Urteil
B 14 AS 4/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 2 SGB II gegenüber einem Unterhaltspflichtigen setzt das Vorliegen eines Leistungsfalls beim Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung voraus.
• § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGB II ist von der Personenidentität zwischen Leistungsempfänger und Anspruchsinhaber geprägt; ein Rückgriff nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II begründet nicht automatisch ein öffentlich-rechtliches Auskunftsrecht gegenüber dem Dritten.
• Kann der Leistungsantrag des Berechtigten bereits abgelehnt worden sein, ist die Auskunftspflicht des Dritten nach § 60 Abs. 2 SGB II nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig.
• Ansprüche des Leistungsträgers, die durch Legalzession nach § 33 SGB II übergehen, bleiben zivilrechtlicher Natur und sind vornehmlich zivilprozessual durchsetzbar.
• Die Ermessenserwägung der Behörde ist bei Anfechtung mit dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsrecht nach §60 Abs.2 SGB II bei fehlendem Leistungsfall des Berechtigten • Ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 2 SGB II gegenüber einem Unterhaltspflichtigen setzt das Vorliegen eines Leistungsfalls beim Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung voraus. • § 60 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGB II ist von der Personenidentität zwischen Leistungsempfänger und Anspruchsinhaber geprägt; ein Rückgriff nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II begründet nicht automatisch ein öffentlich-rechtliches Auskunftsrecht gegenüber dem Dritten. • Kann der Leistungsantrag des Berechtigten bereits abgelehnt worden sein, ist die Auskunftspflicht des Dritten nach § 60 Abs. 2 SGB II nicht verhältnismäßig und daher rechtswidrig. • Ansprüche des Leistungsträgers, die durch Legalzession nach § 33 SGB II übergehen, bleiben zivilrechtlicher Natur und sind vornehmlich zivilprozessual durchsetzbar. • Die Ermessenserwägung der Behörde ist bei Anfechtung mit dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu prüfen. Der Kläger ist unterhaltspflichtig gegenüber seinem Sohn B. aufgrund eines familiengerichtlichen Vergleichs (314 Euro monatlich). Die Mutter S. beantragte am 20.7.2010 Leistungen nach SGB II für sich und B. Das Jobcenter (Beklagter) forderte den Kläger mit Bescheid vom 23.7.2010 zur Auskunft über Einkommen und Vermögen nach § 60 Abs.2 SGB II auf; der Antrag der Mutter wurde hinsichtlich B abgelehnt (Bescheid 26.7.2010), für die Mutter aber vorläufig Leistungen bewilligt. Der Kläger legte Widerspruch gegen das Auskunftsbegehren ein; Widerspruchsbescheid erging am 19.8.2010. Die Sozialgerichte hoben den Auskunftsbescheid auf, das Landessozialgericht wies die Berufung des Jobcenters zurück. Streitgegenstand ist, ob das Jobcenter gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ein Auskunftsrecht nach § 60 Abs.2 SGB II hatte, insbesondere angesichts der Möglichkeit eines Rückgriffs nach § 33 Abs.1 Satz 2 SGB II wegen Kindergeldüberhang. • Zulässigkeit: Die reine Anfechtungsklage war korrekt; eine Beiladung des Kindes war nicht erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Prüfung ist die letzte Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid 19.8.2010). • Rechtsgrundlage: Das Auskunftsbegehren stützte sich auf § 60 Abs.2 Satz1 Alt1 SGB II i.V.m. § 21 Abs.1 SGB X; diese Norm begründet die Auskunftspflicht des leistungsverpflichteten Dritten und setzt ein Ermessen der Behörde voraus. • Leistungsfall erforderlich: § 60 Abs.2 SGB II gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftsanforderung ein Leistungsfall des Berechtigten besteht; mit der Ablehnung des Antrags des B war zum 19.8.2010 kein Leistungsfall gegeben, sodass die Auskunftspflicht nicht bestand. • Personenidentität: § 60 Abs.2 SGB II setzt Personenidentität zwischen Leistungsempfänger und Anspruchsinhaber voraus; der nach § 33 Abs.1 Satz2 mögliche Anspruchsübergang auf den Leistungsträger begründet nicht automatisch ein öffentlich-rechtliches Auskunftsrecht gegenüber dem Dritten. • Teleologische Auslegung unzulässig: Eine erweiternde Auslegung des § 60 Abs.2 SGB II im Sinne einer Vorranggewährung gegenüber § 33 SGB II ist nicht gerechtfertigt, weil keine sinnwidrige Regelungslücke vorliegt und die Legalzession zivilrechtlich durchsetzbar bleibt (§ 33 Abs.4 SGB II). • Verhältnismäßigkeit und Schutz der informationellen Selbstbestimmung: Ohne Leistungsfall wäre der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Dritten nicht verhältnismäßig; deshalb war der Bescheid materiell rechtswidrig. Die Revision des Jobcenters wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht hat zu Recht den Auskunftsbescheid aufgehoben. Entscheidend war, dass zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (19.08.2010) kein Leistungsfall des Kindes B bestand, sodass die gesetzliche Voraussetzung für ein Auskunftsverlangen nach § 60 Abs.2 SGB II nicht vorlag. Ein möglicher Rückgriff des Jobcenters nach § 33 Abs.1 Satz2 SGB II begründet kein unmittelbares öffentlich-rechtliches Auskunftsrecht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen; solche Ansprüche verbleiben grundsätzlich zivilrechtlich und sind im Zweifelsfall durchzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde einheitlich auf 5.000 Euro festgesetzt.