn. 12). Unter Anwendung dieser Grundsätze und ausgehend von den im Tatbestand (dort Ziff. 1) erfolgten tatsächlichen Feststellungen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Lebenssachverhalts und nach deren Gewichtung und Gesamtwürdigung der Kläger in seiner Tätigkeit als Ingenieur für die Klägerin abhängig beschäftigt ist und damit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung als abhängig Beschäftigter unterliegt. Relevant sind jeweils nur die auf Basis der Einzelaufträge erbrachten Einzeleinsätze des Klägers, die hier jeweils durch Rechnungsstellung belegt sind bzw. noch zu belegen sind. Außerhalb der Ausführung der Einzelaufträge liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung i.S. des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung des Klägers bestand, Tätigkeiten für die Klägerin auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (grundlegend: BSG, Urteile vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R -, Rn 19; - B 12 KR 29/9 R -, Rn. 14; - B 12 R 1/21 R -, Rn. 15; Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R -, Rn. 21). Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung während der Ausführung der Einzelaufträge spricht, dass der Kläger in die von der Klägerin zur Erreichung ihres Geschäftszwecks – die Tätigkeit des Klägers deckt sich vollständig mit dem Betriebszweck der Klägerin im Bereich Rundsteuerservice – geplanten Abläufe eingegliedert war, ohne selbst nachhaltig unternehmerischen Einfluss nehmen zu können. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass der Kläger nach Annahme des Einzelauftrags an – auch der Klägerin vorgegebene – Termine und Fristen gebunden ist, er nach erteiltem Einzelauftrag mit der Klägerin derart zusammenwirkt, dass – wenn auch nur im Bedarfsfall – Rücksprachen/Abstimmungen mit der Klägerin zum weiteren Projektvorgehen und im Falle von Nachbesserungen erfolgen, wobei er die Einschätzungen der Klägerin im weiteren Verlauf seiner jeweiligen Einzelauftragstätigkeit berücksichtigt, er teilweise mit Personal der Klägerin bei Anlagenabnahmen arbeitsteilig zusammenwirkt und mit ihnen die Bestellung und den Versand von Ersatzteilen an den Endkunden abstimmt. Der Kläger ist damit in die Projektabläufe der Klägerin eingebunden, ohne selbst als Projektleiter die Verantwortung zu tragen, da die Projektleiterverantwortung – sowohl bezüglich der sog. Altprojekte als auch für sog. Neuprojekte – seit seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht mehr in seinen Händen lag. Dass der Kläger im Übrigen fachlich und außerhalb dieser vorgegebenen Angebotsfristen, Projektfertigstellungs-/Abnahmetermine durch die Klägerin keine Vorgaben erhält, spricht nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Klägerin, die nicht über das Know-how des Klägers verfügt, diesem keine fachlichen Weisungen erteilen kann. Indes geht eine Eingliederung nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher; dies gilt auch für Tätigkeiten, die – wie hier – mit besonderer Eigenverantwortung und fachlicher Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung verbunden sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 23). Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sog. Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht auf das Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie – wie hier – ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, Urteil vom 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R -, Rn. 17; Urteil vom 04.06.2019, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R -, Rn. 30; Urteil vom 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R -, Rn. 15; Urteil vom 28.06.2022, a.a.O., Rn. 18). Solchen Bedingungen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (BSG, Urteile vom 23.04.2024, a.a.O. und vom 27.04.2021, a.a.O.). Denn für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern darauf, ob und inwieweit im Einzelfall noch Raum für unternehmerische Freiheit zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Urteil vom 28.06.2022, a.a.O.). Hier war zwar das Weisungsrecht der Klägerin auf das Stärkste eingeschränkt, dennoch bestand es aber noch im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess, wie die festgestellten Tatsachen zeigen. Im Übrigen hat der Kläger selbst angegeben, dass sich seine für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht von seiner zuvor bei der H1/E1 ausgeübten Tätigkeit unterscheidet, mit Ausnahme der Tatsache, dass er frei darüber entscheiden kann, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt, dass er nicht mehr täglich ins Büro gehen muss, sondern sich nach Annahme des Auftrags seine Arbeitszeit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Fixtermine frei einteilen kann und keine Projektleiterverantwortung mehr hat. Diese letztgenannten Abweichungen (Ausnahmen) rechtfertigen indes nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Denn eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit liegt hierin nicht. Der Freiheit der Einzelauftragsannahme/-ablehnung wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei der Prüfung des Vorliegens abhängiger Beschäftigung jeweils nur auf die Dauer der Ausführung des Einzelauftrags abgestellt wird und jeweils nur die Verhältnisse maßgeblich sind, die während der Einzelauftragsausführung vorliegen (dazu bereits oben). Darüber hinaus kommt einer großen Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an dem durch die Bedürfnisse des Auftraggebers vorgegebenen Rahmen orientieren (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 31; Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, Rn. 29). Im vorliegenden Fall orientieren sich die Grenzen der Arbeitszeit des Klägers jedoch an den vorgegebenen Abnahme-, Abliefer-, Angebotsterminen, die die Klägerin wiederum von ihren Auftraggebern/Endkunden vorgegebenen bekommt und damit einseitig an den zeitlichen Bedürfnissen der Klägerin. Im Übrigen kann hier dahinstehen, inwieweit die Weisungsgebundenheit nach arbeitsrechtlichen Maßstäben im Einzelnen reicht, da kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigtenbegriff nach § 7 SGB IV besteht (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 04.06.2019, a.a.O., Rn. 19). Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Beschäftigung vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, allerdings auch, dass eine Beschäftigung selbst dann ausgeübt werden kann, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (st. Rspr.; BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R -, Rn. 13). Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Kläger und des SG, die Kläger hätten keinen Arbeitsvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschlossen, irrelevant. Für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung spricht auch der Umstand, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2018 – also dem Jahr der Begründung der vertraglichen Vereinbarung und dem Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin – offenkundig als Mitarbeiter der Klägerin (vgl. Firmen-E-Mail-Adresse bei der Klägerin, Auftreten als Mitarbeiter der Klägerin für Verkauf und Projektleitung) gegenüber Dritten auftrat. Die insoweit anderslautenden Ausführungen des SG hierzu treffen ausweislich der Tatsachenfeststellungen des Senats (Ziff.1 des Tatbestands) nicht zu. Dass der Kläger seit dem Jahr 2019 ausschließlich über seine privaten Kontaktdaten nach außen kommuniziert, ändert insoweit nichts, da sich im Übrigen an den zuvor festgestellten Abläufen nichts änderte. Für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung spricht darüber hinaus, dass den Kläger gegenüber der Klägerin – entgegen den Ausführungen des SG – eine höchstpersönliche Durchführungspflicht trifft, seine Ingenieurleistung und damit Arbeitskraft im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht, die Leistung persönlich zu erbringen, stellt grundsätzlich ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar, auch wenn nach § 613 Satz 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat. Auch wenn sich eine solche höchstpersönliche Durchführungspflicht nicht aus dem Rahmenvertrag („Werkvertrag“) selbst ergibt, so leitet sie sich jedenfalls aus den tatsächlich gelebten Vertragsverhältnissen ab und ergibt sich aus den Angaben der Klägerin. Denn wie die Klägerin mehrfach vorgetragen hat, wollte sie sich für ihr Unternehmen gerade das Expertenwissen des Klägers nutzbar machen. Gerade auf dessen Spezial-Know-how kam es ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2018 an; hierauf kommt es ihr auch seitdem an, zumal es nach ihren Angaben nur extrem wenige Ingenieure mit dieser Expertise im Rundsteuerservice gibt. Für die Eingliederung irrelevant ist, dass der Kläger keinen Werksausweis der Klägerin hat und auch nicht am Betriebssitz der Klägerin tätig wird. Denn für die Eingliederung kommt es nicht auf einen örtlichen Aspekt (Eingliederung in eine feste Betriebsstätte) an (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 26; Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R -, Rn. 23; Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R -, Rn. 29). Dies gilt umso mehr, als die Arbeit aus dem Homeoffice zwischenzeitlich in weiten Teilen von Beschäftigungsverhältnissen verbreitet ist, teilweise auch ؘ– wie hier – gänzlich ohne Präsenszeiten an der Betriebsstätte des Arbeitgebers (etwa aufgrund des hierzu weit entfernten Wohnorts des Arbeitnehmers). Ebenso irrelevant ist, dass der Kläger gegenüber Mitarbeitern der Klägerin kein eigenes Weisungsrecht hat, da er in seiner Person keine Arbeitgeberfunktion geltend macht. Umgekehrt bestehen keine Anhaltspunkte, die mit einem derartigen Gewicht für Selbstständigkeit sprechen würden, dass sie die Eingliederung des Klägers auf- oder überwiegen könnten. Zwischen den Klägern bestand ein Rahmenvertrag („Werkvertrag“), der die Grundlage für die jeweiligen Einsätze bildet. Einem nennenswerten Unternehmerrisiko ist der Kläger nicht ausgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist für die Frage, ob ein gewichtiges Unternehmensrisiko vorliegt maßgebend, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (z.B. BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 KR 8/18 R -, Rn. 27 m.w.N.; Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, Rn. 25). Zu einer Abkehr von diesem Kriterium sah sich der für das Beitragsrecht allein zuständige 12. Senat des BSG auch im Jahr 2024 nicht veranlasst (vgl. ausdrücklich Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 33). Ein solches Unternehmensrisiko trägt der Kläger nicht. Er hat keine Betriebsstätte, für die er Miete und sonstige Fixkosten zu zahlen hat, er muss keine sonstigen Vorhaltekosten tragen und hat keinen Verdienstausfall im Rahmen des jeweiligen Einzelauftragsverhältnisses zu befürchten, da er einen festen (Stunden-)Lohn für geleistete Einsatzstunden erhält. Auch hat er keine Investitionskosten für Betriebsmittel. Zudem besteht für ihn nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten, dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten entscheidend beeinflussen kann. Denn entgegen den Ausführungen des SG erhält der Kläger – tatsächlich und damit abweichend von den Vereinbarungen im Rahmenvertrag („Werkvertrag“) – keine Pauschal- oder Festpreisvergütung, sondern eine Vergütung auf Basis eines Stundensatzes nach geleisteten Stunden (Zeitaufwand). Da es lediglich auf eine Betrachtung der konkret verrichteten Tätigkeit im Rahmen des Einzelauftragsverhältnisses ankommt, ist das einzig und nur rein theoretisch in Betracht kommende Risiko des Klägers, keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage seines Status in dieser Tätigkeit irrelevant. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 24.10.2023, a.a.O., Rn. 21). Ein (über ein rein theoretisches Risiko hinausgehendes) tatsächliches Risiko des Klägers, nach Ablehnung von Einzelaufträgen keine weiteren Einzelaufträge zu erhalten, besteht im Übrigen zur Überzeugung des Senats angesichts der Tatsache, dass sich die Klägerin seit Anbeginn der Tätigkeit des Klägers für sie bis aktuell dessen Expertise nutzbar machen möchte, rein faktisch nicht. Dass der Kläger auch für andere Auftraggeber tätig werden darf und ist, spricht nicht für seine Selbstständigkeit im Rahmen der Einzelaufträge. Auch wenn ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich für Arbeitnehmer typisch ist, stellt dessen Fehlen kein Indiz für die Selbstständigkeit des Klägers dar (BSG, Urteil vom 12.06.2024, a.a.O., Rn. 23; Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 34; Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 49). Zwar hat das BSG entschieden, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein kann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG, Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R -, Rn. 23). Zum einen wird hier die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers (Klägers) jedoch schon insoweit berücksichtigt, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, Rn. 30). Denn auch (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer können gegebenenfalls mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitnehmern in derselben Branche nebeneinander haben (BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 49). Zum anderen ist der Kläger nach seinen Angaben und ausweislich der von ihm mitgeteilten Vergütungen, die er sowohl von der Klägerin als auch von anderen Auftraggebern erhielt/erhält, seit Anbeginn seiner Tätigkeit für die Klägerin schwerpunktmäßig für diese tätig. Die vom Kläger (erst nach einem Jahr Tätigkeit für die Klägerin im Juni 2019) abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung sowie die Berufsrechtsschutzversicherung begründet kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko. Insoweit kann dahinstehen, in welcher Höhe dem Kläger konkrete Kosten entstanden sind. Denn es handelt sich bei der Versicherung nur um einen Aspekt, der für sich genommen die Tätigkeit nicht entscheidend prägt (BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, Rn. 28; Urteil vom 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R -, Rn. 31). Auch der vereinbarten Honorarhöhe kommt hier – ungeachtet der Frage, ob diese für sich genommen für eine selbstständige Tätigkeit spräche – keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Honorarhöhe kann, weil diese ebenfalls zur Disposition der Vertragsparteien steht, allenfalls dann eine indizielle Bedeutung beigemessen werden, wenn – anders als hier – die Umstände der Tätigkeit gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 12.06.2024, a.a.O., Rn. 24; Urteil vom 04.06.2019, a.a.O., Rn. 36 f.; Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R -, Rn. 26; Urteil vom 28.06.2022, a.a.O., Rn. 12). Dass der Kläger von der Klägerin nicht wirtschaftlich abhängig ist, da er weitere Einkommensquellen (Altersrente, weitere Auftraggeber) hat, fällt ebenfalls nicht ins Gewicht, da die abhängige Beschäftigung keine wirtschaftliche Abhängigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 04.06.2019, a.a.O., Rn. 34). Vertragsklauseln wie z.B. der Ausschluss von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- oder Beschäftigtenstatus gegebenenfalls anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen oder zu vermeiden, kommt keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, Rn. 27). Nach alledem überwiegen im vorliegende Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung aller Tatsachen die Kriterien, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Daher kommt dem diesem Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal die Klägerin nach deren Angaben dem Kläger gern abhängig beschäftigt hätte, mithin eine selbstständige Tätigkeit des Klägers ursprünglich kein Konsens zwischen beiden Vertragsparteien war. Nach alledem besteht für den Kläger seit dem 01.07.2018 während der jeweiligen Ausführung des jeweiligen Einzelauftrags Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung als abhängig Beschäftigter. Angesichts des erzielten, im Tatbestand (Ziff. 1) festgestellten Jahresarbeitsverdienstes besteht auch keine Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAVG (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V), die im Jahr 2018 bei 59.400 € und in den Jahren 2019 bis 2024 zwischen 60.750 € und 69.300 € lag. 5. Das SG hat indes die Bescheide/Widerspruchsbescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Bescheide/Widerspruchsbescheide der Beklagten sind materiell rechtswidrig, da sie nicht hinreichend bestimmt sind bezüglich der von der Beklagten festgestellten Dauer der Versicherungspflicht. Denn die Beklagte hat gerade nicht zweifelsfrei erkennbar auf die Dauer der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge abgestellt und damit nicht hinreichend bestimmt entschieden, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Klägerin (ausschließlich) während der jeweiligen Ausführung der Einzelaufträge im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und der Versicherungspflicht als abhängiger Beschäftigter in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Feststellung im Statusfeststellungsverfahren der Beklagten und auch im anschließenden Gerichtsverfahren (nur) dann hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]), wenn sie im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ausreichend erkennen lässt, dass sie sich auf die Durchführung von Einzelaufträgen – beginnend mit dem ersten Tätigwerden – unter gleichbleibenden Bedingungen bezieht und kein Dauerschuldverhältnis vorliegt (BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 R 41/20 B -, Rn. 14; Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, Rn. 19). Da Einzeleinsätze in der Regel – und auch wie hier – gerade nicht für Zeiträume im Voraus fest vereinbart sind, ist es für den Zweck der Statusfeststellung ausreichend, aber auch erforderlich, wenn zum Anknüpfungssachverhalt der Versicherungspflicht hinreichend erkennbar wird, dass die Beschäftigung lediglich bei Ausführung der konkreten Einzelaufträge vorliegt (BSG, Urteil vom 01.02.2022, a.a.O.). Dem werden die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide (letzterer enthält wegen des nicht begründeten Widerspruchs keine neuen/weiteren Gründe) nicht gerecht. Vielmehr ergibt die Auslegung der Bescheide, dass die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Ingenieurtätigkeit für die Klägerin ab 01.07.2018 nach dem objektiven Empfängerhorizont als Dauerschuldverhältnis feststellte. Denn die Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide stellen für den Kläger im Verfügungssatz „in dem Auftragsverhältnis (…)“ Versicherungspflicht des Klägers ab 01.07.2018 fest. Unter Heranziehung der Gründe des Bescheides lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont gerade nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die – auf Basis des geschlossenen „Werkvertrages“ am 01.07.2018 beginnende – Versicherungspflicht lediglich für die jeweilige Dauer der Ausführung der Einzelaufträge annahm. Vielmehr ergibt die Auslegung, dass sie vom Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses ausging. Letzteres hat auch der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin am 24.09.2024 bestätigt. Soweit die Beklagte anschließend schriftsätzlich hierzu eine andere Auffassung vorgetragen hat, geht der Senat damit nicht konform. In den Bescheidgründen wurde auf den Werkvertrag abgestellt als „ein auf Dauer angelegter Vertrag“. Zwar wurde in den Gründen auch ausgeführt, dass eine „Präzisierung der einzelnen Aufgaben durch Einzelaufträge“ erfolge, der Kläger „nach Auftragsannahme“ einem Weisungsrecht unterliege, „nach Annahme der Aufträge“ an einen vereinbarten Zeitrahmen gebunden sei und „bei Annahme des Auftrags“ in die Arbeitsorganisation eingebunden sei. Indes hat die Beklagte in den Gründen ebenfalls ausgeführt, dass „in dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis“, „für die am 01.07.2018 aufgenommene Beschäftigung“ Versicherungspflicht beginnend mit dem Tag der Aufnahme „des Beschäftigungsverhältnisses“ besteht. Aus diesen Gründen lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht zweifelsfrei ableiten, dass die Beklagte lediglich von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und damit Versicherungspflicht jeweils (und nur) während der Ausführung der Einzelaufträge ausging. Die hieran bestehenden Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten (BSG, Urteil vom 14.08.1996 - 13 RJ 9/95 -, Rn. 38) Bei der rechtswidrigen Feststellung eines Dauerschuldverhältnisses ist eine nachträgliche Beschränkung des Zeitraums der Versicherungspflicht auf die Einsatztage zugunsten des Betroffenen durch die Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens – in Form der Abgabe eines Teilanerkenntnisses oder aber des Erlasses eines Abänderungsbescheides zugunsten der Kläger (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X, § 96 SGG) möglich (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 12.12.2023 - B 12 R 10/21 R -, Rn. 14). Dabei genügt eine sinngemäße Begrenzung auf die tatsächlichen Einsatzzeiten auch ohne Benennung konkreter Tage den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Statusfeststellungsbescheides (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O.). Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass eine kalendermäßige Bestimmung der einzelnen Einsätze für die Feststellung der Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.02.2022, a.a.O.). Ein solches Erfordernis stellt auch der Senat nicht auf. Die Berichterstatterin hat die Beklagte auf die fehlende hinreichende Bestimmtheit der Bescheide hingewiesen. Die Beklagte hatte damit Gelegenheit, die angeforderten Bescheide in der zuvor dargestellten Weise „nachzubessern“. Hiervon hat sie indes keinen Gebrauch gemacht. Die fehlende Bestimmtheit der Bescheide führt zu ihrer materiellen Rechtswidrigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2023, a.a.O.) und damit zu deren Aufhebbarkeit (vgl. Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB X, 3. Aufl., Stand 12.04.2024, § 33 Rn. 126). Vor diesem Hintergrund waren die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Rechtskraft der Senatsentscheidung die Beklagte nicht daran hindern würde, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und – unter Umsetzung des Bestimmtheitsgrundsatzes – eine neue Entscheidung über die im September 2019 beantragte Statusfeststellung zu treffen. Daher entfällt auch nicht das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse der Kläger. 6. Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kläger mit ihrer Anfechtungsklage obsiegen und mit ihrer Feststellungsklage unterliegen. Die sich aus § 183 SGG ergebende Kostenprivilegierung des Klägers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren und damit auch auf die Klägerin. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens streitig, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Ingenieur für die Klägerin seit 01.07.2018 abhängig beschäftigt ist und aufgrund dessen – zuletzt noch – der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterliegt. 1. Der Senat stellt auf Grundlage der klägerischen Angaben und vorgelegten Unterlagen folgendes fest: Die weltweit tätige Klägerin, die im Oktober 2023 von ihrer vorherigen Gesellschaftsform (GmbH) in einen GmbH Co. KG umgewandelt worden ist, ist laut ihrem Portfolio (vgl. www.xxx.de) mit der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von kompletten Anlagen und Systemen für Steuerungsaufgaben im Stromnetz sowie allen damit in Zusammenhang stehenden Produkten und Dienstleistungen tätig. Sie ermöglicht allen Stadtwerken, Versorgern und Netzbetreibern das Steuern und Schalten von sämtlichen Anwendungen und Lasten in Stromnetzen (kritische Infrastruktur). Zum Einsatz kommen je nach Anforderung und Kundensituation sowohl klassische Rundsteuersysteme (insbesondere im Nischenmarkt der Tonfrequenzrundsteuerung) als auch moderne, funkbasierte Steuerlösungen. Die zu fertigenden und zu programmierenden Rundsteueranlagen – als komplexe Systeme zur Steuerung der Last im Stromnetz des jeweiligen Energieversorgers (z.B. Schaltung der Straßenbeleuchtung) – bedürfen einer ausgefeilten Technik, die auf die besonderen Stromnetzbedingungen abgestimmt sind, die im Netz des jeweiligen Energieversorgers vorherrschen (vgl. Angaben der Klägerin, Bl. 12 VA). Die werterheblichen Komponenten/Anlagen werden als Einzelanfertigungen bis maximal in Kleinserien von zwei bis drei Stück gemäß den Anforderungen des jeweiligen Kunden und der Netzumgebung gefertigt (Bl. 12 VA). Die Klägerin wurde im Februar 2018 von dem Kommanditisten und früheren (bis 2019) Geschäftsführer T1 gegründet. Seit 2019 ist Herr R1 deren Geschäftsführer, seit 2023 auch deren Kommanditist. Die Herren T1 und R1 waren bis zur Gründung der Klägerin bei der weltweit tätigen H1/E1 GmbH, M1-K1 (im Folgenden: H1E1) abhängig beschäftigt, einem Unternehmen, das im Bereich der Mess- und Regeltechnik tätig ist und insbesondere auch im Rundsteuerservice tätig war. Der am 04.08.1952 geborene Kläger war ebenfalls bei der H1/E1 abhängig beschäftigt. Er ist studierter Elektroingenieur mit jahrzehntelanger Berufserfahrung, auch als Projektingenieur/Projektleiter, im Bereich der Rundsteuertechnik – Spezialgebiet Netzanalyse, RAP-Berechnungen (vgl. Angaben Kläger, Bl. 59 VA). Insbesondere auf dem Gebiet der Tonfrequenzrundsteuerung verfügt er über spezielle Expertise und Know-how. Im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses bei H1/E1 arbeitete er für H1/E1 Angebote aus, betreute verschiedene Projekte als Projektleiter (im Weiteren sog. Altprojekte: u.a. die Projekte EMC 518: 2016 Umsetzung und Inbetriebnahme der Rundsteuersenderschränke V1/Stromnetz H2 Umspannwerk S1 [Bl. 90 ff. VA]; EMC 524: 2017 Errichtung Rundsteueranlage mit Ankopplung an das Stromnetz H2 Umspannwerk N1 [Bl. 123 ff. VA]; EMC 528 [E2] und 539 [S2]: 2017 Lieferung Rundsteuertechnik für die S3 in Tunesien im Rahmen des Neubaus und der Erweiterung von mehreren Umspannwerken [Bl. 164 ff., 223 ff. VA]) und nahm Anlagen in Betrieb (EMC 530: 2017 Container E3 Stromversorger für B1/Ungarn [Bl. 216 ff. VA]). Im Jahr 2016 bezog der Kläger aus diesem Beschäftigungsverhältnis als außertariflich Angestellter 108.716,00 € einschließlich Prämien und sonstigen freiwilligen Leistungen der H1/E1 (Schriftsatz Prozessbevollmächtigter vom 24.09.2024, Bl. 98 Senatsakte; Auszug Einkommenssteuerbescheid 2016, Bl. 101 Senatsakte). Seit 01.08.2017 bezieht der Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte, dies zunächst als Teilrente wegen der Höhe des von ihm bezogenen Hinzuverdienstes aus der von ihm für H1E1 fortgeführten Tätigkeit (Rentenbescheid vom 09.08.2017, Bl. 306 ff. Senatsakte). Aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zahlte der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Im Sommer 2017 verzog der Kläger aus Süddeutschland nach Schleswig-Holstein. Seit 01.03.2018 bezieht er seine Altersrente als Vollrente (Angaben Kläger, Bl. 491 VA). Ende des Jahres 2017 wurde bei H1/E1 die Schließung des Geschäftsbereiches Rundsteuerservice und die Kündigung der Beschäftigten in diesem Bereich sowie die Neugründung der Klägerin durch Herrn T1 mit dem entsprechenden Portfolio im Rundsteuerservice diskutiert (Angaben Geschäftsführer der Klägerin, Protokoll zum Erörterungstermin vom 25.09.2024, Bl. 287 ff. Senatsakte). Die Schließung wurde vollzogen, die H1/E1 blieb aber ihren Endkunden gegenüber aufgrund bereits geschlossener Verträge Vertragspartner und damit weiterhin zur Erfüllung dieser Verträge verpflichtet. Um diese Vertragspflichten erfüllen zu können, schloss H1/E1, da intern nicht mehr ausreichend personelle Kapazitäten vorhanden waren (die im Bereich Rundsteuerservice beschäftigten Ingenieure sowie der Kläger verließen das Unternehmen), jeweils separat Verträge mit beiden Klägern. Am 20.02.2018 schlossen H1/E1 und der Kläger einen Werkvertrag, in dem die Vertragsparteien übereinkamen, dass H1/E1 dem Kläger diverse Aufträge über Projektierungsleistung von Rundsteuerungsaufträgen sowie bei Inbetriebnahme, Wartungen oder Störungsbeseitigungen von bzw. an Rundsteuerungsanlagen erteilt und Vertragsbestandteil die jeweiligen Einzelbestellungen inkl. der dazugehörigen Angebote seien (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2024 mit Vertragsauszug, Bl. 303 Senatsakte). An der Vertragsvorbereitung im Februar 2018 war der zu diesem Zeitpunkt bei H1/E1 noch beschäftigte Geschäftsführer der Klägerin beteiligt. Auf Basis dieses Vertrages und entsprechender Einzelbestellungen war der Kläger für H1/E1 von März 2018 bis Oktober 2020 tätig (vgl. Angaben des Prozessbevollmächtigten, Bl. 184 ff. Senatsakte), u.a. im Rahmen der von H1/E1 zu erfüllenden Altprojektverträge (EMC 518, 524, 528, 539), wie z.B. mit Tätigkeiten der „Projektleitung, Konfigurierung Kondensatorenschutz, Koordinierung GE Stromwandler, Planung, Werksabnahme, Korrespondenz“ Endkunde (vgl. von Herrn T1 in Auftrag gegebene Einzelbestellung der H1/E1 vom 26.03.2018, Bl. 184 Senatsakte) und der Schadensinspektion im Rahmen der Gewährleistung (Projekt EMC 518, vgl. Angebot Kläger gegenüber H1/E1 vom 05.07.2019, Bl. 492 ff. VA). H1/E1 und der Kläger vereinbarten eine Vergütung des Klägers nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 78,00 € (vgl. z.B. Rechnungen vom 26.04.2018 und vom 01.07.2018, Bl. 163/173 Senatsakte). Im Jahr 2019 rechnete der Kläger gegenüber H1/E1 einen Stundensatz von 140,00 € netto zzgl. Fahrt- und Übernachtungskosten ab (vgl. Angebot vom 05.07.2019, Bl. 492 ff. VA). Am 27.02.2018 meldete Herr T1 die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Eintragung ins Handelsregister an. Nach ihrer Gründung beschäftigte die Klägerin alle Ingenieure der (früheren) Abteilung Rundsteuerservice der H1/E1 mit Ausnahme des Klägers, der ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich nicht mehr begründen, sondern nur noch selbstständig tätig sein wollte (Angaben beider Kläger, Bl. 287 ff. Senatsakte). Am 14.05.2018 schlossen H1/E1 und die Klägerin einen Servicevertrag („Services Agreement Ripple Control“, Bl. 66/89 VA). In diesem wurde u.a. vereinbart: „E1 kann den Lieferanten von Zeit zu Zeit im Rahmen einer oder mehrerer Arbeitsanweisungen und/oder Bestellungen (zusammenfassend „Bestellung“) beauftragen, E1 bei der Durchführung von Wartungs-, Garantie- und Supportleistungen und -produkten für bestehende Rundsteuerlösungen und -geräte, die bei den Kunden von E1 installiert sind, zu unterstützen. Der Lieferant kann jedoch auch Rundsteuerlösungen und -geräte an jeden Kunden in jedem Gebiet auf eigenes Risiko und eigene Haftung vermarkten. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien diese Servicevereinbarung wie folgt: (…) E1 hat gegenüber den Kunden von E1 bestehende vertragliche Verpflichtungen zur Implementierung der bestellten Lösungen, die Gewährleistung, Ersatzteile und Support gemäß den vertraglichen Verpflichtungsarten von E1 umfassen, die unter anderem in der Anlage 1 beigefügt sind. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen für den Kunden von E1 im Rahmen einer Einzelbestellung gemäß der in Anlage 2 vereinbarten Preisliste. E1 bleibt für seine bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden von E1 verantwortlich. Der Auftragnehmer tritt gegenüber E1 als Lieferant auf. E1 kann beim Lieferanten Unterstützung für bestimmte E1-Kunden bestellen. E1 kann die Kunden von E1 auch auffordern, sich für die Abwicklung von Gewährleistungsfällen aus bestehenden Verträgen zwischen E1 und dem Kunden direkt an den Lieferanten zu wenden. (…)“. Die Klägerin wurde auf der Grundlage dieses Servicevertrages und entsprechender Einzelaufträge u.a. bei der Abwicklung der bestehenden Verträge (zwischen H1E1 und deren Endkunden) zu den sog. Altprojekten (EMC 518, 524, 528, 530,539) tätig (Angaben Klägerin, Bl. 52, 500 VA). Neben seiner Tätigkeit für H1/E1 ist der Kläger seit dem Jahr 2018 bis zum jetzigen Zeitpunkt für die Klägerin tätig. Außerdem ist er für weitere Auftraggeber tätig. Dabei ist er seit Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin – unter allen Auftraggebern – überwiegend für die Klägerin tätig, wobei sich sein zeitlicher Tätigkeitsumfang im Verlauf der Jahre insgesamt reduziert hat (Angaben Kläger, Protokoll Erörterungstermin vom 25.09.2024, Bl. 286, 289 Senatsakte). Am 31.05.2018 nahm der Kläger eine Anlagenbegehung (EMC 518) vor, für die er – firmierend unter „R2 W1, Rundsteuerservice, E4“ – der Klägerin am 22.05.2018 ein Angebot erstellte und das diese annahm. Am 05.06.2018 unternahm er eine weitere Anlagenbegehung (EMC 524), nachdem der Kläger der Klägerin mit Email vom 31.05.2018 anbot, diese für die Klägerin zu übernehmen und die Klägerin das Angebot per Email vom 01.06.2018 annahm. Vom 17.06. bis 23.06.2018 fand durch den Kläger eine Werksabnahme (EMC 539, F1/S2) statt nach entsprechender Auftragserteilung durch die Klägerin per Email vom 23.05.2018 und vorangegangener Planung durch den Kläger am 24.04.2018 (Bl. 291 VA). Ebenfalls im Mai/Juni 2018 erbrachte der Kläger für die Klägerin diverse „Supportdienstleistungen“ (RAP-Berechnungen, Klärung Anforderungen mit Endkunden, Angebotserstellung, Auslegung Tonfrequenzsperre, Klärung mit Unterlieferanten) im Rahmen von Angeboten, die die Klägerin an ihren Kunden versenden wollte und er plante er eine Schulung (S3). Diese Tätigkeiten rechnete er nach Stundenaufwand (10/58/49 Stunden) zu einem Stundensatz von 78,00 € netto (zzgl. Mehrwertsteuer) nebst Fahrzeit und Kilometerpauschale je km und verauslagten Kosten für Material sowie angefallenen Reise-, Hotel- und Bewirtungskosten bei der Klägerin ab (Rechnungen vom 15.08.2018, Bl. 267 ff., 277 ff., 288 ff., 294 ff. VA). Am 20.06.2018 schlossen die Klägerin als Auftraggeberin und der Kläger als Auftragnehmer einen „Werkvertrag über freie Mitarbeit“ mit Wirkung ab 01.07.2018 (Bl. 16 ff. VA). Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Projektierungsleistungen von Rundsteueraufträgen sowie Inbetriebnahmen, Wartungen oder Störungsbeseitigungen von bzw. an Rundsteueranlagen (§ 1). Bestandteil des Vertrages sind die jeweiligen Einzelbestellungen inkl. der ggf. zugehörigen Angebote (§ 1). Vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer für den Auftraggeber als selbstständiger und freier Mitarbeiter auf eigene Rechnung tätig wird und er dabei keinen Weisungen des Auftraggebers unterworfen ist (§ 1). Für Projektierungsarbeiten wurden Festpreise für die jeweiligen Projekte in Einzelbestellungen vereinbart (§ 2). Weiter wurde vereinbart, dass der Auftragnehmer seine Leistung eigenverantwortlich erbringt, dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse erstattet, wobei die Berichterstattung nach Wahl vom Auftraggeber einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen kann und für alle Arbeiten vor Ort bei Kunden Arbeitsberichte mit der stichwortartigen Auflistung der durchgeführten Arbeiten und mit Stundennachweisen vorgelegt werden können und diese Berichte nur mit der Unterschrift eines Vertreters des jeweiligen Kunden gültig sind (§ 2). Die Abrechnung von Inbetriebnahmen, Wartungen und Störungsbeseitigungen erfolgt laut Vertrag nur nach Vorlage dieser Arbeitsberichte (§ 2). In § 3 („Ausführung des Projekts“) vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit, seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort für den Auftraggeber nach freiem, aber pflichtgemäßem Ermessen gestaltet und die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Einhaltung der bestehenden, individuellen Projekttermine angemessen neben dem verbleibenden Pflichtenkreis des Auftragnehmers gewahrt werden. In § 4 („Pflichten des Auftragnehmers“) vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik unter Beachtung aller behördlichen und gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung erfolgen muss, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, sich bei der Leistungserbringung an den Rahmen der vom Auftraggeber festgelegten und genehmigten Kostenvorgaben zu halten und bei Kostenabweichungen den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, die Kostenabweichungen zu begründen und bei Kostenüberschreitungen Einsparungsmöglichkeiten vorzuschlagen hat. Weiter wurde vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in den Ablauf der Gesellschaft des Arbeitgebers eingebunden und nicht verpflichtet ist, sich in Dienstbereitschaft zu halten (§ 4). Die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Arbeitsmittel werden laut Vertrag grundsätzlich vom Auftragnehmer gestellt; der Auftragnehmer ist danach verpflichtet, die Risiken der von ihm geschuldeten Leistungen angemessen zu versichern und auf Verlangen des Auftraggebers eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung durch schriftliche Bestätigung eines Versicherers nachzuweisen (§ 4). In § 5 des Vertrages wurde vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Anforderung die bei ihm vorhandenen, für die Erbringung der Leistungen benötigten Unterlagen und Daten zur Verfügung stellt, soweit der Auftraggeber diese Daten selbst erhoben hat, sie in seinem Auftrag erhoben wurden oder ihm aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt geworden und bei ihm noch verfügbar sind. Laut § 6 des Vertrages („Vergütung“) wurde für Leistungen bei Projektierungsaufträgen eine pauschale Vergütung gemäß Einzelbestellungen vereinbart, für Leistungen bei Inbetriebnahmen, Wartungen und Störungsbeseitigungen eine Stundenvergütung von 78,00 € zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, wobei die Abrechnung dieser letztgenannten Leistungen nur nach Vorlage der vom Endkunden freigegebenen Arbeitsberichte erfolgt. Außerdem wurde vereinbart, dass Reisezeiten in gleicher Höhe vergütet werden, Übernachtungskosten – nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers – in nachgewiesener Höhe und Fahrtkosten (Bahn; Pkw 0,30 € je km) erstattet werden. In § 9 („Abnahme, Fristüberschreitung“) vereinbarten die Vertragsparteien, dass für die Erbringung der einzelnen Leistungen des Auftragnehmers ein Terminplan vereinbart wird und die darin ausgewiesenen Fristen bindend sind und nur mit Zustimmung des Auftraggebers geändert werden können. Bei Fristüberschreitung hat der Auftragnehmer dies unter Nennung der Gründe dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und alles zu unternehmen, um Terminverzüge aufzuholen. Nach § 10 des Vertrages („Nutzungsrecht“) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das ohne die Zustimmung des Urhebers übertragbare und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein. Zudem haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber „nach Werkvertragsregelung“ (§ 10 „Gewährleistung“). Der Kläger erbrachte für die Klägerin einerseits Ingenieurleistungen, die die Klägerin aufgrund der von H1/E1 erteilten Einzelaufträge zur Abwicklung derer sog. Altprojekte zu erfüllen hatte. Andererseits erbrachte und erbringt er bis aktuell Support-/Ingenieurleistungen im Rahmen von Projekten der Klägerin, für die diese die Projektverantwortung trägt (sog. Neuprojekte). Dies sind im Einzelnen u.a. Ingenieurleistungen wie Netzanalyse, RAP-Berechnung, vorbereitende Angebotstätigkeit mit Analyse von Ausschreibungsunterlagen bezüglicher technischer und kommerzieller Anforderungen, Einholung von Angeboten bei Unterlieferanten, Berechnungen, Lösungsvorschlag und Kostenermittlung, Abklärung von Anforderungen mit dem Endkunden, Unterstützung der Klägerin in deren laufenden Projekten. Auch führt(e) er im Auftrag der Klägerin Schulungen zur Inbetriebnahme von Rundsteueranlagen sowohl von Mitarbeitern der Endkunden der H1/E1 als auch von Mitarbeitern der Endkunden der Klägerin durch. Eine Schulung von Mitarbeitern der Klägerin nahm/nimmt der Kläger nicht vor (vgl. seine Angaben vor dem Sozialgericht [SG] im Erörterungstermin am 13.10.2021). Zudem fragte die Klägerin den Kläger in der ersten Jahreshälfte 2018 bezüglich einer Rufbereitschaft für Telefonsupport bei Projekten an, in denen der Kläger während seines Beschäftigungsverhältnisses bei der H1/E1 federführend als Projektleiter tätig war (Angaben des Klägers, Bl. 438 ff. VA) und zu deren Durchführung die Klägerin von der H1/E1 einen entsprechenden Einzelauftrag erhielt. Ein entsprechendes Angebot erstellte der Kläger am 01.06.2018 (Bl. 442 VA), das die Klägerin annahm. Diese Rufbereitschaft führte der Kläger in sieben (nicht aufeinanderfolgenden) Wochen der zweiten Jahreshälfte 2018 durch und rechnete hierfür bei der Klägerin eine Wochenpauschale von 275,00 € netto (gesamt: 1.925,00 € netto) ab (Rechnung vom 30.12.2018, Bl. 438 ff. VA). Seit 2019 bietet die Klägerin eine Rufbereitschaft gegenüber der H1/E1 nicht mehr an. Auch wurde sie seitdem nicht beim Kläger beauftragt oder von diesem durchgeführt. Die Klägerin erteilt dem Kläger telefonisch (Bl. 260 VA) und per E-Mail Einzelaufträge über Ingenieurleistungen (Projektierungsleistungen, Werksabnahmen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen) und stellt ihm mit der jeweiligen Auftragserteilung die jeweiligen notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung. Der Kläger schreibt der Klägerin zu jeder Einzelbestellung ein Angebot, das die von ihm zu erbringende Leistung, den abgeschätzten Zeitaufwand und den Stundensatz von 78,00 € (netto) enthält. Die Klägerin nimmt dieses Angebot per E-Mail oder mündlich an. Nach Leistungserbringung stellt der Kläger der Klägerin seine Leistungen in Rechnung (vgl. z.B. Angebot des Klägers vom 11.06.2018 über eine dreitätige Schulung von Mitarbeitern der S2 T2 über die Inbetriebnahme von Rundsteueranlagen [EMC 539]; Angebotsannahme der Klägerin per Email am 25.06.2018; Rechnung vom 06.07.2018 über die vom 02. bis 06.07.2018 durchgeführte Schulung, Bl. 22 f., 27, 32 f. VA; Rechnungen aus dem Jahr 2018 für die Monate Juli bis Dezember für „diverse Projektleiterleistungen“ für „EMC 524, 528, 539“ sowie Support/Berechnungen für Angebotserstellungen/Angebotsbearbeitungen, Bl. 337/450 ff. VA). Dabei rechnet der Kläger stets den vereinbarten Stundensatz von 78,00 € nach Zeitaufwand sowie bei Tätigkeiten außerhalb seines Homeoffice Fahrtkosten, die Reisezeit in Höhe des Stundensatzes von 78,00 € (netto) und Übernachtungskosten ab. Der Kläger bezog von der Klägerin folgende Vergütungen (netto): 2018 – 55.487 €; 2019 – 49.274 €; 2020 – 28.996 €; 2021 – 47.100 €; 2022 – 43.300 €; 2023 – 38.573 €; 2024 (Stand 17.09.2024) – 17.195 € (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 15.11.2024, Bl. 305 Senatsakte). Von den übrigen Auftraggebern bezog der Kläger folgende Vergütungen (brutto): 2018 – 20.286,40 €; 2019 – 16.937,99 €; 2020 – 3.540,00 €; 2021 – 3.685,40 € (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2022, Bl. 62 Senatsakte; Rechnungen an die anderen Auftraggeber (Bl. 174 ff. Senatsakte). Die Angebote, die der Kläger für die Klägerin bezüglich deren (potentieller) Endkunden/Auftraggeber im Rahmen der beauftragten Supportleistungen ausarbeitet, erfolgen auf derselben Formatvorlage und sehen rein optisch – mit Ausnahme der Zahlen – genauso aus wie die Angebote, die der Kläger der Klägerin als Grundlage des Einzelauftrags seiner Ingenieurleistungen erstellt; auch enthalten die jeweiligen Angebote dieselben „kommerziellen Bedingungen“ (wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Angebote Bl. 375, 388, 394 VA Bezug genommen). Die Klägerin und der Kläger nutzen einen Stempel, der sich im Erscheinungsbild rot, oval-rund mit einem oval-rundem Innenkreis darstellt mit dem Unterschied, dass der jeweils eigene Name enthalten ist. Im Jahr 2018 verfügte der Kläger über eine auf seinen Namen bei der Klägerin angelegte Firmen-E-Mail-Adresse (E-Mail vom 28.05.2018, Bl. 281 VA), die er auf seinen an H1E1 adressierten Rechnungen im Jahr 2018 als Kontakt-E-Mail-Adresse angab (Rechnungen des Klägers an H1E1 vom 23.04.2018, 01.07.2018, Bl. 163 ff. Senatsakte). Auch trat er gegenüber Endkunden mit seinem Namen und dem Zusatz „Verkauf und Projektleitung (Name Klägerin)“ sowie den Kontaktdaten der Klägerin auf (E-Mail des Klägers vom 28.05.2018, Bl. 281 VA). Seit 2018 kommuniziert der Kläger (auch) über eine auf seinen Namen laufende Hotmail-Adresse mit Endkunden (vgl. E-Mai-Verkehr vom Mai 2018). Im Rahmen einer bei einer Schulung angelegten Teilnehmerliste trat der Kläger „im Auftrag“ der Klägerin auf (Bl. 333 ff. VA). Unter anderem die Supportleistungen wie Angebotserstellung, Erstellung von Parametrierdateien für Rundsteuerempfänger und Berechnung von Rundsteueranlagenkomponenten erledigt der Kläger aus seinem Homeoffice, ebenso den Projektsupport mittels Telefon/Telefonkonferenzen. Tätigkeiten wie Anlagenbegehungen, Anlagenabnahmen, Mängelbeseitigungen finden vor Ort beim Endkunden statt (Bl. 53 VA). Soweit er bei der Inbetriebnahme fertig gestellter Anlagen für die sog. Altprojekte mittels telefonischem Support unterstützte, erfolgte dies aus dem Homeoffice, während ein bei der Klägerin fest angestellter Service-Ingenieur auf der Anlage vor Ort (vor allem bei Projekten in Tunesien) war und dieser sich bei Problemen mit dem Kläger beraten konnte (Angaben der Klägerin, Bl. 51 ff. VA). Die Schulungen führt(e) der Kläger beim Endkunden vor Ort durch, insbesondere wenn eine Einweisung in spezifische Anlagen notwendig war/ist, oder in einem Hotel. Der Kläger ist nach Einzelauftragsannahme an solche Fristen und Termine gebunden, die sich aus den der Klägerin vorgebebenen Fristen und Terminen ergeben, wie z.B. Ende der Angebotsfrist, Liefertermine, Inbetriebnahmetermine (vgl. Angaben Kläger, Bl. 488 ff. VA). Die jeweiligen Fristen teilt die Klägerin dem Kläger vor dessen jeweiliger Beauftragung mit. Dem Kläger steht es frei, ihm zeitlich nicht passende Aufträge abzulehnen, was er auch tat/tut. Unter Berücksichtigung dieser Fristen und Termine gestaltet der Kläger seine Arbeitszeit nach eigenem Ermessen. Der Kläger ist gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, die Aufnahme, Unterbrechung oder Beendigung seiner Tätigkeit zu melden oder zu dokumentieren (Angabe, Bl. 54 VA). Die Art und Weise, wie der Kläger seine Arbeit erledigt, ist dem Kläger selbst überlassen (Angaben Kläger, Bl. 488 ff. VA). Nach erfolgter Auftragserteilung durch die Klägerin arbeitet und disponiert der Kläger innerhalb von Projekten eigenständig, organisiert und terminiert mit dem Endkunden z.B. Werksabnahmen bei Hardwarelieferanten, Schulungen oder auch Inbetriebnahmen. Besprechungen mit dem Endkunden hält er nach eigenem Ermessen und nach Kundenbedarf ab (Angaben Klägerin, Bl. 54 VA). Der Kläger hat die Vorgabe der Klägerin, „das Projekt technisch erfolgreich, termingerecht und im Kostenrahmen durchzuführen“ (Angabe Klägerin, Bl. 499 VA). Im Rahmen seiner Projekttätigkeiten muss und darf der Kläger eigenständig mit dem Endkunden Gespräche führen und Vereinbarungen hinsichtlich der Durchführung des Projekts treffen, nicht hingegen für die Klägerin rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen z.B. bzgl. etwaiger Kostenänderungen abgeben, da er hierzu keine Vollmacht hat (Bl. 499 VA). Die von dem Kläger erstellten Angebote für die Klägerin werden vom Geschäftsführer der Klägerin, vor Ort durchgeführte Arbeiten (z.B. Schulungen, Inbetriebnahmen von Anlagen) direkt vom Endkunden, z.B. durch ein vom Endkunden unterzeichnetes Inbetriebnahmeprotokoll oder eine unterzeichnete Teilnehmerliste abgenommen (Bl. 54 VA). Diese Dokumente dienen der Klägerin u.a. als Abrechnungsgrundlage gegenüber ihren Endkunden. Teilweise sind weitere Abstimmungen zwischen den Klägern bezüglich der Abwicklung eines Auftrags erforderlich, z.B. zur Abwägung technischer Alternativen oder im Falle der Nichtzufriedenheit eines Endkunden mit der Projektausführung bezüglich möglicher Nachbesserungsmöglichkeiten. Diese Abstimmungen erfolgen dann telefonisch. In Fällen, in denen der Kläger von der Klägerin eine Beratung zum weiteren Projektvorgehen benötigt, führt er das von ihm durchzuführende Projekt in Kenntnis der Einschätzung der Klägerin weiter (Angaben Klägerin, Bl. 54 VA). Bei der Anlagenabnahme oder Störungsbeseitigung wird ein Arbeitsberichtformular (durchgeführte Tätigkeiten, Fahrtzeit, Arbeitsstunden) ausgefüllt und vom Endkunden unterzeichnet. Nach Anlagenbegehung erstellt der Kläger der Klägerin einen Bericht über Teilnehmer, Termine, Besprechungsinhalt und Besprechungsergebnis/weiteres Vorgehen (vgl. z.B. Bericht vom 04.06.2018, Bl. 276 VA). Wird im Rahmen der Projektleitung ein Besprechungsprotokoll angefertigt, stellt der Kläger dies der Klägerin zur Verfügung (Bl. 54 VA). Auch setzt der Kläger die Klägerin bzw. deren verantwortliche Mitarbeiter über Besprechungsergebnisse in Kenntnis (z.B. E-Mail des Klägers an den Mitarbeiter M2 vom 31.05.2018, Bl. 280 VA). Inbetriebnahmetermine legt der Kläger eigenständig mit dem Endkunden fest und plant diese entsprechend fest in seinem Terminkalender ohne Einflussnahme oder Weisung der Klägerin ein (Angaben, Bl. 488 VA). Projektbesprechungen zwischen den Klägern finden nach Bedarf statt, aber sehr selten und wegen der räumlichen Entfernung dann telefonisch. Regelmäßige Besprechungstermine zwischen den Klägern gibt es nicht. An internen Besprechungen der Klägerin soll der Kläger grundsätzlich nicht teilnehmen. Der Kläger hat weder gegenüber den Mitarbeitenden der Klägerin Weisungsbefugnis noch umgekehrt (Bl. 55 VA). Wenn sich bei der Inbetriebnahme einer Anlage herausstellt, dass z.B. ein Bauteil defekt ist und ersetzt werden muss, stimmt der Kläger mit der Klägerin die Lieferung dieses Ersatzteils an den Endkunden ab. Für die vom Kläger durchgeführten Schulungen, wählt(e) er die Schulungsräume/das entsprechende Hotel selbst aus, bucht(e) er die Schulungsräume auf seinen Namen, kauft(e) er die Schulungsmaterialien selbst bzw. stellt(e) sie in seinem Homeoffice her. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten stellt(e) er der Klägerin in Rechnung (Angaben Kläger, Bl. 53 VA sowie im Erörterungstermin beim SG und Landessozialgericht [LSG]). Für seine Tätigkeit benötigt der Kläger einen Computer/Laptop, Internetverbindung, Telefon, Drucker/Scanner inkl. entsprechender Software sowie spezielle Werkzeuge und Messgeräte, letztere um vor Ort beim Kunden Inbetriebnahmen oder Störungsbeseitigungen vornehmen zu können (Bl. 55, 58 VA). Nach Angaben des Klägers befinden sich alle notwendigen Arbeitsmittel in seinem Eigentum. Die notwendige Software in Form von speziellen Excel-Programmen für Berechnungen und Ergebnisübersichten (vgl. z.B. Bl. 297 f, 305, 408 VA) hat der Kläger (Angaben im Erörterungstermin beim LSG) noch auf seinem Computer aus der Zeit seines Beschäftigungsverhältnisses bei der H1E1, den er weiter nutzt und mit der er die Berechnungen auch für die Klägerin vornimmt. Er hat nach eigenen Angaben keinen erheblichen Kapitaleinsatz, da er ausschließlich sein Ingenieur-Know-how anbietet und weder Systeme noch Komponenten für die Rundsteuertechnik produziert oder liefert. Werbung betreibt der Kläger aufgrund oft langjähriger Vertragsbeziehungen und guter persönlicher Kontakte in dem sehr überschaubaren und transparenten Rundsteuermarkt nicht. Der Kläger verfügt seit Mitte Juni 2019 über eine Betriebs-Planungshaftpflichtversicherung (Bl. 97, 102 Senatsakte), eine Berufsrechtschutzversicherung (Angaben Bl. 488 VA) und ist – nach seinen Angaben „seit Aufnahme seiner Selbstständigkeit“ (Bl. 491 VA) – Mitglied der IHK und des VDI, letzteres um sich hinsichtlich technischer oder gesetzlicher Änderungen auf dem Laufenden zu halten. Er zahlt Gewerbesteuer und führt Umsatzsteuer ab (Bl. 491 VA). 2. Verwaltungsverfahren Am 12.09.2019 beantragten die Kläger (Bl. 1, 3 ff. 10 ff. VA) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich der vom Kläger für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit „Projektierungsdienstleistungen, Inbetriebnahmen, Wartungen, Störungsbeseitigung von Rundsteueranlagen“. Der Kläger gehe davon aus, dass sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Tätigkeit die allgemeine Jahresarbeitsentgeltsgrenze (JAVG) übersteige. Er habe seine Tätigkeit am 01.07.2018 begonnen. Die Kläger gaben an, der Kläger sei vollkommen ungebunden und frei tätig am Markt und biete zu eigenen Konditionen seine Dienstleistungen an. Für die Planung, Errichtung und Gewährleistung des einwandfreien Betriebs der Rundsteueranlagen sei technisches Fachwissen und viel Berufserfahrung auf diesem Gebiet notwendig, über das die Klägerin nicht in ausreichendem Maße verfüge und das am Markt nur schwer verfügbar sei. Die Dienstleistungen des Klägers seien daher sehr gefragt. Um sich nicht vollständig aus dem Berufsleben zurückzuziehen, biete der Kläger sein Wissen und seine Expertisen noch ausgewählten Auftraggebern und nur noch zeitlich begrenzt an. Grundlage sei der abgeschlossene Werkvertrag. Der Kläger sei nicht verpflichtet, ein gewisses Stundenkontingent zu reservieren. Inhaltliche und fachliche Weisungen könnten schon mangels des erforderlichen technischen Detailwissens der Klägerin nicht erfolgen. Allein die Anfrage des Kunden bzw. die Ausschreibung gebe vor, bis wann ein Angebot fertig sein müsse. Wann und wie lange der Kläger daran arbeite, obliege seinem Ermessen. Durch die Klägerin erfolge ausschließlich eine Überprüfung der vereinbarten Meilensteine, z.B. durch die Abnahme der Angebotsunterlagen und Kalkulationen. Der Kläger behalte sich vor, weitere Aufträge abzulehnen, da er nur noch in zeitlich eingeschränktem Umfang tätig sein wolle. Der Kläger könne sich grundsätzlich anderer Personen zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedienen und seine Aufgaben seien nicht zwangsläufig in eigener Person zu erfüllen (Bl. 54 VA). Nach Angaben der Klägerin habe sie keine festangestellten Mitarbeitenden mit einer dem Kläger inhaltlich gleich gelagerten Tätigkeit, da seine Aufgaben, Fähigkeiten und Expertise im Bereich der Rundsteueranlagen zu speziell seien (Bl. 55 VA). Er habe insoweit eine absolute Ausnahmestellung. Ggf. gebe es einzelne Arbeitsschritte, die sich mit jenen von Festangestellten der Klägerin deckten. Mit Schreiben vom 05.02.2020 (Bl. 482 f. 489 f. VA) hörte die Beklagte die Kläger jeweils zum Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit seit 01.07.2018 an. Hierzu nahmen die Kläger mit Schreiben vom 21. und 25.02.2020 Stellung. Sie führten u.a. aus, dass der Kläger die Interessen der Klägerin nach außen vertrete, da letztere sein Auftraggeber/Vertragspartner sei (Bl. 490 VA). Ob und in welchem Umfang er von den Endkunden als Mitarbeiter der Klägerin wahrgenommen werde, entziehe sich seiner Kenntnis (Bl. 490 VA). Er unternehme nichts, um diesen Anschein zu erwecken. Viele der Endkunden der Klägerin würden ihn schon jahrzehntelang kennen und vor allem sein Know-how schätzen. Einige wüssten, dass er im Ruhestand sei und würden es schätzen, dass er noch für Problemlösungen zur Verfügung stehe (Bl. 490 VA). Nach Angaben der Klägerin wüssten die Kunden, mit wem sie es zu tun hätten, insbesondere, dass sie den Kläger selbst beauftragen könnten und er als externer Mitarbeiter auch für die Klägerin tätig sei (Bl. 501 VA). Der Kläger nehme zwar innerhalb spezifischer Projekttätigkeiten ihre Interessen wahr, jedoch sei er nicht ihr Vertreter. Der Kläger verfüge weder über einen Werks-ausweis der Klägerin noch über Arbeitskleidung, Visitenkarten oder Werbemittel, die die Kunden glauben lassen könnten, dass er ein Mitarbeiter der Klägerin sei (Bl. 501 VA). Der Kläger sei für sie ein Unterlieferant bzw. externer Dienstleister. Als solcher sei er auch bei den Endkunden vorgestellt worden (Bl. 499 VA). Mit jeweils an die Klägerin (Bl. 520 ff. VA) und den Kläger (Bl. 523 ff. VA) adressierten Bescheiden vom 12.03.2020 stellte die Beklagte fest, dass „im Auftragsverhältnis“ zwischen der Klägerin und dem Kläger „im Bereich Projektierungsleistungen von Tonfrequenzsteueranlagen und der Inbetriebnahme, Wartung und Störungsbeseitigung an diesen Anlagen bei der Klägerin seit 01.07.2018 Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung“ bestehe. Die Beklagte führte die ihrer Ansicht nach für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Aspekte auf sowie diejenigen, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Nach der Gesamtwürdigung der zur Beurteilung der Tätigkeit maßgeblichen Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: Es sei ein auf Dauer angelegter allgemeiner Vertrag geschlossen. Eine Präzisierung der einzelnen Aufgaben erfolge durch Einzelaufträge. Der Start- und Endzeitpunkt für die Projekte würden dem Kläger vorgegeben. Der Kläger rechne nicht selbst mit dem Kunden ab. Er werde im Namen der Klägerin tätig und stelle dieser die Leistung in Rechnung. Es erfolgten Absprachen mit den Kunden der Klägerin. Der Kläger unterliege nach Auftragsannahme projektbezogen dem Weisungsrecht der Klägerin bzw. dem derer Kunden hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit. Die Tätigkeit werde vom Kläger ausschließlich persönlich erbracht. Der Kläger trete nach außen im Namen der Klägerin auf und werde bei deren Kunden somit als deren Mitarbeiter wahrgenommen. Der Kläger setze kein eigenes Kapital in erheblichem Umfang ein. Der Kläger erhalte als Vergütung einen festen Stundenlohn in Höhe von 78,00 €. Reisekosten würden ebenfalls übernommen. Bis Dezember 2018 habe der Kläger auch Rufbereitschaft übernommen. Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen, seien: Der Kläger könne auch für weitere Auftraggeber tätig werden. Der Kläger sei nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen und ein bestimmtes Stundenkontingent zu erbringen. Der Kläger arbeite teilweise zu Hause. Die Aufträge der Kunden würden teilweise an den Kläger weitergeleitet, in Ausführung dieser Tätigkeiten konkretisiere sich der Betriebszweck der Klägerin. Der Kläger werde im Namen der Klägerin bei den Kunden tätig. Er rechne seine Tätigkeit auch nicht selbst mit den Kunden ab. Er sei damit Erfüllungsgehilfe für die Klägerin. In der Regel erbringe er die Leistungen persönlich, auch wenn er dazu nicht verpflichtet sei. Das Fehlen vertraglicher Regelungen bezüglich Zeit und Ort der Tätigkeit schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Vielmehr sei der Kläger nach Annahme der Aufträge an den mit dem Kunden vereinbarten Zeitrahmen gebunden. Eine freie Gestaltung der Arbeitszeit sei dem Kläger nicht möglich. Es handle sich um eine laufende, nicht im Voraus begrenzte Tätigkeit. Der Kläger arbeite projektbezogen mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammen. Er sei bei Annahme des Auftrags in die Arbeitsorganisation der Klägerin bzw. deren Kunden eingebunden. In der konkreten Tätigkeit bestehe persönliche Abhängigkeit. Ein erhebliches wirtschaftliches Risiko der Tätigkeiten sei nicht gegeben. Die Anmeldung eines Gewerbes sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Die Versicherungspflicht aufgrund des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beginne mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses ab 01.07.2018. Hiergegen legten die Kläger jeweils am 08.04.2020 und 16.04.2020 (Bl. 531, 533 VA) nicht näher begründeten Widerspruch ein. Die Widersprüche wies die Beklagte mit an jeweils beide adressierten Widerspruchsbescheiden vom 08.06.2020 (Bl. 538 ff., 540 ff. VA) zurück. 3. Klageverfahren Hiergegen haben die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, gemeinsam am 08.07.2020 Anfechtungs- und Feststellungsklage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben. Sie haben vorgetragen, dass es beim vorliegenden Rahmenvertrag entscheidend auf die Verhältnisse während der Durchführung der jeweiligen Einzeltätigkeiten ankomme. Der Kläger sei nicht durchgehend zum Tätigwerden für die Klägerin verpflichtet. Die Auftragserteilung erfolge vielmehr in jedem Einzelfall schriftlich oder auch mündlich. Der Kläger könne jeweils frei entscheiden, dann auch bei Übernahme der Tätigkeit bezüglich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. Bei Betrachtung der vertraglichen Vereinbarung fehle es bereits an einer Pflicht des Klägers zur Erbringung von Arbeitsleistungen für die Klägerin. Dies sei Hauptpflicht eines jeden Arbeitsvertrages. Ein solcher bestehe daher zwischen den Klägern nicht. In Bezug auf die einzelnen Auftragsverhältnisse, getrennt betrachtet, ergebe sich auch insoweit, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht vorlägen. Zwar sei der Kläger bei Auftragsannahme verpflichtet, den Auftrag durchzuführen. Das tue er dann aber aufgrund der Vereinbarung und nicht wegen eines Direktionsrechts der Klägerin. Es erfolge die Beauftragung durch die Klägerin, alle weiteren Schritte bis zur Abnahme des Werkes führe der Kläger dann vollständig eigenverantwortlich durch, er verhandle auch eigenverantwortlich mit Kunden und Partnern, z.B., wenn Varianten oder Alternativen gewünscht würden. Auch der insoweit erforderliche Koordinierungsbedarf werde von ihm durchgeführt. Dies gelte auch für die Terminvereinbarung mit dem Endkunden oder dem Komponentenhersteller. Aufgrund der langen Dauer und des Koordinierungsbedarfs der einzelnen Planungen könne er im gleichen Jahr nicht viele weitere Aufträge für unterschiedliche Auftraggeber ausführen. Dies insbesondere auch deswegen, da er im Ruhestand nicht mehr so viel arbeiten wolle. Auch örtlich sei der Kläger ungebunden, außer bei Tätigkeiten, die direkt beim Endkunden durchzuführen seien. Inhaltliche und fachliche Weisungen erhalte er nicht. Angebote, die er erstelle, würden vom Geschäftsführer der Klägerin abgenommen. Arbeiten vor Ort würden von dem jeweiligen Kunden abgenommen. Es bestehe keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, weder örtlich noch personell. Dass der Kläger keinen erheblichen Kapitaleinsatz habe, spreche nicht gegen seine Selbstständigkeit. Denn der Einsatz seiner Arbeitskraft sei ungewiss, da ihm kein Mindesteinkommen garantiert sei. Zudem sei auch die Stundensatzvereinbarung kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, da gerade bei in selbstständiger Tätigkeit durchgeführten Werkverträgen ein Stundensatz neben dem Modell des Festpreises bzw. der Pauschalpreisvereinbarung eine typische Vergütungsmodalität sei. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.09.2020 (Bl. 40 SG-Akte) mitgeteilt, sie erkenne nunmehr an, dass für den Kläger seit 01.07.2018 im Auftragsverhältnis bei der Klägerin in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungsfreiheit bestehe, weil der Kläger Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersrente beziehe (§ 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] bzw. § 28 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III] i.V.m. § 235 Abs. 1 und 2 SGB VI). Im Übrigen bleibe es bei den bisherigen Feststellungen in den Bescheiden. Mit Schriftsatz vom 15.01.2021 (Bl. 55 ff. SG-Akte) hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen und im Übrigen nunmehr noch beantragt, die Bescheide/Widerspruchsbescheide vollständig aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich Projektierungsleistungen von Tonfrequenzsteueranlagen und die Inbetriebnahme, Wartung und Störungsbeseitigung an diesen Anlagen seit dem 01.07.2018 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt und damit nicht als abhängiger Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung unterliegt. Mit Beschluss vom 17.02.2021 (Bl. 61 f. SG-Akte) hat das SG die Krankenkasse des Klägers notwendig zum Verfahren beigeladen (Beigeladene zu 1). Das SG hat am 13.10.2021 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die Kläger haben dort u.a. erklärt, die Klägerin habe den Kläger bei sich fest anstellen wollen, da er mit seinem Expertenwissen fast unersetzbar sei und man unbedingt seine Expertise habe nutzen wollen. Eine Festanstellung sei für den Kläger aber nicht in Frage gekommen, da er im Rentenalter die Freiheit habe haben wollen, selbst zu entscheiden, in welchem Umfang er tätig sei, weniger zu arbeiten und seine Freizeit genießen zu können. Wenn der Kläger der Klägerin nicht mehr zur Verfügung stehe – so die Klägerin – könne sie einen gewissen Bereich an Kundenaufträgen nicht mehr annehmen. Nach den Angaben des Klägers unterscheide sich seine für die Klägerin verrichtete Tätigkeit von der im abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der H1E1 verrichteten Tätigkeit in technischer Hinsicht nicht. Ausschlaggebend sei für ihn gewesen, dass er von Süddeutschland nach Norddeutschland weggezogen sei, und von Zuhause habe arbeiten wollen. Ein Angestelltenverhältnis sei für ihn daher nicht mehr infrage gekommen, er habe Freiheiten haben wollen. Im Unterschied zur vorherigen Tätigkeit arbeite er nun konkrete Aufträge ab zu dem zuvor verhandelten festen Preis. Zeitliche Vorgaben habe er insofern nicht, es gelte nur, dass die Sache bis zum mit dem Endkunden vereinbarten Fixtermin fertig sein müsse. Wann und wie er das ansonsten mache, sei seine Entscheidung. Zuvor, also in seinem Beschäftigungsverhältnis, habe er ganz normal jeden Tag die vertraglich vereinbarte Zeit im Büro gesessen und einen Bürojob verrichtet. Er sei also wie ein normaler Büroangestellter bis auf die Zeiten, in denen er Außeneinsätze gehabt habe, jeden Tag ins Büro gegangen und habe dort seine Stunden abgearbeitet und verschiedene Tätigkeiten gemacht. Das sei jetzt überhaupt nicht mehr der Fall. Er sei zu keinem Zeitpunkt mehr im Büro (nunmehr der Klägerin), um dort Tätigkeiten zu verrichten, auch nicht in irgendwelchen Außenbüros, sondern er arbeite lediglich bei sich zu Hause und zeitlich und räumlich so, wie er das sich selbst vorgebe. Bei Inbetriebnahmen arbeite er dann vor Ort beim Endkunden, den Termin hierfür mache er selbst direkt mit dem Endkunden aus. Hierfür müsse er auch keine Rücksprache mit der Klägerin halten, wenn es beispielsweise zu einer Terminänderung komme, dann mache er das alleine, ohne jeden Kontakt mit der Klägerin. Lediglich müsse der Auftrag eben zum fixen Endtermin, den der Endkunde im Vertrag mit der Klägerin ausgemacht habe, fertig sein. Das sei aber auch die einzige Vorgabe, die er insoweit habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 91 ff. SG-Akte) Bezug genommen. Mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2021 hat das SG – entsprechend der von den Klägern gestellten Anträge – die Bescheide der Beklagten vom 12.03.2020 und die Widerspruchsbescheide vom 08.06.2020 in Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 29.09.2020 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Klägerin im Bereich „Projektleistungen“ von Tonfrequenzsteueranlagen und der Inbetriebnahme, Wartung und Störungsbeseitigung an diesen Anlagen seit dem 01.07.2018 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt und damit nicht der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterliegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Gesamtabwägung mehr Umstände für eine selbstständige Tätigkeit als für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Die Kläger hätten für die jeweiligen Projekte einen Rahmenvertrag abgeschlossen in Form des Werkvertrags vom 20.06.2018. Diesen Werkvertrag hätten die Beteiligten ausdrücklich als solchen bezeichnet. Nach dem Willen der Kläger sollte ausdrücklich kein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Der Kläger habe nach seinem Beschäftigungsverhältnis bei der H1E1 nach Eintritt in den Ruhestand keine abhängige Beschäftigung mehr gewollt. Ziel beider Kläger sei es gewesen, keine abhängige Beschäftigung des Klägers zu begründen. Dies spiegele sich auch in dem geschlossenen Werkvertrag und den gelebten Vertragsbeziehungen wieder. So sei im Werkvertrag (§ 2) ausgeführt, dass für Projektierungsarbeiten Festpreise vereinbart würden, für Arbeiten vor Ort werde nach Stundennachweis abgerechnet. Die Vergütung (§ 6) erfolge pauschal gemäß den Einzelbestellungen, die Endrechnung erfolge nach Abnahme der vereinbarten Leistungen, bei Projekten mit langen Laufzeiten könne eine Teilzahlung nach Arbeitsfortschritt vereinbart werden. Entsprechende Regelungen seien für einen üblichen Arbeitsvertrag kaum denkbar. Für Projektierungsleistungen des Klägers hätten die Beteiligten also jeweils Festbeträge vereinbart. Zudem sei im Vertrag ausdrücklich geregelt (§ 8), dass die Pflicht zur Versteuerung und Sozialversicherung dem Auftragnehmer, also dem Kläger obliege. Es seien weder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch Urlaubszahlung etc. vereinbart. Der Vertrag sei auch so gelebt worden. Für den Kläger bestehe keine dauerhafte Verpflichtung zur Leistungserbringung, sondern nur auf einzelne Anfrage. Ein Weisungsrecht bestehe in beide Richtungen nicht. Auch müsse keine Rücksprache mit der Klägerin gehalten werden. Der Kläger übernehme den Auftrag und arbeite ihn dann komplett eigenständig, inklusive eventuell sich ergebender Terminveränderungen, ab. Der Kläger gestaltet seine Tätigkeit vollkommen frei, er sei weder an zeitliche noch örtliche Vorgaben der Klägerin gebunden und entscheide vollkommen eigenständig, wann er im Rahmen seiner jeweiligen Tätigkeit für die Klägerin tätig werde. Dass er hierbei durch den mit dem Endkunden und der Klägerin vereinbarten Endtermin für die Leistungserbringung oder die Angebotsvorlage rein faktisch gebunden sei, führe nicht dazu, dass eine Weisungsgebundenheit oder eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin anzunehmen wäre. Vielmehr sei dies ein reiner Sachzwang, wie er auch bei nahezu jedem anderen selbstständig Tätigen durch die Vorgaben des Auftraggebers gegeben sei. An der Einschätzung einer gewollten und gelebten selbstständigen Tätigkeit ändere auch die Tatsache nichts, dass bei Leistungen des Klägers im Rahmen von Inbetriebnahmen, Wartungen und Störungsbeseitigung ein Stundensatz vereinbart sei und die Abrechnung voraussetze, dass vom Kläger von den Endkunden gezeichnete Stundennachweise vorgelegt würden. Dies erkläre sich vielmehr nachvollziehbar dadurch, dass in Bezug auf diese Leistungen eine Abrechnung der Klägerin gegenüber den Endkunden voraussetze, dass die entsprechenden Stundennachweise vorgelegt würden. Mit anderen Worten könne die Klägerin die entweder von ihr oder vom Kläger erbrachten Leistungen nur dann gegenüber dem Endkunden abrechnen, wenn insoweit der jeweils vom Endkunden unterzeichnete Stundennachweis vorliege. Nur hieraus und damit aus diesem Sachzwang erkläre sich die entsprechende Regelung im Werkvertrag. Zwar seien Freiheiten und Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit auch bei Diensten höherer Art nicht ungewöhnlich, in der Regel sei bei ihnen aber eine bestimmte Arbeitszeit, zumindest aber ein bestimmtes Arbeitskontingent vorgegeben. Dies sei in den Vertragsbeziehungen der Kläger im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wann der Kläger die Leistungen erbringe und insbesondere auch, sofern es sich nicht um Leistungen bei der Inbetriebnahme, der Wartung oder Störungsbeseitigung handele, wofür aufgrund der Natur der Sache eine Stundenvergütung vereinbart sei, wie viel Zeit der Kläger überhaupt auf die Tätigkeit, die er für die Klägerin erbringt, verwende, sei ihm vollkommen freigestellt. Eine derartige Freiheit komme auch bei leitenden Angestellten nicht in Betracht. Zudem nutze der Kläger auch keinerlei Infrastruktur der Klägerin. Auch trete er nicht als Mitarbeiter der Klägerin auf. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche zudem die Höhe des Stundensatzes für die Leistungen, die nach Stundensatz abgerechnet würden, der weitaus höher sei, als jene der festangestellten Mitarbeitenden der Klägerin. Zudem sei der Kläger für mehrere Auftragnehmer tätig. Nicht durchschlagend für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass der Kläger nur ein geringes unternehmerisches Risiko habe. Erhebliche eigene Betriebsmittel setze der Kläger nicht ein. Dies sei allerdings im vorliegenden Fall als branchenspezifisch anzusehen, da die entsprechenden Dienstleistungen generell betriebsmittelarm seien, unternehmerisches Tätigwerden sei in diesem Bereich nicht mit größeren Investitionen in Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Der Kläger setze für sein Tätigwerden in erster Linie sein Wissen und Können ein. Das Fehlen solcher Investitionen sei aber, wenn branchenspezifisch, kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden. Dass Absprachen mit den Kunden der Klägerin erfolgten, solle für einen Dienstleistungserbringer selbstverständlich sein. Insbesondere sei zu beachten, dass die Absprachen nicht mit der Klägerin, sondern mit deren Kunden direkt erfolgten. Letztendlich spreche dieser Punkt damit für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, eine Weisungsmöglichkeit durch die oder Eingliederung in den Betrieb der Klägerin werde dadurch widerlegt. Dass die Tätigkeit ausschließlich vom Kläger persönlich erbracht werde, ergebe sich aus der Natur der Sache und der hohen Spezialität seines Fachgebiets. Der Kläger sei nach dem Vortrag der Kläger nicht gehindert, die Leistung durch jemanden anderen erbringen zu lassen, wenn er jemanden finde, der dieselbe Qualifikation habe. Dass Reisekosten vom Auftraggeber übernommen würden, sei ebenfalls kein zwingendes Indiz, vielmehr sei entsprechend den vorliegend vereinbarten Dienstleistungen nicht zu erwarten, dass der Kläger seine Kosten, soweit er Leistungen auf Stundenbasis abrechne, selbst trage. Zuletzt sei auch die Rufbereitschaft bis Dezember 2018 nur ein einmaliges Ereignis gewesen. 4. Berufungsverfahren Die Beklagte hat am 08.11.2021 gegen den ihr am 18.10.2021 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger in den Betrieb der Klägerin weisungsgebunden eingebunden sei, das Weisungsrecht gegenüber dem hier hochqualifizierten Kläger stark eingeschränkt sei und sich zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinere. Er führe teilweise Aufgaben, die er bei der H1E1 als abhängig Beschäftigter ausgeführt habe, bei der Klägerin fort. Lediglich wegen des Renteneintritts und der gewollten Möglichkeit, über die Annahme und den Umfang von Aufträgen selbst zu bestimmen, habe der Kläger eine selbstständige Tätigkeit angestrebt. Der Renteneintritt stelle jedoch keine Zäsur dar, die eine selbstständige Tätigkeit rechtfertigen würde. Nach den Angaben der Kläger werde er auch in alte Projekte, welche die Klägerin aufgrund ihres Servicevertrages mit H1/E1 abwickele, eingesetzt. Der Kläger sei bereits bei H1E1 mit diesen Projekten betraut gewesen und habe vor dem SG auch selbst geschildert, dass sich die streitige Tätigkeit in technischer Hinsicht nicht von seiner zuvor als abhängig Beschäftigter ausgeübten Tätigkeit unterscheide. Es sei daher kein Grund ersichtlich, wieso in der streitigen Tätigkeit eine selbstständige festgestellt werden sollte. Die Beklagte beantragt (sachdienlich gefasst), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Oktober 2021 aufzuheben und die Klage, soweit sie sich nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis vom 22. September 2020 erledigt hat, abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie halten die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und haben erneut umfassend vorgetragen, dass und warum der Kläger eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Mit Beschluss vom 28.12.2021 (Bl. 37 ff. Senats-Akte) hat der vormals zuständige 4. Senat die Pflegekasse des Klägers zum Verfahren notwendig beigeladen (Beigeladene zu 2). Ausweislich der vom Kläger übersandten Mitteilungen über die Anpassung seiner Altersrente zum 01.07.2020 und 01.07.2022 (jeweils nur die 1. Seite; Bl. 99 f. Senatsakte) werden aus der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Laut Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) vom 26.10.2024 ergebe sich aus diesen Mitteilungen, dass sich der vom Kläger aus der Altersrente zu tragende anteilige Krankenversicherungsbeitrag nach dem halben allgemeinen Beitragssatz (§§ 247, 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]) bemesse. Die Krankenversicherungsbeiträge aus abhängiger Beschäftigung würden sich (hingegen) nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) bemessen. Im Falle einer lediglich als Altersrentner bestehenden Versicherungspflicht würde bei Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers für die Bemessung der Beiträge aus Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz gem. § 248 SGB V gelten. Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 25.09.2024 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll (Bl. 286 ff. Senatsakte) Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Anschluss vorgetragen (Bl. 303, 357 f. Senatsakte), es handelt(e) es sich bei den Einzelaufträgen sowohl der H1/E1 an die Klägerin als auch bei den Einzelaufträgen der Klägerin an den Kläger betreffend die sog. Altprojekte der H1/E1 um Beauftragungen zu punktuellen Restarbeiten sowohl im Rahmen noch nicht abgeschlossener Altprojektverträge der H1/E1 als auch um Arbeiten im Rahmen von Gewährleistungs- und Kulanzverpflichtungen der H1/E1 gegenüber ihren Endkunden. Die Einzelaufträge der H1/E1 an die Klägerin hätten selbst im Gründungsjahr der Klägerin nur einen kleinen Anteil am Gesamtumsatz der Klägerin ausgemacht haben. Sie habe Aufträge der H1/E1 im Rahmen dieser Projekte – je nach Kapazität und erforderlichem Know-how – sowohl mit eigenen Mitarbeitern als auch mittels Beauftragung von externen Subunternehmern, u.a. dem Kläger abgearbeitet. Zudem hätten die Kläger kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf begründet, sondern lediglich eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die im Falle einer Einzelbeauftragung gelten solle. Die Bezeichnung als Werkvertrag sei daher rechtlich unzutreffend. Der angefochtene Bescheid sei (auch) unwirksam, weil er von einem Dauerschuldverhältnis ausgehe. Die Berichterstatterin hat die Beklagte auf eine fehlende hinreichende Bestimmtheit der Bescheide hingewiesen, da nicht vom Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses, sondern von einem Tätigwerden aufgrund von Einzelaufträgen auszugehen sein dürfte. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.03.2025 vorgetragen und begründet, dass und warum zutreffend von Einzelbeauftragungen auszugehen sei und sie dies entsprechend im Bescheid gewürdigt habe. Eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides sei damit aus Sicht der Beklagten nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.