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Urteil

6 K 6106/15

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBEBB:2015:0901.6K6106.15.0A
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Leitsätze
1. Eine auf Feststellung der Unwirksamkeit von Steuerbescheiden gerichtete, unter der Überschrift "Zurückweisung aller Steuern" eingelegte Klage, mit der es dem Kläger allein darum geht, seine Ansichten als sog. Reichsbürger kundzutun und die Legitimation und Existenz der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und ihrer Gewalten anzuzweifeln, und in der der Kläger abwegige und in sich nicht nachvollziehbare Rechtsausführungen zur vermeintlichen Nichtexistenz der BRD anstellt, die sich nicht in einen - vernünftigen - Zusammenhang mit einer möglichen Unwirksamkeit der Steuerbescheide bringen lassen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Rn.11) . 2. Der Nachweis richterlicher Unterschriften ist in einer gegen eine Finanzbehörde gerichteten Klage nicht einklagbar (Rn.12) . 3. Ein Rechtsschutzinteresse an der Nachweispflicht für die Rechtsfähigkeit des Beklagten besteht nicht, wenn es sich bei dem Beklagten um ein Finanzamt handelt, das als Finanzbehörde nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO passivlegitimiert und nach § 57 Nr. 2 FGO Beteiligter des Rechtsstreits ist, und Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte tatsächlich oder rechtlich nicht existent ist, nicht bestehen und auch nicht in substantiierter Weise vorgetragen wurden (Rn.13) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf Feststellung der Unwirksamkeit von Steuerbescheiden gerichtete, unter der Überschrift "Zurückweisung aller Steuern" eingelegte Klage, mit der es dem Kläger allein darum geht, seine Ansichten als sog. Reichsbürger kundzutun und die Legitimation und Existenz der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und ihrer Gewalten anzuzweifeln, und in der der Kläger abwegige und in sich nicht nachvollziehbare Rechtsausführungen zur vermeintlichen Nichtexistenz der BRD anstellt, die sich nicht in einen - vernünftigen - Zusammenhang mit einer möglichen Unwirksamkeit der Steuerbescheide bringen lassen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Rn.11) . 2. Der Nachweis richterlicher Unterschriften ist in einer gegen eine Finanzbehörde gerichteten Klage nicht einklagbar (Rn.12) . 3. Ein Rechtsschutzinteresse an der Nachweispflicht für die Rechtsfähigkeit des Beklagten besteht nicht, wenn es sich bei dem Beklagten um ein Finanzamt handelt, das als Finanzbehörde nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO passivlegitimiert und nach § 57 Nr. 2 FGO Beteiligter des Rechtsstreits ist, und Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte tatsächlich oder rechtlich nicht existent ist, nicht bestehen und auch nicht in substantiierter Weise vorgetragen wurden (Rn.13) . Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie weitgehend unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. 1. Für den auf Feststellung der Unwirksamkeit der Steuerbescheide gerichteten Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn dem Kläger geht es allein darum, seine Ansichten als sog. Reichsbürger kundzutun und die Legitimation und Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Gewalten anzuzweifeln. Er verwendet daher in seiner Klageschrift abwegige und in sich nicht nachvollziehbare Rechtsausführungen zur vermeintlichen Nichtexistenz der „BRD“, insbesondere unter Verwendung folgender Begriffe: „Stören des Rechtsfriedens“, „Wahlfälscher und Wahlbetrug“, „Kollaborateure für eine Besatzungsdiktatur“, „Haager Landkriegsordnung“, „Kriegszustand“, „Ausnutzung von Machtstrukturen“, „sieben Lügen“, „Reichsgebiet“, „Selbstkontrahierung der Siegermächte“, „BRDvD“, „Schreckensherrschaft“, „Rechtsbeugung“, „OMF-BRD“ bzw. „OMF-BRDvD“, „Zitiergebot“, „Nichtigkeit“, „§ 27b UStG“, „so genannte „gesetzliche Finanzrichter“, „Besatzungsabgabenordnung“, „Besatzungskonstrukt“, „Steuerstreikrecht“, „Mikrokosmos“, „Makrokosmos“, „Notwehr- und unbegrenztes Widerstandsrecht“, „Feinde des Deutschen Volkes“, „Völkermord“, „Weltherrschaft“, „Deutsches Reich“, „gelogene Präambel“, „Zonenvertrag“, „sogenanntes Finanzamt“, „BRD-Besatzung-Organisation“, „Willkür und Täuschung im Rechtsverkehr“, „Scheinverfassung“, „Zonenvertrag“, „Störer des Rechtsfriedens“, „Rechtsbeugung und Amtsanmaßung“, „Steuerräuber“, „Perfidität“ sowie „sieben Lügen“ in der Präambel des Grundgesetzes. Mit einer möglichen Unwirksamkeit der Bescheide lassen sich diese Begriffe nicht in einen – vernünftigen – Zusammenhang bringen. Selbst die weiteren vom Kläger verwendeten Begriffe wie „gesetzliche Schriftform“ und „Bestimmtheit“ werden ausschließlich in den Zusammenhang der vermeintlich fehlenden Existenz der Bundesrepublik und ihrer Institutionen gestellt, nicht aber auf den konkreten Einzelfall angewendet. 2. Der Nachweis richterlicher Unterschriften ist in einer gegen eine Finanzbehörde gerichteten Klage nicht einklagbar. 3. Ebenso wenig besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Nachweispflicht für die Rechtsfähigkeit des Beklagten. Bei dem Beklagten handelt es sich um das Finanzamt B…, das als Finanzbehörde nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO passivlegitimiert und nach § 57 Nr. 2 FGO Beteiligter des hier anhängigen Rechtsstreits ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte tatsächlich oder rechtlich nicht existent ist, bestehen nicht und wurden auch nicht in substantiierter Weise vorgetragen. Allein die Länge der Klageschrift und die oben unter 1. verwendeten Begriffe stellen keine Substantiierung dar, sondern sind als absurde rechtspolitische Ausführungen eines sog. Reichsbürgers zu qualifizieren. 4. Zulässig ist die Klage hingegen hinsichtlich der Rückzahlung sämtlicher seit 1990 gezahlter Steuern. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Steuerschuld jeweils wirksame Steuerbescheide bzw. der Einbehalt von Lohnsteuer zu Grunde liegen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Beklagte hat die Besteuerungsgrundlagen für 2012 und 2013 geschätzt, nachdem der Kläger keine Steuererklärungen eingereicht hat. Der Einspruch gegen die Bescheide hatte keinen Erfolg. Die Bescheide stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Kläger hat am 05. Mai 2015 Klage erhoben und begründet die Klage mit der fehlenden Existenz der Bundesrepublik Deutschland unter der Überschrift „Zurückweisung aller Steuern“. Der Kläger beantragt sinngemäß, · die Feststellung der Unwirksamkeit der Einkommensteuerbescheide für 2012 und 2013 sowie der Kirchensteuerbescheide für 2012 und 2013, · den Nachweis der zutreffenden Unterschrift auf richterlichen Urteilen oder Beschlüssen, · den Nachweis der Rechtsfähigkeit des Beklagten sowie · die Rückzahlung sämtlicher seit 1990 beim Beklagten gezahlter Steuern. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass der Kläger seit 1990 Einkommensteuer in Höhe von € 4.397,62 an den Beklagten gezahlt habe. Der Berichterstatter hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2015 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht eine mündliche Verhandlung beantragt.