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Urteil

L 3 AS 424/22

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1016.L3AS424.22.00
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Leitsätze
Ein Antrag auf endgültige Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen nach § 41a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II kann jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht mehr vom Leistungsberechtigten zurückgenommen werden.
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. März 2022 abgeändert. Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2020 wird aufgehoben, soweit eine über 463,10 Euro hinausgehende Forderung zur Erstattung festgesetzt wurde. Die Regelung in dem Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018, wonach eine Auszahlung der Leistung im Wege eines kostenpflichtigen Schecks erfolgt, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin 5% von deren notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf endgültige Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen nach § 41a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II kann jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht mehr vom Leistungsberechtigten zurückgenommen werden. 1. Auf die Berufung des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. März 2022 abgeändert. Der Erstattungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2020 wird aufgehoben, soweit eine über 463,10 Euro hinausgehende Forderung zur Erstattung festgesetzt wurde. Die Regelung in dem Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018, wonach eine Auszahlung der Leistung im Wege eines kostenpflichtigen Schecks erfolgt, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin 5% von deren notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nachdem sich die Beteiligten schriftlich hiermit einverstanden erklärt haben. I. Die form- und fristgerecht vom Beklagten erhobene Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. 1. Auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), sondern für den Beklagten lediglich 480,20 Euro beträgt, ist die Berufung des Beklagten statthaft, weil sie vom SG zugelassen worden ist. Der Senat ist an die Zulassung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufungszulassung war nicht auf den klageabweisenden und die Klägerin beschwerenden Teil des Urteils beschränkt. Zwar kann das Sozialgericht die Zulassung der Berufung auf abtrennbare Ansprüche beschränken. Dies kommt bei objektiver und subjektiver Klagehäufung vor allem dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes vorliegen. Sofern die Zulassung auf einen Streitgegenstand oder einen Beteiligten beschränkt werden soll, muss dies aber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden, sonst ist die Zulassung unbeschränkt (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand: 21. November 2023, § 144 SGG, Rn. 58). Daher sollte die Beschränkung der Berufungszulassung grundsätzlich im Tenor erfolgen. Eine Beschränkung der Zulassung im Tenor hat das SG nicht vorgenommen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 16. März 2022 hat das SG der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nur hinsichtlich der von der Klägerin begehrten weiteren Auszahlung auf Grund des vorläufigen Bewilligungsbescheides (Scheckkosten) bzw. der darin verfügten Erhebung und Verrechnung der Scheckkosten hat es die Klage abgewiesen. Im Tenor hat das SG die Berufung dann ohne Einschränkungen zugelassen. Eine Beschränkung der Zulassung ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen. Den Entscheidungsgründen kann bei teilbarem Streitgegenstand eine Beschränkung der Zulassung trotz unbegrenzten Ausspruchs im Tenor nur dann entnommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des sonstigen Urteilsinhalts und aller Umstände eindeutig ist (vgl. zur Revisionszulassung Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 160 Rn. 28c). Das ist hier aber nicht der Fall. Im letzten Absatz des Urteils wird die Zulassung zwar damit begründet, dass die Kammer in der Vergangenheit eine gegenteilige Auffassung zu den Scheckkosten vertreten hat. Nur insoweit hat das SG einen Zulassungsgrund (möglicherweise grundsätzliche Bedeutung) gesehen. Damit ist in der Gesamtschau der Entscheidung die Zulassung der Berufung aber nicht auf den von der Klageabweisung betroffenen Streitgegenstand beschränkt worden. Allein aus der Begründung der Zulassungsentscheidung kann in der Regel nicht auf ihre Begrenzung auf einen abtrennbaren Streitgegenstand geschlossen werden. Weitere Anhaltspunkte, die einen beschränkten Zulassungswillen des SG erkennen lassen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch BSG, Urteils vom 21. April 1999 – B 5/4 25/97 R -, Rn. 16ff. und vom 25. Juni 1998 – B 7 AS 2/98 R -, Rn. 27, juris). 2. Die Berufung des Beklagten erweist sich zum größten Teil auch als begründet. Die Teilstattgabe im Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. März 2022 ist abzuändern und die Klage zum weit überwiegenden Teil abzuweisen. a. Gegenstand des Klageverfahrens sind – soweit die Berufung des Beklagten betroffen ist - allein die Bescheide des Beklagten vom 15. Juni 2020, mit denen er die Leistungen für den Zeitraum vom 01. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 endgültig festgesetzt und die Erstattung von 480,20 Euro gefordert hat. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Leistungsgewährung hat der endgültige Bewilligungsbescheid die vorläufige Bewilligung aus dem Bescheid vom 17. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 vollständig ersetzt. Die endgültige Leistungsfestsetzung erledigt den vorläufigen Bescheid auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, Rn. 13, juris) und wird zum Gegenstand des gegen die vorläufige Bewilligung gerichteten Klageverfahrens (vgl. § 96 SGG; st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 13/14 R -, Rn. 16, juris, m.w.N.). Dies gilt auch für die Festsetzung der Erstattungsforderung (vgl. BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 55/19 R -, Rn. 15, juris). b. Die Klägerin verfolgt ihr Klageziel, das vornehmlich auf Aufhebung der endgültigen Festsetzungsentscheidung gerichtet ist, sachdienlich mit der Anfechtungsklage (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 SGG). Sollte sich der Erlass einer endgültigen Festsetzungsentscheidung an sich als rechtswidrig erweisen, weil die vorläufige Entscheidung nach Ablauf der Jahresfrist nach § 41 a Abs. 5 Satz 1 SGB II bindend geworden ist, hätte die Klägerin ihr Ziel, die Leistungen in ursprünglich bewilligter Höhe endgültig behalten zu können, erreicht. Der Senat legt das Begehren der Klägerin aber weiter dahingehend sachdienlich (§ 123 SGG) aus, dass es hilfsweise – sollte der Beklagte zur endgültigen Festsetzung berechtigt gewesen sein - auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet ist, soweit Leistungen in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind, und dass insoweit ein kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gestellt wird (§ 54 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, § 56 SGG; vgl. dazu BSG, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R –, Rn. 11, juris). Dass das Klagebegehren auf die Zahlung höherer als zunächst vorläufig bewilligter Leistungen zielte, ist dem Vorbringen der Klägerin hingegen nicht zu entnehmen (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R –, Rn. 11, juris); sie begehrt nach ihrem Vortrag die Gewährung des (ursprünglich bewilligten) Mehrbedarfs in Höhe von 20 % der Regelleistung. Da auch bei einem vollen Erfolg der Klägerin im vorliegenden Verfahren keine höheren als die vorläufig festgestellten Leistungen in Betracht kommen können, also ein weitergehender Zahlungsanspruch ausscheidet, kommt eine Leistungsklage nicht in Betracht. Gegen den Erstattungsbescheid wendet sich die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). c. Sowohl die gegen die endgültige Festsetzungsentscheidung gerichtete Anfechtungs- als auch die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erweisen sich jedoch als unbegründet. Der Beklagte war zum Erlass eines endgültigen Bewilligungsbescheides berechtigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Leistungen des Beklagten als zuletzt im Bescheid vom 15. Juni 2020 festgesetzt. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II und auch ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II sind bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigen. aa. Der Beklagte konnte trotz des Zeitablaufs von über einem Jahr nach Ende des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums (31. Januar 2018) am 15. Juni 2020 eine endgültige Bewilligungsentscheidung treffen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II (idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26. Juli 2016). Danach entscheidet der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt weiter voraus, dass zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung noch eine vorläufige Bewilligung besteht, die ersetzt werden kann. Dies war hier der Fall. Entgegen der Auffassung des SG Potsdam in dem angegriffenen Urteil galten die mit Bescheid vom 17. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 vorläufig bewilligten Leistungen am 15. Juni 2020 noch nicht als abschließend festgesetzt. Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gelten die vorläufig bewilligten Leistungen zwar als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergeht. Vorliegend endete die Jahresfrist zwar am 31. Januar 2019 und damit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides. Es lag aber eine Ausnahme gemäß § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II vor, wonach Satz 1 nicht gilt, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt. Die Klägerin hatte mit ihrem Schreiben vom 01. Juli 2018 die endgültige Festsetzung der Leistungen innerhalb der Jahresfrist beantragt. Bei dem Antrag gemäß § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - weil das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft - die Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 133 BGB, Anwendung finden. Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher - unter Berücksichtigung aller Umstände - der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers (BSG, Urteil vom 27. September 2023 – B 7 AS 17/22 R –, Rn. 18, juris). Der Wille der Klägerin war danach als auf eine endgültige Festsetzung gerichtet zu erkennen. Zwar hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 01. Juli 2018 auch die Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit eingereicht und ist damit ihrer Obliegenheit als Leistungsempfängerin nachgekommen. Sie hat aber neben den Ausführungen zur Übersendung der Unterlagen durch einen Absatz getrennt geschrieben: "Ich beantrage gleichzeitig einen endgültigen Bewilligungsbescheid". Diese Erklärung ist für den Senat eindeutig. Die Klägerin hat diesen Antrag auch nicht wirksam zurückgenommen. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 16. März 2022 erklärt hat, dass sie, soweit sie einen Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt haben sollte, diesen zurücknimmt, ist diese Rücknahme unwirksam. Der Senat geht davon aus, dass ein solcher Antrag jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsempfänger nicht mehr zurückgenommen werden kann (so auch Loose in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand Dezember 2023, § 41a Rdnr. 162). Anderenfalls hätte es der Leistungsempfänger in der Hand, eine endgültige Festsetzung durch das Jobcenter über die Jahresfrist hinauszuzögern und dann rückwirkend die Fiktionswirkung eintreten zu lassen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Frage der Rücknahme eines Leistungsantrags in Bezug auf die Einordnung von Einnahmen als Einkommen oder Vermögen sieht der Senat die grundsätzlich bei einer Antragstellung bestehende Dispositionsbefugnis hier eingeschränkt. Ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter ist nicht befugt, durch Antragsrücknahme oder Beschränkung des Antrags einseitig in die materiell-rechtliche Rechtslage einzugreifen (so zur denkbaren Umwandlung von Einkommen in Vermögen durch Antragsrücknahme: BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R –, Leitsatz). Von der Antragstellung gehen insoweit - sobald sie einmal erfolgt ist - leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass den potentiell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen. Soweit die Klägerin eine Verletzung der Beratungspflicht des Beklagten geltend macht, kann der Senat nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte zur Beratung der Klägerin verpflichtet gewesen sein sollte. Zwar hat das Jobcenter den Leistungsempfänger über die Gestaltungsmöglichkeit gem. § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II und deren Wirkungen zu beraten und die für eine sachgerechte Ausübung erforderlichen Informationen und Berechnungen zur abschließenden Leistungshöhe zur Verfügung zu stellen (Hengelhaupt in: Hauck/​Noftz SGB II, 5. Ergänzungslieferung 2025, § 41a Rn. 449, m. w. N.), denn bei der Entscheidung über die Antragstellung ist die leistungsberechtigte Person darauf angewiesen, dass das Jobcenter sie auf die Antragsmöglichkeit hinweist und über die Auswirkungen berät, um zu wissen, ob ein solcher Antrag für sie von Vorteil ist (Luik/Harich/Kemper, 6. Aufl. 2024, SGB II § 41a Rn. 78, beck-online). Ein solcher Beratungsbedarf hatte sich im konkreten Verwaltungsverfahren aber nicht ergeben. Die Klägerin hatte weit vor Ablauf der Jahresfrist gleichzeitig mit Einreichung ihrer Unterlagen zur selbstständigen Tätigkeit den Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt. Eine Vorprüfung der Unterlagen und Beratung der Klägerin zur Möglichkeit der Antragstellung nach § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II und deren Wirkung war damit vor der Entscheidung der Klägerin, die endgültige Festsetzung zu beantragen, gar nicht möglich. Als der Beklagte auf Grund der Erstellung des Gutachtens vom 27. November 2019 in dem Verfahren L 1 AS 1010/18 erfuhr, dass die Voraussetzungen des Mehrbedarfs nicht vorgelegen haben, war die Jahresfrist bereits abgelaufen und eine Rücknahme des Antrags nicht mehr möglich, so dass sich auch eine Beratung zur Antragsrücknahme erübrigte. Dass der Beklagte die endgültige Festsetzung erst nach Ablauf von knapp zwei Jahren nach der Antragstellung durch die Klägerin vorgenommen hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Eine Frist schreiben die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Es ist daher unerheblich, wenn der Leistungsträger erst nach Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung entscheidet (Loose in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand Dezember 2023, § 41a Rdnr. 162). Für eine Verwirkung fehlt es an dem zusätzlich zum Zeitmoment erforderlichen Umstandsmoment. Der Beklagte hat kein Verhalten gezeigt, aus dem die Klägerin hätte schließen können, dass eine endgültige Festsetzung nicht mehr erfolgen werde. Der Klägerin stand es zudem frei, nach Ablauf eines halben Jahres etwa durch eine Untätigkeitsklage auf eine zeitnahe Festsetzung durch den Beklagten zu drängen. bb. Der Beklagte war auch nicht gehindert, mit der endgültigen Bewilligungsentscheidung über die Berücksichtigung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs neu zu entscheiden. Die Leistungen waren nach der im Verfügungssatz des Bescheides vom 17. Juli 2017 getroffenen Regelung insgesamt nur vorläufig bewilligt. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II stellt zudem keinen abtrennbaren Streitgegenstand dar (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R –, Rn. 9, juris), über den der Beklagte überhaupt hätte eine getrennte Entscheidung treffen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 41a Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung ) bei der vorläufigen Entscheidung der Grund der Vorläufigkeit anzugeben ist und hier allein das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und nicht etwa der ernährungsbedingte Mehrbedarf genannt war. Bei einem vorläufigen Bewilligungsbescheid beschränkt sich die Vorläufigkeit grundsätzlich nicht auf diejenigen Elemente, die als Begründung für die Vorläufigkeit angeführt werden; vielmehr ist der Bewilligungsbescheid insgesamt vorläufiger Natur (vgl. Begründung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung vom 06. April 2014, BT-Drs. 18/8041, S. 52 und 54). Entsprechend erledigt die abschließende Entscheidung die vorläufige Entscheidung insgesamt nach § 39 Abs. 2 SGB X, ohne dass es auf den Grund der Vorläufigkeit ankommt, und begründet die vorläufige Entscheidung grundsätzlich keinen Vertrauensschutz. Mit der abschließenden Entscheidung über Leistungen werden diese insgesamt neu geregelt; nur vorläufig bewilligte Leistungen bilden ein aliud gegenüber abschließend bewilligten Leistungen und entfalten keine Bindungswirkung für diese (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R –, Rn. 33, juris m. w. N.). cc. Die Klägerin hatte im Zeitraum vom 01. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 keinen über die mit Bescheid vom 15. Juni 2020 bewilligten Leistungen hinausgehenden Anspruch gegenüber dem Beklagten. Die Klägerin war grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sind §§ 19 ff. und §§ 7 ff. SGB II. Die Klägerin war im Streitzeitraum erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SGB II). Ausschlusstatbestände nach § 7 Absatz 4, 4a oder 5 SGB II lagen nicht vor. Soweit der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum August bis Dezember 2017 auf monatlich 796 Euro und für Dezember 2018 auf 815 Euro festgesetzt hat, verletzt dies die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn der zu deckende monatliche Bedarf der Klägerin belief sich ausgehend vom Regelbedarf (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) in Höhe von 409 Euro (August bis Dezember 2017) bzw. 416 Euro (Januar 2018) und den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 387 Euro (August bis Dezember 2017) bzw. 399 Euro (Januar 2018) höchstens auf den bewilligten Betrag. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob – wie vom Beklagten erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen – die Klägerin mit dem verstorbenen Hauptmieter in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt hatte und deshalb kein oder nur ein geringerer Leistungsanspruch für die streitbefangene Zeit bestanden haben könnte. Über den Regelbedarf hinaus war bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu berücksichtigten. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Eine Ernährung ist in Relation zum Regelbedarf kostenaufwändiger im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II, wenn sie von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (vgl. nur BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 65/12 R -, Rn. 19, juris m. w. N.). Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R –, Rn. 12, juris). Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, Rn. 15, a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, Rn. 19, 29, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestand im Streitzeitraum kein objektiver Bedarf an einer einen Mehrbedarf verursachenden bestimmten Ernährung. Bei der Klägerin lassen sich physiologische Gründe, die zu einem objektiven Bedarf an einer besonderen, von Vollkost abweichenden Ernährung führen, schon nicht feststellen. Sollte die Ernährung mit glutenfreier Kost erforderlich gewesen sein, wäre dies kostenaufwändiger als eine Ernährung im Sinne der der Regelsatzermittlung zu Grunde gelegten Vollkost. Dies folgt für den Senat aus den Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. (DV) aus dem Jahr 2008 (zuletzt geändert am 10. November 2023). Danach wird empfohlen, für Zöliakie (genetisch-determinierte autoimmunologisch vermittelte chronisch-entzündliche Darmerkrankung, die durch den Verzehr von Gluten indiziert wird) einen Mehrbedarf von 20 von Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Gluten komme in vielen Getreidearten vor wie z. B. in Weizen, Roggen oder Gerste. Es ist daher in fast allen Brotsorten und Backwaren enthalten. Die Ernährung setzt sich aus von Natur aus glutenfreien Lebensmitteln sowie industriell hergestellten glutenfreien Ersatzprodukten zusammen, die nach den Ausführungen des DV überwiegend teurer sind als herkömmliche Lebensmittel (S. 14 der Empfehlung). Aus den Empfehlungen von 2013 folgte noch, dass auch eine Glutensensitivität einen erhöhten Ernährungsaufwand erfordern könne, wobei eine Einzelfallprüfung erforderlich sei. Diese Empfehlung ist zwischenzeitlich überholt durch die überarbeitete Empfehlung des DV von September 2020, wonach bei einer Nicht-Zöliakie-Gluten-/Weizen-Sensitivität (NCGS) diätetisch eine Vollkost bzw. individuell angepasste Vollkost angezeigt sei und kein Mehrbedarf verursacht werde. Davon, dass bei der Klägerin eine Zöliakie oder NCGS vorliegt, konnte der Senat sich aber keine Überzeugung bilden. Hierfür könnten allein das ärztliche Attest des Dr. F vom 17. Juli 2015, mit dem er der Klägerin eine Allergie auf Mehl bescheinigte, sowie die Bescheinigung der Dr. L vom 13. Oktober 2021, wonach im Zeitraum von Oktober 2021 bis Oktober 2022 eine "erhöhte Glutensensitivität" und "multiple Allergien gegen Getreide" vorgelegen hätten, sprechen. Aus diesen Bescheinigungen folgt aber bereits nicht das Vorliegen einer Allergie gegen Weizenmehl und erst Recht nicht einer Zöliakie oder einer Glutensensitivität oder einer NCGS im streitgegenständlichen Zeitraum. Zudem werden darin auch keine objektiven Befunde (z.B. Laborbefunde, Prick-Tests etc.), die auf eine Zöliakie, Glutensensitivität, eine NCGS, eine (Weizen)Mehlallergie oder -unverträglichkeit schließen lassen könnten, in Bezug genommen, geschweige denn vorgelegt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Feststellung in der arbeitsmedizinischen Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom 19. Februar 2016. Die Stellungnahme stützte sich auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. F, sie wurde auch nicht von einem Arzt oder einer Ärztin, sondern von Frau Schi erstellt, die einen Abschluss als Master of Science in Public Health (MScPH) besitzt. Zudem wird darin eine erneute Prüfung bereits nach einem Jahr, mithin vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums für notwendig erachtet. Der Senat hält demgegenüber die Ausführungen in dem Gutachten vom 27. November 2019 nebst ergänzender Stellungnahme vom 10. Februar 2020, das in dem Verfahren L 1 AS 1010/18 eingeholt worden ist und das der Senat im Wege des Urkundsbeweises wertet, für nachvollziehbar. Es bestätigt das Vorliegen einer Zöliakie nicht. Danach besteht ausschließlich der Verdacht auf eine Haselnussallergie. Das Gutachten ist schlüssig und stützt sich auf die Auswertung von Befundberichten des Dr. Schw aus Leipzig vom 30. Januar 2017 sowie des Dr. F für den Zeitraum vom Januar 2012 und Februar 2017, auf Laboruntersuchungen zu allergenspezifischen IgE, einen Prick-Test und das Ergebnis einer Antikörperdiagnostik im Hinblick auf Zöliakie. Hinweise auf eine Zöliakie finden sich danach in den entsprechenden Befunden nicht, ebenso wenig auf eine Weizenmehlallergie. Die grenzwertigen Befunde im Hinblick auf einen erhöhten IgE-Wert bezogen auf Roggen- und Hafermehl haben Dr. Sch und Prof. S in Zusammenschau mit dem insoweit negativen Prick-Test überzeugend als unspezifisch gewertet. Weitere medizinische Unterlagen – auch nicht zu klinischen Befunden im streitgegenständlichen Zeitraum - hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht. Die mit gerichtlicher Verfügung vom 07. September 2023, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 11. September 2023, nach § 106a SGG gesetzte Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen ist fruchtlos verstrichen. Der Senat war auch gehindert, weitere Befunde im Wege der Amtsermittlung einzuholen, so z. B. von Dr. L und Dres. F oder durch Beiziehung der Akten vom Jobcenter Leipzig, weil die Klägerin dem widersprochen bzw. die erforderliche Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht erteilt hat. Der Senat sieht auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen in medizinischer Hinsicht durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Klägerin an einer Zöliakie, an einer Glutensensitivität, an einer NCGS oder an einer Allergie gegen Mehle und ggf. welche Mehle, leidet und ob diese Erkrankung auch in der Zeit vom 01. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 nachweislich vorlag (Beweisantrag zu 2). Die vorliegenden Unterlagen geben, auch nach sachverständiger Auswertung, der der Senat folgt, keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin an einer Zöliakie, Glutensensitivität, einer NCGS oder Mehlallergie leiden könnte. Die Veranlassung eines Sachverständigengutachtens würde vor diesem Hintergrund eine Ermittlung "ins Blaue" hinein allein auf Grund der Behauptungen der Klägerin darstellen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren Mitwirkungsobliegenheiten (Überlassung weiterer Befunde, Erteilung von Schweigepflichtentbindungserklärungen) nicht nachgekommen ist, führt nicht dazu, dass das Gericht statt dessen den Sachverhalt durch kostenintensive Maßnahmen in Form eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen erst auszuforschen hat (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013 – L 4 AS 287/10 –, Rn. 22, juris). Der Beweisantrag ist auch deshalb abzulehnen, weil – mangels für den streitgegenständlichen Zeitraum vorliegender und für den Senat auch nicht einholbarer Befunde – auf Grund einer Untersuchung der Klägerin, zu der sie nunmehr bereit scheint, allenfalls eine Feststellung in Bezug auf den aktuellen Zeitraum erfolgen könnte. Eine Zöliakie kann sich jedoch in jedem Lebensalter manifestieren (Aktualisierte S2k-Leitlinie Zöliakie der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) Dezember 2021 – AWMF-Registernummer: 021-021, S. 797, https://register.awmf.org/assets/guidelines/021-021l_S2k_Zoeliakie_2022-05.pdf). Der streitgegenständliche Zeitraum liegt jedoch bereits mehr als sieben Jahre zurück. Ebenso ist der Beweisantrag zu 3., auf Vernehmung der seinerzeitigen Gutachterin vom medizinischen Dienst des Beklagten als sachverständige Zeugin abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass nach dem seinerzeitigen Stand der Wissenschaft die Diagnose des Dr. F nicht zu beanstanden ist und der Klägerin deshalb der Mehrbedarf bewilligt werden muss, ist bereits nicht dem Zeugenbeweis zugänglich. Es handelt sich um eine medizinische Frage. Die weitere unter Beweis gestellte Tatsache, dass Frau Schi die Befundberichte und die Diagnose des Dr. F sorgfältig geprüft hat, hat der Senat als wahr unterstellt und bereits seiner Bewertung der von ihr verfassten Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 19. Februar 2016 zu Grunde gelegt. Auf die weitere Frage, ob im streitgegenständlichen Zeitraum auf Grund der damals vorliegenden ernährungsmedizinischen Erkenntnisse bei Vorliegen einer NCGS ein Mehrbedarf zu gewähren gewesen wäre, kommt es mangels Feststellung einer solchen Erkrankung nicht an. Soweit die Klägerin sich auf die Unverwertbarkeit des im Wege des Urkundenbeweises vom Senat beigezogenen Gutachtens von Prof. S vom 27. November 2019 nebst ergänzender Stellungnahme vom 10. Februar 2020 beruft, weil die Sachverständige das unter Mitwirkung von Dr. Sch erstellte Gutachten unterschrieben habe, ohne es geprüft zu haben, folgt der erkennende Senat dem nicht. Weitere Ermittlungen hierzu, etwa durch die beantragte zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. Sch (Beweisantrag zu 1), sind nicht veranlasst. Insoweit hat der 18. Senat in seinem Urteil vom 02. Juli 2025 - L 18 AS 783/22 – unter Verweis auf dessen weiteres Urteil vom 03. Juli 2024 - L 18 AS 781/22 – ausgeführt: "Zwar ist nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO ein Sachverständiger nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Die letztgenannte Vorschrift erlaubt ihm allerdings in Abs. 3 Satz 2, sich zur Erledigung des Gutachtenauftrags anderer Personen - auch anderer Ärzte - zu bedienen. Seine gleichwohl uneingeschränkte persönliche Verantwortung für das Gutachten erklärt der beauftragte Sachverständige durch seine Unterschrift mit dem sinngemäßen Zusatz, er habe die Arbeit seines qualifizierten Mitarbeiters selbst nachvollzogen und sich zu eigen gemacht, er sei mithin aufgrund eigener Überzeugung und Urteilsbildung einverstanden. Unverwertbar wird ein Gutachten deshalb erst dann, wenn die Grenze der erlaubten Mitarbeit überschritten ist, weil aus Art und Umfang der Mitarbeit von Hilfskräften gefolgert werden kann, der beauftragte Sachverständige habe seine Zentralaufgaben delegiert, obwohl diese das Gutachten prägen und deshalb in ihrem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erfüllen sind. Dabei gehören weder die Durchführung der Untersuchung noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens in jedem Fall zu diesen unverzichtbaren und persönlich wahrzunehmenden Kernaufgaben des Sachverständigen. Soweit sich vielmehr nicht aus der Eigenart des Gutachtenthemas ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen benötigt wird und/oder es - wie insbesondere bei psychiatrischen Begutachtungen, um die es hier indes nicht geht - auf seinen persönlichen Eindruck während der gesamten Untersuchung ankommt, reicht es aus, wenn der Sachverständige die von Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollzieht oder sich auf andere Weise einen persönlichen Eindruck verschafft. Das gilt insbesondere - wie hier - bei der Beurteilung organmedizinischer Krankheitsbilder (vgl. BSG, Beschluss vom 1. September 2022 – B 9 SB 1/22 B –, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, warum die Sachverständige Prof. Dr. S zwingend persönlich das Gutachten hätte erstellen müssen. Dazu führt sie im Beweisantrag jedoch nichts aus. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Prof. Dr. S in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Februar 2020 im Verfahren L 31 AS 1010/18 auf den "unmissverständlich formulierten Gutachtentext" verwiesen hat, wonach alle Aussagen des Gutachtens "auf Grund eigener Beurteilung" von ihr getragen wurden. Der Senat hat keinen Anlass, dies zu bezweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass es - wie die Klägerin behauptet - "bei der (…) zur Sachverständigen berufenen Britta S üblich ist, dass sie die Gutachten von ihren Assistenzärzten erstellen lässt und diese dann nur noch ungeprüft unterschreibt", liegen nicht vor. Zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" oder "aufs Gratewohl" aufgrund entsprechender Behauptungen oder Vermutungen der Klägerin ist der Senat nicht verpflichtet (vgl. BSG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – B 9 V 9/20 BH -, juris Rn. 8). Diese Feststellungen macht sich der Senat auch unter Berücksichtigung des in der Sache nicht Neues enthaltenden Berufungsvorbringens zu eigen, sodass auch den im vorliegenden Verfahren erneut gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen war. Ergänzend ist lediglich auszuführen: Auch wenn dem LSG Berlin-Brandenburg im Verfahren L 31 (1) AS 1010/18 in einem Schreiben vom 4. September 2019 mitgeteilt worden ist, dass Dr. Sch "das Gutachten im Auftrag von Britta S erstellen wird", so ergibt sich aus dieser Formulierung noch kein beachtlicher Hinweis darauf, dass die Sachverständige den von dem Assistenzarzt Dr. Sch, der sie laut ihrer Einleitung zum Gutachten vom 27. September 2019 bei der Erstellung des Gutachtens "unterstützt" hatte, gefertigten Entwurf ungeprüft übernommen hatte. Die Formulierung im Schreiben vom 4. September 2019, dass Dr. Sch "im Auftrag" der gerichtlich bestellten Sachverständigen "das Gutachten erstellen" werde, ist bei verständiger Würdigung zwar als Hinweis auf eine umfassende Mitwirkung dieses Arztes bei der Realisierung des Gutachtens zu verstehen; zugleich wurde aber mit dem einschränkenden Zusatz "im Auftrag" hinreichend klargestellt, wer letztlich die Verantwortung für das Gutachten tragen werde. Im Einklang hiermit hat Prof. Dr. S schließlich mit der ihrer - das schriftliche Gutachten abschließenden - Unterschrift vorangestellten Formulierung "Einverstanden auf Grund eigener Beurteilung" ausdrücklich ihre Urheberschaft bestätigt." Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Würdigung in vollem Umfang an. Soweit bei der Klägerin eine Haselnussallergie vorliegen sollte, wofür die erhöhten IgE-Werte und der Prick-Test sowie das Gutachten vom 27. November 2019 sprechen, ist eine gesunde Vollkost unter Verzicht auf haselnusshaltige Produkte ohne finanziellen Mehraufwand möglich. Bei einer Haselnussallergie sind Lebensmittel, die Haselnüsse enthalten, zu vermeiden. Diese Ernährungsgestaltung ist für die Klägerin sicherlich umständlicher, begründet jedoch keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II. Sie muss Haselnüsse meiden und ist deshalb auch darauf angewiesen, bei verarbeiteten Produkten stets die genauen Inhaltsstoffe zu kennen. Dies führt sicherlich zu einem zeitlichen Mehraufwand, der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass damit auch Mehrkosten verbunden sind. Die Notwendigkeit, bestimmte Produkte bzw. Stoffe zu meiden, kann einen Mehrbedarf nur dann begründen, wenn diese Produkte bzw. Stoffe durch kostenintensivere Alternativen ersetzt werden müssen. Das ist bei einer Haselnussallergie nicht der Fall (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2021 – L 4 AS 275/20 –, Rn. 30, juris). Dem diesbezüglich gestellten Beweisantrag der Klägerin, einen Sachverständigen für Ernährungswissenschaften mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen (Beweisantrag zu 4), musste der Senat nicht nachgehen. Die Einschätzung, dass sich bei einem Verzicht auf haselnusshaltige Produkte im Rahmen einer gesunden Vollkost kein finanzieller Mehraufwand ergibt, kann der Senat ohne sachverständige Hilfe treffen. Dieser Umstand ist für das Gericht offenkundig und bedarf keines weiteren Beweises (vgl. § 291 ZPO). Verarbeitete Grundnahrungsmittel wie Brot und Brötchen enthalten bei einfacher Herstellung keine Haselnüsse. Sie sind im allgemeinen Handel – auch in Supermärkten und Discountern - ohne Haselnüsse erhältlich. Haselnüsse unterliegen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) VO (EU) 1169/2011 – Anlage II der Kennzeichnungspflicht, so dass der Erwerb entsprechender Produkte allein durch Lesen der Inhaltsstoffe vermieden werden kann. Im Übrigen kann auf unverarbeitete Lebensmittel zurückgegriffen werden. Dies ist kostenneutral möglich und entspricht ohnehin einer gesunden Ernährungsweise. dd. Der Klägerin steht kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu, auch nicht in erweiternder Auslegung unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten. Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Ein besonderer Bedarf im Einzelfall ist dann gegeben, wenn die Bedarfslage eine andere ist als die, die bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt. Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 4/14 R, juris). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Mit der Einführung dieses sog. Härtefallmehrbedarfs ist der Gesetzgeber nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der im Urteil des BVerfG vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris) getroffenen Vorgabe nachgekommen, im SGB II selbst sicherzustellen, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden (vgl. BT-Drucks. 17/1465 S. 8). Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, Rn. 207 f, a.a.O.). Ein solcher Mehrbedarf lag objektiv nicht vor. Der aus medizinischen Gründen bestehende Mehrbedarf für besondere Formen der Ernährung ist speziell in § 21 Abs. 5 SGB II geregelt und daher nicht geeignet, einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu begründen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, wenn man der Argumentation der Klägerin folgt und annimmt, dass sie auf Grund des ärztlichen Attestes des Dr. F, der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 19. Februar 2016 und der vorläufigen Gewährung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II durch den Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum davon ausgehen durfte, dass sie sich glutenfrei ernähren müsse und ihr der Mehrbedarf zustehe. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig war und angenommen hat, sie müsse sich glutenfrei ernähren und die hierfür gewährten Mittel ausgegeben hat. Diese Situation ist vergleichbar mit der Interessenlage bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X. Ein solcher Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Wie vorliegend hat der Leistungsempfänger dann im guten Glauben an die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung die Mittel verbraucht. Im Rahmen der hier getroffenen vorläufigen Entscheidung kommen Vertrauensschutzgesichtspunkte aber nicht zum Tragen. Die vorläufige Gewährung nach § 41a SGB II soll den Vertrauensschutz gerade ausschließen. Die Vorläufigkeit erstreckt sich auf die gesamte Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R –, Rn. 33, juris). Daher fließen auch sämtliche leistungserhebliche Tatsachen unabhängig von der Begründung der vorläufigen Entscheidung in den abschließenden Verwaltungsakt ein (BT-Drs. 18/8041, S. 54). Konstruierte man dann über § 21 Abs. 6 SGB II einen Mehrbedarf, weil der Leistungsempfänger auf den Bestand der vorläufigen Entscheidung und die Richtigkeit der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen vertraut und die Mittel (zweckgerecht) verbraucht hat, konterkarierte man die Entscheidung des Gesetzgebers, bei einer vorläufigen Entscheidung keinen Vertrauensschutz gewähren zu wollen. Nach § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. ist sogar die Aufhebung der Leistungsgewährung aus einem anderen als dem in dem Bescheid als Begründung für die Vorläufigkeit benannten Grund nach Eintritt der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II möglich. Aus dieser Regelung wird der Wille des Gesetzgebers, das Vertrauen in die vorläufige Gewährung nicht schützen zu wollen, deutlich. Der Senat sieht sich daher auf Grund des Wortlauts und der Systematik der Regelungen in § 41a SGB II daran gehindert, § 21 Abs. 6 SGB II dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Mehrbedarf auch dann anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II vorgelegen haben. d. Die Festsetzung der Erstattungsforderung in dem Bescheid vom 15. Juni 2020 ist, soweit sie über 463,10 Euro hinausgeht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erstattungsforderung ist § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II a. F. Danach sind Überzahlungen, die nach Anrechnung der erbrachten auf die abschließend festgestellten Leistungen und ggf. nach monatsübergreifender Saldierung fortbestehen, zu erstatten (§ 41a Abs. 6 Sätze 1, 2 SGB II a. F.). Der Beklagte hat die Anrechnung und Saldierung zwar grundsätzlich zutreffend vorgenommen. Rechnerische Unrichtigkeiten sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der vom Beklagten zur Erstattung festgesetzte Betrag in Höhe von 480,20 Euro entspricht der Differenz der endgültigen Bewilligungsentscheidung zur vorläufigen. Er wäre daher zu erstatten. Allerdings hatte der Beklagte die Leistungen nicht in vollem Umfang an die Klägerin zur Auszahlung gebracht, sondern 2,85 Euro wegen der Auszahlung per Scheck einbehalten. Für den Einbehalt der Leistungen in Höhe von monatlich 2,85 Euro ergibt sich nach dem Erfolg der Berufung der Klägerin gegen die insoweit klageabweisende Entscheidung des SG Potsdam und nach der Aufhebung der Regelung des Beklagten in dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 zur Auszahlung der Leistungen per kostenpflichtigem Scheck (siehe hierzu unter II.5.) keine Rechtsgrundlage. Eine Erstattung kann daher nur in Höhe von 463,10 Euro (480,20 Euro – 6x 2,85 Euro) verlangt werden. II. Die form- und fristgerecht von der Klägerin erhobene Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist ebenfalls teilweise begründet. 1. Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Berufung ist das Urteil des SG Potsdam, soweit die Klage abgewiesen wurde, sowie die vom Beklagten zur Auszahlung der Leistungen in dem Bescheid vom Bescheid vom 17. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 getroffene Entscheidung. 2. Durch den Zusatz "kostenpflichtiger Scheck" hat der Beklagte in dem Bescheid vom 17. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 eine Entscheidung zur Modalität der Auszahlung der vorläufig gewährten Leistungen getroffen. Diese Entscheidung hat sich – anders als die Entscheidung zur Leistungshöhe – nicht durch die abschließende Bewilligungsentscheidung vom 15. Juni 2020 erledigt. Zur Auszahlungsweise hat der Beklagte in der endgültigen Bewilligungsentscheidung nicht erneut entschieden. 3. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals die Erstattung bankseitig von ihr geforderter Gebühren für die Scheckeinlösung in Höhe von jeweils mindestens 6 Euro monatlich fordert, liegt kein zulässiger Streitgegenstand vor. Vom maßgeblichen Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin in der ersten Instanz (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2022) war lediglich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 2,85 Euro monatlich für August 2017 bis Januar 2018, insgesamt 17,10 Euro, aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid umfasst. Auch mit dem Berufungsschriftsatz vom 24. Mai 2022 hat sie eine dem erstinstanzlichen Begehren entsprechende Antragstellung angekündigt. Die nunmehr auf die Auszahlung weiterer Beträge, die nicht von der Leistungsbewilligung umfasst waren, gerichtete Klage ist daher – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klageänderung - mangels instanzieller Zuständigkeit unzulässig und abzuweisen (§ 29 SGG). Es handelt sich auch nicht um eine auch noch im Berufungsverfahren mögliche Klageerweiterung nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG (vgl. hierzu: Wolff-Dellen in: Fichte/​Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 131 SGG, Rn. 4 m. w. N.). Danach ist es nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Die begehrte Zahlung von weiteren 6 Euro hat jedoch einen anderen Rechtsgrund als die Auszahlung der zuvor begehrten 2,85 Euro. Letztere wurden der Klägerin als Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt, die bisher nicht ausgezahlt wurde. Der Forderung der weiteren 6 Euro liegt ein Schadensersatzanspruch oder ein auf Beseitigung mittelbarer Folgen gerichteter Anspruch zu Grunde. Die Klage erwiese sich zudem als unbegründet. Dafür, dass der Klägerin für die Scheckeinlösung monatlich weitere Kosten in dieser Höhe entstanden sind, fehlt es bereits an substantiiertem Vortag und erst recht an jeglichem Nachweis. 4. Das auf Auskehrung der vom Beklagten für die Zeit vom 01. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 monatlich einbehaltenen 2,85 Euro gerichtete Begehren ist im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen. Der Beklagte hat die jeweilige Entscheidung über die Auszahlungsmodalität ("Zahlweg: per kostenpflichtigen Scheck") und den damit verbundenen Abzug der Kosten von der bewilligten Leistung in dem Bescheid vom 17. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 durch anfechtbaren Verwaltungsakt getroffen (vgl. zur Verwaltungsakteigenschaft derartiger Regelungen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. Juli 2024 – L 18 AS 781/22 -, den Beteiligten bekannt; BSG, Urteil vom 16. Februar 2022 – B 8 SO 3/20 R –, Rn. 11, juris; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, 4. EL 2024, § 42 SGB II Rn. 210 m. w. N.). Regelungsgegenstand ist insoweit die Auszahlungsmodalität der erhaltenen Leistungen und deren Kostenpflicht. Das durch die Klägerin angestrebte Ziel der Auskehrung der daraufhin einbehaltenen Beträge für die Scheckkosten lässt sich durch die mittels Anfechtungsklage zu bewirkende Beseitigung der Entscheidung des Beklagten zur Auszahlung per kostenpflichtigem Scheck kombiniert mit der durch eine Leistungsklage zu erzielenden Auskehrung der für die Scheckkosten einbehaltenen Leistungen erreichen. Der Verwaltungsakt zur Modalität der Auszahlung hat sich auch nicht durch den Vollzug der tatsächlichen Auszahlung erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – B 14 AS 77/20 R –, Rn. 13, juris). Zwar hat die Klägerin die Leistungen (mit Ausnahme von 2,85 Euro) monatlich erhalten, so dass hinsichtlich der Frage der Art und Weise der Auszahlung Erledigung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 16. Februar 2022 – B 8 SO 3/20 R –, Rn. 16, juris). Von der Entscheidung zur Auszahlung per "kostenpflichtigem Scheck" gehen aber über die erledigte reine Modalität der Scheckzahlung hinaus weitere Rechtswirkungen aus, denn der Beklagte hat weiter entschieden, dass diese Auszahlung kostenpflichtig sein soll. Diese Entscheidung ist weiter Grundlage für die Einbehaltung der bewilligten Leistungen i. H. v. 2,85 Euro monatlich. Der Senat legt den Berufungsantrag der Klägerin, dem die Auffassung, die Entscheidung über die Art und Weise der Auszahlung habe sich mit der Auszahlung vollständig erledigt, zu Grunde liegt und der daher als Antrag für eine kombinierte Fortsetzungsfeststellungs- und Leistungsklage formuliert wurde, in eine Anfechtungs- und Leistungsklage aus. 5. Die Anfechtungs- und Leistungsklage hat in Bezug auf den Anfechtungsantrag Erfolg. Die Entscheidung des Beklagten, die Leistungen an die Klägerin mittels kostenpflichtigen Schecks auszukehren, erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ein weiterer Auszahlungsanspruch aus dem (Bescheid vom 17. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 ersetzt durch den) endgültigen Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2020 besteht jedoch nicht. a. Rechtsgrundlage für die Auszahlung von bewilligten Leistungen nach dem SGB II bzw. deren Modalitäten ist § 42 Abs. 3 SGB II in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung ). Ist – wie hier – nach materiellem Recht eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage immer der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018), weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 4/15 R –, Rn. 13, juris). § 42 Abs. 3 SGB II a.F. regelt, wie die nach dem SGB II zustehenden Geldleistungen an den Berechtigten auszuzahlen sind. Dabei stellt die kostenfreie Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut den Regelfall dar (Satz 1). Möglich ist auch die Übermittlung an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten; in diesem Fall sind jedoch – abweichend von § 47 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) – die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen (Satz 2). Die Übermittlung an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort bleibt jedoch ausnahmsweise kostenfrei, wenn dem Berechtigten die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden unmöglich ist (Satz 3). § 42 Abs. 3 SGB II a.F. enthält damit ein Wahlrecht des Empfängers, ob die Leistung auf ein Konto überwiesen werden oder die Übermittlung auf andere Weise erfolgen soll (vgl. zu § 47 SGB I: BSG, Urteil vom 16. Februar 2022 – B 8 SO 3/20 R –, Rn. 19, juris; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, Stand: 6. EL 2025, § 42 SGB II Rn. 172, Rn. 187). Dieses Wahlrecht hat die Klägerin im Sinne eines Wunsches auf Barauszahlung ausgeübt, wie dem Beklagten bereits seit 2014 (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 15. August 2014) bekannt war. Sie hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie jedenfalls eine kostenfreie Auszahlung begehrt. Der Beklagte hatte daher über die konkrete Ausgestaltung der Übermittlung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2022 - B 8 SO 3/20 R -, Rn. 20, juris). Die daraufhin erfolgte Entscheidung des Beklagten ist nicht ermessensfehlerfrei ergangen. Es liegt ein Ermessensaufall vor. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (überhaupt) ausübt und dass er dabei im Übrigen auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der gemäß § 39 Abs. 1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen damit korrespondierenden Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem – eingeschränkten – Umfang unterliegt nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach in Fällen des Ermessensfehlgebrauchs sein. Hierzu zählt vor allem der Ermessensnichtgebrauch, der dann vorliegt, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nicht nachgekommen ist. So liegt der Fall hier. Weder der Bescheid vom 17. Juli 2017 noch der Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018 lassen erkennen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde. Erst recht werden diejenigen Gesichtspunkte nicht aufgezeigt, von denen der Beklagte bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Der Beklagte hat lediglich mitgeteilt, dass die Leistungen an die Klägerin per PZZV angewiesen werden. Alternativen wie eine Zahlungsanweisung zur Postbarzahlung oder eine Barauszahlung wurden nicht erörtert, obwohl letztere von der Kläger mehrfach gewünscht war (vgl. zum Ganzen auch das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom 02. Juli 2025 - L 18 AS 783/22 -). Da der Beklagte keine Ermessensentscheidung getroffen hat, ist die Entscheidung wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig und aufzuheben. b. Der Leistungsantrag erweist sich aber als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskehrung der in Abzug gebrachten Scheckkosten in Höhe von 2,85 Euro monatlich, mithin in Höhe von 17,10 Euro. Der Beklagte hat auf Grund der vorläufigen Bewilligungsentscheidung bereits höhere Leistungen an die Klägerin tatsächlich zur Auszahlung gebracht, als ihr nach der endgültigen Bewilligungsentscheidung vom 15. Juni 2020 zustehen (vgl. hierzu die Ausführungen unter I.4.d.). Trotz (zunächst) rechtwidrigen Einbehalts der Scheckkosten hat die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Zahlungsanspruch mehr gegen den Beklagten, so dass der Leistungsantrag abzuweisen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Rahmen einer endgültigen Leistungsfestsetzung für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 und über die Festsetzung einer Erstattungsforderung für diesen Zeitraum. Konkret geht es im Berufungsverfahren noch um die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung der Klägerin und die Erstattung von Kosten, die der Klägerin auf Grund der Auszahlung der Leistungen mittels Scheck entstanden sind bzw. die Nachzahlung von Leistungen, die vom Beklagten in Abzug gebracht worden sind. Die erwerbsfähige 1965 geborene Klägerin befand sich bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die tatsächlich von ihr zu entrichtenden Kosten der Unterkunft und Heizung beliefen sich für August 2017 bis Dezember 2017 auf monatlich 387 Euro und für Januar 2018 auf 399 Euro. Mit Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum ab 01. August 2012 beantragte die Klägerin, ihr die Leistungen per Scheck auszuzahlen. Der Beklagte wies ab dem 01. Oktober 2012 die Leistungen an die Klägerin per gebührenpflichtiger Zahlungsanweisung zur Verrechnung (PZZV) an, wobei er ein Grundentgelt i.H.v. 2,85 Euro sofort von der Geldleistung abzog. Mit Schreiben vom 15. August 2014 forderte die Klägerin den Beklagten auf, künftig keine Leistungen mehr einzubehalten. Sollte eine vollständige Auszahlung per Scheck nicht möglich sein, sollten die Leistungen zukünftig zum Monatsersten bar über den Kassenautomaten ausgezahlt werden. Im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 führte der Beklagte aus, dass Geldzahlungen grundsätzlich unbar durch Überweisung zu zahlen seien. Wenn der Leistungsberechtigte über kein Konto verfüge, seien die Leistungen per gebührenpflichtiger Zahlungsanweisung zur Verrechnung per Postscheck anzuweisen. Die gewünschte monatliche Barauszahlung über den im Jobcenter Potsdam befindlichen Kassenautomaten komme nicht in Betracht, "da eine Barauszahlung hierüber nur in absoluten Ausnahmefällen" erfolge. Am 29. Juli 2015 beantragte die Klägerin erstmalig einen ernährungsbedingten Mehrbedarf unter Vorlage eines Attestes des Dr. F vom 17. Juli 2015, der eine Allergie auf Mehl bescheinigte. Nach einer vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 19. Februar 2016, die auf der Grundlage der eingereichten ärztlichen Bescheinigung das Bestehen eines Mehrbedarfs bestätigte, bewilligte der Beklagte sodann für die nachfolgenden Zeiträume Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs in Höhe von 20% der für die Klägerin maßgeblichen Regelleistung. Auf den am 14. Juni 2017 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum gestellten Folgeantrag, mit dem die Klägerin angab, einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit nachzugehen und hieraus einen monatlichen Gewinn von weniger als 100 Euro zu erzielen, gewährte der Beklagte ihr mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 17. Juli 2017 für den Zeitraum vom 01. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 vorläufig Leistungen i.H.v. 877,80 Euro monatlich. Die Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit seien auf Grund der Angaben der Klägerin zunächst vorläufig festgesetzt worden. Der Beklagte berücksichtigte insoweit ein Bruttoeinkommen von 45 Euro monatlich und erkannte bei der Leistungsberechnung neben den Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 387 Euro zusätzlich einen Bedarf für kostenaufwändige Ernährung i.H.v. 81,80 Euro (20% von 409 Euro) an. Als Zahlweg war in dem Bescheid "kostenpflichtiger Scheck" angegeben. Der Bescheid enthielt keine Angaben zur Höhe der für diese Zahlungsweise abgezogenen Kosten. Der Beklagte stellte der Klägerin für die Leistungen monatlich einen Verrechnungsscheck aus, der jedoch einen um 2,85 Euro geringeren Betrag als die Bewilligung auswies. In dem Bescheid vom 17. Juli 2017 war der weitere Hinweis enthalten, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Verpflichtung bestehe, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum nachzuweisen. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 11. August 2017 machte die Klägerin erhöhte Kosten der Unterkunft und Heizung ab Januar 2018 und die kostenfreie Auszahlung der Leistungen geltend. Sie habe stets mitgeteilt, eine Barauszahlung in den Räumen des Beklagten zu wünschen und nicht eine Auszahlung am Wohnsitz. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018 als unbegründet zurück. Zu der Auszahlung des Leistungsbetrages mittels kostenpflichtigem Scheck verwies er auf die Ausführungen innerhalb der in der Vergangenheit hierzu erteilten Widerspruchsbescheide. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 17. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 am 28. Februar 2018 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben und die Auszahlung weiterer 2,85 Euro monatlich (insgesamt 17,10 Euro) aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid begehrt. Während des Klageverfahrens hat die Klägerin mit Schreiben vom 01. Juli 2018 abschließende Angaben zu ihrem Einkommen für den in Streit stehenden Bewilligungszeitraum einschließlich der EKS an den Beklagten übermittelt. In dem Schreiben führte sie aus: "Ich beantrage gleichzeitig einen endgültigen Bewilligungsbescheid." In dem von der Klägerin unter dem Aktenzeichen S 49 AS 869/16 (Berufungsaktenzeichen: L 1 AS 1010/18) gegen den auch hier Beklagten geführten Rechtsstreit holte das SG Potsdam u. a. einen Befundbericht des Dr. F vom 20. Februar 2017 ein, in dem er die Diagnose einer Allergie auf Haselnuss, Gerstenmehl, Hafermehl, Bäume und Gräser mitteilte. Dem Befundbericht lag das Ergebnis eines von Dr. H am 17. Dezember 2013 durchgeführten Prick-Tests bei, wonach eine Nahrungsmittelallergie allein hinsichtlich Haselnuss festgestellt wurde. Hinsichtlich Weizen- und Roggenmehl war der Test negativ. Nach einem weiteren von Dr. F übersandten Laborergebnis vom 28. August 2012 ergab sich für Gersten- und Hafermehl, aber nicht für Weizenmehl, ein erhöhter IgE- Wert. Ein negativer Antikörpernachweis vom 28. August 2012 sprach gegen eine aktive Zöliakie. In dem Berufungsverfahren L 1 AS 1010/18 holte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens einer Zöliakie, einer Glutensensitivität und einer Allergie gegen Mehle sowie zu der Frage ein, ob daraus ein ernährungsbedingter Mehrbedarf resultiert. Zur Sachverständigen wurde mit Beweisanordnung vom 12. August 2019 die Fachärztin für Innere Medizin Schwerpunkt Gastroenterologie Prof. S (Ärztliche Leiterin des Zentrums für Gastroenterologie, Nephrologie, Stoffwechselerkrankungen an der Charité) ernannt. Das Gutachten sollte nach einmaliger ambulanter Untersuchung erstellt werden. Mit Schreiben vom 04. September 2019 wurde mitgeteilt, dass Dr. Sch (Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin) beauftragt von Prof. S die Erstellung des Gutachtens übernehmen werde. Auf entsprechende Nachfrage ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie für die Anamnese und Untersuchung etwa 2 bis 3 Stunden einplanen möge. Da auch aktuelle Diagnosen beurteilt werden sollten, könnten Fragen zum Umfang der weiteren Untersuchungen im Vorhinein nicht beantwortet werden. Darüber könne erst nach einer ausführlichen Anamnese entschieden werden. Die Klägerin erschien zum anberaumten Untersuchungstermin nicht. Das unter dem 27. November 2019 erstellte Gutachten trug die Unterschrift des Dr. Sch. Darunter hatte unter dem Zusatz "einverstanden aufgrund eigener Beurteilung" Prof. S unterschrieben. Dem Gutachten vorangestellt waren folgende Ausführungen: "Ich erstatte im Folgenden ein ausführliches wissenschaftlich begründetes medizinisches Fachgutachten in dem oben genannten Rechtsstreit. Bei der Erstellung des Gutachtens hat mich Herr Dr. med. Sch, Assistenzarzt meiner Klinik, unterstützt". Das Gutachten sei aufgrund der Aktenlage erstellt worden, da die Klägerin trotz wiederholter Einladungen die Terminvereinbarung nicht wahrgenommen habe. Die Möglichkeit, während des ambulanten Termins offene Fragen zu besprechen und ausstehende Diagnostik zu ergänzen, sei nicht wahrgenommen worden. Nach dem Aktenstudium bestehe kein Verdacht auf Zöliakie. Eine Weizensensitivität könne bisher mit diagnostischen Tests nicht nachgewiesen werden. Die grenzwertigen Ergebnisse bei der IgE- Untersuchung aus dem Jahr 2013 müssten in Zusammenschau mit dem vorliegenden Prick-Test eher als unspezifisch gewertet werden. Bei der Prick-Test-Untersuchung habe sich keine Reaktion auf Mehl, explizit auch nicht auf Weizen oder Roggenmehl, gezeigt. Anhand der vorliegenden Untersuchungen lasse sich auch die in den Befundberichten beschriebene gastrointestinale Symptomatik am ehesten auf eine IgE-vermittelte Haselnussallergie zurückführen. Da nach den vorliegenden Unterlagen der Verdacht auf eine Haselnussallergie gestellt werden könne, sollten Lebensmittel, die Haselnüsse enthalten, vermieden werden. Diese Form der Ernährung erfordere zwar eine gewisse Einschränkung in der Lebensmittelauswahl, jedoch sei eine gesunde Vollkost unter Verzicht auf Haselnüsse ohne finanziellen Mehraufwand möglich. Unter dem 10. Februar 2020 haben Dr. und Prof. S in dem Verfahren L 1 AS 1010/18 zu Einwendungen der Klägerin Stellung genommen und ausgeführt, dass Dr. Sch Prof. S bei der Erstellung des Gutachtens unterstützt habe. Es werde auf den unmissverständlich formulierten Text verwiesen, wonach Prof. S das Gutachten aufgrund eigener Beurteilung getragen habe. Nach den Ergebnissen der am 17. Dezember 2013 durchgeführten Prick-Test-Untersuchung und der Laboruntersuchungen für allergiespezifische IgE aus August 2012 könne das Vorliegen einer Allergie gegen Mehl ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf den finanziellen Mehraufwand bei vermuteter Haselnussallergie sei bereits im Gutachten darauf verwiesen worden, dass die Verwendung von Haselnüssen der Kennzeichnungspflicht unterliege und folglich entsprechende Produkte leicht identifiziert und vermieden werden könnten. Jedenfalls sei eine gesunde Vollkost mit Verzicht auf haselnusshaltige Produkte unbedenklich möglich. Die Stellungnahme war wiederum von Dr. Sch und Prof. Si (einverstanden aufgrund eigener Beurteilung) unterzeichnet. Der Beklagte setzte mit endgültigem Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2020 die Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 auf 796 Euro monatlich und für Januar 2018 auf 815 Euro fest. Dabei legte er für die Bedarfsbestimmung Kosten für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017 in Höhe von monatlich 387 Euro und für Januar 2018 i.H.v. 399 Euro sowie einen Regelbedarf für das Jahr 2017 in Höhe von monatlich 409 Euro und für Januar 2018 i.H.v. 416 Euro, jedoch keinen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung, zugrunde. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit rechnete er nach Abzug der Freibeträge nicht leistungsmindernd an. Der Beklagte führte zur Begründung aus, "Laut des Gerichtsurteils vom 27. November 2019 (S 49 AS 869/16, L 31 AS 1010/18) wurde festgestellt, dass für Sie kein höherer Kostenaufwand bezüglich der Ernährung vorliegt." Mit weiterem Bescheid vom 15. Juni 2020 setzte der Beklagte den Erstattungsbetrag für diesen Zeitraum auf 480,20 Euro fest. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, dass sie eine Barauszahlung ihrer Grundsicherungsleistungen und nicht die Übermittlung der Leistungen per Verrechnungsscheck begehrt habe. Für den Einbehalt von 2,85 Euro gebe es keine Grundlage. Die Aufhebung der Leistungen in Bezug auf den zuvor bewilligten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung erweise sich ebenfalls als rechtswidrig. Hier sei die Einholung eines Gutachtens angezeigt. Durch das vom Beklagten in Bezug genommene, in dem Verfahren L 31 AS 1010/18 eingeholte Gutachten vom 27. November 2019 werde die Frage, welche Allergien bei der Klägerin bestehen und auf welche Nahrungsmittel sie deshalb verzichten müsse, nicht beantwortet. In dem Gutachten würden aber durchaus Symptome beschrieben, die einer relevanten Weizensensitivität und einer Nahrungsmittelunverträglichkeit zuzuordnen seien. Das Gutachten dürfe zudem nicht verwertet werden, weil es nicht von der beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S selbst erstellt worden sei. Zudem habe die Klägerin eine Untersuchung durch den Sachverständigen nicht verweigert; vielmehr habe der Sachverständige Dr. Sch keine Auskunft darüber erteilt, welche Untersuchungen die Klägerin über sich würde ergehen lassen müssen. Die endgültige Bewilligung am 15. Juni 2020 sei zudem verspätet erfolgt und schon aus diesem Grunde gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II aufzuheben. Allein aus der Übermittlung der Unterlagen für die endgültige Festsetzung, mit der sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, ergebe sich kein Antrag auf endgültige Leistungsfestsetzung. Die Klägerin hat vor dem SG eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht allein in Bezug auf ihren Hausarzt Dr. F ausschließlich hinsichtlich der Diagnosen Allergien und Unverträglichkeiten für den Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 erteilt. Das SG hat daraufhin einen Befundbericht von Dr. F vom 16. Dezember 2020 eingeholt, in dem dieser mitgeteilt hat, dass eine Behandlung der genannten Erkrankungen durch ihn in dem genannten Zeitraum nicht erfolgt sei und ihm für diesen Zeitraum auch keine Behandlungsunterlagen vorlägen. Die Klägerin habe eine für das Jahr 2017 geplante stationäre Therapie und Diagnostik aus persönlichen Gründen nicht durchgeführt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, mit der Einreichung der abschließenden Einkommenserklärung habe die Klägerin einen Antrag auf abschließende Festsetzung der Leistungen gestellt. Mit Urteil vom 16. März 2022 hat das SG den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 15. Juni 2020 und den Erstattungsbescheid vom 15. Juni 2020 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Unter Ziffer 3) des Tenors heißt es "Die Berufung wird zugelassen." Zur Begründung der Aufhebung der angegriffenen Bescheide hat das SG ausgeführt, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, nach Ablauf eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums noch eine abschließende Entscheidung zu treffen. Gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II gälten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung ergehe. Dies gelte auch, wenn - wie hier - der vorläufige Bewilligungsbescheid streitbefangenen sei. Eine Ausnahme nach § 41a Abs. 5 Satz 2 SGB II liege nicht vor, die Klägerin habe keinen Antrag auf abschließende Festsetzung gestellt und auch im Hinblick auf den ernährungsbedingten Mehrbedarf hätten keine neuen Erkenntnisse des Beklagten vorgelegen. Somit sei auch der Erstattungsbescheid aufzuheben, weil ihm ohne einen endgültigen Festsetzungsbescheid die rechtliche Grundlage gemäß § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II fehle. Die Klage habe jedoch keinen Erfolg, soweit sie den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Auszahlungsantrag betreffe. Insoweit halte die Kammer die Klage nunmehr zwar - in Abkehr von ihrer vorherigen Kammerrechtsprechung - als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG für zulässig. Bei dem Abzug der Kosten für den Verrechnungsscheck handele es sich um einen angreifbaren Verwaltungsakt, wobei dahinstehen könne, welche Rechtsnatur der Abzug selber habe. In dem Bewilligungsbescheid vom 17. Juli 2017 sei nach dem Verfügungssatz auch die Auszahlung der Leistung mittels kostenpflichtigen Schecks enthalten. Der Abzug der Kosten für den Verrechnungsscheck sei rechtmäßig verfügt worden. Rechtsgrundlage hierfür sei § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung. Danach seien, wenn Leistungen nicht auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen und stattdessen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten übermittelt werden, die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Abzug seien gegeben. Die Klägerin habe bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens kein Konto bei einer Bank im Inland oder europäischen Ausland geführt. Sie sei beweisbelastet für die Tatsache der Unmöglichkeit der Kontoeröffnung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, habe jedoch eine subjektive Unmöglichkeit, ein Konto zu eröffnen, nicht behauptet und keinen Beweis dafür angeboten. Auch führe der bloße Anfall von Kontoführungsgebühren bei der Eröffnung eines Kontos nicht zu einer Unzumutbarkeit der Kontoeröffnung, da entsprechende Bedarfe mit der Regelleistung abgedeckt seien. Unter Ziffer 3) der Entscheidungsgründe hat das SG ausgeführt, dass die Berufung zuzulassen sei, weil die Kammer in der Vergangenheit gegenteilige Auffassungen zum Abzug der Scheckkosten vertreten habe. Der Beklagte hat gegen das ihm am 25. April 2022 zugestellte Urteil am 29. April 2022 beim LSG Berufung eingereicht. Die Berufung sei statthaft. Das SG habe in seinem Urteil die Berufung ohne Einschränkungen zugelassen. Er macht geltend, dass die Klägerin entgegen der Darstellung in dem angeführten Urteil einen ausdrücklichen Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt habe. Dies habe das erstinstanzliche Gericht übersehen. Hierzu hat der Beklagte das in seinen Verwaltungsakten befindliche Schreiben der Klägerin vom 01. Juli 2018 eingereicht. Er ist der Auffassung, ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bestehe nicht. Zudem sei im vorliegenden Verfahren auch der "Aspekt der Bedarfsgemeinschaft bzw. der sonstigen Lebensverhältnisse der Klägerin" zu prüfen. Zwischen der Klägerin und ihrem (zwischenzeitlich verstorbenen) Vermieter habe ein enges, partnerschaftliches Vertrauensverhältnis bestanden. Es gebe gegenseitige Vollmachten bzw. gegenseitige Vertretungen. Aufgrund der Indizien gehe die Waage eindeutig zur Bedarfsgemeinschaft. In den letzten Jahren habe die Klägerin ihren Vermieter gepflegt, so dass sich das Verhältnis noch weiter intensiviert habe. Die Klägerin hätte zunächst selbst einen Lebenssachverhalt zu schildern, wie sich das Zusammenleben z.B. in den Jahren 2010 bis 2020 gestaltet habe, wie sie und ihr Freund gewirtschaftet hätten, welche Dinge sie für ihn wahrgenommen habe und wie eine wirtschaftliche Trennung bei der nunmehr gegebenen Vollzeitpflege gewährleistet gewesen sein soll. Das Ausfüllen eines Untermietvertrages begründe keine zwei Bedarfsgemeinschaften. Eine Trennung der Bereiche (und sei es nur das Essenkochen) sei einfach nicht mehr vorstellbar. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. März 2022 aufzuheben, soweit damit der endgültige Festsetzungsbescheid vom 15. Juni 2020 und der Rückforderungsbescheid vom 15. Juni 2020 aufgehoben wurden, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise Beweis zu erheben, 1. durch Zeugenvernehmung des Dr. Sch zu der Tatsache, dass Prof. S alle Gutachten immer nur von ihren Assistenzärzten erstellen lässt und dann, ohne auch nur die bereits vorliegenden Akten, Befundberichte und Gutachten gelesen zu haben, das vom jeweiligen Assistenzarzt erstellte Gutachten nur noch ungeprüft unterschreibt, sowie dass dies auch bei dem von Dr. Sch erstellten Gutachten vom 27. November 2019 so gewesen ist, 2. durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob sie an einer Zöliakie, an einer Glutensensitivität, an einer Nicht-Zöliakie-Nichtweizenallergie-Weizensensitivität oder an einer Allergie gegen Mehle und ggf. welche Mehle leidet und ob diese Erkrankung auch in der Zeit vom 01. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 nachweislich vorlag. 3. durch Vernehmung der seinerzeitigen Gutachterin vom medizinischen Dienst des Beklagten als sachverständige Zeugin zu der Tatsache, dass sie die Befundberichte und Diagnose des Dr. F sorgfältig geprüft hat und dass nach dem seinerzeitigen Stand der Wissenschaft dessen Diagnose nicht zu beanstanden ist und ihr deshalb der Mehrbedarf bewilligt werden muss. 4. durch Einholung eines ernährungswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ihr auf Grund der zweifelsfrei bestandenen Allergien, insbesondere in Bezug auf Haselnüsse, ein Mehrbedarf i. H. v. 20% des Regelbedarfs zugestanden hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass - selbst wenn in dem Schreiben vom 01. Juli 2018 ein Antrag auf endgültige Festsetzung zu sehen sein sollte - der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, noch Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen endgültigen Bescheid zu erlassen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte spätestens bis zum 01. Juli 2019 eine abschließende Entscheidung treffen würde. Der Beklagte hätte sie vor Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides auch darüber beraten müssen, dass es für sie günstiger sei, nicht auf eine endgültige Festsetzung zu bestehen, sondern die vorläufige Bewilligung endgültig werden zu lassen. Das Recht auf endgültige Festsetzung sei verwirkt. Selbst wenn sie aber einen Antrag auf endgültige Festsetzung gestellt haben sollte, hätte sie diesen in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2022 vor dem SG zurückgenommen. Grund für die vorläufige Bewilligung sei auch nicht die Ungewissheit hinsichtlich der Mehrbedarfs, sondern in Bezug auf das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit gewesen. Nur diesbezüglich sei eine vorläufige Regelung erfolgt, so dass sie Vertrauensschutz genieße. Die Klägerin hält auch in der Sache an ihrem Begehren, einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu erhalten, fest und meint, die medizinischen Voraussetzungen lägen vor. Sie leide seit 2012 immer wieder an Hautreaktionen. Dr. F habe eine Nahrungsmittelallergie diagnostiziert und ihr mitgeteilt, dass eine glutenfreie Ernährung zwingend erforderlich sei. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zu dem Gutachten vom 27. November 2019 und beantragt, Dr. Sch als Zeugen zu befragen. Er werde aussagen, dass Prof. S alle Gutachten immer nur von ihren Assistenzärzten erstellen lässt und dann, ohne auch nur die bereits vorliegenden Akten, Befundberichte und Gutachten gelesen zu haben, das vom jeweiligen Assistenzarzt erstellte Gutachten nur noch ungeprüft unterschreibt; dass das so auch bei dem von ihm erstellten Gutachten vom 27. November 2019 war; dass dieses allein auf seiner, nicht aber auf der Expertise von Prof. S beruht. Das Gutachten vom 27. November 2019 sei zudem ohne körperliche Untersuchung erstellt worden. Der Sachverständige habe aber nicht ausgeschlossen, dass bei körperlicher Untersuchung entsprechende Feststellungen hätten getroffen werden können. Die Klägerin meint, dass sie sich nicht habe untersuchen lassen, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Sie habe sich nur deshalb nicht untersuchen lassen, weil der Sachverständige ihr zuvor nicht die erbetenen Auskünfte erteilt habe. Die Klägerin beantragt, einen Sachverständigen zu bestellen, der sie untersucht und die Fragen beantwortet, ob sie an einer Zöliakie, an einer Glutensensitivität, an einer Nicht-Zöliakie-Nichtweizenallergie-Weizensensitivität oder an einer Allergie gegen Mehle und ggf. welche Mehle leidet und ob diese Erkrankung auch in der Zeit vom 01. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 nachweislich vorlag. Der Sachverständige werde bestätigen, dass sie sich glutenfrei ernähren müsse bzw. keine Getreideprodukte zu sich nehmen dürfe. Auch die seinerzeitige Gutachterin vom medizinischen Dienst des Beklagten werde bei ihrer Befragung als sachverständige Zeugin die Diagnose des Dr. F sowie die Erforderlichkeit des Mehrbedarfs bestätigen. Zumindest sei aber davon auszugehen, dass sie eine Haselnussallergie habe und eine entsprechende Exposition vermeiden müsse. Zur Beurteilung der Frage, ob eine haselnussfreie Ernährung kostenaufwändiger ist, fehle es dem Verfasser des Gutachtens vom 27. November 2019 an Kompetenz. Die Klägerin beantragt, ein ernährungswissenschaftliches Gutachten einzuholen. Dieses werde ergeben, dass ihr auf Grund der zweifelsfrei bestandenen Allergien ein Mehrbedarf i. H. v. 20% des Regelbedarfs zugestanden hätte. Selbst wenn eine Zöliakie oder Unverträglichkeit tatsächlich nicht vorliegen sollte, so sei sie auf Grund des ärztlichen Attestes des Dr. F, das durch den medizinischen Dienst bestätigt worden sei, jedenfalls davon ausgegangen, sich glutenfrei ernähren zu müssen, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, und habe den auf Grund der vorläufigen Bewilligung tatsächlich ausgezahlten Mehrbedarf für eine aufwändigere Ernährung ausgegeben. Es sei daher jedenfalls ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II festzustellen. Zur Frage der Bedarfsgemeinschaft führt die Klägerin aus, dass sie seit 2009 in einem Untermietverhältnis gelebt und mit ihrem Vermieter eine Wohngemeinschaft gebildet habe. Es sei unredlich, jetzt, nachdem der Vermieter verstorben und die Klägerin aus der Wohnung ausgezogen sei, ihr die Darlegungslast für das Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft auferlegen zu wollen. Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. April 2022 zugestellte Urteil am 24. Mai 2022 ebenfalls Berufung beim LSG eingelegt und zunächst begehrt, den Beklagten zur Zahlung von monatlich weiteren 2,85 Euro (insgesamt 17,10 Euro) aus dem Bescheid vom 17. Juli 2017 in der Fassung des Bescheides vom 25. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 hat die Klägerin dann erstmals die Zahlung von monatlich weiteren 6 Euro begehrt. Diesen Betrag habe die Bank bei jeder Auszahlung einbehalten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. März 2022 abzuändern und festzustellen, dass die hier streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Entscheidung des Beklagten, der Klägerin für die bewilligten Leistungen von der Postbank einen Verrechnungsscheck schicken zu lassen, rechtswidrig waren; sich die Bescheide inzwischen aber erledigt haben und der Beklagte deshalb zur Folgenbeseitigung verpflichtet ist, den Beklagten zu verurteilen, die Differenz zwischen den der Klägerin bewilligten und ihr tatsächlich ausgezahlten Leistungen in Höhe von monatlich 8,85 Euro nachzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zur Begründung des Antrags verweist der Beklagte auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zum Abzug der Scheckkosten. Die Klägerin habe sich seit Jahren ohne nachvollziehbaren Grund geweigert, ein Konto zu eröffnen. Daher sei ihr Verschulden anzunehmen. Für diesen Fall habe § 42 Abs. 2 SGB II eindeutig geregelt, dass die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen seien. Ein Beweisantritt der Klägerseite, dass die Klägerin gerade kein Verschulden an der Situation treffe, sei nicht erkennbar. Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 6 Euro monatlich geltend mache, dürfte es sich um eine Klageänderung handeln. Er sei damit nicht einverstanden. Zudem sei diese Änderung auch nicht sachdienlich, weil sie dazu beitrage, den Streitstoff zu vergrößern und zu verkomplizieren. Es fehle dafür auch schon das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hätte auch diese Kosten selbst unkompliziert mit der Eröffnung eines Kontos vermeiden können. Der Senat hat versucht, weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs anzustellen, so sollten die Akten des Jobcenters Leipzig, von dem die Klägerin nach eigenen Angaben zwischenzeitlich Leistungen nach dem SGB II einschließlich eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs bezogen hat, sowie ärztliche Befundunterlagen beigezogen werden. Dem hat die Klägerin ausdrücklich widersprochen bzw. die erforderlichen Erklärungen zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht erteilt. Sie hat angegeben, sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in medizinischer Behandlung befunden zu haben. Sie hat eine Kopie einer auf den 13. Oktober 2021 datierten formularmäßigen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L eingereicht, wonach bei ihr eine "erhöhte Glutensensitivität und ...(nicht lesbar) ... multiple Allergien gegen Getreide" bestünden. Die daraufhin vom Senat erbetene Entbindung der Dr. L von der ärztlichen Schweigepflicht hat die Klägerin nicht erteilt. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 07. Oktober 2025 (Beklagter) und vom 13. Oktober 2025 (Prozessbevollmächtigter der Klägerin) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie zu dem Verfahren vor dem SG Potsdam zum Aktenzeichen S 49 AS 869/16 (Berufung: L 1 AS 1010/18) und der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.