Beschluss
L 18 AL 119/20 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2020:1214.L18AL119.20B.ER.00
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Leitsätze
Einem Antrag auf Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, wenn es der Antragsteller selbst in der Hand hat, ihm drohende Nachteile nicht eintreten zu lassen. Scheitert die von der Arbeitsagentur festzustellende Verfügbarkeit des Antragstellers zu Arbeitslosengeld an dessen fehlender Mitwirkung, seine Identität und Anschrift der Behörde gegenüber nachzuweisen, so fehlt es zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz an dem hierzu erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 25. November 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Antrag auf Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, wenn es der Antragsteller selbst in der Hand hat, ihm drohende Nachteile nicht eintreten zu lassen. Scheitert die von der Arbeitsagentur festzustellende Verfügbarkeit des Antragstellers zu Arbeitslosengeld an dessen fehlender Mitwirkung, seine Identität und Anschrift der Behörde gegenüber nachzuweisen, so fehlt es zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz an dem hierzu erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 25. November 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung (vgl § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seines – im Wesentlichen weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehbaren – Vorbringens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung der mit Bescheid vom 24. September 2020 erfolgten vorläufigen Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 1. Oktober 2020 (Zeitpunkt der Zahlungseinstellung) iSv § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG iVm § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG („Zahlung des Arbeitslosengeldes“) begehrt, ist nicht begründet. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob einem „Reichsbürger“, deren Spektrum der Antragsteller aufgrund seines Vorbringens zuzurechnen sein dürfte, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgesprochen werden muss bzw der Rechtsschutzantrag allein wegen der das staatliche Gewaltmonopol negierenden Grundeinstellung des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar in sich widersprüchlich zu bewerten ist (vgl hierzu etwa Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 – juris – Rn 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 11 ME 181/17 – juris – Rn 4; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. September 2015 – 6 K 6106/15 – juris – Rn 11). Denn dem Eilrechtsantrag fehlt schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil es der Antragsteller, ohne dass es dazu gerichtlicher Hilfe bedarf, selbst in der Hand hat, durch die von der Antragsgegnerin erbetene Mitwirkung, insbesondere auch zur Darlegung seiner Identität bzw seines Wohnortes und der damit zusammenhängenden Prüfung seiner Verfügbarkeit (vgl zuletzt Einladung zum Meldetermin am 14. November 2020), ihm ggf drohende Nachteile nicht eintreten zu lassen bzw eine Weiterzahlung des Alg zu bewirken. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller, sofern er sich weiterhin an der im Rubrum bezeichneten Wohnanschrift aufhält (was er unter Vorlage eines selbst erstellten Wohnsitznachweises entgegen der behördlichen Abmeldung zum 7. September 2020 behauptet), insoweit an einer Mitwirkung gehindert bzw bereits im Widerspruchsverfahren gehindert gewesen wäre. Die Stellung eines gerichtlichen Eilantrags entbindet ihn hiervon ebenso wenig wie sein im Übrigen abwegiges rechtliches Vorbringen. Wer – zumindest sinngemäß, letztlich indes ohne die staatliche Autorität des angerufenen Gerichts zu akzeptieren - geltend macht, ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung von schweren und unzumutbaren Nachteilen unmittelbar bedroht zu sein, von dem ist zu erwarten, dass er alles ihm Mögliche sowie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls Zumutbare unternimmt, um die ihm drohenden Nachteile nicht eintreten zu lassen. Fehlt es ersichtlich an derartigen Bemühungen, können im Einzelfall erhebliche Zweifel insbesondere am Vorliegen eines eiligen Regelungsbedürfnisses gerechtfertigt sein, das der erkennende Senat auch für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraussetzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gewährung von existenzsichernden Leistungen – wie hier - erstrebt wird. In diesem Fall muss von dem Antragsteller gefordert werden, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, diese Mittel möglichst schnell zur Überwindung der behaupteten finanziellen oder sonstigen Notlage zu erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).